RA 02/2017 - Entscheidung des Monats
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62 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>02</strong>/<strong>2017</strong><br />
Wirksamer Kaufvertrag gem. § 433<br />
BGB als beabsichtigter Hauptvertrag<br />
zwischen B und E<br />
II. Wirksamer Hauptvertrag<br />
Daneben setzt § 652 I 1 BGB für das Entstehen <strong>des</strong> Provisionsanspruchs<br />
den wirksamen Abschluss <strong>des</strong> angestrebten Hauptvertrags voraus. Laut<br />
Sachverhalt hat B mit Kaufvertrag vom 10.10.2014 das Objekt in der V.-Str. 16<br />
in München zu einem Kaufpreis i.H.v. 2.300.000 € vom bisherigen Eigentümer<br />
E erworben. Ein wirksamer Hauptvertrag liegt damit vor.<br />
III. Maklerleistung<br />
B hat als Maklerleistung den Nachweis zur Gelegenheit <strong>des</strong> Vertragsschlusses<br />
durch Mitteilung von Name und Adresse <strong>des</strong> bisherigen Eigentümers erbracht.<br />
IV. Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag<br />
Weiterhin müsste der Hauptvertrag infolge der Maklerleistung der K zustande<br />
gekommen sein. Der nötige vertragsadäquate Kausalzusammenhang ergibt<br />
sich hier aus dem o.g. Nachweis und der Tatsache, dass der Vertragsschluss der<br />
Nachweistätigkeit in angemessenem Zeitabstand nachfolgte.<br />
Kein Ausschluss <strong>des</strong> Kausalzusammenhangs<br />
von Maklerleistung und<br />
Hauptvertrag durch den 200.000 €<br />
geringeren Kaufpreis<br />
Entscheidende Frage: Ist der<br />
geschlossene Vertrag wirtschaftlich<br />
ein anderer als der nachzuweisende?<br />
Typisch: Je länger das Objekt auf<br />
dem Markt ist, <strong>des</strong>to schneller und<br />
tiefer sinkt der Preis.<br />
Kein Ausschluss <strong>des</strong> Kausalzusammenhangs<br />
von Maklerleistung und<br />
Hauptvertrag durch die erst Monate<br />
später folgende Betreuung durch<br />
einen anderen Makler<br />
Typische Besonderheit beim Nachweismakler:<br />
Mitkausalität kann<br />
genügen. Sie wird vermutet, wenn<br />
noch kein Jahr seit dem Nachweis<br />
vergangen ist. Jedoch kann der<br />
Kunde die Vermutung widerlegen.<br />
„II.1.d) An der Kongruenz fehlt es nicht <strong>des</strong>halb, weil der Kaufpreis um 200.000 €,<br />
also um 12,5 % niedriger ist als der ursprünglich ausgeschriebene. Der<br />
BGH hat zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit <strong>des</strong> abgeschlossenen<br />
Vertrags im Verhältnis zu dem im Maklervertrag zugrunde gelegten<br />
ausgeführt, dass es bei Grundstücksgeschäften häufig vorkomme,<br />
dass Vertragsschließende ihre Vorstellungen nicht voll verwirklichen<br />
könnten, die sie bei Beginn der Vertragsverhandlungen und<br />
bei Beauftragung <strong>des</strong> Maklers gehabt hätten; das erforderliche<br />
(gegenseitige) Nachgeben, um den Vertragsschluss herbeizuführen,<br />
könne sich dabei nicht nur auf die Höhe <strong>des</strong> Kaufpreises und die<br />
Nebenbestimmungen, sondern auch auf den Umfang der Sachleistung<br />
beziehen. Soweit sich die Abweichungen im Rahmen <strong>des</strong>sen hielten,<br />
womit der Maklerkunde bei der Beauftragung <strong>des</strong> Maklers gerechnet habe,<br />
könnten sie den Provisionsanspruch nicht ausschließen. Entscheidend<br />
ist danach, ob sich unter Würdigung aller besonderen Umstände der<br />
abgeschlossene Vertrag als ein wirtschaftlich anderer darstellt, als<br />
der nach dem Maklervertrag nachzuweisende. Dabei ist bei für den<br />
Maklerkunden günstigen Preisabweichungen besonders in den Blick<br />
zu nehmen, ob diese sich noch in einem erwartbaren Rahmen bewegen,<br />
oder ob letztlich die abweichende Preisgestaltung auf Umständen<br />
beruht, die die wirtschaftliche Identität <strong>des</strong> nachgewiesenen zum<br />
abgeschlossenen Geschäft in Frage stellen. Dabei ist kein allzu<br />
strenger Maßstab anzulegen, da sich insbesondere bei Grundstücken,<br />
die längere Zeit angeboten werden, der Preis typischerweise nach<br />
unten bewegt. Dementsprechend hat der BGH eine relevante Abweichung<br />
wegen <strong>des</strong> geringen Umfangs <strong>des</strong> gewährten Preisnachlasses von circa<br />
15 % verneint. Hier liegt die Abweichung bei nur 12,5 %.“<br />
II.1.e) Es fehlt auch nicht an der Kausalität, auch wenn B vorträgt, sie<br />
hätte an dem Objekt wegen <strong>des</strong> hohen Preises zunächst kein Interesse<br />
gehabt, sich anderweitig orientiert und sich <strong>des</strong>halb auch nicht mehr bei<br />
K gemeldet. Vielmehr sei ihr das Objekt Monate später über einen anderen<br />
Makler angeboten worden. Dies lässt aber nach ständiger Rechtsprechung<br />
die Kausalität nicht entfallen. Es genügt eine Mitursächlichkeit der<br />
Nachweisleistung. Eine solche wird nicht mehr vermutet, wenn ein Jahr<br />
oder mehr zwischen dem Nachweis und dem Hauptvertragsabschluss<br />
vergangen sind. Allerdings kann der Kunde die Vermutung widerlegen.<br />
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