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RVGreport 01/2016

Jetzt Miniabo testen: https://www.zap-verlag.de/rvgreport Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

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Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
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Rechtsprechungsreport – Streitwert<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert in dieser Sache ebenfalls<br />

auf den Nennbetrag der Urteilsforderung i.H.v. 11.952,52 €.<br />

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich der für die<br />

Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert<br />

nach den Streitwertvorschriften des GKG. Er beträgt somit<br />

ebenfalls 11.952,52 €.<br />

3. Festsetzung des Wertes des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens<br />

Vorliegend hat der BGH den Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens<br />

auf 11.952,42 € (richtig: 11.952,52 €) festgesetzt. Eine<br />

Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich, da der BGH ja über<br />

den PKH-Antrag des Klägers, nicht jedoch über seine Nichtzulassungsbeschwerde<br />

entschieden hat. Und für die Entscheidung<br />

im PKH-Bewilligungsverfahren bedurfte es einer Wertfestsetzung<br />

nicht, da für die Zurückweisung des PKH-Antrags keine Gerichtskosten<br />

anfallen. Auch für die Zurückweisung einer Beschwerde im<br />

PKH-Verfahren wäre i.Ü. eine Festsetzung des Streitwertes<br />

unzulässig, weil dann die wertunabhängige Festgebühr nach<br />

Nr. 1812 GKG KV ausgelöst wird.<br />

Gleichwohl zeigt die Entscheidung des BGH zeigt eingängig das<br />

Zusammenspiel zwischen der Ermittlung des Wertes der Beschwer,<br />

dem Streitwert für die Berechnung der Gerichtsgebühren<br />

und dem Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren.<br />

H. Hansens<br />

Streitwert für ein Richterablehnungsverfahren<br />

§ 3 ZPO<br />

Leitsatz des Gerichts:<br />

Der Streitwert für ein Ablehnungsverfahren gegen einen<br />

Richter bestimmt sich nach dem Streitwert des zugrunde<br />

liegenden Rechtsstreits.<br />

OLG Hamm, Beschl. v. 28.7.2<strong>01</strong>5 – 32 W 9/15<br />

I. Sachverhalt<br />

Das OLG Hamm hatte über eine Beschwerde gegen einen<br />

Beschluss des LG Münster betreffend die Ablehnung eines<br />

Richters befunden und den Streitwert auf den Streitwert des<br />

zugrunde liegenden Rechtsstreits festgesetzt. Hiergegen hat eine<br />

der Parteien Gegenvorstellungen mit dem Ziel erhoben, für das<br />

Beschwerdeverfahren nur einen Bruchteil des Streitwertes in der<br />

Hauptsache anzusetzen. Das OLG Hamm hat die Gegenvorstellung<br />

zurückgewiesen.<br />

II. Streitwert für ein Richterablehnungsverfahren<br />

1. Wert der Hauptsache<br />

Es entspricht der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung,<br />

dass in einem Richterablehnungsverfahren der Beschwerdewert<br />

dem Wert der Hauptsache entspricht (BGH NJW 1968, 796; BGH<br />

NJW-RR 2007, 776; OLG Bremen AGS 2<strong>01</strong>1, 513; OLG Düsseldorf<br />

AGS 2008, 499 für die Richterablehnung im Rahmen eines<br />

Zwangsversteigerungsverfahrens; OLG Frankfurt/M. MDR 2007,<br />

674; OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1091).<br />

2. Bruchteil des Hauptsachewertes<br />

Lediglich vereinzelt nimmt die Rechtsprechung nur einen Anteil<br />

vom Streitwert des Hauptverfahrens an (OLG Rostock OLGR<br />

Rostock 2006, 586; BFH Beschl. v. 16.11.2000 – VI E 3/98: 10 % des<br />

Hauptsachestreitwertes je abgelehnten Richter). Dem hat sich die<br />

Literatur weitgehend angeschlossen (MünchKom-ZPO/Wöstmann,<br />

4. Aufl., § 3 Rn. 110; Hartmann, KostG, 45. Auflage, Anh. I<br />

§ 48 GKG [§ 3 ZPO „Ablehnung des Richters“]; Schneider/Herget,<br />

Streitwertkommentar, 13. Aufl. Rn. 936 ff. mit ausführlicher<br />

Darstellung auch der Gegenauffassung).<br />

3. Auffassung des OLG Hamm<br />

Seine Auffassung, es sei der Hauptsachewert anzusetzen, hat das<br />

OLG Hamm damit begründet, die Zwischenentscheidung über<br />

die Richterablehnung habe aus Sicht einer Partei keine geringere<br />

Bedeutung als die Entscheidung in der Hauptsache. Der<br />

Richter werde nämlich in der Befürchtung abgelehnt, er werde<br />

infolge seiner Befangenheit in der Hauptsache zum Nachteil der<br />

Partei entscheiden. Mithin decke sich das Interesse der ablehnenden<br />

Partei an der Nichtmitwirkung des Richters regelmäßig<br />

mit ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Im Falle einer<br />

erfolgreichen Ablehnung sei der Richter dann für den gesamten<br />

Rechtsstreit von dem Richteramt ausgeschlossen.<br />

Aus dem Umstand, dass im Ablehnungsverfahren nicht der<br />

gesamte Streitstoff des Rechtsstreits zu beurteilen ist, ergibt<br />

sich nach Auffassung des OLG Hamm nichts anderes. Letztlich<br />

gehe es um die Frage des gesetzlichen Richters und damit um<br />

eine mögliche Verletzung des Grundgesetzes, nämlich die Besetzung<br />

des Gerichts durch unbefangene Richter.<br />

III. Bedeutung für die Praxis<br />

Die Entscheidung des OLG Hamm entspricht der ganz überwiegenden<br />

Auffassung in der neueren Rechtsprechung. Sie hat nur<br />

einen kleinen Fehler. Die Gegenvorstellung hätte Erfolg haben<br />

müssen, da die in der Beschwerdeentscheidung des OLG Hamm<br />

erfolgte Streitwertfestsetzung unzulässig war. Hatte die Beschwerde<br />

Erfolg, so war bereits keine gerichtliche Gebühr<br />

angefallen. Hatte das OLG Hamm jedoch die Beschwerde im<br />

Ablehnungsverfahren zurückgewiesen, ist hierdurch nach Nr. 1812<br />

GKG KV die dort bestimmte Festgebühr i.H.v. 60 € angefallen.<br />

Damit waren die Voraussetzungen der einzigen in Betracht<br />

kommenden Gesetzesvorschrift des § 63 GKG (die Gebühren<br />

richten sich nach dem Streitwert) nicht erfüllt.<br />

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das OLG Hamm entgegen der<br />

mehrmaligen Verwendung des Begriffs „Streitwert“ tatsächlich<br />

den für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen<br />

Gegenstandswert festgesetzt hätte. Denn hierfür hätte es gem.<br />

§ 33 Abs. 1 RVG eines besonderen Antrags des RA oder der<br />

Partei oder des erstattungspflichtigen Gegners bedurft.<br />

Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren<br />

s. OLG Celle <strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>0, 350 (Hansens) = zfs<br />

2<strong>01</strong>0, 641 mit Anm. Hansens.<br />

H. Hansens<br />

32 Nr. 1/2<strong>01</strong>6

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