09.12.2012 Aufrufe

Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007

Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007

Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Festsetzungen B 1.2<br />

REINE WOHNGEBIETE<br />

Die Baugebietskategorie „Reines Wohngebiet“ ist aufgrund ihrer Zweckbestimmung prädestiniert<br />

für die Planung von Einfamilienhausgebieten. Aufgrund des besonderen Schutzanspruchs<br />

des Wohnens in reinen Wohngebieten1 und der nachbarschützenden Wirkung von<br />

WR-Festsetzungen sind in der Vergangenheit manche Streitfälle vor die Gerichte gekommen,<br />

in denen Bewohner eines als WR festgesetzten Baugebietes gegen Störungen durch andere<br />

Nutzungen geklagt haben. Diese vermeintliche „Klageanfälligkeit“ reiner Wohngebiete hat bei<br />

vielen Planern und Gemeinden dazu geführt, dass wegen der geringeren Schutzbedürftigkeit<br />

im Zweifelsfall lieber ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird, auch wenn die geplante<br />

Nutzungsstruktur eher dem Charakter eines reinen Wohngebietes entspricht. Im Sinne der<br />

tatsächlich angestrebten Nutzungsstruktur wird dann nicht selten versucht, das festgesetzte<br />

WA durch starke Einschränkung von Nichtwohnnutzungen mittelbar zu einem WR zu entwickeln.<br />

Dabei wird übersehen, dass derartige Modifizierungen allgemeiner Wohngebiete<br />

unzulässig und damit gerichtlich angreifbar sind (� B 1.3). Immissionsbelastungen, die z.B.<br />

durch angrenzende Verkehrswege oder Gewerbebetriebe auf ein geplantes bzw. zu beplanendes<br />

Wohngebiet einwirken, sollten im Sinne der planerischen Konfliktbewältigung sinnvoller<br />

durch die Festsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen (� B 24.1 und 24.2) berücksichtigt<br />

werden als durch die Festsetzung einer weniger störempfindlichen Baugebietskategorie.<br />

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.<br />

(2) Zulässig sind Wohngebäude.<br />

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />

1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die<br />

Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende<br />

Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.<br />

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch<br />

solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.<br />

Reine Wohngebiete dienen gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO dem Wohnen. Nichtwohnnutzungen<br />

können daher in einem festgesetzten WR nur ausnahmsweise zugelassen werden, sofern der<br />

Bebauungsplan keine hiervon abweichenden Regelungen trifft. Nicht zuletzt auch wegen der<br />

potenziellen Konfliktträchtigkeit des unmittelbaren Nebeneinanders von Wohn- und Nichtwohnnutzungen<br />

in einem reinen Wohngebiet ist es in den meisten Fällen sinnvoll, es bei der<br />

Ausnahmezulässigkeit der in § 3 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen und damit bei der<br />

Einzelfallprüfung der Zulassungsfähigkeit im Baugenehmigungsverfahren zu belassen.<br />

Zwar können einzelne der in § 3 Abs. 3 BauNVO genannten Nichtwohnnutzungen und<br />

Betriebe auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 oder Abs. 9 BauNVO für allgemein zulässig erklärt<br />

werden, aufgrund der Zweckbestimmung des reinen Wohngebietes müssen sich diese Festsetzungen<br />

jedoch auf Teilflächen des Baugebietes oder/und auf bestimmte Betriebe und<br />

Anlagen beschränken.<br />

Im Unterschied zu allgemeinen Wohngebieten können reine Wohngebiete weder horizontal<br />

(gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO) noch vertikal (gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO) gegliedert werden 2 .<br />

1 Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sind mit Lärmpegeln<br />

von tags bis zu 50 dB(A) und nachts bis zu 40 dB(A) für reine Wohngebiete um jeweils 5 dB(A) und damit<br />

deutlich niedriger als für allgemeine Wohngebiete.<br />

2 Eine Baugebietsgliederung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauNVO umfasst die Möglichkeiten, eine räumliche<br />

Zuordnung bestimmter Nutzungen in dem jeweiligen Baugebiet nach bestimmten Kriterien vorzunehmen. Auch<br />

Problemaufriss<br />

abnehmende Verwendung<br />

der Baugebietskategorie<br />

„Reines Wohngebiet“<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

§ 3 BauNVO<br />

Reine Wohngebiete<br />

Ausnahmezulässigkeit von<br />

Nichtwohnnutzungen i.d.R.<br />

angemessen<br />

Die allgemeine Zulässigkeit von<br />

Nichtwohnnutzungen muss auf<br />

bestimmte Betriebe und/oder<br />

Teilflächen beschränkt bleiben.<br />

horizontale und vertikale<br />

Gliederung nicht möglich<br />

<strong>MIR</strong> <strong>Brandenburg</strong> / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / <strong>Nov</strong>ember <strong>2007</strong> 1 / 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!