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Taxi Times D-A-CH - September 2016

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RE<strong>CH</strong>T<br />

NA<strong>CH</strong>GEWIESENE<br />

BESTELLUNG<br />

Drinnen tanzt noch immer der Fahrgast, vor der Disco<br />

wartet der vorbestellte <strong>Taxi</strong>fahrer – außerhalb des <strong>Taxi</strong>platzes.<br />

Gilt das als unerlaubte Bereitstellung?<br />

Nein. Ein bestellter <strong>Taxi</strong>fahrer darf auch außerhalb<br />

des Standplatzes 40 Minuten auf den Fahrgast<br />

warten. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht<br />

Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom<br />

19.01.<strong>2016</strong>, Az.: III-3 RBs 19/16). Wartet tatsächlich<br />

der <strong>Taxi</strong>fahrer auf einen Fahrgast, der das <strong>Taxi</strong><br />

bestellt hat, kann er nicht wegen vorsätzlichen<br />

Bereithaltens eines <strong>Taxi</strong>s außerhalb von behördlich<br />

zugelassenen und gekennzeichneten <strong>Taxi</strong>ständen<br />

belangt werden.<br />

Im vorliegenden Fall war der <strong>Taxi</strong>fahrer an<br />

eine Diskothek bestellt worden. Als er am<br />

Abholort eintraf, war der Kunde noch nicht vor<br />

Ort. Erst nach ca. 40 Minuten Wartezeit stieg<br />

der Gast zu dem Fahrer in das <strong>Taxi</strong>, um die<br />

bestellte Fahrt anzutreten.<br />

ERSTE RUNDE: GELDSTRAFE FÜR<br />

DEN TAXIFAHRER<br />

Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht<br />

Bielefeld verurteilte den <strong>Taxi</strong>fahrer zu<br />

einer Geldbuße von 300 Euro. Grund: Er habe vorsätzlich<br />

sein <strong>Taxi</strong> außerhalb von behördlich zugelassenen und<br />

gekennzeichneten <strong>Taxi</strong>standplätzen bereitgehalten.<br />

Die Taxenordnung der Stadt Bielefeld besagt<br />

hierzu in § 2 Abs. 1: „Taxen dürfen nur auf den<br />

behördlich zugelassenen und gekennzeichneten<br />

Taxenständen im Gebiet der Stadt Bielefeld bereitgehalten<br />

werden. Außerhalb dieser Taxenstände ist eine<br />

Bereithaltung nur mit Sondererlaubnis der Geneh ­<br />

migungsbehörde gestattet.“<br />

ZWEITE RUNDE: DAS URTEIL WIRD<br />

AUFGEHOBEN<br />

Das Amtsgericht kam zum Ergebnis, dass ein <strong>Taxi</strong>fahrer<br />

zwar grundsätzlich auf einen Fahrgast auch<br />

außerhalb der <strong>Taxi</strong>standplätze warten dürfe. Jedoch<br />

sei diese Wartezeit auf 10 bis 15 Minuten begrenzt.<br />

Danach sei der <strong>Taxi</strong>fahrer verpflichtet, den Einsatz<br />

abzubrechen, da nach Ablauf dieser Zeit eine nur<br />

geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Fahrgast<br />

tatsächlich noch erscheine.<br />

FOTO: Fotolia / Astarot<br />

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