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Lobbyisten hinter- treiben Mindestlöhne - Carsten Zinn

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Equal Pay ist überfällig<br />

Im Spätherbst 2010 kündigte Bundesarbeitsministerin von der Leyen<br />

an, innerhalb von sechs Monaten einen Mindestlohn für die Leiharbeitsbranche<br />

einzuführen. Das ist keine Lösung, sondern Augenwischerei.<br />

Tatsächlich notwendig ist eine gesetzliche Vorschrift,<br />

Leiharbeitnehmer/-innen genauso zu bezahlen wie Stammarbeitskräfte.<br />

Nur gleicher Lohn für gleiche Arbeit beendet das Lohndumping.<br />

»Equal Pay« ist das Gebot der Stunde.<br />

Die Bundesagentur für Arbeit schätzt, dass ab dem 1. Mai 2011<br />

jährlich zwischen 100.000 und 140.000 Menschen aus acht osteuropäischen<br />

EU-Ländern dauerhaft oder befristet Arbeit in der Bundesrepublik<br />

suchen. Mit der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht die<br />

Gefahr weiteren Lohndumpings – gerade auch im Bereich der Leiharbeit.<br />

Schon jetzt ist es möglich, mit Leiharbeits-Tarifverträgen vom<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz abzuweichen. Das gilt künftig auch für<br />

osteuropäische Tarifverträge, etwa dann, wenn Beschäftigte osteuropäischer<br />

Leiharbeitsfirmen nach Deutschland entsandt werden.<br />

Diese Verträge dürften deutlich niedrigere Entgelte vorsehen als die<br />

Stammbeschäftigten in den Einsatzbetrieben erhalten.<br />

Angesichts dieser Gefahr sollte klipp und klar das Prinzip gelten:<br />

»Gleicher Lohn für gleiche Arbeit«.<br />

Die Arbeitgeber sind gegen die gesetzliche Gleichstellung von<br />

Leiharbeitnehmer/-innen mit der Stammbelegschaft. Sie akzeptieren<br />

bestenfalls einen Mindestlohn für die Leiharbeitsbranche,<br />

wollen aber weiterhin ein Zwei-Klassen-System der Beschäftigung.<br />

Leiharbeitnehmer/-innen sind für die Unternehmen billiger, können<br />

schneller entlassen werden, und ihr Einsatz wirkt obendrein disziplinierend<br />

auf die Stammbelegschaft.<br />

Die Linksfraktion richtet ihre Politik am Leitbild »Gute Arbeit« aus.<br />

Das heißt: Equal Pay muss vom ersten Einsatztag an gelten, die<br />

Verleihdauer ist auf drei Monate zu beschränken. Außerdem müssen<br />

Betriebsräte über den Einsatz von Leiharbeit mitbestimmen können.<br />

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