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IM BLICK Winter 2016

Das Neuerscheinungsmagazin des Verlag Österreich - einem der führenden Verlage für juristische Fachinformation in Österreich.

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<strong>IM</strong> INTERVIEW <strong>IM</strong> <strong>BLICK</strong> 15<br />

das größte Manko. Teilweise waren<br />

die Regelungen mit großer Rechtsunsicherheit<br />

belastet und insofern<br />

auch sehr streitanfällig. Wesentliche<br />

Klarstellungen gab es im Bereich der<br />

Vermögensordnung oder zu Geschäftsführung<br />

und Vertretung. Erstmals<br />

geregelt wurden die Gesellschafternachfolge,<br />

also der Eintritt und das<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern, sowie<br />

der Gesellschafterwechsel, der Vermögensübergang<br />

bei Gründung einer OG<br />

oder KG und auch das Liquidationsrecht.<br />

Zudem wurden auch allgemein<br />

gültige Prinzipien des Gesellschaftsrechts<br />

erstmals kodifiziert wie etwa<br />

die Interessenwahrungspflichten und<br />

das Gleichbehandlungsgebot oder die<br />

actio pro socio. In § 1175 Abs 4 wurde<br />

festgehalten, dass die Bestimmungen<br />

dieses Hauptstückes auch auf andere<br />

Gesellschaften anzuwenden sind,<br />

soweit für diese keine besonderen<br />

Vorschriften bestehen und die Anwendung<br />

dieser Bestimmungen auch unter<br />

Berücksichtigung der für die jeweilige<br />

Gesellschaft geltenden Grundsätze<br />

angemessen ist. Damit wird das GesbR-<br />

Recht zur subsidiären Rechtsquelle für<br />

alle Gesellschaftsformen, und hier gilt<br />

es nun auszuloten, welche der Prinzipien<br />

und Institutionen tatsächlich soweit<br />

rechtsformübergreifend sind, dass sie<br />

auch bei anderen Gesellschaften Anwendung<br />

finden.<br />

Über die Reform wurde lange<br />

diskutiert, ist das Reformgesetz Ihrer<br />

Meinung nach gelungen? Welche<br />

Punkte standen/stehen vor allem im<br />

Zentrum der Kritik?<br />

Artmann: Das Reformgesetz ist im<br />

Großen und Ganzen gelungen. Insbesondere<br />

wurde die strittige Frage der<br />

Vermögensordnung klar geregelt und<br />

der Verweis auf die Bestimmungen<br />

über das Miteigentum im Hinblick auf<br />

die Verwaltung durch klarere Regelungen<br />

ersetzt. Freilich gibt es manche<br />

Wermutstropfen, zumal die doch sehr<br />

weitgehende Übernahme der Regelungen<br />

des UGB, die auf den Betrieb<br />

eines Unternehmens zugeschnitten<br />

sind, nicht auf alle Erscheinungsformen<br />

passt. Zu denken ist hier etwa an die<br />

Kündigung der Gesellschaft, die zum<br />

Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen<br />

muss, den es etwa bei einem Syndikatsvertrag<br />

oder auch einer GesbR im<br />

Familienverband nicht gibt. Ebenso<br />

erscheint die Notwendigkeit der Klage<br />

zur Abberufung eines Geschäftsführers<br />

bei Gesellschaften im Familienverband<br />

unpassend. Dazu kommt, dass diese<br />

Regelungen zwar gesellschaftsvertraglich<br />

abgeändert werden können. In all<br />

jenen Fällen, in denen sich die Gesellschafter<br />

aber der Gründung der GesbR<br />

gar nicht bewusst sind, wie etwa im<br />

Familien- oder Freizeitbereich, hilft das<br />

freilich wenig, weil dann naturgemäß<br />

keine abweichende Regelung getroffen<br />

wurde.<br />

Ist es schon abschätzbar, wie sich<br />

die Reform auf die Praxis auswirken<br />

wird? Man hört, dass Syndikatsverträge<br />

durch die GesbR bedroht sind. Gibt es<br />

dazu schon erste Erfahrungswerte?<br />

Artmann: Für die Praxis bringt die<br />

Reform sicher ein Stück mehr Rechtssicherheit,<br />

auch wenn derzeit mit<br />

Blick auf die relativ großzügigen<br />

Übergangsregelungen eine gewisse<br />

Dualität von altem und neuem Recht<br />

besteht. Die Problematik bei den<br />

Syndikatsverträgen ist bzw war das<br />

weitgehend zwingende Kündigungsrecht,<br />

das den Bedürfnissen der Praxis<br />

entgegengestanden ist. Denn die Verabredung<br />

hinsichtlich der Ausübung<br />

von Stimmrechten, über die Bestellung<br />

von Organmitgliedern, über die<br />

Unternehmensführung und ähnliches<br />

mehr macht wenig Sinn, wenn der<br />

Vertrag jederzeit wieder aufgekündigt<br />

werden kann. Insofern wurde mit dem<br />

Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz<br />

(APRÄG) <strong>2016</strong> auch schon eine<br />

erste „Reparatur“ vorgenommen. Ob<br />

die zur Gänze geglückt ist, darüber<br />

gibt die Kommentierung Auskunft.<br />

Der neue Band behandelt erstmals<br />

eingehend und umfassend das<br />

gesamte Recht der Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts (GesbR), das durch<br />

das GesbR-RG (BGBl 2014/83) eine<br />

gänzliche Neuregelung erfahren hat.<br />

Der neue Gesetzestext bedarf einer<br />

ausführlichen Analyse und kritischen<br />

Würdigung, um den Besonderheiten<br />

der GesbR Rechnung zu tragen.<br />

Beides wird hier auf hohem wissenschaftlichem<br />

Niveau geleistet.<br />

Neben einem kompakten Überblick<br />

zur bisherigen Rechtslage und einer<br />

Darstellung der Übergangsbestimmung<br />

bietet das Werk der Leserschaft<br />

fundierte Antworten auf alte und<br />

neue Fragen zur GesbR. Deren Bedeutung<br />

erschließt sich ua aus ihrem<br />

vielfältigen Anwendungsbereich, ihrer<br />

Konzeption als echte Auffanggesellschaft<br />

und aus dem gesetzgeberischen<br />

Verständnis des 27. Hauptstücks<br />

als Quelle eines „Allgemeinen Teils<br />

des Gesellschaftsrechts“.<br />

Bearbeiterinnen:<br />

Univ.-Prof. Mag. Dr. Eveline Artmann<br />

Univ.-Ass. Mag. Theresa Haglmüller, MA<br />

Fenyves/Kerschner/Vonkilch(Hrsg)<br />

Großkommentar zum ABGB –<br />

Klang Kommentar<br />

§§ 1175–1216e ABGB, GesbR<br />

Kommentar, 3. Auflage<br />

ca 800 Seiten, gebunden<br />

ISBN 978-3-7046-7387-9<br />

Erscheinungsdatum: 22.12.<strong>2016</strong><br />

im Abo/zur Fortsetzung € 193,80<br />

ohne Fortsetzung ca € 228,–

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