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Planfeststellungsbeschluss Ostumgehung Regensburg

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2. Über Art, Umfang und Durchführung der nach § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz –<br />

EKrG – erforderlichen Baumaßnahmen sowie die Kostentragung ist eine Ver-<br />

einbarung nach § 5 EKrG zwischen der Deutschen Bahn AG und der Stadt Re-<br />

gensburg abzuschließen.<br />

Vor Beginn der Bauarbeiten ist neben der Verwaltungsvereinbarung auch eine<br />

„Technische Vereinbarung für die Baudurchführung“ abzuschließen.<br />

Die Vereinbarungen müssen vor Baubeginn von den Vertragspartnern unterzeichnet<br />

werden.<br />

3. Für den höhengleichen Bahnübergang bei km 0,130 bis 0,165 (Bau-km 3+050)<br />

(BwVzNr. 8.27) wird die Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 EKrG erteilt.<br />

1. Allgemeine Auflagen<br />

1.1 Vor Beginn der Bauarbeiten sind<br />

IV.<br />

Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers<br />

- das Vermessungsamt <strong>Regensburg</strong>, Franziskanerplatz 10,<br />

93059 <strong>Regensburg</strong><br />

- das Wasserwirtschaftsamt <strong>Regensburg</strong>, Landshuter Straße 59,<br />

93053 <strong>Regensburg</strong><br />

- die E.ON Netz GmbH, Netzplanung <strong>Regensburg</strong>, Prüfeninger Straße 20,<br />

93049 <strong>Regensburg</strong><br />

- die Deutsche Telekom AG, Siemensstraße 9<br />

93055 <strong>Regensburg</strong>,<br />

- die Kabel Deutschland GmbH, Bahnhofstraße 22<br />

92668 Windischeschenbach<br />

- die Deutsche Bahn AG, Niederlassung Süd, Sandstraße 38 – 40<br />

90443 Nürnberg<br />

rechtzeitig zu verständigen.

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