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WIAK-1-2015

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Service<br />

Eine Mausefalle für Eigenkapitalgeber<br />

Nach der beschlossenen Steuerreform<br />

verliert der Anteilsinhaber einer<br />

Kapitalgesellschaft die bisherige<br />

Wahlmöglichkeit, Einlagen als<br />

steuerneutrale Kapitalrückzahlungen<br />

zu behandeln. Die Neuregelung<br />

gilt erstmals für Wirtschaftsjahre,<br />

die ab dem 1. August <strong>2015</strong> beginnen.<br />

Bei Ausschüttungen gibt es in Zukunft<br />

eine zwingende Verwendungsreihenfolge,<br />

die nicht mehr<br />

an bilanzrechtliche Tatbestände<br />

knüpft, sondern an die betriebswirtschaftliche<br />

Unterscheidung<br />

von Außen- und Innenfinanzierung.<br />

Solange operative Gewinne vorhanden<br />

sind, müssen diese vorab<br />

als Dividende behandelt werden.<br />

Bei Privatpersonen fällt dann die<br />

27,5 prozentige Kapitalertragssteuer<br />

an. Nur bei einer ordentlichen<br />

Kapitalherabsetzung kann die Auszahlung<br />

als Einlagenrückzahlung<br />

behandelt werden.<br />

Die Veränderungen bringen neben<br />

erhöhten Aufzeichnungspflichten<br />

eine massive Schlechterstellung bei<br />

der Sanierung von Körperschaften.<br />

Zudem fehlt der steuerliche Anreiz<br />

zur Eigenkapitalzufuhr. Bei ausreichender<br />

Liquidität sollte jedenfalls<br />

geprüft werden, ob noch steuerneutral<br />

rückführbares Eigenkapital<br />

vor Inkrafttreten der neuen Regelung<br />

zurückgezahlt werden kann.<br />

(Quelle VN)<br />

Elektroautos bei der Steuer begünstigt!<br />

Laut dem Ministerialentwurf zur<br />

Steuerreform werden Elektroautos ab<br />

dem 1.1.2016 steuerlich entlastet. Begünstigt<br />

werden jedoch nur reine<br />

Elektroautos, nicht aber Autos mit<br />

Notmotoren oder Hybridantrieb.<br />

Auch Elektrofahrräder und andere<br />

Fortbewegungsmittel sind von der<br />

Steuerbegünstigung ausgeschlossen.<br />

Für diese Fahrzeuge soll es künftig einen<br />

Vorsteuerabzug bei Anschaffungen<br />

oder für laufende Leasingraten<br />

sowie Betriebskosten geben. Die Regelung<br />

über die Eigenverbrauchsbesteuerung<br />

und über die Luxustangente<br />

für PKW bleibt bestehen. Weiter<br />

gilt, dass generell für Anschaffungen,<br />

die ertragssteuerlich nicht überwiegend<br />

abzugsfähige Ausgaben darstellen,<br />

kein Vorsteuerabzug zusteht.<br />

Auch muss für solche Fahrzeuge<br />

kein Sachbezug verrechnet werden,<br />

wenn die Autos als Dienstfahrzeuge<br />

zur Verfügung gestellt werden. Die<br />

Steuerreform sieht zwar eine Erhöhung<br />

des Sachbezuges für Dienstfahrzeuge<br />

von 1,5 auf 2 Prozent vor,<br />

wobei für Autos unter einem Co2<br />

Ausstoß von 130g/km weiter nur 1,5<br />

Prozent als Sachbezug verrechnet<br />

werden müssen. Daher ist eine Investition<br />

in Elektroautos rein steuerlich<br />

sicher sinnvoll.<br />

(Quelle VN)<br />

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Wirtschaft Aktiv Sept. / 15

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