Vorarlberg-3-2014
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Recht<br />
Kommentar von RA Mag. Andreas German<br />
Birgt das<br />
Wohnungseigentumsgesetz<br />
wirklich einige Fallen für die<br />
Eigentümer?<br />
Aufgrund der medialen Berichterstattung<br />
stellt sich die Frage, ob mit<br />
22.11.<strong>2014</strong> sämtliche Wohnungseigentümer<br />
besorgt sein müssen, dass<br />
ihre Hausgärten, Autoabstellplätze<br />
und Kellerabteile in das Allgemeingut<br />
der Wohnungseigentumsanlage fallen,<br />
da sie nicht explizit als Zubehör im<br />
Grundbuch eingetragen sind. Dies ist<br />
aus meiner Sicht aufgrund nachstehender<br />
Überlegungen nicht anzunehmen:<br />
• Es wird übersehen, dass das<br />
Grundbuch nicht nur aus dem Hauptbuch,<br />
sondern auch aus der Urkundensammlung<br />
besteht. Dies ist im § 1<br />
GBG geregelt. Weiter ist im GBG geregelt,<br />
dass im Hauptbuch nur die wesentlichen<br />
Bestimmungen der bücherlichen<br />
Rechte einzutragen sind. Bezüglich<br />
jeder Wohnungseigentumsanlage<br />
(auch solchen, die aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes<br />
1975 parifiziert<br />
sind) liegt ein Vertrag über die Begründung<br />
von Wohnungseigentum<br />
vor, welcher wiederum auf ein Nutzwertgutachten<br />
eines Sachverständigen<br />
verweist. Sowohl der Wohnungseigentumsvertrag<br />
als auch diese Parifizierungsgutachten<br />
sind in der Urkundensammlung<br />
des Grundbuchs hinterlegt,<br />
da diese Verträge im Original an das<br />
Grundbuch zu übermitteln waren und<br />
sind.<br />
Diesen Verträgen ist zu entnehmen,<br />
welche Grundstücksteile der ausschließlichen<br />
Nutzung der Wohnungseigentumsinhaber<br />
und welche Grundstücksteile<br />
der Allgemeinheit zugewiesen<br />
sind. Dies ist auch zivilrechtlich im<br />
Wohnungseigentumsvertrag so festgehalten.<br />
Sollten daher Unklarheiten bezüglich<br />
der alleinigen Nutzung oder<br />
der Nutzung durch die Allgemeinheit<br />
bestehen, so ist selbstverständlich aus<br />
dem Grundbuch ersichtlich, wer nunmehr<br />
welche Rechte auf welchen<br />
Grundstücksteilen hat.<br />
Dieses Parifizierungsgutachten wird<br />
von sämtlichen Rechtspflegern bei Begründung<br />
des Wohnungseigentums<br />
mit dem Wohnungseigentumsvertrag<br />
verglichen. Es ist somit bei Eintragung<br />
des Wohnungseigentums geklärt, was<br />
laut Parifizierung und Wohnungseigentumsvertrag<br />
als Zubehör-Wohnungseigentum<br />
gilt. Bereits aus der zivilrechtlichen<br />
Vereinbarung, welche im Folgenden<br />
auf alle Käufer überbunden<br />
wird, kann sohin nicht von einer gutgläubigen<br />
Nutzung einer Fläche als<br />
Allgemeinfläche ausgegangen werden.<br />
• Bereits in einer Entscheidung<br />
aus dem Jahr 2008 wird ebenfalls auf<br />
die Problematik des Zubehör-Wohnungseigentums<br />
verwiesen. Aber auch<br />
in dieser Entscheidung wird nicht ausgeführt,<br />
ob eine Eintragung im Hauptbuch<br />
erforderlich ist oder ein Verweis<br />
auf die Urkundensammlung ausreicht.<br />
Ich möchte jedoch darauf hinweisen,<br />
dass diese Entscheidung bereits aus<br />
dem Jahre 2008 stammt, sodass die<br />
nunmehr erfolgte Panikmache durch<br />
eine fragwürdige Berichterstattung in<br />
den Medien das dort angeführte Datum<br />
22.11.<strong>2014</strong> bereits längst überholt<br />
hat.<br />
• Es ist bereits seit längerer Zeit<br />
bekannt, dass durch den Gesetzgeber<br />
die Zweifel, welche durch vereinzelte<br />
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs<br />
aufgeworfen wurden, ausgeräumt<br />
werden. Der entsprechende Gesetzesentwurf<br />
ist bereits seit langem<br />
ausgearbeitet, allerdings aufgrund<br />
politischer Gegebenheiten noch nicht<br />
im Nationalrat beschlossen worden.<br />
• Auch eine Benützungsvereinbarung,<br />
wie den Medien zu entnehmen<br />
ist, halte ich im gegenständlichen<br />
Fall nicht für sinnvoll. Die Benützungsvereinbarung<br />
geht gemäß §<br />
17 WEG ausdrücklich von Allgemeinflächen<br />
aus. Die mir bekannten <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Rechtspfleger für Grundbuchsrecht<br />
sehen in den angesprochenen<br />
Flächen aber keine Allgemeinflächen<br />
und somit liegt kein<br />
Grund vor, die Benützungsvereinbarung<br />
im Grundbuch einzutragen.<br />
Meiner Meinung nach wäre es daher<br />
das sinnvollste, die Arbeit des Gesetzgebers<br />
abzuwarten, um sämtliche<br />
Zweifel, welche aufgrund der Rechtsprechung<br />
des Obersten Gerichtshofs<br />
aufgeworfen wurden, zu beseitigen.<br />
Dies insbesondere auch deshalb,<br />
da es ja nicht nur um eine Eintragung<br />
von Neuanlagen geht, sondern<br />
um alle Wohnungseigentumsanlagen<br />
seit 1975 und sich hier im Laufe<br />
der Zeit Veränderungen an Zubehörwohnungseigentum<br />
ergeben haben.<br />
Diese absolute Sicherheit für viele Eigentümer<br />
kann nur durch den Gesetzgeber<br />
und nicht durch die Gerichte<br />
geschaffen werden.<br />
Für die Abklärung ihres Sachverhaltes<br />
empfehle ich die Kontaktaufnahme mit<br />
Rechtsexperten für Eigentumsrecht.<br />
Die Kanzlei Mag. Andreas Germann<br />
steht ihnen als kompetenter Partner<br />
gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns<br />
unter Telefon 05574/54200-0 oder<br />
Email: office@g-g.at.<br />
Wirtschaft Aktiv Nov. / 14 5