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Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007

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Allgemeine Wohngebiete B 1.3<br />

Eine Festsetzung für Ferienhäuser wäre nur dann erforderlich, wenn auch die Errichtung kleinerer<br />

Ferienhausanlagen ermöglicht werden soll. Dies ist im Fallbeispiel aber nicht gewollt, da<br />

hierfür an anderer Stelle im Gemeindegebiet in Bebauungsplänen eigenständige Ferienhausgebiete<br />

als Sondergebiete gemäß § 10 BauNVO festgesetzt sind (� B 1.10).<br />

Für das Plangebiet kommt die Festsetzung eines Ferienhausgebietes nach § 10 BauNVO<br />

aufgrund der angestrebten Mischung von normalem Dauerwohnen und Ferienwohnen ebenso<br />

wenig in Betracht wie die Festsetzung eines (Sonder-)Gebietes für die Fremdenbeherbergung<br />

gemäß § 11 BauNVO.<br />

C Einfamilienhausgebiet in einer kleineren Gemeinde<br />

Der Ausweisung von neuen Wohngebieten am Ortsrand sind in kleineren Gemeinden durch<br />

die Grundsätze und Ziele der Raumordnung häufig recht enge Grenzen gesetzt. Gerade<br />

deshalb wird bei den seltener werdenden Gebietsausweisungen oft eine besondere Qualität<br />

angestrebt.<br />

Fallbeispiel 3: In einer Ortschaft mit 3.200 Einwohnern soll ein kleines Einfamilienhausgebiet<br />

entwickelt werden. Aufgrund der Lage in einem landschaftlich attraktiven Raum mit touristischem<br />

Entwicklungspotenzial wird dabei eine hochwertige landschaftliche Einbindung und ein<br />

besonderes „ökologisches Profil“ angestrebt, das die Siedlung für entsprechende Nutzergruppen<br />

attraktiv machen soll. Dabei möchte die Gemeinde Nutzungen, die zur Belebung des<br />

Ortskerns beitragen können, nur dort zulassen, im Neubaugebiet dagegen ausschließen.<br />

Das geplante Nutzungsprofil kommt dem eines reinen Wohngebietes sehr nahe. Da jedoch<br />

kleine Beherbergungsbetriebe regelzulässig sein und auch bestimmte Formen einer freiberuflichen<br />

Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden sollen, wird das Gebiet mit Ausnahme<br />

einer Teilfläche am Rand der Hauptstraße des Ortes (WA 1) als allgemeines Wohngebiet (WA)<br />

festgesetzt, jedoch zur Wahrung des angestrebten Gebietscharakters und zum Schutz der<br />

Entwicklungsmöglichkeiten im Ortskern mit folgenden Einschränkungen<br />

� Im dem Teil des allgemeinen Wohngebiets mit der Bezeichnung WA sind nur zulässig:<br />

- Wohngebäude,<br />

- kleine Beherbergungsbetriebe,<br />

der Versorgung des Gebiets dienende Anlagen für soziale Zwecke,<br />

- Räume für freie Berufe, die keine Mitarbeiter beschäftigen.<br />

Die landschaftliche Einbindung soll durch Festsetzungen zur Begrünung des Ortsrandes<br />

sichergestellt werden, der in der Fernsicht das Erscheinungsbild einer regionaltypischen<br />

Feldhecke entwickeln soll. Da für eine öffentliche Grünfläche an dieser Stelle kein Bedarf<br />

besteht, wird geprüft, mit welchen Festsetzungen das Planungsziel auf privaten Flächen erreicht<br />

werden kann. Die im Grundsatz „gerechteste“ Lösung einer gemeinschaftlich durch alle<br />

Ferienhausgebiet und Gebiet<br />

für die Fremdenbeherbergung<br />

sind hier keine Alternativen<br />

Landschaftliche Einbindung<br />

und ökologisches Profil<br />

Reines oder Allgemeines<br />

Wohngebiet?<br />

Eingrünung des Ortsrandes<br />

durch private Grünfläche<br />

oder Pflanzbindung?<br />

<strong>MIR</strong> <strong>Brandenburg</strong> / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / <strong>Nov</strong>ember 2009 6 / 7

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