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Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007

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Reine Wohngebiete B 1.2<br />

C Sonstige abweichende Regelungen zu ausnahmsweise zulassungsfähigen<br />

Nutzungen<br />

In Einzelfällen kann auch ein genereller Ausschluss sämtlicher Nichtwohnnutzungen für ein<br />

reines Wohngebiet bzw. für Teile davon begründet sein. Hierzu müssen alle normalerweise in<br />

einem WR ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen ausgeschlossen werden<br />

� Im reinen Wohngebiet können die in § 3 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung genannten<br />

Nutzungen und Anlagen auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

� Im reinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung<br />

nicht Bestandteil des Bebauungsplans.<br />

� Im reinen Wohngebiet sind Läden, Handwerksbetriebe, Beherbergungsbetriebe sowie<br />

Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig.<br />

(Anmerkung: auf eine Benennung der gebietsdienenden Funktion von Läden, Handwerksbetrieben<br />

und sonstigen Anlagen kann in der Festsetzung verzichtet werden, da gemäß § 3<br />

Abs. 3 BauNVO ohnehin nur solche Betriebe im WR ausnahmsweise zulassungsfähig sind.)<br />

Die obigen Festsetzungen lassen die Regelzulässigkeit von Räumen für freie Berufe außer<br />

Acht. Die Festsetzung einer ausschließlichen Wohnnutzung muss also auch den Ausschluss<br />

von Räumen für freie Berufe einschließen. Sie kann auch kurz gefasst werden:<br />

� Im reinen Wohngebiet / In dem Teil des reinen Wohngebietes mit der Bezeichnung<br />

WR 1sind nur Wohngebäude zulässig.<br />

In Fremdenverkehrsorten kann die Regelzulässigkeit von kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes<br />

geboten sein.<br />

� Im reinen Wohngebiet sind kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein<br />

zulässig.<br />

In anderen Fällen kann auch der generelle Ausschluss von Beherbergungsbetrieben in<br />

Betracht kommen. (Rechtsgrundlage ist in beiden Fällen § 1 Abs. 6 BauNVO.)<br />

� Im reinen Wohngebiet sind Beherbergungsbetriebe unzulässig.<br />

Bei Festsetzungen, die normalerweise nur ausnahmsweise zulassungsfähige Nutzungen für<br />

regelzulässig erklären, muss der Charakter des reinen Wohngebietes gewahrt bleiben, d.h. ein<br />

WR darf durch Modifizierung des Baugebietes nicht zum WA werden.<br />

� Im reinen Wohngebiet sind Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, Beherbergungsbetriebe<br />

sowie Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke allgemein zulässig.<br />

Ausschluss aller Ausnahmen<br />

gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO:<br />

Gebiete mit ausschließlicher<br />

Wohnnutzung<br />

Regelungen zur Zulässigkeit<br />

von Beherbergungsbetrieben<br />

unzulässige Modifizierung<br />

eines WR zu einem WA<br />

<strong>MIR</strong> <strong>Brandenburg</strong> / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / <strong>Nov</strong>ember <strong>2007</strong> 5 / 5

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