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RVGreport 01/2016

Jetzt Miniabo testen: https://www.zap-verlag.de/rvgreport Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

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Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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<strong>RVGreport</strong> – Fragezeichen<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

beispielhaft erörtert Burhoff unter Nr. 4141 VV RVG und Nr. 5115<br />

VV RVG sämtliche Facetten der zusätzlichen Verfahrensgebühr<br />

auf zusammengenommen 22 Seiten. Dabei werden sämtliche<br />

Konstellationen dieser Gebühren praxisgerecht dargestellt.<br />

Fazit:<br />

Mit all‘ diesen Neuerungen findet der Leser des Gerold/Schmidt ausführliche<br />

Darlegungen zum Vergütungsrecht, zum Gegenstandswert<br />

und zur Kostenfestsetzung und Kostenerstattung in einem<br />

einzigen Buch vor.<br />

Den Gerold/Schmidt als Standardkommentar zum RVG zu<br />

bezeichnen, hieße – in Anlehnung an den griechischen Dichter<br />

Aristophanes – nachtaktive Großvögel in die griechische Landeshauptstadt<br />

zu tragen. Die 22. Auflage dieses zu Recht bei<br />

Anwälten und Gerichten beliebten Kommentars bestätigt erneut<br />

seine Stellung als „Platzhirsch“.<br />

<strong>RVGreport</strong> – Fragezeichen<br />

? Fragen<br />

1. K erhebt – vertreten durch RA A – beim zuständigen<br />

Landgericht Zahlungsklage über 10.000 €, die nach streitiger<br />

mündlicher Verhandlung Erfolg hat. Innerhalb der Berufungsfrist<br />

erhält der Kläger von RA A eine Berufungsschrift der<br />

Gegenseite ohne Anträge und ohne Begründung. K kündigt<br />

das Mandat mit RA A und beauftragt nunmehr RA B für seine<br />

Vertretung im Berufungsverfahren. K übersendet RA B die<br />

beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift. RA B holt von K<br />

ergänzende Informationen über den Gegenstand des Rechtsstreits<br />

ein, prüft die Berufungsschrift und teilt K mit, derzeit<br />

sei gegenüber dem Berufungsgericht nichts zu veranlassen.<br />

Kurze Zeit später erhält RA B eine beglaubigte Abschrift der<br />

Berufungsrücknahme.<br />

Welche Vergütung steht den beiden RAen zu?<br />

2. Kaufmann K erhält von seinem Wettbewerber W eine Abmahnung<br />

und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten<br />

Unterlassungserklärung wegen angeblicher wettbewerbswidriger<br />

Werbung. K beauftragt RA R, ihn in dem zu erwartenden<br />

Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem<br />

zuständigen LG zu vertreten. RA R reicht bei dem LG eine<br />

Schutzschrift ein, in der er ausführlich den Sach- und Streitstand<br />

und seine rechtlichen Erwägungen vorträgt. Kurz darauf<br />

erhält er eine beglaubigte Abschrift eines Antrags auf Erlass<br />

einer einstweiligen Verfügung des W nebst kurzfristiger<br />

Terminsanberaumung zugestellt. Einige Tage vor dem angesetzten<br />

Verhandlungstermin erhält RA R von dem LG die<br />

Rücknahme des Verfügungsantrags zugestellt. Das LG erlegt<br />

dem W die Kosten des Verfahrens auf und setzt den Streitwert<br />

auf 20.000 € fest.<br />

Welche Anwaltskosten kann K aufgrund der Kostenentscheidung<br />

von W erstattet verlangen?<br />

3. RA S hat für den Arbeitnehmer N am 10.10. beim zuständigen<br />

Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage betreffend die Kündigung<br />

vom 7.10. und am 15.11. eine weitere Kündigungsschutzklage<br />

betreffend die Kündigung vom 7.11. erhoben. In beiden<br />

Verfahren ordnet das Arbeitsgericht RA S dem N im Wege der<br />

PKH ohne Einschränkungen bei.<br />

Nach Beendigung der Rechtsstreite beantragt RA S in jedem<br />

dieser beiden Verfahren die Festsetzung der ihm aus der<br />

Landeskasse zustehenden Vergütung gem. § 55 RVG. Der<br />

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) vertritt nach Anhörung<br />

des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse die<br />

Auffassung, das Betreiben der beiden getrennt geführten<br />

Kündigungsschutzprozesse sei mutwillig, da RA S die erste<br />

Kündigungsschutzklage nach dem Ausspruch der Kündigung<br />

vom 7.11. hätte erweitern können. Der UdG setzt deshalb nur die<br />

Vergütung fest, die in einem gemeinsamen Kündigungsschutzprozess<br />

angefallen wäre.<br />

Was kann RA S hiergegen unternehmen?<br />

! Lösungen<br />

1. RA A hat durch Einreichen der Zahlungsklage und durch die<br />

Wahrnehmung des Verhandlungstermins (s. Nr. 31<strong>01</strong> Nr. 1 VV<br />

RVG) die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG<br />

verdient. Für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins ist<br />

RA A die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG angefallen.<br />

Die Empfangnahme der Berufungsschrift und deren Weiterleitung<br />

an den K gehört gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG noch<br />

zum Rechtszug und hat deshalb keine gesonderte Gebühr<br />

ausgelöst (s. OVG Berlin-Brandenburg <strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>6, 19<br />

[Hansens]).<br />

RA A rechnet deshalb seine Vergütung wie folgt ab:<br />

1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert:<br />

10.000 €)<br />

2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert:<br />

10.000 €)<br />

725,40 €<br />

669,60 €<br />

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €<br />

Zwischensumme: 1.415 €<br />

4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 268,85 €<br />

Summe: 1.683,85 €<br />

10 Nr. 1/2<strong>01</strong>6

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