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RVGreport 01/2016

Jetzt Miniabo testen: https://www.zap-verlag.de/rvgreport Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

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Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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Rechtsprechungsreport – Kostenerstattung<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der BGH – durch<br />

Versäumnisurteil – das landgerichtliche Urteil aufgehoben und<br />

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das<br />

Berufungsgericht zurückverwiesen.<br />

II. Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch<br />

Der BGH hat auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, nach<br />

der der Schädiger dem Geschädigten nur solche durch das<br />

Schadensereignis verursachten RA-Kosten zu ersetzen hat, die<br />

aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte<br />

erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei sei die ex ante-<br />

Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person maßgeblich<br />

(so etwa BGH AGS 2<strong>01</strong>2, 360). Hierbei seien keine<br />

überzogenen Anforderungen zu stellen. Vielmehr komme es<br />

darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls<br />

aus der Sicht des Geschädigten darstelle (BGH zfs 1995,<br />

48 = AGS 1995, 30).<br />

1. Beauftragung eines Rechtsanwalts<br />

Ein solcher Schadensfall liegt nach den weiteren Ausführungen des<br />

BGH auch dann vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in<br />

Zahlungsverzug gerate (so BGH <strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>5, 384 [Hansens] =<br />

zfs 2<strong>01</strong>5, 585 mit Anm. Hansens). Regelmäßig sei zur Beitreibung<br />

einer solchen Forderung selbst in einfach gelagerten Fällen die<br />

Beauftragung eines RA erforderlich und zweckmäßig. Das<br />

seinerseits Erforderliche tue der Gläubiger dadurch, dass er den<br />

Schuldner in Verzug setze. Jedoch müsse er eine weitere Verzögerung<br />

der Erfüllung seiner Forderung nicht hinnehmen. Vielmehr<br />

könne er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung<br />

eines RA Nachdruck verleihen.<br />

2. Kein auf ein Schreiben einfacher Art beschränkter Auftrag<br />

Wenn der Gläubiger einer Entgeltforderung nach den vorstehenden<br />

Grundsätzen die Einschaltung eines RA für erforderlich und<br />

zweckmäßig halten darf, muss er nach den weiteren Ausführungen<br />

des BGH einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung i.d.R.<br />

nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 VV RVG a.F.<br />

= Nr. 23<strong>01</strong> VV RVG n.F. beschränken.<br />

Wenn der Schuldner in Verzug gerät, sei er zur Zahlung<br />

regelmäßig entweder nicht willens oder nicht in der Lage. Dies<br />

könne für den Gläubiger offen zutage treten, wenn der Schuldner<br />

Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhebe<br />

oder auf seine Zahlungsunfähigkeit hinweise. Hingegen bleibe der<br />

Grund für die Nichtzahlung für den Gläubiger im Dunkeln, wenn<br />

der Schuldner auch auf eine Mahnung nicht reagiere.<br />

a) Anwaltliche Beratung im Regelfall erforderlich<br />

In jedem Fall darf der Gläubiger nach Auffassung des BGH eine<br />

rechtliche Beratung für erforderlich und zweckmäßig halten,<br />

die sich zunächst mit dem weiteren Vorgehen zu befassen hat.<br />

Wenn der Schuldner zahlungsunfähig sei oder eine ernsthafte und<br />

endgültige Erfüllungsverweigerung vorliege, so können außergerichtliche<br />

Zahlungsaufforderungen durch den RA als nicht erfolgversprechend<br />

und daher nicht als zweckmäßig anzusehen sein.<br />

Vielmehr komme in einem solchen Fall eine sofortige Titulierung<br />

der Forderung in Betracht. Anders sei dies hingegen, wenn der<br />

Schuldner weitere Verhandlungsbereitschaft zu erkennen gegeben<br />

habe oder bislang gar nicht reagiert habe. Hier könne sich der<br />

Versuch einer außergerichtlichen Erledigung unter Zuhilfenahme<br />

des RA anbieten.<br />

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass all dies der Gläubiger grds.<br />

nicht wissen könne, da er i.d.R. nicht rechtskundig sei. So kenne er<br />

die Konsequenzen der Zahlungsunfähigkeit oder der ernsthaften<br />

und endgültigen Erfüllungsverweigerung nicht. Konsequenzen für<br />

Art und Umfang des dem RA zu erteilenden Mandates könne der<br />

Gläubiger allenfalls daraus ziehen, wenn er näheres Wissen über<br />

das anwaltliche Gebührenrecht hätte. Daran fehle es dem<br />

Gläubiger jedoch im Regelfall. Er wisse nämlich regelmäßig nicht,<br />

dass der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung auf ein<br />

Schreiben einfacher Art beschränkt werden oder ein Klageauftrag<br />

unbedingt oder bedingt für den Fall des Scheiterns der außergerichtlichen<br />

Bemühungen erteilt werden könne. Deshalb sei der<br />

Gläubiger regelmäßig auf eine Beratung über die Möglichkeiten<br />

des weiteren Vorgehens angewiesen.<br />

b) Beratung über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens<br />

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass das RVG einen gesonderten<br />

Gebührentatbestand für eine solche Zweckmäßigkeitsberatung<br />

nicht kenne. Vielmehr setze das RVG den bereits informierten<br />

Mandanten voraus, der sich von vornherein mit einem bestimmten<br />

Auftrag an den RA wendet. Aus dem Fehlen eines gesonderten<br />

Gebührentatbestandes dürfe aber nicht geschlossen werden, der<br />

RA habe die Zweckmäßigkeitsberatung kostenlos zu erbringen.<br />

Vielmehr sei eine solche Beratung Bestandteil sowohl eines<br />

unbeschränkten Auftrags zur außergerichtlichen Vertretung<br />

i.S.v. Nr. 2300 VV RVG als auch eines solchen zur gerichtlichen<br />

Vertretung, der die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG<br />

auslöse. Nach Vorbem. 2.2.3 Abs. 3 VV RVG bzw. Vorbem. 3 Abs. 2<br />

VV RVG entstehen beide Gebühren für das Betreiben des<br />

(jeweiligen) Geschäfts einschließlich der Information. Im Hinblick<br />

auf die Beratung des Mandanten über die Möglichkeit eines<br />

weiteren Vorgehens seien sie deckungsgleich.<br />

c) Beschränkter Auftrag umfasst keine<br />

Zweckmäßigkeitsberatung<br />

Wenn der Auftrag hingegen nach Nr. 2302 VV RVG a.F. = Nr. 23<strong>01</strong><br />

VV RVG n.F. auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt sei,<br />

umfasse dieser keine Zweckmäßigkeitsberatung. Zwar ergebe sich<br />

aus der Regelungssystematik der Nr. 2300 ff. VV RVG, dass es sich<br />

bei Nr. 2302 VV RVG a.F. nicht um eine eigenständige Gebühr,<br />

sondern um einen Ermäßigungstatbestand für die Geschäftsgebühr<br />

der Nr. 2300 VV RVG handele. Folglich entstehe auch die<br />

ermäßigte Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich<br />

der Information. Hieraus ergebe sich jedoch lediglich, dass der RA<br />

auch das Schreiben einfacher Art nicht ungeprüft versenden dürfe,<br />

er müsse vielmehr prüfen, ob nach der ihm geschilderten Sachlage<br />

ein solches Schreiben rechtlich in Betracht komme (BGH AnwBl.<br />

1983, 512 = NJW 1983, 2451).<br />

Wegen der niedrigen Gebühr i.H.v. 0,3 hat es damit aber nach<br />

Auffassung des BGH sein Bewenden. Somit müsse der RA nicht<br />

beurteilen, ob ein Schreiben einfacher Art zur Wahrnehmung der<br />

Rechte des Gläubigers ausreichend und zweckmäßig sei. Wenn<br />

der Mandant in der Angelegenheit umfassend vertreten werden<br />

wolle, gehe die Verantwortung des RA weiter. Dies gelte auch für<br />

den Umfang der von dem RA zu entfaltenden Tätigkeit, mag es<br />

nach außen auch bei einem einfachen Schreiben bleiben.<br />

d) Kein Beratungsbedarf über die Möglichkeiten des weiteren<br />

Vorgehens<br />

Selbst wenn der Gläubiger ausnahmsweise nicht auf eine Beratung<br />

über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens angewie-<br />

26 Nr. 1/2<strong>01</strong>6

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