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Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007

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Der Bebauungsplan als Dokument A 5<br />

Die Ausfertigung muss vor der ortsüblichen Bekanntmachung der Beschlussfassung bzw. der<br />

Bekanntmachung der Genehmigung erfolgen. Ist eine Genehmigung gemäß § 10 Abs. 2<br />

BauGB nicht erforderlich, kann die Planurkunde unmittelbar nach Beschluss der Satzung<br />

ausgefertigt werden. Bedarf der Bebauungsplan hingegen einer Genehmigung, z.B. weil er<br />

nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, empfiehlt es sich, mit der Ausfertigung zu<br />

warten, da es im Rahmen der Prüfung durch die höhere Verwaltungsbehörde noch zur Erteilung<br />

von Maßgaben kommen kann, denen die Gemeinde dann beitreten muss.<br />

Die Planurkunde kann aus mehreren Blättern bestehen, z.B. aus einem Blatt mit der Planzeichnung<br />

und der Planzeichenerklärung und einem Blatt mit den textlichen Festsetzungen.<br />

Wichtig für die erforderliche Planeinheit ist allein, dass auf jedem der Blätter eindeutig kenntlich<br />

gemacht ist, dass es Teil einer aus mehreren Blättern bestehenden Planurkunde ist, und<br />

diese sich ohne weiteres zu einem geschlossenen Ganzen zusammenfügen lassen. Besteht<br />

der Bebauungsplan aus mehreren Blättern, genügt eine ordnungsgemäße Ausfertigung auf<br />

einem der Blätter, wenn auf die sonstigen Bestandteile der Satzung so Bezug genommen wird,<br />

dass die Identität von Norminhalt und Beschluss des Normgebers zweifelsfrei gegeben ist.<br />

Beispiel:<br />

Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Blatt 1) und den textlichen Festsetzungen<br />

(Blatt 2) wird hiermit ausgefertigt.<br />

Bei mangelhafter oder fehlender Ausfertigung liegt ein Verfahrens- und Formfehler vor und die<br />

korrekte Ausfertigung muss nachgeholt werden. Der Bebauungsplan kann dann gemäß § 214<br />

Abs. 4 BauGB mit erneuter Bekanntmachung (auch rückwirkend) in Kraft gesetzt werden.<br />

Eines erneuten Beschlusses der Gemeindevertretung bedarf es dazu nicht.<br />

Die Ausfertigung der Planurkunde erfolgt immer in Originalgröße. Die Verwendung handkolorierter<br />

Pausen als Planurkunden ist angesichts der zunehmenden CAD-Bearbeitung und<br />

der heute verfügbaren Kopier- und Druckverfahren nicht mehr <strong>Stand</strong> der Technik. Das Laminieren<br />

der Planurkunden (Einschweißen in Folie) ist unter dem Aspekt der Verhinderung nachträglicher<br />

Änderungen für Drucke und Kopien nicht erforderlich, jedoch sollte ein haltbares<br />

und alterungsbeständiges Papier gewählt werden. Für die Einsichtnahme sollte eine beglaubigte<br />

inhaltsgleiche Kopie der zu archivierenden Originalurkunde bereitgehalten werden.<br />

Verfahrensvermerke auf der Planurkunde<br />

In der Praxis hat sich vielerorts die Gewohnheit verfestigt, das gesamte Verfahren der Planaufstellung<br />

auf der Planurkunde zu dokumentieren und sämtliche Verfahrensschritte durch<br />

Unterschriften und Siegel zu bestätigen. Bei mehrfachen Auslegungen ergibt sich daraus eine<br />

unübersichtliche Ansammlung von Texten und Unterschriften, die bisweilen mehr Platz benötigen<br />

als die eigentliche Planzeichnung. Weder das Bundes- noch das Landesrecht schreiben<br />

jedoch vor, dass z.B. das Datum des Aufstellungsbeschlusses, seine Bekanntmachung, die<br />

Einleitung und Dauer der Beteiligungsverfahren oder die Daten sämtlicher öffentlicher<br />

Auslegungen auf der Planurkunde vermerkt werden müssen.<br />

Datum der Ausfertigung<br />

Ausfertigung auf einem Blatt<br />

ausreichend<br />

fehlende Ausfertigung heilbar<br />

technische Hinweise<br />

vollständige Verfahrensdokumentation<br />

auf der Planurkunde<br />

nicht erforderlich<br />

Zwingend erforderlich sind lediglich die folgenden Angaben: nur wenige Angaben<br />

�� der Ausfertigungsvermerk, mit dem Datum des Satzungsbeschlusses, dem Datum<br />

und der Bestätigung der Plangenehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde<br />

(soweit gesetzlich vorgeschrieben) und dem Datum der Ausfertigung,<br />

zwingend erforderlich<br />

�� ein Vermerk über die Tatsache und den Zeitpunkt der ortsüblichen öffentlichen<br />

Bekanntmachung (des Satzungsbeschlusses oder der Genehmigung),<br />

�� der Katastervermerk (s.u.).<br />

Das Inkrafttreten am Tage der Bekanntmachung braucht nicht ausdrücklich vermerkt zu<br />

werden, weil es sich aus dem Gesetz ergibt (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).<br />

Ein Vermerk, der das Datum der letzten öffentlichen Auslegung und die Identität der ausgefertigten<br />

Planurkunde mit dem ausgelegten Plan bestätigt, ist (nur) dann sinnvoll, wenn der<br />

Plan nach dieser Auslegung nicht mehr geändert wurde.<br />

<strong>MIR</strong> <strong>Brandenburg</strong> / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / <strong>Nov</strong>ember 2005 2 / 3

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