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Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007

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Allgemeine Wohngebiete B 1.3<br />

So kann zum Beispiel die Konzentration bestimmter Laden- und Dienstleistungsnutzungen in<br />

einem nahe gelegenen Nahversorgungszentrum den Ausschluss bzw. die Ausnahmezulässigkeit<br />

von Läden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sowie den Ausschluss von Räumen für<br />

bestimmte freie Berufe (z.B. des Gesundheitswesens) gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO in einem<br />

geplanten allgemeinen Wohngebiet rechtfertigen. Diese Modifizierungen können gemäß § 1<br />

Abs. 8 BauNVO ggf. auch auf Teile des WA beschränkt werden.<br />

Würde das Nahversorgungszentrum innerhalb des Plangebietes liegen, könnte der Bebebauungsplan<br />

auch die Zulässigkeit von Läden und nahversorgungsrelevanten Dienstleistungen<br />

auf die betreffenden Flächen des allgemeinen Wohngebietes beschränken bzw. auf diesen<br />

Flächen nur solche Nutzungen zulassen. Bei einer solchen klaren räumlichen Zuordnung von<br />

Nutzungsarten handelt es sich um eine horizontale (teilflächenbezogene) Gliederung auf der<br />

Grundlage von § 1 Abs. 4 BauNVO 1 . Darüber hinaus kann ggf. auch von der Möglichkeit der<br />

vertikalen (geschossweisen) Gliederung nach § 1 Abs. 7 BauNVO Gebrauch gemacht werden.<br />

Bei allen Modifizierungs- und Gliederungsmöglichkeiten muss die Zweckbestimmung des<br />

allgemeinen Wohngebietes gewahrt bleiben. Ein WA darf nicht durch umfassende Beschränkung<br />

von Nichtwohnnutzungen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO zu einem WR heruntergeregelt<br />

werden, auch wenn dies wegen der geringeren Schutzbedürftigkeit des WA „hilfreich“ wäre.<br />

� Im allgemeinen Wohngebiet können die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Baunutzungsverordnung<br />

genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

Im Sinne der Wahrung der Zweckbestimmung muss auch die gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO<br />

mögliche Umwandlung von Ausnahmen in allgemein zulässige Nutzungen bei allgemeinen<br />

Wohngebieten auf einzelne Nutzungen beschränkt bleiben. Aus dem gleichen Grunde sollte<br />

auch auf eine Umwandlung der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten sonstigen nicht störenden<br />

Gewerbebetriebe in allgemein zulässige Nutzungen verzichtet werden.<br />

Das Kriterium der vorwiegenden Wohnnutzung, d.h. das deutliche Überwiegen von Wohngebäuden,<br />

muss nicht in jedem Teil eines WA erfüllt sein. Maßgeblich für die allgemeine<br />

Zweckbestimmung des WA ist der Gebietscharkater insgesamt, wobei Teile des Wohngebietes<br />

auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen können.<br />

In Kur- und Erholungsgemeinden kann es bei der Planung allgemeiner Wohngebiete begründet<br />

sein, die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Betriebe des Beherbergungsgewerbes<br />

allgemein zuzulassen. Ggf. kann die Umwandlung in eine allgemeine Zulässigkeit<br />

auch gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO auf bestimmte Unterarten von Beherbergungsbetrieben (z.B.<br />

auf Ferienhäuser, Appartements für Feriengäste und Pensionen) beschränkt werden. In<br />

diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass einzelne Ferienhäuser, die nicht zu einer<br />

Ferien(haus)anlage gehören, planungsrechtlich nicht als Beherbergungsbetriebe gelten,<br />

sondern als Wohngebäude anzusehen sind 2 , die im WA ohnehin allgemein zulässig sind.<br />

Anlagen für sportliche Zwecke führen in Wohngebieten oft zu Beeinträchtigungen der Wohnruhe<br />

(� auch B 1.2 „Reine Wohngebiete“). Eine Beschränkung dieser Anlagen auf die Ausnahmezulässigkeit<br />

gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ist daher auch im WA angeraten.<br />

Wohngebiete in attraktiven Innenstadtlagen sind häufig auch begehrte <strong>Stand</strong>orte für Anwaltskanzleien<br />

und andere freie Berufe. Eine Beschränkung der allgemeinen Zulässigkeit von<br />

Räumen für freie Berufe (� B 1.13) ist daher in diesen Fällen meistens geboten.<br />

1 Die in der ersten Fassung dieses Kapitels (<strong>Nov</strong>ember 2005) dargelegte Auffassung, dass schon dann nicht<br />

mehr von einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO gesprochen werden könne, wenn nur eine der in den<br />

Absätzen 2 und 3 des § 4 BauNVO genannten Nutzungen an keiner Stelle des Plangebietes zulässig ist, wird<br />

hiermit korrigiert. Maßgeblich für die zulässige Gliederung eines WA ist nicht, dass sämtliche in § 4 Abs. 2 und<br />

Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen in dem jeweiligen Wohngebiet zulässig sind, sondern dass die Zweckbestimmung<br />

des WA gewahrt bleibt. Ein WA kann somit durch Ausschluss bestimmter Nutzung gemäß § 1<br />

Abs. 5 und/oder Abs. 6 BauNVO modifiziert und dieses eingeschränkte WA auf der Grundlage von § 1 Abs. 4<br />

BauNVO räumlich nach der Zulässigkeit bzw. Zulassungsfähigkeit der übrigen Nutzungen gegliedert werden.<br />

2 Fickert / Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 3 Rdnr. 10.1 und Rdnr. 19<br />

ggf. teilräumlich differenzierte<br />

Modifizierung des WA<br />

horizontale und vertikale<br />

Gliederung des WA<br />

Eine vorwiegende Wohnnutzung<br />

muss im Gesamtgebiet<br />

gewahrt bleiben.<br />

unzulässige Festsetzung<br />

Einzelne Ferienhäuser sind<br />

planungsrechtlich<br />

Wohngebäude und keine<br />

Beherbergungsbetriebe.<br />

Die allgemeine Zulässigkeit<br />

von Anlagen für sportliche<br />

Zwecke …<br />

… sowie von Räumen für<br />

freie Berufe ist nicht selten<br />

problematisch.<br />

<strong>MIR</strong> <strong>Brandenburg</strong> / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / <strong>Nov</strong>ember 2009 2 / 7

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