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Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007

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Besondere Wohngebiete B 1.4<br />

ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSBEISPIELE<br />

A Dicht bebautes Wohnquartier mit Kleingewerbe<br />

Fallbeispiel 1: Die Gemeinde X nimmt als Mittelzentrum wichtige Versorgungsfunktionen für<br />

die umliegenden Gemeinden wahr. Dabei konnte die Innenstadt in ihrer Funktion als überörtliches<br />

Hauptversorgungszentrum in den vergangenen Jahren durch die gezielte Ansiedlung<br />

von Einzelhandelsbetrieben sowie durch die gestalterische Aufwertung der Hauptgeschäftsstraße<br />

gestärkt werden. An die Hauptgeschäftsstraße schließen gründerzeitliche Wohnquartiere<br />

mit einer dichten Blockbebauung und Nutzungsmischung an. Während die Blockrandbebauung<br />

überwiegend durch Wohngebäude gebildet wird, die in den Erdgeschossen auch einzelne<br />

Läden und Büros aufnehmen, befinden sich in den Blockinnenbereichen neben Wohnremisen<br />

auch Werkstätten wie Tischler- und Schlossereien und einzelne Kfz-Betriebe. In den letzten<br />

Jahren ist eine zunehmende Verdrängung des Wohnens durch Büro- und Dienstleistungsnutzungen<br />

festzustellen. Darüber hinaus liegen für einzelne Baulücken Bauvoranfragen für die<br />

Errichtung von Büro- und Geschäftsgebäuden vor.<br />

Da die gegenwärtige planungsrechtliche Beurteilung von Bauvorhaben auf der Grundlage von<br />

§ 34 BauGB keinen hinreichenden Schutz des Wohnens gewährleistet, beschließt die<br />

Gemeinde für die betreffenden Wohngebiete die Aufstellung von Bebauungsplänen mit dem<br />

Ziel, die vorhandene Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Dabei soll die vorhandene<br />

Nutzungsmischung mit kleineren Gewerbebetrieben und Läden ausdrücklich erhalten<br />

bleiben. Die Errichtung reiner Geschäfts- und Bürogebäude soll hingegen auch auf bisher<br />

unbebauten Grundstücken verhindert werden. Die Wohnqualität innerhalb der Wohnquartiere<br />

soll durch die Anlage kleinerer Grünflächen und Spielplätze verbessert werden.<br />

Unter Berücksichtigung der vorhandenen und zu erhaltenden Nutzungsstruktur werden die<br />

Wohnquartiere in den Bebauungsplänen als besondere Wohngebiete gemäß § 4a BauNVO<br />

festgesetzt.<br />

Festsetzung eines besonderen<br />

Wohngebietes gemäß § 4a BauNVO<br />

mit teilräumlich differenzierten<br />

Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 8<br />

BauNVO<br />

Da die Verdrängung von Wohnnutzungen vor allem auf die Umwandlung von Wohnungen in<br />

Büros, Praxen, Kanzleien und Räume für vergleichbare Dienstleistungsnutzungen zurückzuführen<br />

ist, wird die Zulässigkeit von Räumen für freie Berufe gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO auf<br />

eine Ausnahmezulässigkeit reduziert.<br />

� Im besonderen Wohngebiet können Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 der<br />

Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

In der Begründung zum Bebauungsplan legt die Gemeinde dar, dass von der Ausnahmeregelung<br />

nur Gebrauch gemacht werden soll, wenn die freiberuflich ausgeübte Tätigkeit eine Versorgungsfunktion<br />

für das Wohngebiet übernimmt - was z.B. bei einer Arztpraxis gegeben ist –<br />

oder räumlich sehr stark begrenzt ist (z.B. max. 30 m² oder 20 % der jeweiligen Wohnfläche).<br />

innerstädtisches gründerzeitliches<br />

Wohnviertel<br />

schleichende Verdrängung<br />

des Wohnens<br />

Aufstellung von<br />

Bebauungsplänen …<br />

… mit WB-Festsetzungen<br />

Beschränkung von Nutzungen,<br />

die das Wohnen potenziell<br />

verdrängen …<br />

<strong>MIR</strong> <strong>Brandenburg</strong> / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / <strong>Nov</strong>ember <strong>2007</strong> 3 / 6

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