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RVGreport 01/2016

Jetzt Miniabo testen: https://www.zap-verlag.de/rvgreport Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

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Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
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Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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Rechtsprechungsreport – Kostenfestsetzung<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

3. Höhe der Geschäftsgebühr<br />

Die Ausführungen des BGH zum Bestimmungsrecht des RA bei<br />

der Geschäftsgebühr sind zwar zutreffend. Der RA hatte der<br />

Mandantin jedoch nur – jeweils – eine 1,3 Geschäftsgebühr in<br />

Rechnung gestellt, so dass der RA nicht darlegen musste, dass<br />

seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Vorliegend<br />

ist dem mitgeteilten Sachverhalt auch nicht zu entnehmen,<br />

dass der Beklagte in den Vorinstanzen geltend gemacht<br />

habe, dass die von den RA getroffene Bestimmung einer 1,3<br />

Geschäftsgebühr unbillig sei. Gleichwohl empfiehlt es sich, im<br />

Honorarprozess gegen den eigenen Mandanten oder in dem für<br />

diesen geführten Schadensersatzprozess gegen dessen Gegner<br />

kurz vorzutragen, welche Umstände für die Bestimmung der 1,3<br />

Geschäftsgebühr herangezogen wurden.<br />

H. Hansens<br />

Kostenfestsetzung<br />

Kostenfestsetzung trotz unterlassener<br />

Benennung des Prozessbevollmächtigten<br />

in der Kostenentscheidung<br />

§§ 67 Abs. 4, 151, 162 Abs. 1, 165 VwGO; Nr. 3200 VV RVG<br />

Leitsatz des Gerichts:<br />

Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses<br />

(vgl. Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) kann im Rahmen<br />

der Kostenfestsetzung auch dann erstattet werden, wenn<br />

der Prozessbevollmächtigte, der im Beschwerdeverfahren<br />

einen Sachantrag gestellt hat, im Rubrum der Kostenentscheidung<br />

(versehentlich) nicht angeführt ist.<br />

VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.7.2<strong>01</strong>5 – 7 K 2180/15<br />

I. Sachverhalt<br />

Der Antragsteller hatte gegen eine Entscheidung des VG Karlsruhe<br />

am 10.11.2<strong>01</strong>4 mit zwei Schriftsätzen Beschwerde eingelegt. Der<br />

VGH Baden-Württemberg hatte (nur) den Antragsteller darauf<br />

hingewiesen, dass er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten<br />

sein müsse und seine Beschwerde daher unzulässig sei. Mit<br />

seinen beiden Schriftsätzen vom 10.11.2<strong>01</strong>4 hatte der Antragsteller<br />

Einwendungen gegen die Vereinbarkeit des Anwaltszwangs mit<br />

Art. 6 EMRK erhoben und unter Nennung der Vorschrift des § 78b<br />

ZPO (Notanwalt) auf die Schwierigkeiten verwiesen, für den<br />

anzusetzenden Streitwert von 1,50 € einen vertretungsbereiten<br />

RA zu finden. Der hierzu gehörte Antragsgegner, dem allerdings<br />

der Hinweis des VGH auf die fehlende anwaltliche Vertretung<br />

nicht übermittelt worden war, beantragte durch seinen Prozessbevollmächtigten,<br />

die Beschwerde mangels hinreichender Darlegung<br />

der Beschwerdegründe als unzulässig und ansonsten in der<br />

Sache als unbegründet zurückzuweisen. Der VGH Baden-Württemberg<br />

hat durch Beschluss vom 4.12.2<strong>01</strong>4 die Beschwerde des<br />

Antragstellers auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.<br />

Hieraufhin hat der Antragsgegner die Festsetzung einer 1,6<br />

Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG beantragt. Die Urkundsbeamtin<br />

der Geschäftsstelle (UdG) des VG Karlsruhe hat diesem<br />

Antrag entsprochen.<br />

Der Antragsteller hat gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss<br />

mehrere Einwendungen erhoben und zudem die Mitglieder der<br />

zuständigen Kammer des VG Karlsruhe und die UdG wegen<br />

Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das VG Karlsruhe hat das<br />

Ablehnungsgesuch gegen die Richter als offensichtlich unzulässig<br />

angesehen. Ob die Ablehnung gegen die UdG begründet sei, hat<br />

das VGH dahinstehen lassen. Selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler<br />

vorliegen sollte, wäre dieser nicht ursächlich für die<br />

getroffene Entscheidung – den Kostenfestsetzungsbeschluss –,<br />

da auch eine andere UdG in der Sache keine abweichende<br />

Entscheidung hätte treffen können.<br />

Im Übrigen hat das VG die Einwendungen des Antragstellers<br />

als Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gem.<br />

§§ 165, 151 VwGO angesehen, diese aber nicht als durchgreifend<br />

erachtet.<br />

II. Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten<br />

1. Gesetzliche Grundlagen<br />

Das VG hat auf die Bestimmung des § 162 Abs. 1 VwGO verwiesen,<br />

nach der die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen<br />

der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens<br />

zu den Kosten des Verfahrens gehörten. Ergänzend<br />

bestimme § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Gebühren und<br />

Auslagen eines RA stets erstattungsfähig sind. Somit sehe das<br />

Gesetz weder nach seinem – eindeutigen – Wortlaut und seiner<br />

Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung<br />

vor, bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung<br />

eines RA zu prüfen. Eine solche Notwendigkeitsprüfung<br />

als Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten<br />

sehe § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur für die Kosten des<br />

Vorverfahrens vor.<br />

2. Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit<br />

Nach den weiteren Ausführungen des VG werden Ausnahmen von<br />

der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nur dann anerkannt,<br />

wenn die Hinzuziehung eines RA durch einen Beteiligten, der sich<br />

durch eigene Juristen vertreten lassen kann, gegen Treu und<br />

Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv<br />

nur dazu angetan sei, dem Gegner Kosten zu verursachen (s. VGH<br />

Baden-Württemberg NVwZ-RR 1989, 672 und NVwZ 1992, 388;<br />

OVG Lüneburg NVwZ-RR 2004, 155).<br />

a) Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

Ein solcher Ausnahmefall werde nach der obergerichtlichen<br />

Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Vertretungsanzeige<br />

erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung<br />

der Hauptsache erfolge, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender<br />

prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu<br />

erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten ausstehe.<br />

Als weiteres Beispiel hat das VG Karlsruhe den Fall angeführt,<br />

in dem der Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus<br />

sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit<br />

anwaltlicher Hilfe reagiere (so BGH <strong>RVGreport</strong> 2006, 480<br />

[Hansens] = AGS 2006, 516 für den Fall, dass das Gericht bereits<br />

eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs<br />

angekündigt hat).<br />

28 Nr. 1/2<strong>01</strong>6

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