24.08.2016 Aufrufe

RVGreport 01/2016

Jetzt Miniabo testen: https://www.zap-verlag.de/rvgreport Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Jetzt Miniabo testen: https://www.zap-verlag.de/rvgreport Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsprechungsreport – Sonstiges<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

nicht zulässig (BGH StraFo 2<strong>01</strong>1, 115; Senge in: Karlsruher Kommentar<br />

zur StPO, 7. Aufl. 2<strong>01</strong>3, § 397a, Rn. 2 und 11).<br />

Durch die Nebenklage werde denjenigen Verletzten, die besonders<br />

schutzwürdig erscheinen, die Gelegenheit gegeben, in dem<br />

Verfahren ihre persönlichen Interessen auf Genugtuung zu<br />

verfolgen, insb. durch aktive Beteiligung das Verfahrensergebnis<br />

zu beeinflussen und sich gegen die Verharmlosung ihrer Verletzungen<br />

zu wehren (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2<strong>01</strong>5,<br />

vor § 395, Rn. 1 m.w.N.). Die Bestellung eines Beistands verfolge<br />

den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, dafür zu sorgen,<br />

dass ein Geschädigter in den vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten<br />

Fällen (§ 397a Abs. 1 StPO) oder, wenn er seine Interessen<br />

selbst nicht ausreichend wahrnehmen könne oder ihm dies nicht<br />

zuzumuten sei (§ 397a Abs. 2 StPO), einen rechtskundigen<br />

Beistand erhalte, der die Interessen des Nebenklägers vertrete<br />

und einen auch in dessen Interesse liegenden Verfahrensablauf<br />

gewährleiste.<br />

Dieser Zweck könne nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens<br />

nicht mehr erreicht werden. Denn es gebe in diesem<br />

Zeitpunkt keine von dem Opferanwalt zu erbringende Tätigkeit<br />

mehr. Die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO<br />

bzw. die Bewilligung von PKH für die Hinzuziehung eines RA<br />

nach § 397a Abs. 2 StPO erfolge mithin nicht im Kosteninteresse<br />

des Nebenklägers. Die rückwirkende Bewilligung von PKH für<br />

die Hinzuziehung eines RA würde ausschließlich dem verfahrensfremden<br />

Zweck dienen, dem Beistand für ein bereits<br />

abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen<br />

die Staatskasse zu verschaffen (§ 45 Abs. 3 RVG), nicht jedoch<br />

einen ordnungsgemäßen Rechtsbeistand des Nebenklägers für<br />

das Verfahren zu gewährleisten.<br />

III. Kein Ausnahmefall<br />

Nach der Rechtsprechung gibt allerdings in Ausnahmen von dem<br />

Grundsatz der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Beiordnung<br />

eines anwaltlichen Beistands oder der Bewilligung von PKH, und<br />

zwar dann, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden<br />

worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles<br />

für die Bewilligung von PKH Erforderliche getan hat (vgl. BVerfG<br />

NStZ-RR 1997, 69; BGH a.a.O.; OLG Köln NStZ-RR 2000, 85;<br />

s. auch KK-Senge, a.a.O.). Ein derartiger Ausnahmefall lag nach<br />

Auffassung des OLG aber nicht vor. Der Antrag der Nebenklägerin<br />

vom 16.3.2<strong>01</strong>5 sei durch Beschluss des LG vom 21.5.2<strong>01</strong>5<br />

beschieden worden. Diese Bescheidung sei auch rechtzeitig<br />

gewesen, sie sei mehr als 5 Wochen vor der für den 29.6.2<strong>01</strong>5<br />

anberaumten Hauptverhandlung ergangen. Hätte die Nebenklägerin<br />

nicht erst mit Schriftsatz vom 15.6.2<strong>01</strong>5 Beschwerde<br />

eingelegt, wäre aller Wahrscheinlichkeit nach auch eine Beschwerdeentscheidung<br />

noch vor der anstehenden Hauptverhandlung<br />

ergangen.<br />

IV. Bedeutung für die Praxis<br />

1. Keine nachträgliche Beiordnung<br />

Der Beschluss behandelt eine Problematik, die in der Praxis eine<br />

große Rolle spielt, nämlich die Frage der Zulässigkeit einer<br />

nachträglichen Beiordnung eines Beistands bzw. der Bestellung<br />

eines Pflichtverteidigers, wenn das Verfahren rechtkräftig abgeschlossen<br />

ist. In der Frage, gehen die Obergerichte uni sono davon<br />

aus, dass das nicht möglich ist (vgl. über die o.a. Nachw. hinaus<br />

noch die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Burhoff,<br />

Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren [EV],<br />

7. Aufl. 2<strong>01</strong>5, Rn. 3043 ff. für den Pflichtverteidiger). Begründet<br />

wird das i.d.R. so, wie das OLG Celle hier die nachträgliche<br />

Beiordnung des Nebenklägers abgelehnt hat. Dazu ist bereits viel<br />

geschrieben worden, was ich hier nicht im Einzelnen wiederholen<br />

will. Insoweit verweise ich auf Burhoff, EV, Rn. 3045.<br />

2. Ausnahmen<br />

Zu begrüßen ist, dass das OLG Celle nun auch die Tür für eine<br />

Ausnahme von diesem Grundsatz öffnet – insoweit in Übereinstimmung<br />

mit der weitgehend einhelligen landgerichtlichen<br />

Rechtsprechung (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. 3046) – und eine<br />

nachträgliche Beiordnung/Bestellung dann als zulässig ansieht,<br />

wenn der entscheidungsreife Antrag rechtzeitig gestellt, aber<br />

nicht rechtzeitig beschieden wurde. Allerdings muss der RA an<br />

der Stelle schnell handeln und darauf achten, dass er die Tür, die<br />

sich für ihn dort öffnet, nicht selbst wieder zuschlägt, wenn er<br />

nämlich zu lange eine Nichtbescheidung seines Antrags/Rechtsmittels<br />

hinnimmt und so selbst dazu beiträgt, dass man es mit<br />

einem Fall der nachträglichen Beiordnung/Bestellung zu tun hat.<br />

Er muss also auf Antrags-/Rechtsmittelbescheidung drängen,<br />

um nicht selbst sein Rechtsmittel unzulässig zu machen. Das<br />

hatte die RAin hier nicht getan. Wird der RA tätig, dann dürfte<br />

ihm das Argument: Nachträglich wird nicht mehr beigeordnet/<br />

bestellt, nicht entgegengehalten werden dürfen. Das sehen aber<br />

leider noch nicht alle OLG so, wie das OLG Celle (vgl. z.B. OLG<br />

Hamm StRR 2<strong>01</strong>3, 103 m. Anm. Barton). In dem Zusammenhang<br />

verhalten sich die OLG m.E. z.T. widersprüchlich, wenn sie<br />

nämlich einerseits eine zeitnahe Entscheidung über einen<br />

Beiordnungs-/Bestellungsantrag anmahnen, andererseits aber<br />

keine nachteiligen Konsequenzen ziehen, wenn diese Mahnung<br />

überhört und – wie man in manchen Fällen, insb., wenn es um<br />

Einstellungen nach § 154 StPO geht, – die Instanzgerichte<br />

bewusst untätig bleiben, um so das Argument der Nachträglichkeit<br />

herbei zu führen.<br />

D. Burhoff<br />

40 Nr. 1/2<strong>01</strong>6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!