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Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007

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Besondere Wohngebiete B 1.4<br />

In einigen wenigen Blockinnenbereichen, in denen auch bisher keine gewerblichen Nutzungen<br />

vorhanden sind, werden zum Schutz des vorhandenen Wohnens nahezu alle Nichtwohnnutzungen<br />

gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 BauNVO ausgeschlossen.<br />

� Im dem Teil des besonderen Wohngebietes mit der Bezeichnung WB 2 sind nur Wohnungen<br />

zulässig. Ausnahmsweise können im WB 2 auch Räume für freie Berufe im Sinne<br />

des § 13 der Baunutzungsverordnung zugelassen werden.<br />

Gewerbebetriebe können als konstitutive Bestandteile besonderer Wohngebietes nur für Teile<br />

des Baugebietes gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 BauNVO oder zu dessen Gliederung gemäß<br />

§ 1 Abs. 4 BauNVO ausgeschlossen werden. Auch eine Umwandlung der allgemeinen Zulässigkeit<br />

in eine Zulassungsfähigkeit im Ausnahmefall wäre für das WB als Ganzes unzulässig:<br />

� Im besonderen Wohngebiet können Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zugelassen<br />

werden.<br />

Auch die Begrenzung des Störpotenzials basierend auf einer für andere Baugebiete üblichen<br />

typisierenden Betrachtung wird der Eigenart des besonderen Wohngebietes nicht gerecht:<br />

� Im besonderen Wohngebiet sind nur das Wohnen nicht störende Gewerbebetriebe<br />

zulässig.<br />

B Sonstige Festsetzungen zur Sicherung des Wohnens<br />

Möglich wäre gemäß § 4 a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO auch eine Festsetzung, die für jedes<br />

Gebäude einen Mindestwohnflächenanteil vorschreibt.<br />

� Im besonderen Wohngebiet sind in Gebäuden mindestens 70 % der zulässigen Geschossfläche<br />

für Wohnungen zu verwenden.<br />

Bei der Festsetzung eines prozentualen Mindestwohnflächenanteils ist zu berücksichtigen,<br />

dass sich der festgesetzte Anteil nach dem Wortlaut des § 4 a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO auf die<br />

zulässige Geschossfläche beziehen muss und nicht auf die jeweils tatsächlich realisierte<br />

Geschossfläche Bezug nehmen kann. Zu bedenken ist bei der Festsetzung auch, dass die<br />

betroffenen Bauherren nicht verpflichtet sind, den sich aus dem festgesetzten Anteil an der<br />

zulässigen Geschossfläche ergebenden Wohnraum vorrangig vor den übrigen zulässigen<br />

Nutzungen zu errichten. 1 Die Verpflichtung zum vollständigen Nachweis des festgesetzten<br />

Wohnflächenanteils entsteht erst dann, wenn auch die insgesamt zulässige Geschossfläche<br />

realisiert wird. So verstößt ein Bauvorhaben mit einer Geschossfläche von 600 m² auf einem<br />

1.000 m² großen Grundstück bei einer zulässigen GFZ von 1,0 nicht gegen die obige Festsetzung,<br />

wenn 300 m² für Wohnungen und 300 m² für andere Nutzungen verwendet werden.<br />

Sofern mehrere Gebäude auf einem Grundstück stehen bzw. dort errichtet werden sollen,<br />

kann ein größerer Gestaltungsspielraum dadurch geschaffen werden, dass der festgesetzte<br />

Mindestwohnflächenanteil nicht für jedes einzelne Gebäude eingehalten werden muss,<br />

sondern nur in der Gesamtbilanz für das jeweilige Grundstück. Dies kann z.B. durch folgenden<br />

textlichen Zusatz erreicht werden:<br />

… Unterschreitungen des Mindestwohnanteils sind für einzelne Gebäude zulässig / können<br />

ausnahmsweise für einzelne Gebäude zugelassen werden, sofern der Wohnungsanteil von<br />

70 % der zulässigen Geschossfläche bezogen auf die zulässige Gesamtgeschossfläche<br />

der Gebäude des jeweiligen Grundstücks eingehalten wird.<br />

oder kürzer:<br />

1 vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, § 4a BauNVO, Rdnr. 63<br />

Teilflächen mit ausschließlicher<br />

Wohnnutzung (WB 2)<br />

Festsetzung eines relativen<br />

Wohnflächenanteils …<br />

<strong>MIR</strong> <strong>Brandenburg</strong> / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / <strong>Nov</strong>ember <strong>2007</strong> 5 / 6

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