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Vorarlberg-3-2014

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Recht<br />

Kommentar von RA Mag. Andreas German<br />

Birgt das<br />

Wohnungseigentumsgesetz<br />

wirklich einige Fallen für die<br />

Eigentümer?<br />

Aufgrund der medialen Berichterstattung<br />

stellt sich die Frage, ob mit<br />

22.11.<strong>2014</strong> sämtliche Wohnungseigentümer<br />

besorgt sein müssen, dass<br />

ihre Hausgärten, Autoabstellplätze<br />

und Kellerabteile in das Allgemeingut<br />

der Wohnungseigentumsanlage fallen,<br />

da sie nicht explizit als Zubehör im<br />

Grundbuch eingetragen sind. Dies ist<br />

aus meiner Sicht aufgrund nachstehender<br />

Überlegungen nicht anzunehmen:<br />

• Es wird übersehen, dass das<br />

Grundbuch nicht nur aus dem Hauptbuch,<br />

sondern auch aus der Urkundensammlung<br />

besteht. Dies ist im § 1<br />

GBG geregelt. Weiter ist im GBG geregelt,<br />

dass im Hauptbuch nur die wesentlichen<br />

Bestimmungen der bücherlichen<br />

Rechte einzutragen sind. Bezüglich<br />

jeder Wohnungseigentumsanlage<br />

(auch solchen, die aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes<br />

1975 parifiziert<br />

sind) liegt ein Vertrag über die Begründung<br />

von Wohnungseigentum<br />

vor, welcher wiederum auf ein Nutzwertgutachten<br />

eines Sachverständigen<br />

verweist. Sowohl der Wohnungseigentumsvertrag<br />

als auch diese Parifizierungsgutachten<br />

sind in der Urkundensammlung<br />

des Grundbuchs hinterlegt,<br />

da diese Verträge im Original an das<br />

Grundbuch zu übermitteln waren und<br />

sind.<br />

Diesen Verträgen ist zu entnehmen,<br />

welche Grundstücksteile der ausschließlichen<br />

Nutzung der Wohnungseigentumsinhaber<br />

und welche Grundstücksteile<br />

der Allgemeinheit zugewiesen<br />

sind. Dies ist auch zivilrechtlich im<br />

Wohnungseigentumsvertrag so festgehalten.<br />

Sollten daher Unklarheiten bezüglich<br />

der alleinigen Nutzung oder<br />

der Nutzung durch die Allgemeinheit<br />

bestehen, so ist selbstverständlich aus<br />

dem Grundbuch ersichtlich, wer nunmehr<br />

welche Rechte auf welchen<br />

Grundstücksteilen hat.<br />

Dieses Parifizierungsgutachten wird<br />

von sämtlichen Rechtspflegern bei Begründung<br />

des Wohnungseigentums<br />

mit dem Wohnungseigentumsvertrag<br />

verglichen. Es ist somit bei Eintragung<br />

des Wohnungseigentums geklärt, was<br />

laut Parifizierung und Wohnungseigentumsvertrag<br />

als Zubehör-Wohnungseigentum<br />

gilt. Bereits aus der zivilrechtlichen<br />

Vereinbarung, welche im Folgenden<br />

auf alle Käufer überbunden<br />

wird, kann sohin nicht von einer gutgläubigen<br />

Nutzung einer Fläche als<br />

Allgemeinfläche ausgegangen werden.<br />

• Bereits in einer Entscheidung<br />

aus dem Jahr 2008 wird ebenfalls auf<br />

die Problematik des Zubehör-Wohnungseigentums<br />

verwiesen. Aber auch<br />

in dieser Entscheidung wird nicht ausgeführt,<br />

ob eine Eintragung im Hauptbuch<br />

erforderlich ist oder ein Verweis<br />

auf die Urkundensammlung ausreicht.<br />

Ich möchte jedoch darauf hinweisen,<br />

dass diese Entscheidung bereits aus<br />

dem Jahre 2008 stammt, sodass die<br />

nunmehr erfolgte Panikmache durch<br />

eine fragwürdige Berichterstattung in<br />

den Medien das dort angeführte Datum<br />

22.11.<strong>2014</strong> bereits längst überholt<br />

hat.<br />

• Es ist bereits seit längerer Zeit<br />

bekannt, dass durch den Gesetzgeber<br />

die Zweifel, welche durch vereinzelte<br />

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs<br />

aufgeworfen wurden, ausgeräumt<br />

werden. Der entsprechende Gesetzesentwurf<br />

ist bereits seit langem<br />

ausgearbeitet, allerdings aufgrund<br />

politischer Gegebenheiten noch nicht<br />

im Nationalrat beschlossen worden.<br />

• Auch eine Benützungsvereinbarung,<br />

wie den Medien zu entnehmen<br />

ist, halte ich im gegenständlichen<br />

Fall nicht für sinnvoll. Die Benützungsvereinbarung<br />

geht gemäß §<br />

17 WEG ausdrücklich von Allgemeinflächen<br />

aus. Die mir bekannten <strong>Vorarlberg</strong>er<br />

Rechtspfleger für Grundbuchsrecht<br />

sehen in den angesprochenen<br />

Flächen aber keine Allgemeinflächen<br />

und somit liegt kein<br />

Grund vor, die Benützungsvereinbarung<br />

im Grundbuch einzutragen.<br />

Meiner Meinung nach wäre es daher<br />

das sinnvollste, die Arbeit des Gesetzgebers<br />

abzuwarten, um sämtliche<br />

Zweifel, welche aufgrund der Rechtsprechung<br />

des Obersten Gerichtshofs<br />

aufgeworfen wurden, zu beseitigen.<br />

Dies insbesondere auch deshalb,<br />

da es ja nicht nur um eine Eintragung<br />

von Neuanlagen geht, sondern<br />

um alle Wohnungseigentumsanlagen<br />

seit 1975 und sich hier im Laufe<br />

der Zeit Veränderungen an Zubehörwohnungseigentum<br />

ergeben haben.<br />

Diese absolute Sicherheit für viele Eigentümer<br />

kann nur durch den Gesetzgeber<br />

und nicht durch die Gerichte<br />

geschaffen werden.<br />

Für die Abklärung ihres Sachverhaltes<br />

empfehle ich die Kontaktaufnahme mit<br />

Rechtsexperten für Eigentumsrecht.<br />

Die Kanzlei Mag. Andreas Germann<br />

steht ihnen als kompetenter Partner<br />

gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns<br />

unter Telefon 05574/54200-0 oder<br />

Email: office@g-g.at.<br />

Wirtschaft Aktiv Nov. / 14 5

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