WIAK-1-2015
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Service<br />
Eine Mausefalle für Eigenkapitalgeber<br />
Nach der beschlossenen Steuerreform<br />
verliert der Anteilsinhaber einer<br />
Kapitalgesellschaft die bisherige<br />
Wahlmöglichkeit, Einlagen als<br />
steuerneutrale Kapitalrückzahlungen<br />
zu behandeln. Die Neuregelung<br />
gilt erstmals für Wirtschaftsjahre,<br />
die ab dem 1. August <strong>2015</strong> beginnen.<br />
Bei Ausschüttungen gibt es in Zukunft<br />
eine zwingende Verwendungsreihenfolge,<br />
die nicht mehr<br />
an bilanzrechtliche Tatbestände<br />
knüpft, sondern an die betriebswirtschaftliche<br />
Unterscheidung<br />
von Außen- und Innenfinanzierung.<br />
Solange operative Gewinne vorhanden<br />
sind, müssen diese vorab<br />
als Dividende behandelt werden.<br />
Bei Privatpersonen fällt dann die<br />
27,5 prozentige Kapitalertragssteuer<br />
an. Nur bei einer ordentlichen<br />
Kapitalherabsetzung kann die Auszahlung<br />
als Einlagenrückzahlung<br />
behandelt werden.<br />
Die Veränderungen bringen neben<br />
erhöhten Aufzeichnungspflichten<br />
eine massive Schlechterstellung bei<br />
der Sanierung von Körperschaften.<br />
Zudem fehlt der steuerliche Anreiz<br />
zur Eigenkapitalzufuhr. Bei ausreichender<br />
Liquidität sollte jedenfalls<br />
geprüft werden, ob noch steuerneutral<br />
rückführbares Eigenkapital<br />
vor Inkrafttreten der neuen Regelung<br />
zurückgezahlt werden kann.<br />
(Quelle VN)<br />
Elektroautos bei der Steuer begünstigt!<br />
Laut dem Ministerialentwurf zur<br />
Steuerreform werden Elektroautos ab<br />
dem 1.1.2016 steuerlich entlastet. Begünstigt<br />
werden jedoch nur reine<br />
Elektroautos, nicht aber Autos mit<br />
Notmotoren oder Hybridantrieb.<br />
Auch Elektrofahrräder und andere<br />
Fortbewegungsmittel sind von der<br />
Steuerbegünstigung ausgeschlossen.<br />
Für diese Fahrzeuge soll es künftig einen<br />
Vorsteuerabzug bei Anschaffungen<br />
oder für laufende Leasingraten<br />
sowie Betriebskosten geben. Die Regelung<br />
über die Eigenverbrauchsbesteuerung<br />
und über die Luxustangente<br />
für PKW bleibt bestehen. Weiter<br />
gilt, dass generell für Anschaffungen,<br />
die ertragssteuerlich nicht überwiegend<br />
abzugsfähige Ausgaben darstellen,<br />
kein Vorsteuerabzug zusteht.<br />
Auch muss für solche Fahrzeuge<br />
kein Sachbezug verrechnet werden,<br />
wenn die Autos als Dienstfahrzeuge<br />
zur Verfügung gestellt werden. Die<br />
Steuerreform sieht zwar eine Erhöhung<br />
des Sachbezuges für Dienstfahrzeuge<br />
von 1,5 auf 2 Prozent vor,<br />
wobei für Autos unter einem Co2<br />
Ausstoß von 130g/km weiter nur 1,5<br />
Prozent als Sachbezug verrechnet<br />
werden müssen. Daher ist eine Investition<br />
in Elektroautos rein steuerlich<br />
sicher sinnvoll.<br />
(Quelle VN)<br />
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Wirtschaft Aktiv Sept. / 15