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Arbeitshilfe Bebauungsplanung MIR Brandenburg, Stand: Nov. 2007

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Planzeichnung A 1<br />

TITEL UND GELTUNGSBEREICH<br />

Nummerierung und Kurzbezeichnung der Bebauungspläne<br />

Jeder Bebauungsplan bekommt zur eindeutigen Identifizierung einen Titel, der sich i.d.R. aus<br />

einer Nummer und einer Kurzbezeichnung zusammensetzt. Die Nummerierung der Bebauungspläne<br />

einer Gemeinde folgt meist der Reihenfolge der Aufstellungsbeschlüsse. Bei der<br />

Wahl des Titels ist zu beachten, dass damit eine „Anstoßwirkung“ für die gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Beteiligungsverfahren erreicht wird: Die Bürger sollen bei der Ankündigung von<br />

Beteiligungsverfahren und der Bekanntmachung von Beschlüssen bereits aus dem Titel des<br />

Bebauungsplans ihre mögliche räumliche Betroffenheit erkennen können, um ihre Interessen<br />

und Belange den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten entsprechend in das Aufstellungsverfahren<br />

einbringen zu können. Eine solche Anstoßwirkung kann durch bloße Angabe einer<br />

Bebauungsplan-Nummer nicht erreicht werden.<br />

Auch von einer Aufzählung sämtlicher Flurstücke im Geltungsbereich geht die erwünschte<br />

Anstoßwirkung nicht aus. Flurstücksnummern sind den meisten Bürgern unbekannt; die Ankündigung<br />

einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder einer öffentlichen Auslegung<br />

unter ausschließlicher Bezugnahme auf die von der Planung berührten Flurstücke versetzt<br />

kaum jemanden in die Lage, zu entscheiden, ob die Beteiligung für ihn sinnvoll und von Interesse<br />

sein könnte. Eine Aufzählung der beplanten Flurstücke kann jedoch in der Begründung<br />

durchaus sinnvoll sein.<br />

Die Bezeichnung des Bebauungsplans sollte im Sinne der Anstoßwirkung vorrangig einen<br />

Rückschluss auf den räumlichen Geltungsbereich ermöglichen. Dabei empfiehlt es sich, an<br />

geläufige Ortsbezeichnungen anzuknüpfen. Darüber hinaus kann auch die geplante Hauptnutzung<br />

in die Bezeichnung einfließen, wie die folgenden Beispiele zeigen:<br />

Bebauungsplan Nr. 13 „Wohngebiet am Südhang des Wartebergs“<br />

Bebauungsplan Nr. 29 „Einkaufszentrum vor dem östlichen Stadttor“<br />

Bebauungsplan Nr. 19 „Rudolf-Breitscheid-Straße 17 bis 23“<br />

Bebauungsplan Nr. 17 „Wohn- und Mischgebiet mit Parkanlage beiderseits der Lindenstraße“<br />

oder allgemeiner „Gebiet beiderseits der Lindenstraße“<br />

Der Ortsteil, in dem der Bebauungsplan aufgestellt wird, kann unmittelbar im Anschluss an die<br />

planaufstellende Gemeinde genannt oder nach der Kurzbezeichnung des Bebauungsplans<br />

angefügt werden:<br />

Fontanestadt Neuruppin, Ortsteil Alt Ruppin, Bebauungsplan Nr. 12 „Gebiet beiderseits der…“<br />

Fontanestadt Neuruppin, Bebauungsplan Nr. 12 „Gebiet beiderseits der ….“ im Ortsteil Alt<br />

Ruppin.<br />

Neben der schlagwortartigen Kurzbezeichnung hat es sich im Sinne der Anstoßwirkung<br />

bewährt, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans kurz zu beschreiben. Dies<br />

fällt in der Regel leicht, wenn das Plangebiet vollständig durch Straßen umgrenzt wird. Es<br />

bietet sich an, die Beschreibung im Norden zu beginnen:<br />

Bebauungsplan Nr. 12 „Gebiet am ehemaligen Pumpwerk“ für das Gelände zwischen<br />

Charlottenstraße, Friedrichsgasse, Luisenweg und Wilhelmsallee“ im Ortsteil Margarethenhöhe<br />

Werden Straßen am Rand des Plangebietes vollständig in den Geltungsbereich einbezogen,<br />

etwa um hier eine Verbreiterung planungsrechtlich vorzubereiten, sollte dies auch in der<br />

Beschreibung des Geltungsbereiches zum Ausdruck kommen, z.B. in einer Ergänzung der<br />

vorangehenden Bezeichnung um folgenden Zusatz:<br />

Nummerierung und<br />

Kurzbezeichnung<br />

keine Aufzählung sämtlicher<br />

Flurstücksnummern<br />

Anknüpfen an geläufige<br />

geografische Bezeichnungen<br />

Angabe des Ortsteils<br />

textliche Umschreibung der<br />

Geltungsbereichsgrenze<br />

<strong>MIR</strong> <strong>Brandenburg</strong> / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / <strong>Nov</strong>ember 2005 1 / 5

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