01.02.2017 Aufrufe

RA 02/2017 - Entscheidung des Monats

als Leseprobe

als Leseprobe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

62 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>02</strong>/<strong>2017</strong><br />

Wirksamer Kaufvertrag gem. § 433<br />

BGB als beabsichtigter Hauptvertrag<br />

zwischen B und E<br />

II. Wirksamer Hauptvertrag<br />

Daneben setzt § 652 I 1 BGB für das Entstehen <strong>des</strong> Provisionsanspruchs<br />

den wirksamen Abschluss <strong>des</strong> angestrebten Hauptvertrags voraus. Laut<br />

Sachverhalt hat B mit Kaufvertrag vom 10.10.2014 das Objekt in der V.-Str. 16<br />

in München zu einem Kaufpreis i.H.v. 2.300.000 € vom bisherigen Eigentümer<br />

E erworben. Ein wirksamer Hauptvertrag liegt damit vor.<br />

III. Maklerleistung<br />

B hat als Maklerleistung den Nachweis zur Gelegenheit <strong>des</strong> Vertragsschlusses<br />

durch Mitteilung von Name und Adresse <strong>des</strong> bisherigen Eigentümers erbracht.<br />

IV. Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag<br />

Weiterhin müsste der Hauptvertrag infolge der Maklerleistung der K zustande<br />

gekommen sein. Der nötige vertragsadäquate Kausalzusammenhang ergibt<br />

sich hier aus dem o.g. Nachweis und der Tatsache, dass der Vertragsschluss der<br />

Nachweistätigkeit in angemessenem Zeitabstand nachfolgte.<br />

Kein Ausschluss <strong>des</strong> Kausalzusammenhangs<br />

von Maklerleistung und<br />

Hauptvertrag durch den 200.000 €<br />

geringeren Kaufpreis<br />

Entscheidende Frage: Ist der<br />

geschlossene Vertrag wirtschaftlich<br />

ein anderer als der nachzuweisende?<br />

Typisch: Je länger das Objekt auf<br />

dem Markt ist, <strong>des</strong>to schneller und<br />

tiefer sinkt der Preis.<br />

Kein Ausschluss <strong>des</strong> Kausalzusammenhangs<br />

von Maklerleistung und<br />

Hauptvertrag durch die erst Monate<br />

später folgende Betreuung durch<br />

einen anderen Makler<br />

Typische Besonderheit beim Nachweismakler:<br />

Mitkausalität kann<br />

genügen. Sie wird vermutet, wenn<br />

noch kein Jahr seit dem Nachweis<br />

vergangen ist. Jedoch kann der<br />

Kunde die Vermutung widerlegen.<br />

„II.1.d) An der Kongruenz fehlt es nicht <strong>des</strong>halb, weil der Kaufpreis um 200.000 €,<br />

also um 12,5 % niedriger ist als der ursprünglich ausgeschriebene. Der<br />

BGH hat zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit <strong>des</strong> abgeschlossenen<br />

Vertrags im Verhältnis zu dem im Maklervertrag zugrunde gelegten<br />

ausgeführt, dass es bei Grundstücksgeschäften häufig vorkomme,<br />

dass Vertragsschließende ihre Vorstellungen nicht voll verwirklichen<br />

könnten, die sie bei Beginn der Vertragsverhandlungen und<br />

bei Beauftragung <strong>des</strong> Maklers gehabt hätten; das erforderliche<br />

(gegenseitige) Nachgeben, um den Vertragsschluss herbeizuführen,<br />

könne sich dabei nicht nur auf die Höhe <strong>des</strong> Kaufpreises und die<br />

Nebenbestimmungen, sondern auch auf den Umfang der Sachleistung<br />

beziehen. Soweit sich die Abweichungen im Rahmen <strong>des</strong>sen hielten,<br />

womit der Maklerkunde bei der Beauftragung <strong>des</strong> Maklers gerechnet habe,<br />

könnten sie den Provisionsanspruch nicht ausschließen. Entscheidend<br />

ist danach, ob sich unter Würdigung aller besonderen Umstände der<br />

abgeschlossene Vertrag als ein wirtschaftlich anderer darstellt, als<br />

der nach dem Maklervertrag nachzuweisende. Dabei ist bei für den<br />

Maklerkunden günstigen Preisabweichungen besonders in den Blick<br />

zu nehmen, ob diese sich noch in einem erwartbaren Rahmen bewegen,<br />

oder ob letztlich die abweichende Preisgestaltung auf Umständen<br />

beruht, die die wirtschaftliche Identität <strong>des</strong> nachgewiesenen zum<br />

abgeschlossenen Geschäft in Frage stellen. Dabei ist kein allzu<br />

strenger Maßstab anzulegen, da sich insbesondere bei Grundstücken,<br />

die längere Zeit angeboten werden, der Preis typischerweise nach<br />

unten bewegt. Dementsprechend hat der BGH eine relevante Abweichung<br />

wegen <strong>des</strong> geringen Umfangs <strong>des</strong> gewährten Preisnachlasses von circa<br />

15 % verneint. Hier liegt die Abweichung bei nur 12,5 %.“<br />

II.1.e) Es fehlt auch nicht an der Kausalität, auch wenn B vorträgt, sie<br />

hätte an dem Objekt wegen <strong>des</strong> hohen Preises zunächst kein Interesse<br />

gehabt, sich anderweitig orientiert und sich <strong>des</strong>halb auch nicht mehr bei<br />

K gemeldet. Vielmehr sei ihr das Objekt Monate später über einen anderen<br />

Makler angeboten worden. Dies lässt aber nach ständiger Rechtsprechung<br />

die Kausalität nicht entfallen. Es genügt eine Mitursächlichkeit der<br />

Nachweisleistung. Eine solche wird nicht mehr vermutet, wenn ein Jahr<br />

oder mehr zwischen dem Nachweis und dem Hauptvertragsabschluss<br />

vergangen sind. Allerdings kann der Kunde die Vermutung widerlegen.<br />

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!