Taxi Times D-A-CH - September 2016
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RE<strong>CH</strong>T<br />
NA<strong>CH</strong>GEWIESENE<br />
BESTELLUNG<br />
Drinnen tanzt noch immer der Fahrgast, vor der Disco<br />
wartet der vorbestellte <strong>Taxi</strong>fahrer – außerhalb des <strong>Taxi</strong>platzes.<br />
Gilt das als unerlaubte Bereitstellung?<br />
Nein. Ein bestellter <strong>Taxi</strong>fahrer darf auch außerhalb<br />
des Standplatzes 40 Minuten auf den Fahrgast<br />
warten. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht<br />
Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom<br />
19.01.<strong>2016</strong>, Az.: III-3 RBs 19/16). Wartet tatsächlich<br />
der <strong>Taxi</strong>fahrer auf einen Fahrgast, der das <strong>Taxi</strong><br />
bestellt hat, kann er nicht wegen vorsätzlichen<br />
Bereithaltens eines <strong>Taxi</strong>s außerhalb von behördlich<br />
zugelassenen und gekennzeichneten <strong>Taxi</strong>ständen<br />
belangt werden.<br />
Im vorliegenden Fall war der <strong>Taxi</strong>fahrer an<br />
eine Diskothek bestellt worden. Als er am<br />
Abholort eintraf, war der Kunde noch nicht vor<br />
Ort. Erst nach ca. 40 Minuten Wartezeit stieg<br />
der Gast zu dem Fahrer in das <strong>Taxi</strong>, um die<br />
bestellte Fahrt anzutreten.<br />
ERSTE RUNDE: GELDSTRAFE FÜR<br />
DEN TAXIFAHRER<br />
Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht<br />
Bielefeld verurteilte den <strong>Taxi</strong>fahrer zu<br />
einer Geldbuße von 300 Euro. Grund: Er habe vorsätzlich<br />
sein <strong>Taxi</strong> außerhalb von behördlich zugelassenen und<br />
gekennzeichneten <strong>Taxi</strong>standplätzen bereitgehalten.<br />
Die Taxenordnung der Stadt Bielefeld besagt<br />
hierzu in § 2 Abs. 1: „Taxen dürfen nur auf den<br />
behördlich zugelassenen und gekennzeichneten<br />
Taxenständen im Gebiet der Stadt Bielefeld bereitgehalten<br />
werden. Außerhalb dieser Taxenstände ist eine<br />
Bereithaltung nur mit Sondererlaubnis der Geneh <br />
migungsbehörde gestattet.“<br />
ZWEITE RUNDE: DAS URTEIL WIRD<br />
AUFGEHOBEN<br />
Das Amtsgericht kam zum Ergebnis, dass ein <strong>Taxi</strong>fahrer<br />
zwar grundsätzlich auf einen Fahrgast auch<br />
außerhalb der <strong>Taxi</strong>standplätze warten dürfe. Jedoch<br />
sei diese Wartezeit auf 10 bis 15 Minuten begrenzt.<br />
Danach sei der <strong>Taxi</strong>fahrer verpflichtet, den Einsatz<br />
abzubrechen, da nach Ablauf dieser Zeit eine nur<br />
geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Fahrgast<br />
tatsächlich noch erscheine.<br />
FOTO: Fotolia / Astarot<br />
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