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RVGreport 01/2016

Jetzt Miniabo testen: https://www.zap-verlag.de/rvgreport Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

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Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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Rechtsprechungsreport – Anwaltsvergütung<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

schaftliche oder eine rechtliche Bedeutung gerade für den<br />

Betroffenen an (LG Essen, Beschl. v. 8.9.2<strong>01</strong>5 – 57 Qs 117/15).<br />

Und das gilt nicht nur – wie hier in Verkehrsstrafsachen –<br />

sondern in anderen Strafsachen ohne weiteres auch.<br />

2. Toleranzgrenze<br />

Hinsichtlich der zulässigen Abweichung von maximal 20 Prozent<br />

von der angemessenen Gebühr entspricht die Entscheidung i.Ü.<br />

der h.M. (vgl. dazu Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühr [§ 14],<br />

Rn. 1620 m.w.N.).<br />

D. Burhoff<br />

Kompensation bei der Pauschgebühr<br />

§ 51 RVG<br />

Leitsatz des Verfassers:<br />

Auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten<br />

Antrag auf Gewährung einer Pauschgebühr ist stets im<br />

Wege der Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger für<br />

seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung<br />

insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen<br />

besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt<br />

mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes<br />

Sonderopfer abverlangt wird. Hierbei kann der erhöhte Arbeits-<br />

und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch<br />

eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen<br />

Teilen kompensiert werden.<br />

KG, Beschl. v. 2.10.2<strong>01</strong>5 – 1 ARs 26/13<br />

I. Sachverhalt<br />

Die RAin war Pflichtverteidigerin des Angeklagte, der nach 68<br />

Hauptverhandlungstagen vom Vorwurf der Untreue freigesprochen<br />

worden war. Die RAin hatte an 56 Hauptverhandlungsterminen<br />

teilgenommen. Ihre gesetzlichen Gebühren dafür betragen<br />

20.114 €. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer betrug<br />

für die RAin zwei Stunden und 32 Minuten. Sie hat beantragt,<br />

ihr anstelle der 132 € betragenden Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG<br />

a.F.) eine Pauschgebühr i.H.v. min. 1.000 € sowie anstelle der<br />

264 € betragenden Verfahrensgebühr (Nr. 4118 VV RVG a.F.) eine<br />

Pauschgebühr i.H.v. mindestens 5.000 € zu bewilligen. Der Antrag<br />

hatte nur teilweise Erfolg.<br />

II. Zulässigkeit des Pauschgebührenantrags trotz Festsetzung<br />

der Wahlanwaltsgebühren<br />

Das KG hat die Frage, ob der Antrag der RAin überhaupt noch<br />

zulässig ist, offen gelassen. Zwar habe diese gem. § 52 Abs. 1 und<br />

Abs. 2 RVG bereits Wahlverteidigergebühren festsetzen lassen<br />

und insoweit von ihrem Bestimmungsrecht gem. § 14 RVG<br />

Gebrauch gemacht. Auf die Frage, ob in einem solchen Fall ein<br />

danach gestellter Antrag gem. § 51 RVG unzulässig ist (so OLG<br />

Karlsruhe <strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>3, 188 [Burhoff]), komme es hier aber<br />

nicht an. Denn die RAin habe lediglich die Terminsgebühren<br />

festsetzen lassen, so dass allenfalls für diesen Verfahrensabschnitt<br />

das Antragsrecht nach § 51 RVG „verbraucht“ sein könnte,<br />

nicht jedoch für die geltend gemachten Pauschgebühren<br />

betreffend die Verfahrensabschnitte „Grundgebühr“ und „Verfahrensgebühr“.<br />

III. Pauschgebühr nur in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr<br />

Das KG hat der RAin anstelle der Grundgebühr eine Pauschgebühr<br />

von 300 € und anstelle der Verfahrensgebühr eine<br />

Pauschgebühr von 580 €, und damit jeweils in Höhe der<br />

Wahlanwaltshöchstgebühren nach Nr. 4100, 4118 VV RVG a.F.,<br />

bewilligt. Die gesetzlichen Gebühren seien zwar wegen des<br />

besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der von<br />

der RAin in diesen Verfahrensabschnitten geleisteten Arbeit nicht<br />

zumutbar. Darüber hinaus gehende Pauschvergütungen seien<br />

jedoch nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung der<br />

Obergerichte (zuletzt u.a. OLG Nürnberg <strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>5, 181 =<br />

StRR 2<strong>01</strong>5, 157 = AGS 2<strong>01</strong>5, 173 = Rpfleger 2<strong>01</strong>5, 355; so auch KG<br />

<strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>3, 229) werde die Pauschgebühr grds. durch die<br />

Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt wird. Zwar<br />

könnten die wahlanwaltliche Höchstgebühr ausnahmsweise<br />

überschritten werden (vgl. etwa KG <strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>3, 229<br />

betreffend einen Zeugenbeistand). Ein solcher Ausnahmefall<br />

liege hier aber nicht vor.<br />

IV. Kompensation unter Berücksichtigung aller Verfahrensabschnitte<br />

In dem Zusammenhang verneint das KG, dass die Pauschgebühren<br />

in Höhe (nur) der Wahlanwaltshöchstgebühr hier in einem grob<br />

unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der RAin stehen<br />

würden. Das richte sich nach einer Gesamtschau. Dabei sei auch<br />

bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag<br />

stets im Wege der Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger<br />

für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung<br />

insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen<br />

besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der<br />

dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer<br />

abverlangt werde. Hierbei könne der erhöhte Arbeits- und<br />

Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche<br />

Inanspruchnahme in anderen Teilen mit der Folge<br />

kompensiert werden, dass mit den im VV RVG bestimmten<br />

Gebühren in der Summe die erbrachte Tätigkeit des RA noch<br />

ausreichend bezahlt werde.<br />

An dieser Auffassung hält das KG hier ausdrücklich fest. Die<br />

Zulässigkeit einer Kompensation im Wege der Gesamtschau sei<br />

nicht „systemwidrig“ (so aber Burhoff StRR 2<strong>01</strong>2, 458, 459),<br />

sondern im Gegenteil systemkonform. Bereits nach dem früheren<br />

Recht (§ 99 BRAGO) habe dem gerichtlich bestellten RA für<br />

das ganze Verfahren „oder für einzelne Teile des Verfahrens“ auf<br />

Antrag eine Pauschvergütung bewilligt werden können. Auch in<br />

letzterem Fall war nach einhelliger Meinung auf eine Gesamtschau<br />

aller von dem RA erbrachten Tätigkeiten abzustellen.<br />

Werde der RA nämlich, wie es der Regelfall sei, für das ganze<br />

Verfahren bestellt und in Anspruch genommen, lasse sich die<br />

Frage, ob dem RA mit der gesetzlichen Vergütung ein Sonderopfer<br />

für besondere Erschwernisse in einzelnen Teilen des<br />

Verfahrens abverlangt würde, nur dann zuverlässig beurteilen,<br />

wenn man nicht nur diese einzelnen Verfahrensteile, sondern die<br />

gesamte Inanspruchnahme des RA in den Blick nehme.<br />

An diesem Grundgedanken habe sich nichts dadurch geändert,<br />

dass nunmehr nach dem RVG für das ganze Verfahren „oder für<br />

einzelne Verfahrensabschnitte“ auf Antrag eine Pauschgebühr zu<br />

bewilligen sei. Dies gilt umso mehr als der Gesetzgeber, was<br />

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