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RVGreport 01/2016

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Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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Fälle aus der Praxis<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

Fälle aus der Praxis<br />

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin<br />

Die Crux mit dem Forderungsübergang auf die<br />

Landeskasse<br />

Der in § 59 RVG geregelte Forderungsübergang auf die Landeskasse ist in so manchem Anwaltsbüro unbekannt. Dies ist dann nicht<br />

problematisch, wenn hierdurch die Belange des im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH)<br />

beigeordneten Rechtsanwalts nicht berührt sind. Jedoch können sich nachteilige Auswirkungen auf den beigeordneten Rechtsanwalt<br />

dann ergeben, wenn die Landeskasse die Auffassung vertritt, der im Wege der PKH oder VKH beigeordnete Rechtsanwalt habe den<br />

Forderungsübergang auf sie vereitelt. Andererseits hat auch manchmal der Vertreter der Landeskasse Probleme mit den praktischen<br />

Auswirkungen des Forderungsübergangs. Dies ergibt sich aus dem nachfolgend geschilderten Fall aus der Praxis, der die Möglichkeiten,<br />

aber auch die Gefahren des Forderungsübergangs auf die Landeskasse für den beigeordneten Rechtsanwalt aufzeigt.<br />

I. Sachverhalt<br />

Das LG Saarbrücken hat der Klägerin durch Beschluss vom 2.4.2<strong>01</strong>4<br />

für eine Zahlungsklage über 6.200 € ratenfreie PKH bewilligt und<br />

ihr ihren Prozessbevollmächtigten RA K beigeordnet. Im Termin<br />

zur mündlichen Verhandlung vom 4.6.2<strong>01</strong>4 sind beide Parteien<br />

anwaltlich vertreten. Nach streitiger Verhandlung beraumt das<br />

LG Saarbrücken einen Verkündungstermin auf dem 25.6.2<strong>01</strong>4 an.<br />

Nach dem dort verkündeten Urteil wird der Beklagte antragsgemäß<br />

auf seine Kosten verurteilt. RA K erwirkt für die Klägerin<br />

einen Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 104 ZPO über insgesamt<br />

1.228,68 €, die sich wie folgt zusammensetzen:<br />

1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert:<br />

6.200 €) 526,50 €<br />

2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert:<br />

6.200 €) 486,00 €<br />

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VVRVG 20,00 €<br />

Zwischensumme: 1.032,50 €<br />

4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 196,18 €<br />

Summe: 1.228,68 €<br />

Der Rechtspfleger des LG Saarbrücken erlässt den Kostenfestsetzungsbeschluss<br />

am 15.10.2<strong>01</strong>4 antragsgemäß. Am 11.11.2<strong>01</strong>4<br />

beauftragt RA K für die Klägerin den zuständigen Gerichtsvollzieher<br />

mit der Mobiliarzwangsvollstreckung aus dem zwischenzeitlich<br />

rechtskräftig gewordenen Urteil und diesem Kostenfestsetzungsbeschluss.<br />

Der Beklagte übergibt dem Gerichtsvollzieher<br />

einen Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts aus dem Jahre<br />

2<strong>01</strong>3, nach dem über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet worden ist, das immer noch andauert. Der<br />

Gerichtsvollzieher unterrichtet RA K hiervon und übersendet<br />

diesem auch eine Ablichtung des Beschlusses des Insolvenzgerichts.<br />

Hieraufhin beantragt RA K beim LG Saarbrücken die Festsetzung<br />

der PKH-Anwaltsvergütung wie folgt:<br />

1. 1,3 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV<br />

RVG (Wert: 6.200 €)<br />

2. 1,2 Terminsgebühr, § 49 RVG, Nr. 3104 VV RVG<br />

(Wert: 6.200 €)<br />

360,10 €<br />

332,40 €<br />

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €<br />

Zwischensumme: 712,50 €<br />

4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG +135,38 €<br />

Summe: 847,88 €<br />

Seinem Antrag fügt er – im Einverständnis der Klägerin – die<br />

vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses<br />

vom 15.10.2<strong>01</strong>4 zum Verbleib bei der Gerichtsakte und den<br />

Beschluss des Insolvenzgerichts bei. Ferner erklärt er, dass er<br />

namens der Klägerin auf deren Kostenerstattungsanspruch<br />

gegen den Beklagten verzichte und er selbst nunmehr seine<br />

PKH-Anwaltsvergütung geltend mache.<br />

Der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) gehörte<br />

Bezirksrevisor des LG Saarbrücken wendet gegenüber diesem<br />

Festsetzungsantrag ein, RA K habe seinen Vergütungsanspruch<br />

verwirkt, da er den Forderungsübergang auf die Landeskasse<br />

vereitelt habe.<br />

Welche Entscheidung wird der UdG treffen?<br />

II. Ansprüche der Beteiligten<br />

Aufgrund der Kostenentscheidung in dem Urteil vom 25.6.2<strong>01</strong>4<br />

und der Bewilligung der PKH einschließlich der Beiordnung des RA<br />

K für die Klägerin ergibt sich zwischen den Beteiligten eine Vielzahl<br />

von Ansprüchen.<br />

1. Ansprüche des Rechtsanwalts der Klägerin<br />

a) Gegen die Klägerin<br />

Aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsdienstvertrages<br />

steht dem RA K gegen seine Mandantin ein Anspruch<br />

auf Vergütung zu, der sich nach den Bestimmungen des RVG<br />

bemisst. Die gesetzlichen Gebühren berechnen sich dabei nach der<br />

Wahlanwaltsgebührentabelle des § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG. Diesen<br />

Vergütungsanspruch kann RA K gegen die Klägerin jedoch wegen<br />

der bewilligten PKH – jedenfalls derzeit – nicht geltend machen 1 .<br />

Erst wenn das Prozessgericht die Änderung der PKH-Bewilligung<br />

1<br />

S. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.<br />

4 Nr. 1/2<strong>01</strong>6

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