Journal 2-2017
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Brandschutz<br />
Aufzugsschachtentrauchungen –<br />
Wer haftet im Schadensfall?<br />
Die DIN VDE 0833-2 regelt das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern<br />
und Betreiben von Brandmeldeanlagen. Danach ist u. a.<br />
die Eignung automatischer Brandmelder in Abhängigkeit von<br />
Raumhöhen und Wandabständen festgelegt, um eine sichere<br />
und rechtzeitige Auslösung im Brandfall zu gewährleisten.<br />
Vermehrt tauchen Rauchmelder auf, die nach der Errichter-<br />
Norm für den Einsatzbereich ungeeignet sind. Bislang ist die<br />
Branche zum Glück von Schadensfällen nicht betroffen, doch<br />
wer übernimmt die Haftung im Schadensfall bei falsch montierten<br />
Rauchmeldern?<br />
Deshalb sollte bereits in der Planungsphase das richtige System<br />
ausgewählt werden. Als Planungshilfe werden die unterschiedlichen<br />
Meldertypen mit den relevanten Errichtervorschriften<br />
gemäß DIN VDE 0833-2 vorgestellt.<br />
Ansaugrauchmelder: Bei Raumhöhen über 12 m dürfen nur<br />
Rauchansaugmelder DIN EN 54-20 Klasse A oder B verwendet<br />
werden. Rohrleitungen von Ansaugrauchmeldern mit Ansaugöffnungen<br />
dürfen, abweichend von der sonst horizontalen Anordnung,<br />
vertikal entlang von Aufzugschächten installiert werden.<br />
Verläuft die Rohrleitung in der Mitte zwischen den Schächten,<br />
dürfen maximal 2 unmittelbar benachbarte, zueinander offene<br />
Schächte mit einem Ansaugrauchmelder überwacht werden.<br />
Punktförmige Rauchmelder: Bei Grundflächen bis 80 qm des zu<br />
überwachenden Raumes sind punktförmige Melder bis zu einer<br />
Raumhöhe vom 12 m erlaubt. Die Abstände zu Wänden dürfen<br />
nicht kleiner als 0,5 m sein. Der horizontale und vertikale Abstand<br />
zu Lagergütern und Einrichtungen darf an keiner Stelle<br />
0,5 m unterschreiten. Bei geringeren Abständen der Melder als<br />
0,5 m zu Einbauten wie z. B. Leitungen, Rohren oder Leuchten,<br />
aber auch bei erforderlichen größeren Abständen z. B. im Bereich<br />
von Luftaustrittsöffnungen muss sichergestellt sein, dass<br />
die Brandkenngrößen ungehindert die Melder erreichen können.<br />
Linienförmige Rauchmelder (Lichtschrankenprinzip): Für Linienförmige<br />
Rauchmelder ist ein Abstand zwischen Sende- und<br />
Empfangseinheit und einem Reflektor vom max. 100 m zulässig.<br />
Die Mittelachse des Überwachungsstrahls darf nicht<br />
näher als 0,5 m zu Wänden, Einrichtungen oder Lagergütern<br />
angeordnet werden. Wärmepolster unter Dachflächen können<br />
verhindern, dass aufsteigender Rauch an die Decke gelangt.<br />
Der Melder muss deshalb unterhalb eines zu erwartenden<br />
Wärmepolsters angebracht sein.<br />
Fazit: Bedingt durch die beengten Raumverhältnisse im Aufzugschacht<br />
und Anforderungen zu Mindestabständen von Wänden<br />
und Einrichtungen fällt die Auswahl des Meldertyps leicht.<br />
Als Universalmelder können nur Rauchansauggeräte eingesetzt<br />
werden, da es kaum Schächte mit ausreichenden Platzverhältnissen<br />
zwischen Wand und Kabine gibt.<br />
Antragsfreie Inverkehrbringung<br />
Vertrieb, Montage und Wartung durch Aufzug Fachbetrieb<br />
Quelle: Beuth Verlag<br />
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Zertifiziert nach<br />
DIN EN 54-20<br />
DIN EN 12101-2<br />
Quelle: Beuth Verlag<br />
Aleatec<br />
Aleatec GmbH<br />
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23879 Mölln<br />
Tel.: 04542 - 83 03 00<br />
Fax: 04542 - 83 03 02 22<br />
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BDB-Nachrichten <strong>Journal</strong> 2/<strong>2017</strong> 41<br />
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