24.08.2016 Aufrufe

RVGreport 01/2016

Jetzt Miniabo testen: https://www.zap-verlag.de/rvgreport Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Jetzt Miniabo testen: https://www.zap-verlag.de/rvgreport Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtsprechungsreport – Gerichtskosten<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

Mit seiner gegen diesen Gerichtskostenansatz gerichteten Erinnerung<br />

macht der Kläger geltend, es liege eine unrichtige Sachbehandlung<br />

gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vor. Dies hat der Kläger darauf<br />

gestützt, ihm sei hinsichtlich des Schreibens vom 26.3.2<strong>01</strong>5, das der<br />

Streitwertberechnung zugrunde lag, kein rechtliches Gehör gewährt<br />

worden. Außerdem habe er die Nichtzulassungsbeschwerde nur<br />

vorsorglich eingelegt. Schließlich sei vom Ansatz der Gerichtskosten<br />

gem. § 10 Abs. 1 KostVfg deshalb abzusehen, weil eine Zwangsvollstreckung<br />

in sein Grundstück ergebnislos verlaufen sei. Auch die<br />

Nichtbeachtung des § 10 KostVfg sei eine unrichtige Sachbehandlung.<br />

Zusätzlich hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund seiner<br />

finanziellen Verhältnisse sei ein Kostenerlass angezeigt.<br />

Die Kostenstelle des BFH hat der Erinnerung nicht abgeholfen und<br />

diese dem hierfür zuständigen Einzelrichter des BFH vorgelegt.<br />

Dieser hat die Erinnerung zurückgewiesen.<br />

II. Anfall der Gerichtskosten<br />

Die Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren<br />

richten sich nach den Ausführungen des BFH nach Nr. 6500, 65<strong>01</strong><br />

GKG KostVerz., wobei hier wegen der Zurücknahme der Beschwerde<br />

die 1,0 Verfahrensgebühr nach der letztgenannten<br />

Vorschrift angefallen sei. Die Gebührentatbestände unterschieden<br />

sich nur nach der Art des Abschlusses des Verfahrens. Demgegenüber<br />

sei die Frage, aus welchen Gründen das Verfahren eingeleitet<br />

wurde und dabei insb. das Maß der bei Einlegung stattgefundenen<br />

Prüfung der Erfolgsaussichten durch den Kläger, gebührenrechtlich<br />

nicht relevant.<br />

III. Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz<br />

Der BFH hat darauf hingewiesen, dass mit der Erinnerung gem.<br />

§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG lediglich Einwendungen erhoben werden<br />

können, die sich gegen den Kostenansatz richten. Dies betreffe<br />

etwa den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe oder den<br />

ihnen zugrunde liegenden Streitwert. In dieser Hinsicht weise der<br />

vom Kläger angefochtene Kostenansatz keine Rechtsfehler auf.<br />

Dies gilt nach den weiteren Ausführungen des BFH auch insoweit,<br />

als der Kläger geltend gemacht hatte, er sei zu den Schreiben des<br />

Beschwerdegegners vom 26.3.2<strong>01</strong>5, das der Streitwertberechnung<br />

zugrunde gelegt wurde, nicht gehört worden. Hieraus ergebe sich<br />

nämlich weder, dass einzelne Kosten dem Grunde oder der Höhe<br />

nach zu Unrecht angesetzt worden seien noch, dass der zugrunde<br />

liegende Streitwert fehlerhaft ermittelt wurde. Der BFH hat darauf<br />

hingewiesen, dass dem Kläger das betreffende Schreiben jedenfalls<br />

im Erinnerungsverfahren übermittelt wurde. Gleichwohl habe<br />

dieser gegen einzelne Kosten oder den Streitwert keine substantiierten<br />

Einwendungen erhoben.<br />

IV. Keine unrichtige Sachbehandlung<br />

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger<br />

Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.<br />

Eine solche unrichtige Sachbehandlung lag hier nach Auffassung<br />

des BFH nicht vor. Die in dem Kostenansatz ausgewiesene<br />

Gebühr sei nämlich nicht durch das Verfahren des Kostenansatzes,<br />

sondern durch das Verfahren über die von dem Kläger<br />

eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde angefallen. Deshalb sei<br />

die geltend gemachte Versagung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich<br />

des Schreibens vom 26.3.2<strong>01</strong>5 keine unrichtige Sachbehandlung.<br />

Dasselbe gelte i.Ü. auch für den Vorwurf des Klägers, der<br />

Kostenbeamte hätte gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 KostVfg vom Ansatz<br />

der Kosten absehen dürfen.<br />

V. Absehen vom Kostenansatz gem. § 10 KostVfg<br />

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KostVfg darf der Kostenbeamte vom<br />

Ansatz der Gerichtskosten nur dann absehen, wenn das dauernde<br />

Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig<br />

oder ihm aus anderen Vorgängen bekannt ist oder wenn<br />

sich der Kostenschuldner dauernd an einem Ort aufhält, an dem<br />

eine Beitreibung keinen Erfolg verspricht. Vorliegend hat das<br />

Vorbringen des Klägers wohl auf die erstgenannte Voraussetzung<br />

(dauerndes Unvermögen zur Zahlung) abgezielt. Der BFH hat<br />

darauf hingewiesen, dass der Gerichtskostenansatz eine gebundene<br />

und keine Ermessensentscheidung sei und als Verwaltungsakt<br />

im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergehe.<br />

Die Bestimmung des § 10 KostVfg betreffe jedoch als Verwaltungsvorschrift<br />

nur das Innenverhältnis zwischen dem<br />

Kostengläubiger – hier also dem Bund – und dem Kostenbeamten.<br />

Diese Vorschrift lasse dabei im Außenverhältnis die<br />

Existenz des Kostenanspruchs des Gläubigers gegen den jeweiligen<br />

Kostenschuldner unberührt. Hieraus folgert der BGH, dass<br />

der Kostenschuldner aus § 10 KostVfg kein Anrecht auf Beachtung<br />

dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten habe.<br />

VI. Niederschlagung der Gerichtskosten<br />

Der Kläger hatte mit seiner Erinnerung auch geltend gemacht,<br />

aufgrund seiner (schlechten) finanziellen Verhältnisse müssten die<br />

Kosten niedergeschlagen werden. Entsprechende Regelungen<br />

treffen die Haushaltsordnungen der Bundesländer und – da es<br />

hier um einen Gerichtskostenanspruch der Bundeskasse ging – die<br />

Bundeshaushaltsordnung. In § 59 dieser Bundeshaushaltsverordnung<br />

(BHO) sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen das<br />

zuständige Bundesministerium Ansprüche stunden, niederschlagen<br />

oder erlassen kann. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass<br />

hierüber nicht im Verfahren über die Erinnerung gegen den<br />

Gerichtskostenansatz, sondern in einem gesonderten Verfahren<br />

nach § 59 BHO im Verwaltungswege zu entscheiden sei.<br />

VII. Bedeutung für die Praxis<br />

Die Entscheidung des BFH ist – soweit ersichtlich – die erste<br />

höchstrichterliche Entscheidung, die sich mit dem Verhältnis vom<br />

Gerichtskostenansatz zur Bestimmung des § 10 KostVfg einerseits<br />

und den die Niederschlagung oder den Erlass von Ansprüchen<br />

regelnden Bestimmung des § 59 BHO befasst. Zur erstgenannten<br />

Bestimmung hatte bereits vor einiger Zeit der Hess. VGH NVwZ-<br />

RR 2<strong>01</strong>2, 585 ebenso wie der BFH hier entschieden.<br />

Das Absehen vom Gerichtskostenansatz nach § 10 KostVfg<br />

einerseits und die Niederschlagung der Kosten nach den Haushaltsordnungen<br />

der Länder bzw. des Bundes andererseits führen<br />

zwar zum selben Ergebnis, dass nämlich der Kostenschuldner<br />

letztlich nicht für die von ihm geschuldeten Gerichtskosten in<br />

Anspruch genommen wird. Beide haben jedoch unterschiedliche<br />

Voraussetzungen.<br />

1. Absehen vom Gerichtskostenansatz<br />

In diesem Fall werden regelmäßig zwar die Gerichtskosten<br />

berechnet, der Kostenbeamte, der die Voraussetzungen hierfür<br />

als gegeben ansieht, sieht jedoch vom Ansatz dieser Kosten ab.<br />

Dies führt dazu, dass diese Gerichtskosten von der Justizkasse<br />

oder Kosteneinziehungsstelle nicht registriert werden, gegen<br />

den Schuldner auch nicht zum Soll gestellt und schließlich<br />

nicht gegen ihn zwangsweise beigetrieben werden. Hat der<br />

Kostenbeamte – etwa aufgrund einer Mitteilung der Justizkasse/<br />

Kosteneinziehungsstelle oder aus dem Inhalt von Gerichtsakten<br />

36 Nr. 1/2<strong>01</strong>6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!