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Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007

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Planzeichnung A 4<br />

LEGENDE UND FARBEN<br />

Oberstes Gebot der grafischen Gestaltung eines Bebauungsplans ist die Verständlichkeit der<br />

Planzeichnung. Maßstab ist dabei nicht der in den Planungsbehörden und –büros arbeitende<br />

Fachmann, sondern der Information suchende Bürger. Dieses ist zum einen darin begründet,<br />

dass Bebauungspläne im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung einem Personenkreis vorgestellt<br />

werden, der in der Regel über keine fachspezifische Vorbildung verfügt. Zum anderen ist<br />

zu bedenken, dass auch in den gemeindlichen Beschlussgremien nicht nur Fachleute vertreten<br />

sind. Ein gutes Mittel, die Lesbarkeit zu erleichtern, ist die Verwendung von Farben.<br />

Da die Planzeichnungen der Bebauungspläne in der Regel von externen Planungsbüros<br />

erstellt werden, sollte die Gemeinde hier einen (gemeinde-einheitlichen) Mindeststandard<br />

vorgeben. Dies gilt für die zeichnerische Darstellung der Festsetzungen ebenso wie für den<br />

Aufbau und Inhalt der Legenden. Die Vorgabe darstellungsbezogener Mindeststandards<br />

dürfte nicht zuletzt im Interesse der Mitglieder der Gemeindevertretungen und Ausschüsse<br />

liegen, die nicht selten in ein und derselben Sitzung mit mehreren Bebauungsplänen in unterschiedlichster<br />

Darstellungsweise konfrontiert sind.<br />

Legende (Planzeichenerklärung)<br />

Für das Verständnis der Planzeichnung ist es unerlässlich, dass die verwendeten Planzeichen<br />

vollständig in dem jeweiligen Bebauungsplan erklärt werden (§ 2 Abs. 4 PlanzV). Dabei sollte<br />

in der Legende deutlich zwischen Festsetzungen, Kennzeichnungen, nachrichtlichen Übernahmen<br />

und Vermerken sowie sonstigen Hinweisen unterschieden werden. Dies kann durch<br />

Einfügen von deutlich hervorgehobenen Zwischenüberschriften erfolgen. Darüber hinaus<br />

sollte die Legende auch die wesentlichen Darstellungen der Planunterlage erläutern.<br />

Die Angabe der den einzelnen zeichnerischen Festsetzungen zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen<br />

ist in der Planzeichenerklärung - wie auch bei den textlichen Festsetzungen –<br />

nicht zwingend erforderlich. Für den nicht vorgebildeten Benutzer bringen sie meist keine<br />

zusätzlichen Informationen, die das Verständnis der Planzeichnung verbessern. So verrät zum<br />

Beispiel der Blick in das Baugesetzbuch unter § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nichts darüber, ob<br />

auch Gehwegflächen unter die festgesetzten Straßenverkehrsflächen fallen oder wie sich<br />

Straßenverkehrsflächen von anderen Verkehrsflächen unterscheiden. Die den zeichnerischen<br />

und textlichen Festsetzungen zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen sollten daher besser in<br />

der Begründung angegeben werden.<br />

Zweckmäßig ist die Angabe von Rechtsgrundlagen hingegen immer dann, wenn sie zum<br />

Verständnis der Planzeichenerklärung beitragen. Aus diesem Grund sollte bei der Festsetzung<br />

von Baugebieten in der Planzeichenerklärung auf den zugehörigen Paragraphen der Baunutzungsverordnung<br />

verwiesen werden, da die Festsetzung hierauf Bezug nimmt und nur im<br />

Zusammenhang mit der Baunutzungsverordnung verstanden werden kann.<br />

Darüber hinaus ist insbesondere bei den folgenden Festsetzungen ein Verweis auf die betreffenden<br />

Paragraphen der Baunutzungsverordnung bzw. der Bauordnung zweckmäßig, da<br />

diese erläuternde Definitionen bzw. Berechnungs- und Anwendungshinweise enthalten:<br />

�� Anzahl der Vollgeschosse gemäß § 2 Abs. 4 BbgBO<br />

�� Grundflächenzahl bzw. Grundfläche gemäß § 19 BauNVO<br />

�� Geschossflächenzahl bzw. Geschossfläche gemäß § 20 BauNVO<br />

�� Baumassenzahl bzw. Baumasse gemäß § 21 BauNVO<br />

�� Baulinie gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO<br />

�� Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO<br />

�� offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO<br />

�� geschlossene Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO<br />

„Verständlichkeit“ als<br />

oberstes Gebot<br />

Vorgabe von<br />

Mindeststandards<br />

Vollständigkeit und<br />

Gliederung<br />

Angabe der<br />

Rechtsgrundlagen nicht<br />

erforderlich<br />

Verweis auf erläuternde<br />

Rechtsquellen<br />

<strong>MIR</strong> <strong>Brandenburg</strong> / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / <strong>Nov</strong>ember 2005 1 / 5

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