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Journal 2-2017

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Brandschutz<br />

Aufzugsschachtentrauchungen –<br />

Wer haftet im Schadensfall?<br />

Die DIN VDE 0833-2 regelt das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern<br />

und Betreiben von Brandmeldeanlagen. Danach ist u. a.<br />

die Eignung automatischer Brandmelder in Abhängigkeit von<br />

Raumhöhen und Wandabständen festgelegt, um eine sichere<br />

und rechtzeitige Auslösung im Brandfall zu gewährleisten.<br />

Vermehrt tauchen Rauchmelder auf, die nach der Errichter-<br />

Norm für den Einsatzbereich ungeeignet sind. Bislang ist die<br />

Branche zum Glück von Schadensfällen nicht betroffen, doch<br />

wer übernimmt die Haftung im Schadensfall bei falsch montierten<br />

Rauchmeldern?<br />

Deshalb sollte bereits in der Planungsphase das richtige System<br />

ausgewählt werden. Als Planungshilfe werden die unterschiedlichen<br />

Meldertypen mit den relevanten Errichtervorschriften<br />

gemäß DIN VDE 0833-2 vorgestellt.<br />

Ansaugrauchmelder: Bei Raumhöhen über 12 m dürfen nur<br />

Rauchansaugmelder DIN EN 54-20 Klasse A oder B verwendet<br />

werden. Rohrleitungen von Ansaugrauchmeldern mit Ansaugöffnungen<br />

dürfen, abweichend von der sonst horizontalen Anordnung,<br />

vertikal entlang von Aufzugschächten installiert werden.<br />

Verläuft die Rohrleitung in der Mitte zwischen den Schächten,<br />

dürfen maximal 2 unmittelbar benachbarte, zueinander offene<br />

Schächte mit einem Ansaugrauchmelder überwacht werden.<br />

Punktförmige Rauchmelder: Bei Grundflächen bis 80 qm des zu<br />

überwachenden Raumes sind punktförmige Melder bis zu einer<br />

Raumhöhe vom 12 m erlaubt. Die Abstände zu Wänden dürfen<br />

nicht kleiner als 0,5 m sein. Der horizontale und vertikale Abstand<br />

zu Lagergütern und Einrichtungen darf an keiner Stelle<br />

0,5 m unterschreiten. Bei geringeren Abständen der Melder als<br />

0,5 m zu Einbauten wie z. B. Leitungen, Rohren oder Leuchten,<br />

aber auch bei erforderlichen größeren Abständen z. B. im Bereich<br />

von Luftaustrittsöffnungen muss sichergestellt sein, dass<br />

die Brandkenngrößen ungehindert die Melder erreichen können.<br />

Linienförmige Rauchmelder (Lichtschrankenprinzip): Für Linienförmige<br />

Rauchmelder ist ein Abstand zwischen Sende- und<br />

Empfangseinheit und einem Reflektor vom max. 100 m zulässig.<br />

Die Mittelachse des Überwachungsstrahls darf nicht<br />

näher als 0,5 m zu Wänden, Einrichtungen oder Lagergütern<br />

angeordnet werden. Wärmepolster unter Dachflächen können<br />

verhindern, dass aufsteigender Rauch an die Decke gelangt.<br />

Der Melder muss deshalb unterhalb eines zu erwartenden<br />

Wärmepolsters angebracht sein.<br />

Fazit: Bedingt durch die beengten Raumverhältnisse im Aufzugschacht<br />

und Anforderungen zu Mindestabständen von Wänden<br />

und Einrichtungen fällt die Auswahl des Meldertyps leicht.<br />

Als Universalmelder können nur Rauchansauggeräte eingesetzt<br />

werden, da es kaum Schächte mit ausreichenden Platzverhältnissen<br />

zwischen Wand und Kabine gibt.<br />

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Vertrieb, Montage und Wartung durch Aufzug Fachbetrieb<br />

Quelle: Beuth Verlag<br />

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Quelle: Beuth Verlag<br />

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Tel.: 04542 - 83 03 00<br />

Fax: 04542 - 83 03 02 22<br />

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BDB-Nachrichten <strong>Journal</strong> 2/<strong>2017</strong> 41<br />

ab 35 Produktteil Hoelters 2-<strong>2017</strong>.indd 41 16.06.17 12:26

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