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Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007

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Allgemeine Wohngebiete B 1.3<br />

im Baugenehmigungsverfahren nicht selten unterbleibt, sichert die Ausnahmeregelung gemäß<br />

§ 36 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Gemeinde bei der Entscheidung über das jeweilige<br />

Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren.<br />

Im Sinne der Sicherung und Stabilisierung des vorhandenen Versorgungszentrums wird das<br />

(gemäß den obigen Festsetzungen modifizierte) allgemeine Wohngebiet hinsichtlich der<br />

Zulässigkeit nahversorgungsrelevanter Nutzungen gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO horizontal und<br />

gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO vertikal gegliedert. Dabei werden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />

sowie Handwerksbetriebe, die der Versorgung des Gebietes dienen, dem geringfügig<br />

erweiterten Versorgungszentrum räumlich zugeordnet. Die Gliederung unterscheidet<br />

dabei zwischen<br />

- einem Kernbereich, in dem nur nahversorgungsrelevante Nutzungen zulässig sind,<br />

- den unmittelbar an den Kernbereich anschließenden Bauflächen, in denen sich die nahversorgungsrelevanten<br />

Nutzungen in den Erdgeschossen ansiedeln können, aber nicht<br />

müssen, und<br />

- den übrigen Baugebietesteilen, in denen die betreffenden Nutzungen ausgeschlossen<br />

sind bzw. nur ausnahmsweise zugelassen werden können.<br />

� In dem Teil des allgemeinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WA 1 sind nur der<br />

Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende<br />

Handwerksbetriebe sowie Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens zulässig.<br />

Ausnahmsweise können im WA 1 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche<br />

Zwecke zugelassen werden.<br />

� In dem Teil des allgemeinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WA 2 sind oberhalb<br />

des 1. Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig; ausnahmsweise können oberhalb des 1.<br />

Vollgeschosses auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Räume für freie Berufe<br />

zugelassen werden.<br />

� Im dem Teil des allgemeinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WA 3 sind Läden<br />

und Handwerksbetriebe unzulässig. Schank- und Speisewirtschaften sowie Räume für<br />

kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke können im WA 3 nur ausnahmsweise<br />

zugelassen werden.<br />

B Wohngebiet mit Fremdenbeherbergung<br />

Fallbeispiel 2: Die Fremdenverkehrsgemeinde X plant die geordnete bauliche Arrondierung<br />

und maßvolle Nachverdichtung eines vorhandenen Wohngebietes. Das Baugebiet wird an der<br />

Straße zum See durch eine villenartige Wohnbebauung geprägt, die teilweise durch Pensionen<br />

und kleinere Hotels genutzt wird. In den daran anschließenden Bereichen mit vorherrschender<br />

Einfamilienhausbebauung befinden sich eingestreut auch einzelne Ferienhäuser. Auf einzelnen<br />

Grundstücken werden auch Nebengebäude und Einliegerwohnungen für die Fremdenbeherbergung<br />

vermietet.<br />

Die Gemeinde beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, eine Bebauung<br />

von bisher gemäß § 34 BauGB nicht bebaubaren Blockinnenbereichsflächen zu ermöglichen<br />

und diese Flächen geordnet zu erschließen. Dabei soll neben dem normalen Wohnen<br />

ausdrücklich eine Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung ermöglicht und gefördert<br />

werden.<br />

Das Plangebiet wird vollständig als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Das allgemeine<br />

Wohngebiet nach § 4 BauNVO wird auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO<br />

insgesamt sowie in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauNVO für eine Teilfläche modifiziert.<br />

horizontale und vertikale<br />

Gliederung …<br />

… bzgl. versorgungsrelevanter<br />

Nutzungen und Anlagen<br />

Fremdenverkehrsgemeinde<br />

<strong>MIR</strong> <strong>Brandenburg</strong> / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / <strong>Nov</strong>ember 2009 4 / 7

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