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RVGreport 01/2016

Jetzt Miniabo testen: https://www.zap-verlag.de/rvgreport Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

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Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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Rechtsprechungsreport – Kostenfestsetzung<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

Rubrum der Kostenentscheidung nicht erforderlich. Dies belegen<br />

auch die von dem VG Karlsruhe angeführten Fallgestaltungen, in<br />

denen der Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigte nicht (mehr)<br />

in das Rubrum der gerichtlichen Entscheidung aufzunehmen ist. In<br />

einem solchen Fall muss der Erstattungsberechtigte lediglich<br />

darlegen, dass für ihn ein RA tätig gewesen ist und welche<br />

Tätigkeiten er entfaltet hat. Hier war dies für den Antragsgegner<br />

sehr einfach, da sich die Anwaltstätigkeit aus den beiden vom<br />

Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu den Gerichtsakten<br />

eingereichten Schriftsätzen ergeben hat.<br />

Dass der Erstattungsberechtigte im Kostenfestsetzungsverfahren<br />

die nicht aus den Gerichtsakten ersichtlichen Tätigkeiten seines<br />

Prozessbevollmächtigten vortragen muss, ist i.Ü. nichts Besonderes.<br />

Typisch ist dies für die Terminsgebühr für Besprechungen, die<br />

sich in aller Regel nicht aus den Gerichtsakten ergeben. In einem<br />

solchen Fall hat die erstattungsberechtigte Partei dann den Anfall<br />

der Terminsgebühr durch entsprechenden Sachvortrag möglichst<br />

schon im Kostenfestsetzungsantrag darzulegen und im Streitfall<br />

glaubhaft zu machen. Für letzteres kann er sich der eidesstattlichen<br />

oder anwaltlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten<br />

bedienen.<br />

2. Angefallene Verfahrensgebühr<br />

Das VG Karlsruhe ist ohne jegliche Erläuterung davon ausgegangen,<br />

dass dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners in<br />

dem vor dem VGH Baden-Württemberg geführten Beschwerdeverfahren<br />

die geltend gemachte 1,6 Verfahrensgebühr nach<br />

Nr. 3200 VV RVG angefallen ist. Dies wäre jedenfalls dann<br />

zutreffend, wenn der RA des Antragsgegners in einem der in<br />

Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 d) oder Nr. 3 a) VV RVG aufgeführten Verfahren<br />

tätig gewesen wäre. Ansonsten wäre nur die 0,5 Verfahrensgebühr<br />

nach Nr. 3500 VV RVG entstanden.<br />

H. Hansens<br />

Rechtsbehelfe im Kostenfestsetzungsverfahren<br />

§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG; §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2, 574 Abs. 2<br />

und 3 ZPO<br />

Leitsätze des Verfassers:<br />

1. Die richterliche Entscheidung über die befristete Erinnerung<br />

gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach<br />

Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger ist unanfechtbar.<br />

2. Die gleichwohl erfolgte Zulassung der Rechtsbeschwerde<br />

bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht, weil eine<br />

Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen<br />

ist, auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar<br />

bleibt.<br />

BGH, Beschl. v. 12.5.2<strong>01</strong>5 – II ZB 18/14<br />

I. Sachverhalt<br />

Der Kläger hatte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des<br />

Rechtspflegers des LG Chemnitz wegen eines Betrags von 113,05 €<br />

Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger hat dieser Erinnerung<br />

nicht abgeholfen und sie der Kammer vorgelegt. Diese hat die<br />

Erinnerung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde an den<br />

BGH zugelassen. Für die Durchführung dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens<br />

hat der Kläger die Bewilligung von PKH beantragt. Dies<br />

hat der BGH abgelehnt.<br />

II. Rechtsbehelfe im Kostenfestsetzungsverfahren<br />

Der BGH hat den Antrag auf Bewilligung von PKH deshalb<br />

abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft sei und<br />

daher keine Aussicht auf Erfolg habe (§ 114 Satz 1 ZPO).<br />

Im Hinblick auf den Umfang der vom Kläger beantragten Abänderung<br />

i.H.v. 113,05 € sei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss<br />

des Rechtspflegers allein die befristete Erinnerung gem. § 11<br />

Abs. 2 Satz 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO<br />

gegeben. Nachdem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen<br />

habe, habe über sie der Richter – hier das LG Chemnitz –<br />

zu entscheiden.<br />

Die richterliche Entscheidung über die befristete Erinnerung ist<br />

nach den weiteren Ausführungen des BGH unanfechtbar (s. BGH<br />

NZI 2<strong>01</strong>4, 724; BGH ZIP 2<strong>01</strong>1, 1170, jeweils für Entscheidungen des<br />

Rechtspflegers des Insolvenzgerichts). Zweck dieser befristeten<br />

Erinnerung sei allein, eine Entscheidung des Richters herbeiführen<br />

zu können. Bei dieser abschließenden Entscheidung des Richters<br />

handele es sich jedoch nicht um eine Entscheidung des LG als<br />

Beschwerdegericht. Nur dann wäre nach den weiteren Ausführungen<br />

des BGH die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 ZPO statthaft.<br />

III. Keine Bindungswirkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde<br />

Gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist das Rechtsbeschwerdegericht<br />

an die Zulassung gebunden. Der BGH hat darauf hingewiesen,<br />

dass diese Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung bei der<br />

Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1,<br />

543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen<br />

(grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, erforderliche Entscheidung<br />

des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur<br />

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) betreffe. Dagegen<br />

könne die Zulassung des Rechtsmittels nicht dazu führen,<br />

dass hierdurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug<br />

eröffnet werde. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine<br />

Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch<br />

bei – irriger – Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibe.<br />

IV. Bedeutung für die Praxis<br />

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das LG Chemnitz<br />

war hier doch recht gedankenlos, da ein Blick in § 574 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 ZPO genügt hätte. Danach können nur das Beschwerdegericht,<br />

das Berufungsgericht oder das OLG im ersten Rechtszug<br />

die Rechtsbeschwerde zulassen, nicht hingegen das Erinnerungsgericht.<br />

Der Grundsatz, dass eine unstatthaft erfolgte Zulassung der<br />

Rechtsbeschwerde das Rechtsbeschwerdegericht – also den BGH<br />

– nicht bindet, gilt auch für andere Verfahrensarten, so etwa<br />

• für das Kostenansatzverfahren (BGH <strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>3, 245<br />

[Hansens] = AGS 2<strong>01</strong>3, 194),<br />

• im Verfahren betreffend den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers<br />

(BGH BRAGOreport 2002, 190 [ders.] = JurBüro 2003,<br />

30 Nr. 1/2<strong>01</strong>6

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