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RVGreport 01/2016

Jetzt Miniabo testen: https://www.zap-verlag.de/rvgreport Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

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Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
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Rechtsprechungsreport – Anwaltsvergütung<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

insgesamt 13 Arbeitnehmer jeweils getrennte Lohnklagen für die<br />

Monate August und September 2<strong>01</strong>3 nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz.<br />

Insgesamt hat die RAin Löhne i.H.v. 62.603,30 €<br />

brutto geltend gemacht, davon im vorliegenden Verfahren<br />

4.877,20 € brutto. Bei Einreichung der Klagen regte die Prozessbevollmächtigte<br />

an, die Klagen einheitlich einer Kammer vorzulegen,<br />

da die Sachverhalte und die Beklagtenseite identisch<br />

seien. Die Verfahren wurden jedoch entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan<br />

auf unterschiedliche Kammern verteilt und auch<br />

später nicht verbunden.<br />

Die RAin wurde den jeweiligen Klägern in allen dreizehn Verfahren<br />

im Wege der PKH beigeordnet. Die Verfahren endeten durch<br />

gerichtlich festgestellten Vergleich. Nach Abschluss der Verfahren<br />

machte die RAin jeweils ihre Vergütung geltend und erhielt<br />

insgesamt 13.276,27 € ausgezahlt, im vorliegenden Verfahren einen<br />

Betrag von 1.094,21 €. Gegen diese Festsetzungen legte der<br />

Bezirksrevisor Erinnerung mit der Begründung ein, der RAin<br />

stünde nur die Vergütung zu, die entstanden wäre, wenn sie alle<br />

Ansprüche der 13 Klagen zumindest in einer, höchstens in zwei<br />

Klagen geltend gemacht hätte. Dann ergebe sich ein Vergütungsbetrag<br />

i.H.v. nur 1.885,56 €, so dass der überzahlte Betrag von<br />

11.390,71 € zurückzufordern sei.<br />

Die RAin hat geltend gemacht, die Einzelsachverhalte seien so<br />

unterschiedlich gewesen, dass die Verfolgung der Ansprüche in einer<br />

einzigen Klage nicht sachdienlich gewesen wäre. Außerdem hätten<br />

verschiedene Kläger unterschiedliche Vergleichsbereitschaft gezeigt.<br />

Ferner wären bei Geltendmachung in einer Klage die jeweils anderen<br />

Kläger nicht mehr als Zeugen, sondern lediglich als Partei zu<br />

vernehmen gewesen. Letztlich hat die RAin darauf verwiesen, dem<br />

ArbG sei bekannt bekannt gewesen, dass weitere zwölf ähnlich<br />

gelagerte Verfahren anhängig seien. Gleichwohl habe das Gericht für<br />

jedes Verfahren getrennt PKH bewilligt und sie beigeordnet.<br />

Das ArbG Nürnberg hat die Erinnerung des Bezirksrevisors<br />

zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors<br />

hatte beim LAG keinen Erfolg.<br />

II. Keine Prüfung im Festsetzungsverfahren<br />

1. Meinungsstand<br />

Ob das Vorliegen eines (tatsächlichen oder vermeintlichen)<br />

Verstoßes der Partei bzw. des ihr im Rahmen der PKH beigeordneten<br />

RA gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung<br />

im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen ist,<br />

ist in der Rechtsprechung umstritten:<br />

• Nach einer Auffassung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle<br />

(UdG) diese Frage im Festsetzungsverfahren zu prüfen<br />

und ggf. zu berücksichtigen (LAG München, Beschl. v. 23.7.2<strong>01</strong>2<br />

– 10 Ta 284/11; OLG Hamm JurBüro 2009, 98).<br />

• Nach der Gegenauffassung ist im Festsetzungsverfahren eine<br />

solche Prüfung nicht vorzunehmen (Hess. LAG <strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>2,<br />

100 [Hansens] = zfs 2<strong>01</strong>2, 166 mit Anm. Hansens unter Aufgabe<br />

von <strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>2, 36 [ders.] = NJW 2<strong>01</strong>1, 3260; BAG<br />

<strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>1, 275 [ders.] = NJW 2<strong>01</strong>1, 1161; LAG Sachsen-<br />

Anhalt, Beschl. v. 28.12.2<strong>01</strong>0 – 2 Ta 172/10).<br />

2. Auffassung des LAG Nürnberg<br />

Das LAG Nürnberg hat sich der letztgenannten Auffassung<br />

angeschlossen. Spätestens seit dem Inkrafttreten des § 114 Abs. 2<br />

ZPO am 1.1.2<strong>01</strong>4 sei nämlich kein Raum mehr für eine Prüfung<br />

durch den UdG, ob die Rechtsverfolgung kostengünstiger in einem<br />

statt in mehreren Verfahren hätte erfolgen müssen. Eine derartige<br />

Überprüfung müsse nämlich bereits im Verfahren über die<br />

Bewilligung von PKH und über die anwaltliche Beiordnung<br />

vorgenommen werden, da dies Teil der Prüfung der Mutwilligkeit<br />

der Rechtsverfolgung sei (BAG a.a.O.; BGH <strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>4, 81<br />

[Hansens] = zfs 2<strong>01</strong>4, 106 mit Anm. Hansens).<br />

a) Gesetzeswortlaut<br />

Für seine Auffassung hat sich das LAG Nürnberg auch auf den<br />

Wortlaut des § 114 Abs. 1 ZPO gestützt, nach dem die beabsichtigte<br />

Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein darf. Hieraus werde<br />

deutlich, dass schon vor oder jedenfalls kurze Zeit nach dem<br />

Beginn der Rechtsverfolgung und nicht erst nach Beendigung des<br />

Verfahrens feststehen soll, ob und ggf. in welchem Umfang PKH<br />

bewilligt wird.<br />

b) Keine Korrektur der richterlichen Entscheidung<br />

durch den UdG<br />

Wenn das Prozessgericht bereits im PKH-Verfahren über die Frage<br />

der kostensparenden Rechtsverfolgung entschieden habe, steht<br />

nach den weiteren Ausführungen des LAG mit bindender Wirkung<br />

für das Festsetzungsverfahren fest, dass die Klageerhebung, so wie<br />

sie erfolgt oder beabsichtigt ist, nicht gegen die Verpflichtung zur<br />

kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Anderenfalls könne<br />

nämlich der UdG über die Festsetzung der Anwaltsvergütung die<br />

vom Richter getroffene Entscheidung korrigieren.<br />

c) Grundsätze der Kostenerstattung nicht übertragbar<br />

Die Rechtsprechung des BGH (<strong>RVGreport</strong> 2007, 309 [Hansens] =<br />

AGS 2007, 541), nach der im Kostenfestsetzungsverfahren zu<br />

prüfen und zu berücksichtigen ist, wenn die erstattungsberechtigte<br />

Partei gegen ihre Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung<br />

niedrig zu halten, verstoßen hat, ist nach Auffassung des<br />

LAG Nürnberg auf das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG<br />

nicht übertragbar. Die Kostenfestsetzung nach § 103 ff. ZPO setze<br />

eine Kostengrundentscheidung voraus, während eine solche im<br />

Verfahren nach § 55 RVG nicht erforderlich sei. Dort sei aber vor<br />

der Bewilligung der PKH die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung<br />

bereits geprüft worden. Folglich bestehe in Verfahren nach § 55<br />

RVG im Gegensatz zum Kostenfestsetzungsverfahren nach den<br />

§§ 103 ff. ZPO keine Notwendigkeit für eine Prüfung, ob gegen<br />

den Grundsatz der kostensparenden Rechtsverfolgung durch<br />

getrennte Klageerhebung verstoßen wurde.<br />

d) Bindung des UdG an PKH-Bewilligung<br />

Die Staatskasse könne zwar im Festsetzungsverfahren nach § 55<br />

RVG alle Einwendungen der Partei gegen den Vergütungsanspruch<br />

geltend machen und damit auch Schadensersatzansprüche<br />

gegen den RA wegen mangelnder Aufklärung über<br />

die kostengünstigste Rechtsverfolgung dem Vergütungsanspruch<br />

des RA entgegenhalten (s. OLG Koblenz NJW-RR 2<strong>01</strong>5, 388). Dies<br />

gilt nach Auffassung des LAG Nürnberg jedoch nicht für solche<br />

Einwendungen, über die das Prozessgericht bereits im Rahmen<br />

der Bewilligung von PKH entschieden habe. Da hier das ArbG<br />

Nürnberg nicht von der Mutwilligkeit der gesonderten Klageerhebung<br />

ausgegangen sei, sondern für jedes einzelne Verfahren<br />

PKH bewilligt und die RAin beigeordnet habe, seien sowohl der<br />

UdG als auch die über die Erinnerung und Beschwerde entscheidenden<br />

Richter hieran gebunden.<br />

18 Nr. 1/2<strong>01</strong>6

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