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RVGreport 01/2016

Jetzt Miniabo testen: https://www.zap-verlag.de/rvgreport Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

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Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
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Berechnungsbeispiele zum RVG

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Rechtsprechungsreport – Anwaltsvergütung<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

Hierfür erteilten die Beklagten dem Kläger eine Kostenberechnung<br />

nach dem RVG und erstatteten ihm den nach dieser Berechnung<br />

überzahlten Betrag von 4.334,19 €.<br />

Mit seiner vor dem LG Hamburg erhobenen Klage verlangte der<br />

Kläger die Differenz zwischen den geleisteten Zahlungen abzüglich<br />

des Erstattungsbetrags und der nach seiner Ansicht für das<br />

Wiederaufnahmeverfahren betreffend das Urteil des LG geschuldeten<br />

gesetzlichen Vergütung i.H.v. 1.102,18 €, mithin einen Betrag<br />

von 26.943,63 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.<br />

Das LG Hamburg hat der Klage mit Ausnahme der<br />

vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Das OLG Hamburg<br />

hat die Verurteilung der Beklagten auf den Betrag von 2.380 €<br />

zzgl. Zinsen herabgesetzt und die weitergehende Klage abgewiesen.<br />

Die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hatte beim<br />

BGH überwiegend Erfolg. Die Anschlussrevision der Beklagten hat<br />

der BGH zurückgewiesen.<br />

II. Anwaltsvergütung für das Wiederaufnahmeverfahren vor<br />

dem LG<br />

1. Vergütungsvereinbarung formunwirksam<br />

Der BGH hat zunächst die Auffassung des OLG Hamburg geteilt,<br />

die zwischen den Parteien am 21.7.2008 mündlich getroffene<br />

Vereinbarung über die Zahlung eine pauschalen Vergütung i.H.v.<br />

25.000 € halte die durch § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG vorgeschriebene<br />

Schriftform nicht ein.<br />

2. Folgen des Formmangels<br />

Dieser Formmangel mache die Vereinbarung zwar nicht nichtig.<br />

Er führe jedoch dazu, dass der Anspruch der Beklagten auf die<br />

gesetzliche Vergütung beschränkt sei (so auch BGH <strong>RVGreport</strong><br />

2<strong>01</strong>4, 358 [Hansens] = zfs 2<strong>01</strong>4, 524 mit Anm. Hansens =<br />

AGS 2<strong>01</strong>4, 319 mit Anm. Schons). Diese gesetzliche Vergütung<br />

belaufe sich einschließlich der Auslagen auf 1.102,18 €. Hinsichtlich<br />

der über die gesetzliche Vergütung hinaus erbrachten Zahlungen<br />

hat der Kläger nach den weiteren Ausführungen einen Herausgabeanspruch<br />

gegen die Beklagten (§ 4b Satz 2 RVG; § 812<br />

Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).<br />

3. Kein Ausschluss des Herausgabeanspruchs des Klägers<br />

Dieser Herausgabeanspruch sei nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen.<br />

Zwar könne nach dieser Vorschrift das zur Erfüllung<br />

einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden,<br />

wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht<br />

verpflichtet war. Jedoch erfordere dies eine positive Kenntnis<br />

des Leistenden zum Zeitpunkt der Zahlung, nicht zur Leistung<br />

verpflichtet gewesen zu sein. Allein die Kenntnis der Tatsache,<br />

aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergebe,<br />

genüge nicht. Der Leistende müsse vielmehr auch gewusst<br />

haben, dass er nach der Rechtslage nichts schulde. Eine derartige<br />

positive Kenntnis lag hier nach Auffassung des BGH nicht vor. Sie<br />

folge auch nicht aus der Äußerung des Klägers, er brauche keine<br />

Honorarvereinbarung, da die Zahlung für ihn eine Sache der Ehre<br />

sei. Aus dieser Äußerung lasse sich nämlich nicht entnehmen,<br />

dass der Kläger wusste, er sei ohne eine in Textform geschlossene<br />

Vergütungsvereinbarung rechtlich nicht zur Zahlung der<br />

vereinbarten Vergütung verpflichtet.<br />

4. Kein Verzicht auf Bereicherungsanspruch<br />

Nach den weiteren Ausführungen des BGH kann – unabhängig<br />

von § 814 BGB – eine Rückforderung nach § 242 BGB auch bei<br />

bloßen Zweifeln an der Verpflichtung ausgeschlossen sein. Dies<br />

setzte voraus, dass dem Empfänger erkennbar gemacht werde,<br />

der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, dass<br />

keine Verpflichtung dazu bestehe. Aus dem Verhalten des<br />

Leistenden müsse der Empfänger somit schließen dürfen, der<br />

Leistende wolle die Leistung – unabhängig vom Schuldgrundgedanken<br />

– gegen sich gelten lassen.<br />

Ein solches treuwidriges Verhalten des Klägers lag hier nach<br />

Auffassung des BGH nicht vor. Sein Verhalten wäre hier nur dann<br />

treuwidrig gewesen, wenn er an einer in vollem Umfang<br />

wirksamen Verpflichtung gezweifelt hätte, sich gleichwohl in<br />

einer Weise verhalten hätte, dass der Leistungsempfänger<br />

annehmen dürfe, der Leistende sei sich der Möglichkeit einer<br />

fehlenden Verpflichtung bewusst, wolle hieraus aber keine<br />

Rechte ableiten. Derartiges lasse sich jedoch aus den erwähnten<br />

Äußerungen des Klägers nicht entnehmen. Sie können nach den<br />

Ausführungen des BGH aus der Sicht der Beklagten auch allein<br />

die Frage des Nachweises der Vereinbarung betroffen haben.<br />

Wenn der an seiner Verpflichtung zweifelnde Leistende zu<br />

erkennen gebe, dass er die Leistung in jedem Fall gelten lassen<br />

wolle, gleicht dies nach den weiteren Ausführungen des BGH<br />

einem Verzicht auf die Rückforderung. Hieran seien jedoch<br />

strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich sei der unmissverständliche<br />

rechtsgeschäftliche Wille, auf die Forderung zu<br />

verzichten. Dabei seien an die Feststellung eines solchen Willens<br />

strenge Anforderungen zu stellen. Er dürfe nicht vermutet<br />

werden. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass dies insb. im<br />

vorliegenden Fall gelte, wenn sich der Erklärende mit dem<br />

Verzicht des Schutzes behebe, den zwingende Formvorschriften<br />

gerade bezweckten. Das in § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG geregelte<br />

Erfordernis der Textform diene neben Beweiszwecken und der<br />

Information der Beteiligten auch ihrer Warnung, dass die<br />

vereinbarte Vergütung von den gesetzlichen Gebühren abweiche.<br />

Wenn man das Verhalten eines Mandanten, der Zahlungen auf<br />

eine nur mündlich getroffene Honorarvereinbarung leistet, als<br />

Verzicht auf eine Rückforderung bewerten wolle, ohne festzustellen,<br />

dass der Mandant der in der Formvorschrift vorgesehenen<br />

Belehrung nicht bedürfe und an der Wirksamkeit der<br />

eingegangenen Verpflichtung zweifelte, würden diese Schutzzwecke<br />

verfehlt. Folglich kommt – so fährt der BGH fort – eine<br />

Auslegung des Verhaltens des Mandanten als Verzicht nur in<br />

Betracht, wenn der Mandant für den RA erkennbar zumindest<br />

mit der Möglichkeit rechne, es könne wegen des Formmangels<br />

an einer Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Honorars<br />

fehlen. Ein derartiges Bewusstsein des Klägers war hier jedoch<br />

nicht festzustellen.<br />

5. Kein Ausschluss der Berufung auf den Formmangel nach<br />

Treu und Glauben<br />

Die Berufung auf einen Formmangel kann nach den weiteren<br />

Ausführungen des BGH zwar dann ausgeschlossen sein, wenn es<br />

nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen<br />

mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre,<br />

das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Auch<br />

hierbei seien jedoch strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis<br />

dürfe die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern müsse<br />

schlechthin untragbar sein.<br />

Diese Voraussetzungen haben hier jedoch nicht vorgelegen. Der<br />

BGH hat die Auffassung vertreten, die Berufung des Klägers auf<br />

den Formverstoß führe nicht zu einem schlechthin untragbaren<br />

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