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Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007

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Planunterlage A 2<br />

Auch wenn der zeichnerische Festsetzungsinhalt einer Planzeichnung gering und die<br />

Darstellungsstruktur der Planunterlage relativ einfach sind, sollten Maßstäbe kleiner als<br />

1 : 1.000 im Sinne der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit von Bebauungsplänen nur dann<br />

verwendet werden, wenn der Maßstab von 1 : 1.000 eine unverhältnismäßige Plangröße<br />

bedingen würde (� A 3 „Planformat und Layout“).<br />

Planausschnitt / Umgriff<br />

Die Planunterlage sollte über den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus<br />

auch die unmittelbar angrenzenden Grundstücke und Verkehrsflächen darstellen, um die Auswirkungen<br />

der Planung auf das Umfeld und auch umgekehrt mögliche Auswirkungen des<br />

Umfeldes auf das Plangebiet beurteilen zu können. Eine auf dem Bebauungsplan abgebildete<br />

Übersichtskarte, die die Lage des Geltungsbereichs im weiteren Umfeld in einem kleinen<br />

Maßstab zeigt, ist hierfür nicht ausreichend. So kann zum Beispiel die Anbindung einer im<br />

Geltungsbereich des Bebauungsplans geplanten Erschließungsstraße an eine außerhalb des<br />

Geltungsbereichs angrenzende Stadtstraße in ihren Auswirkungen von Bürgern und Behördenvertretern<br />

nur dann qualifiziert beurteilt werden, wenn neben der Straßenverkehrsfläche der<br />

Verbindungsstraße auch die daran anschließenden Grundstücke mit ihren baulichen Anlagen<br />

im Plan erfasst werden. In der Praxis hat sich für die Herstellung der Planunterlage ein<br />

räumlicher Umgriff von 30 - 50 m um das eigentliche Plangebiet bewährt. In welchem Umfang<br />

angrenzende Flächen in die Planunterlage einbezogen werden sollen, kann jedoch nur unter<br />

Berücksichtigung der konkreten Situation entschieden werden.<br />

Aktualität<br />

Sachgerechte Planunterlagen müssen für den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aktuell und<br />

aussagefähig sein, da gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung die Sach- und<br />

Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich ist.<br />

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Änderung des in der Planunterlage dargestellten<br />

Bestandes während des Planungsprozesses nachgeführt werden muss. Das Anpassungsgebot<br />

gilt vielmehr nur für gravierende Veränderungen, die für die Festsetzungen des Bebauungsplans<br />

von Bedeutung sind. Da sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen<br />

aus den Planunterlagen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster ergeben sollen,<br />

ist deren Aktualisierung für die Planfassung zum Satzungsbeschluss wünschenswert.<br />

Zwingend erforderlich ist eine Aktualisierung der Flurstücke jedoch dann, wenn sich Flurstücksgrenzen<br />

verändert haben, auf die der Bebauungsplan mit der Abgrenzung seines<br />

Geltungsbereichs bzw. mit zeichnerischen Festsetzungen unmittelbar Bezug nimmt.<br />

Während des Planungsprozesses erfolgte Gebäudeabrisse können durch entsprechende<br />

Streichungen oder auf andere Weise in der Planunterlage kenntlich gemacht werden. Auch<br />

während des Planungsprozesses errichtete Gebäude können und sollen in die Planunterlage<br />

aufgenommen werden, soweit es für das Verständnis der Planung sinnvoll bzw. erforderlich<br />

ist. Eine geometrisch eindeutige Vermessung ist nur dann erforderlich, wenn der Bebauungsplan<br />

mit seinen Festsetzungen, z.B. von Baugrenzen, auf die neue bauliche Anlage<br />

Bezug nimmt. Ist dies nicht der Fall, ist eine grafische Übertragung ausreichend.<br />

Um den <strong>Stand</strong> der Planunterlage nachvollziehen zu können, ist dieser mit Monat und Jahr auf<br />

dem jeweiligen Dokument anzugeben.<br />

Einbeziehung angrenzender<br />

Grundstücke und Straßen<br />

ggf. Nachführung<br />

bebauungsplanrelevanter<br />

Änderungen<br />

Angabe des <strong>Stand</strong>es der<br />

Planunterlage auf dem Plan<br />

<strong>MIR</strong> <strong>Brandenburg</strong> / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / <strong>Nov</strong>ember 2005 4 / 4

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