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RVGreport 01/2016

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Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

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Thema des Monats<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

Thema des Monats<br />

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg<br />

Anwaltsvergütung für Tätigkeiten im sog.<br />

Klageerzwingungsverfahren<br />

Der Beitrag setzt die Reihe fort, in der wir die Vergütungsfragen zu bestimmten Verfahren(sarten) vorstellen 1 . Die nachfolgenden<br />

Ausführungen behandeln die Anwaltsvergütung im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung/Klageerzwingungsverfahren<br />

(§ 172 StPO) 2 .<br />

I. Allgemeines<br />

Bei der Abrechnung anwaltlicher Tätigkeiten im sog. Klageerzwingungsverfahren<br />

ist zu unterscheiden zwischen dem Vertreter<br />

des Antragstellers 3 und dem Vertreter/Verteidiger des<br />

Beschuldigten 4 . Außerdem kommt es darauf an, ob der RA jeweils<br />

bereits (schon) den Auftrag zur vollen Vertretung/Verteidigung<br />

erhalten hatte, oder ob er im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig<br />

geworden ist 5 .<br />

II. Rechtsanwalt des Antragstellers im<br />

Klageerzwingungsverfahren<br />

1. Voller Auftrag<br />

Soll der RA für den Antragsteller nicht nur im Klageerzwingungsverfahren<br />

nach § 172 Abs. 2 StPO tätig werden, sondern hat er von<br />

vornherein den vollen Auftrag den Antragsteller als Verletzten,<br />

der sich ggf. einer erhobenen Anklage als Nebenkläger anschließen<br />

will, zu vertreten, gilt Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG 6 . Der RA ist dann<br />

Vertreter eines Verletzten/Nebenklägers und rechnet nach Teil 4<br />

Abschnitt 1 VV RVG ab 7 .<br />

Wird der RA dem Antragsteller im (gesamten) vorbereitenden<br />

Verfahren als Beistand bestellt 8 , fallen keine Gebühren für<br />

Einzeltätigkeiten an 9 , sondern die Abrechnung erfolgt nach Teil 4<br />

Abschnitt 1 VV RVG 10 . In Betracht kommt dann auch die<br />

Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG 11 .<br />

1<br />

Vgl. u.a. zu Verkehrsstrafsachen <strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>5, 282; zu Bußgeldverfahren<br />

<strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>5, 362; zu Schwurgerichtsverfahren <strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>5, 362.<br />

2<br />

Vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren,<br />

7. Aufl., 2<strong>01</strong>5, Rn. 2370 ff.; Burhoff in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch<br />

für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (RM), 2<strong>01</strong>3, Teil B<br />

Rn. 589 ff.<br />

3<br />

S. nachfolgend unter II.<br />

a) Regelmäßig anfallende Gebühren<br />

Für den RA/Vertreter entstehen im Klageerzwingungsverfahren<br />

• die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG,<br />

• die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren<br />

Nr. 4104 VV RVG.<br />

Für diese Gebühren gelten die allgemeinen Regeln, was insb.<br />

auch hinsichtlich der Abgeltungsbereiche der Gebühren gilt 12 .<br />

b) Keine weiteren Gebühren<br />

Weitere Gebühren entstehen für diesen RA als Vertreter des<br />

Antragstellers für seine Tätigkeit im Klageerzwingungsverfahren<br />

nicht. Dieses ist mit dem Beschluss nach § 175 StPO beendet. Die<br />

vom OLG beschlossene Erhebung der Anklage wird von der Staatsanwaltschaft<br />

durchgeführt (§ 175 Satz 2 StPO). Das vorbereitende<br />

Verfahren ist erst mit dem Eingang der Anklage beim Gericht<br />

beendet 13 . Erst dann entsteht ggf. die gerichtliche Verfahrensgebühr.<br />

2. Einzeltätigkeit<br />

a) Einstellungsbeschwerde<br />

Hat der RA nicht den vollen Auftrag erhalten, sondern wird er für den<br />

Antragsteller nur im Rahmen von Einzeltätigkeiten tätig, gilt Teil 4<br />

Abschnitt 3 VV RVG 14 . Es fallen dann ggf. folgende Gebühren an:<br />

• Soll der RA nur die sog. Einstellungsbeschwerde (§ 172 Abs. 1<br />

StPO) einlegen, entsteht dafür die Verfahrensgebühr Nr. 4302<br />

Nr. 1 VV RVG 15 .<br />

• Soll der RA die Einstellungsbeschwerde (§ 172 Abs. 1 StPO) ggf.<br />

(auch) begründen, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302<br />

Nr. 2 VV RVG.<br />

• Ist der RA mit der Beistandsleistung im Einstellungsbeschwerdeverfahren<br />

beauftragt, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302<br />

Nr. 3 VV RVG 16 .<br />

4<br />

Vgl. dazu III.<br />

5<br />

Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG.<br />

6<br />

Burhoff/Volpert, RVG 4. Aufl., Nr. 43<strong>01</strong> VV RVG Rn. 26; AnwKomm-RVG/<br />

N. Schneider, 7. Aufl., Nr. 43<strong>01</strong> VV RVG Rn. 23; Burhoff RVGprofessionell<br />

2<strong>01</strong>4, 216.<br />

7<br />

Burhoff RVGprofessionell 2<strong>01</strong>4, 216.<br />

8<br />

§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, vgl. Burhoff/Kotz, RM, Teil B Rn. 700.<br />

9<br />

Vgl. zu denen II. 2.<br />

10<br />

OLG Stuttgart <strong>RVGreport</strong> 2008, 383 = Justiz 2008, 229 = Rpfleger<br />

2008, 441 = StRR 2008, 359.<br />

11<br />

Vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.<br />

12<br />

Zur Grundgebühr allgemein Burhoff <strong>RVGreport</strong> 2<strong>01</strong>4, 42 m.w.N. zum<br />

Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem.<br />

4 VV RVG Rn. 34 ff.<br />

13<br />

Vgl. Anm. zu Nr. 4104 VV RVG; s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4104 VV<br />

Rn. 4 ff.<br />

14<br />

Burhoff RVGprofessionell 2<strong>01</strong>5, 14.<br />

15<br />

Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 43<strong>01</strong> VV RVG Rn. 26; AnwKomm-RVG/N.<br />

Schneider, Nr. 43<strong>01</strong> VV RVG Rn. 23, Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl.<br />

2<strong>01</strong>5, Nr. 43<strong>01</strong> VV RVG Rn. 17.<br />

16<br />

Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., Nr. 43<strong>01</strong> VV RVG Rn. 27.<br />

2 Nr. 1/2<strong>01</strong>6

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