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Planfeststellungsbeschluss Ostumgehung Regensburg

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Regierung<br />

der<br />

Oberpfalz<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

für die<br />

<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong><br />

(RS6, GVS, St 2125)<br />

Neubau und Ausbau von der Bundesstraße 16<br />

bis zur Walhalla Allee<br />

von Bau-km 0-580 bis Bau-km 3+863<br />

<strong>Regensburg</strong><br />

2. Februar 2009<br />

Regierung der Oberpfalz


Regierung der Oberpfalz – 93039 <strong>Regensburg</strong><br />

32.2/31-4354.5-25<br />

Regierung der Oberpfalz<br />

<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> (RS6/GVS, St 2125)<br />

Neubau und Ausbau von der Bundesstraße 16 bis zur Walhalla Allee<br />

Bau-km 0-580 bis Bau-km 3+863<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

vom 2. Februar 2009<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

A<br />

Seite<br />

I. Beschlusstenor 1<br />

II. Planfeststellungsunterlagen 2<br />

III. Eisenbahnrechtliche Genehmigung, Auflagen und Planfeststellung 3<br />

IV. Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers 4<br />

1. Allgemeine Auflagen 4<br />

2. Vereinbarungen 6<br />

3. Auflagen zu landwirtschaftlichen Belangen 7<br />

4. Auflagen zum Grunderwerb und Schutz benachbarter Grundstücke 7<br />

5. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes 7<br />

6. Lärmschutz 8<br />

7. Denkmalpflege 10<br />

Briefanschrift Hauptgebäude Telefon: 0941 5680 - 0 Allgemeine Besuchszeiten Konten<br />

93039 <strong>Regensburg</strong> Emmeramsplatz 8 Telefax: 5680 - 199 Mo - Do: 8.30 - 12.00 Uhr Zahlungen nur an die mitgeteilten<br />

(Gebäude A, B und C) 13.30 - 15.00 Uhr Konten der Staatsoberkasse Bayern<br />

Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr -Buchungsstelle <strong>Regensburg</strong>-<br />

Frachtanschrift weitere Dienstgebäude E-Mail: Nächste Bushaltestellen Stadtplan mit Anfahrskizze<br />

Emmeramsplatz 8 Ägidienplatz 1 und 2 poststelle@reg-opf.bayern.de Ernst-Reuter-Platz im Internet!<br />

93047 <strong>Regensburg</strong> (Gebäude D und E) Internet: Albertstraße<br />

www.ropf.de Bismarckplatz 2005


- 2 -<br />

V. Wasserrechtliche Erlaubnisse, Planfeststellung und Auflagen 12<br />

1. Wasserrechtliche Erlaubnisse 12<br />

2. Wasserrechtliche Planfeststellung 12<br />

3. Wasserrechtliche Auflagen 12<br />

3.1 Bauausführung allgemein 12<br />

3.2 Straßenentwässerung 13<br />

3.3 Wasserschutzgebiet Sallern 14<br />

3.4 Altlasten 16<br />

3.5 Bauwerk BW 6 Trogstrecke bei Direktrampe 16<br />

VI. Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Bundesnatur-<br />

schutzgesetz, Art. 12, 16 FFH-RL, Art. 5, 9 Vogelschutzrichtlinie 18<br />

VII. Bau- und Unterhaltungskosten 19<br />

VIII. Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen 20<br />

IX. Übertragung der Bauarbeiten 20<br />

X. Entscheidung über Einwendungen 20<br />

XI. Kosten des Planfeststellungsverfahrens 21<br />

I. Begründung 22<br />

B<br />

1. Allgemeines 22<br />

1.1 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens 22<br />

1.2 Beteiligte Behörden und Träger öffentlicher Belange 22<br />

1.3 Auslegung der Pläne und Erörterung 24<br />

1.4 Tekturen 24<br />

II. Rechtliche Würdigung 25<br />

1. Zuständigkeit 25<br />

2. Rechtsgrundlage 25<br />

3. Planrechtfertigung 26<br />

3.1 Darstellung der Baumaßnahme 26<br />

3.2 Trassenabwägung 27


- 3 -<br />

3.2.1 Derzeitiger Zustand 27<br />

3.2.2 Gewählte Trasse 27<br />

3.2.3 Trassenvarianten 32<br />

3.2.4 Nullvariante 36<br />

4. Einflüsse auf private Belange 38<br />

4.1 Allgemeines 38<br />

4.2 Flächenbedarf 39<br />

5. Einwirkungen auf die Umwelt 39<br />

5.1 Allgemeines 39<br />

5.2 Lärmschutz 39<br />

5.3 Luftreinhaltung 52<br />

5.4 Bodenschutz 61<br />

5.5 Einwirkungen auf Natur und Landschaft 64<br />

5.5.1 Ausbaubedingte Veränderungen und Eingriffe in Natur und Landschaft 64<br />

5.5.2 Konfliktanalyse 72<br />

5.5.3 Konfliktvermeidung/-minimierung 85<br />

5.5.4 Unvermeidbare Beeinträchtigungen 87<br />

5.5.5 Ausgleichserfordernis 88<br />

5.5.6 Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen 92<br />

5.5.6.1 Ausgleichsmaßnahmen 92<br />

5.5.6.2 Gestaltungsmaßnahmen 96<br />

5.5.7 Funktionale Gegenüberstellung der Eingriffe und der Ausgleichs- 103<br />

und Gestaltungsmaßnahmen<br />

5.5.8 Naturhaushalt und naturschutzrechtliche Aspekte der Eingriffs- 104<br />

Ausgleichsregelung<br />

5.5.9 Zusammenfassende Bilanzierung der Eingriffe und der Ausgleichs- 105<br />

maßnahmen (Planungsbereich)<br />

5.5.10 Eingriffsregelung und Abwägung nach Art. 6a Abs. 2 Satz 1 108<br />

BayNatSchG<br />

6. Artenschutz 109<br />

6.1 Allgemeines 109<br />

6.2 Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen für die nach Anhang IV<br />

der FFH-RL bzw. der Vogelschutz-RL geschützten Arten 110<br />

6.2.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-RL 110


- 4 -<br />

6.2.2 Bestand und Betroffenheit der Vögel gemäß Vogelschutzrichtlinie 110<br />

6.2.3 Sonstige bemerkenswerte Arten 112<br />

6.3 Prüfung der Verbotstatbestände / Darlegung der naturschutz-<br />

rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme<br />

nach § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG 114<br />

6.3.1 Arten des Anhang IV der FHH-Richtlinie 115<br />

6.3.2 Vögel der Vogelschutzrichtlinie 115<br />

6.4 Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung 117<br />

6.5 Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses 118<br />

6.6 Ermessen 119<br />

7. Umweltverträglichkeitsprüfung 120<br />

III. Würdigung der Stellungnahmen und Einwendungen 121<br />

1. Stellungnahmen der Behörden und Verbände 121<br />

1.1 Kabel Deutschland 121<br />

1.2 Deutsche Telekom, T-Com <strong>Regensburg</strong> 121<br />

1.3 REWAG <strong>Regensburg</strong>er Energie- und Wasserversorgung 122<br />

1.4 Wehrbereichsverwaltung Süd 122<br />

1.5 E.ON Netz AG, <strong>Regensburg</strong> 122<br />

1.6 Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs 123<br />

1.7 Landratsamt <strong>Regensburg</strong> 123<br />

1.8 DB Service Immobilien GmbH, Niederlassung München 123<br />

1.9 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege 124<br />

1.10 <strong>Regensburg</strong>er Verkehrsverbund 124<br />

1.11 Der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht 124<br />

1.12 Regionaler Planungsverband 125<br />

1.13 <strong>Regensburg</strong>er Verkehrsbetriebe GmbH 125<br />

1.14 Volksschule <strong>Regensburg</strong>, Konradschule (Hauptschule) 125<br />

1.15 Industrie- und Handelskammer 126<br />

1.16 Landesbund für Vogelschutz in Bayern 127<br />

1.17 Verkehrsclub Deutschland 128<br />

1.18 Eisenbahnbundesamt 128<br />

1.19 Bayerisches Landesamt für Umwelt 129<br />

1.20 DB Netz AG Regionalnetze 131


- 5 -<br />

2.0 Einwendungen 131<br />

2.1 Allgemeines 131<br />

2.2 Einzeleinwendungen 132<br />

2.2.1 Themenkreise/Zusammenstellung der Einwendungen 132<br />

2.2.2 Einwendungen privater Betroffener 147<br />

2.2.2.1 Einwendungsführer Betriebsnummer B 001 147<br />

2.2.2.2 Einwendungsführer Betriebsnummer B 002 148<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 003<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 004<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 005<br />

2.2.2.3 Einwendungsführer Betriebsnummer B 006 148<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 007<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 010<br />

2.2.2.4 Einwendungsführer Betriebsnummer B 008 149<br />

2.2.2.5 Einwendungsführer Betriebsnummer B 009 150<br />

2.2.2.6 Einwendungsführer Betriebsnummer B 011 151<br />

2.2.2.7 Einwendungsführer Betriebsnummer B 012 151<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 042<br />

2.2.2.8 Einwendungsführer Betriebsnummer B 013 152<br />

2.2.2.9 Einwendungsführer Betriebsnummer B 014 153<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 041<br />

2.2.2.10 Einwendungsführer Betriebsnummer B 015 153<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 016<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 017<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 019<br />

2.2.2.11 Einwendungsführer Betriebsnummer B 018 154<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 020<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 021<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 022


- 6 -<br />

2.2.2.12 Einwendungsführer Betriebsnummer B 023 155<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 024<br />

2.2.2.13 Einwendungsführer Betriebsnummer B 025 156<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 060<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 061<br />

2.2.2.14 Einwendungsführer Betriebsnummer B 026 156<br />

2.2.2.15 Einwendungsführer Betriebsnummer B 027 157<br />

2.2.2.16 Einwendungsführer Betriebsnummer B 028 158<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 029<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 030<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 031<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 032<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 102<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 103<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 154<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 155<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 156<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 157<br />

2.2.2.17 Einwendungsführer Betriebsnummer B 033 159<br />

2.2.2.18 Einwendungsführer Betriebsnummer B 034 160<br />

2.2.2.19 Einwendungsführer Betriebsnummer B 035 160<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 036<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 037<br />

2.2.2.20 Einwendungsführer Betriebsnummer B 038 161<br />

2.2.2.21 Einwendungsführer Betriebsnummer B 039 162<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 043<br />

2.2.2.22 Einwendungsführer Betriebsnummer B 040 162<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 089<br />

2.2.2.23 Einwendungsführer Betriebsnummer B 044 163<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 045


- 7 -<br />

2.2.2.24 Einwendungsführer Betriebsnummer B 046 165<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 107<br />

2.2.2.25 Einwendungsführer Betriebsnummer B 047 166<br />

2.2.2.26 Einwendungsführer Betriebsnummer B 048 166<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 049<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 050<br />

2.2.2.27 Einwendungsführer Betriebsnummer B 051 167<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 097<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 128<br />

2.2.2.28 Einwendungsführer Betriebsnummer B 052 167<br />

2.2.2.29 Einwendungsführer Betriebsnummer B 053 168<br />

2.2.2.30 Einwendungsführer Betriebsnummer B 054 168<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 055<br />

2.2.2.31 Einwendungsführer Betriebsnummer B 056 168<br />

2.2.2.32 Einwendungsführer Betriebsnummer B 057 169<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 058<br />

2.2.2.33 Einwendungsführer Betriebsnummer B 059 169<br />

2.2.2.34 Einwendungsführer Betriebsnummer B 062 170<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 063<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 066<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 067<br />

2.2.2.35 Einwendungsführer Betriebsnummer B 065 171<br />

2.2.2.36 Einwendungsführer Betriebsnummer B 064 171<br />

2.2.2.37 Einwendungsführer Betriebsnummer B 069 172<br />

2.2.2.38 Einwendungsführer Betriebsnummer B 068 172<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 105<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 106<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 121<br />

2.2.2.39 Einwendungsführer Betriebsnummer B 074 176<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 181


- 8 -<br />

2.2.2.40 Einwendungsführer Betriebsnummer B 070 176<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 071<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 104<br />

2.2.2.41 Einwendungsführer Betriebsnummer B 072 177<br />

2.2.2.42 Einwendungsführer Betriebsnummer B 073 178<br />

2.2.2.43 Einwendungsführer Betriebsnummer B 075 179<br />

2.2.2.44 Einwendungsführer Betriebsnummer B 076 179<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 088<br />

2.2.2.45 Einwendungsführer Betriebsnummer B 077 180<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 080<br />

2.2.2.46 Einwendungsführer Betriebsnummer B 078 181<br />

2.2.2.47 Einwendungsführer Betriebsnummer B 079 182<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 093<br />

2.2.2.48 Einwendungsführer Betriebsnummer B 081 183<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 082<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 083<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 084<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 085<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 086<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 087<br />

2.2.2.49 Einwendungsführer Betriebsnummer B 090 185<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 091<br />

2.2.2.50 Einwendungsführer Betriebsnummer B 092 186<br />

2.2.2.51 Einwendungsführer Betriebsnummer B 094 187<br />

2.2.2.52 Einwendungsführer Betriebsnummer B 095 187<br />

2.2.2.53 Einwendungsführer Betriebsnummer B 096 188<br />

2.2.2.54 Einwendungsführer Betriebsnummer B 098 190<br />

2.2.2.55 Einwendungsführer Betriebsnummer B 099 191<br />

2.2.2.56 Einwendungsführer Betriebsnummer B 100 193<br />

2.2.2.57 Einwendungsführer Betriebsnummer B 101 194


- 9 -<br />

2.2.2.58 Einwendungsführer Betriebsnummer B 108 194<br />

2.2.2.59 Einwendungsführer Betriebsnummer B 109 195<br />

2.2.2.60 Einwendungsführer Betriebsnummer B 110 196<br />

2.2.2.61 Einwendungsführer Betriebsnummer B 111 197<br />

2.2.2.62 Einwendungsführer Betriebsnummer B 112 198<br />

2.2.2.63 Einwendungsführer Betriebsnummer B 113 198<br />

2.2.2.64 Einwendungsführer Betriebsnummer B 114 199<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 116<br />

2.2.2.65 Einwendungsführer Betriebsnummer B 115 200<br />

2.2.2.66 Einwendungsführer Betriebsnummer B 117 200<br />

2.2.2.67 Einwendungsführer Betriebsnummer B 118 201<br />

2.2.2.68 Einwendungsführer Betriebsnummer B 119 201<br />

2.2.2.69 Einwendungsführer Betriebsnummer B 120 202<br />

2.2.2.70 Einwendungsführer Betriebsnummer B 122 202<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 123<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 124<br />

2.2.2.71 Einwendungsführer Betriebsnummer B 125 203<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 126<br />

2.2.2.72 Einwendungsführer Betriebsnummer B 127 204<br />

2.2.2.73 Einwendungsführer Betriebsnummer B 129 205<br />

2.2.2.74 Einwendungsführer Betriebsnummer B 130 206<br />

2.2.2.75 Einwendungsführer Betriebsnummer B 131 207<br />

2.2.2.76 Einwendungsführer Betriebsnummer B 132 208<br />

2.2.2.77 Einwendungsführer Betriebsnummer B 133 209<br />

2.2.2.78 Einwendungsführer Betriebsnummer B 134 209<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 135<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 136<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 137<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 138


- 10 -<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 139<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 140<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 141<br />

2.2.2.79 Einwendungsführer Betriebsnummer B 142 210<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 143<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 144<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 145<br />

2.2.2.80 Einwendungsführer Betriebsnummer B 146 212<br />

2.2.2.81 Einwendungsführer Betriebsnummer B 147 213<br />

2.2.2.82 Einwendungsführer Betriebsnummer B 148 214<br />

2.2.2.83 Einwendungsführer Betriebsnummer B 149 215<br />

2.2.2.84 Einwendungsführer Betriebsnummer B 150 217<br />

2.2.2.85 Einwendungsführer Betriebsnummer B 151 218<br />

2.2.2.86 Einwendungsführer Betriebsnummer B 152 219<br />

2.2.2.87 Einwendungsführer Betriebsnummer B 153 220<br />

2.2.2.88 Einwendungsführer Betriebsnummer B 158 221<br />

2.2.2.89 Einwendungsführer Betriebsnummer B 159 222<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 160<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 161<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 162<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 172<br />

2.2.2.90 Einwendungsführer Betriebsnummer B 163 223<br />

2.2.2.91 Einwendungsführer Betriebsnummer B 164 224<br />

2.2.2.92 Einwendungsführer Betriebsnummer B 165 225<br />

2.2.2.93 Einwendungsführer Betriebsnummer B 167 226<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 168<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 169<br />

2.2.2.94 Einwendungsführer Betriebsnummer B 170 228


- 11 -<br />

2.2.2.95 Einwendungsführer Betriebsnummer B 171 228<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 171<br />

2.2.2.96 Einwendungsführer Betriebsnummer B 173 229<br />

2.2.2.97 Einwendungsführer Betriebsnummer B 174 230<br />

2.2.2.98 Einwendungsführer Betriebsnummer B 175 230<br />

2.2.2.99 Einwendungsführer Betriebsnummer B 176 231<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 177<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 178<br />

2.2.2.100 Einwendungsführer Betriebsnummer B 179 232<br />

2.2.2.101 Einwendungsführer Betriebsnummer B 180 233<br />

2.3 Einwendungen der anwaltschaftlich vertretenen Einwendungsführer 234<br />

2.3.1 Rechtsanwälte Meidert u. Kollegen, München 234<br />

2.3.2 Rechtsanwalt Volker Jäcklin, Bad Abbach 236<br />

2.3.3 Rechtsanwälte Graml u. Kollegen, <strong>Regensburg</strong> 237<br />

2.4 Einwendungsführer D1 und D2 240<br />

IV. Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange 242<br />

V. Kostenentscheidung 243<br />

Rechtsbehelfsbelehrung 243<br />

Hinweis 243


- 12 -<br />

Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen<br />

AGBGB (Bayerisches) Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

AllMBl. Allgemeines Ministerialamtsblatt<br />

AöR Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

Aust „Die Enteignungsentschädigung“<br />

B Bundesstraße<br />

BAB Bundesautobahn<br />

BauGB Baugesetzbuch<br />

EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz<br />

BayEG Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung<br />

BayHO Bayerische Haushaltsordnung<br />

BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz<br />

BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz<br />

BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter, Zeitschrift<br />

BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />

BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

BayWaldG Bayerisches Waldgesetz<br />

BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter<br />

BayWG Bayerisches Wassergesetz<br />

BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz<br />

BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />

BGBl. Bundesgesetzblatt<br />

BGH Bundesgerichtshof<br />

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

16. BImSchV 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

22. BImSchV 22. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

23. BImSchV 23. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

24. BImSchV 24. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung<br />

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz<br />

BAnz. Bundesanzeiger<br />

BVerfG Bundesverfassungsgericht<br />

BVerwG Bundesverwaltungsgericht<br />

BWaldG Bundeswaldgesetz<br />

BwVz Bauwerksverzeichnis<br />

DÖV Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift<br />

DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt, Zeitschrift<br />

EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz<br />

1. EKrV 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung<br />

FDB Fledermausdatenbank<br />

FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie<br />

FFH-VorP FFH-Vorprüfung (FFH-Verträglichkeitsabschätzung)<br />

FiG Fischereigesetz<br />

FlurbG Flurbereinigungsgesetz<br />

FStrG Fernstraßengesetz<br />

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland<br />

GVStr. Gemeindeverbindungsstraße<br />

IGW Immissionsgrenzwert<br />

JagdH Hinweise zur Ermittlung von Entschädigungen für die Beeinträchtigungen von gemeinschaftlichen<br />

Jagdbezirken i. d. F. vom 07.06.2003, Bundesanzeiger Nr. 146a<br />

KG Bayerisches Kostengesetz<br />

LRT Lebensraumtyp<br />

MABl. Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung<br />

MLuS Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit lockerer<br />

Randbebauung<br />

StMI Bayerisches Staatsministerium des Innern<br />

NuR Natur und Recht, Zeitschrift<br />

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht<br />

OVG Oberverwaltungsgericht<br />

PlafeR Planfeststellungsrichtlinien<br />

RE Richtlinien für Entwurfsgestaltung<br />

RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen<br />

ROG Raumordnungsgesetz<br />

SDB Standard-Datenbogen


- 13 -<br />

St Staatsstraße<br />

StVO Straßenverkehrsordnung<br />

TKG Telekommunikationsgesetz<br />

UPR Umwelt- und Planungsrecht, Zeitschrift<br />

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

UVPVwV Verwaltungsvorschriften vom 18.09.1995 zur Ausführung d. Gesetzes ü. d. Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

VerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof<br />

V-RL Vogelschutz-Richtlinie<br />

VkBl. Verkehrsblatt<br />

VLärmSchR 97 Verkehrslärmschutzrichtlinie vom 02.06.1997, ARS 26/1997<br />

VLärmSchV 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

VoGEV Vogelschutzverordnung<br />

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />

WHG Wasserhaushaltsgesetz<br />

Zeitler „Bayerisches Straßen- und Wegegesetz“, Kommentar


Regierung der Oberpfalz – 93039 <strong>Regensburg</strong><br />

32.2/31-4354.5-25<br />

Regierung der Oberpfalz<br />

<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> (RS6, GVS, St 2125)<br />

Neubau und Ausbau von der Bundesstraße 16 bis zur Walhalla Allee<br />

Bau-km 0-580 bis Bau-km 3+863<br />

A)<br />

Aufgrund von Art. 39 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG – in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (GVBl 1981 S. 448), zuletzt geändert<br />

durch Art. 3 Zweites Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung vom 26.07.2005<br />

(GVBl S. 287) erlässt die Regierung der Oberpfalz folgenden<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>:<br />

I.<br />

Der Plan für das Bauvorhaben „<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> (RS6, GVS, St 2125), Neubau<br />

und Ausbau von der Bundesstraße 16 bis zur Walhalla Allee“, wird mit den sich aus<br />

Teil A, Ziffern II. bis XI. und den Roteintragungen und Änderungen ergebenden Ergänzungen<br />

nach<br />

festgestellt.<br />

Art. 36, 38, 39 BayStrWG i.V.m. Art. 72 bis 78 BayVwVfG<br />

Briefanschrift Hauptgebäude Telefon: 0941 5680 - 0 Allgemeine Besuchszeiten Konten<br />

93039 <strong>Regensburg</strong> Emmeramsplatz 8 Telefax: 5680 - 199 Mo - Do: 8.30 - 12.00 Uhr Zahlungen nur an die mitgeteilten<br />

(Gebäude A, B und C) 13.30 - 15.00 Uhr Konten der Staatsoberkasse Bayern<br />

Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr -Buchungsstelle <strong>Regensburg</strong>-<br />

Frachtanschrift weitere Dienstgebäude E-Mail: Nächste Bushaltestellen Stadtplan mit Anfahrskizze<br />

Emmeramsplatz 8 Ägidienplatz 1 und 2 poststelle@reg-opf.bayern.de Ernst-Reuter-Platz im Internet!<br />

93047 <strong>Regensburg</strong> (Gebäude D und E) Internet: Albertstraße<br />

www.ropf.de Bismarckplatz 2005


- 2 -<br />

II.<br />

Planfeststellungsunterlagen<br />

Der festzustellende Plan umfasst folgende Unterlagen:<br />

1. 1 Erläuterungsbericht Tektur vom November 2007<br />

- Planmappe Ordner 1: Unterlage 1 T -<br />

2. 1 Übersichtskarte M = 1 : 100.000 – nachrichtlich<br />

- Planmappe Ordner 1: Unterlage 2 -<br />

3. 1 Übersichtsplan M = 1 : 25.000 – nachrichtlich<br />

- Planmappe Ordner 1: Unterlage 3 -<br />

4. 3 Straßenquerschnitte Tektur vom November 2007 M = 1 : 100<br />

- Planmappe Ordner 1: Unterlage 4 T -<br />

5. Höhenpläne<br />

5.1 4 Höhenpläne mit Tektur <strong>Ostumgehung</strong><br />

- Planmappe Ordner 1: Unterlage 5.1/1, 5.1/2T, 5.1/3 und 5.1/4 Strecke<br />

5.2 1 Höhenplan<br />

- Planmappe Ordner 1: Unterlage 5.2 - Anschlüsse<br />

6. Lagepläne, Tektur vom November 2007 M = 1 : 1.000<br />

- Planmappe Ordner 2: Unterlage 6.1 T -<br />

7. Bauwerksverzeichnis, Tektur vom November 2007<br />

- Planmappe Ordner 2: Unterlage 6.2 T -<br />

8. Grunderwerbspläne mit Tekturen M = 1 : 1.000<br />

- Planmappe Ordner 2: Unterlage 7.1/1 T, 7.1/2 T, 7.1/3 und 7.1/4<br />

9. Grunderwerbsverzeichnis mit Tekturen<br />

- Planmappe Ordner 2: Unterlage 7.2 und 7.2 T<br />

10. Untersuchungen zu den Immissionen<br />

10.1 Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen mit ergänzenden schalltechnischen<br />

Untersuchungen im Rahmen der Tektur<br />

- Planmappe Ordner 2: Unterlage 8.1, 8.1.1 T, 8.1.2 T -<br />

10.2 2 Lagepläne zu den schalltechnischen Berechnungen M = 1 : 2.500<br />

- Planmappe Ordner 2: Unterlage 8.2 T –<br />

10.3 Fachgutachten Klima<br />

- Planmappe Ordner 2: Unterlage 8.3 –


- 3 -<br />

10.4 Lufthygienisches Gutachten<br />

- Planmappe Ordner 2: Unterlage 8.4 –<br />

10.5 Lageplan mit Abschnitten<br />

- Planmappe Ordner 2: Unterlage 8.5 –<br />

11. Landschaftspflegerische Begleitplanung<br />

11.1 Landschaftspflegerischer Begleittext mit Ergänzungen<br />

- Planmappe Ordner 3: Unterlage 9.1, 9.1 -1 –<br />

11.2. Landschaftspflegerischer Bestands- und Konfliktplan mit Ergänzungen<br />

M = 1 : 1.000 mit Legende<br />

- Planmappe Ordner 3: Unterlage 9.2, 9.2-1 -<br />

11.3 Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan mit Ergänzungen M = 1 : 1.000 mit<br />

Legende<br />

- Planmappe Ordner 3: Unterlage 9.3, 9.3-1 -<br />

Den Planunterlagen nachrichtlich beigefügt sind die Niederschriften über die Erörte-<br />

rungsverhandlung vom 16., 18. und 23. Juli 2007 bei der Regierung der Oberpfalz in<br />

<strong>Regensburg</strong>. Die Planunterlagen wurden von der Stadt <strong>Regensburg</strong>, dem Ing.-Büro<br />

Sehlhoff GmbH, Vilsbiburg und dem Ing.-Büro Müller-BBM (schalltechnische Berech-<br />

nungen), Planegg, erstellt. Das Fachgutachten Klima bzw. das lufthygienische Gutachten<br />

wurden vom TÜV Süd, Industrie GmbH, Niederlassung München gefertigt.<br />

III.<br />

Eisenbahnrechtliche Genehmigungen,<br />

Auflagen und Planfeststellung<br />

1. Dieses Planfeststellungsverfahren umfasst auch die eisenbahnrechtliche Planfeststellung<br />

nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG – für:<br />

- den Neubau einer Straßenbrücke (BW 2 lfd. BwVzNr. 3.3) über die Bahnlinie<br />

<strong>Regensburg</strong> – Weiden und die Kreisstraße RS 6<br />

- den Umbau der Gleisanlagen, soweit Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG<br />

betroffen sind (BwVzNr. 8.1 – 8.21 und 8.28 – 8.37)<br />

- die technische Sicherung des Bahnübergangs mit Halbschranken und Lichtzeichen<br />

im Zuge des Industriestammgleises (BwVzNr. 8.27)


- 4 -<br />

2. Über Art, Umfang und Durchführung der nach § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz –<br />

EKrG – erforderlichen Baumaßnahmen sowie die Kostentragung ist eine Ver-<br />

einbarung nach § 5 EKrG zwischen der Deutschen Bahn AG und der Stadt Re-<br />

gensburg abzuschließen.<br />

Vor Beginn der Bauarbeiten ist neben der Verwaltungsvereinbarung auch eine<br />

„Technische Vereinbarung für die Baudurchführung“ abzuschließen.<br />

Die Vereinbarungen müssen vor Baubeginn von den Vertragspartnern unterzeichnet<br />

werden.<br />

3. Für den höhengleichen Bahnübergang bei km 0,130 bis 0,165 (Bau-km 3+050)<br />

(BwVzNr. 8.27) wird die Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 EKrG erteilt.<br />

1. Allgemeine Auflagen<br />

1.1 Vor Beginn der Bauarbeiten sind<br />

IV.<br />

Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers<br />

- das Vermessungsamt <strong>Regensburg</strong>, Franziskanerplatz 10,<br />

93059 <strong>Regensburg</strong><br />

- das Wasserwirtschaftsamt <strong>Regensburg</strong>, Landshuter Straße 59,<br />

93053 <strong>Regensburg</strong><br />

- die E.ON Netz GmbH, Netzplanung <strong>Regensburg</strong>, Prüfeninger Straße 20,<br />

93049 <strong>Regensburg</strong><br />

- die Deutsche Telekom AG, Siemensstraße 9<br />

93055 <strong>Regensburg</strong>,<br />

- die Kabel Deutschland GmbH, Bahnhofstraße 22<br />

92668 Windischeschenbach<br />

- die Deutsche Bahn AG, Niederlassung Süd, Sandstraße 38 – 40<br />

90443 Nürnberg<br />

rechtzeitig zu verständigen.


- 5 -<br />

1.2 Regelungen und Maßnahmen, über die im Erörterungstermin oder im übrigen<br />

Planfeststellungsverfahren eine Einigung mit der Stadt <strong>Regensburg</strong> erzielt wurde<br />

oder eine Zusicherung bindend abgegeben wurde, sind zu beachten.<br />

In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die zwischen der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

und den Einwendungsführern C1, C3, D1 und D 2 abgeschlossene öffentlich-rechtliche<br />

Vereinbarung vom 21.11./26.11./02.12.2008 verwiesen, die<br />

der Planfeststellungsbehörde mit Schreiben der Stadt <strong>Regensburg</strong> vom<br />

05.12.2008, eingegangen am 09.12.2008, übersandt wurde.<br />

1.3 Sofern Ver- und Entsorgungsleitungen von der Maßnahme berührt werden, sind<br />

sie in erforderlichem Umfang im Benehmen mit den Versorgungsunternehmen<br />

bzw. Eigentümern zu sichern und anzupassen. Änderungen sowie die Kostentragung<br />

hierfür regeln sich nach privatem Recht.<br />

Die Kostentragung für die Änderung von Versorgungsleitungen ist nicht Gegenstand<br />

der Planfeststellung. Sie ist im Bauwerksverzeichnis nur nachrichtlich aufgenommen.<br />

1.4 Parkplatzverlegung<br />

Für den vorhabensbedingten Wegfall von Stellplätzen der Einwendungsführerin<br />

C3 wird die Stadt <strong>Regensburg</strong> verpflichtet, zusätzliche Stellplatzflächen auf einer<br />

Fläche von etwa einem Hektar entlang der Grünthaler Straße herzustellen.<br />

Die Gestaltung des Parkplatzes, Anzahl und Aufstellung der Stellplätze, Fahrgassenbreite<br />

etc. bleibt einem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Eine<br />

mögliche Gestaltung des Parkplatzes wurde in den Planfeststellungsunterlagen<br />

unter der Planmappe Ordner 2 Unterlage 6.3 nachrichtlich dargestellt. Die Kosten<br />

für die Herstellung des Parkplatzes als auch die Errichtung einer Lärmschutzwand<br />

entlang des Parkplatzes zur Grünthaler Straße werden der Stadt<br />

<strong>Regensburg</strong> auferlegt. Sollte die o.g. Auflage nicht erfüllbar sein, sind geeignete<br />

Maßnahmen zu ergreifen, die den Stellplatzbedarf der Einwendungsführerin sicherstellen.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat mit Bescheid vom 17.11.2008 eine baurechtliche Genehmigung<br />

für die Errichtung einer LKW-Stellplatzanlage auf dem Anwesen<br />

Grünthaler Straße Fl.Nr. 1219, Gemarkung Schwabelweis erteilt. Die Bauge-


- 6 -<br />

nehmigung wurde im Amtsblatt der Stadt <strong>Regensburg</strong> vom 01.12.2008 öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

1.5 Fuß- und Radwegüberführung<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat sich im Verfahren bereiterklärt, eine neue Fuß- und<br />

Radwegüberführung etwa bei Bau-km 1+800 für eine Verbindung von Brandlberg<br />

zur Konradsiedlung zu erstellen. Die Detailpunkte werden in einem gesonderten<br />

Verfahren geklärt.<br />

1.6 Auf der Kreisstraße R 6 sind im Bereich des Bauwerkes BW 2 „Überführung der<br />

Bahnlinie“ (BwVz Nr. 3.3) Haltestellen für den Linienverkehr vorzusehen. Die<br />

genaue Lage der Haltestellen wird mit den Beteiligten festgelegt.<br />

1.7 Verlegung und Umbau der Kfz-Werkstatt<br />

Um die Eingriffe in das Betriebsgelände der Einwendungsführer D1 und C3 (auf<br />

Fl.Nr. 1219) zu minimieren, wird die bestehende Kfz-Werkstatt des Kalkwerkes<br />

verlegt. Die neue Kfz-Werkstatt wird im Werksteil B von der Einwendungsführe-<br />

rin D1 in Absprache mit dem Betreiber durch die Stadt <strong>Regensburg</strong> errichtet.<br />

Der Umbau der vorhandenen Kfz-Werkstätte des Kalkwerkes in ein Verwaltungsgebäude<br />

der Einwendungsführerin C3 mit Büro, Werkstatt und Betriebsleiterwohnung<br />

wird der Stadt <strong>Regensburg</strong> auferlegt. Die erforderlichen Genehmigungen<br />

sind außerhalb der Planfeststellung einzuholen. Im Übrigen darf auf das<br />

Entschädigungsverfahren verwiesen werden.<br />

2. Vereinbarungen<br />

2.1 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertre-<br />

ten durch das Staatliche Bauamt <strong>Regensburg</strong> und der Stadt <strong>Regensburg</strong> ist<br />

rechtzeitig vor Baubeginn eine Vereinbarung über die Umgestaltung des Kno-<br />

tenpunktes einschließlich dem Bau von Rampen bzw. Einfädelungsspuren<br />

(BwVz Nr. 2.1 – 2.3) an der Bundesstraße 16 abzuschließen.<br />

2.2 Die Anpassung, Verlegung und der Neubau von Privatwegen bzw. -straßen sind<br />

mit einer gesonderten Vereinbarung zwischen den jeweiligen Eigentümern und<br />

der Stadt <strong>Regensburg</strong> außerhalb der Planfeststellung zu regeln.


- 7 -<br />

3. Auflagen zu landwirtschaftlichen Belangen<br />

3.1 Es ist durch bauliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass das Zufahren zu<br />

den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken während der Bauzeit und<br />

nach Abschluss der Bauarbeiten angemessen möglich ist.<br />

3.2 Kurzzeitige Behinderungen während der Baudurchführung sind mit den betrof-<br />

fenen Landwirten abzustimmen.<br />

3.3 Die Lage neuer oder geänderter Zufahrten zu landwirtschaftlichen Grundstücken<br />

ist im Benehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern festzulegen.<br />

4. Auflagen zum Grunderwerb und Schutz benachbarter Grundstücke<br />

4.1 Das Oberflächenwasser des Straßenkörpers ist so abzuleiten, dass für die an-<br />

liegenden Grundstücke keine Nachteile eintreten.<br />

4.2 Bestehende Dränanlagen sind funktionsfähig zu erhalten bzw. wiederherzustel-<br />

len.<br />

4.3 Bei der Bepflanzung der Straßen- und Ausgleichsflächen sind die nachbarrecht-<br />

lichen Abstandsflächen zu beachten. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen,<br />

dass landwirtschaftliche Grundstücke nicht spürbar beeinträchtigt werden.<br />

4.4 Restflächen, die aufgrund ihres Zuschnittes und ihrer Größe nach Durchführung<br />

der Straßenbaumaßnahme nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden können<br />

(unwirtschaftliche Restflächen), sind auf Verlangen der Grundeigentümer vom<br />

Baulastträger zu angemessenen Bedingungen zu erwerben.<br />

4.5 Sollten nach der Bauausführung wider Erwarten spürbare Nachteile an den angrenzenden<br />

Grundstücksflächen verursacht werden, so sind vom Straßenbaulastträger<br />

nachträglich geeignete Abhilfemaßnahmen in Abstimmung mit dem<br />

Eigentümer durchzuführen.<br />

5. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes<br />

5.1 Die Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen - dargestellt und beschrieben in<br />

den Maßnahmeplänen (Planunterlage Anlage 9.1; 9.1.1 und 9.3; 9.3.1) - sind


- 8 -<br />

entsprechend dem Baufortschritt zu verwirklichen und bis zum Ende der nächs-<br />

ten auf die Verkehrsfreigabe folgenden Pflanzperiode fertig zu stellen. Die Kom-<br />

pensationsmaßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit es<br />

sich um wasserbauliche Maßnahmen handelt, auch mit dem örtlich zuständigen<br />

Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.<br />

5.2 Die Regenrückhaltebecken sind im Benehmen mit den Naturschutzbehörden zu<br />

gestalten.<br />

5.3 Der Straßenbaulastträger hat für den dauerhaften Bestand und die sachgemäße<br />

Unterhaltung der ökologischen Ausgleichsflächen zu sorgen.<br />

5.4 Bei der Vergabe der Bauarbeiten hat der Straßenbaulastträger durch entspre-<br />

chende Bedingungen sicherzustellen, dass der Auftragnehmer bei der Unter-<br />

bringung überschüssiger Bodenmassen keine Biotopflächen der bayerischen<br />

amtlichen Biotopkartierung sowie sonstige wertvolle Lebensräume zerstört.<br />

5.5. Um den Ausgleich aller Eingriffe sicherzustellen, werden nach Abschluss der<br />

Bauarbeiten alle tatsächlich erfolgten Eingriffe im Benehmen mit der Unteren<br />

Naturschutzbehörde nochmals überprüft und ggf. zusätzliche Kompensations-<br />

maßnahmen festgesetzt.<br />

Die durchgeführten Kompensationsmaßnahmen sind an das Ökoflächenkataster<br />

beim Landesamt für Umwelt, 95326 Kulmbach, Schloss Steinenhausen, zu melden.<br />

5.6 Für die Umsiedlung der Blauflügeligen Sandschrecke und der Blauflügeligen<br />

Ödlandschrecke wurde eine 3030 m² große Ausgleichsfläche, die in den Planunterlagen<br />

unter 9.1-1 beschrieben und unter 9.3-1 dargestellt ist, vorgesehen. Die<br />

erforderliche Ausgleichsfläche ist für diesen Zweck rechtzeitig herzustellen.<br />

6. Lärmschutz<br />

6.1 Die Schallschutzanlagen (Lärmschutzwände bzw. –wälle) sind entsprechend<br />

Teil B) Abschnitt II Ziffer 5.2 (Anlage 6.1 T und 6.2 T Ordner 1 und Anlage 8.1,<br />

8.1.1 T, 8.1.2 T und 8.2 T Ordner 2) auszuführen.


- 9 -<br />

6.2 In der nachfolgenden Tabelle werden die Immissionsorte aufgeführt, bei denen<br />

bei Überlagerung von Schienen- und Straßenverkehr und Berücksichtigung der<br />

Lärmschutzmaßnahmen in der Nachtzeit die Immissionsgrenzwerte „Lärmsanie-<br />

rung“ überschritten werden und bei denen dem Grunde nach ein Anspruch auf<br />

zusätzliche Schallschutzmaßnahmen besteht.<br />

Immissions-<br />

Bezeichnung Gebietsaus-<br />

ort<br />

weisung<br />

4 Chamer Str. 269 MI<br />

5 Chamer Str. 265 MI<br />

41 Haidhofweg 3 WR<br />

53 Posener Str. 2a WA<br />

54 Posener Str. 1b WA<br />

55 Posener Str. 1c WA<br />

64 Posener Str. 5 WA<br />

100 Posener Str. 47 WA<br />

118 O Posener Str. 78 WA<br />

119 Posener Str. 80 WA<br />

120 Posener Str. 82 WA<br />

126.1 Baltenstr. 2 WA<br />

127 Baltenstr. 4 WA<br />

128 Baltenstr. 6 WA<br />

130 O Baltenstr. 10 WA<br />

131 Baltenstr. 12 WA<br />

132.1 Baltenstr. 14 WA<br />

134 Baltenstr. 16a WA<br />

136 Baltenstr. 20 WA<br />

137 N Baltenstr. 22 WA<br />

140 Baltenstr. 26 WA<br />

141.1 Baltenstr. 28 WA<br />

141.2 Baltenstr. 28 WA<br />

142 Baltenstr. 30 WA<br />

143 Baltenstr. 32 WA<br />

144 Baltenstr. 34 WA<br />

181 Bei der Anhalt 4 WR<br />

182 Bei der Anhalt 5 WR<br />

183 Harthofer Weg 11 WA<br />

In der nachfolgenden Tabelle werden die Immissionsorte aufgeführt, bei denen<br />

die Immissionsgrenzwerte „Lärmvorsorge“ überschritten werden und bei denen<br />

dem Grunde nach ein Anspruch auf zusätzliche Schallschutzmaßnahmen besteht.


- 10 -<br />

Immissions-<br />

Bezeichnung Gebietsaus-<br />

ort<br />

weisung<br />

41 Haidhofweg 3 WR<br />

44 Donaustaufer Str. 240 MI<br />

45 Donaustaufer Str. 236 MI<br />

46 Donaustaufer Str. 232 MI<br />

47 Donaustaufer Str. 226 MI<br />

48 Donaustaufer Str. 224 MI<br />

183 Harthofer Weg 11 WA<br />

Ob und inwieweit sich bei den einzelnen Gebäuden bzw. Stockwerken bzw.<br />

Räumen ein tatsächlicher Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen bzw.<br />

auf Kostenerstattung für passive Schallschutzmaßnahmen ergibt, hängt von der<br />

Detailprüfung der Raumnutzungen in den betroffenen Gebäuden und der Wirksamkeit<br />

von ggf. bereits in der Vergangenheit durchgeführter Schallschutzmaßnahmen<br />

ab. Diese Detailprüfung erfolgt nach dem Planfeststellungsverfahren im<br />

Rahmen der Ausführung der Straßenbaumaßnahme.<br />

Einzelheiten hierzu sind zwischen der Stadt <strong>Regensburg</strong> und den Betroffenen<br />

zu regeln.<br />

7. Denkmalpflege<br />

7.1 Auftretende Bodenfunde sind gemäß Art. 7 und 8 Denkmalschutzgesetz –<br />

DSchG – unverzüglich entweder der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem<br />

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege zu melden.<br />

7.2 Bekannte und unbekannte Bodendenkmäler sind unverändert zu erhalten (Art.<br />

141 Abs. 2 BV und Art. 1, Art. 8 DSchG).<br />

Kann dies im Einzelfall nicht oder nicht vollständig gewährleistet werden (etwa<br />

durch Umplanung/Detailumplanung, Überdeckung) sind vor Beginn der eigentlichen<br />

Baumaßnahme geeignete archäologische Maßnahmen unter der fachlichen<br />

Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege durchzuführen<br />

(Archäologische Ausgrabung und Dokumentation; Art. 7 DSchG).<br />

7.3 Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine sachgerechte archäologische Ausgrabung<br />

und Befunddokumentation insbesondere im Bereich der<br />

6938/0685 Frühmittelalterliche Körpergräber (Reihengräberfriedhof)


- 11 -<br />

6938/0026 Brandgrab der Hallstattzeit (vermutlich Gräberfeld der Hallstattzeit)<br />

6938/0534 Siedlungsspuren unbekannter Zeitstellung im Luftbild<br />

durchzuführen.<br />

Die Ausgrabungen beschränken sich auf alle Flächen, auf denen vorhabensbedingt<br />

Erdarbeiten vorgenommen werden oder auf denen durch Einsatz schweren<br />

Gerätes der Unterboden zerstört werden kann.<br />

Ferner liegen die folgenden bekannten Bodendenkmäler im Nähebereich der<br />

Trasse:<br />

6938/0023 Siedlungsfunde der Mittelbronzezeit; Brandgräberfeld der Urnenfelderzeit;<br />

Brandgrab der Hallstattzeit (vermutlich Brandgräberfeld der Hallstattzeit)<br />

6938/0029 Paläolithische Funde von zerstörtem Felsüberhang sowie neolithische<br />

und bronzezeitliche Funde aus der Nähe<br />

6938/0210 Siedlungsspuren unbekannter Zeitstellung im Luftbild<br />

6938/218 Wohl Siedlung unbestimmter Zeit im Luftbild<br />

6938/0005 Mittelpaläolithische und mesolithische Freilandstation.<br />

Die genaue Lage der o.g. Funde ist dem Kartenausschnitt des Bayer. Lan-<br />

desamtes für Denkmalpflege im Schreiben vom 09.02.2007 zu entnehmen.<br />

7.4 Der Baulastträger hat dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege den Baubeginn<br />

rechtzeitig anzuzeigen, damit für die ordnungsgemäße Untersuchung aller ar-<br />

chäologischen Befunde ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Untersuchun-<br />

gen und Ausgrabungen sind rechtzeitig vor Baubeginn abzuschließen.<br />

7.5 Die Einzelheiten der archäologischen Maßnahmen sind außerhalb des Planfest-<br />

stellungsverfahrens rechtzeitig zwischen dem Baulastträger bzw. Vertreter der<br />

bauausführenden Firmen und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege<br />

zu regeln.<br />

7.6 Die bauausführenden Firmen sind auf die Möglichkeit vorgeschichtlicher Funde<br />

und die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 DSchG hinzuweisen.<br />

7.7 Die notwendige denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG<br />

wird durch diese Planfeststellung gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 a.E. BayVwVfG<br />

ersetzt.


- 12 -<br />

V.<br />

Wasserrechtliche Erlaubnisse, Planfeststellung und Auflagen<br />

1. Wasserrechtliche Erlaubnisse<br />

1.1 Der Stadt <strong>Regensburg</strong> wird gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 7 des Wasser-<br />

haushaltsgesetzes – WHG – in Verbindung mit Art. 16 des Bayerischen Was-<br />

sergesetzes – BayWG – die gehobene Erlaubnis erteilt, nach Maßgabe der<br />

festgestellten Planunterlagen Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer<br />

einzuleiten und durch flächiges Versickern dem Grundwasser zuzuführen.<br />

1.2 Für Bauarbeiten, bei denen vorübergehend auf das Grundwasser eingewirkt<br />

wird (Benutzungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG) wird die Erlaubnis nach § 7<br />

WHG in Verbindung mit Art. 17 BayWG erteilt.<br />

2. Wasserrechtliche Planfeststellung<br />

Diese Planfeststellung umfasst auch die wasserrechtliche Planfeststellung nach<br />

§ 31 Abs. 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 2 BayWG für die mit dem Straßenbau ver-<br />

bundenen Gewässerausbaumaßnahmen (wie Gewässeranpassung im Durch-<br />

lassbereich, Verlegung von Gräben im Bereich von Einfahrten bzw. Straßenan-<br />

schlüssen, die Anlage von Regenrückhaltebecken).<br />

3. Wasserrechtliche Auflagen<br />

3.1 Bauausführung allgemein<br />

3.1.1 Die wasserbaulichen Maßnahmen sind nach dem festgestellten Plan durchzu-<br />

führen. Auf eine naturnahe Gestaltung der Gewässer und eine damit verbunde-<br />

ne Erhöhung der biologischen Wirksamkeit der Gewässer ist besonders zu ach-<br />

ten. Planungen des naturnahen Gewässerausbaues sind mit dem Wasserwirt-<br />

schaftsamt im Vorfeld abzustimmen.


- 13 -<br />

3.1.2 Beim Baubetrieb ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in<br />

das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer gelangen (§ 1a Abs. 2<br />

WHG). Bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe sind die einschlägigen<br />

Vorschriften zu beachten; auf die Schutzpflichten der §§ 26 Abs. 2, 34 Abs. 2<br />

WHG wird hingewiesen.<br />

3.1.3 Für das bei eventuellen Wasserhaltungsmaßnahmen anfallende Wasser muss<br />

eine schadlose Ableitung (qualitativ und quantitativ) sichergestellt sein.<br />

3.1.4 Gegebenenfalls durch den Straßenumbau berührte Dränleitungen sind funkti-<br />

onsfähig zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />

3.2 Straßenentwässerung<br />

3.2.1 Bei der Straßenentwässerung ist sicherzustellen, dass<br />

- die breitflächige Versickerung (außerhalb des Wasserschutzgebietes Sallern)<br />

unter Ausnutzung der Sorptionsfähigkeit der oberen belebten Bodenzone so<br />

weit wie möglich gefördert wird,<br />

- keine Schmutz- und Schadstoffe in die Gewässer gelangen,<br />

- Abflussverschärfungen in den Vorflutern verhindert werden und<br />

- angrenzende Grundstücke nicht beeinträchtigt werden.<br />

3.2.2 Für Planung, Bau und Betrieb der Abwasseranlage (Regenrückhaltebecken),<br />

Teilbereich Niederschlagswasserversickerung, sind die geltenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen sowie Regelwerke RAS-Ew eigenverantwortlich zu beachten.<br />

Dies sind insbesondere das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Bayerische<br />

Wassergesetz (BayWG) sowie die anerkannten Regeln der Baukunst, insbesondere<br />

die aktuellen DWA-Regelwerke A 138 „Planung, Bau und Betrieb von<br />

Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ und M 153 „Handlungsempfehlungen<br />

zum Umgang mit Regenwasser“, „Deutsche Vereinigung für<br />

Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.“ Hennef.


- 14 -<br />

3.2.3 Die Standfestigkeit der Anlagen, insbesondere der Dämme, ist zu gewährleis-<br />

ten.<br />

Die Unterlagen zur Bemessung und Ausführung der Rückhaltebecken mit den<br />

Abscheideanlagen sind mit dem Wasserwirtschaftsamt vor Baubeginn abzustimmen.<br />

3.2.4 Für den Ablauf aus den Rückhaltebecken muss jeweils eine ordnungsgemäße<br />

Weiterleitung zum Vorfluter sichergestellt sein.<br />

3.2.5 Für Bereiche, die nicht über Rückhalteteiche entwässern, sind straßenbeglei-<br />

tende Rasenmulden – möglichst Versickermulden – nach 7.1 RAS-Ew auszu-<br />

führen.<br />

3.2.6 Die geplanten Entwässerungseinrichtungen sind unter Beachtung der RAS-Ew<br />

und des LfW-Merkblattes vom 07.05.1990 zu warten und zu betreiben.<br />

3.2.7 Nach Fertigstellung ist ein Bestandsplan zu erstellen, in dem jeweils die Flä-<br />

chen, von denen Niederschlagswasser entsorgt werden soll, d.h. Fahrbahnflä-<br />

chen und betroffene Außenflächen und die dazu gehörige Entsorgung, z.B. Mulde,<br />

Böschung oder Mischwasserkanal, dargestellt sind.<br />

3.3 Wasserschutzgebiet Sallern<br />

3.3.1 Die Erdaufschlüsse sind so gering wie möglich zu halten.<br />

3.3.2 Zur Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben, sowie für die mineralische<br />

Dichtschicht ist nur unbelastetes mineralisches Material zu verwenden. Insbesondere<br />

verboten ist der Einsatz von Material, welches auslaug- oder auswaschbare<br />

Stoffe enthält (z.B. Teer oder Schlacken).<br />

3.3.3 Der Einsatz von Recyclingmaterial ist nicht zulässig.<br />

3.3.4 Es sind frühzeitig Sondierungen zur Deckschichterkundung, besonders im Be-<br />

reich der Brückenwiderlager, mit einer Tiefe bis ca. 2 – 3 m unter die maximale<br />

Eingriffstiefe, durchzuführen.


- 15 -<br />

3.3.5 Wird bei den Bauarbeiten örtlich die bindige Deckschicht durchstoßen, so sind in<br />

Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt entsprechende Abdichtungen einzu-<br />

bauen.<br />

3.3.6 Sollen Baustoffe verwendet werden, welche wasserlösliche Bestandteile enthal-<br />

ten und nicht in den Technischen Lieferungsbedingungen für Mineralstoffe im<br />

Straßenbau (TL-Min-StB) genannt sind, ist die Unbedenklichkeit im Einzelfall<br />

nachzuweisen.<br />

3.3.7 Die Bankette und deren Füllboden sind zur Verringerung der Unfallgefahr stand-<br />

fest auszubilden.<br />

3.3.8 Auf Dämmen und Brücken sind Schutzeinrichtungen gemäß DIN EN 1317 erforderlich.<br />

3.3.9 Böschungen und Mulden sind min. 20 cm dick mit Oberboden anzudecken und<br />

geschlossen, flächig zu begrünen.<br />

3.3.10 Eine Betankung von Baumaschinen und –fahrzeugen sowie eine Lagerung wassergefährdender<br />

Stoffe darf nur auf befestigten Flächen erfolgen.<br />

3.3.11 Es sind nur technisch einwandfreie Baumaschinen zu verwenden. Diese sind<br />

nach jedem Arbeitstag auf befestigten Flächen abzustellen.<br />

3.3.12 In unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereiches ist eine Auffangwanne bereitzuhalten,<br />

um bei einer eventuellen Leckage an Fahrzeugen auslaufende wassergefährdende<br />

Stoffe aufnehmen zu können.<br />

3.3.13 Jede Verunreinigung des Bodens mit wassergefährdenden Stoffen ist sofort der<br />

REWAG und dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Regensburg</strong> zu melden.<br />

3.3.14 Rohrleitungen, die dem Sammeln und Ableiten von Niederschlagswasser dienen,<br />

sind als dichte, geschlossene Rohrleitungen auszuführen. Sie sind ausschließlich<br />

zu diesem Zweck zu verwenden. Gräben, die dem Sammeln und Ab-


- 16 -<br />

leiten von Niederschlagswasser dienen, sind mit einer mineralischen Abdichtung<br />

auszuführen.<br />

3.3.15 Bei baulichen Anlagen, welche mit ihrer Gründung die Deckschicht durchteufen,<br />

ist darauf zu achten, dass zur Wiederherstellung der Deckschicht die Baugrube<br />

mit entsprechendem bindigem Material wiederverfüllt wird. Sollte dies nicht möglich<br />

sein, sind technische Lösungen zu wählen.<br />

3.3.16 Die Wasserwegsamkeit von Schichtwasser darf nicht wesentlich verändert werden.<br />

3.4 Altlasten<br />

3.4.1 Es ist eine fachgutachterliche Begleitung von Aushubmaßnahmen sowie abschließende<br />

Wand- und Sohleprobungen in den Baugruben zur Beweissicherung<br />

der Entfernung der Verunreinigungen erforderlich.<br />

3.4.2 Sofern bei Aushubmaßnahmen Auffälligkeiten bzgl. weiterer Verunreinigungen<br />

auftreten, sind umgehend das Umweltamt der Stadt <strong>Regensburg</strong> und das Wasserwirtschaftsamt<br />

<strong>Regensburg</strong> zu informieren, um das erforderliche Vorgehen<br />

abzustimmen.<br />

3.4.3 Eine Versickerung von Niederschlagswasser in verunreinigten Bodenbereichen<br />

ist nicht zulässig.<br />

3.5 Bauwerk BW 6 Trogstrecke bei Direktrampe<br />

3.5.1 Sowohl während der Bauzeit als auch nach Fertigstellung des Bauwerks sind<br />

bauliche Maßnahmen vorzusehen, die einen Grundwasseraufstau, der für Dritte<br />

nachteilig sein kann, verhindern.<br />

Die geplanten Maßnahmen und Nachweise sind rechtzeitig vor der Bauausfüh-<br />

rung dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen.<br />

3.5.2 Vor Baubeginn und nach Baufertigstellung ist jeweils eine hydrologische Beweissicherung<br />

durchzuführen. Ein entsprechendes Konzept, welches die Be-


- 17 -<br />

weissicherung vor Baubeginn, während des Baues und nach Fertigstellung der<br />

Baumaßnahme zum Inhalt hat, ist unverzüglich mit dem Wasserwirtschaftsamt<br />

abzustimmen. Die erforderlichen Grundwasserbeobachtungspegel sind baldmöglichst<br />

niederzubringen und mit Datenloggern auszustatten.<br />

Die hydrologische Beweissicherung darf nur mit Zustimmung des Wasserwirt-<br />

schaftsamtes <strong>Regensburg</strong> beendet werden.<br />

Eine Auswertung der Beweissicherungsmaßnahmen ist während des Bauzustandes<br />

laufend vorzunehmen und zu dokumentieren.<br />

3.5.3 Für Grundwasserabsenkungen im Rahmen der Bauwasserhaltung ist rechtzeitig<br />

vor Beginn die wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.<br />

3.5.4 Eine Auswertung der Beweissicherungsmaßnahmen ist 3 Monate nach Fertigstellung<br />

der Trogstrecke dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Regensburg</strong> vorzulegen<br />

und danach alle 3 Jahre.<br />

3.5.5 An den Gebäuden, die sich in näherem Umgriff der Maßnahme (Trogstrecke)<br />

befinden, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Beweissicherung hinsichtlich ihres<br />

baulichen Zustandes durchzuführen.<br />

3.6 Hochwassergefährdung<br />

Die Realisierung der <strong>Ostumgehung</strong> im Bereich des Kreisels, der Verbindungsstrecke<br />

Walhalla-Allee – Donaustaufer Straße und der Trogstrecke steht unter<br />

dem Vorbehalt, dass der geplante Hochwasserschutz für den Abschnitt<br />

A/Schwabelweis im Bereich ab Bahnlinie bis Schwabelweis (Kirche) vor dem<br />

Beginn der Bauarbeiten fertig gestellt ist. Sollte dies nicht möglich sein, sind in<br />

Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Regensburg</strong> geeignete Maßnahmen<br />

zu treffen, die den Hochwasserschutz in dem angesprochenen Bereich sicherstellen.


- 18 -<br />

VI.<br />

Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz, Art.<br />

12, 16 FFH-RL Art. 5, 9 Vogelschutzrichtlinie<br />

Gemäß § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege<br />

(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25.03.2002 (BGBl I S. 1193), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 12.12.2007 (BGBl I S. 2873, ber. 2008 I S. 47) wird im Einvernehmen<br />

mit der Höheren Naturschutzbehörde die Ausnahme von den Verboten des §<br />

42 Abs. 1 BNatSchG und der Art. 12 FFH-RL und Art. 5 Vogelschutz-RL für die nach<br />

Anhang IV der FFH-RL bzw. der Vogelschutz-RL geschützten Arten erteilt, die durch<br />

den Ausbau der Osttangente <strong>Regensburg</strong> tatbestandsmäßig i.S. v. § 42 Abs. 1<br />

BNatSchG, Art. 12, FFH-RL und Art. 5 Vogelschutz-RL beeinträchtigt werden.<br />

Die Ausnahme wird für folgende Vogelarten erteilt:<br />

- Amsel<br />

- Feldlerche<br />

- Bachstelze<br />

- Blaumeise<br />

- Buchfink<br />

- Buntspecht<br />

- Dohle<br />

- Dorngrasmücke<br />

- Eichelhäher<br />

- Elster<br />

- Feldlerche<br />

- Feldsperling<br />

- Girlitz<br />

- Goldammer<br />

- Grünling<br />

- Hausrotschwanz<br />

- Haussperling<br />

- Haustaube<br />

- Heckenbraunelle


- Klappergrasmücke<br />

- Kleiber<br />

- Kohlmeise<br />

- Mäusebussard<br />

- Mönchsgrasmücke<br />

- Rabenkrähe<br />

- Ringeltaube<br />

- Rotkehlchen<br />

- Star<br />

- Sumpfrohrsänger<br />

- Türkentaube<br />

- Weidenmeise<br />

- Zilpzalp<br />

- 19 -<br />

VII.<br />

Bau- und Unterhaltungskosten<br />

1. Die Stadt <strong>Regensburg</strong> trägt die Kosten, soweit nicht im Bauwerksverzeichnis<br />

eine anderweitige Regelung getroffen ist. In diesem Umfang obliegt ihr auch die<br />

Unterhaltung.<br />

2. Die Kostentragung für die Neuanlage oder Änderung von Kreuzungen und Einmündungen<br />

richtet sich nach Art. 32 BayStrWG. Die Unterhaltung der Kreuzungen<br />

und Einmündungen wird nach Art. 33 BayStrWG geregelt.<br />

3. Die Kostentragung für Änderungs- oder Verlegungsmaßnahmen an Telekom-<br />

munikationslinien regelt sich nach dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni<br />

2004 (BGBl I S. 1190).


- 20 -<br />

VIII.<br />

Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen<br />

1. Die nach dem festgestellten Plan neu zu bauenden Teile öffentlicher Straßen<br />

und Wege werden mit Verkehrsübergabe gewidmet (Art. 6 Abs. 6 BayStrWG).<br />

Die Widmungsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Verkehrsübergabe<br />

vorliegen.<br />

2. Die nach dem festgestellten Plan vorgesehene Umstufung öffentlicher Straßen<br />

und Wege wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirk-<br />

sam (Art. 7 Abs. 5 BayStrWG).<br />

3. Die nach dem festgestellten Plan vorgesehene Einziehung öffentlicher Straßen<br />

und Wege wird mit der Sperrung wirksam (Art. 8 Abs. 5 BayStrWG).<br />

4. Der Linksabbiege- und Ausfahrstreifen (BwVz lfd. Nr. 2.1 und 2.2) wird Teil der<br />

Bundesstraße 16 (§ 2 Abs. 6 FStrG).<br />

IX.<br />

Übertragung der Bauarbeiten<br />

Die Durchführung der gesamten Bauarbeiten wird der Stadt <strong>Regensburg</strong> übertragen.<br />

X.<br />

Entscheidung über Einwendungen<br />

Die Einwendungen bzw. Forderungen der Einwendungsführer Betriebsnummer B 001 -<br />

B 180, der anwaltschaftlich vertretenen Einwendungsführer Betriebsnummer C 1 – C 4<br />

und der Einwendungsführer D1 und D2 werden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch<br />

Auflagen in diesem Beschluss oder durch Planänderungen berücksichtigt wurden, oder<br />

sich im Laufe des Anhörungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben.


- 21 -<br />

XI.<br />

Kosten des Planfeststellungsverfahrens<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> trägt die Kosten des Planfeststellungsverfahrens. Für diesen Beschluss<br />

wird keine Gebühr erhoben.


1. Allgemeines<br />

- 22 -<br />

B)<br />

Begründung<br />

1.1 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens<br />

I.<br />

Am 01.02.2007 hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> für die Baumaßnahme „<strong>Ostumgehung</strong><br />

<strong>Regensburg</strong> (RS6, GVS, St 2125), Neubau und Ausbau von der Bundesstraße<br />

16 bis zur Walhalla Allee“, die Planfeststellung nach Art. 36 ff BayStrWG in Verbindung<br />

mit Art. 72 ff BayVwVfG beantragt.<br />

Das Anhörungsverfahren hat die Regierung der Oberpfalz mit Schreiben vom<br />

09.02.2007 eingeleitet.<br />

1.2 Beteiligte Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />

Gemäß Art. 36 BayStrWG in Verbindung mit Art. 73 BayVwVfG wurde<br />

- dem Landratsamt <strong>Regensburg</strong><br />

Altmühlstraße 3, 93059 <strong>Regensburg</strong><br />

- dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Regensburg</strong><br />

Landshuter Straße 59, 93053 <strong>Regensburg</strong><br />

- dem Staatlichen Vermessungsamt<br />

Franziskanerplatz 10, 93059 <strong>Regensburg</strong><br />

- dem Regionalen Planungsverband beim Landratsamt <strong>Regensburg</strong><br />

Altmühlstraße 3, 93059 <strong>Regensburg</strong><br />

- dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege<br />

Außenstelle <strong>Regensburg</strong>, Keplerstraße 1, 93047 <strong>Regensburg</strong><br />

- dem Bayerischen Landesamt für Umwelt<br />

Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg


- 23 -<br />

- dem Bund-Naturschutz in Bayern e.V.<br />

Landesgeschäftsstelle, Dr.-Johann-Maier-Straße 4, 93049 <strong>Regensburg</strong><br />

- dem Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.<br />

Eisvogelweg 1, 91161 Hilpoltstein<br />

- dem Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Nürnberg<br />

Eilgutstraße 2, 90443 Nürnberg<br />

- der Deutschen Bahn AG, DB Services Immobilien GmbH<br />

Immobilienbüro Nürnberg, Sandstraße 38 – 40, 90443 Nürnberg<br />

- dem Staatlichen Bauamt <strong>Regensburg</strong>, Straßenbau<br />

Bajuwarenstraße 2d, 93053 <strong>Regensburg</strong><br />

- dem Amt für Ländliche Entwicklung <strong>Regensburg</strong><br />

Lechstraße 50, 93057 <strong>Regensburg</strong><br />

- dem Amt für Landwirtschaft und Forsten<br />

Im Gewerbepark A 10, 93059 <strong>Regensburg</strong><br />

- dem Bayerischen Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Oberpfalz<br />

Furtmayrstraße 17, 93053 <strong>Regensburg</strong><br />

- dem Landesjagdverband Bayern – Bezirksgruppe Oberpfalz –<br />

Tannenweg 2, 92526 Oberviechtach<br />

- der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München<br />

Dachauer Straße 128, 80637 München<br />

- der Deutschen Telekom AG<br />

Siemensstraße 9, 93055 <strong>Regensburg</strong><br />

- der REWAG <strong>Regensburg</strong>er Energie- und Wasserversorgung AG & Co. KG<br />

Greflinger Straße 22, 93055 <strong>Regensburg</strong><br />

- der E.ON Bayern, Regionalleitung Ostbayern<br />

Prüfeninger Straße 20, 93049 <strong>Regensburg</strong><br />

- der Kabel Deutschland GmbH & Co. KG, Geschäftsstelle Weiden<br />

Bahnhofstraße 22, 92670 Windischeschenbach<br />

- den <strong>Regensburg</strong>er Verkehrsbetrieben<br />

Markomannenstraße 1, 93053 <strong>Regensburg</strong><br />

- dem <strong>Regensburg</strong>er Verkehrsverbund GmbH<br />

Donaustaufer Straße 115, 93059 <strong>Regensburg</strong>


- 24 -<br />

- der GFN – Gesellschaft zur Förderung des ÖPNV im Landkreis <strong>Regensburg</strong><br />

Donaustaufer Straße 115, 93059 <strong>Regensburg</strong><br />

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.<br />

1.3 Auslegung der Pläne und Erörterung<br />

Die Planunterlagen waren öffentlich und zu jedermanns Einsicht<br />

vom 26.02. bis einschließlich 30.03.2007 bei der Stadt <strong>Regensburg</strong> bzw.<br />

vom 05.03. bis einschließlich 05.04.2007 bei der Gemeinde Wenzenbach<br />

ausgelegen.<br />

Die Auslegung der Pläne wurde vorher ortsüblich bekannt gemacht.<br />

Gegen die Pläne wurden Einwendungen erhoben, die am 16., 18. und 23. Juli<br />

2007 im Großen Sitzungssaal der Regierung der Oberpfalz erörtert wurden. Die<br />

Einwendungen konnten nur zum Teil ausgeräumt werden. Wegen des Ergeb-<br />

nisses der Erörterung wird auf die Niederschrift verwiesen, die den festgestellten<br />

Planunterlagen - nachrichtlich - beigefügt ist.<br />

1.4 Tekturen<br />

Aufgrund der erfolgten Einwendungen der Betroffenen hat die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

Änderungen an dem Plan vorgenommen. Bei den Planänderungen handelt es<br />

sich im Wesentlichen um<br />

- Verlängerung der Lärmschutzwand um etwa 60 m mit einer Höhe von 2,50 m<br />

von der Brandlberger Brücke in Richtung Kalkwerk. Außerdem wurde auf der<br />

Brandlberger Brücke bzw. Grünthaler Straße eine 250 m lange und 2,50 m<br />

hohe Lärmschutzwand angeordnet. Beide Maßnahmen dienen einem verbesserten<br />

Lärmschutz für die Anwesen zwischen Brandlberger/Grünthaler<br />

Straße und Hutschinger Straße. Damit wird der Forderung nach einem verbesserten<br />

Lärmschutz seitens verschiedener Anlieger Rechnung getragen.<br />

Für diese Maßnahmen ist keine zusätzliche Grundinanspruchnahme von<br />

Dritten erforderlich.


- 25 -<br />

- Umgestaltung des Parkplatzes an der Donauarena dergestalt, dass die Zu-<br />

fahrt ohne Mittelgrünstreifen und ohne Fahrbahnuntergliederung als 20 m<br />

Platte ausgebildet wird. Außerdem werden im südlichen Bereich des heuti-<br />

gen Großparkplatzes weitere Parkplätze erstellt. Damit kann der Parkplatz-<br />

verlust durch die Baumaßnahme ausgeglichen werden.<br />

- Änderung der Betriebsflächen der Fa. Scheck bzw. der Fa. Walhalla Kalk.<br />

Detailfragen sind in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Hinsichtlich<br />

der Parkplatzverlegung wird auf die Auflage in Ziffer 1.4 Abschnitt IV Teil A<br />

verwiesen.<br />

- Wegfall der Weiche 31 und Bau eines Gegenbogens mit r = 500 gemäß dem<br />

Vorschlag der DB AG. Damit kann das Gleis 3 in diesem Abschnitt zurück-<br />

gebaut werden.<br />

- Ergänzung von Leitungen<br />

- Ergänzung und Berichtigung des Bauwerksverzeichnisses<br />

Durch diese Maßnahmen werden der Aufgabenbereich von Behörden oder Belange<br />

Dritter nicht erstmalig oder stärker als bisher berührt.<br />

1. Zuständigkeit<br />

II.<br />

Rechtliche Würdigung<br />

Die Regierung der Oberpfalz führt das Anhörungsverfahren durch und stellt den<br />

Plan fest (Art. 39 Abs. 1 BayStrWG).<br />

2. Rechtsgrundlage<br />

Nach Art. 36 Abs. 2 BayStrWG ist bei Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen<br />

die Planfeststellung durchzuführen, wenn es sich um Straßen von besonderer<br />

Bedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen,<br />

handelt. Bei der <strong>Ostumgehung</strong> handelt es sich um eine solche Straße.


3. Planrechtfertigung<br />

3.1 Darstellung der Baumaßnahme<br />

- 26 -<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> ist Gegenstand eines Gutachtens, das Vor-<br />

schläge zur Verbesserung der Verkehrssituation im Raum <strong>Regensburg</strong> beinhal-<br />

tet. Im Raum <strong>Regensburg</strong> hat sich in den letzten Jahrzehnten eine starke Struk-<br />

turentwicklung vollzogen, die noch nicht abgeschlossen ist. <strong>Regensburg</strong> liegt am<br />

Schnittpunkt von zwei wichtigen Fernverkehrsachsen, deren Bedeutung durch<br />

die Vereinigung und die EU-Osterweiterung wesentlich zugenommen hat und<br />

noch weiter zunimmt. Die Bundesautobahn A 93 ist eine wichtige Verbindungsachse<br />

zwischen Österreich (Grenzübergang Kiefersfelden / Kufstein) und Hof in<br />

die neuen Bundesländer sowie über die Bundesautobahn A 6 (AK Oberpfälzer<br />

Wald) in die Tschechische Republik (Grenzübergang Waidhaus / Rozvadov).<br />

Dabei führt sie direkt durch das westliche Stadtgebiet von <strong>Regensburg</strong>.<br />

Die Bundesautobahn A 3 ist eine wichtige Nordwest – Südost Verbindungsachse.<br />

Von Nürnberg kommend verläuft sie westlich von <strong>Regensburg</strong> in Richtung<br />

Passau bzw. weiter nach Österreich und in die südöstlichen Regionen Europas.<br />

Die geplante <strong>Ostumgehung</strong> beginnt im Norden an der Coburger Straße (Kreisstraße<br />

RS 6) im Bereich der Verknüpfungsäste mit der Bundesstraße B 16.<br />

Nach einer höhenfreien Überführung über die verlegte Hofer bzw. Chamer Straße<br />

(RS 6) sowie der Überführung über die Eisenbahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Weiden<br />

verläuft sie nach Süden in Parallellage zur Bahnstrecke. Am Bauende schwenkt<br />

sie auf die bestehende Donaustaufer Straße (St 2125) und schließt über Querverbindungen<br />

und einen neuen Kreisverkehr mit Parallelrampen an die Walhalla<br />

Allee (GVS) an.<br />

Bei der geplanten <strong>Ostumgehung</strong> handelt es sich um eine zweispurige und teilweise<br />

kreuzungsfrei geführte Straße. Sie stellt eine sehr wichtige Ergänzung<br />

des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die Schwabelweiser Brücke,<br />

die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St 2125) im Süden mit der<br />

Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im Norden. Es ist von großer<br />

Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten im Osten


- 27 -<br />

von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B 16 in Richtung Bayerischer Wald<br />

zu verknüpfen.<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />

zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den im<br />

Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />

werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />

Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />

Im Einzelnen wird auf die Planunterlagen verwiesen.<br />

3.2 Trassenabwägung<br />

3.2.1 Derzeitiger Zustand<br />

Die bestehende Situation ist gekennzeichnet durch eine hohe Belastung der<br />

nördlichen Einfallstraßen und die daraus resultierenden Schleichverkehre durch<br />

die Konradsiedlung. Die Grünthaler Straße übernimmt derzeit die Funktion einer<br />

<strong>Ostumgehung</strong>.<br />

3.2.2 Gewählte Trasse<br />

Der geplante Vollausbau der <strong>Ostumgehung</strong> beginnt im Norden auf der Coburger<br />

Straße (Kreisstraße RS 6). Dort erfolgt der Anschluss an die Bundesstraße B 16<br />

bzw. über diese auch an die Bundesstraße B 15 und die Autobahn A 93. Der<br />

Knotenpunkt B 16 / Weidener Straße / Zeitlarner Weg wird zur Erhöhung der<br />

Leistungsfähigkeit zu einem kleinen Kreisverkehr umgebaut.<br />

Für den Anschluss an die Richtungsfahrspur <strong>Regensburg</strong> – Roding der Bundesstraße<br />

16 wird eine neue Verbindung zwischen Coburger Straße und der bestehenden<br />

Anbindung der Chamer Straße an die der B 16 gebaut. Diese neue Verbindung<br />

wird Bestandteil des Anschlussastes der Bundesstraße 16. An der<br />

Bundesstraße 16 wird außerdem noch eine kurze Einfädelspur Richtung Roding<br />

angefügt.<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> verläuft zuerst in östliche Richtung und nach der höhenfreien<br />

Überquerung der Hofer Straße und der Eisenbahnstrecke <strong>Regensburg</strong> – Weiden<br />

schwenkt sie nach Süden ab und verläuft bis zum Anschluss an die Do-


- 28 -<br />

naustaufer Straße weitgehend in Parallellage zur Bahnstrecke. Damit wird eine<br />

Bündelung der beiden Verkehrswege erreicht.<br />

Dabei wird im Abschnitt von der Konradsiedlung bis zur Grünthaler Straße der<br />

neue Mischwasserkanal, der als Entlastungskanal der Konradsiedlung dient, la-<br />

gemäßig mit der <strong>Ostumgehung</strong> kombiniert. Dieser Kanal kann in diesem Bereich<br />

auch für die Straßenentwässerung genutzt werden.<br />

Aus Gründen des Lärmschutzes wird die <strong>Ostumgehung</strong> in diesem Abschnitt im<br />

Einschnitt geführt. Das Aushubmaterial, das aus dem Straßen- und Kanalbau<br />

gewonnen wird, kann für die Schüttung eines Lärmschutzwalles zwischen der<br />

<strong>Ostumgehung</strong> und der Eisenbahnstrecke verwendet werden. Dieser Wall<br />

schirmt, zusammen mit einer aufgesetzten Lärmschutzwand, die Konradsiedlung<br />

gegen den Straßenlärm und zusätzlich die Brandlberg Siedlung gegenüber<br />

den Emissionen der Bahnstrecke ab.<br />

Die Grünthaler Straße wird über eine südliche Anschlussrampe an die <strong>Ostumgehung</strong><br />

angeschlossen. In der <strong>Ostumgehung</strong> sind hier eine Links- und eine<br />

Rechtsabbiegespur vorgesehen. In der von den Straßen eingeschlossenen Fläche<br />

wird künftig das Betriebsgelände der Firma Scheck erweitert. Die Erschließung<br />

dieser Fläche erfolgt von der neuen Anschlussrampe über eine nordöstliche<br />

Zufahrt sowie eine südliche Zu- und Ausfahrt. Die nordöstliche Zufahrt ist im<br />

Bereich der Einmündung in die Grünthaler Straße angeordnet und wird in die<br />

Signalisierung der Kreuzung eingebunden. Zur Reduzierung von evtl. Behinderungen<br />

durch die abbiegenden Lastzüge der Firma Scheck wird die Linksabbiegespur<br />

nach Süden verlängert.<br />

Als Sicht-, Blend- und Staubschutz wird zwischen der <strong>Ostumgehung</strong> bzw. der<br />

Anschlussrampe und der innerbetrieblichen Erschließungsstraße eine gestalterisch<br />

ansprechende begrünte Steilwand und/oder ein begrünter Zaun vorgesehen.<br />

Durch den weitgehend parallelen Verlauf der Anschlussrampe und der innerbetrieblichen<br />

Erschließungsstraße wurde der Eingriff in den bewaldeten Hang des<br />

Kalkwerkgeländes minimiert.<br />

Im weiteren Verlauf werden von der <strong>Ostumgehung</strong> entbehrliche Gleise der DB<br />

AG überbaut. Der Mindestabstand zum Rangiergleis 4 ist auf einer Länge von<br />

ca. 500 m nicht mehr gegeben, so dass dieses Gleis ebenfalls zurückgebaut


- 29 -<br />

werden muss. Bei Bau-km 3+050 bzw. Bahn-km 4,55 wird das Gleis 4 über ei-<br />

nen Gegenbogen mit r = 500 an das Gleis 3 angeschlossen. Der restliche Ab-<br />

schnitt des Gleises 3 kann dann zurückgebaut werden. Damit wird ein Vorschlag<br />

der Deutschen Bahn AG aufgegriffen.<br />

Der bestehende Gleisanschluss der Fa. Walhalla Kalk wird durch die Ostumge-<br />

hung und die Einmündung der Anschlussrampe zur Grünthaler Straße überbaut.<br />

Für diesen Gleisanschluss besteht ein Infrastrukturanschlussvertrag mit der DB<br />

AG. Die Firma Walhalla Kalk kann für den Fall, dass für eine Auftragsvergabe<br />

eine Lieferung per Schiene vorausgesetzt wird, auf einen Gleisanschluss nicht<br />

verzichten. Durch den Neubau der <strong>Ostumgehung</strong> würde ein neuer Bahnüber-<br />

gang im Zuge eines Privatgleisanschlusses (PA) entstehen. Dazu ist eine Aus-<br />

nahmegenehmigung der Landesregierung erforderlich. Der Landesbevollmäch-<br />

tigte für Bahnaufsicht (LfB) hat jedoch bereits im Vorfeld signalisiert, dass eine<br />

Zustimmung unwahrscheinlich ist. Auch aus wirtschaftlichen Überlegungen bzw.<br />

aufgrund einer komplizierten und teuren Signalanlage ist diese Lösung abzuleh-<br />

nen.<br />

Die Verhandlungen mit Walhalla Kalk, einen Gleisanschluss für das Werkgelän-<br />

de grundsätzlich aufzugeben, verliefen erfolglos. Die Untersuchung eines Alter-<br />

nativstandortes d.h. die Möglichkeit die voraussichtlich selten vorkommende<br />

Verladung von Produkten der Firma auf eine externe Verladeanlage z.B. im Ha-<br />

fengelände durchzuführen, wurde aus Gründen der Wirtschaftlichkeit aufgege-<br />

ben.<br />

Die einzige noch verbleibende Lösung sieht vor, dass im Zuge des Anschlusses<br />

des Gleises 4 an das Gleis 3 ein neuer Industriegleisanschluss der Stadt Re-<br />

gensburg gebaut wird. Dieser Anschluss quert die <strong>Ostumgehung</strong> bei ca. Bau-km<br />

3+070 und verläuft in der freien Fläche zwischen der <strong>Ostumgehung</strong> und der innerbetrieblichen<br />

Erschließungsstraße. In diesem Bereich wird eine weitere Anschlussweiche<br />

vorgesehen. Diese dient künftig zusammen mit dem sog. Ausziehgleis<br />

der Erschließung der Fa. Walhalla Kalk. Dieser Lösungsansatz bietet<br />

zusätzlich die Möglichkeit für eine spätere Reaktivierung des sog. Heyden Gleises.<br />

Im Zuge der Querung der <strong>Ostumgehung</strong> durch das Industriegleis entsteht ein<br />

neuer Bahnübergang. Dieser wird mit Halbschranken und einer Signalanlage


- 30 -<br />

gesichert. Für diese Lösung wurde die Zustimmung des Landesbevollmächtig-<br />

ten für Bahnaufsicht (LfB) im Vorfeld signalisiert.<br />

Eine grundsätzliche Zustimmung der Firma Walhalla Kalk zu dieser Lösung liegt<br />

ebenfalls vor.<br />

Die Donaustaufer Straße wird im Norden über eine neue signalisierte Kreuzung<br />

angebunden. In diese Kreuzung bindet auch die neue innerbetriebliche Erschließungsstraße<br />

des Kalkwerkes ein.<br />

Südlich dieser Kreuzung schleift die von der Schwabelweiser Brücke kommende<br />

Direktrampe in die <strong>Ostumgehung</strong> ein. Die Direktrampe wird unter der Kreuzung<br />

der Donaustaufer Straße mit der Querspange in einem Trogbauwerk unterführt.<br />

Auch beim Anschluss der <strong>Ostumgehung</strong> an die Walhalla Allee ist ein hohes Maß<br />

an verkehrlicher Leistungsfähigkeit notwendig. Hierzu wird der heute signalisierte<br />

Knotenpunkt der Walhalla Allee mit der Querspange und der Zufahrt des Donau-Arena-Parkplatzes<br />

völlig umgestaltet. Die Walhalla Allee wird mit ihren beiden<br />

Fahrbahnen höher gelegt und über den neuen 2-spurigen Kreisverkehr überführt.<br />

Die Verbindung von der Schwabelweise Brücke zur <strong>Ostumgehung</strong> erfolgt<br />

über die oben angesprochene Direktrampe. Diese stellt neben dem durchgängigen<br />

Verkehr auf der Walhalla Allee die am stärksten belastete Verkehrsbeziehung<br />

dar. Die aus Westen kommende Fahrbeziehung von der Walhalla Allee<br />

zur <strong>Ostumgehung</strong> wird über eine Parallelrampe, den Kreisverkehr und die<br />

Querspange geführt. In die entgegengesetzte Richtung ist zur Erhöhung der<br />

Leistungsfähigkeit ein Bypass von der Querspange auf die Parallelrampe vorgesehen.<br />

Die Anbindung des Donau-Arena-Parkplatzes erfolgt von Westen über den<br />

Kreisverkehr. Bei Großveranstaltungen ist zusätzlich eine Zufahrtsmöglichkeit<br />

direkt von der Walhalla Allee über den ansonsten abgesperrten Bypass gegeben.<br />

Diese Lösung hat sich im Zuge des Abwägungsprozesses als die günstigste im<br />

Bezug auf die Leistungsfähigkeit und den Flächenverbrauch herauskristallisiert.<br />

Im Zuge der <strong>Ostumgehung</strong> sind folgende Verknüpfungen mit dem vorhandenen<br />

Straßennetz vorgesehen:


- 31 -<br />

• Bundesstraße B 16 (Baubeginn)<br />

• Weidener Straße und Zeitlarner Weg (Ortsstraßen)<br />

• Chamer Straße (Kreisstraße RS 6) bzw. Böhmerwaldstraßen (Kreisstraße R<br />

6)<br />

• Hofer Straße (Ortsstraße)<br />

• Grünthaler Straße (Ortsstraße)<br />

• Donaustaufer Straße (Staatsstraße St 2125)<br />

• Walhalla Allee (GVS)<br />

Die Verknüpfungen mit dem vorhandenen Straßennetz werden, soweit erforder-<br />

lich, höhenfrei gestaltet. Die Knotenpunkte im Bereich der Donaustaufer Straße<br />

und der Rampenverbindung zur Grünthaler Straße werden mit Lichtsignalanla-<br />

gen ausgestattet.<br />

Die Länge der Neubaustrecke beträgt ca. 3,5 km.<br />

Die gesamte Baulänge der <strong>Ostumgehung</strong> beträgt ca. 4,44 km. Hinzu kommen<br />

die Anbindung an die Walhalla Allee sowie die Anpassungsmaßnahmen im Ver-<br />

knüpfungsbereich mit dem vorhandenen Straßennetz.<br />

Am Bauanfang im Bereich der Überquerung der Bahnstrecke sowie am Bauen-<br />

de im Bereich des Anschlusses an die vorhandenen Straßen weist die Trassie-<br />

rung kleinere Radien auf. Dazwischen verläuft die <strong>Ostumgehung</strong> in Parallellage<br />

zu der bestehenden Eisenbahnstrecke und folgt deren gestreckter Linienfüh-<br />

rung.<br />

Im Aufriss weist die Gradiente ebenfalls nur im Bereich der Überquerung der<br />

Bahnstrecke und der Verbindungsrampen größere Längsneigungen auf. In den<br />

restlichen Bereichen zeichnet sich die Gradiente durch einen sehr ebenen Verlauf<br />

aus.<br />

Bis zum Anschluss an die Donaustaufer Straße im Süden wird ein zweistreifiger<br />

Querschnitt mit einer Fahrbahnbreite von 2 x 3,75 m gebaut. An der Ostseite der<br />

neuen Straße ist ein straßenbegleitender Geh- und Radweg vorgesehen.<br />

Zwischen der <strong>Ostumgehung</strong> und der Eisenbahnstrecke ist im Bereich der Konradsiedlung<br />

ein Lärmschutzwall mit einer aufgesetzten Wand vorgesehen. Außerdem<br />

wird im selben Abschnitt auch eine Lärmschutzwand auf der Westseite<br />

der Bahnstrecke gebaut.


3.2.3 Trassenvarianten<br />

- 32 -<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> untersuchte verkehrsplanerisch mögliche Alternativen für<br />

eine Straßenverbindung zwischen der Schwabelweiser Brücke / Walhalla Allee,<br />

der Bundesstraße 16 und der Bundesstraße 15 / Bundesautobahn 93 als sog.<br />

<strong>Ostumgehung</strong> entlang der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Weiden. Die Alternativen<br />

enthielten sowohl eine 2-spurige Entlastungsstraße zwischen Walhalla Allee und<br />

Haslbach als auch eine 4-spurige, hoch belastete Trasse für den weiträumigen<br />

Verkehr. Die 4-spurige Variante wurde insbesondere wegen des nicht zu bewältigenden<br />

Verkehrsaufkommens auf der anschließenden Osttangente / Schwabelweiser<br />

Brücke als nicht sinnvoll erachtet.<br />

Im Laufe des Anhörungsverfahrens wurde von einer Einwenderin eine weitere<br />

Trassenvariante, die sie mit Schreiben vom 30.07.2007 näher konkretisierte,<br />

vorgeschlagen. Dabei endet die Trasse, ebenso wie die Wahllinie, an der Walhalla<br />

Allee. Sie nimmt die Querspange zwischen Walhalla Allee und Donaustauer<br />

Straße auf, überquert die letztgenannte rechtwinklig und durchschneidet das<br />

Betriebsgelände der Walhalla Kalk auf einer Länge von ca. 1200 m. Anschließend<br />

verläuft die Variante etwa parallel zur Grünthaler Straße. Bevor die<br />

Grünthaler Straße nach Grünthal abschwenkt, verläuft die Variante auf kurzem<br />

Weg auf die Bundesstraße B 16 neu zu. Der Kreuzungspunkt mit der B 16 ist<br />

etwa im Bereich der Hölzhofstraße. Die Einwenderin schlägt nunmehr eine Verlängerung<br />

der Trasse bis zur Autobahn A 93 vor. Um die Vergleichbarkeit der<br />

Trassen zu gewährleisten, wird diese Verlängerung nicht mehr gewertet. Auffällig<br />

an der Trasse ist, dass sie in unmittelbarer Nähe der Hochpunkte Brandlberg<br />

(415 m) und Jägerberg (370 m) verläuft.<br />

Die vorgeschlagene Variante hat zwei wesentliche Nachteile, die anschließend<br />

beschrieben werden.<br />

Die fast mittige Durchschneidung des Betriebsgeländes Walhalla Kalk führt zu<br />

erheblichen Eingriffen in den laufenden Gewerbebetrieb. Da dieser Produktionsbetrieb<br />

einen intensiven Werksverkehr aufweist und zudem eine Straßenführung<br />

durch einen in Abbau befindlichen Steinbruch allein schon aus sicherheitstechnischen<br />

Gründen fast unmöglich ist, kann ein existenzgefährdender Eingriff


- 33 -<br />

nicht ausgeschlossen werden. Eine Existenzgefährdung eines Betriebes stellt<br />

einen Abwägungsbelang von erheblichem Gewicht dar.<br />

Nachdem die Abbaurechte der Fa. Walhalla Kalk einen Abbau noch etwa 40<br />

Jahre ermöglichen, ist eine entschädigungsrechtliche Regelung voraussichtlich<br />

wesentlich teuerer, als die behauptete Kostenreduzierung bei der Variante. Zu-<br />

dem ist aufgrund des bewegten Geländes die behauptete Kostenreduzierung<br />

zumindest in Frage zu stellen.<br />

Zwar wird bei der vorgeschlagenen Variante das Brückenbauwerk über die<br />

Bahn eingespart, dafür sind weitere Brückenbauwerke zumindest über die Donaustaufer<br />

Straße, Grünthaler Straße, alte und neue B 16 notwendig. Auch sind<br />

zahlreiche kleine Brückenbauwerke für Bachquerungen und den landwirtschaftlichen<br />

Verkehr notwendig.<br />

Die Fa. Walhalla Kalk hat angekündigt, dass sie eine solche Variante, die sie mit<br />

einer Betriebsstilllegung gleichsetzt, mit allen Mitteln verhindern wird.<br />

Der zweite ausschlaggebende Gesichtspunkt, der gegen die angesprochene<br />

Variante spricht, ist, dass das Naturschutz- bzw. FFH-Gebiet „Brandlberg“ auf<br />

einer Länge von ca. 700 m durchschnitten würde. Da die Trasse durch topographisch<br />

stark beengtes Gelände führt, ist für Einschnitte, Aufschüttungen und die<br />

Straße von einem mindestens 50 m breiten Eingriffskorridor mit einem Flächenumgriff<br />

von etwa 3,5 ha auszugehen. Da die Variante zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />

eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den<br />

Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist die Alternative unzulässig.<br />

Abweichend hiervon kann ein Vorhaben nur zugelassen werden, wenn<br />

1. das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,<br />

einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig<br />

ist und<br />

2. zumutbare Alternativen, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck an anderer<br />

Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen, nicht<br />

gegeben sind und<br />

3. die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes<br />

„Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden.


- 34 -<br />

Alle vorgenannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein und sind in jedem ein-<br />

zelnen Fall nachvollziehbar darzulegen. Die Planfeststellungslinie stellt gerade<br />

eine solche zumutbare Alternative, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck<br />

an anderer Stelle mit geringeren Beeinträchtigungen erreicht, dar. Eine FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung würde daher ergeben, dass die Alternativtrasse unzu-<br />

lässig ist.<br />

Auch außerhalb des FFH-Gebietes führt die Alternativtrasse auf einer Länge<br />

von ca. 1200 m durch eine ökologisch hochwertige Landschaft mit Hecken,<br />

Grünland und Waldrandlagen und bewirkt auch dort erhebliche Eingriffe. Die<br />

Trasse führt bis zu ihrem Einschwenken zur Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Hof nördlich<br />

des Gewerbegebietes Haslbach auf einer Gesamtlänge von ca. 5,5 km zu<br />

einer zusätzlichen Landschaftszerschneidung, während die bisherige Trasse<br />

weitgehend parallel zur genannten Bahnlinie verläuft.<br />

Allein schon aus diesen beiden Grundüberlegungen heraus, drängt sich die Alternative<br />

der Planfeststellungsbehörde nicht auf.<br />

Die vorgeschlagene Straßentrasse verläuft zu einem großen Teil außerhalb des<br />

Stadtgebietes von <strong>Regensburg</strong> auf dem Gemeindegebiet von Wenzenbach und<br />

bei der Weiterführung auf Zeitlarner Gebiet. Aufgrund der Planungshoheit der<br />

Gemeinden kann diese Verbindung nicht von der Stadt <strong>Regensburg</strong> allein verwirklicht<br />

werden. Die <strong>Ostumgehung</strong> dient primär als städtische Verteilerschiene,<br />

auf der auch die Verkehre zwischen der Bundesstraße 16 (aus und in Richtung<br />

Cham) und den im Südosten der Stadt gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten<br />

leistungsfähig abgewickelt werden können.<br />

Die vorzugswürdigste Variante stellt die direkte Verbindung zwischen Haslbach<br />

und Schwabelweiser Brücke unmittelbar neben der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong>-<br />

Weiden dar. Dabei kann dem Planungsgrundsatz, Verkehrswege möglichst zu<br />

bündeln, entsprochen werden.<br />

Die Zielsetzung eines Lückenschlusses im städtischen Hauptstraßennetz des<br />

östlichen Stadtgebietes mit einer möglichst direkten Verbindung der Industrieund<br />

Gewerbegebiete Haslbach und Burgweinting/Harting ist bei dem Alternativvorschlag<br />

nur über das Gemeindegebiet von Wenzenbach und rückläufig über<br />

die Bundesstraße 16 möglich.


- 35 -<br />

Mit der Weiterführung der Alternativtrasse an die Bundesautobahn A 93 bei<br />

Bauhof und an die Schwabelweiser Brücke, Osttangente und Max-Planck-<br />

Straße entstünde eine Art Autobahnumfahrung-Ost zwischen der BAB A 93 und<br />

Bundesautobahn A 3. Damit wären die bereits hoch belasteten innerstädtischen<br />

Hauptverkehrsstraßen verkehrlich überfordert.<br />

Weiterhin verläuft die Alternativtrasse durch Gebiete, die derzeit nicht bzw. nur<br />

gering von Immissionen belastet sind. Die Trasse rückt bis auf rund 100 m an<br />

die Wohngebiete von Gonnersdorf bzw. bis auf rund 150 m an die Wohngebiete<br />

von Grünberg und Brandlberg heran. Weiterhin sind Wohngebäude beim Hölzl-<br />

hof, Jägerhof und entlang der Grünthaler Straße durch Immissionen ebenfalls<br />

betroffen, die ohne entsprechende Schallschutzmaßnahmen zusätzliche Lärm-<br />

beeinträchtigungen erleiden würden. Die Gemeinde Wenzenbach für die Ortstei-<br />

le Gonnersdorf und Grünthal wäre erheblich in ihrer Entwicklung behindert und<br />

eingeschränkt.<br />

Die Alternativtrasse führt zu einer überproportional höheren Inanspruchnahme<br />

von Grundstücksflächen und somit zu einem deutlich stärkeren Eingriff in Privateigentum.<br />

Während es bei der gewählten Lösung aufgrund der Trassenbündelung<br />

mit der Bahnlinie und aufgrund der kürzestmöglichen Aufnahme bestehender<br />

Straßen und Wege gelingt, den Flächenbedarf zu minimieren und Privatgrund<br />

weitestgehend zu schonen, tritt bei der Alternativtrasse ein erheblicher<br />

Flächenbedarf auf. Zum einen ist die Neutrassierungsstrecke um rund 1 km länger,<br />

zum anderen ist ein kompletter Neuanschluss an die B 16 notwendig. Die<br />

gewählte Lösung endet dagegen am bestehenden Knotenpunkt bei Haslbach,<br />

der nur geringfügig angepasst werden muss. Der Alternativ-Vorschlag hat zudem<br />

einen erhöhten Flächenbedarf infolge der zu erwartenden deutlich höheren<br />

Dammschüttungen bzw. Einschnittsböschungen. Die gewählte Lösung ist dagegen<br />

weitestgehend geländegleich trassiert. Zusätzliche erhebliche Grundverluste<br />

treten zwangsläufig an der Alternativtrasse infolge zumeist beiderseits neu<br />

anzulegender Feld- und Waldwege zur Grundstückserschließung ein, da landwirtschaftliche<br />

Nutzflächen ohne Rücksicht auf vorhandene Grenzverläufe<br />

durchtrennt werden.<br />

Während die gewählte Lösung insgesamt rund 12 ha Grundeigentum aus privater<br />

Hand benötigt, ergäbe sich bei der Alternativtrasse ausgehend von einem<br />

realistischen Trassenkorridor zwischen 40 und 50 m und einem Kleeblattan-


- 36 -<br />

schluss an die B 16 rund die doppelte Inanspruchnahme von Privateigentum.<br />

Zudem entstünden infolge der unregelmäßigen Durchschneidung von Grundstücken<br />

eine erhebliche Anzahl unwirtschaftlicher Restflächen.<br />

Hinzu kommt noch ein gegenüber der gewählten Lösung zu erwartender Mehrbedarf<br />

an Ausgleichsflächen für den Alternativ-Vorschlag, da dessen Eingriffe in<br />

Natur und Landschaft voraussichtlich wesentlich schwerwiegender sein werden<br />

als die der Wahllinie.<br />

Aus den vorgenannten Gründen drängt sich die vorgeschlagene Variante der<br />

Planfeststellungsbehörde nicht auf; stärker noch: aus den erstgenannten Argumenten<br />

ist sie rechtlich auszuschließen.<br />

3.2.4 Nullvariante<br />

Derzeit steht für den Quell- und Zielverkehr aus dem östlichen Stadtgebiet von<br />

<strong>Regensburg</strong> mit Fahrziel zur Bundesstraße B 16 in Richtung Cham bzw. zum<br />

nördlichen Stadtgebiet keine auseichende leistungsfähige und verkehrssichere<br />

Straßenverbindung zur Verfügung.<br />

Ein Großteil dieses Durchgangsverkehrs benutzt das vorhandene örtliche<br />

Hauptstraßennetz, welches die Ortsteile Wutzlhofen, Konradsiedlung, Sallern,<br />

Gallingkofen und damit ein rund 4 Quadratkilometer großes und relativ geschlossenes<br />

Wohngebiet durchzieht. Die Wohnflächen werden ergänzt von großen,<br />

bedeutsamen Grünflächen und Parkanlagen und lokalen öffentlichen Einrichtungen<br />

(Schulen, Kindergärten, Sportanlagen, Jugendzentren). Die örtlichen<br />

Straßen müssen daher überwiegend eine Aufenthaltsfunktion für Fußgänger<br />

und Radfahrer erfüllen, was jedoch mit dem starken Durchgangsverkehr unvereinbar<br />

ist. Die Schulwegsicherheit kann daher nur mit flankierenden Maßnahmen<br />

(Lotsen, Fußgängerampeln) gewährleistet werden. Insbesondere die unmittelbaren<br />

Anlieger sind ständig dem Verkehrslärm und Schadstoffen ungeschützt<br />

ausgesetzt.<br />

Die örtlichen Hauptstraßen (Sandgasse, Ostpreußenstraße, Pommernstraße,<br />

Posener Straße, Chamer Straße u.a.) selbst dienen überwiegend der Erschließung<br />

der angrenzenden Grundstücke. Es sind somit zahlreiche direkte Grundstückszufahrten<br />

vorhanden und bauliche Anlagen grenzen unmittelbar an die


- 37 -<br />

Verkehrsfläche an. Die straßentechnische Trassierung tritt demgegenüber in<br />

den Hintergrund, so dass eine hohe Kurvigkeit und zahlreiche abknickende Vor-<br />

fahrtsstraßen gegeben sind. Dies erfordert von den Verkehrsteilnehmern eine<br />

deutlich erhöhte Aufmerksamkeit und eine konsequent vorsichtige Fahrweise<br />

auf geringem Geschwindigkeitsniveau (teilweise Tempo 30 Zone).<br />

Im Prognose-Nullfall (2020) werden sich mit der deutlichen Zunahme des<br />

Durchgangsverkehrs die oben dargestellten verkehrlichen Defizite und Nutzungskonflikte<br />

bei unveränderter Straßeninfrastruktur deutlich und unzumutbar<br />

verschärfen, so dass ein Ausbau der örtlichen Hauptverkehrsstraßen erforderlich<br />

werden würde. Ein für den Durchgangsverkehr entsprechender Straßenausbau<br />

wäre jedoch annähernd anbaufrei, d.h. eine deutliche Einschränkung<br />

von Grundstückszufahrten, eine Verbreiterung des Verkehrsraumes zu Lasten<br />

von Gebäuden, Grünflächen oder Gehwegen und eine Bündelung von sich<br />

kreuzenden Verkehrsströmen (auch Fußgänger und Radfahrer betreffend) an<br />

einigen wenigen Knotenpunkten. Dies wäre jedoch im Hinblick auf die damit<br />

verbundenen Eingriffe in Privateigentum zum überwiegenden Teil unzumutbar,<br />

zumindest aber, was z.B. Entschädigungen oder Lärmschutzmaßnahmen beträfe,<br />

mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand verbunden. Zwangsläufig<br />

wäre die Aufenthaltsfunktion der Straßen auf das Minimum zu beschränken,<br />

die Verkehrswege wären außerhalb der wenigen Knotenpunkte für Fußgänger<br />

und Radfahrer unüberwindliche Barrieren. Damit wäre ein fast ausschließlich<br />

dem Wohnen dienender Stadtteil, ein Quadrat von rund 2 x 2 Kilometer, in mehrere<br />

Quartiere zerstückelt. Maßnahmen, welche eine gleichwertige Verbindungsfunktion<br />

wiederherstellen könnten (Brücken, Tunnel) sind aufgrund der flächenhaften<br />

Problematik sowohl technisch als auch finanziell realistisch nicht mehr<br />

darstellbar.<br />

Eine weitere Route des Durchgangsverkehrs ist die Straße von Brandlberg über<br />

Grünthal und Irlbach. Sie ist nicht geeignet, eine Verbindungsfunktion für den<br />

überörtlichen Verkehr zur erfüllen. Die Straßencharakteristik ist geprägt von<br />

zahlreichen und starken Anstiegen und Gefällestrecken, die zudem aufgrund der<br />

Kurvigkeit unübersichtlich sind. Die Ortsdurchfahrten von Grünthal und Irlbach<br />

sind dermaßen eng und verwinkelt, dass selbst ein bestandsorientierter Straßenausbau<br />

mit den örtlichen Zwängen und Gegebenheiten unvereinbar wäre.<br />

Die zu schmale Fahrbahnbreite lässt auf dem größten Teil der Strecke keine


- 38 -<br />

ungehinderten Begegnungen mit Schwer- und Güterverkehr zu. Überholmög-<br />

lichkeiten fehlen fast gänzlich. Weil an die Straße streckenweise unmittelbar Naturschutzgebiete<br />

mit FFH-Gebietseinstufung angrenzen, stehen auch auf freier<br />

Strecke einem bestandsorientierten Ausbau unüberwindbare naturschutzrechtliche<br />

Belange entgegen.<br />

Aus den o.g. Gründen ist ein bestandsorientierter Ausbau, der der Zielsetzung<br />

der Planlösung entspricht, auf den vorhandenen Straßen nicht möglich.<br />

Keine der beteiligten Fachstellen oder auch sonstige privat Betroffene haben<br />

eine „Nullvariante“ gefordert.<br />

4. Einflüsse auf private Belange<br />

4.1 Allgemeines<br />

Für die Baumaßnahme wird privates Eigentum in Anspruch genommen. Die betroffenen<br />

Grundstücke und der Umfang der daraus benötigten Flächen sind dem<br />

Grunderwerbsverzeichnis und dem Grunderwerbsplan (Ordner Planmappe 2,<br />

Unterlage 7.1 und 7.2 bzw. 7.2T) zu entnehmen.<br />

Die entstehenden Auswirkungen auf das Grundeigentum zählen in hervorragender<br />

Weise zu den abwägungserheblichen Belangen und wurden insbesondere<br />

bei der Frage, ob die Maßnahme erforderlich ist und wie sie gebaut wird, berücksichtigt.<br />

Um das Planungsziel zu erreichen, ist der straßenbaubedingte Eingriff in das<br />

Grundeigentum unvermeidbar. Eine andere Trasse, die, um das Planungsziel in<br />

gleicher Weise zu erreichen, in geringerem Ausmaß in Rechte Dritter eingreift,<br />

steht nicht zur Verfügung.<br />

Die für das Vorhaben erforderlichen Eingriffe in das Privateigentum werden im<br />

Wege der Entschädigung ausgeglichen. Über die Inbesitznahme, die Abtretung<br />

und die Höhe der Entschädigung wird jedoch nicht im Planfeststellungsverfahren<br />

entschieden, das nur die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem<br />

Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend<br />

regelt. Sie bleiben vielmehr gesonderten Verhandlungen oder einem Verfahren<br />

nach dem Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung<br />

vorbehalten.


- 39 -<br />

Die Höhe von Geldentschädigungen oder Ersatzlandgestellungen kann im Plan-<br />

feststellungsverfahren grundsätzlich nicht geregelt werden. Die Einwendungs-<br />

führer sind wegen der eintretenden Nachteile auf das Entschädigungsverfahren<br />

zu verweisen.<br />

4.2 Flächenbedarf<br />

Der Flächenbedarf für die gesamte Maßnahme einschließlich der Ausgleichsund<br />

Ersatzmaßnahmen beträgt rund 27,5 ha. Davon sind bereits ca. 15,5 ha im<br />

Besitz der Stadt, oder aber es handelt sich um Flächen der öffentlichen Hand.<br />

Von privaten Eigentümern werden daher lediglich noch 12 ha benötigt. Von den<br />

festgestellten Ausgleichsflächen mit einer Größe von 4,4 ha sind bereits 2,5 ha<br />

im Eigentum der Stadt <strong>Regensburg</strong> bzw. sind durch Dienstbarkeitsbestellung an<br />

einem privaten Grundstück dinglich gesichert.<br />

5. Einwirkungen auf die Umwelt<br />

5.1 Allgemeines<br />

§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />

sieht in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 3 UVPG die Durchführung einer formellen<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung ausschließlich für Bundesfernstraßen vor.<br />

Die hier vorliegende Planung wird aber auch nicht von Art. 37 BayStrWG erfasst,<br />

da die Schwellenwerte dieser Vorschrift nicht erreicht werden. Damit war<br />

auch nach landesrechtlichen Vorschriften keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchzuführen.<br />

Trotzdem hat die Planfeststellungsbehörde die Umweltmedien i.S.d. Art. 78 c<br />

Satz 2 BayVwVfG im Folgenden ermittelt, beschrieben, bewertet und in die Ge-<br />

samtabwägung mit eingestellt.<br />

5.2 Lärmschutz<br />

Entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung an den Lärmschutz ist<br />

die Planung auch daraufhin überprüft worden, ob Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen<br />

bzw. anzuerkennen sind.


5.2.1 Rechtsgrundlage<br />

- 40 -<br />

Nach § 41 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Art. 38<br />

BayStrWG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ist beim Bau oder der we-<br />

sentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese kei-<br />

ne schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen<br />

werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Solche Um-<br />

welteinwirkungen sind schädlich, wenn sie den Betroffenen auch unter Würdi-<br />

gung der besonderen Bedeutung eines leistungsfähigen Straßennetzes für die<br />

Allgemeinheit wie für den Einzelnen billigerweise nicht mehr zugemutet werden<br />

können.<br />

Die Zumutbarkeit kann nicht undifferenziert für alle Fälle einheitlich festgelegt<br />

werden. Die Schutzwürdigkeit ist anhand einer Würdigung aller Umstände des<br />

Einzelfalles, insbesondere der Schutzwürdigkeit der betroffenen Bebauung, zu<br />

bestimmen. Dabei ist von der bebauungsrechtlichen Situation der Umgebung<br />

und den tatsächlichen Verhältnissen wie der konkreten Nutzung der Grundstücke,<br />

einer eventuellen Vorbelastung durch bereits vorhandene Lärmquellen sowie<br />

der plangegebenen Vorbelastung auszugehen.<br />

5.2.2 Berechnungs- und Beurteilungsgrundlage<br />

Die Berechnung der Einwirkungen des Straßenverkehrslärms und der erforderlichen<br />

Abschirmung erfolgt nach der Anlage zur Verkehrslärmschutzverordnung<br />

und den allgemein als Berechnungsgrundlage anerkannten „Richtlinien für den<br />

Lärmschutz an Straßen“, Ausgabe 1990 (RLS-90) des Bundesministers für Verkehr<br />

(eingeführt mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990“ vom<br />

10.04.1990).<br />

Die Beurteilung der Straßenverkehrslärmwirkungen erfolgt nach der „Verkehrslärmschutzverordnung“<br />

(Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

– 16. BImSchV vom 12. Juni 1990). Gemäß § 1 und<br />

§ 2 der Verkehrslärmschutzverordnung ist beim Bau oder bei der wesentlichen<br />

Änderung von öffentlichen Straßen durch Lärmvorsorgemaßnahmen sicherzustellen,<br />

dass der Beurteilungspegel des zu erwartenden Lärms einen der folgenden<br />

Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:


- 41 -<br />

- an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen<br />

tagsüber 57 dB(A)<br />

nachts 47 dB(A)<br />

- in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten<br />

tagsüber 59 dB(A)<br />

nachts 49 dB(A)<br />

- in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten<br />

tagsüber 64 dB(A)<br />

nachts 54 dB(A)<br />

- in Gewerbegebieten<br />

tagsüber 69 dB(A)<br />

nachts 59 dB(A).<br />

Bau von Straßen i.S.v. § 1 Abs. 1 16. BImSchV ist der Neubau. Da es sich beim<br />

Ausbau der <strong>Ostumgehung</strong> im Wesentlichen um einen Neubau handelt, greift § 1<br />

Abs. 1 16. BImSchV, so dass Lärmvorsorge i.S.d. 16. BImSchV erforderlich ist.<br />

Eine Änderung ist wesentlich i.S.v. § 1 Abs. 2 16. BImSchV, wenn<br />

- sich infolge eines erheblichen baulichen Eingriffs der Beurteilungspegel des<br />

von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um min-<br />

destens 3 dB(A)<br />

- oder auf zumindest 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht erhöht<br />

oder<br />

- der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehen-<br />

den Verkehrslärms, der bei mindestens 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in<br />

der Nacht liegt, durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird.<br />

Durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> wird es zu einer zusätzlichen Verkehrsbelas-<br />

tung auf der Kreisstraße R 6 kommen. Bauliche Veränderungen an der Kreis-<br />

straße R 6 selbst finden jedoch nicht statt. Voraussetzung für die Anwend-


- 42 -<br />

barkeit des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV ist aber, dass der Beurtei-<br />

lungspegel infolge eines „erheblichen baulichen Eingriffs“ auf der Kreisstraße R<br />

6 steigen müsste; dies ist hier aber nicht der Fall. Insoweit scheiden Lärm-<br />

schutzmaßnahmen aus.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.03.2005 – Az.: 4 A<br />

18.04 – entschieden, dass § 41 BImSchG und die 16. BImSchV nur den Lärm<br />

erfassen, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht.<br />

Nimmt aber als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen,<br />

vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen<br />

der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG (a.F.) zu berücksichtigen, wenn er<br />

mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen<br />

dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme besteht.<br />

Für die Abwägung bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eine Orientierung.<br />

Lärmschutzfragen und evtl. Lärmschutzmaßnahmen für die Anlieger der Kreisstraße<br />

R 6 / der Bahnlinie und der Grünthaler Straße in dem betroffenen Bereich<br />

waren daher vorliegend in die Abwägung mit einzustellen.<br />

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss eine Summenpegel-<br />

Betrachtung erfolgen, wenn der zu ändernde Verkehrsweg im Zusammenwirken<br />

mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer<br />

Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die<br />

Substanz des Eigentums verbunden ist (BVerwG vom 21.03.1996). Dies ist der<br />

Fall, wenn der Summenpegel die Sanierungsgrenzwerte überschreitet.<br />

Beim Vorhaben <strong>Ostumgehung</strong> ist eine Gesamtschallpegelbetrachtung zwischen<br />

Straße und Bahn erforderlich,<br />

weil<br />

• sich der vorhandene Verkehrsweg (Bahn) und der neue Verkehrsweg (Straße)<br />

gegenseitig beeinflussen (benachbarte, parallele Lage) und<br />

• die Vorbelastung aus dem vorhandenen Verkehrsweg (Bahn) über den<br />

Lärmsanierungsgrenzwerten liegt und<br />

• der neue Verkehrsweg (Straße) eine weitere Verschlechterung (Schallpegelerhöhung)<br />

bringt.


- 43 -<br />

Weiterhin hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> die Überlagerung der Grünthalerstraße mit<br />

der <strong>Ostumgehung</strong> geprüft. Das schalltechnische Gutachten wurde entsprechend<br />

ergänzt.<br />

Der durch Überlagerung verschiedener Verkehrswege gebildete Gesamtbeurtei-<br />

lungspegel muss gemäß der Rechtsprechung mit den Lärmsanierungsgrenzwer-<br />

ten verglichen werden.<br />

Gemäß den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der<br />

Baulast des Bundes – VLärmSchR 97 – gelten nach dem Grundsatz der Lärm-<br />

sanierung die folgenden Immissionsgrenzwerte<br />

für Kern-, Dorf- und Mischgebiete<br />

tagsüber 72 dB(A)<br />

nachts 62 dB(A)<br />

für Gewerbegebiete<br />

tagsüber 75 dB(A)<br />

nachts 65 dB(A)<br />

für allgemeine Wohngebiete<br />

tagsüber 70 dB(A)<br />

nachts 60 dB(A)<br />

Die Art der bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzun-<br />

gen in den Bebauungsplänen. Soweit keine Festsetzungen bestehen, sind An-<br />

lagen und Gebiete entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.<br />

Wird die zu schützende Nutzung regelmäßig nur am Tage oder nur in der Nacht<br />

ausgeübt, so ist nur der Immissionsschutzgrenzwert für diesen Zeitraum anzu-<br />

wenden.


- 44 -<br />

5.2.3 Ausgangsdaten und Schallimmissionen<br />

In <strong>Regensburg</strong> soll die <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> zwischen der Walhalla Allee<br />

im Süden und der B 16 im Norden errichtet werden. Die Trasse soll dabei in wei-<br />

ten Bereichen unmittelbar östlich der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Hof verlaufen.<br />

Die Grundlage für die schallimmissionsschutztechnischen Berechnungen der<br />

von der geplanten Neubautrasse ausgehenden Schallimmissionen bildet die<br />

Verkehrsprognose von Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak für die „<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong>“<br />

vom Oktober 2006.<br />

Die Verkehrsprognose 2020 sieht folgende Verkehrsbelastungen vor (siehe Anlage<br />

4 zur Unterlage 1T Planmappe: Ordner 1, Plan 3, Verkehrsuntersuchung<br />

<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> vom Oktober 2006):<br />

• <strong>Ostumgehung</strong> von Anschluss B 16 bis Anschluss RS 6<br />

DTV2020 = 10.400 Kfz/24 h<br />

• <strong>Ostumgehung</strong> von Anschluss RS 6 bis Grünthaler Straße<br />

DTV2020 = 16.000 Kfz/24 h<br />

• <strong>Ostumgehung</strong> von Anschluss Grünthaler Straße bis nördlich Einmündung<br />

Donaustaufer Straße<br />

DTV2020 = 18.600 Kfz/24 h<br />

• <strong>Ostumgehung</strong> zw. nördlicher und südlicher Einmündung Donaustaufer Straße<br />

DTV2020 = 28.100 Kfz/24 h<br />

• <strong>Ostumgehung</strong> von südlicher Einmündung Donaustaufer Straße bis Walhalla<br />

Allee<br />

DTV2020 = 30.800 Kfz/24 h (davon ca. 9.000 Kfz/24 h über die Direktrampe)<br />

• Kreisstraße R 6<br />

DTV2020 = 5.700 Kfz/24 h<br />

• Donaustaufer Straße<br />

DTV2020 = 15.200 Kfz/24 h<br />

• Walhalla Allee<br />

DTV2020 = 36.200 bis 54.200 Kfz/24 h<br />

Die Deutsche Bahn AG gibt bislang Prognosen zum Verkehrsaufkommen für<br />

das Prognosejahr 2015 an. Aus diesem Grund werden in den vorliegenden Gut-


- 45 -<br />

achten die Verkehrsstärken für unterschiedliche Prognosehorizonte zugrunde<br />

gelegt.<br />

Bei den schalltechnischen Berechnungen werden die folgenden Eingangsgrößen<br />

berücksichtigt:<br />

• geplante Gradiente der <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong><br />

• Schienenoberkante der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Hof<br />

• an die <strong>Ostumgehung</strong> und Bahnlinie angrenzender Geländeverlauf<br />

• Verkehrsprognose Straßenverkehr „Planfall mit Osttangente“, Prognosejahr<br />

2020<br />

• Verkehrsprognose Schienenverkehr, Prognosejahr 2015<br />

• zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h von Bau-km 0+200 bis 0+900<br />

• zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h von Bau-km 0+900 bis 3+000 sowie<br />

auf Walhalla Allee westlich der Schwabelweiser Brücke<br />

• zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h bei allen übrigen Abschnitten und<br />

Anschlussbereichen<br />

Die Berechnung der Geräuschimmissionen erfolgt gemäß 16. BImSchV für<br />

Straßenverkehrsgeräusche nach den RLS-90 und für Schienenverkehrsgeräusche<br />

nach Schall 03. Es kommt das schalltechnische Berechnungsprogramm<br />

Cadna/A (Version 3.4.109) zum Einsatz.<br />

Über das Untersuchungsgebiet wird ein rechtwinkliges Koordinatensystem gelegt.<br />

Die Koordinaten aller schalltechnisch relevanten Elemente werden dreidimensional<br />

in die EDV-Anlage eingegeben. Dies sind im vorliegenden Fall:<br />

• Straßen<br />

• lichtzeichengeregelte Kreuzungen<br />

• Schienenwege<br />

• Brücken (diese bewirken eine vertikale Abschirmung der Schallstrahlen)<br />

• Abschirmeinrichtungen (Schirme – im vorliegenden Fall geplante Lärmschutzwände)


- 46 -<br />

• bestehende Gebäude (sie werden einerseits abschirmend berücksichtigt zum<br />

anderen wirken die Fassaden schallreflektierend; eingegebener Reflexions-<br />

verlust 1 dB)<br />

• Höhenlinien (für das Gelände der Verkehrswege und für den geplanten Wall<br />

zwischen der geplanten <strong>Ostumgehung</strong> im Bereich Konradsiedlung und der<br />

Bahnlinie)<br />

• Höhenangaben für die geplante <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> und für die be-<br />

stehende Bahnlinie<br />

• Immissionsorte<br />

Das eingesetzte Programm Cadna/A unterteilt die Schallquellen in Teilstücke,<br />

deren Ausdehnung klein gegenüber den Abständen von den Immissionsorten<br />

sind und die daher als Punktschallquellen behandelt werden können.<br />

Bei der Ausbreitungsrechnung werden die Pegelminderungen durch<br />

• Abstandsvergrößerung und Luftabsorption,<br />

• Boden- und Meteorologiedämpfung und<br />

• Abschirmung<br />

berücksichtigt. Die Pegelzunahme durch Reflexionen wird gemäß RLS 90 an<br />

den eingegebenen Gebäuden und Wänden mit der 1. Reflexion berücksichtigt.<br />

Die geplanten Abschirmeinrichtungen werden im Berechnungsmodell wie folgt<br />

berücksichtigt:<br />

• Wall zwischen <strong>Ostumgehung</strong> und Bahnlinie: Höhe ca. 4 m über Fahrbahnrand<br />

der <strong>Ostumgehung</strong><br />

• Lärmschutzwand auf Wall: Höhe 3,0 m, Länge 1.487 m, beidseitig hochabsorbierend<br />

• Lärmschutzwand westlich der Bahnlinie: Höhe 2,5 m über Schienenoberkante,<br />

Länge 1.490 m, Ostseite hochabsorbierend, Westseite reflektierend.<br />

In das Berechnungsmodell werden in Abstimmung mit der Stadt <strong>Regensburg</strong>,<br />

Tiefbauamt die folgenden Gebäudehöhen und Immissionsorthöhen eingegeben:


- 47 -<br />

• bei mehrgeschossigen Gebäuden i.d.R. für jedes Stockwerk eine Gebäude-<br />

höhe von 3,0 m und eine Immissionsorthöhe von 2,8 m<br />

• bei gewerblichen Gebäuden i.d.R. eine Gebäudehöhe von 5,0 m bzw. gemäß<br />

Angabe durch die Stadt <strong>Regensburg</strong>; die Immissionsorthöhen werden aus<br />

den Gebäudehöhen und den Stockwerkszahlen abgeleitet.<br />

Die Immissionsorte und die zugehörige Gebietsausweisung/Nutzung sind der<br />

schalltechnischen Berechnung unter der Planmappe 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1<br />

T und 8.1.2 T zu entnehmen.<br />

5.2.4 Beurteilung<br />

Der Ausbau der <strong>Ostumgehung</strong> zwischen der Walhalla Allee und der Bundesstraße<br />

16 ist im Wesentlichen ein Straßenneubau. Aufgrund dieser Sachlage ist<br />

Lärmvorsorge gemäß Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) auf der<br />

Basis der für das Jahr 2020 prognostizierten Verkehrsbelastung erforderlich.<br />

Außerdem müssen jedoch für die Beurteilung der Lärmsituation der Straßenund<br />

Schienenlärm überlagert werden. Danach sind für zahlreiche Gebäude der<br />

Konradsiedlung und für einige andere Häuser aus diesem überlagerten Lärm<br />

auf der Basis der Lärmsanierungsgrenzwerte zusätzliche Schallschutzmaßnahmen<br />

erforderlich. Die Erforderlichkeit dieser Überlagerung ergibt sich aus Verwaltungsgerichtsurteilen<br />

des Jahres 1996 zur sog. „Gesamtpegelbetrachtung“.<br />

Das für die Planfeststellung erstellte Schallschutzgutachten liefert einen umfassenden<br />

Überblick über die Lärmsituation an allen Immissionsorten im Bereich<br />

der <strong>Ostumgehung</strong>.<br />

Insgesamt wurden im vorliegenden Gutachten (Planmappe 2 Unterlage 8.1) die<br />

Schallimmissionen bei 182 Immissionsorten (unter Berücksichtigung aller<br />

Stockwerke) berechnet und geprüft, ob bei den Immissionsorten die Immissionsgrenzwerte<br />

der Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 (Lärmsanierung) bzw. die<br />

Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Lärmvorsorge) überschritten werden.<br />

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden zur Beurteilung der Schallimmissionen<br />

weitere Berechnungspunkte angeordnet.<br />

Im Einzelnen werden im Berechnungsmodell die folgenden Objekte ergänzt:


- 48 -<br />

• Harthofer Weg 11<br />

• Brandlberger Straße 142, 144, 146, 165<br />

• Straßburger Straße 6, 9 (sowie 2 benachbarte Gebäude)<br />

• Konradschule<br />

• Donaustaufer Straße 234 (sowie 5 benachbarte Gebäude)<br />

• Donaustaufer Straße 257, 259<br />

• Lärmschutzwand nordwestlich der Grünthaler Straße (auf der Brandlberger<br />

Brücke): Höhe 2,5 m, Länge 250m, beidseitig reflektierend<br />

• Verlängerung der Lärmschutzwand westlich der Bahnlinie und südlich des<br />

Brückenpfeilers der Brandlberger Brücke: Höhe 2,5 m über Schienenoberkante,<br />

Länge 60 m, Ostseite hochabsorbierend, Westseite reflektierend<br />

• Aktualisierung der Lärmschutzwand zwischen der <strong>Ostumgehung</strong> und der<br />

Bahnlinie im Bereich von Bauwerk 3<br />

Weiterhin werden die Berechnungen für ausgewählte Immissionsorte westlich<br />

der Brandlberger Straße durchgeführt, unter zusätzlicher Berücksichtigung der<br />

Posener Straße, Brandlberger Straße und Grünthaler Straße (Summenpegelbetrachtung<br />

Schienen- und Straßenverkehr einschließlich bestehender Straßen).<br />

Im vorliegenden Gutachten werden die Schallimmissionen für folgende Situationen<br />

berechnet:<br />

• Vorbelastung durch Schienenverkehr ohne Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen<br />

der Entwurfsplanung<br />

• Überlagerung Schienen- und Straßenverkehr ohne Berücksichtigung der<br />

Schallschutzmaßnahmen der Entwurfsplanung<br />

• Überlagerung Schienen- und Straßenverkehr unter Berücksichtigung der<br />

Schallschutzmaßnahmen der Entwurfsplanung<br />

• Straßenverkehr <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> unter Berücksichtigung der<br />

Schallschutzmaßnahmen der Entwurfsplanung.<br />

• Straßenverkehr <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> mit Grünthaler Straße und Schienenverkehr<br />

unter Berücksichtung der Tekturplanung.


- 49 -<br />

Die Berechnungen haben ergeben, dass bei Gesamtschallpegelbetrachtung die<br />

Immissionsgrenzwerte für Lärmsanierung bei insgesamt 93 Immissionsorten<br />

überschritten werden.<br />

Aus diesem Grund war zu prüfen, ob bei der Überlagerung von Schienen- und<br />

Straßenverkehr und unter Berücksichtigung der aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />

der Planung die Lärmsanierungsgrenzwerte eingehalten werden. Die Berechnungen<br />

hierzu haben ergeben, dass die Immissionsgrenzwerte „Lärmsanierung“<br />

dann noch bei insgesamt 28 Immissionsorten überschritten werden. Die<br />

Überschreitungen treten ausschließlich in der Nachtzeit auf.<br />

Für folgende Anwesen besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen<br />

Immissions-<br />

Bezeichnung Gebietsaus-<br />

ort<br />

weisung<br />

4 Chamer Str. 269 MI<br />

5 Chamer Str. 265 MI<br />

41 Haidhofweg 3 WR<br />

53 Posener Str. 1a WA<br />

54 Posener Str. 1b WA<br />

55 Posener Str. 1c WA<br />

64 Posener Str. 5 WA<br />

100 Posener Str. 47 WA<br />

118 O Posener Str. 78 WA<br />

119 Posener Str. 80 WA<br />

120 Posener Str. 82 WA<br />

126.1 Baltenstr. 2 WA<br />

127 Baltenstr. 4 WA<br />

128 Baltenstr. 6 WA<br />

130 O Baltenstr. 10 WA<br />

131 Baltenstr. 12 WA<br />

132.1 Baltenstr. 14 WA<br />

134 Baltenstr. 16a WA<br />

136 Baltenstr. 20 WA<br />

137 N Baltenstr. 22 WA<br />

140 Baltenstr. 26 WA<br />

141.1 Baltenstr. 28 WA<br />

141.2 Baltenstr. 28 WA<br />

142 Baltenstr. 30 WA<br />

143 Baltenstr. 32 WA<br />

144 Baltenstr. 34 WA<br />

181 Bei der Anhalt 4 WR<br />

182 Bei der Anhalt 5 WR<br />

183 Harthofer Weg 11 WA


- 50 -<br />

Zusätzlich zu den Immissionsorten der o.g. Tabelle werden die Immissions-<br />

grenzwerte der Lärmsanierung formal auch bei den Immissionsorten 44, 45 und<br />

46 (Donaustaufer Straße 240, 236 und 232) überschritten. Da bei diesen Immis-<br />

sionsorten jedoch eine Vorbelastung durch den Schienenverkehr nicht gegeben<br />

ist, ist die Gesamtschallpegelbetrachtung nicht maßgebend. Ein Anspruch auf<br />

zusätzliche Schallschutzmaßnahmen besteht im Rahmen der Lärmsanierung,<br />

und im Rahmen der Lärmvorsorge durch den Straßenverkehr.<br />

Auch bei Immissionsort 49 (Bei der Anhalt 6) wird der Immissionsgrenzwert für<br />

Lärmsanierung formal überschritten; hier resultiert jedoch kein Anspruch auf<br />

passive Schallschutzmaßnahmen, da dieser allein durch den Schienenverkehr<br />

ausgelöst wird.<br />

Die Berechnungen zur Lärmvorsorge (Straßenverkehr <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong>)<br />

haben ergeben, dass die Immissionsgrenzwerte der Lärmvorsorge unter<br />

Ansatz der aktiven Schallschutzmaßnahmen der Entwurfsplanung bei insgesamt<br />

6 Immissionsorten überschritten werden. Die Überschreitungen treten in der Tageszeit<br />

und der Nachtzeit auf. Bei diesen Immissionsorten besteht dem Grunde<br />

nach ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen:<br />

Immissions-<br />

Bezeichnung Gebietsaus-<br />

ort<br />

weisung<br />

41 Haidhofweg 3 WR<br />

44 Donaustaufer Str. 240 MI<br />

45 Donaustaufer Str. 236 MI<br />

46 Donaustaufer Str. 232 MI<br />

47 Donaustaufer Str. 226 MI<br />

48 Donaustaufer Str. 224 MI<br />

183 Harthofer Weg 11 WA<br />

Bei Immissionsort 41 besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf zusätzliche<br />

Schallschutzmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Lärmsanierung als auch hin-<br />

sichtlich der Lärmvorsorge.<br />

5.2.5 Verhältnismäßigkeit<br />

Der Planfeststellungsbehörde verbleibt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprü-<br />

fung nach § 41 Abs. 2 BImSchG ein Abwägungsspielraum, der es gestattet, ne-<br />

ben Kostengesichtspunkten auch andere Belange zu berücksichtigen, die akti-<br />

ven Lärmschutzmaßnahmen entgegenstehen (BVerwG vom 24.09.2003).


- 51 -<br />

Eine Erhöhung der Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie von 2,50 m auf 4,0 m<br />

hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> verworfen. Durch die erdrückende Wirkung einer sol-<br />

chen Wand würde sich die Wohn- und Lebenssituation der dortigen Anwohner<br />

verschlechtern. Insoweit wird auf die Einwendungen unter Teil B Abschnitt II Zif-<br />

fer 2.2.1 verwiesen.<br />

Die Immissionsgrenzwerte „Lärmsanierung“ werden an den 28 Immissionsorten<br />

ausschließlich in der Nachtzeit und ausschließlich in den obersten Stockwerken<br />

überschritten.<br />

Eine Lärmschutzwand im Bereich der Donaustaufer Straße ist aufgrund der<br />

zahlreichen Zufahrten aus technischen Gründen nicht möglich. Zudem werden<br />

die Anliegergrundstücke in diesem Bereich gemischt, u.a. gewerblich genutzt.<br />

Im Rahmen des ihr zustehenden Abwägungsspielraums kommt die Planfeststellungsbehörde<br />

zu dem Ergebnis, dass über die Lärmschutzmaßnahmen nach<br />

Teil A Abschnitt III Ziffer 6 hinaus weitere Lärmschutzmaßnahmen nicht in Betracht<br />

kommen (§ 41 Abs. 2 BImSchG).<br />

5.2.6 Bezüglich Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen gilt die<br />

Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Schallschutzmaßnahmen<br />

im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Verbesserungen<br />

an Umfassungsbauteilen schutzwürdiger Räume, die die Einwirkung durch Verkehrslärm<br />

mindern.<br />

Ob und ggf. bei welchen Gebäuden bzw. Stockwerken und Räumen tatsächlich<br />

ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen und damit auf Kostenerstattung<br />

besteht, hängt von der anschließenden Detailprüfung der Raumnutzung in<br />

den betroffenen Gebäuden bzw. der Wirksamkeit ggf. bereits in der Vergangenheit<br />

durchgeführter Schallschutzmaßnahmen ab. Diese Detailprüfung erfolgt<br />

nach dem Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Ausführung der Straßenbaumaßnahme.<br />

Einzelheiten sind zwischen der Stadt <strong>Regensburg</strong> und den Betroffenen<br />

zu regeln.<br />

Die Detailergebnisse sind in der schalltechnischen Berechnung unter der Planmappe<br />

2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T und 8.1.2 T einzusehen.


- 52 -<br />

Vom Bayer. Landesamt für Umwelt wurden die zugrunde gelegten Berech-<br />

nungsannahmen und die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnung über-<br />

prüft und bestätigt.<br />

Der Ausgleichsanspruch nach § 42 BImSchG ist dem Grunde nach im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

festzustellen. Über die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird<br />

nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden.<br />

5.3 Luftreinhaltung<br />

5.3.1 Rechtsgrundlage, maßgebliche Grenzwerte<br />

Zur Beurteilung der lufthygienischen Situation sind die im Zusammenhang mit<br />

dem Straßenverkehr relevanten Grenzwerte aus der 22. BImSchV maßgeblich,<br />

die anschließend zusammengestellt sind. Für die Grenzwerte von Benzol und<br />

von Stickstoffdioxid (NO2) gelten derzeit noch Übergangsfristen und Toleranzmargen,<br />

die jedoch im Prognosejahr 2020 nicht mehr relevant sind.<br />

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe der 22. BImSchV<br />

Komponente Immissionswert Zeitbezug<br />

Benzol 5 µg/m³ Jahresmittelwert<br />

Stickstoffdioxid 40 µg/m³ Jahresmittelwert<br />

(NO2)<br />

200 µg/m³ Stundenmittelwert bei 18 zugelassenen<br />

Überschreitungen im Kalenderjahr<br />

Feinstaub (PM10) 40 µg/m³<br />

50 µg/m³<br />

Jahresmittelwert<br />

Tagesmittelwert bei 35 zugelassenen<br />

Überschreitungen im Kalenderjahr<br />

Für die weiteren in der 22. BImSchV geregelten Luftschadstoffe können Grenzwertüberschreitungen<br />

im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeugverkehr von<br />

vornherein ausgeschlossen werden.


5.3.2 Ausgangsdaten<br />

- 53 -<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat sowohl ein Fachgutachten Klima als auch ein lufthygienisches<br />

Gutachten durch die TÜV Süd Industrie Service GmbH – Fachbereich<br />

Luftreinhaltung in Auftrag gegeben.<br />

Das lufthygienische Gutachten (Planmappe 2: Unterlage 8.4) trifft Aussagen zu<br />

der möglichen künftigen lufthygienischen Situation. Zu beurteilen ist die Schadstoffbelastung<br />

der Luft durch den Kraftfahrzeugverkehr im Prognosejahr 2020.<br />

Zur Beurteilung der lufthygienischen Situation sind die im Zusammenhang mit<br />

dem Straßenverkehr relevanten Grenzwerte aus der 22. BImSchV maßgeblich.<br />

Für die Grenzwerte von Benzol und von Stickstoffdioxid (NO2) gelten derzeit<br />

noch Übergangsfristen und Toleranzmargen, die jedoch im Prognosejahr 2020<br />

nicht mehr relevant sind. Für die weiteren in der 22. BImSchV geregelten Luftschadstoffe<br />

können Grenzwertüberschreitungen im Zusammenhang mit dem<br />

Kraftfahrzeugverkehr von vornherein ausgeschlossen werden.<br />

Für das Fachgutachten „Klima“ (Planmappe 2: Unterlage 8.3) wurden neben<br />

den einschlägigen Richtlinien (VDI 3782 Blatt 1 „Umwelt“)<br />

• „Umweltmeteorologie; Atmosphärische Ausbreitungsmodelle; Gauß´sches<br />

Fahnenmodell für Pläne zur Luftreinhaltung“,<br />

VDI 3782 Blatt 3 „Ausbreitung von Luftverunreinigungen in der Atmosphäre;<br />

Berechnung der Abgasfahnenüberhöhung“,<br />

VDI 3945 Blatt 3 „Umweltmeteorologie; Atmosphärische Ausbreitungsmodelle;<br />

Partikelmodell“ und<br />

Städtebauliche Klimafibel des Innenministeriums Baden-Württemberg, zuletzt<br />

aktualisiert im November 2005, erstellt in Zusammenarbeit mit dem Amt für<br />

Umweltschutz Stuttgart)<br />

folgende Literatur und Datenquellen berücksichtigt:<br />

• „Klimaökologische und lufthygienische Untersuchungen im Raum <strong>Regensburg</strong>“,<br />

Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen,<br />

Dr. Christiane Dittmann, Institut für Geographie, Universität <strong>Regensburg</strong>,<br />

1982


- 54 -<br />

• Sektorale Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeit und –richtung am<br />

Messstandort <strong>Regensburg</strong> – Mühlberg für den Zeitraum 29.04.1996 bis<br />

31.07.1997<br />

• Ausbreitungsklassenstatistik <strong>Regensburg</strong> des Deutschen Wetterdienstes in<br />

München für das repräsentative Jahr 1994<br />

• Höhendaten für den Bereich <strong>Regensburg</strong> (50 m Raster) des Landesamtes für<br />

Vermessung und Geoinformatik in München<br />

• Auszüge mit Bezug zum Klima aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm<br />

Bayern<br />

• Übersichtsplan M = 1 : 25.000; Lage- und Höheplan M = 1 : 25.000; Lageplan<br />

mit Bebauungshöhen und Höhenschichtlinien M = 1 : 25.000;<br />

• Erläuterungsbericht zur Variantenuntersuchung.<br />

Das lufthygienische Gutachten ermittelt die Emissionen des Kraftfahrzeugverkehrs,<br />

soweit sie durch Motorabgase verursacht sind, anhand des „Handbuch<br />

Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs“.<br />

Bei Feinstaub ist zusätzlich die Belastung durch Abrieb und Aufwirbelung zu berücksichtigen.<br />

Diese wird nach einem vom Schweizer Bundesamt für Umwelt,<br />

Wald und Landschaft veröffentlichten Verfahren ermittelt.<br />

Zur Berechnung der Ausbreitung von Schadstoffen im Straßenraum wird das<br />

Ausbreitungsmodell IMMIS-Luft verwendet. Dieses berechnet die Zusatzbelastung<br />

im Bereich der angrenzenden Bebauung.<br />

Zur berechneten Zusatzbelastung wird die Vorbelastung, d.h. der Anteil an der<br />

Gesamtkonzentration aus anderen Quellen (z.B. Hausbrand, Industrie, Eintrag<br />

von Kfz-Abgasen aus benachbarten Straßen), hinzu gerechnet. Die Vorbelastung<br />

wird aus den zahlreichen vorliegenden Messdaten abgeleitet.<br />

Zur Berechnung der Schadstoffbelastung werden Daten zum Verkehr, zur Bebauung,<br />

zur Meteorologie und zur Vorbelastung benötigt. Diese Daten sind in<br />

der für die Eingabe in das Programm IMMIS-Luft erforderlichen Weise zu parametrisieren.


- 55 -<br />

Die Angaben zum Verkehrsaufkommen und zur Bebauung wurden vom Tief-<br />

bauamt der Stadt <strong>Regensburg</strong> mit Schreiben vom 21.08.2006 übermittelt. Darin<br />

ist die geplante Neubaustrecke nach Maßgabe der unterschiedlichen Verkehrs-<br />

stärken und der wechselnden Bebauungsstruktur in zehn Teilstücke A – J ge-<br />

gliedert.<br />

Das Programm IMMIS-Luft verwendet eine gemittelte Meteorologie, die nach<br />

Maßgabe der örtlichen mittleren Windgeschwindigkeit an die lokalen Verhältnisse<br />

anzupassen ist. Die Referenzwindgeschwindigkeiten in 10 m über Grund<br />

wurden dem Bayerischen Solar- und Windatlas entnommen.<br />

Die abschnittsspezifischen Berechnungsparameter sind wie folgt zusammengestellt.<br />

Eingangsdaten<br />

Abschnitt DTV<br />

in Kfz/24<br />

A Walhalla Allee (Bereich Anschlusskreisel)<br />

SV Referenzin<br />

% wind in m/s<br />

h<br />

54.000 10 1,7<br />

B Querspange 29.000 10 1,7<br />

C Donaustaufer Straße 28.000 10 1,7<br />

D <strong>Ostumgehung</strong> (Südteil)<br />

Donaustaufer Straße – Grünthaler Straße<br />

17.000 10 1,7<br />

E <strong>Ostumgehung</strong><br />

Konradsiedlung<br />

16.000 10 1,7<br />

F <strong>Ostumgehung</strong> (Nordteil 1)<br />

Frauenzellstraße – Lehmhöfler Holz 16.000 10 1,9<br />

G <strong>Ostumgehung</strong> (Nordteil 2)<br />

Anschluss R 6<br />

11.000 10 2,1<br />

H <strong>Ostumgehung</strong> (Nordteil 3)<br />

Coburger Straße<br />

11.000 10 2,2<br />

I R 6<br />

Umspannwerk – Güterbahnhof<br />

5.000 5 2,1<br />

J Anschlussspange<br />

Grünthaler Straße<br />

9.500 5 1,7<br />

Zur Abschätzung der Vorbelastung stehen die Ergebnisse aus den Dauermessungen<br />

des Lufthygienischen Landesüberwachungssystems Bayern (LÜB) zur<br />

Verfügung. Danach können derzeit in den Randbereichen der Stadt <strong>Regensburg</strong>


- 56 -<br />

folgende Jahresmittelwerte als Vorbelastungskonzentrationen angesetzt wer-<br />

den:<br />

• Benzol: 1 µg/m³,<br />

• NO2: 21 µg/m³,<br />

• PM10: 22 µg/m³.<br />

Bis zum Prognosejahr 2020 kann aufgrund bereits eingeleiteter oder geplanter<br />

Maßnahmen zur Emissionsminderung ein Rückgang der Vorbelastungen angenommen<br />

werden. Die tatsächliche Wirkung dieser Maßnahmen ist schwer abzuschätzen.<br />

Deshalb wird für die Berechnungen im Sinne einer konservativen Begutachtung<br />

nur eine geringfügige Abnahme der Vorbelastung auf<br />

• Benzol: 1 µg/m³,<br />

• NO2: 21 µg/m³,<br />

• PM10: 20 µg/m³.<br />

angesetzt.<br />

5.3.3 Ergebnisse und Beurteilung<br />

Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH – Fachbereich Luftreinhaltung – hat mittels<br />

einer qualitativen Analyse mögliche (lokal)-klimatische Auswirkungen des<br />

Bauvorhabens „Neubau der <strong>Ostumgehung</strong>“ von <strong>Regensburg</strong> untersucht. Von Interesse<br />

und zu klären war im vorliegenden Fall insbesondere die Frage einer<br />

möglichen Störung der Frischluftzufuhr im Bereich Konradsiedlung – Wutzlhofen<br />

(östlicher Stadtrand im nördlichen Stadtgebiet von <strong>Regensburg</strong>) bei großräumig<br />

windschwachen Wetterlagen im Fall einer Realisierung des Vorhabens.<br />

Als Fazit dieser Untersuchung ist festzuhalten:<br />

• Die Be- und Entlüftung der Muldenlage im betroffenen Bereich (westlich der<br />

Bahnlinie) erfolgt weitgehend in nord-südlicher Richtung.


- 57 -<br />

• Eine aus meteorologisch-klimatischer Sicht relevante (talmuldensenkrechte)<br />

Frischluftzufuhr Richtung Konradsiedlung – Wutzlhofen aus diesem Bereich<br />

besteht nicht.<br />

• Ungeachtet der Details der geplanten Bauausführung ergeben sich durch die<br />

Trassenführung keine erheblichen Auswirkungen auf die Frischluftzufuhr im<br />

Bereich Konradsiedlung. Diese erfolgt im Wesentlichen aus westlicher bis<br />

nordwestlicher Richtung (allerdings auch nur eher schwach ausgeprägt aufgrund<br />

des Geländereliefs und der reduzierten Verfügbarkeit von Freiflächen).<br />

• Durch die talmulden-parallele Strömung bei großräumig windschwacher Wettersituation<br />

kann auch ein Eindringen von mit Schadstoffen angereicherter<br />

Luft aus dem Bereich der Trasse in Richtung Konradsiedlung weitgehend<br />

ausgeschlossen werden.<br />

• Aus klimatischer Sicht bestehen nach den durchgeführten Untersuchungen<br />

keine Bedenken gegen die Realisierung des Vorhabens. Der Aspekt Lufthygiene<br />

wird in einem separaten Fachgutachten näher untersucht.<br />

• Das geplante Bauvorhaben wirkt sich allenfalls im direkten Umfeld (über die<br />

Versiegelung) in einer Modifikation der kleinräumigen thermischen,<br />

hygrischen Verhältnisse und der Strömungsverhältnisse aus. Die bestehende<br />

Be- und Entlüftung der Muldenlage in nord-südlicher Richtung wird jedoch<br />

nicht behindert.<br />

• Zur weiteren Optimierung der lokalen kleinklimatischen Verhältnisse sind Begrünungsmaßnahmen<br />

im Umfeld der Lärmschutzwände entlang der neuen<br />

Trasse zu empfehlen. Diese haben zum einen eine reinigende Wirkung auf<br />

die Luft entlang der Trasse und unterstützen zusätzlich noch den Kanalisierungseffekt<br />

der Strömung entlang der Fahrbahn.<br />

Insgesamt kann aus meteorologischer Sicht das Bauvorhaben „<strong>Ostumgehung</strong><br />

<strong>Regensburg</strong>“ wie geplant – unabhängig von der endgültigen Bauausführung –<br />

realisiert werden. Aus klimatischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen das<br />

Vorhaben. Erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen auf das lokale Klima<br />

durch das Vorhaben können ausgeschlossen werden. Eine Verschlechterung<br />

der Frischluftzufuhr in angrenzende Wohnbereiche ist nicht zu erwarten. Ergän-


- 58 -<br />

zend darf auf das o.g. Gutachten unter der Planmappe 2 Unterlage 8.3 verwiesen<br />

werden.<br />

Das lufthygienische Gutachten erbrachte folgende Emissionen des Kfz-Verkehrs<br />

im Jahr 2020:<br />

Abschnitt Benzol Stickstoffoxide Feinstaub<br />

(NOx) (PM10)<br />

A Walhalla Allee 0,06 g/m*d) 18,5<br />

g/(m*d)<br />

6,2 g/(m*d)<br />

B Querspange 0,09 g/(m*d) 13,1<br />

g/(m*d)<br />

3,5 g/(m*d)<br />

C Donaustaufer Stra- 0,08 g/(m*d) 12,6 3,4 g/(m*d)<br />

ße<br />

g/(m*d)<br />

D <strong>Ostumgehung</strong><br />

(Südteil)<br />

0,06 g/(m*d) 7,8 g/(m*d) 2,0 g/(m*d)<br />

E <strong>Ostumgehung</strong><br />

Konradsiedlung 0,05 g/(m*d) 7,3 g/(m*d) 1,9 g/(m*d)<br />

F <strong>Ostumgehung</strong><br />

(Nordteil 1)<br />

0,02 g/(m*d) 5,8 g/(m*d) 2,0 g/(m*d)<br />

G <strong>Ostumgehung</strong><br />

(Nordteil 2)<br />

0,01 g/(m*d) 5,1 g/(m*d) 1,3 g/(m*d)<br />

H <strong>Ostumgehung</strong><br />

(Nordteil 3)<br />

0,03 g/(m*d) 4,5 g/(m*d) 1,3 g/(m*d)<br />

I R 6 0,01 g/(m*d) 1,4 g/(m*d) 0,4 g/(m*d)<br />

J Anschlussspange 0,03 g/(m*d) 3,6 g/(m*d) 0,9 g/(m*d)<br />

In Abschnitten ohne Randbebauung führen Emissionen in der errechneten Größenordnung<br />

zu Immissionen, die bereits wenige Meter neben der Straße im<br />

Jahresmittel deutlich unter einem Mikrogramm pro Kubikmeter Luft (µg/m³) liegen.<br />

Damit liegt die Belastung durch Luftschadstoffe u.a. auch auf den Sportplätzen<br />

an der Grünthaler Straße nur in der Höhe der Vorbelastung.<br />

Randbebauung führt aufgrund der verschlechterten Austauschbedingungen zu<br />

erhöhten Immissionsbelastungen. Im Verlauf der <strong>Ostumgehung</strong> waren deshalb<br />

die Abschnitte E (Konradsiedlung) und H (Coburger Straße) auf die Immissionszusatzbelastung<br />

zu untersuchen.<br />

Die anschließende Tabelle enthält die Ergebnisse der Berechnung der Immissionszusatzbelastungen.


- 59 -<br />

Immissionszusatzbelastung durch den Kfz-Verkehr im Jahr 2020<br />

Abschnitt Benzol Stickstoffoxide<br />

(NOx)<br />

E <strong>Ostumgehung</strong><br />

Konradsiedlung 0,08 µg/m³ 11,1 µg/m³<br />

H <strong>Ostumgehung</strong><br />

Coburger Straße 0,02 µg/m³ 3,8 µg/m³<br />

Feinstaub<br />

(PM10)<br />

2,9 µg/m³<br />

1,1 µg/m³<br />

Nach Addition der Vorbelastung, nach Umrechnung der emittierten Stickstoffoxide<br />

in Stickstoffdioxid und nach Rundung der Werte auf die Genauigkeit der<br />

Grenzwerte ergeben sich die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Gesamtbelastungen.<br />

Gesamtbelastung an der Wohnbebauung im Jahr 2020<br />

Abschnitt Benzol Stickstoffoxide<br />

(NOx)<br />

E <strong>Ostumgehung</strong><br />

Konradsiedlung<br />

1 µg/m³ 25 µg/m³<br />

H <strong>Ostumgehung</strong><br />

Coburger Straße 1 µg/m³ 22 µg/m³<br />

Feinstaub<br />

(PM10)<br />

23 µg/m³<br />

21 µg/m³<br />

Die relevanten Jahresmittelwerte der 22. BImSchV werden deutlich unterschritten.<br />

Im Abschnitt E bewirkt eine Lärmschutzwand zusätzlich auch eine Abschirmung<br />

gegen Luftschadstoffe. Dieser Effekt ist in den Ergebnissen nicht berücksichtigt.<br />

Deshalb und wegen der konservativen Annahmen zur Vorbelastung können die<br />

ausgewiesenen Gesamtbelastungen als Obergrenze der maximal möglichen<br />

Immissionsbelastungen angesehen werden.<br />

Aus den langjährigen Messreihen des LÜB ist bekannt, dass ein signifikanter<br />

Zusammenhang zwischen dem Jahresmittelwert von NO2 und der Überschreitungshäufigkeit<br />

von Stundenmittelwerten besteht. Nach eigenen Auswertungen<br />

ist erst oberhalb eines Jahresmittelwerts von 90 µg/m³ damit zu rechnen, dass<br />

ein Stundenmittelwert von 200 µg/m³ öfter als die erlaubten 18-mal im Kalenderjahr<br />

überschritten wird. Damit kann generell bei Einhaltung des Jahresmittelwerts<br />

auch von der Einhaltung des Kurzzeitwerts ausgegangen werden.


- 60 -<br />

Ebenfalls auf eigenen Auswertungen der LÜB-Daten beruht eine Korrelation<br />

zwischen dem Jahresmittelwert von PM10 und der Überschreitungshäufigkeit<br />

des Grenzwerts für den Tagesmittelwert. Danach kann bis zu einem Jahresmit-<br />

telwert von 30 µg/m³ davon ausgegangen werden, dass der Grenzwert für den<br />

Tagesmittelwert von 50 µg/m³ nicht öfter als die zulässigen 35-mal im Kalender-<br />

jahr überschritten ist. Auch bei Feinstaub sind folglich sowohl der Langzeit- als<br />

auch der Kurzzeitwert eingehalten.<br />

Die im Programm IMMIS-Luft implementierte Meteorologie enthält anteilig alle<br />

Wetterlagen nach der Häufigkeit ihres Auftretens. Damit sind auch die aus lufthygienischer<br />

Sicht ungünstigen Wetterlagen erfasst. Die Einhaltung der zulässigen<br />

Anzahl an Überschreitungen der Kurzzeitwerte kann folglich auch unter Berücksichtigung<br />

von Inversions- und sonstigen Schwachwindwetterlagen als gesichert<br />

gelten.<br />

Im nordöstlichen Stadtgebiet von <strong>Regensburg</strong> treten Winde aus westlicher Richtung<br />

sehr viel häufiger auf als aus östlichen Richtungen. Jedoch sind die durchschnittlichen<br />

Windgeschwindigkeiten bei Westwind deutlich größer als bei Ostwind.<br />

Im Jahr 1994, das vom Deutschen Wetterdienst als meteorologisch repräsentatives<br />

Jahr für die Stadt <strong>Regensburg</strong> qualifiziert worden ist, traten beispielsweise<br />

Windrichtungen zwischen 50° und 130° in 11,9 % der Jahresstunden<br />

auf, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit am Standort Sallern 1,8 m/s<br />

betrug. Windrichtungen zwischen 230° und 310° herrschten zu 27,3 % der Jahresstunden<br />

mit einer mittleren Windgeschwindigkeit von 3,4 m/s. Folglich sind<br />

Anwohner östlich einer Emissionsquelle zwar häufiger in deren Abwindbereich,<br />

die Verdünnung und der Abtransport der Luftschadstoffe erfolgt dabei im Mittel<br />

aber rascher als in westlich eines Emittenten gelegenen Wohnbereichen. Ausweislich<br />

der Ergebnisse zahlreicher Messprogramme besteht keine relevante<br />

messbare Abhängigkeit der Luftqualität zwischen östlichen und westlichen<br />

Stadtteilen in Großstädten.<br />

Eine Überschreitung von Grenzwerten für Luftschadstoffe wird in den untersuchten<br />

Bereichen nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen und nach derzeitiger<br />

Rechtslage im Jahr 2020 nicht auftreten.<br />

Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat eine Abschätzung der zu erwartenden<br />

verkehrsbedingten Immissionen nach dem Ausbreitungsmodell IMMIS-Luft


- 61 -<br />

vorgenommen. Unter dem Ansatz der vorgegebenen Verkehrsmengen ist nicht<br />

davon auszugehen, dass im Planfeststellungsbereich aufgrund von Kfz-<br />

Abgasen lufthygienische Grenzwerte der 22. BImSchV an den nächstgelegenen<br />

Anwesen erreicht oder überschritten werden.<br />

5.4 Bodenschutz<br />

Nach den §§ 4 und 7 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März<br />

1998 (BGBl I, 502) hat u.a. der Grundstückseigentümer die Verpflichtung, Vorsorge<br />

gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die<br />

durch seine Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich<br />

hervorgerufen werden können. Nach § 8 Abs. 2 BBodSchG bedarf es zur Konkretisierung<br />

dieser Vorsorgewerte des Erlasses einer Rechtsverordnung.<br />

Diese Rechtsverordnung ist als Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV)<br />

mit Wirkung vom 17. Juli 1999 in Kraft getreten.<br />

Nach § 9 Abs. 1 BBodSchV ist das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen<br />

i.d.R. dann zu besorgen, wenn Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden,<br />

die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV überschreiten, oder<br />

eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die in besonderem<br />

Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.<br />

Die in Nr. 4.1 Anhang 2 der BBodSchV genannten Vorsorgewerte für Metall<br />

werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht erreicht.<br />

Als Berechnungsgrundlage kann die Studie des Bayerischen Geologischen<br />

Landesamtes München vom Mai 1988 zum Thema „Schwermetalle in Bayerns<br />

Böden - Anthropogene Schwermetallanreicherung in bayerischen Böden vor<br />

dem Hintergrund der natürlichen Grundgehalte“ herangezogen werden.<br />

Dort wurden 266 Proben von insgesamt 112 Entnahmepunkten an der A 99 und<br />

der A 9 auf Schwermetalle untersucht. Der beprobte Streckenabschnitt wies<br />

zum damaligen Untersuchungszeitpunkt einen DTV von ca. 50.000 Kfz auf.<br />

Die Studie kommt zu der Schlussfolgerung, dass bei der genannten Verkehrsbe-<br />

lastung die Böden entlang der Autobahnen insbesondere mit Blei, weniger stark


- 62 -<br />

auch mit Zink, Kupfer und Cadmium belastet sind. Bei Chrom und Nickel war<br />

keine Anreicherung festzustellen.<br />

Für die Metalle Cadmium, Blei, Kupfer und Zink sind bei der hier vorkommenden<br />

Bodenart Lehm/Schluff folgende Vorsorgewerte maßgebend (jeweils in mg/kg<br />

Trockenmasse):<br />

Blei Cadmium Kupfer Zink<br />

70 1 40 150<br />

Die Studie ergab in Oberböden von Ackerflächen folgende Ergebnisse (A 99<br />

östlich Putzbrunn bei München):<br />

Entfernung<br />

Blei Cadmium Kupfer Zink<br />

Ost West Ost West Ost West Ost West<br />

2.50 61 38 0.54 0.35 11 8 41 23<br />

5 38 31 0.20 0.24 4 2 12 7<br />

10 18 14 0.17 0.07 2 1 10 7<br />

20 16 13 0.23 0.18 1 0 8 0<br />

50 10 14 0.02 0.15 0 0 0 4<br />

100 14 12 0.01 0.16 0 2 1 0<br />

150 12 9 0.07 0.19 0 7 11 18<br />

200 14 15 0.06 0.06 0 0 0 6<br />

250 15 14 0.06 0.07 0 2 1 9<br />

Die Ergebnisse zeigen deutlich, dass selbst bei einer Verkehrsbelastung von<br />

50.000 Kfz/24 h die o.g. Vorsorgewerte weder erreicht, noch überschritten wer-<br />

den.<br />

Für die Metalle Chrom, Quecksilber und Nickel sieht die BBodSchV folgende<br />

Vorsorgewerte vor (jeweils in mg/kg Trockenmasse, Bodenart wie oben):<br />

Chrom Quecksilber Nickel<br />

60 0,5 50


- 63 -<br />

Nach einer Untersuchung des Instituts für Wasserwirtschaft und Kulturtechnik<br />

der Universität Karlsruhe zum Thema „Herleitung von Kenngrößen zur Schadstoffbelastung<br />

des Schutzgutes Boden durch den Straßenverkehr“ ergeben sich<br />

bei einem DTV von 38.658 Kfz folgende Werte (jeweils in mg/kg):<br />

Chrom Quecksilber Nickel<br />

18 0,27 16<br />

Der Vergleich dieser gemessenen Werte mit den Vorsorgewerten der<br />

BBodSchV zeigt deutlich, dass selbst bei einem Aufkommen von 38.658 Kfz/24<br />

h die o.g. Vorsorgewerte der BBodSchV weder erreicht noch überschritten werten.<br />

Hieraus folgend bedeutet dies, dass der Streckenabschnitt von Grünthalerstraße<br />

bis nördlich Einmündung Donaustaufer Straße im Jahr 2020 mit einem DTV von<br />

max. 18.600 Kfz weit unter diesen Vorsorgewerten liegt.<br />

Ähnliches gilt für die Vorsorgewerte für organische Stoffe (Nr. 4.2 Anhang 2<br />

BBodSchV).<br />

Bei einem Humusgehalt von ≤ 8 % gelten danach folgende Vorsorgewerte (je-<br />

weils in mg/kg Trockenmasse):<br />

Polychlorierte<br />

Biphenyle (PCB6)<br />

Benzo (a) pyren Polycycl. Aromatische<br />

Kohlenwasserstoffe<br />

(PAK16)<br />

0,05 0,3 3,0<br />

Nach einer Studie der Universität Karlsruhe treten polychlorierte Biphenyle in<br />

der Form von PCB6 im Zusammenhang mit straßenverkehrsbedingten Emissio-<br />

nen nicht auf. I.Ü. ergaben die Messungen der übrigen relevanten organischen<br />

Stoffe bei einem DTV von 38.658 folgende Werte (jeweils in mg/kg):<br />

Benzo (a) pyren Polycycl. Aromatische<br />

Kohlenwasserstoffe (PAK16)<br />

0,277 3,53


- 64 -<br />

Danach ist der Vorsorgewert für Benzo (a) pyren unterschritten, für PAK16 um<br />

0,53 überschritten. Allerdings basiert dieses Ergebnis auf einem DTV von ca.<br />

39.000 Kfz. Der hier maßgebliche Streckenabschnitt wird im Prognosejahr 2020<br />

lediglich einen DTV von max. 18.600 Kfz/24 h aufweisen und damit einen we-<br />

sentlich geringeren PAK16-Wert zur Folge haben, der deutlich unter dem Vor-<br />

sorgewert von 3 mg/kg liegen wird. Die fortgeschrittene Katalysatortechnik wird<br />

im Übrigen zu einer weiteren Minderung der PAK16 und auch der sonstigen Emissionen<br />

führen.<br />

Als Gesamtergebnis bleibt festzustellen, dass sowohl die Vorsorgewerte gemäß<br />

§§ 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Anhang 2 Nr. 4.1<br />

BBodSchV, als auch die Werte nach Anhang 2 Nr. 4.2 BBodSchV eingehalten<br />

werden.<br />

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchV ist weiter erforderlich, dass das Vorhaben<br />

nicht zu einer erheblichen Anreicherung von anderen Schadstoffen führt, die in<br />

besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenverunreinigungen herbeizu-<br />

führen.<br />

Dies ist auszuschließen. Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat für den vor-<br />

liegenden Streckenabschnitt die zu erwartenden verkehrsbedingten Immissionen<br />

geschätzt und festgestellt, dass die aufgrund von Kfz-Abgasen maßgeblichen<br />

Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV weder erreicht noch überschritten<br />

werden.<br />

Damit ist auch eine schädliche Bodenveränderung über den Wirkungspfad Bo-<br />

den – Luft ausgeschlossen.<br />

5.5 Einwirkungen auf Natur und Landschaft<br />

5.5.1 Ausbaubedingte Veränderungen und Eingriffe in Natur und Landschaft<br />

Die durch die Baumaßnahme verursachten unvermeidbaren Eingriffe in Natur<br />

und Landschaft können zusammengefasst aus dem landschaftspflegerischen<br />

Bestands- und Konfliktplan entnommen werden. Sie sind dort lagemäßig erfasst<br />

und im Erläuterungsbericht beschrieben (Planmappe Ordner 3: Anlage 9, 9.1<br />

und 9.2).


- 65 -<br />

Im Zuge der Planfeststellung wurde der landschaftspflegerische Begleitplan er-<br />

gänzt. Der Ausbau der Spange Walhalla Allee/Osttangente macht die Inan-<br />

spruchnahme von Flächen des Parkplatzes der Donauarena notwendig, so dass<br />

die verloren gegangenen Parkierungsflächen südlich des derzeitigen Areals er-<br />

setzt werden müssen. Der vorhandene Rad – Wanderweg wird ebenso südlich<br />

an den Rand der erweiterten Parkplatzfläche verlegt. Diese Eingriffe in Natur<br />

und Landschaft sind in der Ergänzung vom 30. November 2007 des landschaftspflegerischen<br />

Begleitplans (vgl. Planmappe Ordner 3 Anlage 9.1.1) erfasst<br />

und beschrieben.<br />

Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete<br />

- EG-Richtlinie „Flora-Fauna-Habitat“, EG Vogelschutzrichtlinie, Naturschutzgebiet<br />

(Art. 7 BayNatSchG)<br />

Das Naturschutzgebiet „Trockenhänge mit Brandlberg“ hat einen Abstand<br />

von ≥ 350 m (Schwarzholz) zum Eingriffs-Korridor. Hier grenzt der Untersuchungsraum<br />

an das Naturschutzgebiet.<br />

Das Naturschutzgebiet „Trockenhänge mit Brandlberg“ entspricht in weiten<br />

Teilen dem FFH-Gebiet „Trockenhänge bei <strong>Regensburg</strong>“ Gebietsnummer<br />

6938-301.05 (Brandlberg) und liegt ebenfalls außerhalb des Untersuchungsraumes.<br />

Die FFH-Vorprüfung (vgl. Planmappe 3 Anlage 9) sollte klären, ob das Vorhaben<br />

Erhaltungsziele dieses FFH-Gebietes berührt.<br />

Das Gutachten kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass durch die geplante<br />

Verlängerung der Osttangente, die in einer Mindestentfernung von ca.<br />

350 m westlich des FFH-Gebietes „Jurahänge mit Brandlberg“ verläuft, bei<br />

Einhaltung der in Kapitel 4 der landschaftspflegerischen Begleitplanung genannten<br />

Voraussetzungen die derzeitige Lichtemissionssituation im Bereich<br />

Brandlberg nicht wesentlich verändert.<br />

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes in seinen für die<br />

Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen kann<br />

ausgeschlossen werden. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht<br />

erforderlich.


- 66 -<br />

- Geschützte Flächen nach Art. 13 d und e BayNatSchG<br />

Gesetzlich geschützte Biotope und Lebensstätten sind durch die Baumaßnahme<br />

betroffen; diese sind im Wesentlichen fünf Gruppen von Nutzungstypen<br />

zuzuordnen:<br />

• Hecken und Gebüsche, mesophiles Gebüsch:<br />

Biotop Nr. 0050-02, 0226-01, 0226-01, 0239-01, 0255-01, 0258-01,<br />

Charakterisierende und wertbestimmende Merkmale:<br />

- Bodenschutz/Erosionsschutz<br />

- Reste erhaltenswerter Vegetation bzw. Trittsteinbiotop<br />

- Siedlungsbild/Stadtgliederung<br />

- Vorkommen gefährdeter Arten<br />

• Feldgehölz, naturnah:<br />

Biotop Nr. 0171-02, 0260-01<br />

Charakterisierende und wertbestimmende Merkmale:<br />

- Bodenschutz/Erosionsschutz<br />

- Reste erhaltenswerter Vegetation bzw. Trittsteinbiotop<br />

- Siedlungsbild/Stadtgliederung<br />

- Vorkommen gefährdeter Arten<br />

- Landschaftsprägender Charakter, landschaftsgliedernde Struktur<br />

• Einzelbaum, Baumreihe, -gruppe:<br />

Biotop Nr. 0461-00, 0050-02<br />

Charakterisierende und wertbestimmende Merkmale:<br />

- Siedlungsbild/Stadtgliederung<br />

• Eichenmischwald mit voll entwickeltem Waldrand:<br />

Biotop Nr. 0260-01<br />

Charakterisierende und wertbestimmende Merkmale:


- 67 -<br />

- Siedlungsbild/Stadtgliederung<br />

- Großflächigkeit<br />

- Hohe Artenvielfalt<br />

- Von Natur aus seltener Biotoptyp<br />

- Vorkommen gefährdeter Arten<br />

- Vorkommen vom Aussterben bedrohter oder stark gefährdeter Arten<br />

- Stadtklima<br />

• Magerrasen und wärmeliebende Säume:<br />

Biotop Nr. 0260-01, 0146-02<br />

Charakterisierende und wertbestimmende Merkmale:<br />

- Stark im Rückgang begriffener Biotoptyp: Magerrasen, basenreich<br />

- Naturdenkmal<br />

Naturdenkmäler werden durch die Baumaßnahme nicht betroffen.<br />

- Bodendenkmal<br />

Bodendenkmäler werden vermutet. Entsprechende Schutzauflagen sind<br />

unter Teil A Abschnitt III Ziffer 7 des Beschlusses aufgenommen worden.<br />

Sonstige Schutzgebiete<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> mit den Anschlüssen an die Bundesstraße 16 verläuft<br />

bis ca. Bau-km 0+350 im Wasserschutzgebiet Sallern, Wasser Schutzzone<br />

III b.<br />

Entsprechende Schutzauflagen wurden unter Teil A Abschnitt IV Ziffer<br />

3.3 des Beschlusses aufgenommen.


- 68 -<br />

Beschreibung des Untersuchungsraumes<br />

Das Stadtgebiet von <strong>Regensburg</strong> liegt in den naturräumlichen Haupt-<br />

einheiten Unterbayerisches Hügelland und Fränkische Alb. Die natur-<br />

räumlichen Haupteinheiten des Oberpfälzer und Bayerischen Waldes<br />

schließen sich an das Stadtgebiet im Nordosten an.<br />

Aufgrund der geographischen Lage treffen in <strong>Regensburg</strong> unterschiedli-<br />

che naturräumliche Untereinheiten aufeinander. Demnach gliedert sich<br />

der „Naturraum“ der Stadt <strong>Regensburg</strong> neben dem Donaulauf im Stadtgebiet<br />

und dem Unteren Regental in weitere 5 Untereinheiten: südliche<br />

Frankenalb im Westen, die Keilbergplatte im Norden, die Hoch- und<br />

Niederterrassen der Donau, das <strong>Regensburg</strong>er Tertiärhügelland im Süden<br />

und das Stadtgebiet.<br />

Das Untersuchungsgebiet erstreckt sich im Süden auf den Hoch- und<br />

Niederterrassen der Donau, in Richtung Norden im Stadtgebiet <strong>Regensburg</strong><br />

und anschließend der Keilbergplatte und Oberpfälzer Kreideabdeckung.<br />

Die Hoch- und Niederterrassen der Donau sind durch den instabilen<br />

Talbereich entlang des Donaurandbruches und einer nach Norden hin<br />

abrutschenden Donau entstanden. Es kam zu einer beispielartigen Ausformung<br />

einer Talasymmetrie mit einer steilen nördlichen und einer breiten,<br />

sanft ansteigenden südlichen Talflanke. Die in Richtung Osten verlaufende<br />

Niederterrasse reicht bis zum Fuß des Keilberges und ist hier<br />

breiter als im Westen.<br />

Im Bereich Schwabelweis-Tegernheim ist die Niederterrasse zu einem<br />

doppelten Wöhrd aufgelöst worden, auf dem die Orte wie auf Inseln liegen<br />

und bei Hochwasser im Norden durch die Hochwasserrinne umflossen<br />

werden.<br />

Der Naturraum Stadtgebiet erstreckt sich im Westen bis fast an die Donau,<br />

im Süden wird er von der A3, im Norden von der B 16 und im<br />

Nordosten vom Kalksteinabbau am Brandlberg begrenzt. In diesem Bereich<br />

treten die naturräumlichen Eigenarten der Landschaft sehr stark


- 69 -<br />

zurück. Reliefunterschiede zum Donautal hin sind zwar noch zu unter-<br />

scheiden, die Hänge z.B. in Wutzlhofen sind jedoch verbaut.<br />

Die Keilbergplatte und Oberpfälzer Kreideabdeckung als Naturraum<br />

wird auch häufig als Oberpfälzer Jura bezeichnet. Gekennzeichnet ist<br />

dieser Bereich durch die Karsteigenschaften der Kalke und Dolomite,<br />

die den geologischen Untergrund bilden sowie durch die allgemeinen<br />

Höhenlagen von 450-550 m üNN und durch die steilen Reliefgrenzen im<br />

Süden. Das Wutzlhofener Trockental stellt eine Abtrennung eines Kalkplateaus<br />

zwischen Mühl-, Saller-, Asen-, Sallerner Berg und dem von<br />

West nach Ost ansteigenden Berg von Keilberg/Brandlberg dar. In diesem<br />

Naturraum liegt auch der morphologisch höchste Punkt <strong>Regensburg</strong>s<br />

mit 471 m üNN am Keilberg, wohingegen sich der tiefste Punkt<br />

mit 326 m üNN am Donau-Südufer gegenüber dem Ortsteil Schwabelweis<br />

befindet. <strong>Regensburg</strong> befindet sich im Übergangsbereich des atlantischen<br />

zum kontinentalen Klima und zählt zu den Klimabezirken<br />

Fränkische Alb und Niederbayerisches Hügelland.<br />

Aufgrund des kontinentalen Einflusses liegt die Stadt häufig im Einflussbereich<br />

stabiler Hochdrucklagen, die neben den großklimatischen Voraussetzungen<br />

und der geografischen Beckenlage das <strong>Regensburg</strong>er<br />

Klima während 50 % des Jahres prägen. Typisch sind geringe Luftbewegungen,<br />

wolkenarmer Himmel, Sonnenschein, weite Sicht von den<br />

Randhöhen bei womöglich gleichzeitigem Nebel oder Dunst in der <strong>Regensburg</strong>er<br />

Bucht.<br />

Die Niederschläge in <strong>Regensburg</strong> mit einem Jahresdurchschnitt von<br />

642 mm sind die niedrigsten im gesamten Oberpfälzer Raum. Die Maxima<br />

liegen im Hochsommer und die Minima im Spätwinter. Vom Regental<br />

ostwärts nimmt die Niederschlagsmenge zum Falkensteiner Wald<br />

rasch zu. Hohe Werte dagegen können bei der relativen Luftfeuchte in<br />

den Kaltluftentstehungsbereichen beobachtet werden, vor allem auch in<br />

den Trockentälern.<br />

Der meiste Nebel entsteht im Winterhalbjahr in der Nähe von Gewässern,<br />

da in dieser Jahreszeit die Sonne tagsüber Wasser verdunstet, die


- 70 -<br />

Luft sich abends aber so stark abkühlt, dass das Wasser wieder kondensiert.<br />

Das Untersuchungsgebiet liegt tektonisch betrachtet an der Schnittkante<br />

zwischen den geologischen Großeinheiten Molassebecken und Deckgebirge<br />

nördlich der Donau. Östlich der geplanten Trasse verläuft die<br />

Verwerfung der Keilberger Störung hin zum moldanubischen Grundgebirge.<br />

Die Gesteine im Westen stammen aus der Zeit von Jura, Kreide<br />

und Tertiär (Fränkischer Jura). Im Süden schließen Quartär Gesteine<br />

aus dem tertiären Hügelland an.<br />

Im südlichen Bereich treten Kiese und kiesige Sande mit zwischengelagerter<br />

Verlehmung auf. Zwischen den Kalkwerken und Haslbach dominieren<br />

glaziale Schichten mit Hang- und Talsanden aus mittelkörnigen<br />

Hangabschwemmungen mit Verlehmung Lehmschleier. Auf Höhe Konradsiedlung/Wutzlhofen<br />

treten Fließerden und Solifluktionsschutt sowie<br />

Kolluvialer Hangschutt auf. Östlich des bestehenden Bahnüberganges<br />

(Wutzlhofen) liegen im Bearbeitungsgebiet auch jüngere Hochschotter<br />

vor.<br />

An den Bearbeitungsbereich grenzen des weiteren Auesande der Donau<br />

im Süden und Malmkalkstein mit Dolomitsteineinschaltungen ohne<br />

Überdeckung im Osten.<br />

Unter potentiell natürlicher Vegetation oder besser dem „potentiell natürlichen“<br />

Zustand der Vegetation versteht man das Artengefüge, das sich<br />

unter den gegenwärtigen Umweltbedingungen ausbilden würde, wenn<br />

der Mensch überhaupt nicht mehr eingreifen würde und die Vegetation<br />

Zeit fände, sich bis zu ihrem Endzustand (Klimax) über verschiedene<br />

Sukzessionsstadien zu entwickeln.<br />

Die potentiell natürliche Vegetation kann dazu dienen, den Zustand und<br />

die Entwicklungsmöglichkeit eines Gebietes zu beurteilen.<br />

Als Bezugsquelle dafür wurde die Einteilung der Pflanzengesellschaften<br />

nach SEIBERT (1968) herangezogen.


- 71 -<br />

Aufgrund der Bodenverhältnisse und des Naturraumes Mittlere Fran-<br />

kenalb wurde entweder ein Ulmen-Eichen-Hainbuchenwald (Ulmo-<br />

Carpinetum) oder Galio-Carpinetum als potentiell natürliche Vegetation<br />

bestimmt. Die Übergänge sind fließend und auch bei der Artenzusam-<br />

mensetzung ähnlich. Das Galio-Carpinetum, eher im Naturraum Mittlere<br />

Frankenalb anzutreffen, ist vom Boden etwas anspruchsvoller, kommt<br />

vorwiegend auf den kalkreicheren und tiefgründigeren Böden vor.<br />

Die potentiell natürliche Vegetation kann im Planungsgebiet nur noch<br />

ansatzweise Vorgaben für die Anpflanzung und Pflege standortgeeigne-<br />

ter Gehölze geben, da durch die in zurückliegender Zeit vorgenommenen<br />

menschlichen Eingriffe, insbesondere in den Bodenhaushalt, veränderte<br />

Standortbedingungen entstanden sind.<br />

Die „reale“ Vegetation weicht im Plangebiet abhängig von der Nutzungsart<br />

mehr oder weniger stark von der potentiell natürlichen Vegetation<br />

ab. Der Untersuchungsraum orientiert sich an markanten Geländestrukturen<br />

(natürliche Geländekanten, Häuserzeilen, nachvollziehbaren<br />

Grundstücks-/ oder Nutzungsgrenzen). Der Eingriffkorridor (geplante<br />

Straße mit allen Nebeneinrichtungen, Lärmschutzwände, Erschließungswege,<br />

Straßenböschungen und Bauräumen) ist vollständig Bestandteil<br />

des Untersuchungsraums.<br />

Wegen der Eingriffe und deren Beschreibung darf auf die nachfolgende<br />

Konfliktanalyse verwiesen werden.<br />

Den Untersuchungsraum kann man in fünf Talräume aufteilen: Donau<br />

bis Donaustaufer Straße (1), Kalkwerke (2), Übergangszone Brandlberg<br />

(3), landwirtschaftliche Flächen östlich Wutzlhofen und Konrad-Siedlung<br />

(4) und Haslbach (5).<br />

Im Zuge der Planfeststellung dieses Bauvorhabens ist ein Landschaftspflegerischer<br />

Begleitplan (LBP) erstellt worden: Der LBP ist gegliedert<br />

in:<br />

- Darstellung des Bestandes und der Konflikte (Bestands- und Konfliktplan)


5.5.2 Konfliktanalyse<br />

- 72 -<br />

- Formulierung der Landschaftspflegerischen Maßnahmen (Maßnah-<br />

menplan).<br />

Die jetzige landschaftliche Situation und die Eingriffe werden im „Bestands-<br />

und Konfliktplan“ dokumentiert. Der Umgriff für die Untersuchungsgebietsfläche<br />

wurde in diesem Zusammenhang durch die unmittelbar<br />

durch die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen sowie<br />

durch die zu erwartenden randlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

des Landschafts- und Naturhaushaltes bestimmt. Dies können für<br />

Tier- und Pflanzenarten mit wenig spezifischen Lebensraumansprüchen,<br />

wie die in Siedlungsflächen vorkommenden Arten, kleinflächige Randbereiche<br />

sein. Kommen im Umfeld sensiblere Arten oder solche mit spezifischen<br />

Lebensraumansprüchen vor, wurde der Untersuchungsbereich<br />

um mehrere Hundert Meter über die unmittelbaren baulichen Eingriffe<br />

hinaus ausgedehnt.<br />

Aus der Bilanzierung und Bewertung des Eingriffs resultieren die landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen, die im „Maßnahmenplan“ zu finden<br />

sind.<br />

Die Bilanzierung der Maßnahmen gibt Auskunft über die Flächeninanspruchnahme<br />

sowie über die Größenordnung der Ausgleichsmaßnahmen.<br />

Die im Umgriff der Begleitplanung vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

zielen darauf ab, Biotopstrukturen zu schaffen, die ähnliche Biotopfunktionen<br />

erfüllen wie die derzeit vorhandenen und die Vielfalt der<br />

Lebensraumangebote möglichst zu erweitern. Ein gleichwertiger Ausgleich<br />

(Vollkompensation) wird innerhalb des Planungsumgriffs angestrebt<br />

und erreicht.<br />

Die planfestzustellende Maßnahme führt zu Eingriffen in Natur und Landschaft<br />

(Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG, § 18 Abs. 1 BNatSchG). Gemäß Art. 6a Abs. 1<br />

BayNatSchG, § 19 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet,<br />

vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unter-


- 73 -<br />

lassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmen-<br />

den Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor-<br />

rangig auszugleichen, oder in sonstiger Weise zu kompensieren, soweit es zur<br />

Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforder-<br />

lich ist.<br />

Dabei verpflichtet § 19 Abs. 1 BNatSchG ausschließlich dazu, aus dem Kreis<br />

der mit einem Eingriff verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen<br />

von Natur und Landschaft diejenigen zu unterlassen, die vermeidbar<br />

sind. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft am Ort des<br />

Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das<br />

Naturschutzrecht als unvermeidbar hin (BVerwG Urteil vom 07.03.1997 – 4 C<br />

10.96).<br />

Die geplante Maßnahme beginnt im Norden an der Bundesstraße B16 und en-<br />

det im Süden auf der Walhalla Allee im Bereich der Parkplatzanlage der Donau<br />

Arena.<br />

Bis zur Anbindung an die bestehende Donaustaufer Straße im Süden handelt es<br />

sich um einen zweistreifigen Straßenneubau. Im weiteren Verlauf wird die Donaustaufer<br />

Straße, die Querverbindung zwischen Donaustaufer Straße und der<br />

Walhalla Allee sowie die Walhalla Allee im Abschnitt zwischen der Schwabelweiser<br />

Brücke und der Strecke der DB AG an die neuen Anforderungen angepasst.<br />

In diesem Bereich werden die Straßen vierstreifig und soweit möglich mit<br />

einem begrünten Mittelstreifen ausgebaut.<br />

Die Länge der <strong>Ostumgehung</strong> bis zum Anschluss an die Donaustaufer Straße<br />

(Neubauabschnitt) beträgt ca. 3,5 km.<br />

In diesem Bereich ist ein zweistreifiger Querschnitt mit zusätzlichen Links- und<br />

Rechtsabbiegespuren entsprechend der bestehenden Verhältnisse geplant. Zusätzlich<br />

ist zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Walhalla Allee eine direkte<br />

Verbindungsrampe von der Schwabelweiser Brücke auf die Donaustaufer<br />

Straße sowie der Neubau eines teilweise höhenfreien Kreisverkehrsplatzes mit<br />

Parallelrampen geplant.<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> weist eine Neu- und Ausbaulänge von ca. 4.440 m auf. Hinzu<br />

kommt der Neubau und die Anpassung von Anschlüssen an das vorhandene<br />

Straßennetz in einer Länge von ca. 3.900 m. Weiter muss der Ersatz einer in-


- 74 -<br />

nerbetrieblichen Erschließungsstraße auf dem Gelände von Walhalla-Kalk auf<br />

einer Länge von ca. 1.150 m erstellt werden. Die neu gebaute <strong>Ostumgehung</strong><br />

weist die Strecken- und Verkehrscharakteristik einer anbaufreien Hauptverkehrsstraße<br />

im Vorfeld und innerhalb bebauter Gebiete auf.<br />

Durch die Baumaßnahmen kommt es im Wesentlichen zu folgenden flächenhaften<br />

Eingriffen in Natur und Landschaft:<br />

• Zusätzliche Bodenversiegelungen 5,67 ha<br />

• Verlust von Ackerflächen 14,38 ha<br />

• Verlust von Wald und waldartigen Flächen sowie<br />

flächenhaften und linienförmigen Gehölzbeständen 3,50 ha<br />

• Verlust von Wiesen und Wiesenbrachen 0,99 ha<br />

• Verlust von Ruderalflächen, Wiesen- und Feldrainen 1,16 ha<br />

• Verlust von Straßenbegleitgrün und gärtnerisch<br />

gepflegten Flächen 3,85 ha<br />

Die sonst typischen Eingriffe linearer Baumaßnahmen wie Zerschneidung und<br />

Verinselung von Lebensräumen sowie Trennung von Flächen für die Naherholung<br />

sind bei der vorliegenden Baumaßnahme nahezu nicht zu verzeichnen, da<br />

die Straßentrasse entweder bereits vorhandene Straßen- oder<br />

Gewerbe-/Industrieflächen nutzt oder unmittelbar parallel zur vorhandenen Eisenbahnlinie<br />

<strong>Regensburg</strong>-Weiden verläuft.<br />

Von Verkehrsflächen eingeschlossene „Inseln“ entstehen lediglich im Bereich<br />

der geplanten Überführung der Osttangente über die genannte Bahnlinie südlich<br />

des Gewerbegebietes Haslbach.<br />

Die Baustelleneinrichtung kann im wesentlichen auf Flächen erfolgen, die derzeit<br />

versiegelt und zurückgebaut sind oder im Endausbau versiegelt werden sollen<br />

(Skateranlage, Teile der Coburger Straße) sowie nach Abschluss der Straßenbaumaßnahmen<br />

für straßenbegleitende Grünanlagen genutzt werden sollen<br />

(Versickerungsbecken bei Kilometer 1+300, Verkehrsinnenflächen am Kreisel<br />

Walhalla-Allee und im Bereich der Überführung der Osttangente bei Haslbach).<br />

Zusätzliche Baustellenzufahrten sind nicht erforderlich.


- 75 -<br />

Die anlagenbedingten Auswirkungen sind die Auswirkungen, die vom dauerhaf-<br />

ten Betrieb und Erhalt der errichteten Anlagen ausgehen. Generell sind alle E-<br />

missionen des Straßenverkehrs als anlagenbedingte Auswirkungen zu sehen.<br />

Dies beinhaltet den Schadstoffaustrag der Fahrzeuge (Abgase, Feinstaub, Rei-<br />

fenabrieb, …), Lärmemissionen, erhöhtes Kontaminationsrisiko für angrenzende<br />

Flächen im Fall von Unfällen mit Austritt von wasser- oder bodengefährdenden<br />

Stoffen sowie Unfalltod durch Anprall (Vögel, Insekten) oder Überfahren (Säugetiere<br />

und andere am Boden laufende Gattungen). Der Einwirkungsbereich der<br />

Immissionen erfolgt in einem je nach Emissionsart unterschiedlich breiten Streifen<br />

beidseits der Straßentasse.<br />

So sind nach Aussagen des lufthygienischen Gutachtens bereits wenige Meter<br />

neben der neuen Straße im Jahresmittel Belastungen durch Luftschadstoffe<br />

(Benzol, Stickstoffoxide und Feinstaub) nur in Höhe der Vorbelastung zu erwarten.<br />

Der zunehmende Verkehrslärm wird hingegen in den Abschnitten der Straße<br />

ohne Lärmschutz in einem weiteren Abstand bemerkbar sein.<br />

Durch die weitgehende Führung der Straße entlang der vorhandenen Bahnlinie<br />

sind auch die parallel zur Straße neu entstehenden beeinträchtigten Randstreifen<br />

minimiert worden bzw. mit den Flächen der Bahnanlage überlagert.<br />

Durch die Trassenführung der Osttangente konnten somit erhebliche anlagenund<br />

betriebsbedingte Auswirkungen der Straße auf Natur und Landschaft vermieden<br />

werden.<br />

Teilraum 1: Donau bis Donaustaufer Straße von ca. Bau-km 3+400 bis Bauende<br />

Am Bauende befindet sich die Anbindung der Osttangente an die Walhalla Allee/<br />

Schwabelweiser Brücke. Wegen der sehr starken Verkehrsbeziehung zwischen<br />

der Walhalla Allee und Schwabelweiser Brücke muss dieser Hauptstrom<br />

kreuzungsfrei mit einer Direktrampe zur geplanten <strong>Ostumgehung</strong> geführt werden.<br />

Diese Lösung ermöglicht eine zügige Verbindung von den Gewerbegebieten<br />

im <strong>Regensburg</strong>er Osten zur <strong>Ostumgehung</strong> und eine Reduzierung der notwendigen<br />

Spurenzahlen am signalisierten Knotenpunkt mit der Donaustaufer<br />

Straße. Die verbleibenden Abbiegebeziehungen können über einen großen<br />

Kreisverkehrsplatz und an der Donaustaufer Straße mit Signalanlage abgewickelt<br />

werden. An den Kreisverkehrsplatz ist auch der südlich angrenzende


- 76 -<br />

Großparkplatz optimal angebunden. Er ist aus allen Richtungen erreichbar und<br />

es kann nach allen Richtungen ausgefahren werden.<br />

Die Veranstaltungshalle „Donau-Arena“ liegt östlich des Untersuchungsbereiches,<br />

der zugehörige Parkplatz jedoch innerhalb.<br />

Im Südosten zwischen Donaustaufer Straße und Walhalle Allee ist die im Planungsgebiet<br />

größte zusammenhängende, öffentliche Grünfläche zu finden. Ein<br />

Teilbereich davon wird als Skateranlage mit mobilen Bauteilen genutzt.<br />

Der landschaftspflegerische Begleitplan (Planmappe 3 Anlage 9.a) weist den<br />

Verlust von Baumreihen und –gruppen (K2) bzw. auch Einzelbäumen (K1) im<br />

Zuge der straßenbegleitenden Allee aus.<br />

Außerdem ist der Verlust von Feldrainen bzw. Wiesenflächen (K9) als auch der<br />

Verlust von Ackerflächen (K10) aufgezeigt. Die unmittelbar an den bestehenden<br />

Straßendamm der Verbindungsgrenze reichende Biotopstruktur 0050 014 – 016<br />

wird zum Teil überbaut bzw. beeinträchtigt. Hier ist der Verlust von Feldgehölzen,<br />

hartem Gebüsch (K3; K4), die als Lebensraum von Heuschrecken und Vögeln<br />

dienen können, festzustellen.<br />

In diesem Streckenabschnitt verläuft die Osttangente etwa bei Bau-km 3+400<br />

bis 3+500 auf der bestehenden Donaustaufer Straße und führt dann über Eck in<br />

die angesprochene Verbindungsspange an die Walhalla Allee/Schwabelweiser<br />

Brücke. Zwischen der Bahn und der bestehenden Donaustaufer Straße wird<br />

durch die Überbauung von Hecken, Gebüsch als auch von Schotterflächen, die<br />

als Lebensraum für Vögel und Heuschrecken dienen, die Natur beeinträchtigt.<br />

Hervorzuheben ist der Standortverlust des Hieracium leucense-Leuker-<br />

Habichtskraut etwa südöstlich des Walhalla Bahnhofs. Es kommt dort auf feinerdereichem,<br />

kalkstaubimprägniertem offenen Kies vor. Die Gefährdung lag bislang<br />

in der fortschreitenden Sukzession der Flächen. Hier setzen auch die Pflegemaßnahmen<br />

des Artenhilfsprogramms an, in dem die Art seit 2003 geführt<br />

wird (Ausreißen von Lianen und Goldrute, Entfernung des Gehölzaufwuchses).<br />

Beide Standorte liegen im Konfliktbereich Straße bzw. Werksgleis. Auf einer<br />

Ausgleichsfläche in unmittelbarer Nachbarschaft zum Eingriff wird versucht, die<br />

Art umzusiedeln bzw. anzusalben.


- 77 -<br />

Das sehr stark anthropogen geprägte Landschaftsbild erfährt Beeinträchtigun-<br />

gen durch den Verlust von Gehölz- und Heckenstrukturen entlang der stillgeleg-<br />

ten Bahngleise am Kalkwerk. Die größere zusammenhängende Grünfläche<br />

westlich des Baseball-Platzes wird teilweise überbaut. Das bereits jetzt von Verkehrsflächen<br />

geprägte Landschaftsbild wird nicht wesentlich verändert. Daher<br />

werden die Auswirkungen der Eingriffe als gering eingestuft.<br />

Dieser Abschnitt hat für die stadtnahe Freizeitgestaltung eine besondere Bedeutung.<br />

Der bestehende Großparkplatz ist zwar im eigentlichen Sinne keine Erholungsfläche,<br />

ist aber notwendig für die westlich gelegene Freizeithalle. Die Grünfläche<br />

mit Skateranlage zwischen Donaustaufer Straße und Walhalla-Allee stellt<br />

eine Erholungsfunktion für die angrenzenden Siedlungen (Konradsiedlung,<br />

Schwabelweis) dar. Ähnliche Flächen sind in näherer Umgebung außerhalb des<br />

Planungsgebietes kaum vorhanden. Die Flächen sind qualitativ gesehen von<br />

mittlerer Wertigkeit, ihre Erreichbarkeit, auch fußläufig, ist gut.<br />

Die weiteren Frei- und Grünflächen sind nicht oder kaum zugänglich und haben<br />

daher nur wenig Bedeutung für den Erholungsnutzen. Durch die hohe Dichte an<br />

Verkehrsflächen sind die vorhandenen Erholungsflächen durch Lärm und Immissionen<br />

vorbelastet. Sie dienen daher eher einer intensiven/aktiven Freizeitnutzung<br />

als der Erholung.<br />

Bei der Einstufung der Wertigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass diese Flächen<br />

überwiegend künstlich angelegt und daher generell gesehen auch ersetzbar<br />

sind.<br />

Für Freizeit und Erholung hat dieser Abschnitt mittlere Bedeutung.<br />

Durch den Umbau der Straßenführungen kommt es zu keiner wesentlichen Veränderung<br />

der Erreichbarkeit der vorhandenen Erholungsflächen. Die Planung<br />

enthält zum Teil Fuß- und Radwege entlang der Straßen, im südlichen Bereich<br />

erfolgt eine Verlegung der Verbindungswege ohne größere qualitative Verluste.<br />

Die zusammenhängende Grünfläche westlich des Baseball-Platzes wird teilweise<br />

überbaut. Ein Verlegen der Skateranlage nach Norden ist flächengleich vorgesehen.<br />

Der Großparkplatz wird durch den neuen Kreisverkehr geringfügig<br />

überbaut. Der Verlust an Stellplätzen ist nicht wesentlich.


- 78 -<br />

Da die Erholungsinfrastruktur ausgehend vom Bestand nur geringfügig verändert<br />

oder wieder hergestellt wird, kommt es nur zu einem geringen bis sehr geringen<br />

Konflikt.<br />

Teilraum 2: Kalkwerke von der Grünthaler Straße (ca. Bau-km 2+500) bis zur<br />

bestehenden Donaustaufer Straße (ca. Bau-km 3+400)<br />

Dieser Bereich ist durch das Betriebsgelände der Fa. Walhalla-Kalk und dem<br />

Speditionsbetrieb Scheck einerseits und durch die Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> - Weiden<br />

stark vorbelastet. Außerdem kreuzt die Grünthaler Straße die Osttangente.<br />

Diese erschließt vor allem die Siedlungsgebiete im Nordosten von <strong>Regensburg</strong><br />

und weist daher in den Berufsverkehrszeiten sehr hohe Spitzenbelastungen auf.<br />

In diesem Teilraum treten kaum Konfliktpunkte hinsichtlich des Natur- und Landschaftsbildes<br />

auf. Entlang der Trasse der Osttangente ist lediglich der Verlust<br />

von Einzelbäumen bzw. des Begleitgrünes am Bahndamm festzustellen. Lediglich<br />

im nördlichen Bereich des Verbindungsastes mit der Grünthaler Straße werden<br />

größere Verluste an Feldgehölzen registriert.<br />

Die geplante Trasse stellt in diesem Bereich keine wesentliche Veränderung der<br />

Erholungseignung gegenüber dem Bestand dar. Der Wert für Freizeit und Erholung<br />

kann aufgrund der neu entstehenden Nord-Süd-Verbindung eher verbessert<br />

werden. Die zusätzlichen Lärm- und Immissionsbelastungen wirken sich<br />

aufgrund der hohen Ausgangsbelastungen nicht nennenswert aus. Zudem weist<br />

diese Zone keine Erholungsflächen auf, ist kaum zugänglich (Privatgrund), aus<br />

den umliegenden Siedlungsbereichen nicht einsehbar und durch Industrieanlagen<br />

geprägt. Lediglich die Hänge des Keilberges weisen weithin erlebbare<br />

Grünstrukturen auf.<br />

Hinsichtlich des Landschaftsbildes verursacht die geplante Trasse keine wesentlichen<br />

Veränderungen gegenüber dem Bestand. Die Lärm- und Abgasbelastungen<br />

erhöhen sich aufgrund des geplanten Schutzwalles/der geplanten<br />

Schutzwände nicht.<br />

Der zu erwartende Konflikt ist daher sehr gering bis nicht vorhanden.


- 79 -<br />

Teilraum 3: Übergangszone Brandlberg von etwa Höhe Meraner Straße (ca.<br />

Bau-km 3+200) bis Grünthaler Straße (ca. Bau-km 2+500)<br />

In Teilraum 3 befinden sich sowohl lineare (Bahngleise, Betriebsweg, Gehölz-<br />

strukturen entlang der Bahnlinie) als auch flächige Elemente (Ackerflächen und<br />

angrenzender Siedlungsbereich, Freizeiteinrichtungen). Raumbildend wirksam<br />

sind der Bahndamm, die Brandlberger Brücke und die gewerbliche Bebauung.<br />

Die einzelnen Flächen können den folgenden Nutzungstypen zugeordnet wer-<br />

den: Ackerflächen zwischen der Wohnbebauung, Industrie, Betriebsflächen,<br />

Bahndamm und Erholungsflächen (Trainingsplatz BSC und Stockbahn).<br />

Sichtbeziehungen sind vorhanden zur Brandlbergbrücke im Süden und zur um-<br />

gebenden Landschaft im Norden.<br />

Auch in diesem Abschnitt ist Lärm sowohl durch die Bahn als auch durch die Industrie<br />

wahrnehmbar.<br />

Der jahreszeitliche Wechsel zeigt sich durch die Ackerflächen und durch die<br />

Gehölzstrukturen in der Nähe der Brandlberger Brücke und im Siedlungsgebiet<br />

Brandlberg. Nachts wird die Umgebung erhellt durch Straßenbeleuchtung und<br />

diffuses Licht aus der Stadt.<br />

In diesem Bereich verläuft die Osttangente parallel zur Bahnlinie. Als Konflikte<br />

werden im landschaftspflegerischen Begleitplan genannt: der Verlust von Hecken<br />

und Gebüsch, die als Lebensraum für Heuschrecken und Vögeln dienen,<br />

von Einzelbäumen, Feldrainen und Ackerflächen. Außerdem ist an zwei Stellen<br />

der Verlust von Initialvegetation (trocken) angezeigt.<br />

Das Landschaftsbild ist hier durch Siedlung, Industrie und das Brückenbauwerk<br />

geprägt und daher als wenig wertvoll zu betrachten. Teilraum 3 stellt einen<br />

Übergangsbereich zwischen Zone 2 und 4 dar. Die hier so wichtige Ost-West-<br />

Verbindung bleibt bestehen. Es kommt jedoch zu einer teilweisen Überbauung<br />

der Sportanlage. Da in unmittelbarer Nähe Flächen liegen, die bisher landwirtschaftlich<br />

genutzt sind, kann die Anlage verlegt werden. Da es zu keiner maßgeblichen<br />

Veränderung der landschaftsbildprägenden Elemente kommt, ist keine<br />

wesentliche Veränderung des Landschaftsbildes zu erwarten. Der hervorgerufene<br />

Konflikt ist daher als gering einzustufen.


- 80 -<br />

Hinsichtlich der Erholungseignung stellt sich der Bereich Brandlberg sehr differenziert<br />

dar. Hier treffen unterschiedlichste Funktionen und Nutzungen aufeinander.<br />

Die Brandlberger Brücke als bedeutende Verbindung zum Stadtgebiet<br />

bildet eine wichtige Ausbreitungsachse der Erholungsnutzung in die angrenzende<br />

Landschaft. Weitere Verbindungen in Richtung Keilberg sind kaum vorhanden.<br />

Die Sportanlage bietet vielfältige Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, vorrangig<br />

für den Ortsteil Brandlberg. Auch hier besteht eine Vorbelastung durch<br />

Lärm. Bei der Einstufung der Wertigkeit wird hier von einer hohen Erholungseignung<br />

aufgrund der vorhandenen Erholungsinfrastruktur ausgegangen.<br />

Teilraum 4: Landwirtschaftliche Flächen östlich Wutzlhofen und Kondradsiedlung<br />

von Bau-km 0-580 bis Bau-km 2+000<br />

Der Teilraum 4 bildet den längsten Abschnitt.<br />

Dabei bildet der Bahndamm die Grenze zu dem Teilraum 5 Haslbach. Die Osttangente<br />

verläuft in diesem Bereich parallel zur Bahnlinie. Die Überquerung der<br />

Bahn mit den Rampen und den Anbindungen wird zum größten Teil dem Teilraum<br />

5 zugeordnet.<br />

Strukturelemente in linearer (Bahngleise, Feldweg, Gehölzstrukturen entlang der<br />

Bahnlinie und vereinzelt dazu quer verlaufend), in flächiger (Ackerflächen und<br />

angrenzender Siedlungsbereich zum Teil im Westen) und punktueller Form<br />

(Einzelgebäude) kennzeichnen diese Zone. Der Raum wird gebildet durch die<br />

Bahnlinie im Westen und den nach Osten ansteigenden Unterhang des östlichen<br />

Höhenzuges.<br />

Hier finden sich die Nutzungstypen Acker (überwiegend), Bahngleise und mit<br />

jeweils geringen Anteilen ungenutzte Flächen und Wald. Die Ackerflächen erscheinen<br />

in natürlichen Farbtönen und in einer gleichmäßigen Textur.<br />

Sichtbeziehungen existieren zur Industrieanlage im Süden, zur umgebenden<br />

Landschaft im Norden und Osten, zur Konradsiedlung und Wutzlhofen mit ihren<br />

topografischen Erhebungen.<br />

In dieser Zone ist ebenfalls Verkehrslärm durch die Bahn zu verzeichnen, aber<br />

auch durch den Straßenverkehr auf der Bundesstraße B 16 und zudem Lärm<br />

durch das Gewerbegebiet Haslbach.


- 81 -<br />

Jahreszeitliche Merkmale können anhand der Ackerflächen und der Gehölz-<br />

strukturen am östlichen Rand wahrgenommen werden. Die Gegend ist auch<br />

nachts durch diffuses Licht aus der Stadt erhellt.<br />

Neben den bereits in Teilbereich 3 genannten Verlusten von Feldgehölzen und<br />

Einzelbäumen, die entlang des Bahndammes liegen, ist vor allem der Verlust<br />

der Wiesenbrachfläche (Konflikt 15) etwa bei Bau-km 1+550 hervorzuheben.<br />

Am südlichen Ende dieser Wiesenbrachfläche wird ein Hohlweg mit südseitigem<br />

schönen Gehölzbewuchs und weithin sichtbaren, für das Landschaftsbild prägenden<br />

Eichen (Biotop 0258 001) zum Teil überbaut. Dieser Konflikt ist als hoch<br />

einzustufen.<br />

Ansonsten weisen wenige Äcker im Natur- und Übergangsbereich zum Naturschutzgebiet<br />

Brandlberg eine extensive Bearbeitung und von Kalkscherben<br />

durchsetzte Lage auf.<br />

Hinsichtlich des Landschaftsbildes weist dieser flächenmäßig größte Abschnitt<br />

eine ausgeräumte, intensiv landwirtschaftlich genutzte Agrarlandschaft auf. Hier<br />

wirken sich Eingriffe auf das ohnehin stark veränderte Landschaftsbild mit wenigen<br />

natürlichen Strukturen kaum aus. Da sich die geplante Straßentrasse erst<br />

am nördlichen Ende vor der Überführung über die Bahnlinie vom vorhandenen<br />

Bahndamm löst, wird diese im Landschaftsbild bis dahin wenig auffällig sein. Im<br />

Norden des Abschnittes, wo die Trasse nach Osten auf einem Damm geführt<br />

wird, ist jedoch von einer deutlichen Änderung und neuen Prägung des Landschaftsbildes<br />

auszugehen. Der erkennbare Konflikt kann aufgrund der bestehenden<br />

Beeinträchtigung durch die Bahnlinie zusammenfassend als mittel eingestuft<br />

werden.<br />

Für die Erholungseignung bzw. das Wegesystem für die Naherholung sieht die<br />

Planung eine Verlegung des bisherigen Bahnüberganges um ca. 200 m nach<br />

Norden vor. Diese Querverbindung bleibt daher bestehen. Bei der Auslegung<br />

der Planunterlagen waren die Verkehrswege wie bisher auf einer Länge von ca.<br />

1300 m für Fußgänger nicht passierbar. Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat im Erörterungstermin<br />

erklärt, eine weitere Querungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer<br />

zu schaffen. Wegen der Beteiligung der Öffentlichkeit wird dies jedoch in<br />

einem ergänzenden Verfahren geklärt. Auf die Auflage unter Teil B Abschnitt IV<br />

Ziffer 1.5 des Beschlusses darf verwiesen werden.


- 82 -<br />

Die Wegeverbindung von Norden nach Süden bleibt erhalten und wird ausge-<br />

baut. Durch den Straßenverkehr ist sie jedoch durch Lärm beeinträchtigt. Auch<br />

eine Änderung der Belastung für die weiter entfernt liegenden Flächen wird in<br />

Teilbereichen auftreten, vor allem im Norden des Abschnittes, wo die Trasse<br />

nach Osten über ein Brückenbauwerk/einen Damm schwenkt. Da die Flächen<br />

zwischen bestehendem Flurweg und der Grenze des Bearbeitungsraumes bis-<br />

her kaum zur Erholung genutzt werden, hält sich der Einfluss in einem geringen<br />

Umfang.<br />

Das Landschaftsbild ist bisher unter anderem durch die Bahnlinie mit seinen<br />

wenigen begleitenden Hecken geprägt. Optisch tritt nun die geplante Straße in<br />

den Vordergrund, die Bahnlinie verschwindet abschnittsweise hinter der geplanten<br />

Lärmschutzwand.<br />

Da der Teilraum jedoch von überregionalen Rad- und Wanderwegen durchquert<br />

wird, hat er wichtige Durchgangsfunktion für die örtliche und überörtliche Naherholung.<br />

Der erkennbare Konflikt ist daher zusammenfassend als mittel einzustufen.<br />

In der nördlichen Hälfte des Planungsraumes schneidet die geplante Trasse mit<br />

ihren Anlagen in Teilbereichen bis zu 4 m tief in das vorhandene Gelände ein.<br />

Hinsichtlich des Schutzgutes Wasser/Boden ist zu bemerken, dass durch den<br />

Abtrag der Bodenschichten die Filter- und Pufferfunktion der bisher vorliegenden<br />

Böden (überwiegend Braunerden) verloren gehen, was Auswirkungen auf den<br />

Eintrag von Stoffen in das Grundwasser nach sich zieht. Durch entsprechende<br />

Rückhaltemaßnahmen des Oberflächenwassers im Straßenbereich kann das<br />

Risiko einer Gefährdung reduziert werden. Während der Errichtung der Straße<br />

sind die angrenzenden Flächen generell durch Betriebsstoffe der Baumaschinen<br />

gefährdet. Oberflächenwasser der Straße selbst wird zur Kläranlage geleitet.<br />

Die Trasse versiegelt neben Flurwegen und strukturarmen Hecken auch landwirtschaftliche<br />

Flächen. Damit gehen Flächen verloren, die zumindest eine gewisse<br />

Filter- und Pufferfunktion aufweisen.<br />

Hinsichtlich der Geologie können auch tiefere Schichten betroffen sein. Geotope<br />

und Bodenschätze (Vorrang- und Vorbehaltsgebiete) liegen in diesen Zonen<br />

nicht vor.


- 83 -<br />

Konflikte mit den Bodendenkmälern können kaum auftreten, da sie deutlich abseits<br />

der eigentlichen Eingriffstrasse liegen.<br />

Die Konflikte durch die Baumaßnahme sind daher in den Teilzonen als mittel<br />

anzusetzen.<br />

Der Betrieb der neuen Trasse bewirkt eine zusätzliche Belastung der angrenzenden<br />

Böden durch Immissionen und stellt somit auch eine Gefährdung des<br />

Grundwassers dar. Als Vorbelastung können hier die Einträge aus den landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen gelten.<br />

Teilraum 5: Haslbach; Anschluss an die Bundesstraße 16<br />

In diesem Bereich wird die Osttangente an die Bundesstraße 16 verknüpft bzw.<br />

auch an die Kreisstraße RS 6 angebunden. Die Anschlussstelle am Gewerbe-<br />

gebiet Haslbach weist im Zuge der B 16 ausreichende Verzögerungsspuren auf,<br />

es sind aber für den von den Rampen einfahrenden Verkehr keine Beschleuni-<br />

gungsspuren vorhanden. Mit Realisierung der <strong>Ostumgehung</strong> wird die Belastung<br />

der Rampen deutlich ansteigen, so dass eine Beschleunigungsspur in Fahrtrich-<br />

tung Cham sinnvoll und notwendig ist. Außerdem wird die verlegte Kreisstraße<br />

RS 6 an die Osttangente angebunden. Vor allem die Überführung der Osttan-<br />

gente über die Bahn mit den Rampenbauwerken führt zur Beeinträchtigung der<br />

Natur und Landschaft.<br />

Diese Zone weist punktuelle (Gebäude der Stromversorgungsanlage), lineare<br />

Elemente (Straßen, Baumreihen, wenige linienhafte Gehölzstrukturen entlang<br />

der Bahnlinie) und kleinflächige Bereiche auf (Ackerflächen, Streuobstwiese).<br />

Raumbildend wirken sich der südwestliche Rand des Gewerbegebietes Haslbach<br />

und der Damm der Bundesstraße 16 aus.<br />

Die vorhandenen Flächen werden genutzt als Acker, Grünstrukturen und Verkehrsflächen<br />

für Industrie und Gewerbe.<br />

Farbliches Merkmal in dieser Zone ist das Grau der versiegelten Flächen (Straßen,<br />

Betriebsgelände) und die natürlichen Farbtöne je nach Jahreszeit der Ackerflächen<br />

und der Streuobstwiese.


- 84 -<br />

Sichtbeziehungen existieren in Richtung Wutzlhofen, aber aufgrund der Bun-<br />

desstraße B 16 nicht nach Nordwesten. Generell sind keine markanten Sichtbe-<br />

ziehungen vorhanden.<br />

Das ohnehin stark durch Siedlungs- und Verkehrsflächen geprägte Landschaftsbild<br />

wird zusätzlich durch die Brücken- und Dammbauwerke beeinflusst.<br />

Die Streuobstwiese geht verloren.<br />

Unter Berücksichtigung des Bestandes und der Vorbelastung ist der Konflikt<br />

Landschaftsbild als gering (bis mittel) zu bewerten.<br />

Die angesprochene Streuobstwiese, ein Obstgarten zwischen der Chamer Straße<br />

und der Bahn, wird durch das Vorhaben überbaut (Biotop 717 001). Die<br />

Streuobstwiese kann hier als selten bezeichnet werden.<br />

Außerdem sind Hecken entlang der B 16, die bereits als Biotope ausgewiesen<br />

sind, zu beseitigen. Diese wurden mit dem Bau der Bundesstraße etwa um 1978<br />

gepflanzt. Sie dienen als Lebensraum für Vögel und Heuschrecken. Ansonsten<br />

sind nur der Verlust von Ackerflächen und Straßenbegleitgrün zu erwähnen.<br />

Hinsichtlich des Erholungswertes weist der nördlichste Abschnitt überwiegend<br />

gewerbliche Nutzung auf. Es fehlt gänzlich an Freizeit- und Erholungsflächen.<br />

Das Gebiet hat lediglich eine Bedeutung als Querverbindung für Fußgänger<br />

oder Radfahrer zwischen den Flächen der freien Landschaft nördlich <strong>Regensburg</strong>s<br />

und um den Keilberg, dabei existiert jedoch kein eigener Rad- und Fußweg.<br />

Das Landschaftsbild ist durch die vorhandene Bebauung und die Verkehrsflächen<br />

geprägt. Diese wirken sich durch Lärm und Abgasimmissionen negativ auf<br />

die Erholungseignung aus.<br />

Insgesamt ist hier eine geringe Bedeutung für Freizeit und Erholung anzusetzen.<br />

Wie aus der Karte „Hochwassergefährdung und wassersensible Bereiche“<br />

(Planmappe: Ordner 3 Unterlage 9 Abbildung 12) zu ersehen ist, verläuft ein<br />

kurzer Abschnitt der Trasse im sogenannten wassersensiblen Bereich zwischen<br />

Wutzlhofen und Haslbach und stellt somit einen Konflikt dar.<br />

Durch die Baumaßnahme findet ein Eingriff in das Wasserschutzgebiet „Sallern“<br />

Zone WIII b in Haslbach statt. Hier besteht bereits eine Vorbelastung durch die<br />

vorhandenen Verkehrsflächen und das Gewerbegebiet. Außerdem sind gemäß


- 85 -<br />

Verordnung der Stadt <strong>Regensburg</strong> zum Wasserschutzgebiet Sallern vom 22.<br />

Januar 1996 die Errichtung von Straßen erlaubt und ebenfalls die Versickerung<br />

von aus den Verkehrsflächen abfließendem Wasser. Baustelleneinrichtungen<br />

oder Baustofflagerstätten sind in diesem Gebiet ebenfalls gestattet.<br />

Bei entsprechender Planung mit Vorkehrungen zum Schutz vor Einträgen in den<br />

Boden ist der Konflikt von mittlerer Bedeutung.<br />

Eine erhebliche Vorbelastung des Grundwassers ist gegeben durch das sehr<br />

hohe Gefährdungspotential der bestehenden Gleisanlagen und durch das hohe<br />

Gefährdungspotential der stark frequentierten Straßen vor allem im südlichen<br />

und nördlichen Planungsbereich. Die intensiv genutzten Ackerflächen beinhalten<br />

ebenso ein mittleres Gefährdungspotential.<br />

Da ein völliger Verzicht auf Projekte in Bereichen mit hohem Kontaminationsrisiko<br />

für das Grundwasser nicht realistisch ist, kommt einer vorbeugenden Planung<br />

von technischen Schutzmaßnahmen ein sehr hoher Stellenwert zu.<br />

5.5.3 Konfliktvermeidung/-minimierung<br />

Die im Rahmen der vorliegenden Planung vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen<br />

werden, soweit sie die Belange von Natur und Landschaft berühren,<br />

nachfolgend aufgeführt. Die aufgeführten Maßnahmen sind im landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmenplan (Planmappe: Ordner 3, Unterlage 9.3) dargestellt.<br />

Der Eingriffsverursacher ist verpflichtet, „vermeidbare Beeinträchtigungen von<br />

Natur und Landschaft zu unterlassen“ (Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG).<br />

Vermeidungsmaßnahmen sind:<br />

• Einsetzen einer ökologischen Bauleitung, die während der gesamten Bauzeit<br />

in die Bauabwicklung einbezogen wird und fachlich qualifiziert besetzt<br />

sein muss.<br />

• keine Lagerplätze, Baustelleneinrichtungen oder Baustellenzufahrten außerhalb<br />

der dafür vorgesehenen Flächen sowie auf vorhandenen oder zu<br />

erhaltenden Grünflächen sowie im Kronentraufbereich von zu erhaltenden<br />

Bäumen, im Bereich von Feldgehölzen oder Hecken oder sonstigen Biotopen.


- 86 -<br />

• umsichtiges Arbeiten mit Baumaschinen im Kronentraufbereich der zu erhal-<br />

tenden Bäume.<br />

• Rodungen sind nur außerhalb der Vogelbrutzeit, d.h. nur zwischen dem 1.<br />

Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Rodungen sind erst eine Ro-<br />

dungsperiode vor dem Baubeginn durchzuführen.<br />

Weiterhin sind Schutzmaßnahmen angeordnet, die den Schutzgegenstand (Boden,<br />

Baumbestand, Biotope) vor potentiellen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen<br />

schützen sollen.<br />

Folgende Schutzmaßnahmen sind vorgesehen:<br />

• Vor Beginn aller Arbeiten sind die zu erhaltenden gekennzeichneten Bäume<br />

zu schützen. Dazu gelten bei allen Arbeiten die Bestimmungen der DIN<br />

18.920 vom August 2002 und der RAS-LP 4. Wo im Maßnahmenplan gekennzeichnet,<br />

sind die Kronentraufbereiche vollständig mit einem dauerhaft<br />

installierten, festen und mindestens 2,0 m hohen Schutzzaun abzusichern.<br />

Dieser Bereich darf nicht befahren oder für die Baustellenorganisation (lagern,<br />

auffüllen, abgraben, verdichten, versiegeln) genutzt werden. Wenn nur<br />

geringe Arbeitsräume (< 1 m) verbleiben, sind Bäume durch ein Stammpolster<br />

zu schützen.<br />

• Schutzeinrichtungen sind während der gesamten Bauzeit vorzuhalten<br />

• Eventuell erforderliche Rückschnittmaßnahmen im Kronenbereich von<br />

Bäumen als Ausgleich bei Wurzelverlusten während der Baumaßnahme<br />

dürfen nur nach Anweisungen eines Fachmanns erfolgen.<br />

• Vor allen Tiefbaumaßnahmen und auf den Flächen der geplanten Baustelleneinrichtung<br />

ist der Oberboden auf allen bisherigen Ackerflächen getrennt<br />

vom Unterboden abzuschieben und von diesem getrennt in Bodenmieten<br />

zum Wiedereinbau zu lagern. Der Bodenausbau sollte nur bei trockener Witterung<br />

durchgeführt werden. Die Bodenmieten sind vor Verdichtung, Vernässung<br />

und Luftmangel zu schützen. Die Bodenmieten sind so zu profilieren<br />

und zu glätten, dass Oberflächenwasser abfließen kann. Wo absehbar<br />

ist, dass die Bodenmieten länger als ein Jahr bestehen bleiben, sind diese<br />

mit Luzerne zu begrünen.


- 87 -<br />

• Beim Umgang mit schädlichen Stoffen ist vor allem auf unbefestigten Flä-<br />

chen erhöhte Vorsicht vonnöten. Auch das Reinigen von Maschinen, Bau-<br />

stellengeräten etc. darf hier nicht stattfinden.<br />

• Schutzmaßnahmen für lichtsensitive Insekten (im Zusammenhang mit dem<br />

NSG/FFH-Gebiet Brandlberg, vgl. auch unter 7.4.1):<br />

1. Die Ausleuchtung der Straße richtet sich nach den Mindestanforderun-<br />

gen nach DIN EN 13 201 bzw. DIN 5044, diese sollen in keinem Ab-<br />

schnitt überschritten werden (-> Lockwirkung auf Insekten ist abhängig<br />

von der Lichtstärke).<br />

2. Es kommen HSE-Natriumdampfhochdruck-Lampen zum Einsatz, mit der<br />

Möglichkeit der Leistungsreduzierung (HSE-Lampen locken im Vergleich<br />

zu anderen gebräuchlichen Lampen am wenigsten Insekten an) (EI-<br />

SENBEIS, D & F. HASSEL (2000)).<br />

3. Verwendung von Beleuchtungskörpern mit Begrenzung der Lichtemission<br />

(keine Abstrahlung nach oben und seitlich, insbesondere ist Streulicht<br />

in Richtung Brandlberg zu vermeiden). Die Beleuchtungskörper<br />

müssen wirksam abgedichtet sein, um ein Eindringen und das damit<br />

verbundene Verbrennen von Insekten zu verhindern.<br />

4. Dimmen der Lichter ab 24 Uhr und Anbringung der Beleuchtungskörper<br />

in der geringstmöglichen Höhe über der Fahrbahn (je niedriger die<br />

Lichtquelle, desto niedriger der Anlockeffekt).<br />

5. Auf der dem NSG zugewandten Böschungskrone erfolgt eine Bepflanzung<br />

mit Sträuchern und Bäumen (Gestaltungsmaßnahmentyp G 3), die<br />

die Leuchten überragen soll (Abschirmung der Lichtemissionen während<br />

der für Insekten relevanten Vegetationsperiode).<br />

Ergänzend wird auf die Schutzauflagen unter Teil A Abschnitt IV und V des<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

5.5.4 Unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />

Trotz der vorstehend aufgeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen<br />

verbleiben unvermeidbare Beeinträchtigungen.


- 88 -<br />

Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Arten- und Biotopausstattung, des<br />

landwirtschaftlichen Funktionsgefüges, des Landschaftsbildes, die Auswirkun-<br />

gen auf Erholung und Naturgenuss sowie auf die Naturgüter Boden, Wasser,<br />

Klima und Luft sind dem landschaftspflegerischen Bestands- und Konfliktplan<br />

(Planmappe 3: Anlage 9) zu entnehmen. Die Konflikte sind dort lagemäßig erfasst<br />

und in Konfliktbereichen zusammengefasst dargestellt.<br />

Aufgrund ihrer Vorbelastung und Artenausstattung sind die vom Ausbau betroffenen<br />

Hecken und Gehölze sowie Feuchtlebensräume als wiederherstellbar einzustufen.<br />

5.5.5 Ausgleichserfordernis<br />

Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind nach Art. 6 a Abs. 1 BayNatSchG innerhalb<br />

einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu<br />

kompensieren. Vom Verursacher können auch Ersatzzahlungen verlangt werden<br />

(Art. 6 a Abs. 3 BayNatSchG), wenn der Eingriff weder ausgleichbar noch in<br />

sonstiger Weise kompensierbar ist.<br />

Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn und soweit die beeinträchtigten<br />

Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild<br />

landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (Art. 6 a Abs. 1 Satz<br />

4 BayNatSchG).<br />

Beim Ausgleich handelt es sich um keinen exakten naturwissenschaftlichen<br />

Begriff. Er zielt vielmehr auf Folgenbeseitigung ab, aber eher im Sinne von Kompensation<br />

als im Sinne von Restitution. Er hat möglichst gleichartig zu erfolgen,<br />

soweit es um die ökologischen Funktionen geht. Bei der Beeinträchtigung des<br />

Landschaftsbildes genügt die landschaftsgerechte Neugestaltung (Art. 6a Abs. 1<br />

Satz 4 BayNatSchG).<br />

Die im Untersuchungsbereich vorhandenen Nutzungs- und Biotoptypen werden<br />

auf der Basis der im Umweltreferat der Stadt <strong>Regensburg</strong> eingeführten Wertliste<br />

der Biotop- und Nutzungstypen bewertet. Die dort vergebenen Biotopwertpunkte<br />

je Quadratmeter sind zwar für die Eingriffsberechnung eingeführt worden, stel-


- 89 -<br />

len jedoch eine plausible und nachvollziehbare Wertskala der einzelnen Biotop-<br />

typen dar, die die eingangs aufgeführten Bewertungskriterien berücksichtigt.<br />

Im Bestands- und Konfliktplan sind diese Biotop- und Nutzungstypen in ihrer<br />

Lage bzw. räumlichen Ausdehnung dargestellt worden. Nach der von 1 bis 30<br />

reichenden Skala der möglichen Biotopwertpunkte je Quadratmeter wird folgende<br />

vierstufige (fünfstufige, die Punkte 21-30 wurden nicht vergeben) Bewertung<br />

vorgenommen und die erfassten Biotop- und Nutzungstypen entsprechend eingeordnet<br />

Biotopwertstufe I<br />

Kein bis sehr geringer Biotopwert (1-3 Biotopwertpunkte)<br />

• sehr stark oder völlig versiegelte Fläche<br />

• Schotter-, Kies-, Sandfläche, Fläche mit seitlicher Versickerung<br />

• Dachfläche, nicht begrünt (Gebäude)<br />

• Begrünte, befestigte Fläche, versickerungsfähiges Pflaster<br />

Biotopwertstufe II<br />

Geringer Biotopwert (4-8 Biotopwertpunkte)<br />

• Straßenbegleitgrün, artenarm, intensiv gepflegt<br />

• gärtnerisch gepflegte Anlage, arten- und strukturarmer Hausgarten<br />

• Einzelbaum, nicht heimisch, nicht standortgerecht<br />

• Schlagflur<br />

• Hecken-/Gebüschpflanzung, standortfremd, Ziergehölze<br />

• Baumgruppe, nicht heimisch, nicht standortgerecht<br />

• Weide, intensiv genutzt<br />

• Ackerbrache ≥ 1 Jahr nicht bewirtschaftet<br />

• Kurzlebige Ruderalflur<br />

• Rohboden mit Initialvegetation, trocken – frisch


• Bewachsener Feldweg<br />

• Acker intensiv genutzt<br />

- 90 -<br />

• Grabeland, Einzelgarten in der Landschaft<br />

• Intensiv genutzter/gepflegter Rasen<br />

• Extensivrasen, Langgraswiesen, Wiesen im besiegelten Raum<br />

Biotopwertstufe III<br />

mittlerer Biotopwert (9-13 Biotopwertpunkte)<br />

• Einzelbaum/Baumreihe/Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht<br />

• Baumhecke, großflächig<br />

• Mesophiles Gebüsch, naturnah<br />

• Gebüsch, Feldgehölz, trocken – frisch, naturnah<br />

• Gebüsch, Feldgehölz, feucht – nass, naturnah<br />

• Hecken-/Gebüschpflanzung, heimisch, standortgerecht, naturnah<br />

• Hecken-/Gebüschpflanzung, heimisch, neu<br />

• Frischwiese, extensiv genutzt, gering – mäßig artenreich<br />

• Initialvegetation, trocken<br />

• Feldrain, Wiesenrain, linear<br />

• Ausdauernde Ruderalflur frischer Standorte<br />

• Wärmeliebende, ausdauernde Ruderalflur<br />

• Wiesenbrache, ruderale Wiese<br />

• Wiesenbrache, magerer Altgrasbestand<br />

• Gehölzsukzession mit Krautschicht<br />

• Acker, intensiv genutzt<br />

• Arten- und strukturreicher Hausgarten<br />

• Gut strukturierte Grünanlage mit heimischen Gehölzen, Wiesen


Biotopwertstufe IV<br />

- 91 -<br />

hoher Biotopwert (14-20 Biotopwertpunkte)<br />

• Eichenmischwald, forstlich überformt<br />

• Eichenmischwald, wärmeliebend<br />

• Typischer voll entwickelter Waldrand<br />

• Hohlweg<br />

• Streuobstwiese, extensiv bewirtschaftet<br />

• Feldgehölz, Baumhecke, großflächig<br />

• Magerrasen, basenreich<br />

• Wärmeliebender Saum<br />

Biotopwertstufe V<br />

Sehr hoher Biotopwert (21-30 Biotopwertpunkte), kommt im Untersuchungsgebiet<br />

nicht vor.<br />

Durch die straßentechnischen Baumaßnahmen kommt es im Wesentlichen zu<br />

folgenden flächenhaften Eingriffen in den Landschafts- und Naturhaushalt:<br />

• Zusätzliche Bodenversiegelungen 5,67 ha<br />

• Verlust von Ackerflächen 14,38 ha<br />

• Verlust von Wald und waldartigen Flächen sowie<br />

flächenhaften und linienförmigen Gehölzbeständen 3,50 ha<br />

• Verlust von Wiesen und Wiesenbrachen 0,99 ha<br />

• Verlust von Ruderalflächen, Wiesen- und Feldrainen 1,16 ha<br />

• Verlust von Straßenbegleitgrün und gärtnerisch<br />

gepflegten Flächen 3,85 ha


- 92 -<br />

Durch den Ersatz von Parkplätzen für die Donauarena ist von einer zusätzli-<br />

chen Versiegelung/Teilversiegelung von rund 3.400 m² auszugehen.<br />

Die zusammenfassende Bilanzierung der Eingriffe und der Ausgleichsmaß-<br />

nahmen wird unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.5.7 des Beschlusses dargestellt.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

5.5.6 Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen<br />

5.5.6.1 Ausgleichsmaßnahmen<br />

Im Rahmen der geplanten Ausgleichsmaßnahmen wird beabsichtigt, gleichartigen<br />

Ersatz für beeinträchtigte Funktionen im Landschafts- und Naturhaushalt zu<br />

schaffen. Dazu zählen über das gesamte Planungsgebiet verteilte Entsiegelungen<br />

von voll oder teilweise versiegelten Flächen. Weiterhin wird das Ziel verfolgt,<br />

die Lebensräume von Pflanzen und Tieren, die mit großen Flächenanteilen<br />

verloren gehen, mit gleicher Funktion neu zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere<br />

ruderale Hochstauden- und Wiesenflächen, lineare und flächige Gehölze<br />

sowie besondere Lebensräume extensiv genutzter Ackerflächen.<br />

Auflistung der im Maßnahmenplan ausgewiesenen Ausgleichsflächen und<br />

ihre zukünftige Funktion<br />

Nr. Flächengröße in<br />

m²<br />

Biotoptyp nach Ausgleich<br />

Entwicklungsziel<br />

A 1 5.500 unterschiedlich Entsiegelung von 13 funktionslos<br />

gewordenen versiegelten<br />

Flächen, Wiederherstellung der<br />

Bodenfunktionen, Verbesserung<br />

der Grundwasserneubildungsrate<br />

A 2 850 unterschiedlich Entsiegelung von 2 funktionslos<br />

gewordenen teilversiegelten<br />

Flächen, Wiederherstellung der<br />

Bodenfunktionen, Verbesserung<br />

der Grundwasserneubildungsrate<br />

A 3 5.140 Gebüschpflanzung mit<br />

Einzelbäumen, heimische<br />

Arten<br />

geschlossener, teilweise halboffener<br />

naturnaher Strauch- und<br />

Baumbestand, linear, Biotopvernetzung,<br />

Ersatzlebensraum<br />

für Vögel


- 93 -<br />

A 4 1.840 Pioniervegetation nach<br />

ansaatloser Begrünung<br />

A 5 11.060 Grünlandgesellschaft<br />

aus autochtonem<br />

Saatgut<br />

A 6 3.950 Grünlandgesellschaft<br />

aus autochtonem<br />

Saatgut mit Anpflanzung<br />

regional typischer<br />

Obstsorten<br />

A 7 13.940 Ackernutzung mit<br />

anueller Ruderalflur<br />

Säume aus ruderalen Hochstauden<br />

und Wiesenarten<br />

(Feld- und Wiesenraine), Biotopvernetzung,Ersatzlebensraum<br />

für Insekten<br />

artenreiche Kräuterwiese, extensiv<br />

genutzter Lebensraum<br />

für Pflanzen und Tiere<br />

artenreiche Kräuterwiese halboffener<br />

naturnaher Baumbestand,<br />

extensiv genutzter Lebensraum<br />

für Pflanzen und<br />

Tiere<br />

extensive Ackernutzung mit<br />

artenreicher Ackerbegleitvegetation,<br />

Lebensraum für speziell<br />

angepasste Tierarten, Verbesserung<br />

der Bodenfunktionen<br />

A 8 1.060 anuelle Ruderalflur Saum aus Ackerbegleitflora,<br />

ruderalen Hochstauden und<br />

Wiesenarten, Biotopvernetzung,<br />

Ersatzlebensraum für<br />

Insekten trocken-warmer<br />

Standorte<br />

A 9<br />

A 9a<br />

Summe 44.080<br />

3.030 Anuelle Ruderalflur,<br />

geschottertes Saatbeet<br />

für Hieracium<br />

leucense<br />

Besonnte, lückige,<br />

magere Flächen<br />

Ersatzlebensraum für Hieracium<br />

leucense<br />

A 1 Entsiegelung versiegelter Flächen<br />

Auf 13 verschiedenen Teilflächen werden funktionslos gewordene versiegelte<br />

Flächen (Straßenteilstücke) entsiegelt. Der Straßenkörper mit Trag- und Deckschicht<br />

sowie Unterbau wird ausgebaut. Anschließend wird im Rahmen der<br />

Baumaßnahme anfallender Bodenaushub eingebaut. Der Bodeneinbau sollte<br />

möglichst bei trockener Witterung erfolgen, um nachhaltig wirkende Bodenverdichtungen<br />

zu vermeiden. Nach dem Bodeneinbau sollen je nach Lage und angrenzenden<br />

Funktionen unterschiedliche Folgenutzungen entstehen (Ackerflächen,<br />

Grünanlagen, Straßenbegleitgrün).


Pflegemaßnahmen<br />

- 94 -<br />

Je nach Folgenutzung unterschiedlich. Vor einer Ackernutzung sollte eine Grün-<br />

düngung mit intensiv wurzelnden anuellen Leguminosen erfolgen, um die feh-<br />

lende Bodenstruktur wieder aufzubauen.<br />

A 2 Entsiegelung teilversiegelter Flächen<br />

Auf zwei verschiedenen Teilflächen werden funktionslos gewordene Wege mit<br />

wassergebundener Deckschicht zurückgebaut. Nach Ausbau von Unterbau und<br />

Deckschicht erfolgt auch hier ein Bodeneinbau wie bei A 1 beschrieben.<br />

Pflegemaßnahmen<br />

Keine<br />

A 3 Anpflanzung von Hecken und Feldgehölzen<br />

A 4 Entwicklung von Feld- und Wiesenrainen<br />

A 5 Neuansaat von Kräuterwiesen mit lokal gewonnenem Saatgut<br />

In Aufbau, Zielsetzung und Pflege sind die Maßnahmen wie G3, G4 und G2 zu<br />

beschreiben. Da die Maßnahmenflächen nicht den unmittelbaren Beeinträchtigungen<br />

der künftigen Straße unterliegen, können gleichwertige Ersatzlebensräume<br />

für beseitigte funktionsgleiche Strukturen entwickelt werden. Die Flächen<br />

sind daher als Ausgleichsflächen zu bewerten.<br />

A 6 Neuanlage einer Streuobstwiese<br />

Anlage und Pflege des Untergrundes erfolgen wie in A5/G2 beschrieben. Die<br />

Fläche wird eine Vegetationsperiode nach Ansaat des Untergrundes mit hochstämmigen<br />

Obstbäumen lokaler und regionaler Sorten (veredelt auf stark wachsender<br />

Unterlage oder Sämling) bepflanzt. Die Bäume werden in einem Raster<br />

von 10 x 10 m auf Lücke gepflanzt.


Pflegemaßnahmen<br />

- 95 -<br />

Die Bäume erhalten in den ersten 6-8 Jahren einen jährlichen Erziehungsschnitt.<br />

Danach werden Schnittmaßnahmen in den Kronen auf einen Erhaltungsschnitt<br />

im Abstand von 4-5 Jahren reduziert. Pflege des Untergrundes wie<br />

in G2 beschrieben.<br />

A 7 Extensivierung vorhandener Ackernutzung auf magerem Standort<br />

Die Ackerfläche soll entsprechend den Standortbedingungen (flachgründiger,<br />

schwach entwickelter stark steiniger Boden – Rendzina) künftig extensiv als<br />

Winter-Getreideacker bewirtschaftet werden. Besondere Maßnahmen sind nicht<br />

erforderlich.<br />

Pflegemaßnahmen<br />

Es erfolgen die in der landwirtschaftlichen Nutzung üblichen Bodenbearbeitungs-<br />

und Ansaatarbeiten im September. Es ist jedoch auf eine mineralische<br />

Düngung und die Anwendung von Herbiziden zu verzichten.<br />

A 8 Entwicklung wärmeliebender Hochstaudensäume<br />

Vorgelagert an einem südexponierten Waldrand soll ein Hochstaudensaum aus<br />

der bisherigen Ackerbegleitflora ansaatlos entwickelt werden. Besondere Maßnahmen<br />

sind nicht erforderlich.<br />

Pflegemaßnahmen<br />

Die Pflege beschränkt sich auf eine einmalige Mahd im Abstand von 2 bis 3 Jahren.<br />

Aufkommende Gehölze sind zu entfernen.<br />

A 9 und A 9a Entwicklung von Magerrasen als Ersatzlebensraum für Hieracium<br />

leucense; Ersatzlebensraum für die Blauflügelige Ödlandschrecke/<br />

Sandschrecke<br />

In einem ersten Schritt werde die Habichtskräuter von den ehemaligen Gleisanlagen<br />

der Walhalla Kalk ausgegraben. Das Schottermaterial wird 15 cm tief


- 96 -<br />

ausgekoffert (soweit eine Schadstoffbelastung unter dem Grenzwert dies zulässt)<br />

und an einen Zwischenstandort, bevorzugt im Kalkwerk, wieder möglichst<br />

lagenweise, aufgebracht. Hier werden die abgefangenen Heuschrecken (erst ab<br />

Mitte Juli möglich) ebenfalls umgesiedelt. Sollte das Umsiedeln der Heuschrecken<br />

(Maßnahmenbeginn außerhalb des Sommers) nicht möglich sein, so wäre<br />

ein noch sorgfältigeres Ab- und Auftragen des Oberboden-/Schottergemisch erforderlich,<br />

um die Gelege in der Bodenschicht zu erhalten. In ähnlicher Art und<br />

Weise soll die Umsiedelung vom Zwischenquartier in die Ersatzfläche A9, auf<br />

die mageren, besonnten Böschungsflächen in der Innenkurve der Brückenauffahrt<br />

südlich des Stadtteils Haslbach erfolgen. Die Fläche ist im Maßnahmenplan<br />

mit Initialvegetation, trocken gekennzeichnet.<br />

5.5.6.2 Gestaltungsmaßnahmen<br />

Dem Gestaltungskonzept liegt das Ziel zu Grunde, die neu entstehenden straßenbegleitenden<br />

Grünstreifen (Seiten- und Mittelstreifen) mit Alleebäumen zu<br />

bepflanzen. Die Straßen sollen entsprechend ihrer Funktion und stadtgestalterischen<br />

Bedeutung wo immer möglich von einer Allee gesäumt werden. Mittelstreifen<br />

ab einer Mindestbreite von 3,50 m werden ebenfalls mit Bäumen bepflanzt.<br />

Mittelstreifen mit geringeren Ausbaubreiten werden nicht mit Alleebäumen bepflanzt,<br />

da Erfahrungswerte zeigen, dass hier der zur Verfügung stehende Wurzelraum<br />

nicht für eine ausreichende Entwicklung und einen längerfristigen Erhalt<br />

der Bäume ausreicht.<br />

Die vorhandenen Bäume werden soweit möglich erhalten, müssen aber an vielen<br />

Stellen (Kreisel an der Walhalla-Allee) gefällt werden, weil die Höhe des<br />

Straßenniveaus geändert wird.<br />

Die nach dem Bau kahlen Böschungskörper sollen durch Bepflanzung und Ansaat<br />

in die Landschaft eingebunden und die Wege für die Naherholung positiv<br />

gestaltet werden. Die Baum- und Gehölzpflanzungen bieten neben ihren gestal-


- 97 -<br />

terischen Funktionen gleichzeitig Ersatzlebensräume für Vögel und Insekten und<br />

haben positive Einflüsse auf das Siedlungsklima (nach einer mittelfristigen Ent-<br />

wicklungsphase).<br />

Unvermeidliche Verkehrsinnenflächen (fehlende Biotopvernetzung) werden<br />

landschaftsgerecht gestaltet.<br />

Auflistung der im Maßnahmenplan vorgesehenen Gestaltungsmaßnahmen<br />

Nummer Fläche in m² Gestaltungsmaßnahmen<br />

G 1 7.830 Entwicklung von Wiesenbrachen<br />

G 2 15.230 Neuansaat von Kräuterwiesen mit lokal gewonnenem<br />

Saatgut<br />

G 3 22.750 Anpflanzung von Hecken und Feldgehölzen<br />

G 4 4.680 Entwicklung von Feld- und Wiesenrainen<br />

G 5 72.270 Neuanlage verkehrsbegleitender Grünflächen<br />

als artenreiche Ansaat auf agemagerten Standorten<br />

G 6 630 Anpflanzung standortangepasster Stauden<br />

G 7 869 Stück<br />

je 15 m²<br />

Baumpflanzung entlang von Geh-/Radwegen<br />

und Fahrbahnen (Pflanzgröße Stammumfang<br />

20-25 cm)<br />

G 8 15.330 Entwicklung von Halbtrockenrasen auf abgemagerten<br />

Standorten<br />

G 9 3.200 lfm Wandbegrünung mit Rankgehölzen<br />

G 10 5.670 Anpflanzung von Feldgehölzen<br />

Wegen des Ersatzes der verlorengegangenen Parkplätze der Donauarena<br />

durch die Baumaßnahme und der damit verbundenen Schaffung von Parkflächen<br />

südlich des derzeitigen Areals ist folgende Gestaltungsfläche vorgesehen:<br />

Nummer Fläche in m² Gestaltungsmaßnahmen<br />

G 7 465 Baumpflanzung entlang von Geh-/Radwegen<br />

und Fahrbahnen (Pflanzgröße Stammumfang<br />

20-25 cm, 31 Stück)


- 98 -<br />

G 1 Entwicklung von Wiesenbrachen<br />

Die Flächen werden mit Landschaftsrasen (Regelsaatgutmischung mit Kräutern)<br />

angesät. Es handelt sich um zwei Teilflächen, die durch umgebende Verkehrsflächen<br />

weitgehend isoliert sind und daher nur einen eingeschränkten Biotopwert<br />

erreichen können. Da sie im unmittelbaren Zusammenhang mit Verkehrsflächen<br />

entstehen, sind diese nur als Gestaltungsmaßnahme zu sehen und zu<br />

bewerten.<br />

Pflegemaßnahmen<br />

• Während der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sind die Flächen<br />

zweimal pro Jahr zu mähen, das Mähgut ist zu entfernen.<br />

• Bei der Mahd dürfen keine Saugmäher verwendet werden, um die sich<br />

entwickelnde Insektenfauna nicht zu schädigen.<br />

• In den Folgejahren ist nur ein Schnitt in jedem zweiten Jahr nach Abschluss<br />

der Wiesenblüte bzw. der Hauptblüte der Hochstauden erforderlich.<br />

G 2 Neuansaat von Kräuterwiesen mit lokal gewonnenem Saatgut<br />

Für die Ansaat wird Saatgut aus Mähgut, das im NSG Brandlberg anfällt, gewonnen<br />

und zur Bereitstellung ausreichender Saatgutmengen ein bis zwei weitere<br />

Vegetationsperioden vermehrt. Hinsichtlich ihrer Biotopfunktion und Biotopvernetzung<br />

gilt für diese Flächen das unter G 1 ausgeführte. Sie sind daher nur<br />

als Gestaltungsmaßnahmen zu bewerten.<br />

Pflegemaßnahmen<br />

• Während der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sind die Flächen<br />

zweimal pro Jahr zu mähen, das Mähgut ist zu entfernen.<br />

• Bei der Mahd dürfen keine Saugmäher verwendet werden, um die sich<br />

entwickelnde Insektenfauna nicht zu schädigen.<br />

• In den Folgejahren sind zwei Schnitte im Jahr erforderlich. Erster Schnitt<br />

nach Abschluss der Wiesenblüte.


- 99 -<br />

G 3 Anpflanzung von Hecken und Feldgehölzen<br />

Entlang der straßenbegleitenden Einschnittböschungen sowie entlang der Straßendämme<br />

werden in 3 bis ca. 10 m breiten zusammenhängenden Flächen<br />

heimische Bäume und Sträucher in Einzel- oder Gruppenstellung gepflanzt. Auf<br />

eine ausreichende Entwicklungsgröße des Pflanzgutes ist zu achten. Die<br />

Pflanzabstände zum Straßenrand sind so zu wählen, dass auf einen regelmäßigen<br />

Gehölzrückschnitt aus verkehrstechnischen Gründen verzichtet werden<br />

kann. Bei den Gehölzpflanzungen werden die Randbereiche der Pflanzungen<br />

unregelmäßig ausgebuchtet, so dass möglichst lange „Grenzlinien“ zwischen<br />

Gehölz- und angrenzenden Ansaatflächen entstehen. Im Ziel soll ein Baum-<br />

Strauchbestand entwickelt werden, der mittelfristig Ersatz für die zu rodenden<br />

Gehölzbestände entlang des derzeitigen Eisenbahndamms bieten soll. Neben<br />

dieser Funktion dient die Gehölzbepflanzung auch dazu, siedlungsklimatologische<br />

Auswirkungen der Straße zu mindern und die Straße mit ihren Dämmen<br />

und Einschnitten in das Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Aufgrund der<br />

Beeinträchtigungen, die von der Straße auf die Gehölze ausgehen und da diese<br />

im Wesentlichen dem Straßenbauwerk dienen, werden die Anpflanzungen nur<br />

als Gestaltungsmaßnahme bewertet.<br />

Pflegemaßnahmen<br />

Eine Pflege hat nach Bedarf zu erfolgen. Bei dem eventuellen Rückschnitt und<br />

der Auslichtung der Sträucher hat dies abschnittsweise zu erfolgen, damit immer<br />

eine ausreichend große Strauchschicht für Vögel (Brut- und Nistmöglichkeit) und<br />

andere Tiere vorhanden ist. Die Maßnahmen sind in den Wintermonaten durchzuführen<br />

und müssen vor dem 1. März beendet sein. Das Schnittgut kann entweder<br />

als Totholzhaufen liegen bleiben, verhäckselt oder entfernt werden. Sollte<br />

es verhäckselt werden, soll der Eintrag nicht flächendeckend, sondern auf einzelne<br />

größere Haufen erfolgen.<br />

G 4 Entwicklung von Feld- und Wiesenrainen<br />

Die für diese Maßnahme vorgesehenen Flächen und Streifen werden ansaatlos<br />

begrünt.


Pflegemaßnahmen<br />

- 100 -<br />

Die Pflege beschränkt sich auf eine einmalige Mahd im Abstand von 2 bis 3 Jah-<br />

ren. Aufkommende Gehölze sind zu entfernen.<br />

G 5 Neuanlage verkehrsbegleitender Grünflächen als artenreiche Ansaat<br />

auf abgemagerten Standorten<br />

In den meist baumbestandenen Grünstreifen ist die obere Bodenschicht mit<br />

Sand 0-4 mm abzumagern. Die Ansaat erfolgt mit standortangepassten Gräsern<br />

und Kräutern, die in natürlichen Standorten in Mager- und Trockenrasengesellschaften<br />

vorkommen. Die Standorte sind im Straßengrün sehr extrem, bieten<br />

aber dennoch die Möglichkeit, die Vielfalt des Lebensraumangebots zu erweitern<br />

und den Pflegeaufwand in den straßenbegleitenden Grünstreifen zu reduzieren.<br />

Pflegemaßnahmen<br />

• Während der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sind die Flächen<br />

zweimal pro Jahr zu mähen, das Mähgut ist zu entfernen, um die mageren<br />

Standorte zu erhalten.<br />

• In den Folgejahren ist nur ein Schnitt nach Abschluss der Wiesenblüte<br />

bzw. der Hauptblüte der Hochstauden erforderlich (Mähgut entfernen).<br />

Eingewanderte Gehölze und zu dominierende Spontanvegetation sind zu<br />

beseitigen.<br />

G 6 Anpflanzung standortangepasster Stauden<br />

Einzelne Grünflächen, die nicht mit Bäumen bepflanzt werden können, an denen<br />

jedoch gestalterische Akzente gesetzt werden sollen, werden mit streusalzverträglichen<br />

Stauden (Silbersommer) bepflanzt.<br />

Pflegemaßnahmen<br />

Außer einem regelmäßigen Rückschnitt sind keine besonderen Pflegemaßnahmen<br />

erforderlich.


- 101 -<br />

G 7 Baumpflanzung entlang von Geh-/Radwegen und Fahrbahnen (Pflanzgröße<br />

Stammumfang 20-25 cm)<br />

Die Alleepflanzung mit heimischen oder standortgerechten Bäumen soll die Leitfunktion<br />

im Straßenraum übernehmen und den städtischen Charakter der<br />

Hauptverkehrsader betonen. Der Mindeststammumfang der zu pflanzenden<br />

Bäume beträgt 20-25 cm, um eine schnell wirksame grünordnerische Wirkung<br />

zu erzielen. Entlang der Walhalla-Allee und der Donaustaufer Straße werden<br />

Plantanen (Platanus acerifolia) wie im sonstigen Verlauf der Walhalla-Allee gepflanzt.<br />

Nördlich der Grünthaler Straße bei Haslbach werden Eschen (Fraxinus<br />

excelsior) zur Anpflanzung verwendet. Die Bäume sind in gleichen Abständen<br />

(Pflanzabstand 10 m zwischen Walhalla-Kreisel und Grünthaler Straße, 13 m<br />

zwischen Grünthaler Straße und Haslbach) zu pflanzen, so dass ein einheitliches<br />

Gesamtbild entsteht. Der Baumgraben ist zwischen den Bordsteinen der<br />

Straße und den Einfassungssteinen von Geh- und Radweg in der gesamten<br />

Breite als durchgehender Graben auszuführen. Je Baum ist eine Mindestgröße<br />

der Pflanzgrube von 12 m³ herzustellen. Der Baumpflanzgraben (mit Bodenaustausch)<br />

ist folgendermaßen aufzubauen (vgl. auch Anhang).<br />

• ca. 10 cm abgemagerter Oberboden, (30 % Zugabe von Sand 0-4)<br />

• Substrat nach ZTV-VegtraMü nicht tragfähig 150 cm.<br />

• Sohlenlockerung weitere 30 cm<br />

• Sparten sind außerhalb der Baumgräben zu führen.<br />

• Einbau von 4 Baumschnorcheln je Baum als Bewässerungshilfe.<br />

Pflegemaßnahmen<br />

Nach der Fertigstellungspflege sind die Bäume weiter zu pflegen. Das erforderliche<br />

Lichtraumprofil von 4,5 m im Bereich der Fahrbahnen und 2,5 m im Bereich<br />

von Geh- und Radwegen ist durch entsprechende Schnittmaßnahmen innerhalb<br />

der nächsten 10 Standjahre herzustellen.


- 102 -<br />

G 8 Entwicklung von Halbtrockenrasen auf abgemagerten Standorten<br />

Straßen- und Dammböschungen, die mit Süd- bis Westexposition entstehen,<br />

werden nicht mit Gehölzen bepflanzt. Unter diesen Standortbedingungen sollen<br />

Ersatzlebensräume für Insekten trocken-warmer Standorte entwickelt werden.<br />

Dazu erhalten die Böschungsflächen eine Andeckung der Vegetationsschicht<br />

aus gewaschenem Wandkies (0-32 mm, wenn erforderlich Abmagerung mit gewaschenem<br />

Sand 0-4 mm). Diese werden mit Magerrasen-/Trockenrasenarten<br />

angesät (Ansaatmischungen mit Arten regionaler Herkünfte).<br />

Pflegemaßnahmen<br />

• Während der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sind die Flächen<br />

zweimal pro Jahr zu mähen, das Mähgut ist zu entfernen, um die mageren<br />

Standorte zu erhalten.<br />

• Bei der Mahd dürfen keine Saugmäher verwendet werden, um die sich<br />

entwickelnde Insektenfauna nicht zu schädigen.<br />

• In den Folgejahren ist nur ein Schnitt nach Abschluss der Wiesenblüte<br />

bzw. der Hauptblüte der Hochstauden erforderlich (Mähgut entfernen).<br />

Eingewanderte Gehölze und zu dominierende Spontanvegetation sind zu<br />

beseitigen.<br />

G 9 Wandbegrünung mit Rankgehölzen<br />

Um die ca. 2,5 m hohen Lärmschutzwände landschaftlich einzubinden und deren<br />

Wirkung als technisches Element nicht zu stark im Orts- und Landschaftsbild<br />

dominieren zu lassen, werden die Wände auf der jeweils bahnabgewandten Seite<br />

mit rankenden/klimmenden Gehölzen begrünt. Die ungünstigen Standortbedingungen<br />

(Beschattung, schlechte Bodenqualität) schränkt die Auswahl geeigneter<br />

Arten ein. Am besten geeignet sind Efeu (Hedera helix, Selbstklimmer),<br />

Wilder Wein (Parhenocissus quinquefolia, Selbstklimmer) oder eingechränkt<br />

auch Schlingknöterich (Polygonum aubertii, benötigt Rankhilfe).<br />

Pflegemaßnahmen<br />

Nach der Fertigstellungspflege ist keine besondere Pflege erforderlich; gelegentlicher<br />

Rückschnitt erforderlich.


- 103 -<br />

G 10 Anpflanzung von Feldgehölzen<br />

Die Maßnahme betrifft eine Fläche von zusammenhängend ca. 4.000 m². Aufbau<br />

und Pflege entsprechen den Ausführungen unter G3. Lediglich die Funktion<br />

und die Bedeutung der geplanten Gehölzfläche sind unterschiedlich zu bewerten.<br />

Durch eine Breite zwischen 35 und 55 m und eine Länge von über 140 m<br />

kann das geplante Feldgehölz trotz seiner isolierten Lage ein weiterreichendes<br />

Lebensraumangebot und ein differenziertes Bestandsklima mit einer wenig gestörten<br />

Kernzone entwickeln.<br />

Über die unter G1 bis G10 beschriebenen Gestaltungsmaßnahmen hinaus entstehen<br />

sonstige landschaftsgärtnerisch herzustellende Flächen, die entweder<br />

überwiegend straßentechnische Funktionen besitzen oder der Abrundung bzw.<br />

Wiederherstellung angeschnittener Flächen dienen.<br />

5.5.7 Funktionale Gegenüberstellung der Eingriffe und der Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen<br />

Eingriff /<br />

Auswirkung<br />

Fläche<br />

in m²<br />

Kompensation /<br />

Auswirkung<br />

Eingriffe in die Boden- und Landschaftswasserhaushaltsfunktionen<br />

Zusätzliche Bodenversiegelung/ Verlust<br />

von Bodenfunktionen, verminderte<br />

Grundwasserneubildung<br />

Verlust von Ackerflächen / Verlust von<br />

Lebensräumen von wild lebenden Tieren<br />

und Pflanzen, Verlust landwirtschaftlicher<br />

Produktionsstandorte<br />

Verlust von Wald und waldartigen Flächen<br />

sowie flächenhaften und linienförmigen<br />

Gehölzbeständen / Verlust von<br />

Lebensräumen von wild lebenden Tieren<br />

und Pflanzen<br />

Verlust von Wiesen und Wiesenbrachen /<br />

Verlust von Lebensräumen von wild le-<br />

benden Tieren und Pflanzen<br />

Verlust von Ruderalflächen, Wiesen- und<br />

Feldrainen / Verlust von Lebensräumen<br />

von wild lebenden Tieren und Pflanzen<br />

56.700 Entsiegelung versiegelter und<br />

teilversiegelter Flächen (A1 +<br />

Nutzungsextensivierung A3 bis<br />

A8 und G1, G2 und G10)<br />

Eingriffe in die Biotopfunktionen<br />

143.800 Extensivierung von intensiv genutzten<br />

Ackerflächen,<br />

Schaffung von höherwertigen<br />

Ersatzlebensräumen, s. u.<br />

Ersatz landwirtschaftlicher Flächen<br />

nur im sehr geringen Umfang<br />

möglich (Entsiegelung und<br />

Rekultivierung)<br />

35.000 Ausgleichsmaßnahmen A3, A6<br />

und Gestaltungsmaßnahmen G3<br />

und G10<br />

9.900 Ausgleichsmaßnahme A5 und<br />

Gestaltungsmaßnahmen G1, G2<br />

und G8<br />

11.600 Ausgleichsmaßnahmen A4, A8,<br />

A9 und Gestaltungsmaßnahmen<br />

G4<br />

Schaffung von höherwertigen<br />

Ersatzlebensräumen, s. o.<br />

Fläche<br />

in m²<br />

72.070<br />

13.940<br />

37.510<br />

49.450<br />

8.320


- 104 -<br />

Eingriffe in die siedlungsklimatischen Funktionen<br />

Zusätzliche Bodenversiegelung / Verlust 56.700 Entsiegelung versiegelter und<br />

von Gehölzflächen mit positiven Auswirkungen<br />

auf das Siedlungsklima / ver-<br />

teilversiegelter Flächen (A1+A2),<br />

mehrte Aufheizung und verminderte 35.000 Ausgleichsmaßnahmen A3, A6<br />

Schadstofffilterung<br />

und Gestaltungsmaßnahmen G3,<br />

G5, G9 und G10<br />

Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild<br />

Verlust von Wald und waldartigen Flä- 35.000 Ausgleichsmaßnahmen A3,A6<br />

chen sowie flächenhaften und linienför-<br />

und Gestaltungsmaßnahmen G3<br />

migen Gehölzbeständen<br />

und G10<br />

Rodung von Einzelbäumen mit einer<br />

Kronengrundfläche von<br />

Verlust Straßenbegleitgrün und gärtnerisch<br />

gepflegte Grünflächen<br />

7.850<br />

Neuanpflanzung von 869 Einzelbäumen<br />

mit einer Kronengrund-<br />

fläche von<br />

38.500 Gestaltungsmaßnahmen G5, G9,<br />

neue gärtnerisch gepflegter<br />

Grünflächen<br />

6.350<br />

109.780<br />

37.510<br />

13.040<br />

92.890<br />

Nach Art. 6 a Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen,<br />

„wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts<br />

wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt<br />

oder neu gestaltet ist“. Die funktionale Gegenüberstellung der Eingriffe<br />

und der Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen, zeigt, dass eine funktionale<br />

Kompensation auf allen Funktionsebenen sichergestellt ist.<br />

Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen kann weiterhin davon ausgegangen<br />

werden, dass diese ein neues Landschaftsbild schaffen. Nach einiger Zeit, wenn<br />

die Baum- und Strauchpflanzungen sowie die artenreichen Ansaatflächen ihre<br />

vollständige Funktion übernommen haben, werden die für die Baumaßnahme<br />

geschaffenen Einschnittsböschungen, Dämme und Lärmschutzbauten vom Bet-<br />

rachter nicht mehr als störend empfunden werden, sondern als in die umgeben-<br />

de Landschaft eingebunden.<br />

5.5.8 Naturhaushalt und naturschutzrechtliche Aspekte der Eingriffs-<br />

Ausgleichsregelung<br />

Aufgrund des Schutzes der Restbestände des Baumbestandes und der Gestal-<br />

tungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die auch funktional die gleichen Aufgaben<br />

wie die Ausgangsbiotopflächen übernehmen können, kann davon ausgegangen<br />

werden, dass der Eingriff nach einer längeren Entwicklungszeit von ca. 10 Jah-<br />

ren ausgeglichen sein wird. Es darf in diesem Zusammenhang auf den nachfol-<br />

genden Punkt „Zusammenfassende Bilanzierung der Eingriffe und der Aus-<br />

gleichsmaßnahmen“ verwiesen werden.


Ausgleichsflächenabgrenzung<br />

- 105 -<br />

Für die Ausgleichsmaßnahmen A7 und A8 werden vom Grundstück Fl.Nr. 1167,<br />

Gemarkung Sallern insgesamt 15.000 m² zur Verfügung gestellt. Die genaue<br />

Abgrenzung der Ausgleichsmaßnahme A7 erfolgt durch die Vermessung.<br />

5.5.9 Zusammenfassende Bilanzierung der Eingriffe und der Ausgleichsmaßnahmen<br />

(Planungsbereich)<br />

Schl.-<br />

Nr.<br />

Biotop-<br />

Wert<br />

Biotoptyp Punkte<br />

je m² Fläche<br />

[m²]<br />

Biotopwert vorher<br />

Biotop-<br />

Wert-<br />

Punkte<br />

0 1 2 3 4 5 6 7<br />

[=Sp2 x<br />

Sp3]<br />

Biotopwert nachher<br />

Fläche Biotop-<br />

[m²] Wert-<br />

Punkte<br />

[=Sp2 x<br />

Sp5]<br />

Biotop-<br />

Wert-<br />

Diff.<br />

Biotop-<br />

Wert-<br />

Punkte<br />

[=Sp6 –<br />

Sp4]<br />

1121 Eichenmischwald, wärmeliebend 20 14.924 298.480 14.924 298.480 0<br />

1122 Eichenmischwald, forstlich überformt<br />

19 8.999 170.981 3.285 62.415 -108.566<br />

1153 Typischer voll entwickelter Waldrand<br />

20 2.496 49.920 2.496 49.920 0<br />

1154 Schlagflur, Sukzession mit Krautschicht<br />

12 868 10.416 618 7.416 -3.000<br />

212 mesophiles Gebüsch, naturnah 12 788 9.456 745 8.940 -516<br />

213 Gebüsch, Feldgehölz, trockenfrisch<br />

12 31.309 375.708 18.766 225.192 -150.516<br />

214 Gebüsch, Feldgehölz, feucht-nass,<br />

basenreich<br />

12 3.812 45.744 3.108 37.296 -8.448<br />

215 Hecken-/Gebüschpflanzung,<br />

heim., standortgerecht<br />

10 3.995 39.950 2.489 24.890 -15.060<br />

217 Hecken-/Gebüschpflanzung,<br />

standortfremd<br />

6 4.200 25.200 2.601 15.606 -9.594<br />

218 Hohlweg 16 409 6.544 235 3.760 -2.784<br />

219 Hecken-/Gebüschpflanzung, heim,<br />

neu, Bestand<br />

9 870 7.830 870 7.830 0<br />

219-G Hecken-/Gebüschpflanzung,<br />

heim., neue Anpflanzung, Gestaltungsmaßnahme<br />

8 0 0 22.828 182.624 182.624<br />

219-A Hecken-/Gebüschpflanzung,<br />

heim., neue Anpflanzung, Ausgleichsmaßnahme<br />

10 0 0 5.144 51.440 51.440<br />

312-A Streuobstwiese, neu angelegt,<br />

Ausgleichsmaßnahme<br />

14 0 0 3.953 55.342 55.342<br />

313 Streuobstwiese, extensiv bewirtschaftet<br />

15 6.011 90.165 5.120 76.800 -13.365<br />

411 Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht<br />

11 17.875 196.625 11.742 129.162 -67.463<br />

412 Einzelbaum, nicht heimisch, nicht<br />

standortgerecht<br />

7 4.416 30.912 3.006 21.042 -9.870<br />

413-G Einzelbaum heimisch, standortgerecht,<br />

neu, Gestaltungsmaßnahme<br />

(869 Stk., 15 m² Kronenfläche/Baum)<br />

8 0 0 13.035 104.280 104.280<br />

415 Einzelbaum, Obstbaum 10 1.694 16.940 1.393 13.930 -3.010<br />

421 Baumreihe/-gruppe, einheimisch,<br />

standortgerecht<br />

11 5.080 55.880 2.357 25.927 -29.953<br />

422 Baumgruppe, nicht heimisch, nicht<br />

standortgerecht<br />

8 4.657 37.256 2.144 17.152 -20.104


- 106 -<br />

443 Feldgehölz (Baumhecke), großflächig,<br />

Bestand<br />

15 25.517 382.755 16.238 243.570 -139.185<br />

443-G Feldgehölz (Baumhecke), großflächig,<br />

Neuanpflanzung, Gestaltungsmaßnahme<br />

10 0 0 5.666 56.660 56.660<br />

5343 temporäres Becken 6 0 0 245 1.470 1.470<br />

621 Extensiv genutzte Frischwiese,<br />

artenreich<br />

12 6.564 78.768 6.564 78.768 0<br />

622 Extensiv genutzte Frischwiese,<br />

gering-mäßig artenreich<br />

10 6.004 60.040 4.933 49.330 -10.710<br />

623 Intensiv genutzte Frischwiese 8 13.373 106.984 13.271 106.168 -816<br />

631-G Halbtrockenrasen, Gestaltungsmaßnahme<br />

10 0 0 15.329 153.290 153.290<br />

632 Magerrasen, basenreich, Bestand 18 225 4.050 118 2.124 -1.926<br />

632-A Magerrasen, basenreich, Ausgleichsmaßnahme<br />

11 0 0 738 8.118 8.118<br />

633 Weide, intensiv genutzt 7 1.415 9.905 1.415 9.905 0<br />

635 Grünlandeinsaat / Grasacker 8 11.975 95.800 11.975 95.800 0<br />

636-G Naturnahe Grünlandeinsaat, Kräuterwiese<br />

Gestaltungsmaßnahme<br />

8 0 0 16.228 129.824 129.824<br />

636-A Naturnahe Grünlandeinsaat, Kräuterwiese,<br />

Ausgleichsmaßnahme<br />

10 0 0 10.060 100.600 100.600<br />

711 Ackerbrache, mehr als ein Jahr<br />

nicht bewirtschaftet<br />

7 1.589 11.123 1.589 11.123 0<br />

712 Kurzlebige Ruderalflur 7 4.059 28.413 3.404 23.828 -4.585<br />

713 Initialvegetation, trocken 12 5.877 70.524 3.677 44.124 -26.400<br />

714 Feldrain, Wiesenrain, linear, Bestand<br />

10 17.112 171.120 12.341 123.410 -47.710<br />

714-G Feldrain, Wiesenrain, linear<br />

Gestaltungsmaßnahme<br />

8 0 0 4.688 37.504 37.504<br />

714-A Feldrain, Wiesenrain, linear, Ausgleichsmaßnahme<br />

9 0 0 1.836 16.524 16.524<br />

715 Rohboden mit Initialvegetation,<br />

trocken<br />

8 250 2.000 116 928 -1.072<br />

721 Ausdauerende Ruderalflur frischer<br />

Standorte<br />

10 5.339 53.390 5.001 50.010 -3.380<br />

722 Wärmeliebende, ausdauerende<br />

Ruderalflur<br />

13 1.127 14.651 955 12.415 -2.236<br />

723 Wärmeliebender Saum, Bestand 14 1.793 25.102 1.762 24.668 -434<br />

723-A Wärmeliebender Saum, Ausgleichsmaßnahme<br />

12 0 0 1.059 12.708 12.708<br />

7291 Wiesenbrache, ruderale Wiese,<br />

Bestand<br />

9 22.728 204.552 15.423 138.807 -65.745<br />

7291-G Wiesenbrache, ruderale Wiese,<br />

Gestaltungsmaßnahme<br />

6 0 0 5.587 33.522 33.522<br />

7291-A Wiesenbrache, ruderale Wiese,<br />

Ausgleichsmaßnahme<br />

7 0 0 2.248 15.736 15.736<br />

7292 Wiesenbrache, magerer Altgrasbestand<br />

11 3.808 41.888 2.452 26.972 -14.916<br />

7293 Gehölzsukzession mit Krautschicht,<br />

trocken/frisch<br />

9 7.932 71.388 4.835 43.515 -27.873<br />

814 Neu angelegte Trockenmauer,<br />

Gabione<br />

6 0 0 133 798 798<br />

851 Sehr stark oder völlig versiegelte<br />

Fläche<br />

1 178.540 178.540 235.254 235.254 56.714<br />

852 Schotter-, Kies-, Sandfläche,<br />

Fläche mit seitlicher Versickerung<br />

3 119.416 358.248 96.134 288.402 -69.846<br />

853 Begrünte befestigte Fläche, versickerungsfähig<br />

2 5.567 11.134 5.567 11.134 0<br />

861 Bewachsener Feldweg 5 6.570 32.850 10.592 52.960 20.110<br />

871 Dachfläche, nicht begrünt 1 38.544 38.544 34.523 34.523 -4.021<br />

876-G Mauer/Hauswand mit neu angelegter<br />

Begrünung, Gestaltungsmaßnahme<br />

4 0 0 746 2.984 2.984<br />

911 Acker, intensiv genutzt 4 741.299 2.965.196 600.204 2.400.816 -564.380<br />

912 Acker, extensiv genutzt, artenreich,<br />

Bestand<br />

8 5.892 47.136 5.892 47.136 0<br />

912-A Acker, extensiv genutzt, artenreich,<br />

Ausgleichsmaßnahme<br />

7 0 0 13.941 97.587 97.587<br />

9211 Grabeland, Einzelgarten in der<br />

Landschaft<br />

6 555 3.330 245 1.470 -1.860<br />

9221 Gärtnerisch gepfl. Anlage, artenund<br />

strukturarmer Hausgarten<br />

5 30.547 152.735 53.592 267.960 115.225<br />

9222 Arten- und strukturreicher Hausgarten<br />

10 2.301 23.010 2.301 23.010 0


- 107 -<br />

9224 Intensiv genutzter/gepflegter<br />

Rasen<br />

2 14.062 28.124 9.403 18.806 -9.318<br />

9225 Extensivrasen, Langgraswiesen,<br />

Wiesen im besiedelten Bereich<br />

7 20.237 141.659 9.456 66.192 -75.467<br />

9226 Straßenbegleitgrün, artenarm,<br />

intensiv gepflegt<br />

4 44.578 178.312 22.326 89.304 -89.008<br />

9227-G Straßenbegleitgrün, artenreich,<br />

extensiv gepflegt, Gestaltungsmaßnahme<br />

5 0 0 72.267 361.335 361.335<br />

9231 Park, Hain, Grünanlage mit dichtem/altem<br />

Baumbestand<br />

11 1.093 12.023 1.093 12.023 0<br />

9235 Gut strukturierte Grünanlage<br />

(heimische Gehölze)<br />

10 2.525 25.250 2.085 20.850 -4.400<br />

Summe 1.460.816 7.096.551 1.466.366 7.103.409<br />

Summe der Baumkronenfläche 23.985 29.176<br />

Rundungskorrektur 169 -190<br />

Summe der Grundfläche<br />

1.437.000 1.437.000<br />

Summe der Ausgleichsmaßname<br />

37.920<br />

Ausgleichsüberschuss 6.858<br />

Zusammenfassende Bilanzierung der Eingriffe und der Ausgleichsmaßnahmen,<br />

Tektur bisheriger Planungsbereich<br />

Schl.-<br />

Nr.<br />

Biotoptyp<br />

Biotop-<br />

Wert<br />

Punkte<br />

je m² Fläche<br />

[m²]<br />

Biotopwert vorher<br />

Biotop-<br />

Wert-<br />

Punkte<br />

0 1 2 3 4 5 6 7<br />

[=Sp2 x<br />

Sp3]<br />

Biotopwert, 1. Tektur<br />

Fläche<br />

[m²]<br />

Biotop-<br />

Wert-<br />

Punkte<br />

[=Sp2 x<br />

Sp5]<br />

Biotop-<br />

Wert-<br />

Diff.<br />

Biotop-<br />

Wert-<br />

Punkte<br />

[=Sp6 –<br />

Sp4]<br />

219 Hecken-/Gebüschpflanzung,<br />

heim., neu, Bestand<br />

9 870 7.830 150 1.350 - 6.480<br />

411 Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht<br />

11 590 6.490 100 1.100 - 5.390<br />

413- G Einzelbaum heimisch, standortgerecht,<br />

neu<br />

Gestaltungsmaßnahme<br />

(11/24 Stk., 15 m² Kronenfläche/<br />

Baum)<br />

8 165 1.320<br />

360 2.880 1.560<br />

422 Baumgruppe, nicht heimisch, nicht<br />

standortgerecht<br />

8 590 4.720 530 4.240 - 480<br />

631- G Halbtrockenrasen,<br />

Gestaltungsmaßnahme<br />

10 3.030 30.300 0 0 - 30.300<br />

713 Initialvegetation, trocken 12 0 0 3.030 36.360 36.360<br />

851 sehr stark oder völlig versiegelte<br />

Fläche<br />

1 3.690 3.690 5.200 5.200 1.510<br />

852 Schotter-, Kies-, Sandfläche,<br />

Fläche mit seitlicher Versickerung<br />

3 1.690 5.070 3.090 9.270 4.200<br />

9225 Extensivrasen,<br />

Langgraswiesen, Wiesen im besiedelten<br />

Bereich<br />

7 0 0 110 770 770<br />

9226 Straßenbegleitgrün, artenarm,<br />

intensiv, gepflegt<br />

4 1.080 4.320 930 3.720 - 600<br />

9227- Straßenbegleitgrün, artenreich,<br />

5 850 4.250 520 2.600 - 1.650<br />

G extensiv gepflegt<br />

Gestaltungsmaßnahme<br />

9231 Park, Hain, Grünanlage mit dichtem/altem<br />

Baumbestand<br />

11 810 8.910 510 5.610 - 3.300<br />

9.235 gut strukturierte Grünanlage (heimische<br />

Gehölze)<br />

10 1.550 15.500 90 900 - 14.600<br />

Summe 14.915 92.400 14.620 74.000<br />

Summe der Baumkronenfläche 755 460<br />

Rundungskorrektur 0 0<br />

Summe der Grundfläche 14.160 14.160<br />

Ausgleichsüberschuss - 18.400


- 108 -<br />

Zusammenfassende Bilanzierung der Eingriffe und der Ausgleichsmaßnahmen,<br />

Erweiterungsfläche Ergänzung<br />

Schl.-<br />

Nr.<br />

Biotoptyp<br />

Biotop-<br />

Wert<br />

Punkte<br />

je m² Fläche<br />

[m²]<br />

Biotopwert vorher<br />

Biotop-<br />

Wert-<br />

Punkte<br />

Biotopwert, 1. Tektur<br />

Fläche<br />

[m²]<br />

Biotop-<br />

Wert-<br />

Punkte<br />

0 1 2 3 4 5 6 7<br />

[=Sp2 x<br />

Sp3]<br />

[=Sp2 x<br />

Sp5]<br />

Biotop-<br />

Wert-<br />

Diff.<br />

Biotop-<br />

Wert-<br />

Punkte<br />

[=Sp6 –<br />

Sp4]<br />

411 Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht<br />

11 220 2.420 220 2.420 0<br />

413- G Einzelbaum heimisch, standortgerecht,<br />

neu<br />

Gestaltungsmaßnahme<br />

(18 Stk., 15 m² Kronenfläche/<br />

Baum)<br />

8<br />

0 0<br />

270 2.160 2.160<br />

714 Feldrain, Wiesenrain, linear, Bestand<br />

10 240 2.400 0 0 - 2.400<br />

7291 Wiesenbrache, ruderale Wiese,<br />

Bestand<br />

9 280 2.520 210 1.890 - 630<br />

851 sehr stark oder völlig versiegelte<br />

Fläche<br />

1 1.080 1.080 1.420 1.420 340<br />

852 Schotter-, Kies-, Sandfläche,<br />

Fläche mit seitlicher Versickerung<br />

3 0 0 120 360 360<br />

911 Acker, intensiv genutzt 4 560 2.240 230 920 - 1.320<br />

9225 Extensivrasen, Langgraswiesen,<br />

Wiesen im besiedelten Bereich<br />

7 0 0 180 1.260 1.260<br />

Summe 2.380 10.660 2.650 10.430<br />

Summe der Baumkronenfläche 220 490<br />

Rundungskorrektur 0 0<br />

Summe der Grundfläche 2.160 2.160<br />

Ausgleichsüberschuss - 230<br />

Insgesamt verbleibt damit ein Biotopwertdefizit von 11.772 Biotopwertpunkten. Bezogen<br />

auf das Volumen der Biotopwertpunkte im gesamten Planungsbereich von ca. 7,1 Mio.<br />

Biotopwertpunkten kann dieses Defizit (< 0,2 % des Biotopwertes vor dem Eingriff) vernachlässigt<br />

werden.<br />

5.5.10 Eingriffsregelung und Abwägung nach Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG<br />

Die naturschutzrechtliche Eingriffs(folgen)regelung macht es bei Eingriffen durch<br />

Straßenbauvorhaben erforderlich, nach der Pflicht zur Eingriffsvermeidung (und<br />

Eingriffsminimierung) für die in der Regel notwendige Abwägung zunächst die<br />

Ausgleichbarkeit bzw. die Nicht- Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigung festzustellen.


- 109 -<br />

Vorliegend bleibt festzustellen, dass die Eingriffe – wie oben dargestellt – i. S. d.<br />

Art. 6a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG ausgeglichen werden können; die Abwä-<br />

gungsstufe des Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG wird daher nicht erreicht.<br />

6. Artenschutz<br />

6.1 Allgemeines<br />

Bei Erstellung der Planfeststellungsunterlagen war aufgrund der Rechtslage<br />

nach § 43 Abs. 4 BNatSchG (a.F.) unter Beachtung der hierzu ergangenen<br />

höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Be-<br />

freiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG notwendig.<br />

Die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (a.F.) galten nicht für Handlungen bei<br />

der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs, da hierbei<br />

Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten nicht absichtlich<br />

beeinträchtigt wurden.<br />

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 – Rs. C –<br />

98/03 bietet § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG (a.F.) keine Grundlage für die Zulassung<br />

eines gegen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (a.F.) verstoßenden<br />

(Straßenbau-) Vorhabens.<br />

Diese Rechtsauffassung hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung<br />

vom 16. März 2006, Az.: 4 A 1075/04 zum Flughafen Schönefeld zu<br />

eigen gemacht und in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2006 – Az.: BVerwG 9<br />

A 28.05 – weiter vertieft.<br />

Die Nichtanwendbarkeit der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG<br />

(a.F.) bei einem nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriff ist damit aufgrund<br />

dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr gegeben.<br />

Das Vorhaben ist daher im Sinne des Artenschutzes an den Vorgaben der Verbotstatbestände<br />

des § 42 Abs. 1 BNatSchG zu prüfen. Der Antrag des Trägers<br />

des Vorhabens auf Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG erfolgte<br />

mit Antragstellung auf Durchführung der Planfeststellung.


- 110 -<br />

Zwischenzeitlich wurde das Bundesnaturschutzgesetz durch das Erste Gesetz<br />

zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S.<br />

2873) an die europarechtlichen Vorgaben angepasst.<br />

Das Vorhaben ist daher im Sinne des Artenschutzes an den Vorgaben der Verbotstatbestände<br />

i.S.v. § 42 Abs. 1 BNatSchG zu prüfen. Die Nr. 1, 2 und 3 des §<br />

42 Abs. 1 BNatSchG dienen – jedenfalls auch – der Umsetzung der artenschutzrechtlichen<br />

Regelungen, die einerseits in der FFH-RL und andererseits in<br />

der Vogelschutzrichtlinie enthalten sind. Zu den besonders geschützten Tierarten<br />

im Sinne der Nr. 1 gehören nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe<br />

b) BNatSchG neben den europäischen Vogelarten auch die Tier- und Pflanzenarten,<br />

die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt werden. Nr. 2 erstreckt sich<br />

ausdrücklich auf die europäischen Vogelarten und die in § 10 Abs. 2 Nr. 11<br />

Buchstabe b) BNatSchG genannten Tierarten des Anhangs IV der FFH-RL<br />

(BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, a.a.O).<br />

Soweit Verbotstatbestände i.S.v. § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, ist eine<br />

Ausnahme für die nach Anhang IV-FFH-RL bzw. der nach der VS-RL geschützten<br />

Arten gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. FFH-RL und VS-RL erforderlich.<br />

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen liegen vor.<br />

6.2 Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen für die nach Anhang IV der FFH-RL<br />

bzw. der Vogelschutz-RL geschützten Arten (spezielle artenschutzrechtliche<br />

Prüfung – saP)<br />

6.2.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-RL<br />

Pflanzen- und Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie kommen im Untersu-<br />

chungsraum nicht vor.<br />

6.2.2 Bestand und Betroffenheit der Vögel gemäß Vogelschutzrichtlinie<br />

Art RLB Brutstatus<br />

Amsel D<br />

Bachstelze D


- 111 -<br />

Blaumeise D<br />

Buchfink D<br />

Buntspecht B<br />

Dohle V D<br />

Dorngrasmücke D<br />

Eichelhäher B<br />

Elster C<br />

Feldlerche 3 D<br />

Feldsperling V D<br />

Girlitz D<br />

Goldammer V D<br />

Grünling D<br />

Hausrotschwanz D<br />

Haussperling D<br />

Haustaube D<br />

Heckenbraunelle C<br />

Klappergrasmücke V D<br />

Kleiber D<br />

Kohlmeise D<br />

Mauersegler V C<br />

Mäusebussard N<br />

Mönchsgrasmücke D<br />

Rabenkrähe D<br />

Ringeltaube B<br />

Rotkehlchen C<br />

Star D<br />

Sumpfrohrsänger D<br />

Türkentaube C<br />

Weidenmeise B<br />

Zilpzalp D<br />

Legenden:<br />

RLB: Rote Liste Bayern<br />

Kategorien der Roten Liste:<br />

0 ausgestorben oder verschollen<br />

1 vom Aussterben bedroht<br />

2 stark gefährdet<br />

3 gefährdet<br />

G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt<br />

R extrem seltene Arten mit geografischer Restriktion<br />

V Arten der Vorwarnliste<br />

D Daten defizitär<br />

Brutstatus:<br />

D sicher brütend<br />

B möglicherweise brütend<br />

C wahrscheinlich brütend<br />

Die Erhebung der Vögel erfolgte in einem Korridor von ca. 500 m Breite entlang<br />

der geplanten Trasse in zwei Begehungen in den Monaten Mai und Juni 2006.<br />

Die Bestimmung der Arten erfolgte anhand der arttypischen Reviergesänge und<br />

Rufe sowie nach Sicht. Insgesamt wurden 33 Brutvogelarten mit Brutstatus B –


- 112 -<br />

D bestimmt, davon ist eine Art (Feldlerche) in der Roten Liste Bayerns als ge-<br />

fährdet eingestuft. Fünf weitere Arten werden in der Vorwarnliste aufgeführt. Ei-<br />

ne Art (Mäusebussard) wurde als Nahrungsgast festgestellt. Hinweise auf weitere<br />

Vogelarten aus der Artenschutzkartierung und von örtlichen Vogelkennern<br />

(LBV, OAG) liegen nicht vor.<br />

6.2.3 Sonstige bemerkenswerte Arten<br />

6.2.3.1 Hieracium leucense – Leuker-Habichtskraut hat seinen einzigen Wuchsort in<br />

Bayern in zwei Biotopen südöstlich des Walhalla Bahnhofs (Biotop 0146-01/05).<br />

Es kommt dort auf feinerdereichem, kalkstaubimprägniertem offenen Kies vor.<br />

Die Gefährdung lag bislang in der fortschreitenden Sukzession der Flächen.<br />

Hier setzen auch die Pflegemaßnahmen des Artenhilfsprogramms (AHP; u.a.<br />

Ausreißen von Lianen und Goldrute, Entfernung des Gehölzaufwuches) an, in<br />

dem die Art seit 2003 geführt wird.<br />

Beide Standorte liegen im Konfliktbereich Straße bzw. Werksgleis. Auf einer<br />

Ausgleichsfläche in unmittelbarer Nachbarschaft zum Eingriff wird versucht, die<br />

Art umzusiedeln bzw. anzusalben.<br />

6.2.3.2 Tierarten<br />

Heuschrecken<br />

Auf den Untersuchungsflächen konnten insgesamt 13 Heuschreckenarten<br />

nachgewiesen werden. Davon ist eine Art in Bayern vom Aussterben bedroht,<br />

eine gilt als stark gefährdet, drei gelten als gefährdet, eine weitere Art wird in der<br />

Vorwarnliste geführt. Keine der Arten gehört zu den streng geschützten Arten<br />

nach § 10 Abs. 2 BNatSchG. An gefährdeten Arten liegt nach bisher vorhandenen<br />

Daten aus dem Untersuchungsgebiet nur der Nachweis des Feld-<br />

Grashüpfers aus dem Jahr 1993 vor, die Art konnte im Gebiet wieder bestätigt<br />

werden.<br />

Alle vorgefundenen Arten sind als bodenständig für das Untersuchungsgebiet<br />

anzusehen.<br />

Die Heuschreckenarten sind der Tabelle 1 der Landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />

(Planmappe 3 Anlage 9, 9.1 Ziffer 2.1.5.3.2) zu entnehmen.


- 113 -<br />

Besonders hervorzuheben sind dabei die Nachweise der in Bayern vom Aus-<br />

sterben bedrohten Blauflügeligen Sandschrecke und der stark gefährdeten<br />

Bauflügeligen Ödlandschrecke. Diese beiden hochspezialisierten Heuschre-<br />

ckenarten haben ähnliche Lebensraumansprüche und kommen oft gemeinsam<br />

vor. Sie bevorzugen warme und trockene Standorte und benötigen dabei außer-<br />

dem einen hohen Anteil an vegetationsfreiem Untergrund. Beide zeigen eine<br />

besondere Vorliebe für Sandboden; die Ödlandschrecke ist jedoch beispielswei-<br />

se auch auf dem lehmig-mergeligen Untergrund der Juragebiete verbreitet, wo<br />

man sie oft in aufgelassenen Kalksteinbrüchen findet, während die Sandschre-<br />

cke tatsächlich typisch für Sand- und Kiesgruben oder ähnliche Lebensräume<br />

ist. Letztere ist – im Gegensatz zur anderen Art – auf größere Flächen angewie-<br />

sen. Die natürlichen Lebensräume dieser beiden Ödlandschrecken sind bzw.<br />

waren vor allem Kies- und Sandbänke von Flüssen sowie offene Stellen in sandigen<br />

Heiden. Die Ödlandschrecke besiedelt auch vegetationsarme Trockenrasen<br />

und ähnliche Magerstandorte. Da es sich hier um sogenannte Pionier-Arten<br />

handelt, die sehr schnell neu entstandene Lebensräume besiedeln können, haben<br />

beide Arten in neuerer Zeit weitere, durch den Menschen entstandene Lebensräume<br />

erobert, die offensichtlich ebenfalls gute Lebensbedingungen bieten.<br />

Neben den bereits erwähnten aufgelassenen Abbauflächen sind das z. B. Feinschotterflächen<br />

und offene Ruderalbereiche von Güterbahnhöfen und ähnlichen<br />

weitläufigen Gleisanlagen.<br />

Die verbindenden Bahntrassen dienen dabei als Vernetzungsstrukturen und ermöglichen<br />

eine rasche Ausbreitung dieser ohnehin sehr flugtüchtigen Arten. In<br />

<strong>Regensburg</strong> sind die beiden blauflügeligen Heuschrecken hauptsächlich auf<br />

dem Bahngelände verbreitet; die bisher festgestellten Schwerpunkte der Populationen<br />

liegen im Bereich des Güter- und des Ostbahnhofs. Die Blauflügelige<br />

Ödlandschrecke tritt darüber hinaus noch in geringer Zahl am Brandlberg auf;<br />

dazu gibt es noch einen älteren Nachweis vom Keilstein. Aufgrund der Seltenheit<br />

beider Arten im Stadtgebiet kommt dem Vorkommen im Untersuchungsgebiet<br />

für das Stadtgebiet sehr hohe naturschutzfachliche Bedeutung zu.


- 114 -<br />

Die in Bayern gefährdete Westliche Beißschrecke kommt ebenfalls nur in tro-<br />

ckenen und warmen Biotopen vor. Auch diese Art benötigt, wenn auch in gerin-<br />

gerem Maße als die vorherigen, vegetationsfreie sonnige Stellen. Wie die vor-<br />

genannten Arten sind sie gute Indikatoren für naturnahe, weitgehend intakte<br />

Magerstandorte. In <strong>Regensburg</strong> existieren nur noch wenige Vorkommen bei<br />

Winzer, bei Gallingkofen und am Brandlberg. Dem Fundort kommt deshalb für<br />

das Stadtgebiet hohe naturschutzfachliche Bedeutung zu.<br />

Der Verkannte Grashüpfer und der Feld-Grashüpfer, beide sind in Bayern<br />

gefährdete Arten, sind im Norden des Stadtgebietes noch häufiger als die vorhergehenden<br />

Arten. Sie besiedeln beide eher magere, trockene, besonnte Magerrasen,<br />

wobei der Feld-Grashüpfer auch extensive Feldraine nutzt. Der Bestand<br />

beider Arten ist im Stadtgebiet derzeit nicht gefährdet. Alle untersuchten<br />

Probeflächen liegen im direkten Wirkbereich der geplanten Trasse und werden<br />

nahezu vollständig überbaut, gehen also als Lebensraum für die Heuschreckenfauna<br />

verloren.<br />

Tagfalter<br />

Als Beifunde konnten 12 Tagfalterarten ermittelt werden. Davon wird eine Art in<br />

der Bayerischen Roten Liste als stark gefährdet geführt.<br />

Als Tagfalter wurden der Kleine Kohlweißling, der Weiße Waldportier, Goldene<br />

Acht / Hufeisenklee-Gelbling, Distelfalter, Zitronenfalter, Tagpfauenauge, Silbrige<br />

Perlmuttfalter, Schwalbenschwanz, C-Falter, Gemeiner Blauling und der Admiral<br />

als Beifunde nachgewiesen.<br />

Der als Beifund festgestellte, in Bayern stark gefährdete, Weiße Waldportier ist<br />

in <strong>Regensburg</strong> sehr selten, die Verbreitungsschwerpunkte liegen am Brandlund<br />

Keilberg. Von dort ist der Falter wahrscheinlich auch zur Nahrungssuche<br />

angeflogen, als Larvenhabitat ist der Fundort nicht geeignet.


- 115 -<br />

6.3 Prüfung der Verbotstatbestände / Darlegung der naturschutzrechtlichen Voraus-<br />

setzung für eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG<br />

6.3.1 Arten des Anhang IV der FHH-Richtlinie<br />

Im Untersuchungsraum sind keine Arten des Anhang IV der FHH-Richtlinie<br />

nachgewiesen worden.<br />

6.3.2 Vögel der Vogelschutzrichtlinie<br />

Die unter Ziffer 6.2.2 vorgefundenen Vögel können durch folgende artenschutzrechtlichen<br />

Verbotstatbestände betroffen sein:<br />

BNatSchG:<br />

B 4 Beschädigen/Zerstören von Fortpflanzungs-<br />

B 5<br />

oder Ruhestätten von Tieren<br />

Erhebliches Stören von Tieren während der<br />

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-<br />

und Wanderzeiten<br />

Vogelschutz-Richtlinie:<br />

V 4 Beschädigung / Zerstörung / Entfernung von<br />

Nestern<br />

V 5 Stören, insbesondere während der Brut- und<br />

Aufzuchtzeit, mit erheblicher Auswirkung auf<br />

die Zielsetzung der Richtlinie<br />

§ 42 Abs. 1 Nr. 3<br />

§ 42 Abs. 1 Nr. 2<br />

Art. 5 Buchst. b<br />

Art. 5 Buchst. d<br />

Das Artenspektrum des Untersuchungsgebietes weist an erster Stelle vor allem<br />

typische Arten von Siedlungsbereichen auf, hinzu kommt als Offenlandart die<br />

Feldlerche. Dementsprechend liegt der Großteil der Brutnachweise im Bereich<br />

der Konrad-Siedlung westlich der Bahnlinie. Diese Brutplätze werden durch die<br />

geplante Maßnahme nicht beeinträchtigt.<br />

An zweiter Stelle hinsichtlich der Besiedlungsdichte kommt den Hecken entlang<br />

der Bahnlinie Bedeutung zu. Hier kommt es zum Verlust von Brutplätzen. Als<br />

einzige in Bayern als gefährdet eingestufte Art konnte die Feldlerche mit einem<br />

Brutvorkommen im Norden des Untersuchungsgebietes ca. 150 m östlich der<br />

Bahnlinie festgestellt werden. Eine unmittelbare Gefährdung des Brutvorkommens<br />

der Feldlerche durch das Bauvorhaben ist nicht gegeben.


- 116 -<br />

Die Brutstandorte von Dohle, Mauersegler und Klappergrasmücke, alles Arten<br />

der Vorwarnliste, liegen ebenfalls außerhalb des Wirkbereichs der Baumaßnahme,<br />

so dass Beeinträchtigungen auszuschließen sind. Von zwei weiteren Arten<br />

der Vorwarnliste liegen sieben Brutplätze des Feldsperlings und drei Brutplätze<br />

der Goldammer im direkten Wirkbereich der Maßnahme und gehen durch<br />

den Verlust der vorhandenen Hecken verloren. Ebenso sind dadurch weitere<br />

ungefährdete Vogelarten betroffen.<br />

Eingriffe bestehen hauptsächlich in der Beseitigung von Brutgehölzen. Um den<br />

Eingriff zu minimieren, hat die Beseitigung von Hecken und Gehölzen außerhalb<br />

der Brutzeit der Vögel zu erfolgen.<br />

Als Ersatz wird eine Neuanpflanzung von Gehölzen, vor allem am Ostrand des<br />

Planungsbereichs vorgenommen, damit wird auch gleichzeitig eine Abschirmwirkung<br />

zum östlich gelegenen FFH-Gebiet Brandlberg erreicht.<br />

Da in der näheren Umgebung ausreichend Brutplätze vorhanden sind und durch<br />

Ausgleichsmaßnahmen (Hecken-/Baumpflanzungen) neue Bruthabitate geschaffen<br />

werden, sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten, die die vorhandenen<br />

lokalen und regionalen Populationen von Brutvögeln gefährden.<br />

Potentiell besteht für Vögel deren Brut- bzw. Nahrungshabitat in unmittelbarer<br />

Nähe zur geplanten Straße liegt, nach Inbetriebnahme, eine Gefährdung durch<br />

Kollision mit Kraftfahrzeugen. Diese Gefahr wird bei der geplanten Trasse dadurch<br />

minimiert, dass die Straße in weiten Teilen im Einschnitt verläuft und die<br />

Bepflanzung mit potentiellen Brutgehölzen auf den Dammbereichen verläuft. In<br />

den anderen Bereichen wird die Bepflanzung mit Hecken in größtmöglichem<br />

Abstand zur Straße erfolgen, dadurch kann auch hier die Gefahr der Kollision<br />

mit Fahrzeugen beim An- bzw. Abflug von Brutplätzen vermindert werden. Damit<br />

sind durch Kollisionen mit Fahrzeugen keine Beeinträchtigungen zu erwarten,<br />

die die vorhandenen Populationen von Brutvögeln gefährden.<br />

Der aktuelle Erhaltungszustand der genannten Arten verschlechtert sich jedenfalls<br />

nicht.<br />

Die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8<br />

BNatSchG sind daher gegeben.


- 117 -<br />

6.4 Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung<br />

Von den Verboten des § 42 BNatSchG können – auf Antrag – im Einzelfall Ausnahmen<br />

zugelassen werden aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.<br />

(vgl. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Eine Ausnahme darf nur zugelassen<br />

werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand<br />

der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art.<br />

16 Abs. 1 FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält. Art. 16 Abs. 3 FFH-RL<br />

und Art. 9 Abs. 2 VS-RL sind zu beachten (vgl. § 43 Abs. 8 Satz 2 und 3<br />

BNatSchG).<br />

Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die für eine Ausnahme erforderlichen Voraussetzungen<br />

gegeben:<br />

- Verweilen der Population der betroffenen Art ohne Beeinträchtigung in ihrem<br />

natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand (gem.<br />

Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bzw. Art. 9 i.V.m. Art. 13 VS-RL) – also keine Verschlechterung<br />

des Erhaltungszustands der Population.<br />

- keine anderweitige zufriedenstellende Lösung - also keine zumutbaren Alternativen<br />

(gem. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bzw. Art.<br />

9 VS-RL).<br />

Für die „<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> (RS6, GVS, St 2125), Neubau und Ausbau<br />

von der Bundesstraße 16 bis zur Walhalla Allee von Bau-km 0-580 bis Bau-km<br />

3+863“ ist keine anderweitige zufriedenstellende Lösung (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL<br />

bzw. Art. 9 VS-RL bzw. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG) erkennbar. Mögliche Alternativtrassen<br />

wurden in Teil B Abschnitt II Ziff. 3.2.3 aufgezeigt. Danach<br />

kommt im Hinblick sowohl auf die Belange von Natur und Landschaft, des Habitat-<br />

und des Artenschutzes als auch im Hinblick auf die Verkehrswirksamkeit eine<br />

andere zufriedenstellende Lösung nicht in Betracht. Trassenalternativen, die<br />

die verkehrlichen Ziele ebenfalls in zumutbarer Weise erfüllen könnten, führen<br />

zu keiner geringeren Betroffenheit der geschützten Arten.


- 118 -<br />

6.5 Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />

Das Vorhaben ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen In-<br />

teresses (gem. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatschG, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bzw.<br />

Art. 0 VS-RL) geboten. Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses sind im allgemeinen Erläuterungsbericht (Planordner 1: Unterlage<br />

1T) bzw. im Teil B, Abschnitt II, Ziff. 3 dargelegt.<br />

Dabei wiegen die Belange, die für die Baumaßnahme „<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong><br />

(RS6, GVS, St. 2125), Neubau und Ausbau von der Bundesstraße 16 bis<br />

zur Walhalla Allee von Bau-km 0-580 bis Bau-km 3+863“ sprechen, so schwer,<br />

dass sie das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 GG erfüllen. Zeichnen<br />

sie sich durch Qualifikationsmerkmale aus, die den strengen Anforderungen des<br />

Enteignungsrechts genügen, so rechtfertigen sie es auch als zwingende Gründe<br />

des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-<br />

RL, von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG eine Ausnahme zu gewähren<br />

(BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, Az. 4 A 1073/04). Im Rahmen des Art. 9 Abs. 1<br />

Buchst. a Vogelschutzrichtlinie schlagen sie unter dem Blickwinkel der öffentlichen<br />

Sicherheit als Interessen zu Buche, die geeignet sind, sich gegenüber dem<br />

mit Art. 5 Vogelschutzrichtlinie verfolgten Schutzziel durchzusetzen. Der Begriff<br />

der öffentlichen Sicherheit nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Vogelschutzrichtlinie ist<br />

hier so weit auszulegen, dass es zu einem Gleichlauf mit der Regelung in Art.<br />

16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL kommt, die eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen<br />

Verbotstatbeständen aufgrund von Gründen des Gemeinwohls einschließlich<br />

solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulässt. Nur so lässt sich die<br />

absurde Folge vermeiden, dass praktisch alle Infrastrukturprojekte zum Scheitern<br />

verurteilt wären, wenn sie nur einen der Verbotstatbestände des Art. 5 VS-<br />

RL für eine europäische Vogelart (und seien es so allgegenwärtige Arten wie die<br />

Amsel oder die Straßentaube) erfüllen, da keine Ausnahmemöglichkeit besteht.<br />

Dies würde den Intentionen des Europarechts zuwiderlaufen, welches nicht allein<br />

auf die Wahrung von Umweltbelangen fixiert ist (vgl. Art. 174 ff Vertrag zur<br />

Gründung der Europäischen Gemeinschaft), sondern auch einen Beitrag zur<br />

Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur (Art. 154 ff Vertrag zur Gründung der<br />

Europäischen Gemeinschaft) leisten will. Dies ergibt sich ferner aus Art. 2 Abs.<br />

3 FFH-RL und Art. 2 VS-RL, die dem Naturschutz keinen einseitigen Vorrang<br />

einräumen, sondern fordern, diesen unter anderem in Einklang mit wirtschaftli-


- 119 -<br />

chen Erfordernissen zu bringen. Das Vorhaben führt zu einer Verbesserung der<br />

Verkehrsverhältnisse im Raum <strong>Regensburg</strong>. Im Hinblick auf § 43 Abs. 8 Satz 1<br />

Nr. 5 BNatSchG (insoweit wortgleich mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL) kann<br />

nichts anderes gelten.<br />

6.6 Ermessen<br />

Für einige europäische Vogelarten gem. Art. 1 VS-RL werden die Verbotstatbestände<br />

des § 42 Abs. 1 BNatSchG bzw. die Verbotstatbestände des Art. 5 VL-<br />

RL erfüllt.<br />

Die europarechtlichen Artenschutzvorschriften der VS-RL stehen aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG jedoch nicht<br />

entgegen. Hinsichtlich der betroffenen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 VS-<br />

RL wurde unter Einbeziehung der vorgesehenen und im landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan festgesetzten Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen dargelegt,<br />

dass die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen<br />

Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen bzw. sich<br />

die aktuellen Erhaltungszustände der lokalen Populationen nicht verschlechtern<br />

(vgl. Ziff. 6.3).<br />

Es gibt für die durch das Planungsvorhaben aufgeworfenen artenschutzrechtlichen<br />

Probleme keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gemäß § 43 Abs.<br />

8 Satz 2 BNatschG, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bzw. Art. 9 VS-RL (Standort- und<br />

technische Alternativen), die zu einer geringeren Betroffenheit der Arten der europäischen<br />

Vogelarten gem. Art. 1 der VS-RL führen würde. Wie bei Art. 6 Abs.<br />

4 FFH-RL ist auch bei Art. 16 Abs. 1 FFH-RL die Frage nach der Alternative abhängig<br />

vom jeweiligen Planungskonzept. Dieses verfolgt bestimmte Ziele, die ihrerseits<br />

von einem Bewerten und Gewichten anderer Zielsetzungen abhängig<br />

sind. Letztlich gilt hier also nichts anderes als für die Abwägung von Alternativen<br />

nach Maßgabe des straßenrechtlichen Abwägungsgebots. Für die <strong>Ostumgehung</strong><br />

<strong>Regensburg</strong> sind keine anderweitigen zufriedenstellenden Lösungen erkennbar<br />

(vgl. Ziff. 6.5).<br />

Das gesamte Vorhaben dient zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses (gem. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 FFH-


- 120 -<br />

RL bzw. Art. 9 VS-RL). Es ist zur Verbesserung der Verkehrssituation im Raum<br />

<strong>Regensburg</strong> erforderlich.<br />

Die Planfeststellungsbehörde übt im Hinblick auf die dargestellten Beeinträchtigungen<br />

der Belange des Artenschutzes (eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />

tritt bei keiner der betroffenen Arten ein) und die schwerwiegenden<br />

Gründe des Gemeinwohls ihr Ermessen dergestalt aus, die Ausnahme gemäß §<br />

43 Abs. 8 BNatSchG zuzulassen.<br />

7. Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Das planfestzustellende Vorhaben fällt nicht unter die Vorhaben i.S.d. Nr 14.3 –<br />

14.6 der Anlage 1 zu §§ 3, 3b UVPG. Danach ist die Durchführung einer formellen<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung ausschließlich Bundesfernstraßen vorbehalten.<br />

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich<br />

auch nicht aus Art. 37 BayStrWG, da die Schwellenwerte dieser Vorschrift nicht<br />

erreicht werden.<br />

Damit war keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />

Praktisch jedoch sind alle Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt in den<br />

Unterlagen dargestellt und berücksichtigt. Die Planfeststellungsbehörde hat sie<br />

bewertet und in die Gesamtabwägung mit einbezogen (Art. 78 c Satz 2<br />

BayVwVfG).<br />

Auf die Ausführungen unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.1 des Beschlusses darf<br />

verwiesen werden.<br />

Die Auslegung der Planunterlagen ist erfolgt (vgl. auch Teil B, Abschnitt I des<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es). Damit ist auch der in § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 9<br />

Abs. 1 UVPG geforderten Einbeziehung der Öffentlichkeit Genüge getan.


- 121 -<br />

III.<br />

Würdigung der Stellungnahmen und Einwände<br />

1. Stellungnahmen der Behörden und Verbände<br />

Soweit mit den Behörden und Verbänden im Planfeststellungsverfahren eine Ei-<br />

nigung erzielt wurde, wird auf die Niederschrift des Erörterungstermines und die<br />

Auflagen im vorliegenden Beschluss verwiesen.<br />

1.1 Kabel Deutschland<br />

Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

hat in ihrer Stellungnahme zugesichert, dass die notwendigen Anpassungen<br />

der Leitungen zwischen der Stadt <strong>Regensburg</strong> und Kabel Deutschland<br />

GmbH & Co. KG im Vorfeld der Ausführung geklärt werden. Die Ausführungspläne<br />

können Kabel Deutschland zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang<br />

darf auf die Auflage unter Ziffer 1.1 Abschnitt IV Teil A des Beschlusses<br />

verwiesen werden.<br />

1.2 Deutsche Telekom, T-Com <strong>Regensburg</strong><br />

Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

hat in ihrer Stellungnahme zugesichert, dass es das mit den Straßenbauarbeiten<br />

zu beauftragende Bauunternehmen auf die Erkundungspflicht nach vorhandenen<br />

Versorgungsleitungen sowie die einschlägigen Vorgaben gemäß Kabelschutzanweisung<br />

zur Vermeidung von Kabelschäden bei Näherung zu Kabelanlagen<br />

hinweisen wird.<br />

Weiterhin wird der geforderte Bauzeitenplan aufgestellt. Die von der Deutschen<br />

Telekom AG geforderte Vorlaufzeit von 6 Monaten wird beachtet.<br />

Die Verlegung bzw. die Veränderung der Telekommunikationsanlagen der Deutschen<br />

Telekom AG wird im Zuge des Straßenbaus ermöglicht. Bei den Vorgesprächen<br />

mit allen Spartenträgern ist festzustellen, welche Maßnahmen an den<br />

Anlagen der T-Com stattfinden. Maßnahmen, die die für die Stadt tätige Baufir-


- 122 -<br />

ma für die T-Com mit erledigen soll, sind von der T-Com zu beauftragen, sobald<br />

diese Firma feststeht. Eine gemeinsame Ausschreibung wäre möglich. Die De-<br />

tails der Koordinierung müssen rechtzeitig geklärt werden. Nach Fertigstellung<br />

der Ausführungspläne werden diese der Deutschen Telekom zugeschickt.<br />

Das Bauwerksverzeichnis wurde um den Passus „rechtzeitige Absprachen bzgl.<br />

provisorischer und endgültiger Kabeltrasse der Telekommunikationslinien sind<br />

unbedingt erforderlich“ ergänzt.<br />

Es darf auf die Auflage unter Ziffer 1.1 Abschnitt IV Teil A des Beschlusses verwiesen<br />

werden.<br />

1.3 REWAG <strong>Regensburg</strong>er Energie- und Wasserversorgung AG & Co. KG<br />

Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

hat zugesichert, dass die Anlagen der örtlichen Versorgung in die Pläne<br />

bzw. in das Bauwerksverzeichnis eingearbeitet werden, sofern dies nicht schon<br />

bereits geschehen ist. Die Ergänzung über die Kostentragung wird in das Bauwerksverzeichnis<br />

mit aufgenommen.<br />

1.4 Wehrbereichsverwaltung Süd<br />

Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

hat zugesichert, dass bei der weiteren Planung das Allgemeine Rundschreiben<br />

Nr. 23/1998 des Bundesverkehrsministerium (BMVBW) „Merkblatt für<br />

die Anlage von kleinen Kreisverkehrsplätzen“ beachtet wird. Die Befahrbarkeit<br />

des Kreisverkehrs wird mit Hilfe von Schleppkurven nachgewiesen.<br />

1.5 E.ON Bayern AG<br />

Netzplanung <strong>Regensburg</strong><br />

Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

hat zugesichert, dass die notwendigen Anpassungen der Leitungen bei der<br />

Ausführungsplanung abgestimmt werden. Rechtzeitig vor Baubeginn wird die


- 123 -<br />

Ausführungsplanung mit einem Bauzeitenplan an die E.ON Bayern AG ver-<br />

sandt.<br />

Es darf auf die Auflage unter Ziffer 1.1 Abschnitt IV Teil A des Beschlusses ver-<br />

wiesen werden.<br />

1.6 Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat beim Erörterungstermin Haltestellen in Höhe des Anschlusses<br />

der Kreisstraße R 6 an die <strong>Ostumgehung</strong> in Aussicht gestellt. Mit der<br />

Auflage unter Teil A Abschnitt IV Ziffer 1.6 wird die Anlage von Bushaltestellen<br />

auf der Kreisstraße R 6 sichergestellt.<br />

1.7 Landratsamt <strong>Regensburg</strong><br />

Beim Erörterungstermin konnten viele Sachverhalte geklärt werden. Strittig war<br />

jedoch die Anlage eines Fahrbahnteilers als Querungshilfe im Zuge der Kreisstraße<br />

etwa bei Bau-km 0-500, da die Benutzer des Geh- und Radweges in diesem<br />

Bereich auf die andere Straßenseite wechseln müssen.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat eine Querungshilfe im Zuge der Kreisstraße untersucht.<br />

Nachdem die Übersichtlichkeit der Kreisstraße R6, eine Geschwindigkeitsbegrenzung<br />

von 50 km/h gegeben ist und die Fahrbahnbreite lediglich 6,5<br />

m beträgt, hält die Stadt <strong>Regensburg</strong> eine Querungshilfe für nicht erforderlich.<br />

Für die Anlage der Querungshilfe wäre aufgrund der beengten Verhältnisse ein<br />

zusätzlicher Erwerb privaten Grundeigentums notwendig. Aus diesen Gründen<br />

hält auch die Planfeststellungsbehörde eine solche Querungshilfe für nicht erforderlich.<br />

Sollte sich ein Bedarf für die Querungshilfe einstellen, kann diese<br />

auch noch nachträglich erstellt werden.<br />

1.8 DB Service Immobilien GmbH, Niederlassung München<br />

In der Stellungnahme der DB Service Immobilien GmbH werden die verschiedenen<br />

Ansprechpartner der Bahn bei Ausführung bzw. beim Abschluss von Vereinbarungen<br />

genannt. Die Stadt <strong>Regensburg</strong> wird diese Hinweise beachten.


- 124 -<br />

1.9 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege<br />

Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Wegen der vermute-<br />

ten Funde sind der Stadt <strong>Regensburg</strong> unter Teil A Abschnitt IV Ziffer 7 des Be-<br />

schlusses zahlreiche Schutzauflagen auferlegt worden. Ergänzend hat die Stadt<br />

<strong>Regensburg</strong> mitgeteilt, dass eine archäologische Baubegleitung und ggf. Fund-<br />

bergung oder Ausgrabung finanziell durch die Stadt <strong>Regensburg</strong> übernommen<br />

werden kann. Deren Koordination kann durch die Stadtarchäologie/Untere<br />

Denkmalschutzbehörde erfolgen. Durch diese Stelle wird auch das denkmal-<br />

rechtliche Erlaubnisverfahren gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG getragen.<br />

Der geplante Neubau der <strong>Ostumgehung</strong> erstreckt sich größtenteils auf unbebau-<br />

tes Gebiet. Die Eingriffe werden auf das für einen ordnungsgemäßen, richtli-<br />

nienkonformen Straßenbau erforderliche Mindestmaß beschränkt.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> wird bei der Baudurchführung das DSchG beachten und<br />

die Auflagen einhalten. Die Finanzierung der Sondierungen mit Folgemaßnahmen<br />

erfolgt, falls erforderlich, durch die Stadt.<br />

Eine gesonderte Vereinbarung ist nicht erforderlich.<br />

1.10 <strong>Regensburg</strong>er Verkehrsverbund<br />

Mit den Bushaltestellen ist die Stadt <strong>Regensburg</strong> grundsätzlich einverstanden.<br />

Es darf auf die Ausführungen bei der Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs verwiesen werden (vgl. obige Ziffer 1.6).<br />

1.11 Der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht<br />

Die Ausnahmegenehmigung für die Errichtung des höhengleichen Bahnüberganges<br />

bei Bau-km 3+050 nach § 2 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz wurde<br />

erteilt. Es darf auf die Auflage im Beschluss unter Teil A Abschnitt III Ziffer 3 verwiesen<br />

werden. Der geforderte Einbau einer Zwischengerade für den Bogenwechsel<br />

bei km 3+106 wurde in die Pläne aufgenommen. Auch hat die Stadt<br />

<strong>Regensburg</strong> zugesichert, die Auflagen des Landesbevollmächtigten, insbeson-


- 125 -<br />

dere die Beteiligung der Regierung von Mittelfranken als zuständige eisenbahn-<br />

technische Aufsichtsbehörde, den Einbau der entsprechenden Signaltechnik<br />

bzw. eines zugelassenen Bahnübergangsbelagsystems zu beachten.<br />

1.12 Regionaler Planungsverband<br />

Der Hinweis auf die Querungshilfe im Zuge der Kreisstraße R 6 etwa bei Bau-<br />

km 0+530 wurde bei der Stellungnahme des Landratsamtes <strong>Regensburg</strong> (vgl.<br />

obige Ziffer 1.7) behandelt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

1.13 <strong>Regensburg</strong>er Verkehrsbetriebe GmbH<br />

Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Überprüfung<br />

durch das von der Stadt <strong>Regensburg</strong> beauftragte Ingenieurbüro Sehlhoff hat ergeben,<br />

dass durch die Flächeninanspruchnahme für den Kreisverkehr etwa 134<br />

Parkplätze bei der Donau-Arena entfallen. Den Vorschlag der <strong>Regensburg</strong>er<br />

Verkehrsbetriebe, die Zufahrt zum Parkplatz ohne Mittelgrünstreifen und ohne<br />

Fahrbahnuntergliederung als zwanzig Meter breite Platte auszubilden, hat die<br />

Stadt <strong>Regensburg</strong> aufgegriffen. Damit entfallen nur noch 119 Parkplätze. Für die<br />

durch die Baumaßnahme entfallenden Parkplätze wird im Bereich südlich des<br />

heutigen Großparkplatzes Ersatz geschaffen. Damit stehen genauso viele Parkplätze<br />

zur Verfügung wie bisher.<br />

1.14 Volksschule <strong>Regensburg</strong>, Konradschule (Hauptschule)<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat die Konradschule in das Lärmgutachten aufgenommen.<br />

Die Berechnungen haben für die Immissionsorte IO 190, 191 und 192 einen<br />

maximalen Pegelwert von rund 54 dB(A) am Tag und in der Nacht ergeben.<br />

Dieser Maximalwert wird im III. Obergeschoß der der Bahnlinie zugewandten<br />

Gebäudeseite erreicht. Die sonstigen errechneten Pegelwerte liegen zum Teil<br />

deutlich darunter. Der Berechnung wurde die Überlagerung des Schienen- und<br />

Straßenverkehrs (<strong>Ostumgehung</strong>) unter Berücksichtigung der vorgesehenen<br />

Schallschutzmaßnahmen zugrunde gelegt.


- 126 -<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1.1T) und zusammengefasst unter Ziffer 5.2 Abschnitt<br />

II Teil B des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Es werden hier die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Lärmsanierung (70<br />

dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht) eingehalten. Es wird hier sogar der<br />

gesetzliche Tages-Immissionsgrenzwert für Schulen im Rahmen der Lärmvorsorge<br />

(57 dB(A)) eingehalten. Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen<br />

besteht daher nicht.<br />

1.15 Industrie- und Handelskammer<br />

Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Industrie- und<br />

Handelskammer befürwortet das Bauvorhaben <strong>Ostumgehung</strong>.<br />

Die vielen Staus in und um <strong>Regensburg</strong> müssen durch mehrere Maßnahmen<br />

reduziert werden. Die weitergeführte <strong>Ostumgehung</strong> zur B 16 böte eine gute<br />

Verbindung für die Verkehre aus Cham zu den Gewerbegebieten im Südosten<br />

und würde den Nordosten der Stadt entlasten. Diese <strong>Ostumgehung</strong> würde die<br />

Standortgunst <strong>Regensburg</strong> wieder erheblich verbessern. Die Industrie- und<br />

Handelskammer schlägt einen späteren Weiterbau bis zur B 15 nördlich Zeitlarn<br />

und weiter zur A 93 vor. Dies wäre eine Alternativroute zum Autobahnkreuz für<br />

Nord-Ost-Verkehre auf der A 93 / A 3. Dadurch gäbe es eine weitere Verbindung<br />

vom Norden des IHK-Bezirks zu den Gewerbegebieten im Südosten <strong>Regensburg</strong>s;<br />

z. B. für die Zulieferverkehre für BMW von Wackersdorf in das<br />

Hauptwerk Harting.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> antwortet darauf, dass es sich bei der geplanten <strong>Ostumgehung</strong><br />

um eine zweispurige und teilweise kreuzungsfrei geführte Straße handelt.<br />

Sie stellt eine sehr wichtige Ergänzung des städtischen Straßennetzes dar.<br />

Sie verbindet die Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Allee und die Donaustaufer<br />

Straße (St 2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße<br />

RS 6 im Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete<br />

und Einkaufsmöglichkeiten im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der<br />

Bundesstraße B 16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.


- 127 -<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Ver-<br />

kehre zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den im<br />

Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />

werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />

Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />

Es wird festgestellt, dass die gewünschte Weiterführung der <strong>Ostumgehung</strong> bis<br />

zur Bundesstraße 15 nördlich von Zeitlarn nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens<br />

ist. Im Übrigen wäre dort ein anderer Straßenbaulastträger als<br />

die Stadt <strong>Regensburg</strong> als Antragsteller der Planfeststellung zuständig.<br />

1.16 Landesbund für Vogelschutz in Bayern<br />

Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Einwendungen<br />

betreffen vor allem zwei im landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführte<br />

bedrohte bzw. stark gefährdete Heuschreckenarten (Blauflügelige Sandschrecke<br />

und Blauflügelige Ödlandschrecke), die bayernweit vom Aussterben bedroht<br />

sind. Die Blauflügelige Sandschrecke ist eine nach Bundesnaturschutzgesetz<br />

besonders geschützte Art. Damit werden die artenschutzrechtlichen Verbote der<br />

Kategorien B1, B2, B3 und B4 des § 42 Abs. 1 BNatSchG berührt. Beide Arten<br />

sind im Stadtgebiet laut Stadt-ABSP sehr selten, insbesondere von der vom<br />

Aussterben bedrohten Blauflügeligen Sandschrecke sind nur sehr wenige Fundorte<br />

bekannt, die sich nahezu ausschließlich auf aufgelassene bzw. wenig genutzte<br />

Bahnstrecken konzentrieren. Alle diese Standorte sind potentiell hoch gefährdet.<br />

Einzige Möglichkeit zur Sicherung dieser Arten ist die Schaffung einer ausreichend<br />

großen, artspezifischen Ausgleichsfläche (mind. 3000 m²), beispielsweise<br />

im Bereich des Kalkwerks, wohin die Population unter Aufsicht der ökologischen<br />

Bauleitung umgesiedelt werden sollte.<br />

Der Landesbund für Vogelschutz schlägt vor, die hier angeführten Aspekte bei<br />

der Auswahl der Kompensationsflächen zu berücksichtigen.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> kommt der Anregung nach, eine ca. 3000 m² große Ausgleichsfläche<br />

für die Umsiedlung der Blauflügeligen Sandschrecke und der<br />

Blauflügeligen Ödlandschrecke vorzusehen, da die Arten im Stadtgebiet sehr


- 128 -<br />

selten sind. Nach Rücksprache mit dem Landesbund für Vogelschutz hat die<br />

Stadt <strong>Regensburg</strong> eine geeignete und ausreichend große Fläche in der Nähe<br />

zur Osttangente gefunden. Es darf auf die Auflage unter Ziffer 5.6 Abschnitt IV<br />

Teil A des Beschlusses verwiesen werden.<br />

1.17 Verkehrsclub Deutschland<br />

Bei der Erörterung konnten bereits viele Sachverhalte geklärt werden. Die Querungshilfe<br />

im Zuge der Kreisstraße R 6 wurde bei der Stellungnahme des Landratsamtes<br />

<strong>Regensburg</strong> (vgl. obige Ziffer 1.7) behandelt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Der Bereich der Parkplätze bei der Donau-Arena wurde geändert. In diesem Zusammenhang<br />

wurde auch die angesprochene Führung des Radweges verbessert.<br />

Die Vorschläge des Verkehrsclub Deutschland wurden dabei grundsätzlich<br />

berücksichtigt.<br />

1.18 Eisenbahnbundesamt<br />

Das Eisenbahnbundesamt hat mitgeteilt, dass es sich bei dem Rückbau bzw.<br />

Neubau der Weichen und Gleise um eine Folgemaßnahme des Bauvorhabens<br />

„<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong>“ handelt; deshalb ist hierüber im straßenrechtlichen<br />

Zulassungsverfahren (Planfeststellungsverfahren) für die „<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong>“<br />

zu entscheiden. Neben der Planfeststellung „<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong>“<br />

eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz<br />

(AEG) durchzuführen, ist nicht zulässig. Wegen der Konzentrationswirkung<br />

der straßenrechtlichen Planfeststellung (Art. 75 Abs. 1 Satz 1<br />

BayVwVfG) waren daher unter Abschnitt III Teil A des Beschlusses die eisenbahnrechtlichen<br />

Genehmigungen, Auflagen und Planfeststellung zu verfügen.<br />

Weiterhin hat das Eisenbahnbundesamt bemerkt, dass wegen des Rückbaus<br />

der Gleise und Weichen die DB AG den Nachweis zu führen hat, dass es sich<br />

hier höchstens um eine geringfügige Verringerung der Kapazität der Strecke<br />

handelt. Sollte es sich um eine mehr als geringfügige Verringerung der Streckenkapazität<br />

(vgl. § 11 AEG) handeln, sei dies bei der Zentrale des Eisenbahnbundesamtes<br />

vorzulegen.


- 129 -<br />

Die Deutsche Bahn AG hat per E-mail vom 03. Juli 2007 mitgeteilt, dass im<br />

Bahnhof <strong>Regensburg</strong> Walhallastraße die Gleise Nr. 1 und 2 die beiden durchgehenden<br />

Hauptgleise, die Gleise 3 und 4 die beiden Überholungsgleise sind.<br />

Auch bei einem Teilrückbau des Gleises 4 verbleibt mit dem Gleis 3 ein Überholungsgleis,<br />

welches eine uneingeschränkte Durchführung des Betriebsprogrammes<br />

gewährleistet. Die Kapazität der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Weiden ändert<br />

sich somit nicht.<br />

1.19 Bayerisches Landesamt für Umwelt<br />

Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat im Schreiben vom 14.05.2007 unter<br />

Ziffer 1.2 „Gesamtbeurteilungspegel“ bemerkt, dass auf der Grundlage einer<br />

Bahn-Prognose für das Jahr 2015 zunächst die Immissionspegel allein aus dem<br />

Schienenlärm, ohne Lärmschutzmaßnahmen, für die 182 Immissionsorte ermittelt<br />

wurden (Anhang D). Die Berechnungen zu dieser „Vorbelastung“ ergeben,<br />

dass hierdurch bei insgesamt 93 IO die Immissionsgrenzwerte der Lärmsanierung<br />

überschritten sind. Das LfU hat die schalltechnischen Berechnungen stichpunktartig<br />

und auf Plausibilität überprüft. Mit ihrem Ergebnis besteht Einverständnis.<br />

Anschließend wurden die im Prognosejahr 2020 zu erwartenden Auswirkungen<br />

des Straßenlärms in der Summe mit dem Schienenlärm untersucht, vorerst ohne<br />

die geplanten Schallschutzmaßnahmen (Anhang E). Es zeigt sich, dass bei<br />

allen 93 IO mit Pegelüberschreitungen (durch die Bahn) weitere Pegelzunahmen<br />

durch den Straßenverkehr auftreten, wenn auch in den meisten Fällen nur<br />

in geringem Umfang. Auch diese Berechnungen werden vom LfU bestätigt.<br />

Bei einem dieser Immissionsorte (IO 49) wird ein grundsätzlicher Anspruch auf<br />

Lärmschutz von der Stadt allerdings negiert, da er in einem Gewerbegebiet liegt,<br />

in dem eine Pegelerhöhung auf hohem Lärmniveau nach § 1 der 16. BImSchV<br />

nicht zu einem Anspruch auf Lärmschutz führt. Da dies aber nur für die Lärmvorsorge<br />

in nicht stark vorbelasteten Gebieten gilt, ist nach höchstrichterlicher<br />

Rechtsprechung ein grundsätzlicher Anspruch auf Lärmschutz zu gewähren.


- 130 -<br />

In einem weiteren Schritt wurden nun die Auswirkungen der geplanten Schall-<br />

schutzmaßnahmen an Straße und Schiene auf die „Summenpegel“ untersucht<br />

(Anhang F). Die Berechnungen zeigen, dass die Anzahl der Überschreitungen<br />

der Immissionsgrenzwerte der Lärmsanierung stark reduziert werden kann; auf<br />

insgesamt nur noch 28 IO. Die Überschreitungen treten hauptsächlich in der<br />

Nachtzeit auf.<br />

Das LfU bestätigt diesen Befund. Die 28 IO, hinsichtlich derer dem Grunde nach<br />

ein Anspruch auf zusätzliche Schutzmaßnahmen (Lärmsanierung) besteht, sind<br />

in der Tabelle 6 der Unterlage 8.1 aufgeführt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die angeführten Immissionsorte um weitere<br />

ergänzt; insoweit wird auf Ziffer 5.2.4, Abschnitt II Teil B des Beschlusses verwiesen.<br />

Die Immissionsorte, hinsichtlich derer dem Grunde nach ein Anspruch<br />

auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht, sind unter Ziffer 6.2 Abschnitt<br />

IV Teil A des Beschlusses aufgeführt.<br />

Das Landesamt für Umwelt weist darauf hin, dass die Grünthaler Straße, die bei<br />

Bau-km 2 + 500 über die geplante Straße und die Bahn überführt wird, eine ähnlich<br />

hohe Verkehrsbelastung aufweist wie die neue Trasse. Sie sollte deshalb für<br />

die IO 51 – 58 bei der Ermittlung eines „Summenpegels“ aus der geplanten <strong>Ostumgehung</strong><br />

sowie der Vorbelastung berücksichtigt werden. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

hat eine ergänzende schalltechnische Berechnung unter Berücksichtigung<br />

eines aktiven Lärmschutzes entlang der Grünthaler/Brandlbergerstraße durchführen<br />

lassen. Sowohl die Berechnungen für die zusätzlichen Immissionsorte als<br />

auch für die angesprochenen Immissionsorte hinsichtlich der Ermittlung des<br />

„Summenpegels“ Grünthaler Straße/Osttangente/Bahnlinie wurden vom Landesamt<br />

für Umwelt geprüft und bestätigt.<br />

Den Vorschlag des Landesamtes für Umwelt die Lärmschutzwand von 2,5 m auf<br />

4 m entlang der Bahn zu erhöhen, hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> aufgrund der privaten<br />

Einwendungen (vgl. Ziffer 2.2.1 Abschnitt II Teil B des Beschlusses) verworfen.<br />

Hinsichtlich der Luftreinhaltung wurde vom Landesamt für Umwelt bemerkt,<br />

dass eine Abschätzung der zu erwartenden verkehrsbedingten Immissionen


- 131 -<br />

nach dem Ausbreitungsmodell IMMIS-Luft vorgenommen wurde. Unter dem An-<br />

satz der vorgegebenen Verkehrsmengen ist nicht davon auszugehen, dass im<br />

Planfeststellungsbereich aufgrund von Kfz-Abgasen lufthygienische Grenzwerte<br />

der 22. BImSchV an den nächstgelegenen Anwesen erreicht oder überschritten<br />

werden.<br />

1.20 DB Netz AG, Regionalnetze<br />

Hinsichtlich der Auflagen und notwendigen Vereinbarungen darf auf den Abschnitt<br />

III Teil A des Beschlusses verwiesen werden. Die Weiche 31 neu wurde<br />

durch einen Gegenbogen r = 500 m ersetzt. Die Zusammenstellung der betroffenen<br />

Leitungen der Bahn wurde seitens der Stadt <strong>Regensburg</strong> geprüft und<br />

nachgetragen.<br />

2. Einwendungen<br />

2.1 Allgemeines<br />

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1990 –<br />

Az.: 1 BvR 1244/87 würde die Angabe der Namen der Einwendungsführer sowie<br />

deren Eigentumsverhältnisse im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> deren grundrechtlich<br />

gewährleistetes Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2<br />

Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. Eine davon abweichende Praxis ist<br />

vom Landesbeauftragten für Datenschutz gemäß Art. 31 Abs. 1 BayDSG beanstandet<br />

worden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht sich deshalb veranlasst, die personenbezogenen<br />

Daten in diesem Beschluss dahingehend zu verschlüsseln, dass jedem<br />

Einwendungsführer eine Betriebsnummer zugeteilt wird, die auf den ihn betreffenden<br />

Teil des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es verweist.<br />

Die Zuordnung der individuellen Einwendungen zum jeweiligen Einwender ist<br />

damit bestimmbar und gewährleistet (BVerfG a.a.O.).


- 132 -<br />

2.2 Einzeleinwendungen<br />

2.2.1 Themenkreise/Zusammenstellung der Einwände<br />

Die Prüfung der von den einzelnen Einwendungsführern erhobenen Einwen-<br />

dungen hat ergeben, dass diese inhaltlich weitgehend übereinstimmen. Zum<br />

Teil werden gleiche Satzformulierungen, jedoch in anderer Reihenfolge verwendet.<br />

Diese Einwendungen werden zu Themenkreisen zusammengefasst und<br />

vorab behandelt.<br />

Bei den einzelnen Einwendungsführern erfolgt ggf. ein Verweis auf die vorab<br />

behandelten Themenkreise.<br />

Soweit von einzelnen Einwendungsführern darüber hinaus besondere oder abweichende<br />

Aspekte vorgetragen wurden, werden diese bei den einzelnen Einwendungsführern<br />

gewürdigt.<br />

Zusammenstellung der Themenkreise<br />

Lfd. Nr.<br />

Einwendung<br />

Themenkreise (TK)<br />

Themenkreis Grundgesetz<br />

1 Durch das beantragte Vorhaben werden die Einwender in ihren<br />

Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2<br />

Abs. 2 GG) sowie auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2<br />

Abs. 1 GG) und in ihren Eigentumsrechten (Art. 14 GG) verletzt.<br />

Themenkreis Lufthygiene/Klima<br />

2 Aufgrund der besonderen geografischen Lage in einem Kesselgebiet<br />

mit oftmaligen Inversionswetterlagen haben die Anwohner<br />

wiederholt und eindringlich gebeten, das Straßenbauvorhaben<br />

im Bereich der Wohnbebauung Konradsiedlung/Brandlberg<br />

wegen der eintretenden unzumutbaren gesundheitlichen<br />

Dauerbelastungen mit einer Einhausung auszustatten.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat dies „aus wirtschaftlichen<br />

Gründen“ bisher abgelehnt.<br />

3 Da die verbindlichen Luftgütewerte der EU bereits heute in der<br />

Region <strong>Regensburg</strong> durch einen unzulässig hohen Feinstaubanteil<br />

überschritten werden, ist davon auszugehen, dass sich<br />

durch den Bau der Osttangente die Luftqualität im Großraum<br />

<strong>Regensburg</strong> weiter verschlechtern wird.<br />

Mittlerweile hat sich das Stadtklima dramatisch verschlechtert.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> nimmt eine Spitzenstellung in der Feinstaubbelastung<br />

ein.


- 133 -<br />

4 Das Argument der Stadt <strong>Regensburg</strong>, dass es mehrere Straßen<br />

im Stadtgebiet gibt, die gleich hoch oder höher belastet<br />

sind, wird nicht bestritten, kann aber kein Argument dafür sein,<br />

dass bei einem neuen Vorhaben dieser Größenklasse die<br />

gleichen Fehler wie in der Vergangenheit aus „wirtschaftlichen<br />

Gründen“ wiederholt werden.<br />

5 Zur Begründung der Einwendungen werden folgende Fakten<br />

angeführt:<br />

- In einem Prüfungsverfahren im Jahr 1993 hinsichtlich der<br />

Erstellung einer <strong>Ostumgehung</strong> von <strong>Regensburg</strong> im Bereich<br />

der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Hof wurde vom Stadtplanungsamt<br />

mit dem Berichterstatter Dr. Stöberl die Feststellung getroffen,<br />

dass der Bau der <strong>Ostumgehung</strong> „möglicherweise klimatische<br />

Nachteile mit sich bringen wird, da hierdurch eine gewisse Abriegelung<br />

des Talraumes stattfindet“.<br />

6 Aufgrund der besonderen geografischen Lage <strong>Regensburg</strong>s in<br />

einem Talkessel mit häufigen Inversionswetterlagen sind nicht<br />

alleine die angrenzenden Anwohner, sondern auch die gesamte<br />

Altstadt betroffen. Alleine eine Einhausung mit entsprechenden<br />

Abgasfiltern kann hier Abhilfe schaffen.<br />

7 Die Dammlage der Trasse bringt klimatische Nachteile mit sich<br />

da hierdurch eine gewisse Abriegelung des Talraumes stattfindet.<br />

Themenkreis Verkehrsbelastung/siehe auch Verkehrsgutachten<br />

8 Mit der Öffnung der Ostgrenzen ist eine gigantische Zunahme<br />

insbesondere des LKW-Verkehrs verbunden, der in hohem<br />

Maß über die geplante Osttangente rollen wird.<br />

Themenkreis Einhausung<br />

9 Den Bürgern wurden bisher weder eine zeitnahe Alternativplanung<br />

noch die tatsächlichen Mehrkosten einer Einhausung<br />

gegenüber den im Planfeststellungsverfahren vorgesehenen<br />

Schutzmaßnahmen vorgestellt.<br />

10 Die Anwohner haben wiederholt und eindringlich gebeten, das<br />

Straßenbauvorhaben im Bereich der Wohnbebauung Konradsiedlung/Brandlberg<br />

wegen der eintretenden unzumutbaren<br />

gesundheitlichen Dauerbelastungen mit einer Einhausung<br />

auszustatten.<br />

11 Der einzig wirksame Schutz für alle Betroffenen wird in einer<br />

Einhausung der Straße im Wohnbereich mit entsprechenden<br />

Filtern gesehen. Finanzielle Gründe können und dürfen kein<br />

Argument dafür sein, die Gesundheit und das Wohlergehen<br />

einer Vielzahl von Betroffenen auf Dauer zum Spielball zu machen.<br />

12 Sollte eine großräumige Umfahrung nicht durchführbar sein,<br />

so wird als einzig wirksamer Schutz für alle Betroffenen die


- 134 -<br />

Einhausung der Straße im gesamten Wohnbereich gefordert.<br />

Themenkreis Lärmschutz<br />

13 Die errechneten Lärmwerte beziehen sich auf eine Schutzwand<br />

zwischen Bahnlinie und Posenerstraße mit einer Höhe<br />

von 4,5 m; laut Plan ist jetzt eine Schutzwand von 2,5 m vorgesehen!<br />

Können die errechneten Lärmwerte noch eingehalten<br />

werden?<br />

14 Die Planungen sehen vor, dass die Konradsiedlung durch einen<br />

hohen Wall vor den Belastungen der neuen Straße geschützt<br />

werden soll, gleichwohl wird dem Ortsteil Brandlberg<br />

keinerlei Schutz aus Gründen, die nicht nachvollziehbar sind,<br />

zuerkannt. Es ist zu befürchten, dass der hohe Wall, der die<br />

Konradsiedlung einerseits schützen soll, andererseits den<br />

Schall zum höherliegenden Ortsteil Brandlberg reflektiert.<br />

15 Das vorliegende Lärmgutachten stellt nur einen gesetzlich geforderten<br />

Mindeststandard dar; die auf Dauer erlebte Realität<br />

für die Betroffenen wird sehr wahrscheinlich anders aussehen.<br />

Der geplante Lärmschutzwall, der die Konradsiedlung schützen<br />

soll, ist den Brandlbergern wenig hilfreich. Lärm steigt bekanntermaßen<br />

nach oben, der Lärmschutzwall kann den Lärm<br />

durch Reflexion noch potenzieren.<br />

16 Die andauernde Lärmbelästigung stellt eine erhebliche gesundheitliche<br />

Gefährdung dar. Es wird eine Verbesserung der<br />

Lärmschutzmaßnahmen gefordert.<br />

17 Der geplante Lärmschutzwall, der die Konradsiedlung schützen<br />

soll ist den Brandlbergern wenig hilfreich. Lärm steigt bekanntermaßen<br />

nach oben, der Lärmschutzwall kann den Lärm<br />

durch Reflexion noch potenzieren.<br />

18 Die Bewohner der angrenzenden Straßen sind gezwungen auf<br />

Dauer im Osten eine 2,5 bis 4,5 m hohe Mauer (zwischen<br />

Bahnlinie und Posener Straße) mit der unheimlichen Länge<br />

von 1450 m vor sich haben zu müssen. Die Mauer in der Possener<br />

Straße soll bis zu 4,5 m über die vorhandene Straße<br />

reichen (Angaben hierüber sind in den Planungsunterlagen<br />

nicht zu finden!).<br />

19 Durch diese gigantische Mauer entstehen ganz massiv<br />

Nachteile für direkte Anwohner. Die Wohnsituation und der<br />

Freizeitwert wird enorm verschlechtert.<br />

20 Die seit Jahren ausgeschlagene Übergangskonstruktion der<br />

Brandlberger Bahnüberführung verursacht bei jedem Fahrzeug<br />

laute Geräusche, besonders bei jedem LKW. Es befahren<br />

täglich 12000 Fahrzeuge diese Bahnüberführung. Es muss<br />

nachträglich Schallschutz angebracht werden. Zu den errechneten<br />

Werten der Osttangente muss dieser Lärm hinzugerechnet<br />

werden; das vorliegende Lärmgutachten ist nur ein


- 135 -<br />

gesetzlich geforderter Mindeststandard.<br />

21 Die Verwendung von speziellem offenporigem Asphalt entwickelt<br />

sich zum Stand der Technik, in anderen Städten (Augsburg,<br />

Ingolstadt) ist dieser bereits mit Erfolg im Einsatz. Die<br />

oftmals dagegengehaltenen höheren Pflege- und Unterhaltskosten<br />

scheinen angesichts der positiven Auswirkungen eindeutig<br />

gerechtfertigt.<br />

22 Für eine faire Aussage gegenüber den Anwohnern entlang der<br />

geplanten Ostumfahrung und der Bahnlinie wäre es notwendig<br />

gewesen, die tatsächliche Reichweite des Lärmteppichs bis<br />

unter die Wahrnehmbarkeitsschwelle aufzuzeigen.<br />

Themenkreis Finanzierung/Wertverlust der Immobilien<br />

23 Da die Stadt <strong>Regensburg</strong> aus wirtschaftlichen Gründen eine<br />

Einhausung oder wenigstens einen ordentlichen Schallschutz<br />

an der östlichen Seite am Brandlberg ablehnt, sollte sie sich<br />

an den BMW-Konzern wenden, der Hauptnutzer dieser Straße<br />

ist. Die Bürger müssen darunter leiden, dass BMW seine Lagerhaltung<br />

auf die LKW und dadurch auf die Straßen verlagert<br />

hat. Der Konzern könnte die anfallenden Mehrkosten für die<br />

oben genannten Baumaßnahmen aus der Portokasse bezahlen.<br />

24 Den Bürgern wurden bisher weder eine zeitnahe Alternativplanung,<br />

noch die tatsächlichen Mehrkosten einer Einhausung<br />

gegenüber den im Planfeststellungsverfahren vorgesehenen<br />

Schutzmaßnahmen vorgestellt.<br />

25 Die Bewohner des Stadtnordens werden künftig von ihrem<br />

Naherholungsgebiet durch eine hohe Mauer abgeschnitten.<br />

Die sinkende Lebensqualität geht einher mit einem ganz erheblichen<br />

Wertverlust der Immobilien!<br />

Themenkreis Gesundheit<br />

26 Die Einwender leiden in hohem Maße an Asthma Bronchiale.<br />

Da die verbindlichen Luftgütewerte der EU bereits heute in der<br />

Region <strong>Regensburg</strong> durch einen unzulässig hohen Feinstaubanteil<br />

überschritten werden, ist davon auszugehen, dass sich<br />

durch den Bau der Osttangente die Luftqualität im Großraum<br />

<strong>Regensburg</strong> weiter verschlechtern wird.<br />

27 In ärztlichen Gutachten wurde festgestellt, dass im Umkreis<br />

von 500 Metern zu stark befahrenen Straßen das Krebsrisiko<br />

erheblich zunimmt.<br />

Themenkreis Vierspuriger Ausbau<br />

28 Der an die geplante Ostumfahrung im Bereich der Konradsiedlung<br />

angrenzende Wirtschafts-, Fuß- und Radweg hat zusammen<br />

mit dem geplanten Grünstreifen eine Breite die ausreicht,<br />

um an deren Stelle eine weitere Fahrbahn für eine Erweiterung<br />

der Ostumfahrung auf 4 Fahrstreifen zu errichten.


- 136 -<br />

Themenkreis Naturschutz<br />

29 Die Einwender haben folgende Einwendungen:<br />

Die geplante Trasse durchschneidet ein FFH Gebiet mit<br />

schützenswerten Tieren (Zauneidechsen, verschiedene<br />

Schmetterlingsarten und seltene Ödlandschrecken, Feldhasen<br />

und Fasane). Es wird ein wertvolles Biotop zerstört. Die Trasse<br />

trennt die entlang der Bahnlinie vorkommenden Zauneidechsen<br />

vom Hinterland ab. Langfristig wird dadurch die Population<br />

ausgelöscht. Bei vielen Spaziergängen in den letzten<br />

Jahren konnte man sehr oft Zauneidechsen und seltene schützenswerte<br />

Ödlandschrecken (….) beobachten. Diese Arten<br />

sind laut Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Es<br />

ist eine Umsiedlung in ein Ersatzbiotop erforderlich.<br />

30 Hinzufügen möchten die Einwender noch, dass der Brandlberg<br />

über ein schönes Naturschutzgebiet verfügt, in dem sich Flora<br />

und Fauna sehr wohl fühlen. Man ist sich nicht sicher, welche<br />

Folgen die Belastung für Pflanzen und Tiere mit sich bringt.<br />

Themenkreis Bahnübergang für den landwirtschaftlichen<br />

Verkehr/bzw. Radfahrer und Fußgänger<br />

31 Bisher fahren die Einwender die Grundstücke 1121, 1132 über<br />

Wutzlhofen und den Bahnübergang Baltenstraße an. Nach<br />

den vorliegenden Planungen wird dies nicht mehr möglich<br />

sein, da die geplante Unterführung nicht für den landwirtschaftlichen<br />

Verkehr nutzbar sein wird. Das würde zu einem<br />

nicht hinzunehmenden Umweg führen. Die Einwender fordern<br />

daher vehement den Ausbau der Unterführung. Sollte dies<br />

planerisch (nicht kostenrechnend) nicht möglich sein, wird<br />

geldwerter Ausgleich für die entstehenden Mehrkosten bzw.<br />

Zeitaufwand gefordert.<br />

32 Durch den Wegfall des bisherigen Bahnübergangs kann der<br />

Spielplatz, der Kindergarten St. Konrad und die Konradschule<br />

auf diesem kurzen Weg nicht mehr erreicht werden. Der weiter<br />

nördlich vorgesehene Bahnübergang nützt nichts. Es wird daher<br />

eine Unterführung an der Stelle des bisherigen Bahnübergangs<br />

gefordert. Es wird die Prüfung einer Alternative auf Höhe<br />

der Konradschule gefordert.<br />

Themenkreis Verkehrsgutachten<br />

33 Fehlende grundsätzliche Notwendigkeit der <strong>Ostumgehung</strong>.<br />

Der Planung liegt das Gutachten der Fa. TRANSVER GmbH<br />

in Zusammenarbeit mit dem Ing-Büro von Prof. Kurzak (im<br />

folgenden Kurzak-Gutachten genannt) zugrunde. Die geplante<br />

<strong>Ostumgehung</strong> soll zu einer Entlastung der Autobahnen in und<br />

um <strong>Regensburg</strong> führen und damit den Zusammenbruch des<br />

Verkehrsflusses auf den genannten Autobahnen verhindern.<br />

Es ist an keiner Stelle der Planunterlagen oder in dem Kurzak-<br />

Gutachten erwähnt, dass der Bund als Straßenbaulastträger<br />

für die A 93 bereits eine Notwendigkeit für eine Erweiterung


- 137 -<br />

oder Ersatzmaßnahme erkannt und eine derartige Maßnahme<br />

kurz- mittel- oder langfristig in den Bundesverkehrswegeplan<br />

eingestellt hat. Aus Sicht des Bundes besteht damit keine<br />

Notwendigkeit, die A 93 zu entlasten.<br />

In dem Kurzak-Gutachten (Kurzfassung) wird die geplante<br />

<strong>Ostumgehung</strong> auch nur als mittelfristige Maßnahme vorgeschlagen.<br />

Es besteht daher keine zwingende Notwendigkeit,<br />

die geplante <strong>Ostumgehung</strong> kurzfristig zu bauen.<br />

34 Qualität des Kurzak-Gutachtens<br />

Dem Einwender liegt ein Ausdruck des Kurzak-Gutachtens<br />

von 2005 vor. Es enthält u.a. auch Aussagen über die Entlastungswirkung<br />

für die Straßen im Stadtnorden und weist Prognosezahlen<br />

für die geplante <strong>Ostumgehung</strong> aus. Leider verschweigt<br />

Herr Prof. Kurzak seine Berechnungsmethodik; er<br />

unternahm keine Verkehrssimulation, er weist keine richtungs-<br />

und tageszeitabhängigen Verkehrszahlen aus und er hat auch<br />

keine Hinweise auf eine gezielte Untersuchung von Ziel- und<br />

Quellverkehr mit Endpunkt <strong>Regensburg</strong> gegeben.<br />

Zum Themenkreis „Grundgesetz“ wird ausgeführt:<br />

(Einwendung lfd. Nr. 1)<br />

Dem Recht auf körperliche Unversehrtheit wird durch Beachtung und Einhaltung<br />

der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte Rechnung getragen. Der Schutzbereich<br />

des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst jedoch nicht faktische Beeinträchtigungen.<br />

Art. 14 GG gewährleistet das Eigentum nach Maßgabe der allgemeinen<br />

Gesetze. Das Eigentum unterliegt der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art.<br />

14 Abs. 2 GG); die Situationsgebundenheit ist unter Gemeinwohlgesichtspunkten<br />

zu berücksichtigen. Selbst Wertminderungen sind regelmäßig hinzunehmen,<br />

so lange sie nicht die Grenze zur Enteignung überschreiten. Immissionen, die<br />

innerhalb der gesetzlichen Vorgaben liegen, müssen somit entschädigungslos<br />

hingenommen werden. Jedenfalls besteht auch kein Anspruch auf Immissionsschutz<br />

über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Was daher den befürchteten<br />

Wertverlust der Immobilie angeht, so werden durch das Vorhaben die Voraussetzungen<br />

an gesundes Wohnen in der Wohnung der Einwendungsführer nicht<br />

beeinträchtigt. Die Nutzung der Wohnung wird rechtlich und faktisch nicht eingeschränkt.<br />

Die gesetzlichen Grenzwerte für Lärm und Luft werden grundsätzlich<br />

- bei den einzelnen Einwendern noch näher ausgeführt – eingehalten, so<br />

dass sich die Beeinträchtigungen somit im Rahmen des Ortsüblichen bewegen


- 138 -<br />

und wegen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen<br />

sind. Im Übrigen sind Entschädigungsfragen außerhalb der Planfeststellung zu<br />

regeln.<br />

Zu dem Themenkreis Lufthygiene/Klima wird ausgeführt:<br />

(Einwendungen lfd. Nr. 2 – 7)<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat sowohl ein Fachgutachten Klima als auch ein lufthygienisches<br />

Gutachten beim TÜV-Süd Industrie Service GmbH in Auftrag gegeben.<br />

Diese Gutachten kommen zu dem Schluss, dass die einschlägigen Grenzwerte<br />

eingehalten werden. Zusammenfassend wird der o.g. Themenkreis unter<br />

Teil B Abschnitt II Ziffer 5.3 „Luftreinhaltung“ des Beschlusses behandelt; es darf<br />

darauf verwiesen werden. Die o.g. Gutachten wurden vom Landesamt für Umwelt<br />

überprüft und bestätigt.<br />

Ergänzend darf angemerkt werden, dass die Verbesserung beim Verkehrsablauf<br />

des motorisierten Individualverkehrs durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong>, gemäß<br />

dem Luftreinhalteplan der Stadt <strong>Regensburg</strong> zu Entlastungen von Luftschadstoffen<br />

und Feinstaub im Stadtgebiet beitragen wird.<br />

Wie beim Erörterungstermin von der Stadt <strong>Regensburg</strong> ausgeführt, wurde in der<br />

Isarstraße von 1979 bis 2002 eine Luftmessstation vom Bayerischen Landesamt<br />

für Umwelt betrieben. Diese liegt deutlich näher an der Baumaßnahme als die<br />

Messstation am Schwanenplatz.<br />

An der Messstation Isarstraße war in dem Zeitraum 1979 bis 2002 eine tendenzielle<br />

Abnahme der Feinstaubbelastung erkennbar. Insbesondere im Zeitraum<br />

ab 1990 wurden die Grenzwerte von 40 µg/m³ (Feinstaub) nur noch in 2 Jahren<br />

(1991 und 1996) überschritten. An der Messstation Schwanenplatz war seit<br />

1990 eine kontinuierliche Abnahme der Feinstaubbelastung von ca. 50 µg/m³<br />

auf ca. 35 µg/m³ feststellbar, so dass auch an dieser hochbelasteten Messstelle<br />

seit 2004 keine Überschreitung des Jahresmittelwertes von 40 µg/m³ mehr vorkam.<br />

Die Strecke verläuft überwiegend im Einschnitt. Nur in einem lokal begrenzten<br />

Abschnitt - Überquerung der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> Weiden und der<br />

Hofer Straße – verläuft die Strecke in einer erwähnenswerten Dammlage (600<br />

m). In diesem Bereich ist jedoch eine Unterführung der Bahnlinie aufgrund des


- 139 -<br />

bestehenden Wasserschutzgebietes nicht möglich. Laut dem jetzt vorliegenden<br />

Fachgutachten Klima hat die Baumaßnahme keine erheblichen Auswirkungen<br />

auf die Frischluftzufuhr im Bereich Konradsiedlung. Die Frischluftzufuhr erfolgt<br />

laut Gutachten im Wesentlichen aus westlicher bis nordwestlicher Richtung.<br />

Der durch die Medien bekannte Immissionsgrenzwert von 50 µg/m³ (Feinstaub)<br />

der an 35 Tagen im Jahr nicht überschritten werden soll, wird am Standort<br />

Schwanenplatz regelmäßig überschritten.<br />

Die Messstation am Schwanenplatz befindet sich in einer Insellage; bei der früheren<br />

Messstation an der Isarstraße sind die Verkehrsbelastungen ungleich höher<br />

als bei der Osttangente. Außerdem wird davon ausgegangen, dass aufgrund<br />

bereits eingeleiteter oder geplanter Maßnahmen zur Immissionsminderung (z.B.<br />

schadstoffarme Motoren, Niedrigenergiesparhäuser) ein Rückgang der Vorbelastung<br />

angenommen werden kann. Weiterhin ist festzuhalten, dass in Abschnitten<br />

ohne Randbebauung die errechneten Werte bereits wenige Meter neben der<br />

Straße im Jahresmittel deutlich unter einem Mikrogramm pro m³ Luft liegen.<br />

Dies ist bei der Osttangente der Fall.<br />

Die besondere geografische Lage <strong>Regensburg</strong>s und ihre klimatisch meteorologischen<br />

Folgen spiegeln sich in der städtischen Luftschadstoff-Grundbelastung.<br />

Auf diesen Gegebenheiten bauen der Luftreinhalteplan der Stadt sowie alle<br />

rechnerischen Prognosen auf:<br />

1. Der städtische Luftreinhalteplan sieht in der <strong>Ostumgehung</strong> einen wichtigen<br />

Faktor, um das Stadtgebiet insgesamt von Luftschadstoffen und Feinstaub zu<br />

entlasten, da der Durchgangsverkehr aus Wohngebieten im Stadtnorden abgezogen<br />

und auf der <strong>Ostumgehung</strong> staufrei geführt wird.<br />

2. Das lufthygienische Gutachten, das der Planfeststellung zugrunde liegt,<br />

kommt eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der Luftschadstoffe<br />

schon im Nahbereich der neuen <strong>Ostumgehung</strong> sicher eingehalten werden.<br />

Mit zunehmendem Abstand verringert sich die Belastung weiter.<br />

Eine Einhausung der <strong>Ostumgehung</strong> aus lufthygienischen Gründen ist angesichts<br />

der o.g. Sachlage rechtlich gesehen nicht veranlasst.


- 140 -<br />

Zu dem Themenkreis Einhausung wird bemerkt:<br />

(Einwände lfd. Nr. 9 – 12)<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung die<br />

Kosten für eine Einhausung ermittelt. Die vorgesehene Wand-Wall-Kombination<br />

kostet etwa 1,2 Mio Euro brutto. Die Kosten der Einhausung, die aufgrund ähnlicher<br />

Bauwerke berechnet wurden, betragen ca. 13,5 Mio Euro. Zudem sind die<br />

jährlichen Betriebskosten für die Einhausung mit 250 Tsd Euro zu veranschlagen.<br />

Im vorliegenden Fall (vgl. hierzu den Themenkreis Lufthygiene/Klima) kann<br />

davon ausgegangen werden, dass im Einwirkungsbereich der vorgesehenen<br />

Maßnahme unter Berücksichtigung der für das Jahr 2020 prognostizierten Verkehrsbelastungen<br />

und der örtlichen Gegebenheiten die Immissionskonzentrationen<br />

der Orientierungs-, Grenz- und Schwellenwerte der TA Luft, der VDI-<br />

Richtlinie 2310 und der 22. BImSchV vom 11. September 2002 (BGBl I, S.<br />

3626) i.d.F. vom 04. Juni 2007 (BGBl I, S. 1006), sowie die Schwellen- und<br />

Zielwerte der EU-Ozonrichtlinie 2002/3/EG oder die Leitwerte der Weltgesundheitsorganisation<br />

WHO an den nächstgelegenen, dem Wohnen dienenden Gebäuden<br />

weder erreicht noch überschritten werden.<br />

Hinsichtlich der Lärmsituation darf angemerkt werden, dass durch den Bau der<br />

Osttangente mit ihren aktiven und passiven Lärmschutzeinrichtungen die Immissionsgrenzwerte<br />

der 16. BImSchV eingehalten werden und sich die Lärmbelastung<br />

im Vergleich zur bestehenden Ausgangslage sogar für weite Bereiche<br />

aufgrund der Bündelung der Verkehrswege verbessert. In diesem Zusammenhang<br />

darf auch auf den nachfolgenden Themenkreis „Lärm“ verwiesen werden.<br />

Insgesamt betrachtet, kann dem Antragsteller der Planfeststellung kein Rechtsversäumnis<br />

nachgewiesen werden, das eine Einhausung zwingend erfordert.<br />

Zu dem Themenkreis Lärm wird bemerkt:<br />

(Einwendungen lfd.Nr. 13-22)<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat eine umfangreiche schalltechnische Untersuchung in<br />

Auftrag gegeben. Die lärmtechnische Untersuchung und deren Ergebnisse sind<br />

in dem Planfeststellungsordner 2 unter Unterlage 8.1 enthalten. Außerdem darf<br />

auf die Ausführungen unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 „Lärmschutz“ und auf


- 141 -<br />

die Auflagen unter Teil A Abschnitt IV Ziffer 6 des Beschlusses verwiesen wer-<br />

den. Neben den ursprünglich untersuchten Immissionsorten wurden im Rahmen<br />

der Anhörung noch weitere Gebäude/Anwesen schalltechnisch untersucht. Au-<br />

ßerdem wurde in einer weiteren Untersuchung auch der Überlagerungsverkehr<br />

von der „Grünthaler Straße“ bei den betroffenen Anwesen berücksichtigt. Das<br />

Ergebnis ist als Auflage unter Teil A, Abschnitt IV Ziffer 6 des Beschlusses dokumentiert.<br />

Die Lärmberechnung anhand von Immissionsorten nachzuweisen ist wesentlich<br />

aussagekräftiger als z.B. einen „Lärmteppich“ anzulegen, da die Immissionsorte<br />

eingemessen sind und so die Höhenkoordinaten der Gebäude (EG, I. Stock, II.<br />

Stock, DG) zu tragen kommen. Die Koordinaten sind in den Planunterlagen, Unterlage<br />

8.1 Anhang C angegeben. Ein „Lärmteppich“ würde außerdem bei weiter<br />

entfernten Gebäuden einen Lärmpegel suggerieren, der aufgrund des Umgebungslärms<br />

der Anwesen gar nicht vorkommt.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat wegen der Bündelung der Verkehrswege und der<br />

gewählten offenen Bauweise den Lärm der bestehenden Bahn in ihre Lärmberechnung<br />

einfließen lassen. Bei einer Einhausung würde die „Gesamtpegelbetrachtung“<br />

weitgehend für die Gebäude in der Konradsiedlung und auch für den<br />

Brandlberg entfallen.<br />

Ob die Bahn allein für einen Lärmschutz sorgen muss, ist fraglich. In der schalltechnischen<br />

Berechnung der Stadt <strong>Regensburg</strong> wurde zugunsten der Anlieger<br />

eine Verdreifachung des Bahnverkehrs für den Prognosezeitraum angesetzt.<br />

Nach den Grundsätzen der Lärmsanierung ist auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

der Bahn zu berücksichtigen. Damit könnten sich die Lärmschutzmaßnahmen<br />

weiter verzögern.<br />

Den Berechnungen des Schallschutzgutachtens liegt eine Lärmschutzwand zwischen<br />

der Bahnlinie und der Posener Straße mit einer Schutzhöhe von 2,50 m<br />

über Schienenoberkante (SOK) zu Grunde. Die Schienenoberkante liegt jedoch<br />

in Teilbereichen bis zu 2,0 m über der Posener Straße, sodass sich eine Wandhöhe<br />

von 4,5 m ergibt. Bei einer Reduzierung der Wand würde der Schutzeffekt<br />

für die dahinterliegenden Anwesen vermindert. Nachdem die Wandhöhe nur in<br />

Teilbereichen eine Höhe von 4,5 m erreicht und vor der Wand ein bis zu 2,0 m


- 142 -<br />

breiter Bepflanzungsstreifen verbleibt, der zur Begrünung der Lärmschutzwand<br />

verwendet wird, ist die Lärmschutzwand zumutbar, da keine erdrückende Wirkung<br />

vorliegt.<br />

Da die Höhenlage der Bahn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Brücken)<br />

nicht verändert werden kann, wäre in jedem Falle, auch bei einer Einhausung<br />

der Osttangente eine Lärmschutzwand in vorgesehener Höhe, für den gewünschten<br />

vergleichbaren Lärmschutz bei der Konradsiedlung notwendig. In<br />

diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass weder der Antragsteller<br />

noch die Deutsche Bahn AG zu einem solchen Lärmschutz rechtlich<br />

zu verpflichten wäre.<br />

Die Wand-Wall-Kombination wird nach Aussagen der Stadt <strong>Regensburg</strong> schallabsorbierend<br />

ausgelegt, so dass der Schall nicht zum Ortsteil Brandlberg reflektiert<br />

wird.<br />

Die schalltechnischen Berechnungen wurden auf der Grundlage der geltenden<br />

Gesetze durchgeführt. An den Immissionsorten in Brandlberg, der Konradsiedlung<br />

und in Wutzlhofen sind die Grenzwerte für die Lärmvorsorge (59/49<br />

dB(A))sowie die Grenzwerte für die Lärmsanierung (70/60 dB(A)) mit wenigen<br />

Ausnahmen eingehalten. An den Immissionsorten, an denen die vorgenannten<br />

Grenzwerte überschritten werden, entsteht für die Betroffenen dem Grunde<br />

nach ein Anspruch auf zusätzliche Schallschutzmaßnahmen. Die Beurteilung<br />

der einzelnen Anwesen wird bei den jeweiligen Einwendern vorgenommen.<br />

Zu dem Themenkreis Finanzierung/Wertverlust der Immobilien wird ausgeführt:<br />

(Einwendungen lfd. Nr. 23 – 25)<br />

Die Frage der Finanzierung der Maßnahme ist nicht Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens.<br />

Antragsteller der Planfeststellung ist die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

als Straßenbaulastträger. Soweit Alternativplanungen angesprochen werden,<br />

kann auf die Ausführungen unter Teil B, Abschnitt II, Ziffer 3 „Planrechtfertigung“<br />

des Beschlusses verwiesen werden.


- 143 -<br />

In dem Bereich der geplanten Lärmschutzwand ist auch heute schon der Zugang<br />

zu dem Naherholungsgebiet durch die Bahnstrecke <strong>Regensburg</strong>-Weiden<br />

verhindert.<br />

Art. 14 GG gewährleistet das Eigentum nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.<br />

Das Eigentum unterliegt der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 14<br />

Abs. 2 GG); die Situationsgebundenheit ist unter Gemeinwohlgesichtspunkten<br />

zu berücksichtigen. Selbst Wertminderungen sind regelmäßig hinzunehmen, so<br />

lange sie nicht die Grenze zur Enteignung überschreiten. Immissionen, die innerhalb<br />

der gesetzlichen Vorgaben liegen, müssen somit entschädigungslos<br />

hingenommen werden. Die gesetzlichen Grenzwerte für Lärm und Luft werden<br />

eingehalten, so dass sich die Beeinträchtigungen somit im Rahmen des Ortsüblichen<br />

bewegen und wegen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos<br />

hinzunehmen sind.<br />

Zu dem Themenkreis Gesundheit wird ausgeführt:<br />

(Einwendungen lfd. Nr. 26-27)<br />

Soweit in diesem Themenkreis die Feinstaubbelastung bzw. der Lärmschutz<br />

angesprochen wird, darf auf die Themenkreise Lufthygiene/Klima und Lärmschutz<br />

verwiesen werden.<br />

Im vorliegenden Fall können einerseits mit Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen<br />

die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden und<br />

andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass im Einwirkungsbereich<br />

der vorgesehenen Maßnahme unter Berücksichtigung der für das Jahr<br />

2020 prognostizierten Verkehrsbelastungen und der örtlichen Gegebenheiten<br />

die Immissionskonzentrationen der Orientierungs-, Grenz- und Schwellenwerte<br />

der TA Luft, der VDI-Richtlinien 2310 und der 22. BImSchV vom 11. September<br />

2002 (BGBl I, S 3626) i.d.F. vom 04. Juni 2007 (BGBl I, S. 1006), sowie die<br />

Schwellen- und Zielwerte der EU-Ozonrichtlinie 2002/3/EG oder die Leitwerte<br />

der Weltgesundheitsorganisation WHO an den nächstgelegenen, dem Wohnen<br />

dienenden Gebäuden weder erreicht noch überschritten werden.


- 144 -<br />

Zu dem Themenkreis Vierspuriger Ausbau wird bemerkt:<br />

(Einwendungen lfd. Nr. 28)<br />

Ein vierspuriger Ausbau der <strong>Ostumgehung</strong> ist nicht geplant. Einem vierspurigen<br />

Ausbau steht auch die künftig nicht ausreichende Leistungsfähigkeit der Osttangente<br />

und der B 16 entgegen. Sollte aus heute nicht absehbaren Gründen in<br />

Zukunft ein vierspuriger Ausbau notwendig werden, unterläge dieser Ausbau erneut<br />

einem Planfeststellungsverfahren. Von einem vierspurigen Ausbau ist jedoch<br />

aus heutiger Sicht nicht auszugehen.<br />

Zu dem Themenkreis Naturschutz wird ausgeführt:<br />

(Einwendungen lfd. Nr. 29-30)<br />

Grundsätzlich darf in diesem Zusammenhang auf die ausgelegte landschaftspflegerische<br />

Begleitplanung (Planmappe: Ordner 3/Unterlage 9) und auf die<br />

Schutzauflagen unter Teil A, Abschnitt IV, Ziffer 5 und die umfangreichen Ausführungen<br />

unter Teil B, Abschnitt II, Ziffer 5.5 bzw. Ziffer 6 des Beschlusses<br />

verwiesen werden.<br />

Ergänzend darf ausgeführt werden, dass die geplante Trasse kein FFH-Gebiet<br />

durchschneidet. Laut vorliegender FFH-Vorprüfung beträgt der Abstand der geplanten<br />

Trasse in allen Bereichen mindestens 350 m zum FFH-Gebiet Brandlberg.<br />

Die unvermeidliche Inanspruchnahme von Biotopen der amtlichen Biotopkartierung<br />

entlang der Bahnlinie kann, wie der Landschaftspflegerische Begleitplan<br />

nachweist, durch die Entwicklung von Ersatzbiotopen an Straßenböschungen<br />

ausgeglichen werden. Daher ist nicht davon auszugehen, dass eine potentiell<br />

vorkommende Population der Zauneidechse ausgelöscht werden würde. Im<br />

Laufe der im Jahre 2006 durchgeführten Untersuchungen zur speziellen artenschutzrechtlichen<br />

Prüfung (saP) konnten keine Zauneidechsen bzw. Reptilien<br />

festgestellt werden. Aus der Artenschutzkartierung liegen drei, mehr als 10 Jahre<br />

zurückliegende, Hinweise auf Funde der Zauneidechse vor. Alle drei Fundorte<br />

liegen außerhalb des Wirkbereichs der geplanten Trasse. Eine Erfassung von<br />

Tagfaltern und Heuschrecken erfolgte im Rahmen der saP in vier Begehungen<br />

auf fünf repräsentativen Probeflächen zwischen Mitte Mai und Mitte September<br />

2006. Auf den Untersuchungsflächen konnten keine Arten des Anhang IV der


- 145 -<br />

FFH-Richtlinie festgestellt werden. Es liegen auch keine früheren Nachweise<br />

aus der Artenschutzkartierung vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die<br />

Aspekte des Biotop- sowie Artenschutzes ausreichend und qualifiziert behandelt<br />

wurden.<br />

Zu dem Themenkreis Bahnübergang für den landwirtschaftlichen Verkehr<br />

bzw. für Radfahrer und Fußgänger wird bemerkt:<br />

(Einwendungen lfd. Nr. 31-32)<br />

Als Ersatz für den höhengleichen Bahnübergang „Baltenstraße“, der mit einer<br />

Anrufschranke bestückt ist, wird ca. 20 m weiter nördlich eine Fuß- und Radwegunterführung<br />

unter der Bahnlinie und der <strong>Ostumgehung</strong> gebaut. Da die Wartezeit<br />

an der Anrufschranke im Mittel bei 10 Minuten liegt, geht mit der Benutzung<br />

der neuen Verbindung im Regelfall kein Zeitverlust einher. Der Umweg<br />

dürfte im Rahmen eines Spazierganges kein Problem darstellen. Der landwirtschaftliche<br />

Verkehr kann den neuen höhenfreien Übergang bei Haslbach benutzen.<br />

Auch dort wird der Zeitverlust nicht höher sein als der o.g. Zeitverlust bei<br />

der Anrufschranke.<br />

Beim Erörterungstermin hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> eingeräumt, dass der Abstand<br />

zwischen der neuen Fuß- und Radwegunterführung und der bestehenden<br />

Brandlbergerbrücke künftig bei rd. 1,3 km liegt. Eine zusätzliche Querung (Steg)<br />

für Radfahrer und Fußgänger auf ca. halber Strecke wurde für die Verbindung<br />

von Brandlberg (Wohngebiet, Naturschutzgebiet etc.) zur Konradsiedlung<br />

(Schule, Einkauf, ÖPNV Anbindung etc.) untersucht und für notwendig erachtet.<br />

Auf die Auflage unter Teil A, Abschnitt IV Ziffer 1.5 des Beschlusses darf hingewiesen<br />

werden.<br />

Zu dem Themenkreis Verkehrsgutachten/Verkehrsbelastung wird bemerkt:<br />

(Einwendungen lfd. Nr. 33-34)<br />

Die Autobahn A 93 führt als Bundesfernstraße durch das westliche Stadtgebiet<br />

von <strong>Regensburg</strong>. Die Donaubrücke der A 93 bei Pfaffenstein ist erheblich stärker<br />

belastet als die übrigen Autobahnabschnitte im Raum <strong>Regensburg</strong>, da sie


- 146 -<br />

auch von städtischen und regionalen donauüberschreitenden Verkehren mitbe-<br />

nutzt wird.<br />

In der Verkehrsuntersuchung Großraum <strong>Regensburg</strong> 2005 wird die vorliegende<br />

Planung behandelt in Kap. 5.1 Bauliche Maßnahmen (Netzergänzungen) im<br />

Straßennetz, hier Kap. 5.1.2.2 Maßnahmen Stadtgebiet <strong>Regensburg</strong> - P 4. <strong>Ostumgehung</strong><br />

von der Schwabelweiser Brücke bis zur B 16 in Haslbach zur Entlastung<br />

der Konradsiedlung.<br />

Bei der geplanten <strong>Ostumgehung</strong> handelt es sich um eine zweispurige und teilweise<br />

kreuzungsfrei geführte Straße. Sie stellt eine sehr wichtige Ergänzung<br />

des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die Schwabelweiser Brücke,<br />

die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St 2125) im Süden mit der<br />

Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im Norden. Es ist von großer<br />

Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten im Osten<br />

von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B 16 in Richtung Bayerischer Wald<br />

zu verbinden.<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />

zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den im<br />

Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />

werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />

Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />

Die „Verkehrsuntersuchung Osttangente <strong>Regensburg</strong> – 2006“, erstellt von Herrn<br />

Prof. Dr.-Ing. Kurzak, basiert auf der „Verkehrsuntersuchung Großraum <strong>Regensburg</strong><br />

– 2005“ die wiederum aufbauend auf dem Verkehrsentwicklungsplan<br />

der Stadt <strong>Regensburg</strong>, die Planungen im Bundes-, Staats- und Kreisstraßennetz<br />

des Umlandbereichs berücksichtigt.<br />

Methodik und Vorgehensweise sind dem Endbericht der „VU Großraum <strong>Regensburg</strong>“<br />

vom Juni 2005, vor allem der Tabelle 1-1 zu entnehmen. Die „VU<br />

Osttangente <strong>Regensburg</strong>“ enthält im Teil „Pläne“ u.a. Angaben zu Lkw-Anteilen<br />

(über 2,8 t) in Kfz/Std. tags und nachts als Grundlage für die Verkehrslärmberechnung,<br />

den Gesamtverkehr in Kfz/Tag sowie für Morgen- und Abendspitze in<br />

Kfz/Std.; alle Angaben beziehen sich dabei auf den Prognosehorizont 2020.<br />

Laut dem Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak wurde im Bereich der Konradsiedlung<br />

für die maßgebliche


- 147 -<br />

- Tag-Stunde ein LKW-Anteil von 10,5 % von 821 Fahrzeugbewegungen<br />

angenommen. Dies bedeutet eine LKW-Belastung von 87 LKWs pro<br />

Stunde.<br />

- Nacht-Stunde ein LKW-Anteil von 11,9 % von 159 Fahrzeugbewegungen<br />

angenommen. Dies bedeutet eine LKW-Belastung von 19 LKWs pro<br />

Stunde.<br />

Die Öffnung der Ostgrenzen war beim Erstellen des Gutachtens bekannt. Auf<br />

Grund der o.g. Verkehrsbelastungen drängt sich der Planfeststellungsbehörde<br />

kein begründeter Zweifel hinsichtlich der Berechnungen auf.<br />

2.2.2 Einwendungen privat Betroffener<br />

2.2.2.1 Einwendungsführer Betriebsnummer B 001<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar durch Grundabtretung betroffen.<br />

Ihr Anwesen an der Ortsstraße „Am Brandlberg“ ist ca. 370 m von der Trasse<br />

entfernt. Als Bezugspunkt für die Lärmberechnung kann der berechnete Immissionsort<br />

30 (Am Brandlberg 3), der näher an der geplanten Trasse liegt, herangezogen<br />

werden.<br />

Mit der Überlagerung des Schienen- und Straßenverkehrs und den vorgesehenen<br />

Schallschutzmaßnahmen der Planfeststellung werden ein maximaler Immissionspegel<br />

von 52 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht erreicht. Die hier<br />

maßgeblichen Werte der Lärmsanierung (Vorbelastung Bahn) werden bei weitem<br />

nicht erreicht. Es werden sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge für allgemeine<br />

Wohngebiete eingehalten. Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche<br />

Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht. Die Forderungen, Einwände lfd.<br />

Nr. 2-6, 7-9, 11, 14, 27 werden bei den betroffenen Themenkreisen (vgl. Teil B,<br />

Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses) abgehandelt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 148 -<br />

2.2.2.2 Einwendungsführer Betriebsnummer B 002<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 003<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 004<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 005<br />

Alle Einwendungsführer haben den gleichen Einwand vorgebracht und wohnen<br />

ausweislich der angegebenen Adresse im gleichen Anwesen. Um Wiederholungen<br />

zu vermeiden, werden die Einwendungsführer gemeinsam behandelt. Der<br />

Einwand ist identisch mit den Forderungen der Einwendungsführer Betriebsnummer<br />

001.<br />

Das Grundstück wird durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Das<br />

Anwesen ist in der schalltechnischen Untersuchung als Immissionsort 17 gekennzeichnet.<br />

Die schalltechnische Berechnung hat für die Überlagerung des<br />

Schienen- und Straßenverkehrs einen maximalen Immissionspegel von 53<br />

dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht ergeben. Damit werden die Grenzwerte<br />

einer Lärmsanierung (70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts) bei weitem nicht erreicht.<br />

Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> mit den hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />

würde sich nach der Berechnung des Gutachters (Bahnverkehr)<br />

im Prognosehorizont 2015 sogar eine höhere Belastung in der Nacht von<br />

54 dB(A) ergeben.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht somit<br />

nicht.<br />

Die Forderungen und Einwände (lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11, 14, 27) werden bei den<br />

betreffenden Themenkreisen (vgl. Teil B, Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses)<br />

behandelt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.3 Einwendungsführer Betriebsnummer B 006<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 007<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 010<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.


- 149 -<br />

Die Einwender haben den gleichen Einwand vorgebracht - der im übrigen iden-<br />

tisch mit dem Einwand der Einwendungsführer Betriebsnummer B 001 ist - und<br />

wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft. Die schalltechnische Berechnung für<br />

den Immissionsort 23 (Bodenwöhrstraße 9) hat unter Berücksichtigung des<br />

lärmtechnisch ungünstigsten Falles der Überlagerung des Schienen- und Stra-<br />

ßenverkehrs sowie den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen, einen Pegel-<br />

wert von 52 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht ergeben. Lärmtechnisch<br />

wurde das Anwesen, das näher zur Trasse liegt untersucht. Die Berechnungs-<br />

annahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe Ordner 2 Un-<br />

terlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2<br />

des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Es werden hier die maßgeblichen Werte der Lärmsanierung (70 dB(A) am<br />

Tag/60 dB(A) in der Nacht) bei weitem und sogar die Werte der Lärmvorsorge<br />

für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche<br />

Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.4 Einwendungsführer Betriebsnummer B 008<br />

Das Anwesen der Einwendungsführer liegt über 400 m von der Trasse der Ost-<br />

umgehung entfernt. Bei dem zur Trasse erheblich näher liegenden Berech-<br />

nungspunkt/Immissionsort 33, Sulzbachweg 4 werden weder die Grenzwerte<br />

der Lärmsanierung noch der Lärmvorsorge überschritten. Dabei wurde der ungünstigste<br />

Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms<br />

angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.


- 150 -<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.5 Einwendungsführer Betriebsnummer B 009<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Die Einwender haben den gleichen Einwand vorgebracht, der im übrigen identisch<br />

mit dem Einwand der Einwendungsführer Betriebsnummer B 001 ist, und<br />

wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zum untersuchten Immissionsort 23. Die<br />

schalltechnische Berechnung für den Immissionsort 23 (Bodenwöhrstraße 9) hat<br />

unter Berücksichtigung des lärmtechnisch ungünstigsten Falles der Überlagerung<br />

des Schienen- und Straßenverkehrs sowie den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen,<br />

einen Pegelwert von 52 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der<br />

Nacht ergeben. Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf<br />

verwiesen werden.<br />

Es werden hier die maßgeblichen Werte der Lärmsanierung (70 dB(A) am<br />

Tag/60 dB(A) in der Nacht) und sogar die Werte der Lärmvorsorge für allgemeine<br />

Wohngebiete eingehalten. Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen<br />

besteht daher nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 151 -<br />

2.2.2.6 Einwendungsführer Betriebsnummer B 011<br />

Der Einwendungsführer ist nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Das Anwesen des Einwenders wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltech-<br />

nische Berechnung für den Immissionsort 36 hat unter Berücksichtigung des<br />

lärmtechnisch ungünstigsten Falles der Überlagerung des Schienen- und Straßenverkehrs<br />

sowie den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen, einen Pegelwert<br />

von 53 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht ergeben. Die Berechnungsannahmen<br />

sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe Ordner<br />

2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt II Ziffer<br />

5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Es werden hier die maßgeblichen Werte der Lärmsanierung (70 dB(A) am<br />

Tag/60 dB(A) in der Nacht) eingehalten. Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche<br />

Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B, Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.7 Einwendungsführer Betriebsnummer B 012<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 042<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Die Einwender haben den gleichen Einwand vorgebracht, der im übrigen weitgehend<br />

identisch mit dem Einwand der Einwendungsführer Betriebsnummer B<br />

001 ist und wohnen ca. 400 m von der Trasse der <strong>Ostumgehung</strong> entfernt. Bei<br />

den zur Trasse erheblich näher liegenden Anwesen, den Immissionsorten 20<br />

(Haidhofweg 16) und 23 (Bodenwöhrstraße 9), werden weder die Grenzwerte<br />

der Lärmsanierung noch der Lärmvorsorge überschritten. Die Berechnungsannahmen<br />

sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe Ordner 2 Unterlage<br />

8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B, Abschnitt II Ziffer 5.2<br />

des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.


- 152 -<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.8 Einwendungsführer Betriebsnummer B 013<br />

Der Einwendungsführer ist nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Der Einwender wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft zum untersuchten Immissionsort<br />

27, Bodenwöhrstraße 3 b, das näher an der Trasse liegt. Mit 52 dB(A)<br />

am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen<br />

Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte<br />

der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Fall, die<br />

Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen. Die Berechnungsannahmen<br />

sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt<br />

II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 153 -<br />

2.2.2.9 Einwendungsführer Betriebsnummer B 014<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 041<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Die Einwender wohnen in der Nachbarschaft zu den untersuchten Immissionsor-<br />

ten 20 und 23, Haidhofweg 16 und Bodenwöhrstraße 9. Diese Anwesen liegen<br />

näher an der Trasse. Mit 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden<br />

hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschrit-<br />

ten, sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde<br />

der ungünstigste Fall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrs-<br />

lärm angenommen. Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen<br />

Berechnung (Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammenge-<br />

fasst unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf dar-<br />

auf verwiesen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.10 Einwendungsführer Betriebsnummer B 015<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 016<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 017<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 019<br />

Die Einwendungsführer sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen.<br />

Das Anwesen der Einwendungsführer wurde lärmtechnisch untersucht. Der<br />

Immissionsort 25 hat einen Pegelwert von 52 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in<br />

der Nacht erbracht. Damit werden nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der<br />

Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge<br />

eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />

des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.


- 154 -<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Plan-<br />

mappe Ordner 2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht da-<br />

her nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14, 23 und 27 beschrieben<br />

sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer<br />

2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.11 Einwendungsführer Betriebsnummer B 018<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 020<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 021<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 022<br />

Die Einwendungsführer sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar betrof-<br />

fen. Das Anwesen in unmittelbarer Nachbarschaft der Einwendungsführer<br />

(Bodenwöhrstraße 7a) wurde lärmtechnisch untersucht. Der Immissionsort 24<br />

hat einen Pegelwert von 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht er-<br />

bracht. Da mit werden nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung<br />

weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge<br />

eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung des<br />

Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt<br />

II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung<br />

der privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14, 23 und 27 beschrie-


- 155 -<br />

ben sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III<br />

Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.12 Einwendungsführer Betriebsnummer B 023<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 024<br />

Die Einwender sind nicht von Grundabtretungen betroffen. Das Anwesen liegt<br />

ca. 90 m westlich der Trasse der <strong>Ostumgehung</strong> in der Konradsiedlung. Durch<br />

die Bahnlinie und die Grünthaler Straße ist dieses Gebiet deutlich durch Lärmimmissionen<br />

vorbelastet. Durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> allein wären keine<br />

Lärmschutzmaßnahmen notwendig.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat das Anwesen in ihrer ergänzenden lärmtechnischen<br />

Berechnung unter den Immissionsberechnungspunkt IO 188 aufgenommen.<br />

Unter Berücksichtigung der Überlagerung des Schienen- und Straßenverkehrs<br />

(hier: <strong>Ostumgehung</strong> und Grünthaler Straße) und der angeordneten aktiven<br />

Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand entlang der westlichen Bahnseite<br />

und entlang der Grünthalerstraße) ergibt sicht ein maximaler Pegelwert von 56<br />

dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der Nacht im 2. Obergeschoß. Damit werden<br />

die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung (70 dB(A) am Tag/60 dB(A)<br />

in der Nacht) bei weitem unterschritten.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 3-6, 8-9, 16 und 27 beschrieben sind. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 156 -<br />

2.2.2.13 Einwendungsführer Betriebsnummer B 025<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 060<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 061<br />

Die Einwender wohnen über 300 m von der geplanten Trasse der Ostumge-<br />

hung entfernt. Augrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Im-<br />

missionsgrenzwerten zu erwarten.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen lfd.Nr. 1, 3, 14, 22, 28 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.14 Einwendungsführer Betriebsnummer B 026<br />

Der Einwendungsführer wohnt in Gonnersdorf. Der Ausbau der Kreisstraße R<br />

6 in Gonnersdorf ist nicht Bestandteil dieses Planfeststellungsverfahrens.<br />

Direkte Immissionseinwirkungen von der <strong>Ostumgehung</strong> sind aufgrund der Entfernung<br />

nicht zu erwarten.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat auch den Umlagerungsverkehr prüfen lassen. Die<br />

Prognosebelastung der R 6 beträgt für das Jahr 2020 5.700 Kfz/Tag. Dies entspricht<br />

einer Zunahme gegenüber dem Prognosenullfall um 1.200 Kfz/Tag. An<br />

dem berechneten Immissionsort 3, Böhmerwaldstraße 107a, sind weder die<br />

Grenzwerte der Lärmvorsorge noch der Lärmsanierung überschritten.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Verschiedene Einwände beziehen sich auf die Themenkreise Grundgesetz,<br />

Lufthygiene/Klima, Lärm. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil<br />

B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Soweit allgemeine Fragen der<br />

Planrechtfertigung angesprochen werden, darf auf die Äußerungen unter Teil B<br />

Abschnitt II des Beschlusses verwiesen werden.


- 157 -<br />

Ergänzend darf bemerkt werden, dass die Errichtung der <strong>Ostumgehung</strong> und<br />

die gewählte Verknüpfung mit der B 16 seit langem Bestandteil des Flächen-<br />

nutzungsplans der Stadt <strong>Regensburg</strong> ist und somit nicht nur für den Anschluss<br />

des Gewerbegebietes Haslbach vorgesehen war. Für den Anschluss der Ost-<br />

umgehung an die B 16 werden die bestehenden Anschlussäste und bereits<br />

vorhandene Straßen, soweit möglich und verkehrlich sinnvoll, genutzt. Die ver-<br />

kehrliche Leistungsfähigkeit wurde in der „Verkehrsuntersuchung Osttangente<br />

<strong>Regensburg</strong>“ durch Herrn Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak nachgewiesen.<br />

Die Verkehrsprognose Osttangente <strong>Regensburg</strong> beruht auf der Grundlage der<br />

„Verkehrsuntersuchung Kfz-Verkehr Raum <strong>Regensburg</strong>“ vom 20.04.2005 und<br />

der „Verkehrsanalyse der Autobahnen A 3 und A 93 Raum <strong>Regensburg</strong>“ vom<br />

27.01.2006. Die B 16 ist nicht mautpflichtig und hat gegenüber der R 6 eine für<br />

den Schwerverkehr deutlich höhere Attraktivität für einen zügigen Verkehrsablauf.<br />

Zudem sind für Mautumgeher grundsätzlich nur Strecken interessant, die<br />

weitgehend parallel zu den mautpflichtigen Autobahnen verlaufen.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

2.2.2.15 Einwendungsführer Betriebsnummer B 027<br />

Der Einwender wohnt in Lappersdorf. Die vorgebrachten Einwendungen beziehen<br />

sich vor allem auf den Neubau der Sallerner Regenbrücke sowie den Ausbau<br />

der Nordgaustraße nördlich der Isarstraße und sind demzufolge nicht Gegenstand<br />

des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens. Bei den o.g. Maßnahmen<br />

hat der Einwendungsführer ebenfalls seine Bedenken bzw. Forderungen<br />

geäußert. Soweit die Einwendungen auf den vorliegenden Planungsabschnitt<br />

bezogen werden können, ist folgendes festzustellen:<br />

Die Planfeststellung sieht vor, die <strong>Ostumgehung</strong> als Gemeindeverbindungsstraße<br />

und in einem Teilstück als Staatsstraße (St 2125) festzustellen. Die teilweise<br />

Verlegung der Kreisstraße RS 6 ist ebenfalls Gegenstand des Verfahrens.<br />

Die vom Einwender geforderte Weiterführung der <strong>Ostumgehung</strong> nach<br />

Regenstauf ist nicht Gegenstand dieser Planfeststellung. Hierfür wäre ein anderer<br />

Straßenbaulastträger verantwortlich.


- 158 -<br />

Soweit allgemeine Fragen der Planrechtfertigung angesprochen werden, darf<br />

auf die Äußerung unter Teil B Abschnitt II „Rechtliche Würdigung“ des Be-<br />

schlusses verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.16 Einwendungsführer Betriebsnummer B 028<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 029<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 030<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 031<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 032<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 102<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 103<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 154<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 155<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 156<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 157<br />

Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar von der Baumaßnahme<br />

betroffen. Die beiden Gebäude sind über 300 m von der Maßnahme<br />

entfernt. Bei den erheblich näher zur Trasse liegenden Berechnungspunkten<br />

Immissionsorte 20 und 23, (Haidhofweg 16; Bodenwöhrstraße 9) werden mit<br />

einem Pegelwert von maximal 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) die Grenzwerte<br />

der Lärmsanierung bei weitem eingehalten. Es werden sogar die Grenzwerte<br />

der Lärmvorsorge nicht überschritten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall,<br />

die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt<br />

II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.


- 159 -<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht da-<br />

her nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 7-9, 11-12,14, 23, 27 28 beschrieben<br />

sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III<br />

Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.17 Einwendungsführer Betriebsnummer B 033<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

In der Schallberechnung wurden die Gebäude herangezogen, die näher an der<br />

Trasse liegen. Die schalltechnische Berechnung hat für die Immissionsorte 24<br />

(Bodenwöhrstraße 7a) und 26 (Bodenwöhrstraße 5) einen Pegelwert von maximal<br />

53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht ergeben. Damit werden<br />

nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten,<br />

sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der<br />

ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms<br />

angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 9-10, 11 und 14 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 160 -<br />

2.2.2.18 Einwendungsführer Betriebsnummer B 034<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />

Immissionsort IO 30, Am Brandlberg 3, herangezogen. Mit 52 dB(A) am Tag<br />

und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />

der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der<br />

Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall die Überlagerung<br />

des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt<br />

II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 9-10, 11 und 14, beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.19 Einwendungsführer Betriebsnummer B 035,<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 036<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 037<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Das Anwesen (Immissionsort 9, Haidhofweg 38) der Einwendungsführer wurde<br />

lärmtechnisch untersucht. Mit 53 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht<br />

werden die Grenzwerte der Lärmsanierung nicht überschritten. Dabei wurde<br />

der ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms<br />

angenommen.


- 161 -<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Plan-<br />

mappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11, 14, 23 und 27 beschrieben<br />

sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer<br />

2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.20 Einwendungsführer Betriebsnummer B 038<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />

Immissionsort IO 30, Am Brandlberg 3, herangezogen. Mit 52 dB(A) am Tag<br />

und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />

der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der<br />

Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall die Überlagerung<br />

des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 9-10, 11 und 14, beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 162 -<br />

2.2.2.21 Einwendungsführer Betriebsnummer B 039<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 043<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

In der Schallberechnung wurden die Gebäude herangezogen, die näher an der<br />

Trasse liegen. Die schalltechnische Berechnung hat für die Immissionsorte 24<br />

(Bodenwöhrstraße 7a) und 26 (Bodenwöhrstraße 5) einen Pegelwert von maximal<br />

53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht ergeben. Damit werden<br />

nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten,<br />

sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der<br />

ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms<br />

angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 9-10, 11 und 14 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.22 Einwendungsführer Betriebsnummer B 040<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 089<br />

Der Einwender liegt über 500 m von der geplanten Trasse der Osttangente<br />

entfernt. Aufgrund der Entfernung sind hier keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />

zu erwarten.


- 163 -<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen beschrieben sind. Die Beantwortung dieser Einwände<br />

erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf<br />

verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.23 Einwendungsführer Betriebsnummer B 044<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 045<br />

Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />

Berechnung hat für den Immissionsort 87 bei einer Überlagerung des<br />

Schienen- und Straßenverkehrs und mit den angeordneten Lärmschutzmaßnahmen<br />

einen Pegelwert von rund 60 dB(A) im II. Obergeschoß am Tag und in<br />

der Nacht ergeben. Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten.<br />

Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />

würde der Bahnlärm nach schalltechnischer Berechnung (Planmappe:<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1) im Jahre 2015 auf rund 67 dB(A) am Tag und 68<br />

dB(A) in der Nacht ansteigen. Die Belastung der Bahnstrecke geht in die<br />

Schallschutzberechnung mit dem Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der<br />

Prognosewert des Jahres 2015 entspricht, verglichen mit heute, in etwa einer<br />

Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />

Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallbetrachtung hat der Schienenverkehr.<br />

Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr unter Berücksichtigung<br />

der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen resultiert, heranziehen<br />

würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50 dB(A) am Tag und 43 dB(A) in<br />

der Nacht ergeben.<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) oder aber zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.


- 164 -<br />

Die Höhe der Schallschutzwand von 2,50 m bezieht sich auf die Schienen-<br />

oberkante. Da die Gleise im Bereich der Posener Straße 1-2 m über dem Straßenniveau<br />

der Posener Straße liegen, ergibt sich eine Gesamtentwicklungshöhe<br />

des Schallschutzes gegenüber der Straße von bis zu 4,50 m. Dies wird bereits<br />

vielfach als störend und stadtgestalterisch unangemessen hoch empfunden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt: „Ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />

(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />

einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />

dürfen zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung<br />

darstellt.“<br />

(BVerwG vom 21. März 1996 – Az: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994 –<br />

Az.: 8 A 93.40057).<br />

Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />

auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />

Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

eine Verpflichtung auf Erhöhung der Lärmschutzwand nicht auferlegt werden.<br />

Bei den angegebenen Schadstoffwerten im lufthygienischen Gutachten (vgl.<br />

Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.4) handelt es sich um Immissionswerte an<br />

der angrenzenden Bebauung. Da die ermittelten Werte bereits wenige Meter<br />

neben der Fahrbahn der neuen <strong>Ostumgehung</strong> deutlich abgemindert sind, ist<br />

die Zunahme auf nur 23 μg/m³ (Feinstaub) realistisch.<br />

Der Gutachter hat die Luftschadstoffe Feinstaub, Stickstoffdioxid und Benzol<br />

betrachtet. Das entspricht den Anforderungen der 22. BImSchV vom<br />

11.09.2002 in der Fassung vom 04.06.2007. Die früher getrennt aufgeführte<br />

Rußbelastung ist heute im Feinstaubwert enthalten.<br />

Die Diesellokemissionen werden wie alle anderen Emissionen von den stationären<br />

Messstationen gemessen. Sie sind ein Teil der Vorbelastung. Die Vorbelastung<br />

wird aus vorhandenen Messdaten abgeleitet. Die Messwerte für Feinstaub<br />

waren ab 1990 an der ehemaligen Messstation Isarstraße etwas niedriger<br />

als an der Messstation am Schwanenplatz.


- 165 -<br />

Für die weiteren in der 22. BImSchV geregelten Luftschadstoffe können Grenz-<br />

wertüberschreitungen im Zusammenhang mit dem Kfz-Verkehr von vornherein<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 6, 7 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.24 Einwendungsführer Betriebsnummer B 046<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 107<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />

Immissionsort IO 30, Am Brandlberg 3, herangezogen. Mit 52 dB(A) am Tag<br />

und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />

der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der<br />

Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />

des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 9-12 und 14 beschrieben sind. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 166 -<br />

2.2.2.25 Einwendungsführer Betriebsnummer B 047<br />

Die Ortsdurchfahrt Gonnersdorf ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens.<br />

Die Prognosebelastung der R 6 für das Jahr 2020 beträgt 5.700<br />

Kfz/Tag. Dies entspricht einer Zunahme gegenüber dem Prognosenullfall um<br />

1.200 Kfz/Tag. An dem nächstgelegenen Immissionsort 3 Böhmerwaldstraße<br />

107a, der an der Kreisstraße R 6 liegt, die nach Gonnersdorf führt, sind weder<br />

die Grenzwerte der Lärmvorsorge noch der Lärmsanierung überschritten.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt II<br />

Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.26 Einwendungsführer Betriebsnummer B 048<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 049<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 050<br />

Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar von der Baumaß-<br />

nahme betroffen. Das Anwesen ist unter dem Immissionsort 19 in der schall-<br />

technischen Berechnung enthalten. Mit 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der<br />

Nacht werden nicht nur die hier maßgeblichen Werte der Lärmsanierung<br />

(70/60 dB(A)), sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge für ein Wohngebiet<br />

eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />

des Straßen- und Schienenverkehrslärms und die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />

angenommen. Weitere Berechnungsannahmen können aus der<br />

Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T und zusammengefasst in diesem<br />

Beschluss unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 entnommen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 7-9, 11, 14 beschrieben sind. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt II Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.


Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

- 167 -<br />

2.2.2.27 Einwendungsführer Betriebsnummer B 051<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 097<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 128<br />

Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />

Immissionsort IO 30, Am Brandlberg 3 herangezogen. Mit 52 dB(A) am Tag<br />

und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />

der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der<br />

Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />

des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 9-12, 14 und 27 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.28 Einwendungsführer Betriebsnummer B 052<br />

Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />

Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />

durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Weitere erhobene Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nr. 29, 14, 5, 3 beschrieben. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 168 -<br />

2.2.2.29 Einwendungsführer Betriebsnummer B 053<br />

Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />

Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />

durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Weitere erhobene Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nr. 29, 14, 5, 3 beschrieben. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.30 Einwendungsführer Betriebsnummer B 054<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 055<br />

Das Anwesen der Einwender (Nittendorf/Schönhofen) liegt weit ab von der<br />

Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu<br />

erwarten.<br />

Weitere erhobene Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nr. 29, 14, 5, 3 beschrieben. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.31 Einwendungsführer Betriebsnummer B 056<br />

Der Einwendungsführer ist nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />

Immissionsort IO 165, Metzelerstraße 15, herangezogen. Mit 49 dB(A) am Tag<br />

und 48 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />

der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der


- 169 -<br />

Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überla-<br />

gerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 9-11 und 14 beschrieben sind. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.32 Einwendungsführer Betriebsnummer B 057<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 058<br />

Das Anwesen der Einwender (Tegernheim) liegt weit ab von der Trasse der<br />

geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Weitere erhobene Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nr. 29, 14, 5, 3 beschrieben. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.33 Einwendungsführer Betriebsnummer B 059<br />

Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />

Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />

durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.


- 170 -<br />

Weitere erhobene Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der priva-<br />

ten Einwendungen unter lfd. Nr. 29, 14, 5, 3 beschrieben. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.34 Einwendungsführer Betriebsnummer B 062<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 063<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 066<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 067<br />

Die Einwendungsführer haben die gleichen Forderungen erhoben und werden<br />

daher gemeinsam behandelt. Das angesprochene Wasserschutzgebiet wurde<br />

in der Planung beachtet. Durch die Maßnahme werden die angesprochenen<br />

Weiher nicht tangiert.<br />

In der „Verkehrsuntersuchung Osttangente <strong>Regensburg</strong>“ durch Herrn Prof. Dr.-<br />

Ing. Harald Kurzak wird der Zeitlarner Weg im Prognose-Nullfall im Jahr 2020<br />

mit 2.600 Kfz/Tag belastet, mit einer <strong>Ostumgehung</strong> bis zur B 16 erhöht sich die<br />

prognostizierte Belastung auf 4.100 Kfz/Tag. Die Planfeststellungsbehörde hat<br />

daraufhin der Stadt <strong>Regensburg</strong> aufgegeben, das Lärmschutzgutachten zu ergänzen.<br />

Die Immissionsberechnung Pentlbergweg 2a und Ödenthal 1 haben einen Pegelwert<br />

von max. 47 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht ergeben. Damit<br />

werden nicht nur die maßgeblichen Werte der Lärmsanierung (70 dB(A) am<br />

Tag/60 dB(A) in der Nacht) bei weitem unterschritten, sondern sogar die<br />

Grenzwerte der Lärmvorsorge bei allgemeinen Wohngebieten (59 dB(A) am<br />

Tag/49 dB(A) in der Nacht) eingehalten.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1.2 T) enthalten. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht<br />

daher nicht.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 171 -<br />

2.2.2.35 Einwendungsführer Betriebsnummer B 065<br />

Der Einwender ist Pächter der Fl.Nr. 115/20, Gemarkung Sallern und wünscht<br />

nach dem Bau der <strong>Ostumgehung</strong> einen gleichwertigen Ersatz für das oben genannte<br />

Flurstück, da er dieses als Gemüsegarten nutzt und es nicht aufgeben<br />

will.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> prüft, ob ein gleichwertiges Grundstück angeboten werden<br />

kann. Im Übrigen handelt es sich um Entschädigungsfragen, die außerhalb<br />

der Planfeststellung zu regeln sind.<br />

2.2.2.36 Einwendungsführer Betriebsnummer B 064<br />

Die Einwender waren beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die geplante<br />

Grünstreifenbreite in der Fahrbahnmitte beträgt derzeit 6,0 m und wird zur Anlage<br />

eines Verzögerungsstreifens entsprechend verschmälert. Das Wenden ist<br />

am Knotenpunkt Donaustaufer Straße/Querspange möglich. Im Abschnitt Walhalla<br />

Allee und Donaustaufer Straße ist als zul. Höchstgeschwindigkeit 50 km/h<br />

vorgesehen. Diese Forderungen werden von der Stadt <strong>Regensburg</strong> erfüllt.<br />

Auch hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> in ihrer Stellungnahme zugesichert, eine Verschiebung<br />

der Fahrbahnachse nach Norden zu überprüfen, um einen zusätzlichen<br />

Grünstreifen zwischen dem komb. Geh-/Radweg (im Gegenverkehr) und<br />

den nördlichen Grundstücksgrenzen anlegen zu können.<br />

Die Anwesen Donaustaufer Straße 232 (Immissionsort 46) und Donaustaufer<br />

Straße 236 (Immissionsort 45) wurden schalltechnisch untersucht. Die Anwesen<br />

liegen direkt an der Donaustaufer Straße. Aufgrund der Zufahrten und der<br />

beengten Verhältnisse kann kein aktiver Lärmschutz (Lärmschutzwand) erstellt<br />

werden. Daher wurde ein passiver Lärmschutz zugestanden.<br />

In diesem Zusammenhang darf auf Teil A Abschnitt IV Ziffer 6.2 und auf Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses verwiesen werden. Die Ermittlung der<br />

zu erwartenden Schwerverkehrsanteile basiert auf der „Verkehrsuntersuchung<br />

Kfz-Verkehr Raum <strong>Regensburg</strong>“ vom 25.02.2005. Hierbei wurden zur Abschät-


- 172 -<br />

zung des Neuverkehrs die Wohn- und Gewerbeflächenreserven im Nahbereich<br />

<strong>Regensburg</strong> in enger Abstimmung mit dem parallel zur Verkehrsuntersuchung<br />

durchgeführten „Teilraumgutachten Stadt-Umland-<strong>Regensburg</strong>“ aufgenommen.<br />

Gewerbliche Entwicklungen sind demzufolge in den prognostizierten Schwer-<br />

verkehrsanteilen enthalten.<br />

Der Einwand war, soweit diesem nicht stattgegeben wurde, zurückzuweisen.<br />

2.2.2.37 Einwendungsführer Betriebsnummer B 069<br />

Die Einwender waren beim Erörterungstermin nicht anwesend. Mit den Forderungen<br />

haben sich die Einwendungsführer den Ausführungen der Betriebsnummern<br />

B 064 angeschlossen. Es darf auf die Ziffer 2.2.2.36 Abschnitt III Teil<br />

B verwiesen werden. Das Anwesen, Donaustaufer Straße 234 a (Immissionsort<br />

197) wurde schalltechnisch untersucht. Mit 59 dB(A) am Tag und 54 dB(A)<br />

am Tag werden sowohl die gesetzlichen Grenzwerte der Lärmsanierung als<br />

auch die Grenzwerte der Lärmvorsorge in einem Dorf- und Mischgebiet eingehalten.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.38 Einwendungsführer Betriebsnummer B 068<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 105<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 106<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 121<br />

Die Einwendungsführer wohnen im gleichen Anwesen, daher werden ihre Ein-<br />

wendungen gemeinsam behandelt. Die Einwendungsführer sind nicht unmittel-<br />

bar von Grundabtretungen betroffen. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen<br />

wurde das Anwesen Thorner Straße 4 (Immissionsort 68), das näher zur Trasse<br />

liegt, untersucht. Mit 54 dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der Nacht werden<br />

die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung (70/60 dBA), unterschritten.<br />

Dabei hat die Planfeststellungsbehörde den ungünstigsten Planfall, die Überlagerung<br />

des Schienen- und Straßenverkehrs und den vorgesehenen aktiven


- 173 -<br />

Lärmschutz angenommen. Ohne die Lärmschutzmaßnahmen der Ostumge-<br />

hung würde sich bei dem o. a. Anwesen ein Pegel von 59 dB(A) am Tag und<br />

60 dB(A) in der Nacht ergeben. Bei diesen Werten wäre die Bahn nicht verpflichtet,<br />

Lärmsanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Vergleichsweise würde<br />

eine Verdoppelung der Lärmquellen -was aufgrund der angesetzten Verkehrsstärken<br />

bei der Straße und der Bahn nicht möglich ist - den Lärmpegel nur um<br />

3 dB(A) ansteigen lassen.<br />

Die Berechnungsannahme ist in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Zu dem Schreiben der Einwendungsführerin B 068 vom 15.03.2007 wird bemerkt,<br />

dass das Fachgutachten Klima (vgl. Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1<br />

und auch Teil B Abschnitt II Ziffer 5.3 des Beschlusses) zu dem Ergebnis<br />

kommt, dass sich aus der meteorologischen Analyse keine Indizien ergeben<br />

haben, die bei der <strong>Ostumgehung</strong> eine gesonderte Berücksichtigung lokaler<br />

klimatischer Effekte im Rahmen des lufthygienischen Gutachtens erforderlich<br />

machen würden. Das im Gutachten angewandte meteorologische Modell (IM-<br />

MIS-Luft) berücksichtigt die örtlichen klimatischen Verhältnisse an der <strong>Ostumgehung</strong><br />

in ausreichendem Umfang und mit der notwendigen Beurteilungssicherheit.<br />

Im Übrigen spiegeln sich die geographischen Randbedingungen der Stadt mit<br />

ihren klimatisch/meteorologischen Folgen in der städtischen Luftschadstoff-<br />

Grundbelastung.<br />

Die aus dem Neubau der <strong>Ostumgehung</strong> resultierenden Luftschadstoffbelastungen<br />

sind im lufthygienischen Gutachten dargestellt. Auch an den nächstgelegenen<br />

Immissionsorten werden die Grenzwerte sicher eingehalten. Mit zunehmendem<br />

Abstand verringert sich die Belastung weiter und nähert sich der<br />

städtischen Grundbelastung an.<br />

Diese Aussage des lufthygienischen Gutachtens wurde mit dem meteorologischen<br />

Modell IMMIS-Luft ermittelt. Das Fachgutachten Klima bestätigt die<br />

Brauchbarkeit dieses Modells. Lokale, klimatische Effekte müssen danach bei


- 174 -<br />

der lufthygienischen Betrachtung, die die Ausbreitung und Verteilung der Luft-<br />

schadstoffe vom Emissionsort modelliert, nicht gesondert berücksichtigt wer-<br />

den.<br />

Der städtische Luftreinhalteplan sieht in der <strong>Ostumgehung</strong> einen wichtigen<br />

Faktor, um das Stadtgebiet insgesamt und besonders Wohngebiete im Stadtnorden<br />

von Luftschadstoffen und Feinstaub zu entlasten, da der Durchgangsverkehr<br />

aus diesen Wohngebieten im Stadtnorden abgezogen und auf der<br />

<strong>Ostumgehung</strong> staufrei geführt wird.<br />

Da die Grenzwerte im Nahbereich der Baumaßnahme eingehalten werden und<br />

die Belastung mit zunehmendem Abstand geringer wird, besteht keine Notwendigkeit<br />

für ein detailliertes lufthygienisches Gutachten für das gesamte<br />

Stadtgebiet.<br />

Der Einfluss der meteorologischen Gegebenheiten findet seinen Niederschlag<br />

in der städtischen Schadstoff-Grundbelastung. Diese wird im lufthygienischen<br />

Gutachten angegeben und wurde aus Messdaten ermittelt.<br />

Das Datum 12.12.2006 stellt den „Redaktionsschluss“ der Planfeststellungsunterlagen<br />

dar. Durch die Endkontrolle der Unterlagen, durch erforderliche Nachbesserungen<br />

und durch die rechtlich vorgeschriebenen Abgabe- und Veröffentlichungsverfahren<br />

hat die Auslegung am 26.02.2007 begonnen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

sieht ab dann eine einmonatige Auslegung vor. Tatsächlich<br />

lagen die Unterlagen bis zum 30.03.2007 aus. Dieser Zeitraum wird<br />

vom Gesetz als ausreichend für die Information der Bürger angesehen.<br />

Weiterhin werden von der Einwendungsführerin B 068 Einwendungen erhoben,<br />

die unter der Zusammenstellung der privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-<br />

6, 8-9, 12, 14, 18, 22, 28, 32 beschrieben sind. Die Beantwortung dieser Einwände<br />

erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf<br />

darauf verwiesen werden.<br />

Ergänzend darf bemerkt werden, dass es sich bei der geplanten <strong>Ostumgehung</strong><br />

um eine zweispurige und teilweise kreuzungsfrei geführte Straße handelt. Sie<br />

stellt eine sehr wichtige Ergänzung des städtischen Straßennetzes dar. Sie<br />

verbindet die Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Alle und die Donaustaufer


- 175 -<br />

Straße (St 2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße<br />

RS 6 im Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete<br />

und Einkaufsmöglichkeiten im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße<br />

B 16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />

zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den<br />

im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />

werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />

Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />

Außerdem wird zu dem Schreiben des Einwendungsführers B 121 vom<br />

09.04.2007 bemerkt, dass die Kosten und die Finanzierung der Maßnahme<br />

grundsätzlich nicht Gegenstand einer Planfeststellung sind. Die Kosten können<br />

im Rahmen von verschiedenen Varianten als ein Gesichtspunkt bewertet werden.<br />

In diesem Zusammenhang darf auf Teil B Abschnitt II Ziffer 3 des Beschlusses<br />

verwiesen werden. Welche Vorhaben die Stadt <strong>Regensburg</strong> verwirklicht,<br />

liegt in der Planungshoheit der Gemeinde und ist daher nicht Gegenstand<br />

der Panfeststellung. Auch der politische Weg zur Verabschiedung des Stadtratsbeschlusses<br />

ist von der Planfeststellungsbehörde nicht zu würdigen. Die<br />

angedachte bauliche Entwicklung des Ortsteiles ist ebenfalls nicht Gegenstand<br />

des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens. Wegen der Lärmbelastung<br />

des Anwesens darf auf die anfangs gemachten Äußerungen verwiesen werden.<br />

Ergänzend wird ausgeführt, dass die maßgebliche 16. Bundesimmissionsschutzverordnung<br />

auf den rechnerisch prognostizierten Lärmmittelungspegel<br />

und auf die einzuhaltenden Lärmgrenzwerte abstellt. Sie ist für das gegenständliche<br />

Planfeststellungsverfahren anzuwenden. Eine Messung der heute<br />

vorhandenen Lärmbelastungen am Gebäude Thornerstraße 2 ist im Verfahren<br />

rechtlich gesehen irrelevant.<br />

Die für eine Straßenbaumaßnahme hinsichtlich des Lärmschutzes geltenden<br />

gesetzlichen Regelungen sind unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 „Lärmschutz“<br />

des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Die Einwendungen waren zurückzuweisen.


- 176 -<br />

2.2.2.39 Einwendungsführer Betriebsnummer B 074<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 181<br />

Die beiden Einwendungsführer weisen darauf hin, dass das Grundstück Donaustaufer<br />

Straße 226 gewerblich genutzt wird und die Breite der Einfahrt nicht<br />

ausreichend ist. Außerdem sollte eine Abbiegespur für das Grundstück 226<br />

stadtauswärts berücksichtigt werden, da es angedacht ist, das komplette<br />

Grundstück inclusive der Fl.Nr. 889/1 und 889 mit gewerblicher Bebauung zu<br />

erschließen.<br />

Grundsätzlich ist die Stadt <strong>Regensburg</strong> bereit, die Einfahrt zu verbreitern, wenn<br />

die gewerbliche Nutzung festgestellt wird. Die Anordnung einer Abbiegespur im<br />

Vorgriff auf eine mögliche gewerbliche Bebauung eines Privatgrundstückes,<br />

kann der Stadt <strong>Regensburg</strong> in einem Planfeststellungsverfahren nicht auferlegt<br />

werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.40 Einwendungsführer Betriebsnummer B 070<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 071<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 104<br />

Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen. Das Anwesen<br />

ist unter dem Immissionsort 53 in der schalltechnischen Berechnung<br />

enthalten.<br />

Gegenüber der Auslegung wurde der Lärmschutz nochmals verbessert. Einerseits<br />

wurde die Lärmschutzwand entlang der Bahn in Richtung <strong>Regensburg</strong> um<br />

ca. 60 m verlängert, andererseits wurde entlang der Grünthaler Straße im Bereich<br />

des Anwesens eine Lärmschutzwand vorgesehen.<br />

Durch die Bahnlinie und die Grünthaler Straße ist das Anwesen deutlich durch<br />

Lärmimmissionen vorbelastet. Mit den o.g. Maßnahmen kann erreicht werden,<br />

dass mit 60 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht im 2. Obergeschoss die<br />

Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten werden. Ohne den Bau der Ost-


- 177 -<br />

umgehung mit den angeordneten Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm<br />

bis zum Jahre 2015 auf rund 67 dB(A) in der Nacht im 2. Obergeschoss ansteigen.<br />

Sowohl das Erdgeschoss (55 dB(A) Tag und Nacht) als auch das 1.<br />

Obergeschoss (57 dB(A) Tag und Nacht) werden durch die angesprochenen<br />

Lärmschutzmaßnahmen spürbar besser geschützt.<br />

Weitere Berechnungsannahmen können aus der Planmappe Ordner 2 Unterlage<br />

8.1 bzw. 8.1.1 T und zusammengefasst in diesem Beschluss unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 entnommen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 6, 8, 4, 18, 14, 30 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.41 Einwendungsführer Betriebsnummer B 072<br />

Die Einwenderin ist durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen. Das Anwesen<br />

ist unter dem Immissionsort 52 in der schalltechnischen Berechnung<br />

enthalten.<br />

Gegenüber der Auslegung wurde der Lärmschutz nochmals verbessert. Einerseits<br />

wurde wegen der Schallausbreitung unter der Brücke die Lärmschutzwand<br />

in Richtung <strong>Regensburg</strong> um 60 m verlängert, andererseits wurde entlang<br />

der Grünthaler Straße eine 250 m lange Schallschutzwand angeordnet.<br />

Durch die Bahnlinie und die Grünthaler Straße ist das Anwesen deutlich durch<br />

Lärmimmissionen vorbelastet. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> mit den angeordneten<br />

Lärmschutzmaßnahmen würde der Lärmpegel verursacht durch die<br />

Bahn bis zum Jahre 2015 auf rund 65 dB(A) am Tag und in der Nacht im 1.<br />

Obergeschoss ansteigen. Mit den o.g. Maßnahmen kann erreicht werden, dass<br />

mit rund 56 dB(A) am Tag und in der Nacht die Grenzwerte der Lärmsanierung<br />

eingehalten werden.


- 178 -<br />

Dabei wurde der ungünstigste Planfall, Überlagerung des Schienen- und Stra-<br />

ßenverkehrslärms (Osttangente; Grünthaler Straße) und die vorgesehenen<br />

Schallschutzmaßnahmen angenommen. Weitere Berechnungsannahmen kön-<br />

nen aus der Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T und zusammen-<br />

gefasst in diesem Beschluss unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 entnommen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 6, 8, 4, 18, 14, 30 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.42 Einwendungsführer Betriebsnummer B 073<br />

Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />

Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />

durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Weitere vorgebrachte Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 3 und 24 beschrieben. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Die Kritik an dem zweistöckigen Kreisel geht fehl, da dieser in der Planungshoheit<br />

der Gemeinde liegt und die Finanzierung der Maßnahme nicht Gegenstand<br />

der Planfeststellung ist.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 179 -<br />

2.2.2.43 Einwendungsführer Betriebsnummer B 075<br />

Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />

Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />

durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Weitere vorgebrachte Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 30, 14, 10, 5 beschrieben. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.44 Einwendungsführer Betriebsnummer B 076<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 088<br />

Das Anwesen der Einwender liegt etwa 240 m von der Maßnahme entfernt;<br />

daher sind keine Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

zu verzeichnen. In der schalltechnischen Berechnung wurde das zur Trasse<br />

näher liegende Anwesen, Brandlbergerstraße 169, Immissionsort 51 berechnet.<br />

Mit 51 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht werden die Werte der<br />

Lärmsanierung unterschritten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />

des Schienen- und Straßenverkehrs angenommen.<br />

Betrachtet man die geplante <strong>Ostumgehung</strong> allein, würden sich die Lärmpegelwerte<br />

auf 48 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht einpendeln.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Weiterhin werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 8, 11, 14, 17, 18 und 28 beschrie-


- 180 -<br />

ben sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III<br />

Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Ergänzend wird bemerkt, dass es sich bei der <strong>Ostumgehung</strong> um eine zweispu-<br />

rige und teilweise kreuzungsfrei geführte Straße handelt. Sie stellt eine sehr<br />

wichtige Ergänzung des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die<br />

Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St<br />

2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im<br />

Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten<br />

im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B<br />

16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />

zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den<br />

im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />

werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />

Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.45 Einwendungsführer Betriebsnummer B 077<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 080<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar durch Grundabtretungen betroffen.<br />

Die Einwender wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zum untersuchten<br />

Immissionsort 155, Baltenstraße 17, das näher an der Trasse liegt. Mit 55<br />

dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht werden hier die maßgeblichen<br />

Grenzwerte der Lärmsanierung (70 dB(A) tags 60 dB(A) nachts) nicht überschritten.<br />

Die Lärmbelastung entsteht in erster Linie nicht durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />

- diese ist durch die Lage und den angeordneten Lärmschutzwall/wand<br />

weitgehend abgeschirmt (Planfall G: Straßenverkehr <strong>Ostumgehung</strong> mit Lärmschutzmaßnahmen<br />

49 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht) - sondern aufgrund<br />

der Vorbelastung durch den Bahnverkehr. Eine Einhausung der <strong>Ostumgehung</strong><br />

würde sich eher negativ auf die Lärmbilanz auswirken, da die Stadt<br />

<strong>Regensburg</strong> rechtlich nicht zu verpflichten wäre, einen Lärmschutz entlang der


- 181 -<br />

Bahnlinie zu erstellen, somit also nur die Straße und nicht auch die Bahnlinie<br />

lärmgeschützt wäre.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt<br />

II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 3, 11, 14 und 27 beschrieben sind. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.46 Einwendungsführer Betriebsnummer B 078<br />

Der Einwendungsführer ist durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen.<br />

Das Anwesen des Einwenders wurde lärmtechnisch untersucht. Der Immissionsort<br />

83 hat einen Pegelwert von max. 58 dB(A) am Tag und in der Nacht im<br />

1. Obergeschoss erbracht. Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung<br />

(70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht) eingehalten. Dabei wurde der<br />

ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Schienen- und Straßenverkehrs<br />

angenommen.<br />

Die Lärmbelastung entsteht in erster Linie nicht durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />

- diese ist durch Lage und den vorgesehenen Lärmschutzwall/wand weitgehend<br />

abgeschirmt (vgl. Planfall G: Straßenverkehr <strong>Ostumgehung</strong> 49 dB(A)<br />

am Tag und 43 dB(A) in der Nacht) - sondern durch die Vorbelastung durch<br />

den Schienenverkehr. Eine Einhausung der <strong>Ostumgehung</strong> würde sich eher<br />

negativ auf die Lärmbilanz auswirken, da die Stadt <strong>Regensburg</strong> rechtlich nicht<br />

zu verpflichten wäre, einen Lärmschutz entlang der Bahnlinie zu erstellen, somit<br />

also nur die Straße und nicht auch die Bahnlinie lärmgeschützt wäre.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B Ab-


- 182 -<br />

schnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

In den schalltechnischen Untersuchungen wurde das Fertigteilwerk berücksichtigt.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Weiterhin werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 6 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Wegen der angesprochenen Dammlage der Trasse wird ergänzend bemerkt,<br />

dass die Strecke überwiegend im Einschnitt verläuft. Nur in einem lokal begrenzten<br />

Abschnitt – Überquerung der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> Weiden und der<br />

Hofer Straße – verläuft die Strecke in einer erwähnenswerten Dammlage<br />

(600 m). In diesem Bereich ist jedoch eine Unterführung der Bahnlinie aufgrund<br />

des bestehenden Wasserschutzgebietes nicht möglich. Laut dem jetzt<br />

vorliegenden Fachgutachten Klima hat die Baumaßnahme keine erheblichen<br />

Auswirkungen auf die Frischluftzufuhr im Bereich Konradsiedlung. Die Frischluftzufuhr<br />

erfolgt laut Gutachten im Wesentlichen aus westlicher bis nordwestlicher<br />

Richtung.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.47 Einwendungsführer Betriebsnummer B 079<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 093<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar durch Grundabtretungen betroffen.<br />

Die Einwender wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zum untersuchten<br />

Immissionsort 155, Baltenstraße 12, der näher an der Trasse liegt. Mit 55<br />

dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht werden hier die maßgeblichen<br />

Grenzwerte der Lärmsanierung (70 dB(A) tags 60 dB(A) nachts) nicht überschritten.<br />

Die Lärmbelastung entsteht in erster Linie nicht durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />

- diese ist durch die Lage und den angeordneten Lärmschutzwall/wand<br />

weitgehend abgeschirmt (Planfall G: Straßenverkehr Osttangente mit Lärm-


- 183 -<br />

schutzmaßnahmen 49 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht) - sondern auf-<br />

grund der Vorbelastung durch den Bahnverkehr. Eine Einhausung der Ostum-<br />

gehung würde sich eher negativ auf die Lärmbilanz auswirken, da die Stadt<br />

<strong>Regensburg</strong> rechtlich nicht zu verpflichten wäre, einen Lärmschutz entlang der<br />

Bahnlinie zu erstellen, somit also nur die Straße und nicht auch die Bahnlinie<br />

lärmgeschützt wäre.<br />

Die Berechnungsannahme ist in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 3, 11, 14 und 27 beschrieben sind. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.48 Einwendungsführer Betriebsnummer B 081<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 082<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 083<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 084<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 085<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 086<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 087<br />

Die Einwendungsführer wohnen in einem Gebäude, haben die gleichen Ein-<br />

wände vorgebracht und werden daher gemeinsam behandelt. Das Anwesen<br />

der Einwender liegt über 300 m von der Maßnahme entfernt; daher sind keine<br />

Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte zu verzeichnen. In<br />

der schalltechnischen Berechnung wurde das zur Trasse näher liegende An-<br />

wesen Memelerstraße 46, Immissionsort 164 berechnet. Mit 52 dB(A) am Tag<br />

und 51 dB(A) in der Nacht werden die Werte der Lärmsanierung unterschritten.


- 184 -<br />

Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Schienen- und<br />

Straßenverkehrs angenommen.<br />

Betrachtet man die geplante <strong>Ostumgehung</strong> allein, würden die Lärmpegelwerte<br />

sich auf 48 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht einpendeln.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Weiterhin werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 17, 18 und 28 beschrieben<br />

sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt<br />

III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Ergänzend wird bemerkt, dass es sich bei der <strong>Ostumgehung</strong> um eine zweispurige<br />

und teilweise kreuzungsfrei geführte Straße handelt. Sie stellt eine sehr<br />

wichtige Ergänzung des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die<br />

Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St<br />

2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im<br />

Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten<br />

im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B<br />

16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />

zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den<br />

im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />

werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />

Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />

Die Konradschule wurde in das schalltechnische Gutachten aufgenommen. Bei<br />

der Konradschule (Immissionsorte 190; 191; 192) sind die für Schulen einschlägigen<br />

Grenzwerte der Lärmvorsorge (Straße) [max. 48 dB(A) am Tag, IO<br />

190, III. OG Ost] und der Lärmsanierung (Überlagerung Straße und Schiene)<br />

[max. 54 dB(A) am Tag, IO 190, III.OG Ost] eingehalten.


- 185 -<br />

Die lufthygienischen Grenzwerte sind eingehalten.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.49 Einwendungsführer Betriebsnummer B 090<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 091<br />

Das Anwesen der Einwender liegt über 300 m von der Maßnahme entfernt;<br />

daher sind keine Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

zu verzeichnen. In der schalltechnischen Berechnung wurde das zur Trasse<br />

näher liegende Anwesen Memelerstraße 46, Immissionsort 164 berechnet. Mit<br />

52 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht werden die Werte der Lärmsanierung<br />

weit unterschritten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />

des Schienen- und Straßenverkehrs angenommen.<br />

Betrachtet man die geplante <strong>Ostumgehung</strong> allein, würden sich die Lärmpegelwerte<br />

auf 48 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht einpendeln.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Weiterhin werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 8, 11, 14, 17, 18 und 28 beschrieben<br />

sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III<br />

Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Ergänzend wird bemerkt, dass es sich bei der <strong>Ostumgehung</strong> um eine zweispurige<br />

und teilweise kreuzungsfrei geführte Straße handelt. Sie stellt eine sehr<br />

wichtige Ergänzung des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die<br />

Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St<br />

2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im<br />

Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten<br />

im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B<br />

16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.


- 186 -<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Ver-<br />

kehre zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den<br />

im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />

werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />

Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.50 Einwendungsführer Betriebsnummer B 092<br />

Das Anwesen der Einwendungsführerin liegt ca. 200 m von der Trasse der<br />

<strong>Ostumgehung</strong> entfernt. Sowohl durch die Grünthalerstraße als auch durch die<br />

Bahn ist das Gebiet durch Lärm stark vorbelastet. Außerdem befinden sich gegenüber<br />

dem Anwesen Sportplätze.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat das näher zur Trasse liegende Anwesen, Brandlberger<br />

Straße 165 (Immissionsort 187) schalltechnisch untersucht. Unter Berücksichtigung<br />

der Überlagerung des Schienen- und Straßenverkehrs (<strong>Ostumgehung</strong><br />

und Grünthaler Straße) und der angeordneten aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />

(Lärmschutzwand entlang der westlichen Bahnseite und Lärmschutzwand<br />

entlang der Grünthaler Straße) ergibt sich ein maximaler Pegelwert<br />

von 60 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht im 2. Obergeschoss.<br />

Damit werden die hier maßgeblichen Grenzwerte einer Lärmsanierung bei weitem<br />

unterschritten.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 187 -<br />

2.2.2.51 Einwendungsführer Betriebsnummer B 094<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />

Immissionsort IO 30, Am Brandlberg Nr. 3, herangezogen. Mit 52 dB(A) am<br />

Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />

der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte<br />

der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die<br />

Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht. Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung<br />

der privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 8-9, 11-12, 14 und 28<br />

beschrieben sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt<br />

III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.52 Einwendungsführer Betriebsnummer B 095<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />

Immissionsort IO 157, Baltenstraße 23, II. Obergeschoss, herangezogen. Mit<br />

50 dB(A) am Tag und in der Nacht werden hier die maßgeblichen Grenzwerte<br />

der Lärmsanierung weit unterschritten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall,<br />

die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.


- 188 -<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Plan-<br />

mappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-4, 9, 11-12, 14, 17, 18 und 28 beschrieben<br />

sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt<br />

III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.53 Einwendungsführer Betriebsnummer B 096<br />

Die Einwendungsführer sind durch Grundabtretung nicht betroffen.<br />

Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />

Berechnung hat für den Immissionsort 189 bei einer Überlagerung des<br />

Schienen- und Straßenverkehrs (<strong>Ostumgehung</strong> und Grünthaler Straße) und<br />

unter Berücksichtigung der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen rund 53<br />

dB(A) im I. Obergeschoss am Tag und 51 dB(A) in der Nacht ergeben. Damit<br />

werden die Grenzwerte der Lärmsanierung bei weitem eingehalten.<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />

verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />

Die Ermittlung der zu erwartenden Schwerverkehrsanteile basiert auf der „Verkehrsuntersuchung<br />

Kfz-Verkehr Raum <strong>Regensburg</strong>“ vom 25.02.2005. Hierbei<br />

wurden zur Abschätzung des Neuverkehrs die Wohn- und Gewerbeflächenreserven<br />

im Nahbereich <strong>Regensburg</strong> in enger Abstimmung mit dem parallel zur<br />

Verkehrsuntersuchung durchgeführten „Teilraumgutachten Stadt-Umland-<br />

<strong>Regensburg</strong>“ aufgenommen. Gewerbliche Entwicklungen sind demzufolge in<br />

den prognostizierten Schwerverkehrsanteilen enthalten.


- 189 -<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />

Bei der Verwendung von 2-lagigem offenporigem Asphalt in Augsburg und In-<br />

golstadt handelt es sich um Pilotprojekte der Jahre 2003/2005 die noch nicht<br />

endgültig ausgewertet sind. Die bisherigen Erfahrungen mit 1-lagigem offenpo-<br />

rigen Asphalt zeigen, dass offenporiger Asphalt rd. 40 % der Lebensdauer von<br />

Splittmastixasphalt (20-25 Jahre) aufweist. Hinzu kommt, dass die anfangs hohen<br />

Schallpegelreduktionen von 6 dB(A) nicht über die gesamte Lebensdauer<br />

erhalten bleiben. Bereits nach ca. 6 Jahren sind die Vorteile des 1-lagigen offenporigen<br />

Asphalts gegenüber dem Splittmastixasphalt verschwunden. Zusammen<br />

mit den eindeutig höheren Unterhalts- und Pflegekosten ergibt sich<br />

ein deutlicher Nachteil des offenporigen Asphaltes im Vergleich zu Splittmastixasphalt,<br />

der ebenfalls eine Lärmreduktion von 2 dB(A) bewirkt.<br />

Die Höhe der Schallschutzwand mit 2,50 m bezieht sich auf die Schienenoberkante.<br />

Da die Gleise im Bereich der Posener Straße 1-2 m über dem Straßenniveau<br />

der Posener Straße liegen, ergibt sich eine Gesamtentwicklungshöhe<br />

des Schallschutzes gegenüber der Straße von bis zu 4,50 m. Dies wird bereits<br />

vielfach als störend und stadtgestalterisch unangemessen hoch empfunden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt: „Ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />

(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />

einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />

dürfen zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung<br />

darstellt.“<br />

(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />

– Az.: 8 A 93.40057).<br />

Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />

auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />

Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

eine Verpflichtung auf Erhöhung der Lärmschutzwand nicht auferlegt werden.<br />

Bei den angegebenen Schadstoffwerten im lufthygienischen Gutachten (vgl.<br />

Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.4) handelt es sich um Immissionswerte an


- 190 -<br />

der angrenzenden Bebauung. Da die ermittelten Werte bereits wenige Meter<br />

neben der Fahrbahn der neuen <strong>Ostumgehung</strong> deutlich abgemindert sind, ist<br />

die Zunahme auf nur 23 µg/m³ (Feinstaub) realistisch.<br />

Der Gutachter hat die Luftschadstoffe Feinstaub, Stickstoffdioxid und Benzol<br />

betrachtet. Das entspricht den Anforderungen der 22. BImSchV vom<br />

11.09.2002 in der Fassung vom 04.06.2007. Die früher getrennt aufgeführte<br />

Rußbelastung ist heute im Feinstaubwert enthalten.<br />

Die Diesellokemissionen werden wie alle anderen Emissionen von den stationären<br />

Messstationen gemessen. Sie sind ein Teil der Vorbelastung. Die Vorbelastung<br />

wird aus vorhandenen Messdaten abgeleitet. Die Messwerte für Feinstaub<br />

waren ab 1990 an der ehemaligen Messstation Isarstraße etwas niedriger<br />

als an der Messstation am Schwanenplatz.<br />

Für die weiteren in der 22. BImSchV geregelten Luftschadstoffe können<br />

Grenzwertüberschreitungen im Zusammenhang mit dem Kfz-Verkehr von<br />

vornherein ausgeschlossen werden.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 12 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieses Einwandes erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.54 Einwendungsführer Betriebsnummer B 098<br />

Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />

Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />

durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nr. 4-5 enthalten. Die Beantwortung dieser Einwände<br />

erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf<br />

verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 191 -<br />

2.2.2.55 Einwendungsführer Betriebsnummer B 099<br />

Soweit die Sallerner Regenbrücke, der Knoten <strong>Regensburg</strong>-Nord und die<br />

Nordgaustraße angesprochen werden, bleibt festzuhalten, dass diese nicht<br />

Gegenstand dieses Verfahrens sind. Außerdem hat die Planfeststellungsbehörde<br />

im Rahmen dieses Verfahrens nicht die Planungshoheit der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

zu überprüfen. Im Übrigen werden Vorschläge aufgezeigt, die andere<br />

Straßenbaulastträger betreffen. Soweit die Notwendigkeit der <strong>Ostumgehung</strong><br />

angesprochen wird, darf auf Teil B Abschnitt II, Ziffer 3 („Planrechtfertigung“)<br />

des Beschlusses verwiesen werden. Ergänzend darf ausgeführt werden, dass<br />

durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> etwa 4.000 Fahrten Durchgangsverkehr aus<br />

der Konradsiedlung herausgenommen werden. Dieser Durchgangsverkehr belastet<br />

die Konradsiedlung heute vor allem in den Berufsverkehrszeiten morgens<br />

und am Spätnachmittag. Durch die <strong>Ostumgehung</strong> werden auch die Chamer<br />

Straße (-2.400 Kfz/Tag = - 25 %) und die B 16 (-1.700 Kfz/Tag = -10 %)<br />

bis zur B 15, Amberger Straße entlastet. Die Belastung der Amberger Straße<br />

nimmt um 3.800 Kfz/Tag bzw. um 14 % ab, die daran anschließende Nordgaustraße<br />

wird um 3.400 Kfz/Tag bzw. um 12 % entlastet. Um 1.200 Kfz/Tag entlastet<br />

wird auch die Grünthaler Straße, die heute die Verbindung nach Irlbach<br />

herstellt. Dieser Verkehr wird künftig die Kreisstraße R 6 und die <strong>Ostumgehung</strong><br />

benutzen.<br />

Bei der geplanten <strong>Ostumgehung</strong> handelt es sich um eine zweispurige und teilweise<br />

kreuzungsfrei geführte Straße. Sie stellt eine sehr wichtige Ergänzung<br />

des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die Schwabelweiser Brücke,<br />

die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St 2125) im Süden mit der<br />

Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im Norden. Es ist von großer<br />

Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten im Osten<br />

von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B 16 in Richtung Bayerischer<br />

Wald zu verbinden.<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />

zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den


- 192 -<br />

im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />

werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />

Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchungen wurden auch die Schätz-<br />

kosten für eine Einhausung untersucht und auch bei verschiedenen Bürgerinformationsveranstaltungen<br />

genannt. Diese Kosten liegen um ein Vielfaches<br />

über den Kosten für einen aktiven Schallschutz mit einer Wall-Wand-<br />

Kombination.<br />

Soweit die Einhausung, als auch der Lärmschutz angesprochen wird, darf auf<br />

die jeweiligen Ausführungen unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 „Themenkreise/Zusammenstellung<br />

der Einwände“ des Beschlusses verwiesen werden.<br />

Hinsichtlich des Anschlusses <strong>Ostumgehung</strong> - Donaustaufer Straße - Schwabelweiser<br />

Brücke wird ausgeführt, dass wegen der starken Verkehrsbeziehung<br />

zwischen Walhalla Allee und Schwabelweiser Brücke dieser Hauptstrom kreuzungsfrei<br />

über den vorhandenen Knotenpunkt, d.h. den Abzweig zur Donaustaufer<br />

Straße und zur geplanten <strong>Ostumgehung</strong> geführt werden muss. Die<br />

verbleibenden Abbiegebeziehungen werden über einen großen Kreisverkehrsplatz<br />

abgewickelt. Um die Attraktivität der <strong>Ostumgehung</strong> zu erhöhen, wird die<br />

stark belastete Verbindung von der Schwabelweiser Brücke zur <strong>Ostumgehung</strong><br />

unter Ausnutzung der Höhensituation ebenfalls planfrei geführt, auch unter<br />

dem signalisierten Nachbarknoten Donaustaufer Straße hindurch. Diese Lösung<br />

ermöglicht eine zügige Verbindung von den Gewerbegebieten im <strong>Regensburg</strong>er<br />

Osten zur <strong>Ostumgehung</strong> und eine Reduzierung der Spurenzahl am<br />

signalisierten Knotenpunkt mit der Donaustaufer Straße. An den Kreisverkehrsplatz<br />

ist auch der südlich angrenzende Großparkplatz optimal angebunden.<br />

Er ist aus allen Richtungen erreichbar und es kann nach allen Richtungen<br />

abgefahren werden.<br />

An der Kreuzung B 16, Rampe West / Weidener Straße /Zeitlarner Weg ist für<br />

den Leistungsnachweis der morgendliche Berufsverkehr maßgebend, weil sich<br />

der von der B 16 kommende Linksabbieger Richtung <strong>Ostumgehung</strong> mit dem<br />

Verkehr von der <strong>Ostumgehung</strong> zum Gewerbegebiet kreuzt. Deshalb ist der geplante<br />

Kreisverkehrsplatz hier eine gute Lösung, der morgens wie abends die<br />

geforderte Verkehrsqualität aufweist.


- 193 -<br />

Im Gewerbegebiet Haslbach mündet die <strong>Ostumgehung</strong> in die Coburger Straße,<br />

die eine neue Verbindung zum bestehenden Anschluss an die B 16 (Rampe<br />

Ost) erhält. Auch diese Einmündung wird künftig mit starken Abbiegeströmen<br />

belastet sein. Nach der Verkehrsuntersuchung „Osttangente <strong>Regensburg</strong>“ ist<br />

für den Prognosehorizont 2020 die Leistungsfähigkeit in der Morgenspitze nicht<br />

ganz ausreichend. Es wird empfohlen, leistungssteigernde Maßnahmen vorzu-<br />

bereiten.<br />

Die Einmündung wird deshalb baulich für die Installation einer Lichtzeichenanlage<br />

vorbereitet.<br />

Die Einwendungen waren zurückzuweisen.<br />

2.2.2.56 Einwendungsführer Betriebsnummer B 100<br />

Die Einwendungsführer sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen.<br />

Das Anwesen der Einwendungsführer wurde lärmtechnisch untersucht. Der<br />

Immissionsort 15 hat einen Pegelwert von 53 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in<br />

der Nacht erbracht. Damit werden die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung<br />

weit unterschritten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />

des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3-6, 7-9, 11, 12, 14 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 194 -<br />

2.2.2.57 Einwendungsführer Betriebsnummer B 101<br />

Die Einwendungsführer sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen.<br />

Das Anwesen der Einwendungsführer wurde lärmtechnisch untersucht. Der<br />

Immissionsort 30 hat einen Pegelwert von 52dB(A) am Tag und 49 dB(A) in<br />

der Nacht erbracht. Damit werden nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der<br />

Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge<br />

eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />

des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 5, 6, 8-9, 12 und 28 beschrieben<br />

sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer<br />

2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.58 Einwendungsführer Betriebsnummer B 108<br />

Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />

Berechnung hat für den Immissionsort 98 für eine Überlagerung des<br />

Schienen- und Straßenverkehrs und die angeordneten Lärmschutzmaßnahmen<br />

rund 60 dB(A) im II. Obergeschoss am Tag und in der Nacht ergeben.<br />

Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau<br />

der <strong>Ostumgehung</strong> und den vorgesehenen Lärmschutz (vgl. schalltechnische<br />

Berechnung, Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) würde der Bahnlärm im Jahre<br />

2015 auf rund 67 dB(A) am Tag und 68 dB(A) in der Nacht ansteigen.


- 195 -<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 ent-<br />

spricht, verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />

Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />

Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />

(Osttangente) unter Berücksichtigung der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen<br />

resultiert, heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50<br />

dB(A) am Tag und 43 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.59 Einwendungsführer Betriebsnummer B 109<br />

Das Anwesen der Einwendungsführer liegt ca. 200 m von der Trasse der <strong>Ostumgehung</strong><br />

entfernt. Sowohl durch die Grünthalerstraße als auch durch die<br />

Bahn ist das Gebiet durch Lärm stark vorbelastet. Außerdem befinden sich gegenüber<br />

dem Anwesen Sportplätze.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat das näher zur Trasse liegende Anwesen, Brandlberger<br />

Straße 165 (Immissionsort 187) schalltechnisch untersucht. Unter Berücksichtigung<br />

der Überlagerung des Schienen- und Straßenverkehrs (<strong>Ostumgehung</strong><br />

und Grünthaler Straße) und der angeordneten aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />

(Lärmschutzwand entlang der westlichen Bahnseite und Lärmschutzwand<br />

entlang der Grünthaler Straße) ergibt sich ein maximaler Pegelwert<br />

von 60 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht im 2. Obergeschoss.


- 196 -<br />

Damit werden die hier maßgeblichen Grenzwerte einer Lärmsanierung bei wei-<br />

tem unterschritten.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.60 Einwendungsführer Betriebsnummer B 110<br />

Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse (ca. 450 m) der geplanten<br />

<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nr. 3, 4, 11, 12, 14, 17, 18, 29 enthalten. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Ergänzend wird bemerkt, dass eine Unterführung der Bahnlinie mit der <strong>Ostumgehung</strong><br />

im Rahmen der Vorplanung ausgeschieden wurde. Aufgrund der bestehenden<br />

Höhenverhältnisse hätte ebenso wie bei der geplanten Überführung,<br />

auch die Hofer Straße höhenfrei gekreuzt werden müssen. Die Unterführung<br />

der <strong>Ostumgehung</strong> unter der Hofer Straße hätte die sehr umfangreiche<br />

Neuverlegung von 3 Kanaltrassen und 2 Hochdruckgasleitungen zur Folge gehabt.<br />

Aufgrund des vorhandenen Wasserschutzgebietes wäre es notwendig,<br />

die gesamte Unterführungsstrecke mit einem wasserdichten Trog zu schützen.<br />

Die Unterführungsbauwerke müssten zudem stark aufgeweitet werden, um die


- 197 -<br />

Haltesichtweite im Bogen zu gewährleisten. Diese beiden Maßnahmen hätten<br />

einen erheblichen Kostenaufwand zur Folge - die Unterführung der Ostumge-<br />

hung unter der Bahnlinie ist als unwirtschaftlich anzusehen.<br />

Die Strecke verläuft überwiegend im Einschnitt. Nur in einem lokal begrenzten<br />

Abschnitt – Überquerung der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> Weiden und der Hofer<br />

Straße – verläuft die Strecke in einer erwähnenswerten Dammlage (600 m). In<br />

diesem Bereich ist jedoch eine Unterführung der Bahnlinie aufgrund des bestehenden<br />

Wasserschutzgebietes nicht möglich. Laut dem vorliegenden Fachgutachten<br />

Klima hat die Baumaßnahme keine erheblichen Auswirkungen auf<br />

die Frischluftzufuhr im Bereich Konradsiedlung. Die Frischluftzufuhr erfolgt laut<br />

Gutachten im Wesentlichen aus westlicher bis nordwestlicher Richtung.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.61 Einwendungsführer Betriebsnummer B 111<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />

Immissionsort IO 157, Baltenstraße 23, II. Obergeschoss herangezogen. Mit<br />

49 dB(A) am Tag und 48 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen<br />

Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die<br />

Grenzwerte der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste<br />

Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Wegen der Forderung nach einer Straßenführung unter der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong><br />

– Hof darf auf den vorherigen Einwand Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.2.60<br />

des Beschlusses verwiesen werden.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 5, 6, 9-12, 28, 29 beschrieben sind. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.


Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

- 198 -<br />

2.2.2.62 Einwendungsführer Betriebsnummer B 112<br />

Das Anwesen des Einwenders liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />

Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />

durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Soweit eine Einhausung, das Thema Lärm oder das Thema Lufthygiene/Klima<br />

angesprochen werden, darf auf die Ausführungen zu diesen Themenkreisen<br />

unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses verwiesen werden.<br />

Ergänzend wird bemerkt, dass die <strong>Ostumgehung</strong> als städtische Verteilerschiene<br />

dient, auf der auch die Verkehre zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und<br />

in Richtung Cham) und den im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten<br />

leistungsfähig abgewickelt werden können. Sie hat Entlastungswirkung für<br />

die Konradsiedlung und die Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer<br />

<strong>Ostumgehung</strong> übernimmt. Mit der Trassenwahl wurde dem Grundsatz,<br />

Verkehrswege möglichst zu bündeln, entsprochen.<br />

Initiativen für Standortentscheidungen von Zulieferfirmen für das BMW-Werk<br />

<strong>Regensburg</strong> sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.63 Einwendungsführer Betriebsnummer B 113<br />

Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse (ca. 350 m) der<br />

geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 11, 14, 17, 18 enthalten. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.


- 199 -<br />

Ergänzend wird bemerkt, dass es sich bei der <strong>Ostumgehung</strong> um eine zweispurige<br />

und teilweise kreuzungsfrei geführte Straße handelt. Sie stellt eine sehr<br />

wichtige Ergänzung des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die<br />

Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St<br />

2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im<br />

Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten<br />

im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B<br />

16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />

zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den<br />

im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />

werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />

Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.64 Einwendungsführer Betriebsnummer B 114<br />

Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurden die näher zur Trasse liegenden<br />

Immissionsorte IO 20/23, Haidhofweg 16, Bodenwöhrstraße 9, herangezogen.<br />

Mit 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur<br />

die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern<br />

sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste<br />

Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms und<br />

die angeordneten Lärmschutzmaßnahmen angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.


- 200 -<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2 - 6, 8, 9, 12, 14, 27 - 30 beschrieben<br />

sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer<br />

2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.65 Einwendungsführer Betriebsnummer B 115<br />

Das Anwesen der Einwenderin (Steinweg) liegt weit ab von der Trasse der geplanten<br />

<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 8-9, 12, 14, enthalten. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.66 Einwendungsführer Betriebsnummer B 117<br />

Das Anwesen der Einwenderin (Keilberg) liegt weit ab von der Trasse der geplanten<br />

<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 8-9, 12-14 enthalten. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 201 -<br />

2.2.2.67 Einwendungsführer Betriebsnummer B 118<br />

Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />

Immissionsort IO 23, Bodenwöhrstraße 9 herangezogen. Mit 53 dB(A) am Tag<br />

und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />

der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der<br />

Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />

des Straßen- und Schienenverkehrslärms und die angeordneten Lärmschutzmaßnahmen<br />

angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Ziffer<br />

5.2 Abschnitt II Teil B des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 8-9, 12 und 14 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.68 Einwendungsführer Betriebsnummer B 119<br />

Das Anwesen der Einwenderin (Sternbergstraße) liegt weit ab von der Trasse<br />

der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 6, 8, 12, 14 enthalten. Die Beantwortung


- 202 -<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.69 Einwendungsführer Betriebsnummer B 120<br />

Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse (Steyrerweg) der<br />

geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 8-9, 12, 14 enthalten. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.70 Einwendungsführer Betriebsnummer B 122<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 123<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 124<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />

Immissionsort IO 154, Baltenstraße 15, II. Obergeschoss, herangezogen. Mit<br />

55dB(A) am Tag und in der Nacht werden die Grenzwerte der Lärmsanierung<br />

eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und die hier vorgesehenen<br />

Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm nach der schalltechnischen Berechnung<br />

(vgl. Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im Jahre 2015 auf rund 60<br />

dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />

verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.


- 203 -<br />

Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />

Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />

(Osttangente) unter Berücksichtigung der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen<br />

resultiert, heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 49<br />

dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />

(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />

einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />

zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.“<br />

(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />

– Az.: 8 A 93.40057).<br />

Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />

auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />

Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

eine Verpflichtung auf Erhöhung der Lärmschutzwand nicht auferlegt werden.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 3, 11, 14, 28 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.71 Einwendungsführer Betriebsnummer B 125<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 126<br />

Das Anwesen der Einwendungsführer liegt weit ab von der Trasse (ca. 200 m)<br />

der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschrei-


- 204 -<br />

tungen von Immissionsgrenzwerten der Lärmsanierung durch den Bau der Ost-<br />

umgehung zu erwarten.<br />

In der schalltechnischen Berechnung wurde das zur Trasse näher liegende<br />

Anwesen Brandlberger Straße 169, Immissionsort 51 berechnet. Mit 57 dB(A)<br />

am Tag und 52 dB(A) in der Nacht werden die Werte der Lärmsanierung unterschritten.<br />

Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Schienen-<br />

und Straßenverkehrs (Osttangente und Grünthaler Straße) angenommen.<br />

Die Schallausbreitung der Brücke wurde nochmals überprüft mit dem Ergebnis,<br />

dass die Lärmschutzwand Richtung <strong>Regensburg</strong> verlängert wurde. Zudem<br />

wurde eine Lärmschutzwand entlang der Grünthaler Straße angeordnet.<br />

Betrachtet man die geplante <strong>Ostumgehung</strong> allein, würden die Lärmpegelwerte<br />

sich auf 46 dB(A) am Tag und 39 dB(A) in der Nacht einpendeln.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 11, 14, 17, 18, enthalten. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen<br />

2.2.2.72 Einwendungsführer Betriebsnummer B 127<br />

Die Einwenderin ist nach eigenen Angaben Miteigentümerin des Anwesens ihrer<br />

Mutter. Ihre Mutter hat eigene Einwendungen vorgebracht. Diese werden<br />

unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.2.27 des Beschlusses behandelt. Es darf<br />

darauf verwiesen werden. Die Einwendungsführerin ist nicht unmittelbar von<br />

Grundabtretungen betroffen. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde<br />

der näher zur Trasse liegende Immissionsort IO 30, Am Brandlberg 3, heran-


- 205 -<br />

gezogen. Mit 52 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur<br />

die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern<br />

sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungüns-<br />

tigste Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms an-<br />

genommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3-6, 8-9, 12, 14 beschrieben sind. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.73 Einwendungsführer Betriebsnummer B 129<br />

Der Einwendungsführer ist durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen.<br />

Das Anwesen in unmittelbarer Nachbarschaft des Einwendungsführers (Posenerstraße<br />

81) wurde lärmtechnisch untersucht. Der Immissionsort 117 hat<br />

einen Pegelwert von max. 52 dB(A) im II. Obergeschoss am Tag und in der<br />

Nacht ergeben. Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten.<br />

Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />

würde der Bahnlärm nach der schalltechnischen Berechnung (vgl.<br />

Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im Jahre 2015 auf rund 57 dB(A) am Tag<br />

und 58 dB(A) in der Nacht ansteigen.<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />

verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.


- 206 -<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) oder aber zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Ver-<br />

kehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Ände-<br />

rung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />

zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.“<br />

(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />

– Az.: 8 A 93.40057).<br />

Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />

auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />

Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

eine Verpflichtung auf Durchführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht<br />

auferlegt werden.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 4, 9, 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.74 Einwendungsführer Betriebsnummer B 130<br />

Das Anwesen des Einwenders wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />

Berechnung hat für den Immissionsort 99 für eine Überlagerung<br />

des Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen<br />

Lärmschutzmaßnahmen rund 60 dB(A) im II. Obergeschoss am Tag und in der<br />

Nacht ergeben. Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten.<br />

Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und die hierfür vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />

würde der Bahnlärm nach der schalltechnischen Berechnung (vgl.<br />

Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im Jahre 2015 auf rund 67 dB(A) am Tag<br />

und 68 dB(A) in der Nacht ansteigen.


- 207 -<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 ent-<br />

spricht, verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />

Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />

Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />

(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />

heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50 dB(A) am Tag<br />

und 43 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) oder aber zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />

(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />

einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />

zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.<br />

(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />

– Az.: 8 A 93.40057). Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang<br />

mit diesen Urteilen auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in<br />

Wohngebieten festgelegt worden.<br />

Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

eine Verpflichtung auf Durchführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht<br />

auferlegt werden.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.75 Einwendungsführer Betriebsnummer B 131<br />

Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar von der Baumaßnahme<br />

betroffen. Das Anwesen ist unter dem Immissionsort 7 in der schall-


- 208 -<br />

technischen Berechnung enthalten. Mit 53 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der<br />

Nacht werden die hier maßgeblichen Werte der Lärmsanierung (70/60 dB(A)),<br />

für ein Wohngebiet eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die<br />

Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms in Verbindung mit den<br />

hier vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen angenommen. Weitere Berechnungsannahmen<br />

können aus der Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw.<br />

8.1.1T und zusammengefasst in diesem Beschluss unter Teil B Abschnitt II Ziffer<br />

5.2 entnommen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3-6, 8-9, 12 und 14 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.76 Einwendungsführer Betriebsnummer B 132<br />

Die Einwendungsführer sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen.<br />

Das Anwesen der Einwendungsführer wurde lärmtechnisch untersucht. Der<br />

Immissionsort 21 hat einen Pegelwert von 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in<br />

der Nacht erbracht. Damit werden nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der<br />

Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge<br />

eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />

des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.


- 209 -<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 7-9, 11, 14, 28, 31 und 32 be-<br />

schrieben sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Ab-<br />

schnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.77 Einwendungsführer Betriebsnummer B 133<br />

Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse (ca. 340 m) der geplanten<br />

<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Weitere erhobene Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nr. 3-5, 11, 14, 17, 18 beschrieben. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.78 Einwendungsführer Betriebsnummer B 134<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 135<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 136<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 137<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 138<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 139<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 140<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 141<br />

Alle Einwender wohnen im gleichen Anwesen. Außerdem sind die Inhalte ihrer<br />

Forderungen weitgehend identisch, sodass diese gemeinsam abgehandelt<br />

werden können. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur<br />

Trasse liegende Immissionsort IO 114, II. Obergeschoß, Posenerstraße 75 he-<br />

rangezogen. Mit etwa 55 dB(A) am Tag bzw. in der Nacht werden die hier<br />

maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Dabei wurde der


- 210 -<br />

ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrs-<br />

lärms in Verbindung mit den hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1.T) und zusammengefasst unter Teil<br />

B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />

(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />

einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />

dürfen zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung<br />

darstellt.“ (BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom<br />

05.07.1994 – Az.: 8 A 93.40057).<br />

Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />

auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />

Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

eine Verpflichtung auf Durchführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht<br />

auferlegt werden.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 11, 14, 17, 18 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.79 Einwendungsführer Betriebsnummer B 142<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 143<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 144<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 145<br />

Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltech-<br />

nische Berechnung hat für den Immissionsort 114 für eine Überlagerung des


- 211 -<br />

Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den hier vorgesehenen<br />

Lärmschutzmaßnahmen einen Pegelwert von rund 55 dB(A) im II. Oberge-<br />

schoß am Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die hier maßgeblichen<br />

Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />

und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm (vgl.<br />

schalltechnische Berechnung Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im Jahre<br />

2015 auf rund 64 dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />

verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />

Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />

Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />

(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />

heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 49 dB(A) am Tag<br />

und 42 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />

(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />

einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />

dürfen zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung<br />

darstellt.“ (BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom<br />

05.07.1994 – Az.: 8 A 93.40057).<br />

Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />

auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />

Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

eine Verpflichtung auf Durchführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen, z.B.<br />

eine Erhöhung der Lärmschutzwand, nicht auferlegt werden.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 8-9, 11-12, 14 und 29, 30 be-


- 212 -<br />

schrieben sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Ab-<br />

schnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.80 Einwendungsführer Betriebsnummer B 146<br />

Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />

Berechnung hat für den Immissionsort 113 für eine Überlagerung des<br />

Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den hier vorgesehenen<br />

Lärmschutzmaßnahmen einen Pegelwert von rund 56 dB(A) im II. Obergeschoß<br />

am Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die hier maßgeblichen<br />

Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />

und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm nach<br />

der schalltechnischen Berechnung (vgl. Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im<br />

Jahre 2015 auf rund 65 dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />

verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />

Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />

Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />

(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />

heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 49 dB(A) am Tag<br />

und 42 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />

(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />

einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />

zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.“<br />

(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />

– Az.: 8 A 93.40057).


- 213 -<br />

Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Ur-<br />

teilen auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />

Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

eine Verpflichtung auf Durchführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht<br />

auferlegt werden.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3-4, 11, 14, 17-18 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.81 Einwendungsführer Betriebsnummer B 147<br />

Das Anwesen der Einwenderin wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />

Berechnung hat für den Immissionsort 103 für eine Überlagerung<br />

des Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den hier vorgesehenen<br />

Lärmschutzmaßnahmen einen Pegelwert von rund 56 dB(A) im I. Obergeschoß<br />

am Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die hier maßgeblichen<br />

Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />

und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm nach<br />

der schalltechnischen Berechnung (vgl. Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im<br />

Jahre 2015 auf rund 66 dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />

verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />

Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />

Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />

(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />

heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 49 dB(A) am Tag<br />

und 42 dB(A) in der Nacht ergeben.


- 214 -<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) oder aber zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Ver-<br />

kehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Ände-<br />

rung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />

zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.“<br />

(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />

– Az.: 8 A 93.40057).<br />

Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />

auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />

Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

eine Verpflichtung auf Durchführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht<br />

auferlegt werden.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.82 Einwendungsführer Betriebsnummer B 148<br />

Das Anwesen des Einwenders wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />

Berechnung hat für den Immissionsort 104 für eine Überlagerung<br />

des Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen<br />

Lärmschutzmaßnahmen einen Pegelwert von rund 56 dB(A) im I. Obergeschoß<br />

am Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die hier maßgeblichen<br />

Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />

und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm nach<br />

der schalltechnischen Berechnung (vgl. Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im<br />

Jahre 2015 auf rund 66 dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.


- 215 -<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 ent-<br />

spricht, verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />

Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />

Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenver-<br />

kehr (Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resul-<br />

tiert, heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 49 dB(A) am Tag<br />

und 42 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />

(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />

einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />

zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.“<br />

(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />

– Az.: 8 A 93.40057).<br />

Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />

auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />

Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

eine Verpflichtung auf Erhöhung der Lärmschutzwand nicht auferlegt werden.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.83 Einwendungsführer Betriebsnummer B 149<br />

Das Anwesen der Einwenderin wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />

Berechnung hat für den Immissionsort 127 für eine Überlagerung


- 216 -<br />

des Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen akti-<br />

ven Lärmschutzmaßnahmen im EG einen Pegelwert von 58 dB(A) und im 1.<br />

OG einen Pegelwert von 62 dB(A) jeweils am Tag und in der Nacht ergeben.<br />

Da im 1. OG der Grenzwert der Lärmsanierung in der Nacht (60 dB(A)) überschritten<br />

wurde, wurde unter Teil A Abschnitt IV Ziffer 6.2 ein passiver Schallschutz<br />

anerkannt.<br />

Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und den vorgesehenen aktiven Lärmschutz<br />

würde der Bahnlärm im Jahre 2015 auf rund 69 dB(A) am Tag und in der Nacht<br />

ansteigen.<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />

verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />

Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />

Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />

(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />

heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 51 dB(A) am Tag<br />

und 44 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />

Gegen eine weitere Erhöhung der Lärmschutzwand haben sich zahlreiche Einwender<br />

ausgesprochen.<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />

(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />

einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />

zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.“<br />

(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />

– Az.: VGH 8 A 93.40057).<br />

Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />

auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />

Daher wurde von der Planfeststellungsbehörde für das 1. OG ein passiver<br />

Lärmschutz für das Anwesen der Einwenderin verfügt.


- 217 -<br />

Wegen der Luftreinhaltung darf auf die Ausführungen unter Teil B Abschnitt II<br />

Ziffer 5.3 des Beschlusses verwiesen werden.<br />

Bei den angegebenen Schadstoffwerten im lufthygienischen Gutachten (vgl.<br />

Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.4) handelt es sich um Immissionswerte an<br />

der angrenzenden Bebauung. Da die ermittelten Werte bereits wenige Meter<br />

neben der Fahrbahn der neuen <strong>Ostumgehung</strong> deutlich abgemindert sind, ist<br />

die Zunahme auf nur 23 µg/m³ (Feinstaub) realistisch.<br />

Für die weiteren, in der 22. BImSchV geregelten Luftschadstoffe können<br />

Grenzwertüberschreitungen im Zusammenhang mit dem Kfz-Verkehr von vornherein<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Der Gutachter hat die Luftschadstoffe Feinstaub, Stickstoffdioxid und Benzol<br />

betrachtet. Das entspricht den Anforderungen der 22. BImSchV vom<br />

11.09.2002 in der Fassung vom 04.06.2007. Die früher getrennt aufgeführte<br />

Rußbelastung ist heute im Feinstaubwert enthalten.<br />

Der Naturschutz und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurde unter<br />

Teil B Abschnitt II Ziffer 5.5 bzw. 6.0 des Beschlusses abgehandelt. Es darf<br />

darauf verwiesen werden.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2 – 6, 8, 14, 29 und 30 beschrieben<br />

sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer<br />

2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.84 Einwendungsführer Betriebsnummer B 150<br />

Das Anwesen der Einwender liegt etwa 680 m von der Trasse der geplanten<br />

<strong>Ostumgehung</strong> entfernt. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Die Einwender sind jedoch auch Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 1121 und<br />

1132, Gemarkung Sallern, die landwirtschaftlich genutzt werden.


- 218 -<br />

Hinsichtlich der Befürchtung von schädlichen Auswirkungen auf Menschen,<br />

Tiere und Naturprodukte darf auf die Ausführungen unter Teil B Abschnitt II Ziffer<br />

5.2 bis 5.4 des Beschlusses verwiesen werden. Die Grundstücke der Einwender<br />

sind wegen der Böschungsflächen bzw. dem vorgesehenen Grünstreifen<br />

der <strong>Ostumgehung</strong> und der Anlage eines Betriebsweges mindestens 15 m<br />

vom Fahrbahnrand der <strong>Ostumgehung</strong> entfernt.<br />

Die o.g. Grundstücke sind über die <strong>Ostumgehung</strong> bzw. über den Betriebsweg<br />

entlang der <strong>Ostumgehung</strong> angebunden. Damit sind die Grundstücke der Einwender<br />

auch nach dem Bau der Umgehung durch das öffentliche Wegenetz<br />

erschlossen. Der entstehende Umweg beträgt ca. 2,2 km (Hin- und Rückweg).<br />

Die Grundstückseigentümer sind Nebenerwerbslandwirte. Die Grundinanspruchnahme<br />

liegt unter einem halben Hektar. Aus dem o.g. Sachverhalt ist<br />

eine Existenzgefährdung der Einwender nicht ersichtlich und wurde auch von<br />

den Einwendern nicht vorgetragen.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat angemerkt, dass der derzeitige Bahnübergang „Baltenstraße“<br />

mit einer Anrufschranke gesichert ist, die im Mittel eine Wartezeit<br />

von 10 min. erfordert. Nachdem weder eine Existenzgefährdung noch ein unzumutbarer<br />

Umweg für die Einwender ersichtlich ist, kann die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

nicht verpflichtet werden, die vorgesehene Unterführung für den landwirtschaftlichen<br />

Verkehr auszubauen.<br />

Soweit Entschädigungsfragen (Umweg) angesprochen wurden, sind diese außerhalb<br />

dieses Verfahrens zu regeln.<br />

Ansonsten war der Einwand zurückzuweisen.<br />

2.2.2.85 Einwendungsführer Betriebsnummer B 151<br />

Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse (ca. 680 m) der geplanten<br />

<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Soweit mögliche andere Planungen der Stadt <strong>Regensburg</strong> angesprochen werden,<br />

hat diese die Planfeststellungsbehörde nicht zu überprüfen. Sowohl die


- 219 -<br />

Sallerner Regenbrücke als auch die Nordgaustraße sind nicht Gegenstand<br />

dieses Planfeststellungsverfahrens.<br />

Die Notwendigkeit des Vorhabens ist unter Teil B Abschnitt II Ziffer 3 des Be-<br />

schlusses dargestellt. Ergänzend wird bemerkt, dass es sich bei der geplanten<br />

<strong>Ostumgehung</strong> um eine zweispurige und teilweise kreuzungsfrei geführte Stra-<br />

ße handelt. Sie stellt eine sehr wichtige Ergänzung des städtischen Straßen-<br />

netzes dar. Sie verbindet die Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Allee und<br />

die Donaustaufer Straße (St 2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie<br />

der Kreisstraße RS 6 im Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen<br />

Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt<br />

mit der Bundesstraße B 16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.<br />

Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />

zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den<br />

im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />

werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />

Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />

In Höhe der Konradsiedlung wird die <strong>Ostumgehung</strong> mit ca. 16.000 Kfz/Tag belastet<br />

sein (Werktag, Prognosejahr 2020). Der Lkw-Anteil wird tags ca. 11 %<br />

und nachts ca. 12 % betragen.<br />

Im Übrigen wird auch auf den Themenkreis Verkehrsgutachten (vgl. Teil B Abschnitt<br />

III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses) verwiesen.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.86 Einwendungsführer Betriebsnummer B 152<br />

Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse (ca. 960 m) der geplanten<br />

<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Soweit Naturschutzfragen angesprochen werden, darf auf die Ausführungen<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.5 und 6 des Beschlusses verwiesen werden.<br />

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die geplante Trasse kein FFH-Gebiet


- 220 -<br />

durchschneidet. Der Abstand der geplanten Trasse zum FFH-Gebiet Brandlberg<br />

beträgt mindestens 350 m. Die FFH-Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis,<br />

dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele<br />

oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen ausgeschlossen<br />

werden kann. Die teilweise oder vollständige Inanspruchnahme von<br />

Biotopen der amtlichen Biotopkartierung lässt sich nicht vermeiden oder weiter<br />

reduzieren. Eine Alternativtrasse, die zu geringeren Eingriffen in den Landschafts-<br />

und Naturhaushalt führt, ist nicht vorhanden. Für die im Einwirkungsbereich<br />

der Siedlungs- und Verkehrsflächen liegenden Biotope können gleichartige<br />

Ersatzlebensräume geschaffen werden.<br />

Im Wasserschutzgebiet (vgl. Teil A Abschnitt V Ziffer 3.3) werden die notwendigen<br />

Schutzmaßnahmen ergriffen. Die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften<br />

erforderliche Erkundung der Altlasten-Verdachtsflächen wurde durchgeführt.<br />

Der Bahnhof <strong>Regensburg</strong> – Walhallastraße ist durch das Vorhaben nicht betroffen.<br />

Die Anbindung der Anwesen Donaustaufer Straße 226, 232, 234 und<br />

236 an die <strong>Ostumgehung</strong> ist auch künftig gegeben.<br />

Soweit die klimatische bzw. schalltechnische Beurteilung der Maßnahme angesprochen<br />

wird, darf auf die jeweiligen Themenkreise verwiesen werden. Die<br />

Beantwortung erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es<br />

darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.87 Einwendungsführer Betriebsnummer B 153<br />

Das Anwesen des Einwenders liegt weit ab von der Trasse (ca. 1,1 km) der<br />

geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Die erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />

Einwendungen unter lfd. Nrn. 12 und 14 beschrieben. Außerdem werden die


- 221 -<br />

Themenkreise Klima, Einhausung etc. angesprochen. Die Beantwortung dieser<br />

Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf<br />

darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.88 Einwendungsführer Betriebsnummer B 158<br />

Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltech-<br />

nische Berechnung hat für den Immissionsort 62 für eine Überlagerung des<br />

Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />

einen Pegelwert von rund 58 dB(A) im I. Obergeschoß am<br />

Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung<br />

eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und den vorgesehenen<br />

Lärmschutz würde der Bahnlärm im Jahre 2015 auf rund 67 dB(A) am Tag und<br />

in der Nacht ansteigen.<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />

verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />

Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />

Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />

(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />

heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50 dB(A) am Tag<br />

und 43 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) oder aber zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />

(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />

einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />

zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt“


- 222 -<br />

(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />

– Az.: 8 A 93.40057).<br />

Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />

auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />

Nachdem die Grenzwerte eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong> eine<br />

Verpflichtung auf Erhöhung der Lärmschutzwand nicht auferlegt werden.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nrn. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.89 Einwendungsführer Betriebsnummer B 159<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 160<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 161<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 162<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 172<br />

Die Einwender bewohnen dasselbe Anwesen. Außerdem sind ihre Einwendungen<br />

nahezu identisch, daher werden sie gemeinsam behandelt.<br />

Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar von der Baumaßnahme<br />

betroffen. Das Anwesen ist unter dem Immissionsort 20 in der schalltechnischen<br />

Berechnung enthalten. Mit 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der<br />

Nacht werden nicht nur die hier maßgeblichen Werte der Lärmsanierung<br />

(70/60 dB(A)), sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge für ein Wohngebiet<br />

eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />

des Straßen- und Schienenverkehrslärms in Verbindung mit den vorgesehenen<br />

Schallschutzmaßnahmen angenommen. Weitere Berechnungsannahmen können<br />

aus der Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T und zusammengefasst<br />

in diesem Beschluss unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 entnommen<br />

werden.


- 223 -<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht da-<br />

her nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nrn. 1, 2-6, 8, 12, 14 beschrieben sind. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Die von den Einwendern angesprochene Wohnbebauung des Brandlberges<br />

sowie eine geplante Biodiesel- und Verbrennungsanlage sind nicht Gegenstand<br />

dieses Planfeststellungsverfahrens. Hierzu sind eigene Genehmigungsverfahren<br />

durchzuführen.<br />

Die Verlegung des Sportplatzes ist in den Planunterlagen lediglich nachrichtlich<br />

enthalten. Da es sich insofern um Entschädigungsfragen im weiteren Sinne<br />

handelt, ist dies außerhalb der Planfeststellung zu regeln.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.90 Einwendungsführer Betriebsnummer B 163<br />

Das Anwesen der Einwenderin wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />

Berechnung hat für den Immissionsort 85 für eine Überlagerung<br />

des Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen<br />

Lärmschutzmaßnahmen einen Pegelwert von rund 60 dB(A) im II. Obergeschoß<br />

am Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die hier maßgeblichen<br />

Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />

und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm nach<br />

der schalltechnischen Berechnung (vgl. Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im<br />

Jahre 2015 auf rund 68 dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />

verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />

Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />

Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenver-


- 224 -<br />

kehr (Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resul-<br />

tiert heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50 dB(A) am Tag<br />

und 43 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Ver-<br />

kehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Ände-<br />

rung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />

zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt“<br />

(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95); VGH München vom 05.07.1994<br />

– Az.: 8 A 93.40057).<br />

Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />

auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />

Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

eine Verpflichtung auf Erhöhung der Lärmschutzwand nicht auferlegt werden.<br />

Die bahnseitige Lärmschutzwand entlang der Posener Straße kann eingegrünt<br />

werden, da vor der Posener Straße ein ca. 2 m breiter Pflanzstreifen verbleibt.<br />

Auf eine Begrünung mit wintergrünen Pflanzen wird die Stadt hinwirken.<br />

Ebenso erscheint zum gegenwärtigen Planungsstand ein zeitliches Vorziehen<br />

der bahnseitigen Lärmschutzwand möglich.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 4, 8, 12 und 28 beschrieben sind. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.91 Einwendungsführer Betriebsnummer B 164<br />

Das Anwesen des Einwenders liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />

Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immis-


- 225 -<br />

sionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten. Auch der Arbeitsplatz<br />

im Gewerbepark ist von der <strong>Ostumgehung</strong> immissionsrechtlich nicht<br />

tangiert.<br />

Die weiteren erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2 – 6, 8, 12 und 14 beschrieben. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.92 Einwendungsführer Betriebsnummer B 165<br />

Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse (ca. 400 m) der geplanten<br />

<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Die weiteren erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 33, 34, 23 und 24 beschrieben. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Soweit die Themenkreise Lärm/Einhausung angesprochen werden, darf ebenfalls<br />

auf die Ziffer 2.2.1 Abschnitt III unter lfd.Nr. 9-22 des Beschlusses verwiesen<br />

werden.<br />

Ergänzend darf ausgeführt werden, dass die Ausweisung von Industrie- und<br />

Gewerbegebieten nicht Gegenstand dieser Planfeststellung ist. Auch wird die<br />

Wirtschaftspolitik der Stadt <strong>Regensburg</strong> in einem Planfeststellungsverfahren<br />

nicht überprüft. Im Übrigen ist eine <strong>Ostumgehung</strong> zwischen der Schwabelweiser<br />

Brücke / Walhalla Allee und der B 16 Gewerbegebiet Haslbach Bestandteil<br />

des Flächennutzungsplans der Stadt <strong>Regensburg</strong> seit 1983 und wurde auch im<br />

Verkehrsentwicklungsplan 1991/94 zur Weiterentwicklung des städtischen<br />

Straßennetzes für notwendig erachtet.


- 226 -<br />

Die Trassenvarianten werden unter Teil B Abschnitt II Ziffer 3 des Beschlusses<br />

behandelt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Wegen der Behauptung, dass durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> keine wesent-<br />

liche Verminderung der Durchfahrten (auf Schleichwegen) durch die Konrad-<br />

siedlung erzielt werden könne, wird auf die „Verkehrsuntersuchung Osttangen-<br />

te <strong>Regensburg</strong> – 2006“ verwiesen: Durch die <strong>Ostumgehung</strong> werden gut 4.000<br />

Fahrten Durchgangsverkehr aus der Konradsiedlung herausgenommen. Dieser<br />

Durchgangsverkehr belastet die Konradsiedlung heute vor allem in den Be-<br />

rufsverkehrszeiten morgens und am Spätnachmittag. Durch die Osttangente<br />

werden auch die Chamer Straße ( - 2.400 Kfz/Tag = - 25 %) und die B 16 ( -<br />

1.700 Kfz/Tag = - 10 %) bis zur B 15, Amberger Straße entlastet. Die Belastung<br />

der Amberger Straße nimmt um 3.800 Kfz/Tag bzw. um 14 % ab, die daran<br />

anschließende Nordgaustraße wird um 3.400 Kfz/Tag bzw. um 12 % entlastet.<br />

Um 1.200 Kfz/Tag entlastet wird auch die Grünthaler Straße, die heute die<br />

Verbindung nach Irlbach und weiter herstellt. Dieser Verkehr wird künftig die<br />

Kreisstraße R 6 und die <strong>Ostumgehung</strong> benutzen.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.93 Einwendungsführer Betriebsnummer B 167<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 168<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 169<br />

Das Anwesen der Einwendungsführer liegt etwa 200 m von der Trasse der<br />

<strong>Ostumgehung</strong> entfernt.<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />

Immissionsort IO 157, Baltenstraße 23, herangezogen. Mit 51 dB(A) am Tag<br />

und 50 dB(A) in der Nacht werden die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung<br />

weit unterschritten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />

des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen. Den entscheidenden<br />

Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der Schienenverkehr.<br />

Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr (Ost-


- 227 -<br />

tangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert, he-<br />

ranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 46 dB(A) am Tag und 40<br />

dB(A) in der Nacht ergeben.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Plan-<br />

mappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. In diesem Zusammenhang<br />

darf auch auf die allgemeinen Ausführungen zu dem Themenkreis<br />

Lärm/Einhausung (vgl. Ziffer 2.2.1 lfd.Nr. 9-22) verwiesen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Die weiteren erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 33, 34, 23 und 24 beschrieben. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Ergänzend darf ausgeführt werden, dass die Ausweisung von Industrie- und<br />

Gewerbegebieten nicht Gegenstand dieser Planfeststellung ist. Auch wird die<br />

Wirtschaftspolitik der Stadt <strong>Regensburg</strong> in einem Planfeststellungsverfahren<br />

nicht überprüft. Im Übrigen ist eine <strong>Ostumgehung</strong> zwischen der Schwabelweiser<br />

Brücke / Walhalla Allee und der B 16 Gewerbegebiet Haslbach Bestandteil<br />

des Flächennutzungsplans der Stadt <strong>Regensburg</strong> seit 1983 und wurde auch im<br />

Verkehrsentwicklungsplan 1991/94 zur Weiterentwicklung des städtischen<br />

Straßennetzes für notwendig erachtet.<br />

Die Trassenvarianten werden unter Teil B Abschnitt II Ziffer 3 des Beschlusses<br />

behandelt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Wegen der Behauptung dass durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> keine wesentliche<br />

Verminderung der Durchfahrten (auf Schleichwegen) durch die Konradsiedlung<br />

erzielt werden könne, wird auf die „Verkehrsuntersuchung Osttangente<br />

<strong>Regensburg</strong> – 2006“ verwiesen: Durch die <strong>Ostumgehung</strong> werden gut 4.000<br />

Fahrten Durchgangsverkehr aus der Konradsiedlung herausgenommen. Dieser<br />

Durchgangsverkehr belastet die Konradsiedlung heute vor allem in den Berufsverkehrszeiten<br />

morgens und am Spätnachmittag. Durch die Osttangente<br />

werden auch die Chamer Straße ( - 2.400 Kfz/Tag = - 25 %) und die B 16 ( -<br />

1.700 Kfz/Tag = - 10 %) bis zur B 15, Amberger Straße entlastet. Die Belas-


- 228 -<br />

tung der Amberger Straße nimmt um 3.800 Kfz/Tag bzw. um 14 % ab, die dar-<br />

an anschließende Nordgaustraße wird um 3.400 Kfz/Tag bzw. um 12 % entlas-<br />

tet. Um 1.200 Kfz/Tag entlastet wird auch die Grünthaler Straße, die heute die<br />

Verbindung nach Irlbach und weiter herstellt. Dieser Verkehr wird künftig die<br />

Kreisstraße R 6 und die <strong>Ostumgehung</strong> benutzen.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.94 Einwendungsführer Betriebsnummer B 170<br />

Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse (<strong>Regensburg</strong>-<br />

West) der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu<br />

erwarten.<br />

Die weiteren erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2 – 6, 8, 12, und 14 beschrieben. Die<br />

Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />

Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.95 Einwendungsführer Betriebsnummer B 171<br />

Einwendungen wurden sowohl vom Eigentümer als auch von der Mieterin des<br />

Anwesens in der Bodenwöhrstraße 15 e erhoben.<br />

Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />

In der Schallberechnung wurden die Gebäude herangezogen, die näher an der<br />

Trasse liegen. Die schalltechnische Berechnung hat für den Immissionsort 20<br />

(Haidhofweg 16, II. Obergeschoss) einen Pegelwert von maximal 53 dB(A) am<br />

Tag und 49 dB(A) in der Nacht ergeben. Damit werden die maßgeblichen<br />

Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten und sogar die Grenzwerte


- 229 -<br />

der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die<br />

Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Plan-<br />

mappe Ordner 2 Unterlage 8.1) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt II<br />

Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2 – 6, 8,12 und 14 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.96 Einwendungsführer Betriebsnummer B 173<br />

Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar von der Baumaßnahme<br />

betroffen. Das Anwesen ist unter dem Immissionsort 35 in der schalltechnischen<br />

Berechnung enthalten. Mit 52 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der<br />

Nacht werden nicht nur die hier maßgeblichen Werte der Lärmsanierung<br />

(70/60 dB(A)), sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge für ein Wohngebiet<br />

einhalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung des<br />

Straßen- und Schienenverkehrslärms in Verbindung mit den hier vorgesehenen<br />

Schallschutzmaßnahmen angenommen. Weitere Berechnungsannahmen<br />

können aus der Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 und zusammengefasst in<br />

diesem Beschluss unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 entnommen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3-6, 9, 12, 14 und 28 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 230 -<br />

2.2.2.97 Einwendungsführer Betriebsnummer B 174<br />

Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar von der Baumaßnahme<br />

betroffen. Das Anwesen ist unter dem Immissionsort 33 in der schalltechnischen<br />

Berechnung enthalten. Mit 51 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der<br />

Nacht werden nicht nur die hier maßgeblichen Werte der Lärmsanierung<br />

(70/60 dB(A)), sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge für ein Wohngebiet<br />

einhalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall die Überlagerung des<br />

Straßen- und Schienenverkehrslärm in Verbindung mit den hier vorgesehenen<br />

Schallschutzmaßnahmen angenommen. Weitere Berechnungsannahmen können<br />

aus der Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1.1T und zusammengefasst in<br />

diesem Beschluss unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 entnommen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 9, 12, 14 und 28 beschrieben sind.<br />

Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />

des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.98 Einwendungsführer Betriebsnummer B 175<br />

Das Anwesen der Einwenderin wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />

Berechnung hat für den Immissionsort 63 für eine Überlagerung<br />

des Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen<br />

Lärmschutzmaßnahmen einen Pegelwert von rund 58 dB(A) im II. Obergeschoß<br />

am Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die hier maßgeblichen


- 231 -<br />

Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />

und den vorgesehenen Lärmschutz würde der Bahnlärm im Jahre 2015 auf<br />

rund 67 dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />

verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />

Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />

Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />

(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />

heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50 dB(A) am Tag<br />

und 43 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) oder aber zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.99 Einwendungsführer Betriebsnummer B 176<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 177<br />

Einwendungsführer Betriebsnummer B 178<br />

Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />

Berechnung hat für den Immissionsort 105 für eine Überlagerung des<br />

Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />

einen Pegelwert von rund 58 dB(A) im II. Obergeschoß am<br />

Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung<br />

eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und den vorgesehenen


- 232 -<br />

Lärmschutz würde der Bahnlärm im Jahre 2015 auf rund 66 dB(A) am Tag und<br />

in der Nacht ansteigen.<br />

Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />

Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht<br />

verglichen, mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />

Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />

Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />

(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />

heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50 dB(A) am Tag<br />

und 43 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />

Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) oder aber zusammengefasst<br />

unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />

nicht.<br />

Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.100 Einwendungsführer Betriebsnummer B 179<br />

Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse (ca. 880 m) der ge-<br />

planten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Die weiteren erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-7, 29/30 beschrieben. Die Beantwortung<br />

dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />

Es darf darauf verwiesen werden.


- 233 -<br />

Ergänzend darf bemerkt werden, dass die Verkehrszahlen vom „Reichen Winkel“<br />

mit der Sandgasse von den Einwendern verwechselt wurden.<br />

Das Projekt nimmt zumeist landwirtschaftliche Flächen in Anspruch; Ausgleichsmaßnahmen<br />

erfolgen im angrenzenden Naturraum. Im direkten Umfeld<br />

erwartet das Klimagutachten bzgl. der zusätzlichen Versiegelung nur Auswirkungen<br />

auf die kleinräumigen, thermisch-hygrischen Verhältnisse. Die bestehende<br />

Be- und Entlüftung der Muldenlage in Nord-Süd-Richtung wird jedoch<br />

nicht behindert.<br />

Der Hinweis, dass in dem untersuchten Gebiet doch Zauneidechsen verbreitet<br />

sind, wurde durch den Gutachter schon im Rahmen der Datenerfassung zur artenschutzrechtlichen<br />

Prüfung verfolgt. Auf Nachfrage bei dem Hinweisgeber,<br />

wann denn die Sichtnachweise erfolgten, waren die Angaben sehr vage. Konkrete<br />

Sichtungen aus den letzten Jahren lagen anscheinend nicht vor. Dass<br />

aus der näheren Umgebung Nachweise von Zauneidechsen vorliegen, wurde<br />

im Bericht erwähnt; diese liegen jedoch außerhalb des Planungsgebietes. Im<br />

Planungsbereich selbst konnten trotz intensiver Nachsuche keine Reptilien<br />

festgestellt werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.<br />

2.2.2.101 Einwendungsführer Betriebsnummer B 180<br />

Das Anwesen des Einwenders liegt weit ab von der Trasse (ca. 2,7 km) der<br />

geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />

von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />

Die weiteren erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />

privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 14 beschrieben. Die Beantwortung dieser<br />

Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf<br />

darauf verwiesen werden.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 234 -<br />

2.3 Einwendungen der anwaltschaftlich vertretenen Einwendungsführer<br />

2.3.1 Rechtsanwälte Meidert & Kollegen, München<br />

Einwendungsführerin C1<br />

Die Einwendungsführerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 1118/3, 1119,<br />

1131/3, 1139, 1167/2, 1167/4, 1167/5 der Gemarkung Sallern und der<br />

Grundstücke FlNr. 1221, 1221/5, 1221/15, 1221/16, 1221/17, 1221/18, 1221/19,<br />

1221/20, 1217, 1219, 1219/2, 969, 962, 980 der Gemarkung Schwabelweis. Die<br />

vorbezeichneten Grundstücke werden insgesamt mit einer Fläche von 73.881<br />

m² durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> in Anspruch genommen.<br />

Weiter ist die Einwendungsführerin Eigentümerin der Grundstücke FlNr.<br />

1221/24, 1221/14 und 1221/13 der Gemarkung Schwabelweis, welche unmittelbar<br />

an die direkt betroffenen Grundstücke angrenzen und somit mittelbar von<br />

der Planung betroffen sind.<br />

Ein Teil der o.g. Grundstücke ist an die Einwendungsführerin D1 verpachtet und<br />

teilweise wiederum an die Einwendungsführerin C3 unterverpachtet. Die beiden<br />

Pächter haben eigene Einwendungen im laufenden Planfeststellungsverfahren<br />

erhoben. Die Einwendungsführerin hat erklärt, dass sie diese Einwendungen zu<br />

ihren eigenen Einwendungen macht.<br />

In der Erörterungsverhandlung wurden die einzelnen Einwendungen der o.g.<br />

Parteien angesprochen. Dabei zeigte sich, dass viele Punkte geregelt werden<br />

können. Abschließend kam man überein, dass die Einwendungsführerin und ihre<br />

Pächter mit der Stadt <strong>Regensburg</strong> eine Vereinbarung abschließen, die die<br />

strittigen Punkte regelt. Diese öffentlich rechtliche Vereinbarung vom<br />

21.11./26.11./02.12.2008 wurde mit Schreiben vom 05.12.2008 der Regierung<br />

der Oberpfalz vorgelegt. Es darf wegen des gleichlautenden Sachverhaltes auf<br />

den Einwand der Einwendungsführerin C3, vertreten durch die Rechtsanwälte<br />

Graml & Kollegen, unter Ziffer 2.3.3.1 Abschnitt III Teil B des Beschlusses verwiesen<br />

werden.


- 235 -<br />

Daneben wurden von der Einwendungsführerin noch weitere Einwendungen<br />

hinsichtlich anderer Sachverhalte erhoben. Im Einzelnen kann zu diesen Ein-<br />

wendungen Folgendes ausgeführt werden.<br />

In den festgestellten Planunterlagen (vgl. Lageplan Planmappe Ordner 2 Unter-<br />

lage 6.1 T/2T) ist eine Zufahrt zu dem Grundstück Fl.Nr. 1167/5 der Gemarkung<br />

Schwabelweis enthalten.<br />

Die Verlegung des Sportplatzes ist in den Planunterlagen nur nachrichtlich dar-<br />

gestellt. Mit den diesbezüglichen Äußerungen der Stadt <strong>Regensburg</strong> beim Erörterungstermin<br />

war die Einwenderin einverstanden.<br />

In den festgestellten Planunterlagen (vgl. Lageplan Planmappe Ordner 2 Unterlage<br />

6.1/3T) wurde die Fahrbahnbreite der Zufahrt zum Fertigteilwerk auf 7 m<br />

geändert.<br />

Mit den Erläuterungen der Stadt <strong>Regensburg</strong>, dass die baulichen Entwicklungen<br />

der Gebiete am Brandlberg und am Keilberg bis zum Prognosejahr 2020 in den<br />

Verkehrszahlen enthalten sind und etwaige neue Baugebiete entlang der Bahnlinie<br />

am Brandlberg berücksichtigt wurden, war die Einwendungsführerin einverstanden.<br />

Die Einwendungsführerin hat sich gegen die geplante Ausbildung der <strong>Ostumgehung</strong><br />

als Allee, jedenfalls entlang der Straße zwischen Bau-km 1+600 bis Baukm<br />

2+500 ausgesprochen. Die großzügige Dimensionierung des Grünstreifens<br />

entlang der <strong>Ostumgehung</strong> löst einen erheblichen Flächenbedarf aus.<br />

Die Alleepflanzung mit heimischen oder standortgerechten Bäumen soll die Leitfunktion<br />

im Straßenraum übernehmen und den städtischen Charakter der<br />

Hauptverkehrsadern betonen. Hierzu ist eine möglichst durchgängige Baumreihe<br />

aufzubauen. Inzwischen hat die Einwendungsführerin bereits die entsprechenden<br />

Flächen an die Stadt <strong>Regensburg</strong> verkauft. Der Einwand ist daher gegenstandslos<br />

geworden.<br />

Die Darstellung der notwendigen Lärmschutzmaßnahmen für die mögliche Bebauung<br />

eines Baugebietes am Brandlberg ist lediglich als Hinweis zu werten.<br />

Seitens der Einwendungsführerin wird die Planung zur <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong><br />

begrüßt, da eine deutlich bessere Verkehrsanbindung des Gebietes<br />

Brandlberg erzielt wird.


- 236 -<br />

2.3.2 Rechtsanwaltskanzlei Volker Jäcklin, Bad Abbach<br />

Einwendungsführerin C2<br />

Verschiedene Fragestellungen (Planfeststellungsverfahren, keine Einhausung,<br />

landschaftspflegerische Begleitplanung, Bauzeit, Zufahrten etc). konnten bereits<br />

beim Erörterungstermin richtig gestellt bzw. geklärt werden.<br />

Weiterhin hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> das Gebäude der Einwendungsführerin<br />

lärmtechnisch untersucht. Die Gebäude auf Fl.Nr. 257 und 259 liegen in einem<br />

Gewerbegebiet. Die Grenzwerte für Lärmsanierungsmaßnahmen betragen 75<br />

dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht. Die Berechnung der Immissionsorte<br />

193 bis 196 hat einen maximalen Lärmpegel von 65 dB(A) am Tag und 58 dB(A)<br />

in der Nacht ergeben. Damit sind die o.g. Grenzwerte bei weitem nicht erreicht.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.<br />

Die Berechnungsannahme ist in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />

Ordner 2 Unterlage 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt II Ziffer<br />

5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />

Soweit das Thema Lufthygiene angesprochen wurde, darf auf die allgemeinen<br />

Ausführungen unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.3 des Beschlusses verwiesen<br />

werden.<br />

Die angesprochenen beabsichtigten Planänderungs- und Neuplanungsmaßnahmen<br />

der Einwendungsführerin sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />

Die angesprochenen Entschädigungsfragen sind außerhalb der Planfeststellung<br />

zu regeln.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


- 237 -<br />

2.3.3 Rechtsanwälte Graml & Kollegen, <strong>Regensburg</strong><br />

1) Einwendungsführerin C3<br />

Die Einwendungsführerin betreibt auf einer größeren angepachteten Teilflä-<br />

che der Fl.Nr. 1219 der Gemarkung Schwabelweis sowie auf Flächen ent-<br />

lang der Gleisanlagen der Deutschen Bahn eine Spedition.<br />

Die Einwendungsführerin ist insbesondere durch die sowohl vorübergehen-<br />

de als auch dauerhafte Inanspruchnahme von Teilflächen ihres Betriebsgeländes<br />

sowie die Abtrennung von Betriebsflächen durch Zerschneidung, des<br />

weiteren durch die erforderliche Beseitigung von genutzten Gebäuden und<br />

Anlagen und darüber hinaus, nach der gegenwärtigen Planung, durch die<br />

Einkesselung ihres Betriebsgeländes in einer kleinen Verkehrsinsel betroffen.<br />

Eigene Grundstücksflächen besitzt die Einwendungsführerin im Bereich<br />

der Osttangente nicht.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat nach Kenntnisnahme von den Einwendungen mit<br />

den Einwendern (Einwendungsführer C1, C3, D1, D2) Vorgespräche geführt<br />

und dabei ihre Bereitschaft erklärt, den aufgeführten Einwendungen durch<br />

Planänderungen weitgehend zu entsprechen, wenn dafür die erhobenen<br />

Einwendungen gegenüber der Planfeststellungsbehörde zurückgenommen<br />

werden. Auf der Basis dieser Vorgespräche hat die Stadt in ihrer Stellungnahme<br />

an die Planfeststellungsbehörde entsprechende Zusicherungen formuliert<br />

und diese im Erörterungstermin am 23.07.2007 verbindlich zu Protokoll<br />

erklärt. Die von den Einwendern im Rahmen des Anhörungsverfahrens<br />

vorgebrachten Anmerkungen zum Auszug aus der Niederschrift des Erörterungstermins<br />

am 23.07.2007 werden seitens der Planfeststellungsbehörde<br />

als Nachtrag und Ergänzung zur Niederschrift angesehen. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

hat mit Schreiben vom 29.10.2007 ihr Einverständnis zu den Ergänzungen<br />

der Niederschrift erklärt. Allerdings zeigte sich im Erörterungstermin,<br />

dass eine abschließende Festlegung aller Folgemaßnahmen im<br />

Rahmen der Abarbeitung bzw. Erledigung der Einwendungen nicht möglich<br />

ist, ohne erhebliche Zeitverzögerungen im Planfeststellungsverfahren zu<br />

verursachen. Da aus diesem Grunde auch eine Rücknahme der erhobenen<br />

Einwendungen durch die Einwender nicht unmittelbar im Erörterungstermin<br />

möglich war, haben sich die Parteien darauf verständigt, die offenen Punkte


- 238 -<br />

in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Diese öffentlich-<br />

rechtliche Vereinbarung wurde der Regierung der Oberpfalz am 09.12.2008<br />

von der Stadt <strong>Regensburg</strong> vorgelegt. Die Vereinbarung ist von allen betrof-<br />

fenen Parteien (Einwendungsführer C1, C3 D1 und D2) unterzeichnet wor-<br />

den.<br />

Sämtliche vorgebrachten Einwände der Einwendungsführerin sind Gegenstand<br />

der vorliegenden Vereinbarung. Die Einwendungen, die die Ablehnung<br />

der geplanten Südanbindung der Grünthaler Straße an die <strong>Ostumgehung</strong><br />

<strong>Regensburg</strong> zum Inhalt hatten, wurden gegenüber der Planfeststellungsbehörde<br />

zurückgenommen.<br />

In der Vereinbarung wurde angesprochen, dass der Inhalt der Vereinbarung<br />

im erforderlichen Umfang im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> geregelt werden<br />

soll. In diesem Zusammenhang darf auf die Auflage unter Ziffer 1.2 Abschnitt<br />

IV „Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers“ hingewiesen werden.<br />

Danach sind Regelungen und Maßnahmen, über die im Erörterungstermin<br />

oder im übrigen Planfeststellungsverfahren eine Einigung mit der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

erzielt wurde oder eine Zusicherung bindend abgegeben wurde,<br />

zu beachten. Mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt<br />

<strong>Regensburg</strong> und den Einwendungsführern liegt eine dementsprechende Einigung<br />

im Planfeststellungsverfahren vor.<br />

Weiterhin darf auf die Schutzauflagen unter Ziffer 1.4 Abschnitt IV „Parkplatzverlegung“<br />

und Ziffer 1.7 Abschnitt IV „Verlegung und Umbau der Kfz-<br />

Werkstatt“, auf die festgestellten Planunterlagen insbesondere die Lagepläne<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 6.1 T/3 T und 4 T) und auf das Bauwerksverzeichnis<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 6.2 T) verwiesen werden.<br />

In der Gesamtschau kann davon ausgegangen werden, dass die Einwendungsführerin<br />

durch die Baumaßnahme unter Zugrundelegung der angesprochenen<br />

Vereinbarung und der im Beschluss enthaltenen Auflagen nicht<br />

existenzbedroht ist.<br />

Soweit weitere Entschädigungsfragen angesprochen werden, sind diese<br />

außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu regeln.


2) Einwendungsführerin C4<br />

- 239 -<br />

Die neunstöckigen Gebäude liegen etwa 400 m von der neuen <strong>Ostumgehung</strong><br />

entfernt. Die Hochhäuser wurden schalltechnisch untersucht.<br />

Die schalltechnische Berechnung hat für die Immissionsorte 184 – 186 einen<br />

Pegelwert von max. 52 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht im 8.<br />

Obergeschoss ergeben. Damit werden die maßgeblichen Grenzwerte der<br />

Lärmsanierung (70 dB(A) am Tag/60 dB(A) in der Nacht) weit unterschritten.<br />

Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Straßen- und<br />

Schienenverkehrslärm in Verbindung mit den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />

angenommen. Betrachtet man die <strong>Ostumgehung</strong> allein ergeben<br />

sich Pegelwerte von max. 49 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht.<br />

Der Umgebungslärm bei den Gebäuden ist weit höher anzurechnen als die<br />

Lärmeinwirkung der <strong>Ostumgehung</strong>. Das hier angeführte 3 dB(A)-Kriterium<br />

wird ebenfalls durch die <strong>Ostumgehung</strong> nicht erreicht.<br />

Im Übrigen handelt es sich beim 3 dB(A)-Kriterium der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)<br />

um ein Zusatzkriterium, mit dessen Hilfe die<br />

„Wesentlichkeit einer Änderung“ beim Ausbau einer Straße festgestellt werden<br />

kann, was dann zur Einschlägigkeit der o.g. Grenzwerte führt. Bei der<br />

<strong>Ostumgehung</strong> handelt es sich um einen Neubau, bei dem die Anwendung<br />

der o.g. Grenzwerte für das Wohngebiet ohnehin erfolgt. Da diese Grenzwerte<br />

jedoch nicht überschritten werden, sind weder zusätzliche aktive noch<br />

passive Maßnahmen zugunsten der Gebäude der Einwenderin erforderlich.<br />

Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) und zusammengefasst unter Teil B<br />

Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />

werden.<br />

Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht<br />

daher nicht.<br />

Der Einwand war zurückzuweisen.


2.4 Einwendungsführer D1 und D2<br />

- 240 -<br />

Die Einwendungsführerin D1 betreibt östlich der geplanten <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong><br />

im Bereich zwischen Bau-km 2+500 bis Bau-km 3+863 ein aus dem<br />

Werksteil A (im Wesentlichen Flst.Nrn. 962, 969, 980, 1219, 1219/2 und 1196<br />

der Gemarkung Schwabelweis) und dem Werksteil B (im Wesentlichen FlstNrn.<br />

907, 994 und 981 der Gemarkung Schwabelweis) bestehendes Kalkwerk nebst<br />

einem unmittelbar angrenzenden größeren Steinbruch.<br />

Die Grundstücke im Werksteil B (inkl. Steinbruchteilen) sowie die Gebäude und<br />

Anlagen im Werksteil A sind Eigentum der Einwendungsführerin D1. Demgegenüber<br />

sind die Grundstücke im Werksteil A (inkl. Steinbruchteilen) Eigentum<br />

der Einwendungsführerin C1 und von dieser an die Einwendungsführerin D2<br />

– nach eigenen Angaben – auf Jahrzehnte hinaus verpachtet. Die Einwendungsführerin<br />

D2, die zugleich Mehrheitsgesellschafterin von der Einwendungsführerin<br />

D1 ist, hat diese angepachteten Grundstücke – nach eigenen Angaben<br />

- ebenfalls auf Jahrzehnte hinaus an die Einwendungsführerin D1 weiterverpachtet.<br />

Eine größere Teilfläche der FlstNr. 1219 der Gemarkung Schwabelweis einschließlich<br />

verschiedener Gebäude (Verwaltungsgebäude, 2 Garagen, Halle<br />

und Werkstätte) sind darüber hinaus von der Einwendungsführerin D1 an die<br />

Einwendungsführerin C3 – nach eigenen Angaben – langfristig unterverpachtet.<br />

Im gegenwärtigen Planfeststellungsverfahren ist die Einwendungsführerin D1<br />

sowohl durch die direkte Inanspruchnahme betrieblich genutzter sowie unterverpachteter<br />

Eigentums- und Pachtflächen als auch durch die notwendige Beseitigung<br />

verschiedener baulicher Anlagen und eines Gleisanschlusses sowie,<br />

in der gegenwärtigen Planung, durch die Ausgrenzung der Kfz-Werkstatt im<br />

Werksteil A vom übrigen Betriebsgelände des Kalkwerks betroffen.<br />

Die Einwendungsführerin D2 hat, wie bereits angesprochen, die Grundstücke<br />

des Werksteils A (im Wesentlichen FlstNrn. 962, 969, 980, 1219, 1219/2 und<br />

1196 der Gemarkung Schwabelweis) von der Einwendungsführerin C1 angepachtet<br />

und an die Einwendungsführerin D1 weiterverpachtet. Außerdem ist die<br />

Einwendungsführerin D2 Eigentümerin der Flst.Nrn. 969/1, Gemarkung Schwabelweis.<br />

Die Einwendungsführerin D2 ist daher zum einen mittelbar durch die


- 241 -<br />

Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs ihrer Tochtergesellschaft Einwendungs-<br />

führerin D1 und zum anderen unmittelbar durch die dauerhafte und vorüberge-<br />

hende Inanspruchnahme von Teilflächen betroffen, die Gegenstand bestehen-<br />

der wohl langfristiger Pachtverhältnisse sind.<br />

Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat nach Kenntnisnahme von den Einwendungen mit den<br />

Einwendern (Einwendungsführer C1, C3, D1 und D2) Vorgespräche geführt und<br />

dabei ihre Bereitschaft erklärt, den aufgeführten Einwendungen durch Planänderungen<br />

weitgehend zu entsprechen, wenn dafür die erhobenen Einwendungen<br />

gegenüber der Planfeststellungsbehörde zurückgenommen werden. Auf der Basis<br />

dieser Vorgespräche hat die Stadt in ihrer Stellungnahme an die Planfeststellungsbehörde<br />

entsprechende Zusicherungen formuliert und diese im Erörterungstermin<br />

am 23.07.2007 verbindlich zu Protokoll erklärt. Die von den Einwendern<br />

im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgebrachten Anmerkungen<br />

zum Auszug aus der Niederschrift des Erörterungstermins am 23.07.2007 werden<br />

seitens der Planfeststellungsbehörde als Nachtrag und Ergänzung zur Niederschrift<br />

angesehen. Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat mit Schreiben vom 29.10.2007<br />

ihr Einverständnis zu den Ergänzungen der Niederschrift erklärt. Allerdings zeigte<br />

sich im Erörterungstermin, dass eine abschließende Festlegung aller Folgemaßnahmen<br />

im Rahmen der Abarbeitung bzw. Erledigung der Einwendungen<br />

nicht möglich ist, ohne erhebliche Zeitverzögerungen im Planfeststellungsverfahren<br />

zu verursachen. Da aus diesem Grunde auch eine Rücknahme der erhobenen<br />

Einwendungen durch die Einwender nicht unmittelbar im Erörterungstermin<br />

möglich war, haben sich die Parteien darauf verständigt, die offenen Punkte<br />

in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Diese öffentlich-rechtliche<br />

Vereinbarung wurde der Regierung der Oberpfalz am 09.12.2008 von der Stadt<br />

<strong>Regensburg</strong> vorgelegt. Die Vereinbarung ist von allen betroffenen Parteien<br />

(Einwendungsführer C1, C3, D1 und D2) unterzeichnet worden.<br />

Sämtliche vorgebrachten Einwände der o.g. Einwendungsführer sind Gegenstand<br />

der vorliegenden Vereinbarung. Dabei sind die Einwendungen, die die Ablehnung<br />

der geplanten Südanbindung der Gründthaler Straße an die <strong>Ostumgehung</strong><br />

<strong>Regensburg</strong> zum Inhalt hatten, zurückgenommen worden.<br />

In der Vereinbarung wurde angesprochen, dass der Inhalt der Vereinbarung im<br />

erforderlichen Umfang im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> geregelt werden soll. In<br />

diesem Zusammenhang darf auf die Auflage unter Ziffer 1.2 Abschnitt IV „Ver-


- 242 -<br />

pflichtungen des Straßenbaulastträgers“ hingewiesen werden. Danach sind Re-<br />

gelungen und Maßnahmen, über die im Erörterungstermin oder im übrigen Plan-<br />

feststellungsverfahren eine Einigung mit der Stadt <strong>Regensburg</strong> erzielt wurde<br />

oder eine Zusicherung bindend abgegeben wurde, zu beachten. Mit der öffent-<br />

lich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt <strong>Regensburg</strong> und den Einwen-<br />

dungsführern liegt eine dementsprechende Einigung im Planfeststellungsverfah-<br />

ren vor.<br />

Weiterhin darf auf die Schutzauflagen unter Ziffer 1.4 „Parkplatzverlegung“ und<br />

Ziffer 1.7 „Verlegung und Umbau der Kfz-Werkstatt“ jeweils Abschnitt IV Teil A<br />

des Beschlusses, auf die festgestellten Planunterlagen insbesondere die Lagepläne<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 6.1 T/3 T und 4 T) und auf das Bauwerksverzeichnis<br />

(Planmappe Ordner 2 Unterlage 2 T) verwiesen werden.<br />

Damit sind die Forderungen der Einwendungsführer, die das Planfeststellungsverfahren<br />

betreffen, ausgeräumt. Der Betrieb der Einwendungsführerin D1 bzw.<br />

der Einwendungsführerin D2 ist durch den Bau der Osttangente nicht existenzbedroht.<br />

Soweit Entschädigungsfragen angesprochen werden, sind diese außerhalb<br />

des Verfahrens zu regeln.<br />

IV.<br />

Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange<br />

Die planungserheblichen öffentlichen und privaten Belange wurden in Teil B Abschnitt II<br />

und III in die Abwägung eingestellt. In Abwägung mit der Bedeutung des Vorhabens für<br />

die gewichtigen Belange des öffentlichen Verkehrs, die im Einzelnen ausführlich dargestellt<br />

wurden, müssen hier andere Belange – vor allem privatrechtlicher Art – zurücktreten.<br />

In die Abwägung einbezogen wurden neben den Belangen der Stadt <strong>Regensburg</strong>, der<br />

Gemeinde Wenzenbach und der Bürger insbesondere die Belange der regionalen und<br />

überregionalen Erschließung, der Verkehrssicherheit, der Wirtschaftlichkeit, der Wasserwirtschaft,<br />

des Immissionsschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes einschließlich<br />

der ökologischen Zusammenhänge, der Denkmalpflege und die Belange anderer<br />

öffentlichen Stellen.


- 243 -<br />

Insgesamt sprechen nach der Überprüfung durch die Planfeststellungsbehörde gewich-<br />

tige Gründe für die planfestgestellte Maßnahme. Es liegt im Rahmen des Planungser-<br />

messens, die ermittelten und in die Abwägung eingestellten entgegenstehenden Belan-<br />

ge dem Planziel unterzuordnen, da das öffentliche Interesse an dem Bau der geplanten<br />

Straße überwiegt.<br />

V.<br />

Kostenentscheidung<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes –<br />

KG – vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F). Von der Gebührenzahlung<br />

ist die Stadt <strong>Regensburg</strong> nach Art. 4 S. 1 Nr. 2 KG befreit.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage<br />

beim Bayerischen Verwaltungsgericht in 93047 <strong>Regensburg</strong>, Haidplatz 1, schriftlich oder<br />

zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben<br />

werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand<br />

bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid<br />

soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen<br />

sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Hinweis<br />

Die unter Ziffer II. des Entscheidungssatzes genannten Planunterlagen können bei der<br />

Stadt <strong>Regensburg</strong> – Tiefbauamt eingesehen werden. Sie werden auch bei der Stadt<br />

<strong>Regensburg</strong> und der Gemeinde Wenzenbach zwei Wochen lang öffentlich ausgelegt.


- 244 -<br />

Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über<br />

deren Einwendungen entschieden worden ist bzw. den bekannten Betroffenen zuzustellen.<br />

(Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG). Da der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> aber an mehr als 50<br />

Personen zuzustellen wäre, werden diese Zustellungen allgemein durch öffentliche Bekanntmachung<br />

ersetzt (Art. 74 Abs. 5 BayVwVfG).<br />

Eine Ausfertigung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es und eine Ausfertigung des festgestellten<br />

Plans liegen vom 2. März 2009 bis 20. März 2009 in<br />

der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />

D.-Martin-Luther- Straße 1<br />

93047 <strong>Regensburg</strong><br />

dem Markt Wenzenbach<br />

Hauptstraße 40<br />

93173 Wenzenbach<br />

während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.<br />

Der Beschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber,<br />

die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (Art. 74 Abs. 5 Satz 3<br />

BayVwVfG).<br />

Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> bis zum<br />

Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen<br />

erhoben haben, schriftlich bei der Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8,<br />

93047 <strong>Regensburg</strong>, angefordert werden (Art. 74 Abs. 5 Satz 4 BayVwVfG).<br />

<strong>Regensburg</strong>, 2. Februar 2009<br />

Ferschke<br />

Regierungsrätin

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