Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007
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Allgemeine Wohngebiete B 1.3<br />
So kann zum Beispiel die Konzentration bestimmter Laden- und Dienstleistungsnutzungen in<br />
einem nahe gelegenen Nahversorgungszentrum den Ausschluss bzw. die Ausnahmezulässigkeit<br />
von Läden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sowie den Ausschluss von Räumen für<br />
bestimmte freie Berufe (z.B. des Gesundheitswesens) gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO in einem<br />
geplanten allgemeinen Wohngebiet rechtfertigen. Diese Modifizierungen können gemäß § 1<br />
Abs. 8 BauNVO ggf. auch auf Teile des WA beschränkt werden.<br />
Würde das Nahversorgungszentrum innerhalb des Plangebietes liegen, könnte der Bebebauungsplan<br />
auch die Zulässigkeit von Läden und nahversorgungsrelevanten Dienstleistungen<br />
auf die betreffenden Flächen des allgemeinen Wohngebietes beschränken bzw. auf diesen<br />
Flächen nur solche Nutzungen zulassen. Bei einer solchen klaren räumlichen Zuordnung von<br />
Nutzungsarten handelt es sich um eine horizontale (teilflächenbezogene) Gliederung auf der<br />
Grundlage von § 1 Abs. 4 BauNVO 1 . Darüber hinaus kann ggf. auch von der Möglichkeit der<br />
vertikalen (geschossweisen) Gliederung nach § 1 Abs. 7 BauNVO Gebrauch gemacht werden.<br />
Bei allen Modifizierungs- und Gliederungsmöglichkeiten muss die Zweckbestimmung des<br />
allgemeinen Wohngebietes gewahrt bleiben. Ein WA darf nicht durch umfassende Beschränkung<br />
von Nichtwohnnutzungen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO zu einem WR heruntergeregelt<br />
werden, auch wenn dies wegen der geringeren Schutzbedürftigkeit des WA „hilfreich“ wäre.<br />
� Im allgemeinen Wohngebiet können die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Baunutzungsverordnung<br />
genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />
Im Sinne der Wahrung der Zweckbestimmung muss auch die gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO<br />
mögliche Umwandlung von Ausnahmen in allgemein zulässige Nutzungen bei allgemeinen<br />
Wohngebieten auf einzelne Nutzungen beschränkt bleiben. Aus dem gleichen Grunde sollte<br />
auch auf eine Umwandlung der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten sonstigen nicht störenden<br />
Gewerbebetriebe in allgemein zulässige Nutzungen verzichtet werden.<br />
Das Kriterium der vorwiegenden Wohnnutzung, d.h. das deutliche Überwiegen von Wohngebäuden,<br />
muss nicht in jedem Teil eines WA erfüllt sein. Maßgeblich für die allgemeine<br />
Zweckbestimmung des WA ist der Gebietscharkater insgesamt, wobei Teile des Wohngebietes<br />
auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen können.<br />
In Kur- und Erholungsgemeinden kann es bei der Planung allgemeiner Wohngebiete begründet<br />
sein, die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Betriebe des Beherbergungsgewerbes<br />
allgemein zuzulassen. Ggf. kann die Umwandlung in eine allgemeine Zulässigkeit<br />
auch gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO auf bestimmte Unterarten von Beherbergungsbetrieben (z.B.<br />
auf Ferienhäuser, Appartements für Feriengäste und Pensionen) beschränkt werden. In<br />
diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass einzelne Ferienhäuser, die nicht zu einer<br />
Ferien(haus)anlage gehören, planungsrechtlich nicht als Beherbergungsbetriebe gelten,<br />
sondern als Wohngebäude anzusehen sind 2 , die im WA ohnehin allgemein zulässig sind.<br />
Anlagen für sportliche Zwecke führen in Wohngebieten oft zu Beeinträchtigungen der Wohnruhe<br />
(� auch B 1.2 „Reine Wohngebiete“). Eine Beschränkung dieser Anlagen auf die Ausnahmezulässigkeit<br />
gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ist daher auch im WA angeraten.<br />
Wohngebiete in attraktiven Innenstadtlagen sind häufig auch begehrte <strong>Stand</strong>orte für Anwaltskanzleien<br />
und andere freie Berufe. Eine Beschränkung der allgemeinen Zulässigkeit von<br />
Räumen für freie Berufe (� B 1.13) ist daher in diesen Fällen meistens geboten.<br />
1 Die in der ersten Fassung dieses Kapitels (<strong>Nov</strong>ember 2005) dargelegte Auffassung, dass schon dann nicht<br />
mehr von einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO gesprochen werden könne, wenn nur eine der in den<br />
Absätzen 2 und 3 des § 4 BauNVO genannten Nutzungen an keiner Stelle des Plangebietes zulässig ist, wird<br />
hiermit korrigiert. Maßgeblich für die zulässige Gliederung eines WA ist nicht, dass sämtliche in § 4 Abs. 2 und<br />
Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen in dem jeweiligen Wohngebiet zulässig sind, sondern dass die Zweckbestimmung<br />
des WA gewahrt bleibt. Ein WA kann somit durch Ausschluss bestimmter Nutzung gemäß § 1<br />
Abs. 5 und/oder Abs. 6 BauNVO modifiziert und dieses eingeschränkte WA auf der Grundlage von § 1 Abs. 4<br />
BauNVO räumlich nach der Zulässigkeit bzw. Zulassungsfähigkeit der übrigen Nutzungen gegliedert werden.<br />
2 Fickert / Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 3 Rdnr. 10.1 und Rdnr. 19<br />
ggf. teilräumlich differenzierte<br />
Modifizierung des WA<br />
horizontale und vertikale<br />
Gliederung des WA<br />
Eine vorwiegende Wohnnutzung<br />
muss im Gesamtgebiet<br />
gewahrt bleiben.<br />
unzulässige Festsetzung<br />
Einzelne Ferienhäuser sind<br />
planungsrechtlich<br />
Wohngebäude und keine<br />
Beherbergungsbetriebe.<br />
Die allgemeine Zulässigkeit<br />
von Anlagen für sportliche<br />
Zwecke …<br />
… sowie von Räumen für<br />
freie Berufe ist nicht selten<br />
problematisch.<br />
<strong>MIR</strong> <strong>Brandenburg</strong> / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / <strong>Nov</strong>ember 2009 2 / 7