Planfeststellungsbeschluss Ostumgehung Regensburg
Planfeststellungsbeschluss Ostumgehung Regensburg
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Regierung<br />
der<br />
Oberpfalz<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
für die<br />
<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong><br />
(RS6, GVS, St 2125)<br />
Neubau und Ausbau von der Bundesstraße 16<br />
bis zur Walhalla Allee<br />
von Bau-km 0-580 bis Bau-km 3+863<br />
<strong>Regensburg</strong><br />
2. Februar 2009<br />
Regierung der Oberpfalz
Regierung der Oberpfalz – 93039 <strong>Regensburg</strong><br />
32.2/31-4354.5-25<br />
Regierung der Oberpfalz<br />
<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> (RS6/GVS, St 2125)<br />
Neubau und Ausbau von der Bundesstraße 16 bis zur Walhalla Allee<br />
Bau-km 0-580 bis Bau-km 3+863<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
vom 2. Februar 2009<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
A<br />
Seite<br />
I. Beschlusstenor 1<br />
II. Planfeststellungsunterlagen 2<br />
III. Eisenbahnrechtliche Genehmigung, Auflagen und Planfeststellung 3<br />
IV. Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers 4<br />
1. Allgemeine Auflagen 4<br />
2. Vereinbarungen 6<br />
3. Auflagen zu landwirtschaftlichen Belangen 7<br />
4. Auflagen zum Grunderwerb und Schutz benachbarter Grundstücke 7<br />
5. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes 7<br />
6. Lärmschutz 8<br />
7. Denkmalpflege 10<br />
Briefanschrift Hauptgebäude Telefon: 0941 5680 - 0 Allgemeine Besuchszeiten Konten<br />
93039 <strong>Regensburg</strong> Emmeramsplatz 8 Telefax: 5680 - 199 Mo - Do: 8.30 - 12.00 Uhr Zahlungen nur an die mitgeteilten<br />
(Gebäude A, B und C) 13.30 - 15.00 Uhr Konten der Staatsoberkasse Bayern<br />
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr -Buchungsstelle <strong>Regensburg</strong>-<br />
Frachtanschrift weitere Dienstgebäude E-Mail: Nächste Bushaltestellen Stadtplan mit Anfahrskizze<br />
Emmeramsplatz 8 Ägidienplatz 1 und 2 poststelle@reg-opf.bayern.de Ernst-Reuter-Platz im Internet!<br />
93047 <strong>Regensburg</strong> (Gebäude D und E) Internet: Albertstraße<br />
www.ropf.de Bismarckplatz 2005
- 2 -<br />
V. Wasserrechtliche Erlaubnisse, Planfeststellung und Auflagen 12<br />
1. Wasserrechtliche Erlaubnisse 12<br />
2. Wasserrechtliche Planfeststellung 12<br />
3. Wasserrechtliche Auflagen 12<br />
3.1 Bauausführung allgemein 12<br />
3.2 Straßenentwässerung 13<br />
3.3 Wasserschutzgebiet Sallern 14<br />
3.4 Altlasten 16<br />
3.5 Bauwerk BW 6 Trogstrecke bei Direktrampe 16<br />
VI. Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Bundesnatur-<br />
schutzgesetz, Art. 12, 16 FFH-RL, Art. 5, 9 Vogelschutzrichtlinie 18<br />
VII. Bau- und Unterhaltungskosten 19<br />
VIII. Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen 20<br />
IX. Übertragung der Bauarbeiten 20<br />
X. Entscheidung über Einwendungen 20<br />
XI. Kosten des Planfeststellungsverfahrens 21<br />
I. Begründung 22<br />
B<br />
1. Allgemeines 22<br />
1.1 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens 22<br />
1.2 Beteiligte Behörden und Träger öffentlicher Belange 22<br />
1.3 Auslegung der Pläne und Erörterung 24<br />
1.4 Tekturen 24<br />
II. Rechtliche Würdigung 25<br />
1. Zuständigkeit 25<br />
2. Rechtsgrundlage 25<br />
3. Planrechtfertigung 26<br />
3.1 Darstellung der Baumaßnahme 26<br />
3.2 Trassenabwägung 27
- 3 -<br />
3.2.1 Derzeitiger Zustand 27<br />
3.2.2 Gewählte Trasse 27<br />
3.2.3 Trassenvarianten 32<br />
3.2.4 Nullvariante 36<br />
4. Einflüsse auf private Belange 38<br />
4.1 Allgemeines 38<br />
4.2 Flächenbedarf 39<br />
5. Einwirkungen auf die Umwelt 39<br />
5.1 Allgemeines 39<br />
5.2 Lärmschutz 39<br />
5.3 Luftreinhaltung 52<br />
5.4 Bodenschutz 61<br />
5.5 Einwirkungen auf Natur und Landschaft 64<br />
5.5.1 Ausbaubedingte Veränderungen und Eingriffe in Natur und Landschaft 64<br />
5.5.2 Konfliktanalyse 72<br />
5.5.3 Konfliktvermeidung/-minimierung 85<br />
5.5.4 Unvermeidbare Beeinträchtigungen 87<br />
5.5.5 Ausgleichserfordernis 88<br />
5.5.6 Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen 92<br />
5.5.6.1 Ausgleichsmaßnahmen 92<br />
5.5.6.2 Gestaltungsmaßnahmen 96<br />
5.5.7 Funktionale Gegenüberstellung der Eingriffe und der Ausgleichs- 103<br />
und Gestaltungsmaßnahmen<br />
5.5.8 Naturhaushalt und naturschutzrechtliche Aspekte der Eingriffs- 104<br />
Ausgleichsregelung<br />
5.5.9 Zusammenfassende Bilanzierung der Eingriffe und der Ausgleichs- 105<br />
maßnahmen (Planungsbereich)<br />
5.5.10 Eingriffsregelung und Abwägung nach Art. 6a Abs. 2 Satz 1 108<br />
BayNatSchG<br />
6. Artenschutz 109<br />
6.1 Allgemeines 109<br />
6.2 Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen für die nach Anhang IV<br />
der FFH-RL bzw. der Vogelschutz-RL geschützten Arten 110<br />
6.2.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-RL 110
- 4 -<br />
6.2.2 Bestand und Betroffenheit der Vögel gemäß Vogelschutzrichtlinie 110<br />
6.2.3 Sonstige bemerkenswerte Arten 112<br />
6.3 Prüfung der Verbotstatbestände / Darlegung der naturschutz-<br />
rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme<br />
nach § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG 114<br />
6.3.1 Arten des Anhang IV der FHH-Richtlinie 115<br />
6.3.2 Vögel der Vogelschutzrichtlinie 115<br />
6.4 Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung 117<br />
6.5 Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses 118<br />
6.6 Ermessen 119<br />
7. Umweltverträglichkeitsprüfung 120<br />
III. Würdigung der Stellungnahmen und Einwendungen 121<br />
1. Stellungnahmen der Behörden und Verbände 121<br />
1.1 Kabel Deutschland 121<br />
1.2 Deutsche Telekom, T-Com <strong>Regensburg</strong> 121<br />
1.3 REWAG <strong>Regensburg</strong>er Energie- und Wasserversorgung 122<br />
1.4 Wehrbereichsverwaltung Süd 122<br />
1.5 E.ON Netz AG, <strong>Regensburg</strong> 122<br />
1.6 Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs 123<br />
1.7 Landratsamt <strong>Regensburg</strong> 123<br />
1.8 DB Service Immobilien GmbH, Niederlassung München 123<br />
1.9 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege 124<br />
1.10 <strong>Regensburg</strong>er Verkehrsverbund 124<br />
1.11 Der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht 124<br />
1.12 Regionaler Planungsverband 125<br />
1.13 <strong>Regensburg</strong>er Verkehrsbetriebe GmbH 125<br />
1.14 Volksschule <strong>Regensburg</strong>, Konradschule (Hauptschule) 125<br />
1.15 Industrie- und Handelskammer 126<br />
1.16 Landesbund für Vogelschutz in Bayern 127<br />
1.17 Verkehrsclub Deutschland 128<br />
1.18 Eisenbahnbundesamt 128<br />
1.19 Bayerisches Landesamt für Umwelt 129<br />
1.20 DB Netz AG Regionalnetze 131
- 5 -<br />
2.0 Einwendungen 131<br />
2.1 Allgemeines 131<br />
2.2 Einzeleinwendungen 132<br />
2.2.1 Themenkreise/Zusammenstellung der Einwendungen 132<br />
2.2.2 Einwendungen privater Betroffener 147<br />
2.2.2.1 Einwendungsführer Betriebsnummer B 001 147<br />
2.2.2.2 Einwendungsführer Betriebsnummer B 002 148<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 003<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 004<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 005<br />
2.2.2.3 Einwendungsführer Betriebsnummer B 006 148<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 007<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 010<br />
2.2.2.4 Einwendungsführer Betriebsnummer B 008 149<br />
2.2.2.5 Einwendungsführer Betriebsnummer B 009 150<br />
2.2.2.6 Einwendungsführer Betriebsnummer B 011 151<br />
2.2.2.7 Einwendungsführer Betriebsnummer B 012 151<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 042<br />
2.2.2.8 Einwendungsführer Betriebsnummer B 013 152<br />
2.2.2.9 Einwendungsführer Betriebsnummer B 014 153<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 041<br />
2.2.2.10 Einwendungsführer Betriebsnummer B 015 153<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 016<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 017<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 019<br />
2.2.2.11 Einwendungsführer Betriebsnummer B 018 154<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 020<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 021<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 022
- 6 -<br />
2.2.2.12 Einwendungsführer Betriebsnummer B 023 155<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 024<br />
2.2.2.13 Einwendungsführer Betriebsnummer B 025 156<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 060<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 061<br />
2.2.2.14 Einwendungsführer Betriebsnummer B 026 156<br />
2.2.2.15 Einwendungsführer Betriebsnummer B 027 157<br />
2.2.2.16 Einwendungsführer Betriebsnummer B 028 158<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 029<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 030<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 031<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 032<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 102<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 103<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 154<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 155<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 156<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 157<br />
2.2.2.17 Einwendungsführer Betriebsnummer B 033 159<br />
2.2.2.18 Einwendungsführer Betriebsnummer B 034 160<br />
2.2.2.19 Einwendungsführer Betriebsnummer B 035 160<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 036<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 037<br />
2.2.2.20 Einwendungsführer Betriebsnummer B 038 161<br />
2.2.2.21 Einwendungsführer Betriebsnummer B 039 162<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 043<br />
2.2.2.22 Einwendungsführer Betriebsnummer B 040 162<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 089<br />
2.2.2.23 Einwendungsführer Betriebsnummer B 044 163<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 045
- 7 -<br />
2.2.2.24 Einwendungsführer Betriebsnummer B 046 165<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 107<br />
2.2.2.25 Einwendungsführer Betriebsnummer B 047 166<br />
2.2.2.26 Einwendungsführer Betriebsnummer B 048 166<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 049<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 050<br />
2.2.2.27 Einwendungsführer Betriebsnummer B 051 167<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 097<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 128<br />
2.2.2.28 Einwendungsführer Betriebsnummer B 052 167<br />
2.2.2.29 Einwendungsführer Betriebsnummer B 053 168<br />
2.2.2.30 Einwendungsführer Betriebsnummer B 054 168<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 055<br />
2.2.2.31 Einwendungsführer Betriebsnummer B 056 168<br />
2.2.2.32 Einwendungsführer Betriebsnummer B 057 169<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 058<br />
2.2.2.33 Einwendungsführer Betriebsnummer B 059 169<br />
2.2.2.34 Einwendungsführer Betriebsnummer B 062 170<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 063<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 066<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 067<br />
2.2.2.35 Einwendungsführer Betriebsnummer B 065 171<br />
2.2.2.36 Einwendungsführer Betriebsnummer B 064 171<br />
2.2.2.37 Einwendungsführer Betriebsnummer B 069 172<br />
2.2.2.38 Einwendungsführer Betriebsnummer B 068 172<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 105<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 106<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 121<br />
2.2.2.39 Einwendungsführer Betriebsnummer B 074 176<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 181
- 8 -<br />
2.2.2.40 Einwendungsführer Betriebsnummer B 070 176<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 071<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 104<br />
2.2.2.41 Einwendungsführer Betriebsnummer B 072 177<br />
2.2.2.42 Einwendungsführer Betriebsnummer B 073 178<br />
2.2.2.43 Einwendungsführer Betriebsnummer B 075 179<br />
2.2.2.44 Einwendungsführer Betriebsnummer B 076 179<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 088<br />
2.2.2.45 Einwendungsführer Betriebsnummer B 077 180<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 080<br />
2.2.2.46 Einwendungsführer Betriebsnummer B 078 181<br />
2.2.2.47 Einwendungsführer Betriebsnummer B 079 182<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 093<br />
2.2.2.48 Einwendungsführer Betriebsnummer B 081 183<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 082<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 083<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 084<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 085<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 086<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 087<br />
2.2.2.49 Einwendungsführer Betriebsnummer B 090 185<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 091<br />
2.2.2.50 Einwendungsführer Betriebsnummer B 092 186<br />
2.2.2.51 Einwendungsführer Betriebsnummer B 094 187<br />
2.2.2.52 Einwendungsführer Betriebsnummer B 095 187<br />
2.2.2.53 Einwendungsführer Betriebsnummer B 096 188<br />
2.2.2.54 Einwendungsführer Betriebsnummer B 098 190<br />
2.2.2.55 Einwendungsführer Betriebsnummer B 099 191<br />
2.2.2.56 Einwendungsführer Betriebsnummer B 100 193<br />
2.2.2.57 Einwendungsführer Betriebsnummer B 101 194
- 9 -<br />
2.2.2.58 Einwendungsführer Betriebsnummer B 108 194<br />
2.2.2.59 Einwendungsführer Betriebsnummer B 109 195<br />
2.2.2.60 Einwendungsführer Betriebsnummer B 110 196<br />
2.2.2.61 Einwendungsführer Betriebsnummer B 111 197<br />
2.2.2.62 Einwendungsführer Betriebsnummer B 112 198<br />
2.2.2.63 Einwendungsführer Betriebsnummer B 113 198<br />
2.2.2.64 Einwendungsführer Betriebsnummer B 114 199<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 116<br />
2.2.2.65 Einwendungsführer Betriebsnummer B 115 200<br />
2.2.2.66 Einwendungsführer Betriebsnummer B 117 200<br />
2.2.2.67 Einwendungsführer Betriebsnummer B 118 201<br />
2.2.2.68 Einwendungsführer Betriebsnummer B 119 201<br />
2.2.2.69 Einwendungsführer Betriebsnummer B 120 202<br />
2.2.2.70 Einwendungsführer Betriebsnummer B 122 202<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 123<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 124<br />
2.2.2.71 Einwendungsführer Betriebsnummer B 125 203<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 126<br />
2.2.2.72 Einwendungsführer Betriebsnummer B 127 204<br />
2.2.2.73 Einwendungsführer Betriebsnummer B 129 205<br />
2.2.2.74 Einwendungsführer Betriebsnummer B 130 206<br />
2.2.2.75 Einwendungsführer Betriebsnummer B 131 207<br />
2.2.2.76 Einwendungsführer Betriebsnummer B 132 208<br />
2.2.2.77 Einwendungsführer Betriebsnummer B 133 209<br />
2.2.2.78 Einwendungsführer Betriebsnummer B 134 209<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 135<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 136<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 137<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 138
- 10 -<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 139<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 140<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 141<br />
2.2.2.79 Einwendungsführer Betriebsnummer B 142 210<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 143<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 144<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 145<br />
2.2.2.80 Einwendungsführer Betriebsnummer B 146 212<br />
2.2.2.81 Einwendungsführer Betriebsnummer B 147 213<br />
2.2.2.82 Einwendungsführer Betriebsnummer B 148 214<br />
2.2.2.83 Einwendungsführer Betriebsnummer B 149 215<br />
2.2.2.84 Einwendungsführer Betriebsnummer B 150 217<br />
2.2.2.85 Einwendungsführer Betriebsnummer B 151 218<br />
2.2.2.86 Einwendungsführer Betriebsnummer B 152 219<br />
2.2.2.87 Einwendungsführer Betriebsnummer B 153 220<br />
2.2.2.88 Einwendungsführer Betriebsnummer B 158 221<br />
2.2.2.89 Einwendungsführer Betriebsnummer B 159 222<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 160<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 161<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 162<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 172<br />
2.2.2.90 Einwendungsführer Betriebsnummer B 163 223<br />
2.2.2.91 Einwendungsführer Betriebsnummer B 164 224<br />
2.2.2.92 Einwendungsführer Betriebsnummer B 165 225<br />
2.2.2.93 Einwendungsführer Betriebsnummer B 167 226<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 168<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 169<br />
2.2.2.94 Einwendungsführer Betriebsnummer B 170 228
- 11 -<br />
2.2.2.95 Einwendungsführer Betriebsnummer B 171 228<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 171<br />
2.2.2.96 Einwendungsführer Betriebsnummer B 173 229<br />
2.2.2.97 Einwendungsführer Betriebsnummer B 174 230<br />
2.2.2.98 Einwendungsführer Betriebsnummer B 175 230<br />
2.2.2.99 Einwendungsführer Betriebsnummer B 176 231<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 177<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 178<br />
2.2.2.100 Einwendungsführer Betriebsnummer B 179 232<br />
2.2.2.101 Einwendungsführer Betriebsnummer B 180 233<br />
2.3 Einwendungen der anwaltschaftlich vertretenen Einwendungsführer 234<br />
2.3.1 Rechtsanwälte Meidert u. Kollegen, München 234<br />
2.3.2 Rechtsanwalt Volker Jäcklin, Bad Abbach 236<br />
2.3.3 Rechtsanwälte Graml u. Kollegen, <strong>Regensburg</strong> 237<br />
2.4 Einwendungsführer D1 und D2 240<br />
IV. Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange 242<br />
V. Kostenentscheidung 243<br />
Rechtsbehelfsbelehrung 243<br />
Hinweis 243
- 12 -<br />
Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen<br />
AGBGB (Bayerisches) Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
AllMBl. Allgemeines Ministerialamtsblatt<br />
AöR Anstalt des öffentlichen Rechts<br />
Aust „Die Enteignungsentschädigung“<br />
B Bundesstraße<br />
BAB Bundesautobahn<br />
BauGB Baugesetzbuch<br />
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz<br />
BayEG Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung<br />
BayHO Bayerische Haushaltsordnung<br />
BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz<br />
BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz<br />
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter, Zeitschrift<br />
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />
BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
BayWaldG Bayerisches Waldgesetz<br />
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter<br />
BayWG Bayerisches Wassergesetz<br />
BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz<br />
BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung<br />
BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />
BGBl. Bundesgesetzblatt<br />
BGH Bundesgerichtshof<br />
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
16. BImSchV 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
22. BImSchV 22. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
23. BImSchV 23. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
24. BImSchV 24. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung<br />
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz<br />
BAnz. Bundesanzeiger<br />
BVerfG Bundesverfassungsgericht<br />
BVerwG Bundesverwaltungsgericht<br />
BWaldG Bundeswaldgesetz<br />
BwVz Bauwerksverzeichnis<br />
DÖV Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift<br />
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt, Zeitschrift<br />
EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz<br />
1. EKrV 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung<br />
FDB Fledermausdatenbank<br />
FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie<br />
FFH-VorP FFH-Vorprüfung (FFH-Verträglichkeitsabschätzung)<br />
FiG Fischereigesetz<br />
FlurbG Flurbereinigungsgesetz<br />
FStrG Fernstraßengesetz<br />
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland<br />
GVStr. Gemeindeverbindungsstraße<br />
IGW Immissionsgrenzwert<br />
JagdH Hinweise zur Ermittlung von Entschädigungen für die Beeinträchtigungen von gemeinschaftlichen<br />
Jagdbezirken i. d. F. vom 07.06.2003, Bundesanzeiger Nr. 146a<br />
KG Bayerisches Kostengesetz<br />
LRT Lebensraumtyp<br />
MABl. Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung<br />
MLuS Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit lockerer<br />
Randbebauung<br />
StMI Bayerisches Staatsministerium des Innern<br />
NuR Natur und Recht, Zeitschrift<br />
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht<br />
OVG Oberverwaltungsgericht<br />
PlafeR Planfeststellungsrichtlinien<br />
RE Richtlinien für Entwurfsgestaltung<br />
RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen<br />
ROG Raumordnungsgesetz<br />
SDB Standard-Datenbogen
- 13 -<br />
St Staatsstraße<br />
StVO Straßenverkehrsordnung<br />
TKG Telekommunikationsgesetz<br />
UPR Umwelt- und Planungsrecht, Zeitschrift<br />
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
UVPVwV Verwaltungsvorschriften vom 18.09.1995 zur Ausführung d. Gesetzes ü. d. Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
VerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof<br />
V-RL Vogelschutz-Richtlinie<br />
VkBl. Verkehrsblatt<br />
VLärmSchR 97 Verkehrslärmschutzrichtlinie vom 02.06.1997, ARS 26/1997<br />
VLärmSchV 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
VoGEV Vogelschutzverordnung<br />
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />
WHG Wasserhaushaltsgesetz<br />
Zeitler „Bayerisches Straßen- und Wegegesetz“, Kommentar
Regierung der Oberpfalz – 93039 <strong>Regensburg</strong><br />
32.2/31-4354.5-25<br />
Regierung der Oberpfalz<br />
<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> (RS6, GVS, St 2125)<br />
Neubau und Ausbau von der Bundesstraße 16 bis zur Walhalla Allee<br />
Bau-km 0-580 bis Bau-km 3+863<br />
A)<br />
Aufgrund von Art. 39 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG – in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (GVBl 1981 S. 448), zuletzt geändert<br />
durch Art. 3 Zweites Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung vom 26.07.2005<br />
(GVBl S. 287) erlässt die Regierung der Oberpfalz folgenden<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>:<br />
I.<br />
Der Plan für das Bauvorhaben „<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> (RS6, GVS, St 2125), Neubau<br />
und Ausbau von der Bundesstraße 16 bis zur Walhalla Allee“, wird mit den sich aus<br />
Teil A, Ziffern II. bis XI. und den Roteintragungen und Änderungen ergebenden Ergänzungen<br />
nach<br />
festgestellt.<br />
Art. 36, 38, 39 BayStrWG i.V.m. Art. 72 bis 78 BayVwVfG<br />
Briefanschrift Hauptgebäude Telefon: 0941 5680 - 0 Allgemeine Besuchszeiten Konten<br />
93039 <strong>Regensburg</strong> Emmeramsplatz 8 Telefax: 5680 - 199 Mo - Do: 8.30 - 12.00 Uhr Zahlungen nur an die mitgeteilten<br />
(Gebäude A, B und C) 13.30 - 15.00 Uhr Konten der Staatsoberkasse Bayern<br />
Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr -Buchungsstelle <strong>Regensburg</strong>-<br />
Frachtanschrift weitere Dienstgebäude E-Mail: Nächste Bushaltestellen Stadtplan mit Anfahrskizze<br />
Emmeramsplatz 8 Ägidienplatz 1 und 2 poststelle@reg-opf.bayern.de Ernst-Reuter-Platz im Internet!<br />
93047 <strong>Regensburg</strong> (Gebäude D und E) Internet: Albertstraße<br />
www.ropf.de Bismarckplatz 2005
- 2 -<br />
II.<br />
Planfeststellungsunterlagen<br />
Der festzustellende Plan umfasst folgende Unterlagen:<br />
1. 1 Erläuterungsbericht Tektur vom November 2007<br />
- Planmappe Ordner 1: Unterlage 1 T -<br />
2. 1 Übersichtskarte M = 1 : 100.000 – nachrichtlich<br />
- Planmappe Ordner 1: Unterlage 2 -<br />
3. 1 Übersichtsplan M = 1 : 25.000 – nachrichtlich<br />
- Planmappe Ordner 1: Unterlage 3 -<br />
4. 3 Straßenquerschnitte Tektur vom November 2007 M = 1 : 100<br />
- Planmappe Ordner 1: Unterlage 4 T -<br />
5. Höhenpläne<br />
5.1 4 Höhenpläne mit Tektur <strong>Ostumgehung</strong><br />
- Planmappe Ordner 1: Unterlage 5.1/1, 5.1/2T, 5.1/3 und 5.1/4 Strecke<br />
5.2 1 Höhenplan<br />
- Planmappe Ordner 1: Unterlage 5.2 - Anschlüsse<br />
6. Lagepläne, Tektur vom November 2007 M = 1 : 1.000<br />
- Planmappe Ordner 2: Unterlage 6.1 T -<br />
7. Bauwerksverzeichnis, Tektur vom November 2007<br />
- Planmappe Ordner 2: Unterlage 6.2 T -<br />
8. Grunderwerbspläne mit Tekturen M = 1 : 1.000<br />
- Planmappe Ordner 2: Unterlage 7.1/1 T, 7.1/2 T, 7.1/3 und 7.1/4<br />
9. Grunderwerbsverzeichnis mit Tekturen<br />
- Planmappe Ordner 2: Unterlage 7.2 und 7.2 T<br />
10. Untersuchungen zu den Immissionen<br />
10.1 Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen mit ergänzenden schalltechnischen<br />
Untersuchungen im Rahmen der Tektur<br />
- Planmappe Ordner 2: Unterlage 8.1, 8.1.1 T, 8.1.2 T -<br />
10.2 2 Lagepläne zu den schalltechnischen Berechnungen M = 1 : 2.500<br />
- Planmappe Ordner 2: Unterlage 8.2 T –<br />
10.3 Fachgutachten Klima<br />
- Planmappe Ordner 2: Unterlage 8.3 –
- 3 -<br />
10.4 Lufthygienisches Gutachten<br />
- Planmappe Ordner 2: Unterlage 8.4 –<br />
10.5 Lageplan mit Abschnitten<br />
- Planmappe Ordner 2: Unterlage 8.5 –<br />
11. Landschaftspflegerische Begleitplanung<br />
11.1 Landschaftspflegerischer Begleittext mit Ergänzungen<br />
- Planmappe Ordner 3: Unterlage 9.1, 9.1 -1 –<br />
11.2. Landschaftspflegerischer Bestands- und Konfliktplan mit Ergänzungen<br />
M = 1 : 1.000 mit Legende<br />
- Planmappe Ordner 3: Unterlage 9.2, 9.2-1 -<br />
11.3 Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan mit Ergänzungen M = 1 : 1.000 mit<br />
Legende<br />
- Planmappe Ordner 3: Unterlage 9.3, 9.3-1 -<br />
Den Planunterlagen nachrichtlich beigefügt sind die Niederschriften über die Erörte-<br />
rungsverhandlung vom 16., 18. und 23. Juli 2007 bei der Regierung der Oberpfalz in<br />
<strong>Regensburg</strong>. Die Planunterlagen wurden von der Stadt <strong>Regensburg</strong>, dem Ing.-Büro<br />
Sehlhoff GmbH, Vilsbiburg und dem Ing.-Büro Müller-BBM (schalltechnische Berech-<br />
nungen), Planegg, erstellt. Das Fachgutachten Klima bzw. das lufthygienische Gutachten<br />
wurden vom TÜV Süd, Industrie GmbH, Niederlassung München gefertigt.<br />
III.<br />
Eisenbahnrechtliche Genehmigungen,<br />
Auflagen und Planfeststellung<br />
1. Dieses Planfeststellungsverfahren umfasst auch die eisenbahnrechtliche Planfeststellung<br />
nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG – für:<br />
- den Neubau einer Straßenbrücke (BW 2 lfd. BwVzNr. 3.3) über die Bahnlinie<br />
<strong>Regensburg</strong> – Weiden und die Kreisstraße RS 6<br />
- den Umbau der Gleisanlagen, soweit Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG<br />
betroffen sind (BwVzNr. 8.1 – 8.21 und 8.28 – 8.37)<br />
- die technische Sicherung des Bahnübergangs mit Halbschranken und Lichtzeichen<br />
im Zuge des Industriestammgleises (BwVzNr. 8.27)
- 4 -<br />
2. Über Art, Umfang und Durchführung der nach § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz –<br />
EKrG – erforderlichen Baumaßnahmen sowie die Kostentragung ist eine Ver-<br />
einbarung nach § 5 EKrG zwischen der Deutschen Bahn AG und der Stadt Re-<br />
gensburg abzuschließen.<br />
Vor Beginn der Bauarbeiten ist neben der Verwaltungsvereinbarung auch eine<br />
„Technische Vereinbarung für die Baudurchführung“ abzuschließen.<br />
Die Vereinbarungen müssen vor Baubeginn von den Vertragspartnern unterzeichnet<br />
werden.<br />
3. Für den höhengleichen Bahnübergang bei km 0,130 bis 0,165 (Bau-km 3+050)<br />
(BwVzNr. 8.27) wird die Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 EKrG erteilt.<br />
1. Allgemeine Auflagen<br />
1.1 Vor Beginn der Bauarbeiten sind<br />
IV.<br />
Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers<br />
- das Vermessungsamt <strong>Regensburg</strong>, Franziskanerplatz 10,<br />
93059 <strong>Regensburg</strong><br />
- das Wasserwirtschaftsamt <strong>Regensburg</strong>, Landshuter Straße 59,<br />
93053 <strong>Regensburg</strong><br />
- die E.ON Netz GmbH, Netzplanung <strong>Regensburg</strong>, Prüfeninger Straße 20,<br />
93049 <strong>Regensburg</strong><br />
- die Deutsche Telekom AG, Siemensstraße 9<br />
93055 <strong>Regensburg</strong>,<br />
- die Kabel Deutschland GmbH, Bahnhofstraße 22<br />
92668 Windischeschenbach<br />
- die Deutsche Bahn AG, Niederlassung Süd, Sandstraße 38 – 40<br />
90443 Nürnberg<br />
rechtzeitig zu verständigen.
- 5 -<br />
1.2 Regelungen und Maßnahmen, über die im Erörterungstermin oder im übrigen<br />
Planfeststellungsverfahren eine Einigung mit der Stadt <strong>Regensburg</strong> erzielt wurde<br />
oder eine Zusicherung bindend abgegeben wurde, sind zu beachten.<br />
In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die zwischen der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
und den Einwendungsführern C1, C3, D1 und D 2 abgeschlossene öffentlich-rechtliche<br />
Vereinbarung vom 21.11./26.11./02.12.2008 verwiesen, die<br />
der Planfeststellungsbehörde mit Schreiben der Stadt <strong>Regensburg</strong> vom<br />
05.12.2008, eingegangen am 09.12.2008, übersandt wurde.<br />
1.3 Sofern Ver- und Entsorgungsleitungen von der Maßnahme berührt werden, sind<br />
sie in erforderlichem Umfang im Benehmen mit den Versorgungsunternehmen<br />
bzw. Eigentümern zu sichern und anzupassen. Änderungen sowie die Kostentragung<br />
hierfür regeln sich nach privatem Recht.<br />
Die Kostentragung für die Änderung von Versorgungsleitungen ist nicht Gegenstand<br />
der Planfeststellung. Sie ist im Bauwerksverzeichnis nur nachrichtlich aufgenommen.<br />
1.4 Parkplatzverlegung<br />
Für den vorhabensbedingten Wegfall von Stellplätzen der Einwendungsführerin<br />
C3 wird die Stadt <strong>Regensburg</strong> verpflichtet, zusätzliche Stellplatzflächen auf einer<br />
Fläche von etwa einem Hektar entlang der Grünthaler Straße herzustellen.<br />
Die Gestaltung des Parkplatzes, Anzahl und Aufstellung der Stellplätze, Fahrgassenbreite<br />
etc. bleibt einem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Eine<br />
mögliche Gestaltung des Parkplatzes wurde in den Planfeststellungsunterlagen<br />
unter der Planmappe Ordner 2 Unterlage 6.3 nachrichtlich dargestellt. Die Kosten<br />
für die Herstellung des Parkplatzes als auch die Errichtung einer Lärmschutzwand<br />
entlang des Parkplatzes zur Grünthaler Straße werden der Stadt<br />
<strong>Regensburg</strong> auferlegt. Sollte die o.g. Auflage nicht erfüllbar sein, sind geeignete<br />
Maßnahmen zu ergreifen, die den Stellplatzbedarf der Einwendungsführerin sicherstellen.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat mit Bescheid vom 17.11.2008 eine baurechtliche Genehmigung<br />
für die Errichtung einer LKW-Stellplatzanlage auf dem Anwesen<br />
Grünthaler Straße Fl.Nr. 1219, Gemarkung Schwabelweis erteilt. Die Bauge-
- 6 -<br />
nehmigung wurde im Amtsblatt der Stadt <strong>Regensburg</strong> vom 01.12.2008 öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
1.5 Fuß- und Radwegüberführung<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat sich im Verfahren bereiterklärt, eine neue Fuß- und<br />
Radwegüberführung etwa bei Bau-km 1+800 für eine Verbindung von Brandlberg<br />
zur Konradsiedlung zu erstellen. Die Detailpunkte werden in einem gesonderten<br />
Verfahren geklärt.<br />
1.6 Auf der Kreisstraße R 6 sind im Bereich des Bauwerkes BW 2 „Überführung der<br />
Bahnlinie“ (BwVz Nr. 3.3) Haltestellen für den Linienverkehr vorzusehen. Die<br />
genaue Lage der Haltestellen wird mit den Beteiligten festgelegt.<br />
1.7 Verlegung und Umbau der Kfz-Werkstatt<br />
Um die Eingriffe in das Betriebsgelände der Einwendungsführer D1 und C3 (auf<br />
Fl.Nr. 1219) zu minimieren, wird die bestehende Kfz-Werkstatt des Kalkwerkes<br />
verlegt. Die neue Kfz-Werkstatt wird im Werksteil B von der Einwendungsführe-<br />
rin D1 in Absprache mit dem Betreiber durch die Stadt <strong>Regensburg</strong> errichtet.<br />
Der Umbau der vorhandenen Kfz-Werkstätte des Kalkwerkes in ein Verwaltungsgebäude<br />
der Einwendungsführerin C3 mit Büro, Werkstatt und Betriebsleiterwohnung<br />
wird der Stadt <strong>Regensburg</strong> auferlegt. Die erforderlichen Genehmigungen<br />
sind außerhalb der Planfeststellung einzuholen. Im Übrigen darf auf das<br />
Entschädigungsverfahren verwiesen werden.<br />
2. Vereinbarungen<br />
2.1 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertre-<br />
ten durch das Staatliche Bauamt <strong>Regensburg</strong> und der Stadt <strong>Regensburg</strong> ist<br />
rechtzeitig vor Baubeginn eine Vereinbarung über die Umgestaltung des Kno-<br />
tenpunktes einschließlich dem Bau von Rampen bzw. Einfädelungsspuren<br />
(BwVz Nr. 2.1 – 2.3) an der Bundesstraße 16 abzuschließen.<br />
2.2 Die Anpassung, Verlegung und der Neubau von Privatwegen bzw. -straßen sind<br />
mit einer gesonderten Vereinbarung zwischen den jeweiligen Eigentümern und<br />
der Stadt <strong>Regensburg</strong> außerhalb der Planfeststellung zu regeln.
- 7 -<br />
3. Auflagen zu landwirtschaftlichen Belangen<br />
3.1 Es ist durch bauliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass das Zufahren zu<br />
den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken während der Bauzeit und<br />
nach Abschluss der Bauarbeiten angemessen möglich ist.<br />
3.2 Kurzzeitige Behinderungen während der Baudurchführung sind mit den betrof-<br />
fenen Landwirten abzustimmen.<br />
3.3 Die Lage neuer oder geänderter Zufahrten zu landwirtschaftlichen Grundstücken<br />
ist im Benehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern festzulegen.<br />
4. Auflagen zum Grunderwerb und Schutz benachbarter Grundstücke<br />
4.1 Das Oberflächenwasser des Straßenkörpers ist so abzuleiten, dass für die an-<br />
liegenden Grundstücke keine Nachteile eintreten.<br />
4.2 Bestehende Dränanlagen sind funktionsfähig zu erhalten bzw. wiederherzustel-<br />
len.<br />
4.3 Bei der Bepflanzung der Straßen- und Ausgleichsflächen sind die nachbarrecht-<br />
lichen Abstandsflächen zu beachten. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen,<br />
dass landwirtschaftliche Grundstücke nicht spürbar beeinträchtigt werden.<br />
4.4 Restflächen, die aufgrund ihres Zuschnittes und ihrer Größe nach Durchführung<br />
der Straßenbaumaßnahme nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden können<br />
(unwirtschaftliche Restflächen), sind auf Verlangen der Grundeigentümer vom<br />
Baulastträger zu angemessenen Bedingungen zu erwerben.<br />
4.5 Sollten nach der Bauausführung wider Erwarten spürbare Nachteile an den angrenzenden<br />
Grundstücksflächen verursacht werden, so sind vom Straßenbaulastträger<br />
nachträglich geeignete Abhilfemaßnahmen in Abstimmung mit dem<br />
Eigentümer durchzuführen.<br />
5. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes<br />
5.1 Die Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen - dargestellt und beschrieben in<br />
den Maßnahmeplänen (Planunterlage Anlage 9.1; 9.1.1 und 9.3; 9.3.1) - sind
- 8 -<br />
entsprechend dem Baufortschritt zu verwirklichen und bis zum Ende der nächs-<br />
ten auf die Verkehrsfreigabe folgenden Pflanzperiode fertig zu stellen. Die Kom-<br />
pensationsmaßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit es<br />
sich um wasserbauliche Maßnahmen handelt, auch mit dem örtlich zuständigen<br />
Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.<br />
5.2 Die Regenrückhaltebecken sind im Benehmen mit den Naturschutzbehörden zu<br />
gestalten.<br />
5.3 Der Straßenbaulastträger hat für den dauerhaften Bestand und die sachgemäße<br />
Unterhaltung der ökologischen Ausgleichsflächen zu sorgen.<br />
5.4 Bei der Vergabe der Bauarbeiten hat der Straßenbaulastträger durch entspre-<br />
chende Bedingungen sicherzustellen, dass der Auftragnehmer bei der Unter-<br />
bringung überschüssiger Bodenmassen keine Biotopflächen der bayerischen<br />
amtlichen Biotopkartierung sowie sonstige wertvolle Lebensräume zerstört.<br />
5.5. Um den Ausgleich aller Eingriffe sicherzustellen, werden nach Abschluss der<br />
Bauarbeiten alle tatsächlich erfolgten Eingriffe im Benehmen mit der Unteren<br />
Naturschutzbehörde nochmals überprüft und ggf. zusätzliche Kompensations-<br />
maßnahmen festgesetzt.<br />
Die durchgeführten Kompensationsmaßnahmen sind an das Ökoflächenkataster<br />
beim Landesamt für Umwelt, 95326 Kulmbach, Schloss Steinenhausen, zu melden.<br />
5.6 Für die Umsiedlung der Blauflügeligen Sandschrecke und der Blauflügeligen<br />
Ödlandschrecke wurde eine 3030 m² große Ausgleichsfläche, die in den Planunterlagen<br />
unter 9.1-1 beschrieben und unter 9.3-1 dargestellt ist, vorgesehen. Die<br />
erforderliche Ausgleichsfläche ist für diesen Zweck rechtzeitig herzustellen.<br />
6. Lärmschutz<br />
6.1 Die Schallschutzanlagen (Lärmschutzwände bzw. –wälle) sind entsprechend<br />
Teil B) Abschnitt II Ziffer 5.2 (Anlage 6.1 T und 6.2 T Ordner 1 und Anlage 8.1,<br />
8.1.1 T, 8.1.2 T und 8.2 T Ordner 2) auszuführen.
- 9 -<br />
6.2 In der nachfolgenden Tabelle werden die Immissionsorte aufgeführt, bei denen<br />
bei Überlagerung von Schienen- und Straßenverkehr und Berücksichtigung der<br />
Lärmschutzmaßnahmen in der Nachtzeit die Immissionsgrenzwerte „Lärmsanie-<br />
rung“ überschritten werden und bei denen dem Grunde nach ein Anspruch auf<br />
zusätzliche Schallschutzmaßnahmen besteht.<br />
Immissions-<br />
Bezeichnung Gebietsaus-<br />
ort<br />
weisung<br />
4 Chamer Str. 269 MI<br />
5 Chamer Str. 265 MI<br />
41 Haidhofweg 3 WR<br />
53 Posener Str. 2a WA<br />
54 Posener Str. 1b WA<br />
55 Posener Str. 1c WA<br />
64 Posener Str. 5 WA<br />
100 Posener Str. 47 WA<br />
118 O Posener Str. 78 WA<br />
119 Posener Str. 80 WA<br />
120 Posener Str. 82 WA<br />
126.1 Baltenstr. 2 WA<br />
127 Baltenstr. 4 WA<br />
128 Baltenstr. 6 WA<br />
130 O Baltenstr. 10 WA<br />
131 Baltenstr. 12 WA<br />
132.1 Baltenstr. 14 WA<br />
134 Baltenstr. 16a WA<br />
136 Baltenstr. 20 WA<br />
137 N Baltenstr. 22 WA<br />
140 Baltenstr. 26 WA<br />
141.1 Baltenstr. 28 WA<br />
141.2 Baltenstr. 28 WA<br />
142 Baltenstr. 30 WA<br />
143 Baltenstr. 32 WA<br />
144 Baltenstr. 34 WA<br />
181 Bei der Anhalt 4 WR<br />
182 Bei der Anhalt 5 WR<br />
183 Harthofer Weg 11 WA<br />
In der nachfolgenden Tabelle werden die Immissionsorte aufgeführt, bei denen<br />
die Immissionsgrenzwerte „Lärmvorsorge“ überschritten werden und bei denen<br />
dem Grunde nach ein Anspruch auf zusätzliche Schallschutzmaßnahmen besteht.
- 10 -<br />
Immissions-<br />
Bezeichnung Gebietsaus-<br />
ort<br />
weisung<br />
41 Haidhofweg 3 WR<br />
44 Donaustaufer Str. 240 MI<br />
45 Donaustaufer Str. 236 MI<br />
46 Donaustaufer Str. 232 MI<br />
47 Donaustaufer Str. 226 MI<br />
48 Donaustaufer Str. 224 MI<br />
183 Harthofer Weg 11 WA<br />
Ob und inwieweit sich bei den einzelnen Gebäuden bzw. Stockwerken bzw.<br />
Räumen ein tatsächlicher Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen bzw.<br />
auf Kostenerstattung für passive Schallschutzmaßnahmen ergibt, hängt von der<br />
Detailprüfung der Raumnutzungen in den betroffenen Gebäuden und der Wirksamkeit<br />
von ggf. bereits in der Vergangenheit durchgeführter Schallschutzmaßnahmen<br />
ab. Diese Detailprüfung erfolgt nach dem Planfeststellungsverfahren im<br />
Rahmen der Ausführung der Straßenbaumaßnahme.<br />
Einzelheiten hierzu sind zwischen der Stadt <strong>Regensburg</strong> und den Betroffenen<br />
zu regeln.<br />
7. Denkmalpflege<br />
7.1 Auftretende Bodenfunde sind gemäß Art. 7 und 8 Denkmalschutzgesetz –<br />
DSchG – unverzüglich entweder der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem<br />
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege zu melden.<br />
7.2 Bekannte und unbekannte Bodendenkmäler sind unverändert zu erhalten (Art.<br />
141 Abs. 2 BV und Art. 1, Art. 8 DSchG).<br />
Kann dies im Einzelfall nicht oder nicht vollständig gewährleistet werden (etwa<br />
durch Umplanung/Detailumplanung, Überdeckung) sind vor Beginn der eigentlichen<br />
Baumaßnahme geeignete archäologische Maßnahmen unter der fachlichen<br />
Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege durchzuführen<br />
(Archäologische Ausgrabung und Dokumentation; Art. 7 DSchG).<br />
7.3 Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine sachgerechte archäologische Ausgrabung<br />
und Befunddokumentation insbesondere im Bereich der<br />
6938/0685 Frühmittelalterliche Körpergräber (Reihengräberfriedhof)
- 11 -<br />
6938/0026 Brandgrab der Hallstattzeit (vermutlich Gräberfeld der Hallstattzeit)<br />
6938/0534 Siedlungsspuren unbekannter Zeitstellung im Luftbild<br />
durchzuführen.<br />
Die Ausgrabungen beschränken sich auf alle Flächen, auf denen vorhabensbedingt<br />
Erdarbeiten vorgenommen werden oder auf denen durch Einsatz schweren<br />
Gerätes der Unterboden zerstört werden kann.<br />
Ferner liegen die folgenden bekannten Bodendenkmäler im Nähebereich der<br />
Trasse:<br />
6938/0023 Siedlungsfunde der Mittelbronzezeit; Brandgräberfeld der Urnenfelderzeit;<br />
Brandgrab der Hallstattzeit (vermutlich Brandgräberfeld der Hallstattzeit)<br />
6938/0029 Paläolithische Funde von zerstörtem Felsüberhang sowie neolithische<br />
und bronzezeitliche Funde aus der Nähe<br />
6938/0210 Siedlungsspuren unbekannter Zeitstellung im Luftbild<br />
6938/218 Wohl Siedlung unbestimmter Zeit im Luftbild<br />
6938/0005 Mittelpaläolithische und mesolithische Freilandstation.<br />
Die genaue Lage der o.g. Funde ist dem Kartenausschnitt des Bayer. Lan-<br />
desamtes für Denkmalpflege im Schreiben vom 09.02.2007 zu entnehmen.<br />
7.4 Der Baulastträger hat dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege den Baubeginn<br />
rechtzeitig anzuzeigen, damit für die ordnungsgemäße Untersuchung aller ar-<br />
chäologischen Befunde ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Untersuchun-<br />
gen und Ausgrabungen sind rechtzeitig vor Baubeginn abzuschließen.<br />
7.5 Die Einzelheiten der archäologischen Maßnahmen sind außerhalb des Planfest-<br />
stellungsverfahrens rechtzeitig zwischen dem Baulastträger bzw. Vertreter der<br />
bauausführenden Firmen und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege<br />
zu regeln.<br />
7.6 Die bauausführenden Firmen sind auf die Möglichkeit vorgeschichtlicher Funde<br />
und die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 DSchG hinzuweisen.<br />
7.7 Die notwendige denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG<br />
wird durch diese Planfeststellung gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 a.E. BayVwVfG<br />
ersetzt.
- 12 -<br />
V.<br />
Wasserrechtliche Erlaubnisse, Planfeststellung und Auflagen<br />
1. Wasserrechtliche Erlaubnisse<br />
1.1 Der Stadt <strong>Regensburg</strong> wird gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 7 des Wasser-<br />
haushaltsgesetzes – WHG – in Verbindung mit Art. 16 des Bayerischen Was-<br />
sergesetzes – BayWG – die gehobene Erlaubnis erteilt, nach Maßgabe der<br />
festgestellten Planunterlagen Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer<br />
einzuleiten und durch flächiges Versickern dem Grundwasser zuzuführen.<br />
1.2 Für Bauarbeiten, bei denen vorübergehend auf das Grundwasser eingewirkt<br />
wird (Benutzungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG) wird die Erlaubnis nach § 7<br />
WHG in Verbindung mit Art. 17 BayWG erteilt.<br />
2. Wasserrechtliche Planfeststellung<br />
Diese Planfeststellung umfasst auch die wasserrechtliche Planfeststellung nach<br />
§ 31 Abs. 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 2 BayWG für die mit dem Straßenbau ver-<br />
bundenen Gewässerausbaumaßnahmen (wie Gewässeranpassung im Durch-<br />
lassbereich, Verlegung von Gräben im Bereich von Einfahrten bzw. Straßenan-<br />
schlüssen, die Anlage von Regenrückhaltebecken).<br />
3. Wasserrechtliche Auflagen<br />
3.1 Bauausführung allgemein<br />
3.1.1 Die wasserbaulichen Maßnahmen sind nach dem festgestellten Plan durchzu-<br />
führen. Auf eine naturnahe Gestaltung der Gewässer und eine damit verbunde-<br />
ne Erhöhung der biologischen Wirksamkeit der Gewässer ist besonders zu ach-<br />
ten. Planungen des naturnahen Gewässerausbaues sind mit dem Wasserwirt-<br />
schaftsamt im Vorfeld abzustimmen.
- 13 -<br />
3.1.2 Beim Baubetrieb ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in<br />
das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer gelangen (§ 1a Abs. 2<br />
WHG). Bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe sind die einschlägigen<br />
Vorschriften zu beachten; auf die Schutzpflichten der §§ 26 Abs. 2, 34 Abs. 2<br />
WHG wird hingewiesen.<br />
3.1.3 Für das bei eventuellen Wasserhaltungsmaßnahmen anfallende Wasser muss<br />
eine schadlose Ableitung (qualitativ und quantitativ) sichergestellt sein.<br />
3.1.4 Gegebenenfalls durch den Straßenumbau berührte Dränleitungen sind funkti-<br />
onsfähig zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />
3.2 Straßenentwässerung<br />
3.2.1 Bei der Straßenentwässerung ist sicherzustellen, dass<br />
- die breitflächige Versickerung (außerhalb des Wasserschutzgebietes Sallern)<br />
unter Ausnutzung der Sorptionsfähigkeit der oberen belebten Bodenzone so<br />
weit wie möglich gefördert wird,<br />
- keine Schmutz- und Schadstoffe in die Gewässer gelangen,<br />
- Abflussverschärfungen in den Vorflutern verhindert werden und<br />
- angrenzende Grundstücke nicht beeinträchtigt werden.<br />
3.2.2 Für Planung, Bau und Betrieb der Abwasseranlage (Regenrückhaltebecken),<br />
Teilbereich Niederschlagswasserversickerung, sind die geltenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen sowie Regelwerke RAS-Ew eigenverantwortlich zu beachten.<br />
Dies sind insbesondere das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Bayerische<br />
Wassergesetz (BayWG) sowie die anerkannten Regeln der Baukunst, insbesondere<br />
die aktuellen DWA-Regelwerke A 138 „Planung, Bau und Betrieb von<br />
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ und M 153 „Handlungsempfehlungen<br />
zum Umgang mit Regenwasser“, „Deutsche Vereinigung für<br />
Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.“ Hennef.
- 14 -<br />
3.2.3 Die Standfestigkeit der Anlagen, insbesondere der Dämme, ist zu gewährleis-<br />
ten.<br />
Die Unterlagen zur Bemessung und Ausführung der Rückhaltebecken mit den<br />
Abscheideanlagen sind mit dem Wasserwirtschaftsamt vor Baubeginn abzustimmen.<br />
3.2.4 Für den Ablauf aus den Rückhaltebecken muss jeweils eine ordnungsgemäße<br />
Weiterleitung zum Vorfluter sichergestellt sein.<br />
3.2.5 Für Bereiche, die nicht über Rückhalteteiche entwässern, sind straßenbeglei-<br />
tende Rasenmulden – möglichst Versickermulden – nach 7.1 RAS-Ew auszu-<br />
führen.<br />
3.2.6 Die geplanten Entwässerungseinrichtungen sind unter Beachtung der RAS-Ew<br />
und des LfW-Merkblattes vom 07.05.1990 zu warten und zu betreiben.<br />
3.2.7 Nach Fertigstellung ist ein Bestandsplan zu erstellen, in dem jeweils die Flä-<br />
chen, von denen Niederschlagswasser entsorgt werden soll, d.h. Fahrbahnflä-<br />
chen und betroffene Außenflächen und die dazu gehörige Entsorgung, z.B. Mulde,<br />
Böschung oder Mischwasserkanal, dargestellt sind.<br />
3.3 Wasserschutzgebiet Sallern<br />
3.3.1 Die Erdaufschlüsse sind so gering wie möglich zu halten.<br />
3.3.2 Zur Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben, sowie für die mineralische<br />
Dichtschicht ist nur unbelastetes mineralisches Material zu verwenden. Insbesondere<br />
verboten ist der Einsatz von Material, welches auslaug- oder auswaschbare<br />
Stoffe enthält (z.B. Teer oder Schlacken).<br />
3.3.3 Der Einsatz von Recyclingmaterial ist nicht zulässig.<br />
3.3.4 Es sind frühzeitig Sondierungen zur Deckschichterkundung, besonders im Be-<br />
reich der Brückenwiderlager, mit einer Tiefe bis ca. 2 – 3 m unter die maximale<br />
Eingriffstiefe, durchzuführen.
- 15 -<br />
3.3.5 Wird bei den Bauarbeiten örtlich die bindige Deckschicht durchstoßen, so sind in<br />
Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt entsprechende Abdichtungen einzu-<br />
bauen.<br />
3.3.6 Sollen Baustoffe verwendet werden, welche wasserlösliche Bestandteile enthal-<br />
ten und nicht in den Technischen Lieferungsbedingungen für Mineralstoffe im<br />
Straßenbau (TL-Min-StB) genannt sind, ist die Unbedenklichkeit im Einzelfall<br />
nachzuweisen.<br />
3.3.7 Die Bankette und deren Füllboden sind zur Verringerung der Unfallgefahr stand-<br />
fest auszubilden.<br />
3.3.8 Auf Dämmen und Brücken sind Schutzeinrichtungen gemäß DIN EN 1317 erforderlich.<br />
3.3.9 Böschungen und Mulden sind min. 20 cm dick mit Oberboden anzudecken und<br />
geschlossen, flächig zu begrünen.<br />
3.3.10 Eine Betankung von Baumaschinen und –fahrzeugen sowie eine Lagerung wassergefährdender<br />
Stoffe darf nur auf befestigten Flächen erfolgen.<br />
3.3.11 Es sind nur technisch einwandfreie Baumaschinen zu verwenden. Diese sind<br />
nach jedem Arbeitstag auf befestigten Flächen abzustellen.<br />
3.3.12 In unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereiches ist eine Auffangwanne bereitzuhalten,<br />
um bei einer eventuellen Leckage an Fahrzeugen auslaufende wassergefährdende<br />
Stoffe aufnehmen zu können.<br />
3.3.13 Jede Verunreinigung des Bodens mit wassergefährdenden Stoffen ist sofort der<br />
REWAG und dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Regensburg</strong> zu melden.<br />
3.3.14 Rohrleitungen, die dem Sammeln und Ableiten von Niederschlagswasser dienen,<br />
sind als dichte, geschlossene Rohrleitungen auszuführen. Sie sind ausschließlich<br />
zu diesem Zweck zu verwenden. Gräben, die dem Sammeln und Ab-
- 16 -<br />
leiten von Niederschlagswasser dienen, sind mit einer mineralischen Abdichtung<br />
auszuführen.<br />
3.3.15 Bei baulichen Anlagen, welche mit ihrer Gründung die Deckschicht durchteufen,<br />
ist darauf zu achten, dass zur Wiederherstellung der Deckschicht die Baugrube<br />
mit entsprechendem bindigem Material wiederverfüllt wird. Sollte dies nicht möglich<br />
sein, sind technische Lösungen zu wählen.<br />
3.3.16 Die Wasserwegsamkeit von Schichtwasser darf nicht wesentlich verändert werden.<br />
3.4 Altlasten<br />
3.4.1 Es ist eine fachgutachterliche Begleitung von Aushubmaßnahmen sowie abschließende<br />
Wand- und Sohleprobungen in den Baugruben zur Beweissicherung<br />
der Entfernung der Verunreinigungen erforderlich.<br />
3.4.2 Sofern bei Aushubmaßnahmen Auffälligkeiten bzgl. weiterer Verunreinigungen<br />
auftreten, sind umgehend das Umweltamt der Stadt <strong>Regensburg</strong> und das Wasserwirtschaftsamt<br />
<strong>Regensburg</strong> zu informieren, um das erforderliche Vorgehen<br />
abzustimmen.<br />
3.4.3 Eine Versickerung von Niederschlagswasser in verunreinigten Bodenbereichen<br />
ist nicht zulässig.<br />
3.5 Bauwerk BW 6 Trogstrecke bei Direktrampe<br />
3.5.1 Sowohl während der Bauzeit als auch nach Fertigstellung des Bauwerks sind<br />
bauliche Maßnahmen vorzusehen, die einen Grundwasseraufstau, der für Dritte<br />
nachteilig sein kann, verhindern.<br />
Die geplanten Maßnahmen und Nachweise sind rechtzeitig vor der Bauausfüh-<br />
rung dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen.<br />
3.5.2 Vor Baubeginn und nach Baufertigstellung ist jeweils eine hydrologische Beweissicherung<br />
durchzuführen. Ein entsprechendes Konzept, welches die Be-
- 17 -<br />
weissicherung vor Baubeginn, während des Baues und nach Fertigstellung der<br />
Baumaßnahme zum Inhalt hat, ist unverzüglich mit dem Wasserwirtschaftsamt<br />
abzustimmen. Die erforderlichen Grundwasserbeobachtungspegel sind baldmöglichst<br />
niederzubringen und mit Datenloggern auszustatten.<br />
Die hydrologische Beweissicherung darf nur mit Zustimmung des Wasserwirt-<br />
schaftsamtes <strong>Regensburg</strong> beendet werden.<br />
Eine Auswertung der Beweissicherungsmaßnahmen ist während des Bauzustandes<br />
laufend vorzunehmen und zu dokumentieren.<br />
3.5.3 Für Grundwasserabsenkungen im Rahmen der Bauwasserhaltung ist rechtzeitig<br />
vor Beginn die wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.<br />
3.5.4 Eine Auswertung der Beweissicherungsmaßnahmen ist 3 Monate nach Fertigstellung<br />
der Trogstrecke dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Regensburg</strong> vorzulegen<br />
und danach alle 3 Jahre.<br />
3.5.5 An den Gebäuden, die sich in näherem Umgriff der Maßnahme (Trogstrecke)<br />
befinden, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Beweissicherung hinsichtlich ihres<br />
baulichen Zustandes durchzuführen.<br />
3.6 Hochwassergefährdung<br />
Die Realisierung der <strong>Ostumgehung</strong> im Bereich des Kreisels, der Verbindungsstrecke<br />
Walhalla-Allee – Donaustaufer Straße und der Trogstrecke steht unter<br />
dem Vorbehalt, dass der geplante Hochwasserschutz für den Abschnitt<br />
A/Schwabelweis im Bereich ab Bahnlinie bis Schwabelweis (Kirche) vor dem<br />
Beginn der Bauarbeiten fertig gestellt ist. Sollte dies nicht möglich sein, sind in<br />
Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Regensburg</strong> geeignete Maßnahmen<br />
zu treffen, die den Hochwasserschutz in dem angesprochenen Bereich sicherstellen.
- 18 -<br />
VI.<br />
Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz, Art.<br />
12, 16 FFH-RL Art. 5, 9 Vogelschutzrichtlinie<br />
Gemäß § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege<br />
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25.03.2002 (BGBl I S. 1193), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 12.12.2007 (BGBl I S. 2873, ber. 2008 I S. 47) wird im Einvernehmen<br />
mit der Höheren Naturschutzbehörde die Ausnahme von den Verboten des §<br />
42 Abs. 1 BNatSchG und der Art. 12 FFH-RL und Art. 5 Vogelschutz-RL für die nach<br />
Anhang IV der FFH-RL bzw. der Vogelschutz-RL geschützten Arten erteilt, die durch<br />
den Ausbau der Osttangente <strong>Regensburg</strong> tatbestandsmäßig i.S. v. § 42 Abs. 1<br />
BNatSchG, Art. 12, FFH-RL und Art. 5 Vogelschutz-RL beeinträchtigt werden.<br />
Die Ausnahme wird für folgende Vogelarten erteilt:<br />
- Amsel<br />
- Feldlerche<br />
- Bachstelze<br />
- Blaumeise<br />
- Buchfink<br />
- Buntspecht<br />
- Dohle<br />
- Dorngrasmücke<br />
- Eichelhäher<br />
- Elster<br />
- Feldlerche<br />
- Feldsperling<br />
- Girlitz<br />
- Goldammer<br />
- Grünling<br />
- Hausrotschwanz<br />
- Haussperling<br />
- Haustaube<br />
- Heckenbraunelle
- Klappergrasmücke<br />
- Kleiber<br />
- Kohlmeise<br />
- Mäusebussard<br />
- Mönchsgrasmücke<br />
- Rabenkrähe<br />
- Ringeltaube<br />
- Rotkehlchen<br />
- Star<br />
- Sumpfrohrsänger<br />
- Türkentaube<br />
- Weidenmeise<br />
- Zilpzalp<br />
- 19 -<br />
VII.<br />
Bau- und Unterhaltungskosten<br />
1. Die Stadt <strong>Regensburg</strong> trägt die Kosten, soweit nicht im Bauwerksverzeichnis<br />
eine anderweitige Regelung getroffen ist. In diesem Umfang obliegt ihr auch die<br />
Unterhaltung.<br />
2. Die Kostentragung für die Neuanlage oder Änderung von Kreuzungen und Einmündungen<br />
richtet sich nach Art. 32 BayStrWG. Die Unterhaltung der Kreuzungen<br />
und Einmündungen wird nach Art. 33 BayStrWG geregelt.<br />
3. Die Kostentragung für Änderungs- oder Verlegungsmaßnahmen an Telekom-<br />
munikationslinien regelt sich nach dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni<br />
2004 (BGBl I S. 1190).
- 20 -<br />
VIII.<br />
Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen<br />
1. Die nach dem festgestellten Plan neu zu bauenden Teile öffentlicher Straßen<br />
und Wege werden mit Verkehrsübergabe gewidmet (Art. 6 Abs. 6 BayStrWG).<br />
Die Widmungsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Verkehrsübergabe<br />
vorliegen.<br />
2. Die nach dem festgestellten Plan vorgesehene Umstufung öffentlicher Straßen<br />
und Wege wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirk-<br />
sam (Art. 7 Abs. 5 BayStrWG).<br />
3. Die nach dem festgestellten Plan vorgesehene Einziehung öffentlicher Straßen<br />
und Wege wird mit der Sperrung wirksam (Art. 8 Abs. 5 BayStrWG).<br />
4. Der Linksabbiege- und Ausfahrstreifen (BwVz lfd. Nr. 2.1 und 2.2) wird Teil der<br />
Bundesstraße 16 (§ 2 Abs. 6 FStrG).<br />
IX.<br />
Übertragung der Bauarbeiten<br />
Die Durchführung der gesamten Bauarbeiten wird der Stadt <strong>Regensburg</strong> übertragen.<br />
X.<br />
Entscheidung über Einwendungen<br />
Die Einwendungen bzw. Forderungen der Einwendungsführer Betriebsnummer B 001 -<br />
B 180, der anwaltschaftlich vertretenen Einwendungsführer Betriebsnummer C 1 – C 4<br />
und der Einwendungsführer D1 und D2 werden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch<br />
Auflagen in diesem Beschluss oder durch Planänderungen berücksichtigt wurden, oder<br />
sich im Laufe des Anhörungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben.
- 21 -<br />
XI.<br />
Kosten des Planfeststellungsverfahrens<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> trägt die Kosten des Planfeststellungsverfahrens. Für diesen Beschluss<br />
wird keine Gebühr erhoben.
1. Allgemeines<br />
- 22 -<br />
B)<br />
Begründung<br />
1.1 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens<br />
I.<br />
Am 01.02.2007 hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> für die Baumaßnahme „<strong>Ostumgehung</strong><br />
<strong>Regensburg</strong> (RS6, GVS, St 2125), Neubau und Ausbau von der Bundesstraße<br />
16 bis zur Walhalla Allee“, die Planfeststellung nach Art. 36 ff BayStrWG in Verbindung<br />
mit Art. 72 ff BayVwVfG beantragt.<br />
Das Anhörungsverfahren hat die Regierung der Oberpfalz mit Schreiben vom<br />
09.02.2007 eingeleitet.<br />
1.2 Beteiligte Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />
Gemäß Art. 36 BayStrWG in Verbindung mit Art. 73 BayVwVfG wurde<br />
- dem Landratsamt <strong>Regensburg</strong><br />
Altmühlstraße 3, 93059 <strong>Regensburg</strong><br />
- dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Regensburg</strong><br />
Landshuter Straße 59, 93053 <strong>Regensburg</strong><br />
- dem Staatlichen Vermessungsamt<br />
Franziskanerplatz 10, 93059 <strong>Regensburg</strong><br />
- dem Regionalen Planungsverband beim Landratsamt <strong>Regensburg</strong><br />
Altmühlstraße 3, 93059 <strong>Regensburg</strong><br />
- dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege<br />
Außenstelle <strong>Regensburg</strong>, Keplerstraße 1, 93047 <strong>Regensburg</strong><br />
- dem Bayerischen Landesamt für Umwelt<br />
Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg
- 23 -<br />
- dem Bund-Naturschutz in Bayern e.V.<br />
Landesgeschäftsstelle, Dr.-Johann-Maier-Straße 4, 93049 <strong>Regensburg</strong><br />
- dem Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.<br />
Eisvogelweg 1, 91161 Hilpoltstein<br />
- dem Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Nürnberg<br />
Eilgutstraße 2, 90443 Nürnberg<br />
- der Deutschen Bahn AG, DB Services Immobilien GmbH<br />
Immobilienbüro Nürnberg, Sandstraße 38 – 40, 90443 Nürnberg<br />
- dem Staatlichen Bauamt <strong>Regensburg</strong>, Straßenbau<br />
Bajuwarenstraße 2d, 93053 <strong>Regensburg</strong><br />
- dem Amt für Ländliche Entwicklung <strong>Regensburg</strong><br />
Lechstraße 50, 93057 <strong>Regensburg</strong><br />
- dem Amt für Landwirtschaft und Forsten<br />
Im Gewerbepark A 10, 93059 <strong>Regensburg</strong><br />
- dem Bayerischen Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Oberpfalz<br />
Furtmayrstraße 17, 93053 <strong>Regensburg</strong><br />
- dem Landesjagdverband Bayern – Bezirksgruppe Oberpfalz –<br />
Tannenweg 2, 92526 Oberviechtach<br />
- der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München<br />
Dachauer Straße 128, 80637 München<br />
- der Deutschen Telekom AG<br />
Siemensstraße 9, 93055 <strong>Regensburg</strong><br />
- der REWAG <strong>Regensburg</strong>er Energie- und Wasserversorgung AG & Co. KG<br />
Greflinger Straße 22, 93055 <strong>Regensburg</strong><br />
- der E.ON Bayern, Regionalleitung Ostbayern<br />
Prüfeninger Straße 20, 93049 <strong>Regensburg</strong><br />
- der Kabel Deutschland GmbH & Co. KG, Geschäftsstelle Weiden<br />
Bahnhofstraße 22, 92670 Windischeschenbach<br />
- den <strong>Regensburg</strong>er Verkehrsbetrieben<br />
Markomannenstraße 1, 93053 <strong>Regensburg</strong><br />
- dem <strong>Regensburg</strong>er Verkehrsverbund GmbH<br />
Donaustaufer Straße 115, 93059 <strong>Regensburg</strong>
- 24 -<br />
- der GFN – Gesellschaft zur Förderung des ÖPNV im Landkreis <strong>Regensburg</strong><br />
Donaustaufer Straße 115, 93059 <strong>Regensburg</strong><br />
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.<br />
1.3 Auslegung der Pläne und Erörterung<br />
Die Planunterlagen waren öffentlich und zu jedermanns Einsicht<br />
vom 26.02. bis einschließlich 30.03.2007 bei der Stadt <strong>Regensburg</strong> bzw.<br />
vom 05.03. bis einschließlich 05.04.2007 bei der Gemeinde Wenzenbach<br />
ausgelegen.<br />
Die Auslegung der Pläne wurde vorher ortsüblich bekannt gemacht.<br />
Gegen die Pläne wurden Einwendungen erhoben, die am 16., 18. und 23. Juli<br />
2007 im Großen Sitzungssaal der Regierung der Oberpfalz erörtert wurden. Die<br />
Einwendungen konnten nur zum Teil ausgeräumt werden. Wegen des Ergeb-<br />
nisses der Erörterung wird auf die Niederschrift verwiesen, die den festgestellten<br />
Planunterlagen - nachrichtlich - beigefügt ist.<br />
1.4 Tekturen<br />
Aufgrund der erfolgten Einwendungen der Betroffenen hat die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
Änderungen an dem Plan vorgenommen. Bei den Planänderungen handelt es<br />
sich im Wesentlichen um<br />
- Verlängerung der Lärmschutzwand um etwa 60 m mit einer Höhe von 2,50 m<br />
von der Brandlberger Brücke in Richtung Kalkwerk. Außerdem wurde auf der<br />
Brandlberger Brücke bzw. Grünthaler Straße eine 250 m lange und 2,50 m<br />
hohe Lärmschutzwand angeordnet. Beide Maßnahmen dienen einem verbesserten<br />
Lärmschutz für die Anwesen zwischen Brandlberger/Grünthaler<br />
Straße und Hutschinger Straße. Damit wird der Forderung nach einem verbesserten<br />
Lärmschutz seitens verschiedener Anlieger Rechnung getragen.<br />
Für diese Maßnahmen ist keine zusätzliche Grundinanspruchnahme von<br />
Dritten erforderlich.
- 25 -<br />
- Umgestaltung des Parkplatzes an der Donauarena dergestalt, dass die Zu-<br />
fahrt ohne Mittelgrünstreifen und ohne Fahrbahnuntergliederung als 20 m<br />
Platte ausgebildet wird. Außerdem werden im südlichen Bereich des heuti-<br />
gen Großparkplatzes weitere Parkplätze erstellt. Damit kann der Parkplatz-<br />
verlust durch die Baumaßnahme ausgeglichen werden.<br />
- Änderung der Betriebsflächen der Fa. Scheck bzw. der Fa. Walhalla Kalk.<br />
Detailfragen sind in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Hinsichtlich<br />
der Parkplatzverlegung wird auf die Auflage in Ziffer 1.4 Abschnitt IV Teil A<br />
verwiesen.<br />
- Wegfall der Weiche 31 und Bau eines Gegenbogens mit r = 500 gemäß dem<br />
Vorschlag der DB AG. Damit kann das Gleis 3 in diesem Abschnitt zurück-<br />
gebaut werden.<br />
- Ergänzung von Leitungen<br />
- Ergänzung und Berichtigung des Bauwerksverzeichnisses<br />
Durch diese Maßnahmen werden der Aufgabenbereich von Behörden oder Belange<br />
Dritter nicht erstmalig oder stärker als bisher berührt.<br />
1. Zuständigkeit<br />
II.<br />
Rechtliche Würdigung<br />
Die Regierung der Oberpfalz führt das Anhörungsverfahren durch und stellt den<br />
Plan fest (Art. 39 Abs. 1 BayStrWG).<br />
2. Rechtsgrundlage<br />
Nach Art. 36 Abs. 2 BayStrWG ist bei Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen<br />
die Planfeststellung durchzuführen, wenn es sich um Straßen von besonderer<br />
Bedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen,<br />
handelt. Bei der <strong>Ostumgehung</strong> handelt es sich um eine solche Straße.
3. Planrechtfertigung<br />
3.1 Darstellung der Baumaßnahme<br />
- 26 -<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> ist Gegenstand eines Gutachtens, das Vor-<br />
schläge zur Verbesserung der Verkehrssituation im Raum <strong>Regensburg</strong> beinhal-<br />
tet. Im Raum <strong>Regensburg</strong> hat sich in den letzten Jahrzehnten eine starke Struk-<br />
turentwicklung vollzogen, die noch nicht abgeschlossen ist. <strong>Regensburg</strong> liegt am<br />
Schnittpunkt von zwei wichtigen Fernverkehrsachsen, deren Bedeutung durch<br />
die Vereinigung und die EU-Osterweiterung wesentlich zugenommen hat und<br />
noch weiter zunimmt. Die Bundesautobahn A 93 ist eine wichtige Verbindungsachse<br />
zwischen Österreich (Grenzübergang Kiefersfelden / Kufstein) und Hof in<br />
die neuen Bundesländer sowie über die Bundesautobahn A 6 (AK Oberpfälzer<br />
Wald) in die Tschechische Republik (Grenzübergang Waidhaus / Rozvadov).<br />
Dabei führt sie direkt durch das westliche Stadtgebiet von <strong>Regensburg</strong>.<br />
Die Bundesautobahn A 3 ist eine wichtige Nordwest – Südost Verbindungsachse.<br />
Von Nürnberg kommend verläuft sie westlich von <strong>Regensburg</strong> in Richtung<br />
Passau bzw. weiter nach Österreich und in die südöstlichen Regionen Europas.<br />
Die geplante <strong>Ostumgehung</strong> beginnt im Norden an der Coburger Straße (Kreisstraße<br />
RS 6) im Bereich der Verknüpfungsäste mit der Bundesstraße B 16.<br />
Nach einer höhenfreien Überführung über die verlegte Hofer bzw. Chamer Straße<br />
(RS 6) sowie der Überführung über die Eisenbahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Weiden<br />
verläuft sie nach Süden in Parallellage zur Bahnstrecke. Am Bauende schwenkt<br />
sie auf die bestehende Donaustaufer Straße (St 2125) und schließt über Querverbindungen<br />
und einen neuen Kreisverkehr mit Parallelrampen an die Walhalla<br />
Allee (GVS) an.<br />
Bei der geplanten <strong>Ostumgehung</strong> handelt es sich um eine zweispurige und teilweise<br />
kreuzungsfrei geführte Straße. Sie stellt eine sehr wichtige Ergänzung<br />
des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die Schwabelweiser Brücke,<br />
die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St 2125) im Süden mit der<br />
Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im Norden. Es ist von großer<br />
Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten im Osten
- 27 -<br />
von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B 16 in Richtung Bayerischer Wald<br />
zu verknüpfen.<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />
zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den im<br />
Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />
werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />
Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />
Im Einzelnen wird auf die Planunterlagen verwiesen.<br />
3.2 Trassenabwägung<br />
3.2.1 Derzeitiger Zustand<br />
Die bestehende Situation ist gekennzeichnet durch eine hohe Belastung der<br />
nördlichen Einfallstraßen und die daraus resultierenden Schleichverkehre durch<br />
die Konradsiedlung. Die Grünthaler Straße übernimmt derzeit die Funktion einer<br />
<strong>Ostumgehung</strong>.<br />
3.2.2 Gewählte Trasse<br />
Der geplante Vollausbau der <strong>Ostumgehung</strong> beginnt im Norden auf der Coburger<br />
Straße (Kreisstraße RS 6). Dort erfolgt der Anschluss an die Bundesstraße B 16<br />
bzw. über diese auch an die Bundesstraße B 15 und die Autobahn A 93. Der<br />
Knotenpunkt B 16 / Weidener Straße / Zeitlarner Weg wird zur Erhöhung der<br />
Leistungsfähigkeit zu einem kleinen Kreisverkehr umgebaut.<br />
Für den Anschluss an die Richtungsfahrspur <strong>Regensburg</strong> – Roding der Bundesstraße<br />
16 wird eine neue Verbindung zwischen Coburger Straße und der bestehenden<br />
Anbindung der Chamer Straße an die der B 16 gebaut. Diese neue Verbindung<br />
wird Bestandteil des Anschlussastes der Bundesstraße 16. An der<br />
Bundesstraße 16 wird außerdem noch eine kurze Einfädelspur Richtung Roding<br />
angefügt.<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> verläuft zuerst in östliche Richtung und nach der höhenfreien<br />
Überquerung der Hofer Straße und der Eisenbahnstrecke <strong>Regensburg</strong> – Weiden<br />
schwenkt sie nach Süden ab und verläuft bis zum Anschluss an die Do-
- 28 -<br />
naustaufer Straße weitgehend in Parallellage zur Bahnstrecke. Damit wird eine<br />
Bündelung der beiden Verkehrswege erreicht.<br />
Dabei wird im Abschnitt von der Konradsiedlung bis zur Grünthaler Straße der<br />
neue Mischwasserkanal, der als Entlastungskanal der Konradsiedlung dient, la-<br />
gemäßig mit der <strong>Ostumgehung</strong> kombiniert. Dieser Kanal kann in diesem Bereich<br />
auch für die Straßenentwässerung genutzt werden.<br />
Aus Gründen des Lärmschutzes wird die <strong>Ostumgehung</strong> in diesem Abschnitt im<br />
Einschnitt geführt. Das Aushubmaterial, das aus dem Straßen- und Kanalbau<br />
gewonnen wird, kann für die Schüttung eines Lärmschutzwalles zwischen der<br />
<strong>Ostumgehung</strong> und der Eisenbahnstrecke verwendet werden. Dieser Wall<br />
schirmt, zusammen mit einer aufgesetzten Lärmschutzwand, die Konradsiedlung<br />
gegen den Straßenlärm und zusätzlich die Brandlberg Siedlung gegenüber<br />
den Emissionen der Bahnstrecke ab.<br />
Die Grünthaler Straße wird über eine südliche Anschlussrampe an die <strong>Ostumgehung</strong><br />
angeschlossen. In der <strong>Ostumgehung</strong> sind hier eine Links- und eine<br />
Rechtsabbiegespur vorgesehen. In der von den Straßen eingeschlossenen Fläche<br />
wird künftig das Betriebsgelände der Firma Scheck erweitert. Die Erschließung<br />
dieser Fläche erfolgt von der neuen Anschlussrampe über eine nordöstliche<br />
Zufahrt sowie eine südliche Zu- und Ausfahrt. Die nordöstliche Zufahrt ist im<br />
Bereich der Einmündung in die Grünthaler Straße angeordnet und wird in die<br />
Signalisierung der Kreuzung eingebunden. Zur Reduzierung von evtl. Behinderungen<br />
durch die abbiegenden Lastzüge der Firma Scheck wird die Linksabbiegespur<br />
nach Süden verlängert.<br />
Als Sicht-, Blend- und Staubschutz wird zwischen der <strong>Ostumgehung</strong> bzw. der<br />
Anschlussrampe und der innerbetrieblichen Erschließungsstraße eine gestalterisch<br />
ansprechende begrünte Steilwand und/oder ein begrünter Zaun vorgesehen.<br />
Durch den weitgehend parallelen Verlauf der Anschlussrampe und der innerbetrieblichen<br />
Erschließungsstraße wurde der Eingriff in den bewaldeten Hang des<br />
Kalkwerkgeländes minimiert.<br />
Im weiteren Verlauf werden von der <strong>Ostumgehung</strong> entbehrliche Gleise der DB<br />
AG überbaut. Der Mindestabstand zum Rangiergleis 4 ist auf einer Länge von<br />
ca. 500 m nicht mehr gegeben, so dass dieses Gleis ebenfalls zurückgebaut
- 29 -<br />
werden muss. Bei Bau-km 3+050 bzw. Bahn-km 4,55 wird das Gleis 4 über ei-<br />
nen Gegenbogen mit r = 500 an das Gleis 3 angeschlossen. Der restliche Ab-<br />
schnitt des Gleises 3 kann dann zurückgebaut werden. Damit wird ein Vorschlag<br />
der Deutschen Bahn AG aufgegriffen.<br />
Der bestehende Gleisanschluss der Fa. Walhalla Kalk wird durch die Ostumge-<br />
hung und die Einmündung der Anschlussrampe zur Grünthaler Straße überbaut.<br />
Für diesen Gleisanschluss besteht ein Infrastrukturanschlussvertrag mit der DB<br />
AG. Die Firma Walhalla Kalk kann für den Fall, dass für eine Auftragsvergabe<br />
eine Lieferung per Schiene vorausgesetzt wird, auf einen Gleisanschluss nicht<br />
verzichten. Durch den Neubau der <strong>Ostumgehung</strong> würde ein neuer Bahnüber-<br />
gang im Zuge eines Privatgleisanschlusses (PA) entstehen. Dazu ist eine Aus-<br />
nahmegenehmigung der Landesregierung erforderlich. Der Landesbevollmäch-<br />
tigte für Bahnaufsicht (LfB) hat jedoch bereits im Vorfeld signalisiert, dass eine<br />
Zustimmung unwahrscheinlich ist. Auch aus wirtschaftlichen Überlegungen bzw.<br />
aufgrund einer komplizierten und teuren Signalanlage ist diese Lösung abzuleh-<br />
nen.<br />
Die Verhandlungen mit Walhalla Kalk, einen Gleisanschluss für das Werkgelän-<br />
de grundsätzlich aufzugeben, verliefen erfolglos. Die Untersuchung eines Alter-<br />
nativstandortes d.h. die Möglichkeit die voraussichtlich selten vorkommende<br />
Verladung von Produkten der Firma auf eine externe Verladeanlage z.B. im Ha-<br />
fengelände durchzuführen, wurde aus Gründen der Wirtschaftlichkeit aufgege-<br />
ben.<br />
Die einzige noch verbleibende Lösung sieht vor, dass im Zuge des Anschlusses<br />
des Gleises 4 an das Gleis 3 ein neuer Industriegleisanschluss der Stadt Re-<br />
gensburg gebaut wird. Dieser Anschluss quert die <strong>Ostumgehung</strong> bei ca. Bau-km<br />
3+070 und verläuft in der freien Fläche zwischen der <strong>Ostumgehung</strong> und der innerbetrieblichen<br />
Erschließungsstraße. In diesem Bereich wird eine weitere Anschlussweiche<br />
vorgesehen. Diese dient künftig zusammen mit dem sog. Ausziehgleis<br />
der Erschließung der Fa. Walhalla Kalk. Dieser Lösungsansatz bietet<br />
zusätzlich die Möglichkeit für eine spätere Reaktivierung des sog. Heyden Gleises.<br />
Im Zuge der Querung der <strong>Ostumgehung</strong> durch das Industriegleis entsteht ein<br />
neuer Bahnübergang. Dieser wird mit Halbschranken und einer Signalanlage
- 30 -<br />
gesichert. Für diese Lösung wurde die Zustimmung des Landesbevollmächtig-<br />
ten für Bahnaufsicht (LfB) im Vorfeld signalisiert.<br />
Eine grundsätzliche Zustimmung der Firma Walhalla Kalk zu dieser Lösung liegt<br />
ebenfalls vor.<br />
Die Donaustaufer Straße wird im Norden über eine neue signalisierte Kreuzung<br />
angebunden. In diese Kreuzung bindet auch die neue innerbetriebliche Erschließungsstraße<br />
des Kalkwerkes ein.<br />
Südlich dieser Kreuzung schleift die von der Schwabelweiser Brücke kommende<br />
Direktrampe in die <strong>Ostumgehung</strong> ein. Die Direktrampe wird unter der Kreuzung<br />
der Donaustaufer Straße mit der Querspange in einem Trogbauwerk unterführt.<br />
Auch beim Anschluss der <strong>Ostumgehung</strong> an die Walhalla Allee ist ein hohes Maß<br />
an verkehrlicher Leistungsfähigkeit notwendig. Hierzu wird der heute signalisierte<br />
Knotenpunkt der Walhalla Allee mit der Querspange und der Zufahrt des Donau-Arena-Parkplatzes<br />
völlig umgestaltet. Die Walhalla Allee wird mit ihren beiden<br />
Fahrbahnen höher gelegt und über den neuen 2-spurigen Kreisverkehr überführt.<br />
Die Verbindung von der Schwabelweise Brücke zur <strong>Ostumgehung</strong> erfolgt<br />
über die oben angesprochene Direktrampe. Diese stellt neben dem durchgängigen<br />
Verkehr auf der Walhalla Allee die am stärksten belastete Verkehrsbeziehung<br />
dar. Die aus Westen kommende Fahrbeziehung von der Walhalla Allee<br />
zur <strong>Ostumgehung</strong> wird über eine Parallelrampe, den Kreisverkehr und die<br />
Querspange geführt. In die entgegengesetzte Richtung ist zur Erhöhung der<br />
Leistungsfähigkeit ein Bypass von der Querspange auf die Parallelrampe vorgesehen.<br />
Die Anbindung des Donau-Arena-Parkplatzes erfolgt von Westen über den<br />
Kreisverkehr. Bei Großveranstaltungen ist zusätzlich eine Zufahrtsmöglichkeit<br />
direkt von der Walhalla Allee über den ansonsten abgesperrten Bypass gegeben.<br />
Diese Lösung hat sich im Zuge des Abwägungsprozesses als die günstigste im<br />
Bezug auf die Leistungsfähigkeit und den Flächenverbrauch herauskristallisiert.<br />
Im Zuge der <strong>Ostumgehung</strong> sind folgende Verknüpfungen mit dem vorhandenen<br />
Straßennetz vorgesehen:
- 31 -<br />
• Bundesstraße B 16 (Baubeginn)<br />
• Weidener Straße und Zeitlarner Weg (Ortsstraßen)<br />
• Chamer Straße (Kreisstraße RS 6) bzw. Böhmerwaldstraßen (Kreisstraße R<br />
6)<br />
• Hofer Straße (Ortsstraße)<br />
• Grünthaler Straße (Ortsstraße)<br />
• Donaustaufer Straße (Staatsstraße St 2125)<br />
• Walhalla Allee (GVS)<br />
Die Verknüpfungen mit dem vorhandenen Straßennetz werden, soweit erforder-<br />
lich, höhenfrei gestaltet. Die Knotenpunkte im Bereich der Donaustaufer Straße<br />
und der Rampenverbindung zur Grünthaler Straße werden mit Lichtsignalanla-<br />
gen ausgestattet.<br />
Die Länge der Neubaustrecke beträgt ca. 3,5 km.<br />
Die gesamte Baulänge der <strong>Ostumgehung</strong> beträgt ca. 4,44 km. Hinzu kommen<br />
die Anbindung an die Walhalla Allee sowie die Anpassungsmaßnahmen im Ver-<br />
knüpfungsbereich mit dem vorhandenen Straßennetz.<br />
Am Bauanfang im Bereich der Überquerung der Bahnstrecke sowie am Bauen-<br />
de im Bereich des Anschlusses an die vorhandenen Straßen weist die Trassie-<br />
rung kleinere Radien auf. Dazwischen verläuft die <strong>Ostumgehung</strong> in Parallellage<br />
zu der bestehenden Eisenbahnstrecke und folgt deren gestreckter Linienfüh-<br />
rung.<br />
Im Aufriss weist die Gradiente ebenfalls nur im Bereich der Überquerung der<br />
Bahnstrecke und der Verbindungsrampen größere Längsneigungen auf. In den<br />
restlichen Bereichen zeichnet sich die Gradiente durch einen sehr ebenen Verlauf<br />
aus.<br />
Bis zum Anschluss an die Donaustaufer Straße im Süden wird ein zweistreifiger<br />
Querschnitt mit einer Fahrbahnbreite von 2 x 3,75 m gebaut. An der Ostseite der<br />
neuen Straße ist ein straßenbegleitender Geh- und Radweg vorgesehen.<br />
Zwischen der <strong>Ostumgehung</strong> und der Eisenbahnstrecke ist im Bereich der Konradsiedlung<br />
ein Lärmschutzwall mit einer aufgesetzten Wand vorgesehen. Außerdem<br />
wird im selben Abschnitt auch eine Lärmschutzwand auf der Westseite<br />
der Bahnstrecke gebaut.
3.2.3 Trassenvarianten<br />
- 32 -<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> untersuchte verkehrsplanerisch mögliche Alternativen für<br />
eine Straßenverbindung zwischen der Schwabelweiser Brücke / Walhalla Allee,<br />
der Bundesstraße 16 und der Bundesstraße 15 / Bundesautobahn 93 als sog.<br />
<strong>Ostumgehung</strong> entlang der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Weiden. Die Alternativen<br />
enthielten sowohl eine 2-spurige Entlastungsstraße zwischen Walhalla Allee und<br />
Haslbach als auch eine 4-spurige, hoch belastete Trasse für den weiträumigen<br />
Verkehr. Die 4-spurige Variante wurde insbesondere wegen des nicht zu bewältigenden<br />
Verkehrsaufkommens auf der anschließenden Osttangente / Schwabelweiser<br />
Brücke als nicht sinnvoll erachtet.<br />
Im Laufe des Anhörungsverfahrens wurde von einer Einwenderin eine weitere<br />
Trassenvariante, die sie mit Schreiben vom 30.07.2007 näher konkretisierte,<br />
vorgeschlagen. Dabei endet die Trasse, ebenso wie die Wahllinie, an der Walhalla<br />
Allee. Sie nimmt die Querspange zwischen Walhalla Allee und Donaustauer<br />
Straße auf, überquert die letztgenannte rechtwinklig und durchschneidet das<br />
Betriebsgelände der Walhalla Kalk auf einer Länge von ca. 1200 m. Anschließend<br />
verläuft die Variante etwa parallel zur Grünthaler Straße. Bevor die<br />
Grünthaler Straße nach Grünthal abschwenkt, verläuft die Variante auf kurzem<br />
Weg auf die Bundesstraße B 16 neu zu. Der Kreuzungspunkt mit der B 16 ist<br />
etwa im Bereich der Hölzhofstraße. Die Einwenderin schlägt nunmehr eine Verlängerung<br />
der Trasse bis zur Autobahn A 93 vor. Um die Vergleichbarkeit der<br />
Trassen zu gewährleisten, wird diese Verlängerung nicht mehr gewertet. Auffällig<br />
an der Trasse ist, dass sie in unmittelbarer Nähe der Hochpunkte Brandlberg<br />
(415 m) und Jägerberg (370 m) verläuft.<br />
Die vorgeschlagene Variante hat zwei wesentliche Nachteile, die anschließend<br />
beschrieben werden.<br />
Die fast mittige Durchschneidung des Betriebsgeländes Walhalla Kalk führt zu<br />
erheblichen Eingriffen in den laufenden Gewerbebetrieb. Da dieser Produktionsbetrieb<br />
einen intensiven Werksverkehr aufweist und zudem eine Straßenführung<br />
durch einen in Abbau befindlichen Steinbruch allein schon aus sicherheitstechnischen<br />
Gründen fast unmöglich ist, kann ein existenzgefährdender Eingriff
- 33 -<br />
nicht ausgeschlossen werden. Eine Existenzgefährdung eines Betriebes stellt<br />
einen Abwägungsbelang von erheblichem Gewicht dar.<br />
Nachdem die Abbaurechte der Fa. Walhalla Kalk einen Abbau noch etwa 40<br />
Jahre ermöglichen, ist eine entschädigungsrechtliche Regelung voraussichtlich<br />
wesentlich teuerer, als die behauptete Kostenreduzierung bei der Variante. Zu-<br />
dem ist aufgrund des bewegten Geländes die behauptete Kostenreduzierung<br />
zumindest in Frage zu stellen.<br />
Zwar wird bei der vorgeschlagenen Variante das Brückenbauwerk über die<br />
Bahn eingespart, dafür sind weitere Brückenbauwerke zumindest über die Donaustaufer<br />
Straße, Grünthaler Straße, alte und neue B 16 notwendig. Auch sind<br />
zahlreiche kleine Brückenbauwerke für Bachquerungen und den landwirtschaftlichen<br />
Verkehr notwendig.<br />
Die Fa. Walhalla Kalk hat angekündigt, dass sie eine solche Variante, die sie mit<br />
einer Betriebsstilllegung gleichsetzt, mit allen Mitteln verhindern wird.<br />
Der zweite ausschlaggebende Gesichtspunkt, der gegen die angesprochene<br />
Variante spricht, ist, dass das Naturschutz- bzw. FFH-Gebiet „Brandlberg“ auf<br />
einer Länge von ca. 700 m durchschnitten würde. Da die Trasse durch topographisch<br />
stark beengtes Gelände führt, ist für Einschnitte, Aufschüttungen und die<br />
Straße von einem mindestens 50 m breiten Eingriffskorridor mit einem Flächenumgriff<br />
von etwa 3,5 ha auszugehen. Da die Variante zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />
eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den<br />
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist die Alternative unzulässig.<br />
Abweichend hiervon kann ein Vorhaben nur zugelassen werden, wenn<br />
1. das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,<br />
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig<br />
ist und<br />
2. zumutbare Alternativen, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck an anderer<br />
Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen, nicht<br />
gegeben sind und<br />
3. die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes<br />
„Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden.
- 34 -<br />
Alle vorgenannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein und sind in jedem ein-<br />
zelnen Fall nachvollziehbar darzulegen. Die Planfeststellungslinie stellt gerade<br />
eine solche zumutbare Alternative, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck<br />
an anderer Stelle mit geringeren Beeinträchtigungen erreicht, dar. Eine FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung würde daher ergeben, dass die Alternativtrasse unzu-<br />
lässig ist.<br />
Auch außerhalb des FFH-Gebietes führt die Alternativtrasse auf einer Länge<br />
von ca. 1200 m durch eine ökologisch hochwertige Landschaft mit Hecken,<br />
Grünland und Waldrandlagen und bewirkt auch dort erhebliche Eingriffe. Die<br />
Trasse führt bis zu ihrem Einschwenken zur Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Hof nördlich<br />
des Gewerbegebietes Haslbach auf einer Gesamtlänge von ca. 5,5 km zu<br />
einer zusätzlichen Landschaftszerschneidung, während die bisherige Trasse<br />
weitgehend parallel zur genannten Bahnlinie verläuft.<br />
Allein schon aus diesen beiden Grundüberlegungen heraus, drängt sich die Alternative<br />
der Planfeststellungsbehörde nicht auf.<br />
Die vorgeschlagene Straßentrasse verläuft zu einem großen Teil außerhalb des<br />
Stadtgebietes von <strong>Regensburg</strong> auf dem Gemeindegebiet von Wenzenbach und<br />
bei der Weiterführung auf Zeitlarner Gebiet. Aufgrund der Planungshoheit der<br />
Gemeinden kann diese Verbindung nicht von der Stadt <strong>Regensburg</strong> allein verwirklicht<br />
werden. Die <strong>Ostumgehung</strong> dient primär als städtische Verteilerschiene,<br />
auf der auch die Verkehre zwischen der Bundesstraße 16 (aus und in Richtung<br />
Cham) und den im Südosten der Stadt gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten<br />
leistungsfähig abgewickelt werden können.<br />
Die vorzugswürdigste Variante stellt die direkte Verbindung zwischen Haslbach<br />
und Schwabelweiser Brücke unmittelbar neben der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong>-<br />
Weiden dar. Dabei kann dem Planungsgrundsatz, Verkehrswege möglichst zu<br />
bündeln, entsprochen werden.<br />
Die Zielsetzung eines Lückenschlusses im städtischen Hauptstraßennetz des<br />
östlichen Stadtgebietes mit einer möglichst direkten Verbindung der Industrieund<br />
Gewerbegebiete Haslbach und Burgweinting/Harting ist bei dem Alternativvorschlag<br />
nur über das Gemeindegebiet von Wenzenbach und rückläufig über<br />
die Bundesstraße 16 möglich.
- 35 -<br />
Mit der Weiterführung der Alternativtrasse an die Bundesautobahn A 93 bei<br />
Bauhof und an die Schwabelweiser Brücke, Osttangente und Max-Planck-<br />
Straße entstünde eine Art Autobahnumfahrung-Ost zwischen der BAB A 93 und<br />
Bundesautobahn A 3. Damit wären die bereits hoch belasteten innerstädtischen<br />
Hauptverkehrsstraßen verkehrlich überfordert.<br />
Weiterhin verläuft die Alternativtrasse durch Gebiete, die derzeit nicht bzw. nur<br />
gering von Immissionen belastet sind. Die Trasse rückt bis auf rund 100 m an<br />
die Wohngebiete von Gonnersdorf bzw. bis auf rund 150 m an die Wohngebiete<br />
von Grünberg und Brandlberg heran. Weiterhin sind Wohngebäude beim Hölzl-<br />
hof, Jägerhof und entlang der Grünthaler Straße durch Immissionen ebenfalls<br />
betroffen, die ohne entsprechende Schallschutzmaßnahmen zusätzliche Lärm-<br />
beeinträchtigungen erleiden würden. Die Gemeinde Wenzenbach für die Ortstei-<br />
le Gonnersdorf und Grünthal wäre erheblich in ihrer Entwicklung behindert und<br />
eingeschränkt.<br />
Die Alternativtrasse führt zu einer überproportional höheren Inanspruchnahme<br />
von Grundstücksflächen und somit zu einem deutlich stärkeren Eingriff in Privateigentum.<br />
Während es bei der gewählten Lösung aufgrund der Trassenbündelung<br />
mit der Bahnlinie und aufgrund der kürzestmöglichen Aufnahme bestehender<br />
Straßen und Wege gelingt, den Flächenbedarf zu minimieren und Privatgrund<br />
weitestgehend zu schonen, tritt bei der Alternativtrasse ein erheblicher<br />
Flächenbedarf auf. Zum einen ist die Neutrassierungsstrecke um rund 1 km länger,<br />
zum anderen ist ein kompletter Neuanschluss an die B 16 notwendig. Die<br />
gewählte Lösung endet dagegen am bestehenden Knotenpunkt bei Haslbach,<br />
der nur geringfügig angepasst werden muss. Der Alternativ-Vorschlag hat zudem<br />
einen erhöhten Flächenbedarf infolge der zu erwartenden deutlich höheren<br />
Dammschüttungen bzw. Einschnittsböschungen. Die gewählte Lösung ist dagegen<br />
weitestgehend geländegleich trassiert. Zusätzliche erhebliche Grundverluste<br />
treten zwangsläufig an der Alternativtrasse infolge zumeist beiderseits neu<br />
anzulegender Feld- und Waldwege zur Grundstückserschließung ein, da landwirtschaftliche<br />
Nutzflächen ohne Rücksicht auf vorhandene Grenzverläufe<br />
durchtrennt werden.<br />
Während die gewählte Lösung insgesamt rund 12 ha Grundeigentum aus privater<br />
Hand benötigt, ergäbe sich bei der Alternativtrasse ausgehend von einem<br />
realistischen Trassenkorridor zwischen 40 und 50 m und einem Kleeblattan-
- 36 -<br />
schluss an die B 16 rund die doppelte Inanspruchnahme von Privateigentum.<br />
Zudem entstünden infolge der unregelmäßigen Durchschneidung von Grundstücken<br />
eine erhebliche Anzahl unwirtschaftlicher Restflächen.<br />
Hinzu kommt noch ein gegenüber der gewählten Lösung zu erwartender Mehrbedarf<br />
an Ausgleichsflächen für den Alternativ-Vorschlag, da dessen Eingriffe in<br />
Natur und Landschaft voraussichtlich wesentlich schwerwiegender sein werden<br />
als die der Wahllinie.<br />
Aus den vorgenannten Gründen drängt sich die vorgeschlagene Variante der<br />
Planfeststellungsbehörde nicht auf; stärker noch: aus den erstgenannten Argumenten<br />
ist sie rechtlich auszuschließen.<br />
3.2.4 Nullvariante<br />
Derzeit steht für den Quell- und Zielverkehr aus dem östlichen Stadtgebiet von<br />
<strong>Regensburg</strong> mit Fahrziel zur Bundesstraße B 16 in Richtung Cham bzw. zum<br />
nördlichen Stadtgebiet keine auseichende leistungsfähige und verkehrssichere<br />
Straßenverbindung zur Verfügung.<br />
Ein Großteil dieses Durchgangsverkehrs benutzt das vorhandene örtliche<br />
Hauptstraßennetz, welches die Ortsteile Wutzlhofen, Konradsiedlung, Sallern,<br />
Gallingkofen und damit ein rund 4 Quadratkilometer großes und relativ geschlossenes<br />
Wohngebiet durchzieht. Die Wohnflächen werden ergänzt von großen,<br />
bedeutsamen Grünflächen und Parkanlagen und lokalen öffentlichen Einrichtungen<br />
(Schulen, Kindergärten, Sportanlagen, Jugendzentren). Die örtlichen<br />
Straßen müssen daher überwiegend eine Aufenthaltsfunktion für Fußgänger<br />
und Radfahrer erfüllen, was jedoch mit dem starken Durchgangsverkehr unvereinbar<br />
ist. Die Schulwegsicherheit kann daher nur mit flankierenden Maßnahmen<br />
(Lotsen, Fußgängerampeln) gewährleistet werden. Insbesondere die unmittelbaren<br />
Anlieger sind ständig dem Verkehrslärm und Schadstoffen ungeschützt<br />
ausgesetzt.<br />
Die örtlichen Hauptstraßen (Sandgasse, Ostpreußenstraße, Pommernstraße,<br />
Posener Straße, Chamer Straße u.a.) selbst dienen überwiegend der Erschließung<br />
der angrenzenden Grundstücke. Es sind somit zahlreiche direkte Grundstückszufahrten<br />
vorhanden und bauliche Anlagen grenzen unmittelbar an die
- 37 -<br />
Verkehrsfläche an. Die straßentechnische Trassierung tritt demgegenüber in<br />
den Hintergrund, so dass eine hohe Kurvigkeit und zahlreiche abknickende Vor-<br />
fahrtsstraßen gegeben sind. Dies erfordert von den Verkehrsteilnehmern eine<br />
deutlich erhöhte Aufmerksamkeit und eine konsequent vorsichtige Fahrweise<br />
auf geringem Geschwindigkeitsniveau (teilweise Tempo 30 Zone).<br />
Im Prognose-Nullfall (2020) werden sich mit der deutlichen Zunahme des<br />
Durchgangsverkehrs die oben dargestellten verkehrlichen Defizite und Nutzungskonflikte<br />
bei unveränderter Straßeninfrastruktur deutlich und unzumutbar<br />
verschärfen, so dass ein Ausbau der örtlichen Hauptverkehrsstraßen erforderlich<br />
werden würde. Ein für den Durchgangsverkehr entsprechender Straßenausbau<br />
wäre jedoch annähernd anbaufrei, d.h. eine deutliche Einschränkung<br />
von Grundstückszufahrten, eine Verbreiterung des Verkehrsraumes zu Lasten<br />
von Gebäuden, Grünflächen oder Gehwegen und eine Bündelung von sich<br />
kreuzenden Verkehrsströmen (auch Fußgänger und Radfahrer betreffend) an<br />
einigen wenigen Knotenpunkten. Dies wäre jedoch im Hinblick auf die damit<br />
verbundenen Eingriffe in Privateigentum zum überwiegenden Teil unzumutbar,<br />
zumindest aber, was z.B. Entschädigungen oder Lärmschutzmaßnahmen beträfe,<br />
mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand verbunden. Zwangsläufig<br />
wäre die Aufenthaltsfunktion der Straßen auf das Minimum zu beschränken,<br />
die Verkehrswege wären außerhalb der wenigen Knotenpunkte für Fußgänger<br />
und Radfahrer unüberwindliche Barrieren. Damit wäre ein fast ausschließlich<br />
dem Wohnen dienender Stadtteil, ein Quadrat von rund 2 x 2 Kilometer, in mehrere<br />
Quartiere zerstückelt. Maßnahmen, welche eine gleichwertige Verbindungsfunktion<br />
wiederherstellen könnten (Brücken, Tunnel) sind aufgrund der flächenhaften<br />
Problematik sowohl technisch als auch finanziell realistisch nicht mehr<br />
darstellbar.<br />
Eine weitere Route des Durchgangsverkehrs ist die Straße von Brandlberg über<br />
Grünthal und Irlbach. Sie ist nicht geeignet, eine Verbindungsfunktion für den<br />
überörtlichen Verkehr zur erfüllen. Die Straßencharakteristik ist geprägt von<br />
zahlreichen und starken Anstiegen und Gefällestrecken, die zudem aufgrund der<br />
Kurvigkeit unübersichtlich sind. Die Ortsdurchfahrten von Grünthal und Irlbach<br />
sind dermaßen eng und verwinkelt, dass selbst ein bestandsorientierter Straßenausbau<br />
mit den örtlichen Zwängen und Gegebenheiten unvereinbar wäre.<br />
Die zu schmale Fahrbahnbreite lässt auf dem größten Teil der Strecke keine
- 38 -<br />
ungehinderten Begegnungen mit Schwer- und Güterverkehr zu. Überholmög-<br />
lichkeiten fehlen fast gänzlich. Weil an die Straße streckenweise unmittelbar Naturschutzgebiete<br />
mit FFH-Gebietseinstufung angrenzen, stehen auch auf freier<br />
Strecke einem bestandsorientierten Ausbau unüberwindbare naturschutzrechtliche<br />
Belange entgegen.<br />
Aus den o.g. Gründen ist ein bestandsorientierter Ausbau, der der Zielsetzung<br />
der Planlösung entspricht, auf den vorhandenen Straßen nicht möglich.<br />
Keine der beteiligten Fachstellen oder auch sonstige privat Betroffene haben<br />
eine „Nullvariante“ gefordert.<br />
4. Einflüsse auf private Belange<br />
4.1 Allgemeines<br />
Für die Baumaßnahme wird privates Eigentum in Anspruch genommen. Die betroffenen<br />
Grundstücke und der Umfang der daraus benötigten Flächen sind dem<br />
Grunderwerbsverzeichnis und dem Grunderwerbsplan (Ordner Planmappe 2,<br />
Unterlage 7.1 und 7.2 bzw. 7.2T) zu entnehmen.<br />
Die entstehenden Auswirkungen auf das Grundeigentum zählen in hervorragender<br />
Weise zu den abwägungserheblichen Belangen und wurden insbesondere<br />
bei der Frage, ob die Maßnahme erforderlich ist und wie sie gebaut wird, berücksichtigt.<br />
Um das Planungsziel zu erreichen, ist der straßenbaubedingte Eingriff in das<br />
Grundeigentum unvermeidbar. Eine andere Trasse, die, um das Planungsziel in<br />
gleicher Weise zu erreichen, in geringerem Ausmaß in Rechte Dritter eingreift,<br />
steht nicht zur Verfügung.<br />
Die für das Vorhaben erforderlichen Eingriffe in das Privateigentum werden im<br />
Wege der Entschädigung ausgeglichen. Über die Inbesitznahme, die Abtretung<br />
und die Höhe der Entschädigung wird jedoch nicht im Planfeststellungsverfahren<br />
entschieden, das nur die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem<br />
Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend<br />
regelt. Sie bleiben vielmehr gesonderten Verhandlungen oder einem Verfahren<br />
nach dem Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung<br />
vorbehalten.
- 39 -<br />
Die Höhe von Geldentschädigungen oder Ersatzlandgestellungen kann im Plan-<br />
feststellungsverfahren grundsätzlich nicht geregelt werden. Die Einwendungs-<br />
führer sind wegen der eintretenden Nachteile auf das Entschädigungsverfahren<br />
zu verweisen.<br />
4.2 Flächenbedarf<br />
Der Flächenbedarf für die gesamte Maßnahme einschließlich der Ausgleichsund<br />
Ersatzmaßnahmen beträgt rund 27,5 ha. Davon sind bereits ca. 15,5 ha im<br />
Besitz der Stadt, oder aber es handelt sich um Flächen der öffentlichen Hand.<br />
Von privaten Eigentümern werden daher lediglich noch 12 ha benötigt. Von den<br />
festgestellten Ausgleichsflächen mit einer Größe von 4,4 ha sind bereits 2,5 ha<br />
im Eigentum der Stadt <strong>Regensburg</strong> bzw. sind durch Dienstbarkeitsbestellung an<br />
einem privaten Grundstück dinglich gesichert.<br />
5. Einwirkungen auf die Umwelt<br />
5.1 Allgemeines<br />
§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />
sieht in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 3 UVPG die Durchführung einer formellen<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung ausschließlich für Bundesfernstraßen vor.<br />
Die hier vorliegende Planung wird aber auch nicht von Art. 37 BayStrWG erfasst,<br />
da die Schwellenwerte dieser Vorschrift nicht erreicht werden. Damit war<br />
auch nach landesrechtlichen Vorschriften keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
durchzuführen.<br />
Trotzdem hat die Planfeststellungsbehörde die Umweltmedien i.S.d. Art. 78 c<br />
Satz 2 BayVwVfG im Folgenden ermittelt, beschrieben, bewertet und in die Ge-<br />
samtabwägung mit eingestellt.<br />
5.2 Lärmschutz<br />
Entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung an den Lärmschutz ist<br />
die Planung auch daraufhin überprüft worden, ob Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen<br />
bzw. anzuerkennen sind.
5.2.1 Rechtsgrundlage<br />
- 40 -<br />
Nach § 41 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Art. 38<br />
BayStrWG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ist beim Bau oder der we-<br />
sentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese kei-<br />
ne schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen<br />
werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Solche Um-<br />
welteinwirkungen sind schädlich, wenn sie den Betroffenen auch unter Würdi-<br />
gung der besonderen Bedeutung eines leistungsfähigen Straßennetzes für die<br />
Allgemeinheit wie für den Einzelnen billigerweise nicht mehr zugemutet werden<br />
können.<br />
Die Zumutbarkeit kann nicht undifferenziert für alle Fälle einheitlich festgelegt<br />
werden. Die Schutzwürdigkeit ist anhand einer Würdigung aller Umstände des<br />
Einzelfalles, insbesondere der Schutzwürdigkeit der betroffenen Bebauung, zu<br />
bestimmen. Dabei ist von der bebauungsrechtlichen Situation der Umgebung<br />
und den tatsächlichen Verhältnissen wie der konkreten Nutzung der Grundstücke,<br />
einer eventuellen Vorbelastung durch bereits vorhandene Lärmquellen sowie<br />
der plangegebenen Vorbelastung auszugehen.<br />
5.2.2 Berechnungs- und Beurteilungsgrundlage<br />
Die Berechnung der Einwirkungen des Straßenverkehrslärms und der erforderlichen<br />
Abschirmung erfolgt nach der Anlage zur Verkehrslärmschutzverordnung<br />
und den allgemein als Berechnungsgrundlage anerkannten „Richtlinien für den<br />
Lärmschutz an Straßen“, Ausgabe 1990 (RLS-90) des Bundesministers für Verkehr<br />
(eingeführt mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990“ vom<br />
10.04.1990).<br />
Die Beurteilung der Straßenverkehrslärmwirkungen erfolgt nach der „Verkehrslärmschutzverordnung“<br />
(Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
– 16. BImSchV vom 12. Juni 1990). Gemäß § 1 und<br />
§ 2 der Verkehrslärmschutzverordnung ist beim Bau oder bei der wesentlichen<br />
Änderung von öffentlichen Straßen durch Lärmvorsorgemaßnahmen sicherzustellen,<br />
dass der Beurteilungspegel des zu erwartenden Lärms einen der folgenden<br />
Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
- 41 -<br />
- an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen<br />
tagsüber 57 dB(A)<br />
nachts 47 dB(A)<br />
- in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten<br />
tagsüber 59 dB(A)<br />
nachts 49 dB(A)<br />
- in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten<br />
tagsüber 64 dB(A)<br />
nachts 54 dB(A)<br />
- in Gewerbegebieten<br />
tagsüber 69 dB(A)<br />
nachts 59 dB(A).<br />
Bau von Straßen i.S.v. § 1 Abs. 1 16. BImSchV ist der Neubau. Da es sich beim<br />
Ausbau der <strong>Ostumgehung</strong> im Wesentlichen um einen Neubau handelt, greift § 1<br />
Abs. 1 16. BImSchV, so dass Lärmvorsorge i.S.d. 16. BImSchV erforderlich ist.<br />
Eine Änderung ist wesentlich i.S.v. § 1 Abs. 2 16. BImSchV, wenn<br />
- sich infolge eines erheblichen baulichen Eingriffs der Beurteilungspegel des<br />
von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um min-<br />
destens 3 dB(A)<br />
- oder auf zumindest 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht erhöht<br />
oder<br />
- der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehen-<br />
den Verkehrslärms, der bei mindestens 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in<br />
der Nacht liegt, durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird.<br />
Durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> wird es zu einer zusätzlichen Verkehrsbelas-<br />
tung auf der Kreisstraße R 6 kommen. Bauliche Veränderungen an der Kreis-<br />
straße R 6 selbst finden jedoch nicht statt. Voraussetzung für die Anwend-
- 42 -<br />
barkeit des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV ist aber, dass der Beurtei-<br />
lungspegel infolge eines „erheblichen baulichen Eingriffs“ auf der Kreisstraße R<br />
6 steigen müsste; dies ist hier aber nicht der Fall. Insoweit scheiden Lärm-<br />
schutzmaßnahmen aus.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.03.2005 – Az.: 4 A<br />
18.04 – entschieden, dass § 41 BImSchG und die 16. BImSchV nur den Lärm<br />
erfassen, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht.<br />
Nimmt aber als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen,<br />
vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen<br />
der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG (a.F.) zu berücksichtigen, wenn er<br />
mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen<br />
dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme besteht.<br />
Für die Abwägung bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eine Orientierung.<br />
Lärmschutzfragen und evtl. Lärmschutzmaßnahmen für die Anlieger der Kreisstraße<br />
R 6 / der Bahnlinie und der Grünthaler Straße in dem betroffenen Bereich<br />
waren daher vorliegend in die Abwägung mit einzustellen.<br />
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss eine Summenpegel-<br />
Betrachtung erfolgen, wenn der zu ändernde Verkehrsweg im Zusammenwirken<br />
mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer<br />
Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die<br />
Substanz des Eigentums verbunden ist (BVerwG vom 21.03.1996). Dies ist der<br />
Fall, wenn der Summenpegel die Sanierungsgrenzwerte überschreitet.<br />
Beim Vorhaben <strong>Ostumgehung</strong> ist eine Gesamtschallpegelbetrachtung zwischen<br />
Straße und Bahn erforderlich,<br />
weil<br />
• sich der vorhandene Verkehrsweg (Bahn) und der neue Verkehrsweg (Straße)<br />
gegenseitig beeinflussen (benachbarte, parallele Lage) und<br />
• die Vorbelastung aus dem vorhandenen Verkehrsweg (Bahn) über den<br />
Lärmsanierungsgrenzwerten liegt und<br />
• der neue Verkehrsweg (Straße) eine weitere Verschlechterung (Schallpegelerhöhung)<br />
bringt.
- 43 -<br />
Weiterhin hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> die Überlagerung der Grünthalerstraße mit<br />
der <strong>Ostumgehung</strong> geprüft. Das schalltechnische Gutachten wurde entsprechend<br />
ergänzt.<br />
Der durch Überlagerung verschiedener Verkehrswege gebildete Gesamtbeurtei-<br />
lungspegel muss gemäß der Rechtsprechung mit den Lärmsanierungsgrenzwer-<br />
ten verglichen werden.<br />
Gemäß den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der<br />
Baulast des Bundes – VLärmSchR 97 – gelten nach dem Grundsatz der Lärm-<br />
sanierung die folgenden Immissionsgrenzwerte<br />
für Kern-, Dorf- und Mischgebiete<br />
tagsüber 72 dB(A)<br />
nachts 62 dB(A)<br />
für Gewerbegebiete<br />
tagsüber 75 dB(A)<br />
nachts 65 dB(A)<br />
für allgemeine Wohngebiete<br />
tagsüber 70 dB(A)<br />
nachts 60 dB(A)<br />
Die Art der bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzun-<br />
gen in den Bebauungsplänen. Soweit keine Festsetzungen bestehen, sind An-<br />
lagen und Gebiete entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.<br />
Wird die zu schützende Nutzung regelmäßig nur am Tage oder nur in der Nacht<br />
ausgeübt, so ist nur der Immissionsschutzgrenzwert für diesen Zeitraum anzu-<br />
wenden.
- 44 -<br />
5.2.3 Ausgangsdaten und Schallimmissionen<br />
In <strong>Regensburg</strong> soll die <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> zwischen der Walhalla Allee<br />
im Süden und der B 16 im Norden errichtet werden. Die Trasse soll dabei in wei-<br />
ten Bereichen unmittelbar östlich der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Hof verlaufen.<br />
Die Grundlage für die schallimmissionsschutztechnischen Berechnungen der<br />
von der geplanten Neubautrasse ausgehenden Schallimmissionen bildet die<br />
Verkehrsprognose von Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak für die „<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong>“<br />
vom Oktober 2006.<br />
Die Verkehrsprognose 2020 sieht folgende Verkehrsbelastungen vor (siehe Anlage<br />
4 zur Unterlage 1T Planmappe: Ordner 1, Plan 3, Verkehrsuntersuchung<br />
<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> vom Oktober 2006):<br />
• <strong>Ostumgehung</strong> von Anschluss B 16 bis Anschluss RS 6<br />
DTV2020 = 10.400 Kfz/24 h<br />
• <strong>Ostumgehung</strong> von Anschluss RS 6 bis Grünthaler Straße<br />
DTV2020 = 16.000 Kfz/24 h<br />
• <strong>Ostumgehung</strong> von Anschluss Grünthaler Straße bis nördlich Einmündung<br />
Donaustaufer Straße<br />
DTV2020 = 18.600 Kfz/24 h<br />
• <strong>Ostumgehung</strong> zw. nördlicher und südlicher Einmündung Donaustaufer Straße<br />
DTV2020 = 28.100 Kfz/24 h<br />
• <strong>Ostumgehung</strong> von südlicher Einmündung Donaustaufer Straße bis Walhalla<br />
Allee<br />
DTV2020 = 30.800 Kfz/24 h (davon ca. 9.000 Kfz/24 h über die Direktrampe)<br />
• Kreisstraße R 6<br />
DTV2020 = 5.700 Kfz/24 h<br />
• Donaustaufer Straße<br />
DTV2020 = 15.200 Kfz/24 h<br />
• Walhalla Allee<br />
DTV2020 = 36.200 bis 54.200 Kfz/24 h<br />
Die Deutsche Bahn AG gibt bislang Prognosen zum Verkehrsaufkommen für<br />
das Prognosejahr 2015 an. Aus diesem Grund werden in den vorliegenden Gut-
- 45 -<br />
achten die Verkehrsstärken für unterschiedliche Prognosehorizonte zugrunde<br />
gelegt.<br />
Bei den schalltechnischen Berechnungen werden die folgenden Eingangsgrößen<br />
berücksichtigt:<br />
• geplante Gradiente der <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong><br />
• Schienenoberkante der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Hof<br />
• an die <strong>Ostumgehung</strong> und Bahnlinie angrenzender Geländeverlauf<br />
• Verkehrsprognose Straßenverkehr „Planfall mit Osttangente“, Prognosejahr<br />
2020<br />
• Verkehrsprognose Schienenverkehr, Prognosejahr 2015<br />
• zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h von Bau-km 0+200 bis 0+900<br />
• zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h von Bau-km 0+900 bis 3+000 sowie<br />
auf Walhalla Allee westlich der Schwabelweiser Brücke<br />
• zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h bei allen übrigen Abschnitten und<br />
Anschlussbereichen<br />
Die Berechnung der Geräuschimmissionen erfolgt gemäß 16. BImSchV für<br />
Straßenverkehrsgeräusche nach den RLS-90 und für Schienenverkehrsgeräusche<br />
nach Schall 03. Es kommt das schalltechnische Berechnungsprogramm<br />
Cadna/A (Version 3.4.109) zum Einsatz.<br />
Über das Untersuchungsgebiet wird ein rechtwinkliges Koordinatensystem gelegt.<br />
Die Koordinaten aller schalltechnisch relevanten Elemente werden dreidimensional<br />
in die EDV-Anlage eingegeben. Dies sind im vorliegenden Fall:<br />
• Straßen<br />
• lichtzeichengeregelte Kreuzungen<br />
• Schienenwege<br />
• Brücken (diese bewirken eine vertikale Abschirmung der Schallstrahlen)<br />
• Abschirmeinrichtungen (Schirme – im vorliegenden Fall geplante Lärmschutzwände)
- 46 -<br />
• bestehende Gebäude (sie werden einerseits abschirmend berücksichtigt zum<br />
anderen wirken die Fassaden schallreflektierend; eingegebener Reflexions-<br />
verlust 1 dB)<br />
• Höhenlinien (für das Gelände der Verkehrswege und für den geplanten Wall<br />
zwischen der geplanten <strong>Ostumgehung</strong> im Bereich Konradsiedlung und der<br />
Bahnlinie)<br />
• Höhenangaben für die geplante <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> und für die be-<br />
stehende Bahnlinie<br />
• Immissionsorte<br />
Das eingesetzte Programm Cadna/A unterteilt die Schallquellen in Teilstücke,<br />
deren Ausdehnung klein gegenüber den Abständen von den Immissionsorten<br />
sind und die daher als Punktschallquellen behandelt werden können.<br />
Bei der Ausbreitungsrechnung werden die Pegelminderungen durch<br />
• Abstandsvergrößerung und Luftabsorption,<br />
• Boden- und Meteorologiedämpfung und<br />
• Abschirmung<br />
berücksichtigt. Die Pegelzunahme durch Reflexionen wird gemäß RLS 90 an<br />
den eingegebenen Gebäuden und Wänden mit der 1. Reflexion berücksichtigt.<br />
Die geplanten Abschirmeinrichtungen werden im Berechnungsmodell wie folgt<br />
berücksichtigt:<br />
• Wall zwischen <strong>Ostumgehung</strong> und Bahnlinie: Höhe ca. 4 m über Fahrbahnrand<br />
der <strong>Ostumgehung</strong><br />
• Lärmschutzwand auf Wall: Höhe 3,0 m, Länge 1.487 m, beidseitig hochabsorbierend<br />
• Lärmschutzwand westlich der Bahnlinie: Höhe 2,5 m über Schienenoberkante,<br />
Länge 1.490 m, Ostseite hochabsorbierend, Westseite reflektierend.<br />
In das Berechnungsmodell werden in Abstimmung mit der Stadt <strong>Regensburg</strong>,<br />
Tiefbauamt die folgenden Gebäudehöhen und Immissionsorthöhen eingegeben:
- 47 -<br />
• bei mehrgeschossigen Gebäuden i.d.R. für jedes Stockwerk eine Gebäude-<br />
höhe von 3,0 m und eine Immissionsorthöhe von 2,8 m<br />
• bei gewerblichen Gebäuden i.d.R. eine Gebäudehöhe von 5,0 m bzw. gemäß<br />
Angabe durch die Stadt <strong>Regensburg</strong>; die Immissionsorthöhen werden aus<br />
den Gebäudehöhen und den Stockwerkszahlen abgeleitet.<br />
Die Immissionsorte und die zugehörige Gebietsausweisung/Nutzung sind der<br />
schalltechnischen Berechnung unter der Planmappe 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1<br />
T und 8.1.2 T zu entnehmen.<br />
5.2.4 Beurteilung<br />
Der Ausbau der <strong>Ostumgehung</strong> zwischen der Walhalla Allee und der Bundesstraße<br />
16 ist im Wesentlichen ein Straßenneubau. Aufgrund dieser Sachlage ist<br />
Lärmvorsorge gemäß Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) auf der<br />
Basis der für das Jahr 2020 prognostizierten Verkehrsbelastung erforderlich.<br />
Außerdem müssen jedoch für die Beurteilung der Lärmsituation der Straßenund<br />
Schienenlärm überlagert werden. Danach sind für zahlreiche Gebäude der<br />
Konradsiedlung und für einige andere Häuser aus diesem überlagerten Lärm<br />
auf der Basis der Lärmsanierungsgrenzwerte zusätzliche Schallschutzmaßnahmen<br />
erforderlich. Die Erforderlichkeit dieser Überlagerung ergibt sich aus Verwaltungsgerichtsurteilen<br />
des Jahres 1996 zur sog. „Gesamtpegelbetrachtung“.<br />
Das für die Planfeststellung erstellte Schallschutzgutachten liefert einen umfassenden<br />
Überblick über die Lärmsituation an allen Immissionsorten im Bereich<br />
der <strong>Ostumgehung</strong>.<br />
Insgesamt wurden im vorliegenden Gutachten (Planmappe 2 Unterlage 8.1) die<br />
Schallimmissionen bei 182 Immissionsorten (unter Berücksichtigung aller<br />
Stockwerke) berechnet und geprüft, ob bei den Immissionsorten die Immissionsgrenzwerte<br />
der Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 (Lärmsanierung) bzw. die<br />
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Lärmvorsorge) überschritten werden.<br />
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden zur Beurteilung der Schallimmissionen<br />
weitere Berechnungspunkte angeordnet.<br />
Im Einzelnen werden im Berechnungsmodell die folgenden Objekte ergänzt:
- 48 -<br />
• Harthofer Weg 11<br />
• Brandlberger Straße 142, 144, 146, 165<br />
• Straßburger Straße 6, 9 (sowie 2 benachbarte Gebäude)<br />
• Konradschule<br />
• Donaustaufer Straße 234 (sowie 5 benachbarte Gebäude)<br />
• Donaustaufer Straße 257, 259<br />
• Lärmschutzwand nordwestlich der Grünthaler Straße (auf der Brandlberger<br />
Brücke): Höhe 2,5 m, Länge 250m, beidseitig reflektierend<br />
• Verlängerung der Lärmschutzwand westlich der Bahnlinie und südlich des<br />
Brückenpfeilers der Brandlberger Brücke: Höhe 2,5 m über Schienenoberkante,<br />
Länge 60 m, Ostseite hochabsorbierend, Westseite reflektierend<br />
• Aktualisierung der Lärmschutzwand zwischen der <strong>Ostumgehung</strong> und der<br />
Bahnlinie im Bereich von Bauwerk 3<br />
Weiterhin werden die Berechnungen für ausgewählte Immissionsorte westlich<br />
der Brandlberger Straße durchgeführt, unter zusätzlicher Berücksichtigung der<br />
Posener Straße, Brandlberger Straße und Grünthaler Straße (Summenpegelbetrachtung<br />
Schienen- und Straßenverkehr einschließlich bestehender Straßen).<br />
Im vorliegenden Gutachten werden die Schallimmissionen für folgende Situationen<br />
berechnet:<br />
• Vorbelastung durch Schienenverkehr ohne Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen<br />
der Entwurfsplanung<br />
• Überlagerung Schienen- und Straßenverkehr ohne Berücksichtigung der<br />
Schallschutzmaßnahmen der Entwurfsplanung<br />
• Überlagerung Schienen- und Straßenverkehr unter Berücksichtigung der<br />
Schallschutzmaßnahmen der Entwurfsplanung<br />
• Straßenverkehr <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> unter Berücksichtigung der<br />
Schallschutzmaßnahmen der Entwurfsplanung.<br />
• Straßenverkehr <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> mit Grünthaler Straße und Schienenverkehr<br />
unter Berücksichtung der Tekturplanung.
- 49 -<br />
Die Berechnungen haben ergeben, dass bei Gesamtschallpegelbetrachtung die<br />
Immissionsgrenzwerte für Lärmsanierung bei insgesamt 93 Immissionsorten<br />
überschritten werden.<br />
Aus diesem Grund war zu prüfen, ob bei der Überlagerung von Schienen- und<br />
Straßenverkehr und unter Berücksichtigung der aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />
der Planung die Lärmsanierungsgrenzwerte eingehalten werden. Die Berechnungen<br />
hierzu haben ergeben, dass die Immissionsgrenzwerte „Lärmsanierung“<br />
dann noch bei insgesamt 28 Immissionsorten überschritten werden. Die<br />
Überschreitungen treten ausschließlich in der Nachtzeit auf.<br />
Für folgende Anwesen besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen<br />
Immissions-<br />
Bezeichnung Gebietsaus-<br />
ort<br />
weisung<br />
4 Chamer Str. 269 MI<br />
5 Chamer Str. 265 MI<br />
41 Haidhofweg 3 WR<br />
53 Posener Str. 1a WA<br />
54 Posener Str. 1b WA<br />
55 Posener Str. 1c WA<br />
64 Posener Str. 5 WA<br />
100 Posener Str. 47 WA<br />
118 O Posener Str. 78 WA<br />
119 Posener Str. 80 WA<br />
120 Posener Str. 82 WA<br />
126.1 Baltenstr. 2 WA<br />
127 Baltenstr. 4 WA<br />
128 Baltenstr. 6 WA<br />
130 O Baltenstr. 10 WA<br />
131 Baltenstr. 12 WA<br />
132.1 Baltenstr. 14 WA<br />
134 Baltenstr. 16a WA<br />
136 Baltenstr. 20 WA<br />
137 N Baltenstr. 22 WA<br />
140 Baltenstr. 26 WA<br />
141.1 Baltenstr. 28 WA<br />
141.2 Baltenstr. 28 WA<br />
142 Baltenstr. 30 WA<br />
143 Baltenstr. 32 WA<br />
144 Baltenstr. 34 WA<br />
181 Bei der Anhalt 4 WR<br />
182 Bei der Anhalt 5 WR<br />
183 Harthofer Weg 11 WA
- 50 -<br />
Zusätzlich zu den Immissionsorten der o.g. Tabelle werden die Immissions-<br />
grenzwerte der Lärmsanierung formal auch bei den Immissionsorten 44, 45 und<br />
46 (Donaustaufer Straße 240, 236 und 232) überschritten. Da bei diesen Immis-<br />
sionsorten jedoch eine Vorbelastung durch den Schienenverkehr nicht gegeben<br />
ist, ist die Gesamtschallpegelbetrachtung nicht maßgebend. Ein Anspruch auf<br />
zusätzliche Schallschutzmaßnahmen besteht im Rahmen der Lärmsanierung,<br />
und im Rahmen der Lärmvorsorge durch den Straßenverkehr.<br />
Auch bei Immissionsort 49 (Bei der Anhalt 6) wird der Immissionsgrenzwert für<br />
Lärmsanierung formal überschritten; hier resultiert jedoch kein Anspruch auf<br />
passive Schallschutzmaßnahmen, da dieser allein durch den Schienenverkehr<br />
ausgelöst wird.<br />
Die Berechnungen zur Lärmvorsorge (Straßenverkehr <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong>)<br />
haben ergeben, dass die Immissionsgrenzwerte der Lärmvorsorge unter<br />
Ansatz der aktiven Schallschutzmaßnahmen der Entwurfsplanung bei insgesamt<br />
6 Immissionsorten überschritten werden. Die Überschreitungen treten in der Tageszeit<br />
und der Nachtzeit auf. Bei diesen Immissionsorten besteht dem Grunde<br />
nach ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen:<br />
Immissions-<br />
Bezeichnung Gebietsaus-<br />
ort<br />
weisung<br />
41 Haidhofweg 3 WR<br />
44 Donaustaufer Str. 240 MI<br />
45 Donaustaufer Str. 236 MI<br />
46 Donaustaufer Str. 232 MI<br />
47 Donaustaufer Str. 226 MI<br />
48 Donaustaufer Str. 224 MI<br />
183 Harthofer Weg 11 WA<br />
Bei Immissionsort 41 besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf zusätzliche<br />
Schallschutzmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Lärmsanierung als auch hin-<br />
sichtlich der Lärmvorsorge.<br />
5.2.5 Verhältnismäßigkeit<br />
Der Planfeststellungsbehörde verbleibt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprü-<br />
fung nach § 41 Abs. 2 BImSchG ein Abwägungsspielraum, der es gestattet, ne-<br />
ben Kostengesichtspunkten auch andere Belange zu berücksichtigen, die akti-<br />
ven Lärmschutzmaßnahmen entgegenstehen (BVerwG vom 24.09.2003).
- 51 -<br />
Eine Erhöhung der Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie von 2,50 m auf 4,0 m<br />
hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> verworfen. Durch die erdrückende Wirkung einer sol-<br />
chen Wand würde sich die Wohn- und Lebenssituation der dortigen Anwohner<br />
verschlechtern. Insoweit wird auf die Einwendungen unter Teil B Abschnitt II Zif-<br />
fer 2.2.1 verwiesen.<br />
Die Immissionsgrenzwerte „Lärmsanierung“ werden an den 28 Immissionsorten<br />
ausschließlich in der Nachtzeit und ausschließlich in den obersten Stockwerken<br />
überschritten.<br />
Eine Lärmschutzwand im Bereich der Donaustaufer Straße ist aufgrund der<br />
zahlreichen Zufahrten aus technischen Gründen nicht möglich. Zudem werden<br />
die Anliegergrundstücke in diesem Bereich gemischt, u.a. gewerblich genutzt.<br />
Im Rahmen des ihr zustehenden Abwägungsspielraums kommt die Planfeststellungsbehörde<br />
zu dem Ergebnis, dass über die Lärmschutzmaßnahmen nach<br />
Teil A Abschnitt III Ziffer 6 hinaus weitere Lärmschutzmaßnahmen nicht in Betracht<br />
kommen (§ 41 Abs. 2 BImSchG).<br />
5.2.6 Bezüglich Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen gilt die<br />
Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Schallschutzmaßnahmen<br />
im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Verbesserungen<br />
an Umfassungsbauteilen schutzwürdiger Räume, die die Einwirkung durch Verkehrslärm<br />
mindern.<br />
Ob und ggf. bei welchen Gebäuden bzw. Stockwerken und Räumen tatsächlich<br />
ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen und damit auf Kostenerstattung<br />
besteht, hängt von der anschließenden Detailprüfung der Raumnutzung in<br />
den betroffenen Gebäuden bzw. der Wirksamkeit ggf. bereits in der Vergangenheit<br />
durchgeführter Schallschutzmaßnahmen ab. Diese Detailprüfung erfolgt<br />
nach dem Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Ausführung der Straßenbaumaßnahme.<br />
Einzelheiten sind zwischen der Stadt <strong>Regensburg</strong> und den Betroffenen<br />
zu regeln.<br />
Die Detailergebnisse sind in der schalltechnischen Berechnung unter der Planmappe<br />
2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T und 8.1.2 T einzusehen.
- 52 -<br />
Vom Bayer. Landesamt für Umwelt wurden die zugrunde gelegten Berech-<br />
nungsannahmen und die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnung über-<br />
prüft und bestätigt.<br />
Der Ausgleichsanspruch nach § 42 BImSchG ist dem Grunde nach im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
festzustellen. Über die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird<br />
nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden.<br />
5.3 Luftreinhaltung<br />
5.3.1 Rechtsgrundlage, maßgebliche Grenzwerte<br />
Zur Beurteilung der lufthygienischen Situation sind die im Zusammenhang mit<br />
dem Straßenverkehr relevanten Grenzwerte aus der 22. BImSchV maßgeblich,<br />
die anschließend zusammengestellt sind. Für die Grenzwerte von Benzol und<br />
von Stickstoffdioxid (NO2) gelten derzeit noch Übergangsfristen und Toleranzmargen,<br />
die jedoch im Prognosejahr 2020 nicht mehr relevant sind.<br />
Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe der 22. BImSchV<br />
Komponente Immissionswert Zeitbezug<br />
Benzol 5 µg/m³ Jahresmittelwert<br />
Stickstoffdioxid 40 µg/m³ Jahresmittelwert<br />
(NO2)<br />
200 µg/m³ Stundenmittelwert bei 18 zugelassenen<br />
Überschreitungen im Kalenderjahr<br />
Feinstaub (PM10) 40 µg/m³<br />
50 µg/m³<br />
Jahresmittelwert<br />
Tagesmittelwert bei 35 zugelassenen<br />
Überschreitungen im Kalenderjahr<br />
Für die weiteren in der 22. BImSchV geregelten Luftschadstoffe können Grenzwertüberschreitungen<br />
im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeugverkehr von<br />
vornherein ausgeschlossen werden.
5.3.2 Ausgangsdaten<br />
- 53 -<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat sowohl ein Fachgutachten Klima als auch ein lufthygienisches<br />
Gutachten durch die TÜV Süd Industrie Service GmbH – Fachbereich<br />
Luftreinhaltung in Auftrag gegeben.<br />
Das lufthygienische Gutachten (Planmappe 2: Unterlage 8.4) trifft Aussagen zu<br />
der möglichen künftigen lufthygienischen Situation. Zu beurteilen ist die Schadstoffbelastung<br />
der Luft durch den Kraftfahrzeugverkehr im Prognosejahr 2020.<br />
Zur Beurteilung der lufthygienischen Situation sind die im Zusammenhang mit<br />
dem Straßenverkehr relevanten Grenzwerte aus der 22. BImSchV maßgeblich.<br />
Für die Grenzwerte von Benzol und von Stickstoffdioxid (NO2) gelten derzeit<br />
noch Übergangsfristen und Toleranzmargen, die jedoch im Prognosejahr 2020<br />
nicht mehr relevant sind. Für die weiteren in der 22. BImSchV geregelten Luftschadstoffe<br />
können Grenzwertüberschreitungen im Zusammenhang mit dem<br />
Kraftfahrzeugverkehr von vornherein ausgeschlossen werden.<br />
Für das Fachgutachten „Klima“ (Planmappe 2: Unterlage 8.3) wurden neben<br />
den einschlägigen Richtlinien (VDI 3782 Blatt 1 „Umwelt“)<br />
• „Umweltmeteorologie; Atmosphärische Ausbreitungsmodelle; Gauß´sches<br />
Fahnenmodell für Pläne zur Luftreinhaltung“,<br />
VDI 3782 Blatt 3 „Ausbreitung von Luftverunreinigungen in der Atmosphäre;<br />
Berechnung der Abgasfahnenüberhöhung“,<br />
VDI 3945 Blatt 3 „Umweltmeteorologie; Atmosphärische Ausbreitungsmodelle;<br />
Partikelmodell“ und<br />
Städtebauliche Klimafibel des Innenministeriums Baden-Württemberg, zuletzt<br />
aktualisiert im November 2005, erstellt in Zusammenarbeit mit dem Amt für<br />
Umweltschutz Stuttgart)<br />
folgende Literatur und Datenquellen berücksichtigt:<br />
• „Klimaökologische und lufthygienische Untersuchungen im Raum <strong>Regensburg</strong>“,<br />
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen,<br />
Dr. Christiane Dittmann, Institut für Geographie, Universität <strong>Regensburg</strong>,<br />
1982
- 54 -<br />
• Sektorale Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeit und –richtung am<br />
Messstandort <strong>Regensburg</strong> – Mühlberg für den Zeitraum 29.04.1996 bis<br />
31.07.1997<br />
• Ausbreitungsklassenstatistik <strong>Regensburg</strong> des Deutschen Wetterdienstes in<br />
München für das repräsentative Jahr 1994<br />
• Höhendaten für den Bereich <strong>Regensburg</strong> (50 m Raster) des Landesamtes für<br />
Vermessung und Geoinformatik in München<br />
• Auszüge mit Bezug zum Klima aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm<br />
Bayern<br />
• Übersichtsplan M = 1 : 25.000; Lage- und Höheplan M = 1 : 25.000; Lageplan<br />
mit Bebauungshöhen und Höhenschichtlinien M = 1 : 25.000;<br />
• Erläuterungsbericht zur Variantenuntersuchung.<br />
Das lufthygienische Gutachten ermittelt die Emissionen des Kraftfahrzeugverkehrs,<br />
soweit sie durch Motorabgase verursacht sind, anhand des „Handbuch<br />
Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs“.<br />
Bei Feinstaub ist zusätzlich die Belastung durch Abrieb und Aufwirbelung zu berücksichtigen.<br />
Diese wird nach einem vom Schweizer Bundesamt für Umwelt,<br />
Wald und Landschaft veröffentlichten Verfahren ermittelt.<br />
Zur Berechnung der Ausbreitung von Schadstoffen im Straßenraum wird das<br />
Ausbreitungsmodell IMMIS-Luft verwendet. Dieses berechnet die Zusatzbelastung<br />
im Bereich der angrenzenden Bebauung.<br />
Zur berechneten Zusatzbelastung wird die Vorbelastung, d.h. der Anteil an der<br />
Gesamtkonzentration aus anderen Quellen (z.B. Hausbrand, Industrie, Eintrag<br />
von Kfz-Abgasen aus benachbarten Straßen), hinzu gerechnet. Die Vorbelastung<br />
wird aus den zahlreichen vorliegenden Messdaten abgeleitet.<br />
Zur Berechnung der Schadstoffbelastung werden Daten zum Verkehr, zur Bebauung,<br />
zur Meteorologie und zur Vorbelastung benötigt. Diese Daten sind in<br />
der für die Eingabe in das Programm IMMIS-Luft erforderlichen Weise zu parametrisieren.
- 55 -<br />
Die Angaben zum Verkehrsaufkommen und zur Bebauung wurden vom Tief-<br />
bauamt der Stadt <strong>Regensburg</strong> mit Schreiben vom 21.08.2006 übermittelt. Darin<br />
ist die geplante Neubaustrecke nach Maßgabe der unterschiedlichen Verkehrs-<br />
stärken und der wechselnden Bebauungsstruktur in zehn Teilstücke A – J ge-<br />
gliedert.<br />
Das Programm IMMIS-Luft verwendet eine gemittelte Meteorologie, die nach<br />
Maßgabe der örtlichen mittleren Windgeschwindigkeit an die lokalen Verhältnisse<br />
anzupassen ist. Die Referenzwindgeschwindigkeiten in 10 m über Grund<br />
wurden dem Bayerischen Solar- und Windatlas entnommen.<br />
Die abschnittsspezifischen Berechnungsparameter sind wie folgt zusammengestellt.<br />
Eingangsdaten<br />
Abschnitt DTV<br />
in Kfz/24<br />
A Walhalla Allee (Bereich Anschlusskreisel)<br />
SV Referenzin<br />
% wind in m/s<br />
h<br />
54.000 10 1,7<br />
B Querspange 29.000 10 1,7<br />
C Donaustaufer Straße 28.000 10 1,7<br />
D <strong>Ostumgehung</strong> (Südteil)<br />
Donaustaufer Straße – Grünthaler Straße<br />
17.000 10 1,7<br />
E <strong>Ostumgehung</strong><br />
Konradsiedlung<br />
16.000 10 1,7<br />
F <strong>Ostumgehung</strong> (Nordteil 1)<br />
Frauenzellstraße – Lehmhöfler Holz 16.000 10 1,9<br />
G <strong>Ostumgehung</strong> (Nordteil 2)<br />
Anschluss R 6<br />
11.000 10 2,1<br />
H <strong>Ostumgehung</strong> (Nordteil 3)<br />
Coburger Straße<br />
11.000 10 2,2<br />
I R 6<br />
Umspannwerk – Güterbahnhof<br />
5.000 5 2,1<br />
J Anschlussspange<br />
Grünthaler Straße<br />
9.500 5 1,7<br />
Zur Abschätzung der Vorbelastung stehen die Ergebnisse aus den Dauermessungen<br />
des Lufthygienischen Landesüberwachungssystems Bayern (LÜB) zur<br />
Verfügung. Danach können derzeit in den Randbereichen der Stadt <strong>Regensburg</strong>
- 56 -<br />
folgende Jahresmittelwerte als Vorbelastungskonzentrationen angesetzt wer-<br />
den:<br />
• Benzol: 1 µg/m³,<br />
• NO2: 21 µg/m³,<br />
• PM10: 22 µg/m³.<br />
Bis zum Prognosejahr 2020 kann aufgrund bereits eingeleiteter oder geplanter<br />
Maßnahmen zur Emissionsminderung ein Rückgang der Vorbelastungen angenommen<br />
werden. Die tatsächliche Wirkung dieser Maßnahmen ist schwer abzuschätzen.<br />
Deshalb wird für die Berechnungen im Sinne einer konservativen Begutachtung<br />
nur eine geringfügige Abnahme der Vorbelastung auf<br />
• Benzol: 1 µg/m³,<br />
• NO2: 21 µg/m³,<br />
• PM10: 20 µg/m³.<br />
angesetzt.<br />
5.3.3 Ergebnisse und Beurteilung<br />
Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH – Fachbereich Luftreinhaltung – hat mittels<br />
einer qualitativen Analyse mögliche (lokal)-klimatische Auswirkungen des<br />
Bauvorhabens „Neubau der <strong>Ostumgehung</strong>“ von <strong>Regensburg</strong> untersucht. Von Interesse<br />
und zu klären war im vorliegenden Fall insbesondere die Frage einer<br />
möglichen Störung der Frischluftzufuhr im Bereich Konradsiedlung – Wutzlhofen<br />
(östlicher Stadtrand im nördlichen Stadtgebiet von <strong>Regensburg</strong>) bei großräumig<br />
windschwachen Wetterlagen im Fall einer Realisierung des Vorhabens.<br />
Als Fazit dieser Untersuchung ist festzuhalten:<br />
• Die Be- und Entlüftung der Muldenlage im betroffenen Bereich (westlich der<br />
Bahnlinie) erfolgt weitgehend in nord-südlicher Richtung.
- 57 -<br />
• Eine aus meteorologisch-klimatischer Sicht relevante (talmuldensenkrechte)<br />
Frischluftzufuhr Richtung Konradsiedlung – Wutzlhofen aus diesem Bereich<br />
besteht nicht.<br />
• Ungeachtet der Details der geplanten Bauausführung ergeben sich durch die<br />
Trassenführung keine erheblichen Auswirkungen auf die Frischluftzufuhr im<br />
Bereich Konradsiedlung. Diese erfolgt im Wesentlichen aus westlicher bis<br />
nordwestlicher Richtung (allerdings auch nur eher schwach ausgeprägt aufgrund<br />
des Geländereliefs und der reduzierten Verfügbarkeit von Freiflächen).<br />
• Durch die talmulden-parallele Strömung bei großräumig windschwacher Wettersituation<br />
kann auch ein Eindringen von mit Schadstoffen angereicherter<br />
Luft aus dem Bereich der Trasse in Richtung Konradsiedlung weitgehend<br />
ausgeschlossen werden.<br />
• Aus klimatischer Sicht bestehen nach den durchgeführten Untersuchungen<br />
keine Bedenken gegen die Realisierung des Vorhabens. Der Aspekt Lufthygiene<br />
wird in einem separaten Fachgutachten näher untersucht.<br />
• Das geplante Bauvorhaben wirkt sich allenfalls im direkten Umfeld (über die<br />
Versiegelung) in einer Modifikation der kleinräumigen thermischen,<br />
hygrischen Verhältnisse und der Strömungsverhältnisse aus. Die bestehende<br />
Be- und Entlüftung der Muldenlage in nord-südlicher Richtung wird jedoch<br />
nicht behindert.<br />
• Zur weiteren Optimierung der lokalen kleinklimatischen Verhältnisse sind Begrünungsmaßnahmen<br />
im Umfeld der Lärmschutzwände entlang der neuen<br />
Trasse zu empfehlen. Diese haben zum einen eine reinigende Wirkung auf<br />
die Luft entlang der Trasse und unterstützen zusätzlich noch den Kanalisierungseffekt<br />
der Strömung entlang der Fahrbahn.<br />
Insgesamt kann aus meteorologischer Sicht das Bauvorhaben „<strong>Ostumgehung</strong><br />
<strong>Regensburg</strong>“ wie geplant – unabhängig von der endgültigen Bauausführung –<br />
realisiert werden. Aus klimatischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen das<br />
Vorhaben. Erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen auf das lokale Klima<br />
durch das Vorhaben können ausgeschlossen werden. Eine Verschlechterung<br />
der Frischluftzufuhr in angrenzende Wohnbereiche ist nicht zu erwarten. Ergän-
- 58 -<br />
zend darf auf das o.g. Gutachten unter der Planmappe 2 Unterlage 8.3 verwiesen<br />
werden.<br />
Das lufthygienische Gutachten erbrachte folgende Emissionen des Kfz-Verkehrs<br />
im Jahr 2020:<br />
Abschnitt Benzol Stickstoffoxide Feinstaub<br />
(NOx) (PM10)<br />
A Walhalla Allee 0,06 g/m*d) 18,5<br />
g/(m*d)<br />
6,2 g/(m*d)<br />
B Querspange 0,09 g/(m*d) 13,1<br />
g/(m*d)<br />
3,5 g/(m*d)<br />
C Donaustaufer Stra- 0,08 g/(m*d) 12,6 3,4 g/(m*d)<br />
ße<br />
g/(m*d)<br />
D <strong>Ostumgehung</strong><br />
(Südteil)<br />
0,06 g/(m*d) 7,8 g/(m*d) 2,0 g/(m*d)<br />
E <strong>Ostumgehung</strong><br />
Konradsiedlung 0,05 g/(m*d) 7,3 g/(m*d) 1,9 g/(m*d)<br />
F <strong>Ostumgehung</strong><br />
(Nordteil 1)<br />
0,02 g/(m*d) 5,8 g/(m*d) 2,0 g/(m*d)<br />
G <strong>Ostumgehung</strong><br />
(Nordteil 2)<br />
0,01 g/(m*d) 5,1 g/(m*d) 1,3 g/(m*d)<br />
H <strong>Ostumgehung</strong><br />
(Nordteil 3)<br />
0,03 g/(m*d) 4,5 g/(m*d) 1,3 g/(m*d)<br />
I R 6 0,01 g/(m*d) 1,4 g/(m*d) 0,4 g/(m*d)<br />
J Anschlussspange 0,03 g/(m*d) 3,6 g/(m*d) 0,9 g/(m*d)<br />
In Abschnitten ohne Randbebauung führen Emissionen in der errechneten Größenordnung<br />
zu Immissionen, die bereits wenige Meter neben der Straße im<br />
Jahresmittel deutlich unter einem Mikrogramm pro Kubikmeter Luft (µg/m³) liegen.<br />
Damit liegt die Belastung durch Luftschadstoffe u.a. auch auf den Sportplätzen<br />
an der Grünthaler Straße nur in der Höhe der Vorbelastung.<br />
Randbebauung führt aufgrund der verschlechterten Austauschbedingungen zu<br />
erhöhten Immissionsbelastungen. Im Verlauf der <strong>Ostumgehung</strong> waren deshalb<br />
die Abschnitte E (Konradsiedlung) und H (Coburger Straße) auf die Immissionszusatzbelastung<br />
zu untersuchen.<br />
Die anschließende Tabelle enthält die Ergebnisse der Berechnung der Immissionszusatzbelastungen.
- 59 -<br />
Immissionszusatzbelastung durch den Kfz-Verkehr im Jahr 2020<br />
Abschnitt Benzol Stickstoffoxide<br />
(NOx)<br />
E <strong>Ostumgehung</strong><br />
Konradsiedlung 0,08 µg/m³ 11,1 µg/m³<br />
H <strong>Ostumgehung</strong><br />
Coburger Straße 0,02 µg/m³ 3,8 µg/m³<br />
Feinstaub<br />
(PM10)<br />
2,9 µg/m³<br />
1,1 µg/m³<br />
Nach Addition der Vorbelastung, nach Umrechnung der emittierten Stickstoffoxide<br />
in Stickstoffdioxid und nach Rundung der Werte auf die Genauigkeit der<br />
Grenzwerte ergeben sich die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Gesamtbelastungen.<br />
Gesamtbelastung an der Wohnbebauung im Jahr 2020<br />
Abschnitt Benzol Stickstoffoxide<br />
(NOx)<br />
E <strong>Ostumgehung</strong><br />
Konradsiedlung<br />
1 µg/m³ 25 µg/m³<br />
H <strong>Ostumgehung</strong><br />
Coburger Straße 1 µg/m³ 22 µg/m³<br />
Feinstaub<br />
(PM10)<br />
23 µg/m³<br />
21 µg/m³<br />
Die relevanten Jahresmittelwerte der 22. BImSchV werden deutlich unterschritten.<br />
Im Abschnitt E bewirkt eine Lärmschutzwand zusätzlich auch eine Abschirmung<br />
gegen Luftschadstoffe. Dieser Effekt ist in den Ergebnissen nicht berücksichtigt.<br />
Deshalb und wegen der konservativen Annahmen zur Vorbelastung können die<br />
ausgewiesenen Gesamtbelastungen als Obergrenze der maximal möglichen<br />
Immissionsbelastungen angesehen werden.<br />
Aus den langjährigen Messreihen des LÜB ist bekannt, dass ein signifikanter<br />
Zusammenhang zwischen dem Jahresmittelwert von NO2 und der Überschreitungshäufigkeit<br />
von Stundenmittelwerten besteht. Nach eigenen Auswertungen<br />
ist erst oberhalb eines Jahresmittelwerts von 90 µg/m³ damit zu rechnen, dass<br />
ein Stundenmittelwert von 200 µg/m³ öfter als die erlaubten 18-mal im Kalenderjahr<br />
überschritten wird. Damit kann generell bei Einhaltung des Jahresmittelwerts<br />
auch von der Einhaltung des Kurzzeitwerts ausgegangen werden.
- 60 -<br />
Ebenfalls auf eigenen Auswertungen der LÜB-Daten beruht eine Korrelation<br />
zwischen dem Jahresmittelwert von PM10 und der Überschreitungshäufigkeit<br />
des Grenzwerts für den Tagesmittelwert. Danach kann bis zu einem Jahresmit-<br />
telwert von 30 µg/m³ davon ausgegangen werden, dass der Grenzwert für den<br />
Tagesmittelwert von 50 µg/m³ nicht öfter als die zulässigen 35-mal im Kalender-<br />
jahr überschritten ist. Auch bei Feinstaub sind folglich sowohl der Langzeit- als<br />
auch der Kurzzeitwert eingehalten.<br />
Die im Programm IMMIS-Luft implementierte Meteorologie enthält anteilig alle<br />
Wetterlagen nach der Häufigkeit ihres Auftretens. Damit sind auch die aus lufthygienischer<br />
Sicht ungünstigen Wetterlagen erfasst. Die Einhaltung der zulässigen<br />
Anzahl an Überschreitungen der Kurzzeitwerte kann folglich auch unter Berücksichtigung<br />
von Inversions- und sonstigen Schwachwindwetterlagen als gesichert<br />
gelten.<br />
Im nordöstlichen Stadtgebiet von <strong>Regensburg</strong> treten Winde aus westlicher Richtung<br />
sehr viel häufiger auf als aus östlichen Richtungen. Jedoch sind die durchschnittlichen<br />
Windgeschwindigkeiten bei Westwind deutlich größer als bei Ostwind.<br />
Im Jahr 1994, das vom Deutschen Wetterdienst als meteorologisch repräsentatives<br />
Jahr für die Stadt <strong>Regensburg</strong> qualifiziert worden ist, traten beispielsweise<br />
Windrichtungen zwischen 50° und 130° in 11,9 % der Jahresstunden<br />
auf, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit am Standort Sallern 1,8 m/s<br />
betrug. Windrichtungen zwischen 230° und 310° herrschten zu 27,3 % der Jahresstunden<br />
mit einer mittleren Windgeschwindigkeit von 3,4 m/s. Folglich sind<br />
Anwohner östlich einer Emissionsquelle zwar häufiger in deren Abwindbereich,<br />
die Verdünnung und der Abtransport der Luftschadstoffe erfolgt dabei im Mittel<br />
aber rascher als in westlich eines Emittenten gelegenen Wohnbereichen. Ausweislich<br />
der Ergebnisse zahlreicher Messprogramme besteht keine relevante<br />
messbare Abhängigkeit der Luftqualität zwischen östlichen und westlichen<br />
Stadtteilen in Großstädten.<br />
Eine Überschreitung von Grenzwerten für Luftschadstoffe wird in den untersuchten<br />
Bereichen nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen und nach derzeitiger<br />
Rechtslage im Jahr 2020 nicht auftreten.<br />
Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat eine Abschätzung der zu erwartenden<br />
verkehrsbedingten Immissionen nach dem Ausbreitungsmodell IMMIS-Luft
- 61 -<br />
vorgenommen. Unter dem Ansatz der vorgegebenen Verkehrsmengen ist nicht<br />
davon auszugehen, dass im Planfeststellungsbereich aufgrund von Kfz-<br />
Abgasen lufthygienische Grenzwerte der 22. BImSchV an den nächstgelegenen<br />
Anwesen erreicht oder überschritten werden.<br />
5.4 Bodenschutz<br />
Nach den §§ 4 und 7 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März<br />
1998 (BGBl I, 502) hat u.a. der Grundstückseigentümer die Verpflichtung, Vorsorge<br />
gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die<br />
durch seine Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich<br />
hervorgerufen werden können. Nach § 8 Abs. 2 BBodSchG bedarf es zur Konkretisierung<br />
dieser Vorsorgewerte des Erlasses einer Rechtsverordnung.<br />
Diese Rechtsverordnung ist als Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV)<br />
mit Wirkung vom 17. Juli 1999 in Kraft getreten.<br />
Nach § 9 Abs. 1 BBodSchV ist das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen<br />
i.d.R. dann zu besorgen, wenn Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden,<br />
die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV überschreiten, oder<br />
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die in besonderem<br />
Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.<br />
Die in Nr. 4.1 Anhang 2 der BBodSchV genannten Vorsorgewerte für Metall<br />
werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht erreicht.<br />
Als Berechnungsgrundlage kann die Studie des Bayerischen Geologischen<br />
Landesamtes München vom Mai 1988 zum Thema „Schwermetalle in Bayerns<br />
Böden - Anthropogene Schwermetallanreicherung in bayerischen Böden vor<br />
dem Hintergrund der natürlichen Grundgehalte“ herangezogen werden.<br />
Dort wurden 266 Proben von insgesamt 112 Entnahmepunkten an der A 99 und<br />
der A 9 auf Schwermetalle untersucht. Der beprobte Streckenabschnitt wies<br />
zum damaligen Untersuchungszeitpunkt einen DTV von ca. 50.000 Kfz auf.<br />
Die Studie kommt zu der Schlussfolgerung, dass bei der genannten Verkehrsbe-<br />
lastung die Böden entlang der Autobahnen insbesondere mit Blei, weniger stark
- 62 -<br />
auch mit Zink, Kupfer und Cadmium belastet sind. Bei Chrom und Nickel war<br />
keine Anreicherung festzustellen.<br />
Für die Metalle Cadmium, Blei, Kupfer und Zink sind bei der hier vorkommenden<br />
Bodenart Lehm/Schluff folgende Vorsorgewerte maßgebend (jeweils in mg/kg<br />
Trockenmasse):<br />
Blei Cadmium Kupfer Zink<br />
70 1 40 150<br />
Die Studie ergab in Oberböden von Ackerflächen folgende Ergebnisse (A 99<br />
östlich Putzbrunn bei München):<br />
Entfernung<br />
Blei Cadmium Kupfer Zink<br />
Ost West Ost West Ost West Ost West<br />
2.50 61 38 0.54 0.35 11 8 41 23<br />
5 38 31 0.20 0.24 4 2 12 7<br />
10 18 14 0.17 0.07 2 1 10 7<br />
20 16 13 0.23 0.18 1 0 8 0<br />
50 10 14 0.02 0.15 0 0 0 4<br />
100 14 12 0.01 0.16 0 2 1 0<br />
150 12 9 0.07 0.19 0 7 11 18<br />
200 14 15 0.06 0.06 0 0 0 6<br />
250 15 14 0.06 0.07 0 2 1 9<br />
Die Ergebnisse zeigen deutlich, dass selbst bei einer Verkehrsbelastung von<br />
50.000 Kfz/24 h die o.g. Vorsorgewerte weder erreicht, noch überschritten wer-<br />
den.<br />
Für die Metalle Chrom, Quecksilber und Nickel sieht die BBodSchV folgende<br />
Vorsorgewerte vor (jeweils in mg/kg Trockenmasse, Bodenart wie oben):<br />
Chrom Quecksilber Nickel<br />
60 0,5 50
- 63 -<br />
Nach einer Untersuchung des Instituts für Wasserwirtschaft und Kulturtechnik<br />
der Universität Karlsruhe zum Thema „Herleitung von Kenngrößen zur Schadstoffbelastung<br />
des Schutzgutes Boden durch den Straßenverkehr“ ergeben sich<br />
bei einem DTV von 38.658 Kfz folgende Werte (jeweils in mg/kg):<br />
Chrom Quecksilber Nickel<br />
18 0,27 16<br />
Der Vergleich dieser gemessenen Werte mit den Vorsorgewerten der<br />
BBodSchV zeigt deutlich, dass selbst bei einem Aufkommen von 38.658 Kfz/24<br />
h die o.g. Vorsorgewerte der BBodSchV weder erreicht noch überschritten werten.<br />
Hieraus folgend bedeutet dies, dass der Streckenabschnitt von Grünthalerstraße<br />
bis nördlich Einmündung Donaustaufer Straße im Jahr 2020 mit einem DTV von<br />
max. 18.600 Kfz weit unter diesen Vorsorgewerten liegt.<br />
Ähnliches gilt für die Vorsorgewerte für organische Stoffe (Nr. 4.2 Anhang 2<br />
BBodSchV).<br />
Bei einem Humusgehalt von ≤ 8 % gelten danach folgende Vorsorgewerte (je-<br />
weils in mg/kg Trockenmasse):<br />
Polychlorierte<br />
Biphenyle (PCB6)<br />
Benzo (a) pyren Polycycl. Aromatische<br />
Kohlenwasserstoffe<br />
(PAK16)<br />
0,05 0,3 3,0<br />
Nach einer Studie der Universität Karlsruhe treten polychlorierte Biphenyle in<br />
der Form von PCB6 im Zusammenhang mit straßenverkehrsbedingten Emissio-<br />
nen nicht auf. I.Ü. ergaben die Messungen der übrigen relevanten organischen<br />
Stoffe bei einem DTV von 38.658 folgende Werte (jeweils in mg/kg):<br />
Benzo (a) pyren Polycycl. Aromatische<br />
Kohlenwasserstoffe (PAK16)<br />
0,277 3,53
- 64 -<br />
Danach ist der Vorsorgewert für Benzo (a) pyren unterschritten, für PAK16 um<br />
0,53 überschritten. Allerdings basiert dieses Ergebnis auf einem DTV von ca.<br />
39.000 Kfz. Der hier maßgebliche Streckenabschnitt wird im Prognosejahr 2020<br />
lediglich einen DTV von max. 18.600 Kfz/24 h aufweisen und damit einen we-<br />
sentlich geringeren PAK16-Wert zur Folge haben, der deutlich unter dem Vor-<br />
sorgewert von 3 mg/kg liegen wird. Die fortgeschrittene Katalysatortechnik wird<br />
im Übrigen zu einer weiteren Minderung der PAK16 und auch der sonstigen Emissionen<br />
führen.<br />
Als Gesamtergebnis bleibt festzustellen, dass sowohl die Vorsorgewerte gemäß<br />
§§ 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Anhang 2 Nr. 4.1<br />
BBodSchV, als auch die Werte nach Anhang 2 Nr. 4.2 BBodSchV eingehalten<br />
werden.<br />
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchV ist weiter erforderlich, dass das Vorhaben<br />
nicht zu einer erheblichen Anreicherung von anderen Schadstoffen führt, die in<br />
besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenverunreinigungen herbeizu-<br />
führen.<br />
Dies ist auszuschließen. Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat für den vor-<br />
liegenden Streckenabschnitt die zu erwartenden verkehrsbedingten Immissionen<br />
geschätzt und festgestellt, dass die aufgrund von Kfz-Abgasen maßgeblichen<br />
Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV weder erreicht noch überschritten<br />
werden.<br />
Damit ist auch eine schädliche Bodenveränderung über den Wirkungspfad Bo-<br />
den – Luft ausgeschlossen.<br />
5.5 Einwirkungen auf Natur und Landschaft<br />
5.5.1 Ausbaubedingte Veränderungen und Eingriffe in Natur und Landschaft<br />
Die durch die Baumaßnahme verursachten unvermeidbaren Eingriffe in Natur<br />
und Landschaft können zusammengefasst aus dem landschaftspflegerischen<br />
Bestands- und Konfliktplan entnommen werden. Sie sind dort lagemäßig erfasst<br />
und im Erläuterungsbericht beschrieben (Planmappe Ordner 3: Anlage 9, 9.1<br />
und 9.2).
- 65 -<br />
Im Zuge der Planfeststellung wurde der landschaftspflegerische Begleitplan er-<br />
gänzt. Der Ausbau der Spange Walhalla Allee/Osttangente macht die Inan-<br />
spruchnahme von Flächen des Parkplatzes der Donauarena notwendig, so dass<br />
die verloren gegangenen Parkierungsflächen südlich des derzeitigen Areals er-<br />
setzt werden müssen. Der vorhandene Rad – Wanderweg wird ebenso südlich<br />
an den Rand der erweiterten Parkplatzfläche verlegt. Diese Eingriffe in Natur<br />
und Landschaft sind in der Ergänzung vom 30. November 2007 des landschaftspflegerischen<br />
Begleitplans (vgl. Planmappe Ordner 3 Anlage 9.1.1) erfasst<br />
und beschrieben.<br />
Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete<br />
- EG-Richtlinie „Flora-Fauna-Habitat“, EG Vogelschutzrichtlinie, Naturschutzgebiet<br />
(Art. 7 BayNatSchG)<br />
Das Naturschutzgebiet „Trockenhänge mit Brandlberg“ hat einen Abstand<br />
von ≥ 350 m (Schwarzholz) zum Eingriffs-Korridor. Hier grenzt der Untersuchungsraum<br />
an das Naturschutzgebiet.<br />
Das Naturschutzgebiet „Trockenhänge mit Brandlberg“ entspricht in weiten<br />
Teilen dem FFH-Gebiet „Trockenhänge bei <strong>Regensburg</strong>“ Gebietsnummer<br />
6938-301.05 (Brandlberg) und liegt ebenfalls außerhalb des Untersuchungsraumes.<br />
Die FFH-Vorprüfung (vgl. Planmappe 3 Anlage 9) sollte klären, ob das Vorhaben<br />
Erhaltungsziele dieses FFH-Gebietes berührt.<br />
Das Gutachten kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass durch die geplante<br />
Verlängerung der Osttangente, die in einer Mindestentfernung von ca.<br />
350 m westlich des FFH-Gebietes „Jurahänge mit Brandlberg“ verläuft, bei<br />
Einhaltung der in Kapitel 4 der landschaftspflegerischen Begleitplanung genannten<br />
Voraussetzungen die derzeitige Lichtemissionssituation im Bereich<br />
Brandlberg nicht wesentlich verändert.<br />
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes in seinen für die<br />
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen kann<br />
ausgeschlossen werden. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht<br />
erforderlich.
- 66 -<br />
- Geschützte Flächen nach Art. 13 d und e BayNatSchG<br />
Gesetzlich geschützte Biotope und Lebensstätten sind durch die Baumaßnahme<br />
betroffen; diese sind im Wesentlichen fünf Gruppen von Nutzungstypen<br />
zuzuordnen:<br />
• Hecken und Gebüsche, mesophiles Gebüsch:<br />
Biotop Nr. 0050-02, 0226-01, 0226-01, 0239-01, 0255-01, 0258-01,<br />
Charakterisierende und wertbestimmende Merkmale:<br />
- Bodenschutz/Erosionsschutz<br />
- Reste erhaltenswerter Vegetation bzw. Trittsteinbiotop<br />
- Siedlungsbild/Stadtgliederung<br />
- Vorkommen gefährdeter Arten<br />
• Feldgehölz, naturnah:<br />
Biotop Nr. 0171-02, 0260-01<br />
Charakterisierende und wertbestimmende Merkmale:<br />
- Bodenschutz/Erosionsschutz<br />
- Reste erhaltenswerter Vegetation bzw. Trittsteinbiotop<br />
- Siedlungsbild/Stadtgliederung<br />
- Vorkommen gefährdeter Arten<br />
- Landschaftsprägender Charakter, landschaftsgliedernde Struktur<br />
• Einzelbaum, Baumreihe, -gruppe:<br />
Biotop Nr. 0461-00, 0050-02<br />
Charakterisierende und wertbestimmende Merkmale:<br />
- Siedlungsbild/Stadtgliederung<br />
• Eichenmischwald mit voll entwickeltem Waldrand:<br />
Biotop Nr. 0260-01<br />
Charakterisierende und wertbestimmende Merkmale:
- 67 -<br />
- Siedlungsbild/Stadtgliederung<br />
- Großflächigkeit<br />
- Hohe Artenvielfalt<br />
- Von Natur aus seltener Biotoptyp<br />
- Vorkommen gefährdeter Arten<br />
- Vorkommen vom Aussterben bedrohter oder stark gefährdeter Arten<br />
- Stadtklima<br />
• Magerrasen und wärmeliebende Säume:<br />
Biotop Nr. 0260-01, 0146-02<br />
Charakterisierende und wertbestimmende Merkmale:<br />
- Stark im Rückgang begriffener Biotoptyp: Magerrasen, basenreich<br />
- Naturdenkmal<br />
Naturdenkmäler werden durch die Baumaßnahme nicht betroffen.<br />
- Bodendenkmal<br />
Bodendenkmäler werden vermutet. Entsprechende Schutzauflagen sind<br />
unter Teil A Abschnitt III Ziffer 7 des Beschlusses aufgenommen worden.<br />
Sonstige Schutzgebiete<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> mit den Anschlüssen an die Bundesstraße 16 verläuft<br />
bis ca. Bau-km 0+350 im Wasserschutzgebiet Sallern, Wasser Schutzzone<br />
III b.<br />
Entsprechende Schutzauflagen wurden unter Teil A Abschnitt IV Ziffer<br />
3.3 des Beschlusses aufgenommen.
- 68 -<br />
Beschreibung des Untersuchungsraumes<br />
Das Stadtgebiet von <strong>Regensburg</strong> liegt in den naturräumlichen Haupt-<br />
einheiten Unterbayerisches Hügelland und Fränkische Alb. Die natur-<br />
räumlichen Haupteinheiten des Oberpfälzer und Bayerischen Waldes<br />
schließen sich an das Stadtgebiet im Nordosten an.<br />
Aufgrund der geographischen Lage treffen in <strong>Regensburg</strong> unterschiedli-<br />
che naturräumliche Untereinheiten aufeinander. Demnach gliedert sich<br />
der „Naturraum“ der Stadt <strong>Regensburg</strong> neben dem Donaulauf im Stadtgebiet<br />
und dem Unteren Regental in weitere 5 Untereinheiten: südliche<br />
Frankenalb im Westen, die Keilbergplatte im Norden, die Hoch- und<br />
Niederterrassen der Donau, das <strong>Regensburg</strong>er Tertiärhügelland im Süden<br />
und das Stadtgebiet.<br />
Das Untersuchungsgebiet erstreckt sich im Süden auf den Hoch- und<br />
Niederterrassen der Donau, in Richtung Norden im Stadtgebiet <strong>Regensburg</strong><br />
und anschließend der Keilbergplatte und Oberpfälzer Kreideabdeckung.<br />
Die Hoch- und Niederterrassen der Donau sind durch den instabilen<br />
Talbereich entlang des Donaurandbruches und einer nach Norden hin<br />
abrutschenden Donau entstanden. Es kam zu einer beispielartigen Ausformung<br />
einer Talasymmetrie mit einer steilen nördlichen und einer breiten,<br />
sanft ansteigenden südlichen Talflanke. Die in Richtung Osten verlaufende<br />
Niederterrasse reicht bis zum Fuß des Keilberges und ist hier<br />
breiter als im Westen.<br />
Im Bereich Schwabelweis-Tegernheim ist die Niederterrasse zu einem<br />
doppelten Wöhrd aufgelöst worden, auf dem die Orte wie auf Inseln liegen<br />
und bei Hochwasser im Norden durch die Hochwasserrinne umflossen<br />
werden.<br />
Der Naturraum Stadtgebiet erstreckt sich im Westen bis fast an die Donau,<br />
im Süden wird er von der A3, im Norden von der B 16 und im<br />
Nordosten vom Kalksteinabbau am Brandlberg begrenzt. In diesem Bereich<br />
treten die naturräumlichen Eigenarten der Landschaft sehr stark
- 69 -<br />
zurück. Reliefunterschiede zum Donautal hin sind zwar noch zu unter-<br />
scheiden, die Hänge z.B. in Wutzlhofen sind jedoch verbaut.<br />
Die Keilbergplatte und Oberpfälzer Kreideabdeckung als Naturraum<br />
wird auch häufig als Oberpfälzer Jura bezeichnet. Gekennzeichnet ist<br />
dieser Bereich durch die Karsteigenschaften der Kalke und Dolomite,<br />
die den geologischen Untergrund bilden sowie durch die allgemeinen<br />
Höhenlagen von 450-550 m üNN und durch die steilen Reliefgrenzen im<br />
Süden. Das Wutzlhofener Trockental stellt eine Abtrennung eines Kalkplateaus<br />
zwischen Mühl-, Saller-, Asen-, Sallerner Berg und dem von<br />
West nach Ost ansteigenden Berg von Keilberg/Brandlberg dar. In diesem<br />
Naturraum liegt auch der morphologisch höchste Punkt <strong>Regensburg</strong>s<br />
mit 471 m üNN am Keilberg, wohingegen sich der tiefste Punkt<br />
mit 326 m üNN am Donau-Südufer gegenüber dem Ortsteil Schwabelweis<br />
befindet. <strong>Regensburg</strong> befindet sich im Übergangsbereich des atlantischen<br />
zum kontinentalen Klima und zählt zu den Klimabezirken<br />
Fränkische Alb und Niederbayerisches Hügelland.<br />
Aufgrund des kontinentalen Einflusses liegt die Stadt häufig im Einflussbereich<br />
stabiler Hochdrucklagen, die neben den großklimatischen Voraussetzungen<br />
und der geografischen Beckenlage das <strong>Regensburg</strong>er<br />
Klima während 50 % des Jahres prägen. Typisch sind geringe Luftbewegungen,<br />
wolkenarmer Himmel, Sonnenschein, weite Sicht von den<br />
Randhöhen bei womöglich gleichzeitigem Nebel oder Dunst in der <strong>Regensburg</strong>er<br />
Bucht.<br />
Die Niederschläge in <strong>Regensburg</strong> mit einem Jahresdurchschnitt von<br />
642 mm sind die niedrigsten im gesamten Oberpfälzer Raum. Die Maxima<br />
liegen im Hochsommer und die Minima im Spätwinter. Vom Regental<br />
ostwärts nimmt die Niederschlagsmenge zum Falkensteiner Wald<br />
rasch zu. Hohe Werte dagegen können bei der relativen Luftfeuchte in<br />
den Kaltluftentstehungsbereichen beobachtet werden, vor allem auch in<br />
den Trockentälern.<br />
Der meiste Nebel entsteht im Winterhalbjahr in der Nähe von Gewässern,<br />
da in dieser Jahreszeit die Sonne tagsüber Wasser verdunstet, die
- 70 -<br />
Luft sich abends aber so stark abkühlt, dass das Wasser wieder kondensiert.<br />
Das Untersuchungsgebiet liegt tektonisch betrachtet an der Schnittkante<br />
zwischen den geologischen Großeinheiten Molassebecken und Deckgebirge<br />
nördlich der Donau. Östlich der geplanten Trasse verläuft die<br />
Verwerfung der Keilberger Störung hin zum moldanubischen Grundgebirge.<br />
Die Gesteine im Westen stammen aus der Zeit von Jura, Kreide<br />
und Tertiär (Fränkischer Jura). Im Süden schließen Quartär Gesteine<br />
aus dem tertiären Hügelland an.<br />
Im südlichen Bereich treten Kiese und kiesige Sande mit zwischengelagerter<br />
Verlehmung auf. Zwischen den Kalkwerken und Haslbach dominieren<br />
glaziale Schichten mit Hang- und Talsanden aus mittelkörnigen<br />
Hangabschwemmungen mit Verlehmung Lehmschleier. Auf Höhe Konradsiedlung/Wutzlhofen<br />
treten Fließerden und Solifluktionsschutt sowie<br />
Kolluvialer Hangschutt auf. Östlich des bestehenden Bahnüberganges<br />
(Wutzlhofen) liegen im Bearbeitungsgebiet auch jüngere Hochschotter<br />
vor.<br />
An den Bearbeitungsbereich grenzen des weiteren Auesande der Donau<br />
im Süden und Malmkalkstein mit Dolomitsteineinschaltungen ohne<br />
Überdeckung im Osten.<br />
Unter potentiell natürlicher Vegetation oder besser dem „potentiell natürlichen“<br />
Zustand der Vegetation versteht man das Artengefüge, das sich<br />
unter den gegenwärtigen Umweltbedingungen ausbilden würde, wenn<br />
der Mensch überhaupt nicht mehr eingreifen würde und die Vegetation<br />
Zeit fände, sich bis zu ihrem Endzustand (Klimax) über verschiedene<br />
Sukzessionsstadien zu entwickeln.<br />
Die potentiell natürliche Vegetation kann dazu dienen, den Zustand und<br />
die Entwicklungsmöglichkeit eines Gebietes zu beurteilen.<br />
Als Bezugsquelle dafür wurde die Einteilung der Pflanzengesellschaften<br />
nach SEIBERT (1968) herangezogen.
- 71 -<br />
Aufgrund der Bodenverhältnisse und des Naturraumes Mittlere Fran-<br />
kenalb wurde entweder ein Ulmen-Eichen-Hainbuchenwald (Ulmo-<br />
Carpinetum) oder Galio-Carpinetum als potentiell natürliche Vegetation<br />
bestimmt. Die Übergänge sind fließend und auch bei der Artenzusam-<br />
mensetzung ähnlich. Das Galio-Carpinetum, eher im Naturraum Mittlere<br />
Frankenalb anzutreffen, ist vom Boden etwas anspruchsvoller, kommt<br />
vorwiegend auf den kalkreicheren und tiefgründigeren Böden vor.<br />
Die potentiell natürliche Vegetation kann im Planungsgebiet nur noch<br />
ansatzweise Vorgaben für die Anpflanzung und Pflege standortgeeigne-<br />
ter Gehölze geben, da durch die in zurückliegender Zeit vorgenommenen<br />
menschlichen Eingriffe, insbesondere in den Bodenhaushalt, veränderte<br />
Standortbedingungen entstanden sind.<br />
Die „reale“ Vegetation weicht im Plangebiet abhängig von der Nutzungsart<br />
mehr oder weniger stark von der potentiell natürlichen Vegetation<br />
ab. Der Untersuchungsraum orientiert sich an markanten Geländestrukturen<br />
(natürliche Geländekanten, Häuserzeilen, nachvollziehbaren<br />
Grundstücks-/ oder Nutzungsgrenzen). Der Eingriffkorridor (geplante<br />
Straße mit allen Nebeneinrichtungen, Lärmschutzwände, Erschließungswege,<br />
Straßenböschungen und Bauräumen) ist vollständig Bestandteil<br />
des Untersuchungsraums.<br />
Wegen der Eingriffe und deren Beschreibung darf auf die nachfolgende<br />
Konfliktanalyse verwiesen werden.<br />
Den Untersuchungsraum kann man in fünf Talräume aufteilen: Donau<br />
bis Donaustaufer Straße (1), Kalkwerke (2), Übergangszone Brandlberg<br />
(3), landwirtschaftliche Flächen östlich Wutzlhofen und Konrad-Siedlung<br />
(4) und Haslbach (5).<br />
Im Zuge der Planfeststellung dieses Bauvorhabens ist ein Landschaftspflegerischer<br />
Begleitplan (LBP) erstellt worden: Der LBP ist gegliedert<br />
in:<br />
- Darstellung des Bestandes und der Konflikte (Bestands- und Konfliktplan)
5.5.2 Konfliktanalyse<br />
- 72 -<br />
- Formulierung der Landschaftspflegerischen Maßnahmen (Maßnah-<br />
menplan).<br />
Die jetzige landschaftliche Situation und die Eingriffe werden im „Bestands-<br />
und Konfliktplan“ dokumentiert. Der Umgriff für die Untersuchungsgebietsfläche<br />
wurde in diesem Zusammenhang durch die unmittelbar<br />
durch die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen sowie<br />
durch die zu erwartenden randlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />
des Landschafts- und Naturhaushaltes bestimmt. Dies können für<br />
Tier- und Pflanzenarten mit wenig spezifischen Lebensraumansprüchen,<br />
wie die in Siedlungsflächen vorkommenden Arten, kleinflächige Randbereiche<br />
sein. Kommen im Umfeld sensiblere Arten oder solche mit spezifischen<br />
Lebensraumansprüchen vor, wurde der Untersuchungsbereich<br />
um mehrere Hundert Meter über die unmittelbaren baulichen Eingriffe<br />
hinaus ausgedehnt.<br />
Aus der Bilanzierung und Bewertung des Eingriffs resultieren die landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen, die im „Maßnahmenplan“ zu finden<br />
sind.<br />
Die Bilanzierung der Maßnahmen gibt Auskunft über die Flächeninanspruchnahme<br />
sowie über die Größenordnung der Ausgleichsmaßnahmen.<br />
Die im Umgriff der Begleitplanung vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen<br />
zielen darauf ab, Biotopstrukturen zu schaffen, die ähnliche Biotopfunktionen<br />
erfüllen wie die derzeit vorhandenen und die Vielfalt der<br />
Lebensraumangebote möglichst zu erweitern. Ein gleichwertiger Ausgleich<br />
(Vollkompensation) wird innerhalb des Planungsumgriffs angestrebt<br />
und erreicht.<br />
Die planfestzustellende Maßnahme führt zu Eingriffen in Natur und Landschaft<br />
(Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG, § 18 Abs. 1 BNatSchG). Gemäß Art. 6a Abs. 1<br />
BayNatSchG, § 19 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet,<br />
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unter-
- 73 -<br />
lassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmen-<br />
den Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor-<br />
rangig auszugleichen, oder in sonstiger Weise zu kompensieren, soweit es zur<br />
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforder-<br />
lich ist.<br />
Dabei verpflichtet § 19 Abs. 1 BNatSchG ausschließlich dazu, aus dem Kreis<br />
der mit einem Eingriff verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen<br />
von Natur und Landschaft diejenigen zu unterlassen, die vermeidbar<br />
sind. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft am Ort des<br />
Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das<br />
Naturschutzrecht als unvermeidbar hin (BVerwG Urteil vom 07.03.1997 – 4 C<br />
10.96).<br />
Die geplante Maßnahme beginnt im Norden an der Bundesstraße B16 und en-<br />
det im Süden auf der Walhalla Allee im Bereich der Parkplatzanlage der Donau<br />
Arena.<br />
Bis zur Anbindung an die bestehende Donaustaufer Straße im Süden handelt es<br />
sich um einen zweistreifigen Straßenneubau. Im weiteren Verlauf wird die Donaustaufer<br />
Straße, die Querverbindung zwischen Donaustaufer Straße und der<br />
Walhalla Allee sowie die Walhalla Allee im Abschnitt zwischen der Schwabelweiser<br />
Brücke und der Strecke der DB AG an die neuen Anforderungen angepasst.<br />
In diesem Bereich werden die Straßen vierstreifig und soweit möglich mit<br />
einem begrünten Mittelstreifen ausgebaut.<br />
Die Länge der <strong>Ostumgehung</strong> bis zum Anschluss an die Donaustaufer Straße<br />
(Neubauabschnitt) beträgt ca. 3,5 km.<br />
In diesem Bereich ist ein zweistreifiger Querschnitt mit zusätzlichen Links- und<br />
Rechtsabbiegespuren entsprechend der bestehenden Verhältnisse geplant. Zusätzlich<br />
ist zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Walhalla Allee eine direkte<br />
Verbindungsrampe von der Schwabelweiser Brücke auf die Donaustaufer<br />
Straße sowie der Neubau eines teilweise höhenfreien Kreisverkehrsplatzes mit<br />
Parallelrampen geplant.<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> weist eine Neu- und Ausbaulänge von ca. 4.440 m auf. Hinzu<br />
kommt der Neubau und die Anpassung von Anschlüssen an das vorhandene<br />
Straßennetz in einer Länge von ca. 3.900 m. Weiter muss der Ersatz einer in-
- 74 -<br />
nerbetrieblichen Erschließungsstraße auf dem Gelände von Walhalla-Kalk auf<br />
einer Länge von ca. 1.150 m erstellt werden. Die neu gebaute <strong>Ostumgehung</strong><br />
weist die Strecken- und Verkehrscharakteristik einer anbaufreien Hauptverkehrsstraße<br />
im Vorfeld und innerhalb bebauter Gebiete auf.<br />
Durch die Baumaßnahmen kommt es im Wesentlichen zu folgenden flächenhaften<br />
Eingriffen in Natur und Landschaft:<br />
• Zusätzliche Bodenversiegelungen 5,67 ha<br />
• Verlust von Ackerflächen 14,38 ha<br />
• Verlust von Wald und waldartigen Flächen sowie<br />
flächenhaften und linienförmigen Gehölzbeständen 3,50 ha<br />
• Verlust von Wiesen und Wiesenbrachen 0,99 ha<br />
• Verlust von Ruderalflächen, Wiesen- und Feldrainen 1,16 ha<br />
• Verlust von Straßenbegleitgrün und gärtnerisch<br />
gepflegten Flächen 3,85 ha<br />
Die sonst typischen Eingriffe linearer Baumaßnahmen wie Zerschneidung und<br />
Verinselung von Lebensräumen sowie Trennung von Flächen für die Naherholung<br />
sind bei der vorliegenden Baumaßnahme nahezu nicht zu verzeichnen, da<br />
die Straßentrasse entweder bereits vorhandene Straßen- oder<br />
Gewerbe-/Industrieflächen nutzt oder unmittelbar parallel zur vorhandenen Eisenbahnlinie<br />
<strong>Regensburg</strong>-Weiden verläuft.<br />
Von Verkehrsflächen eingeschlossene „Inseln“ entstehen lediglich im Bereich<br />
der geplanten Überführung der Osttangente über die genannte Bahnlinie südlich<br />
des Gewerbegebietes Haslbach.<br />
Die Baustelleneinrichtung kann im wesentlichen auf Flächen erfolgen, die derzeit<br />
versiegelt und zurückgebaut sind oder im Endausbau versiegelt werden sollen<br />
(Skateranlage, Teile der Coburger Straße) sowie nach Abschluss der Straßenbaumaßnahmen<br />
für straßenbegleitende Grünanlagen genutzt werden sollen<br />
(Versickerungsbecken bei Kilometer 1+300, Verkehrsinnenflächen am Kreisel<br />
Walhalla-Allee und im Bereich der Überführung der Osttangente bei Haslbach).<br />
Zusätzliche Baustellenzufahrten sind nicht erforderlich.
- 75 -<br />
Die anlagenbedingten Auswirkungen sind die Auswirkungen, die vom dauerhaf-<br />
ten Betrieb und Erhalt der errichteten Anlagen ausgehen. Generell sind alle E-<br />
missionen des Straßenverkehrs als anlagenbedingte Auswirkungen zu sehen.<br />
Dies beinhaltet den Schadstoffaustrag der Fahrzeuge (Abgase, Feinstaub, Rei-<br />
fenabrieb, …), Lärmemissionen, erhöhtes Kontaminationsrisiko für angrenzende<br />
Flächen im Fall von Unfällen mit Austritt von wasser- oder bodengefährdenden<br />
Stoffen sowie Unfalltod durch Anprall (Vögel, Insekten) oder Überfahren (Säugetiere<br />
und andere am Boden laufende Gattungen). Der Einwirkungsbereich der<br />
Immissionen erfolgt in einem je nach Emissionsart unterschiedlich breiten Streifen<br />
beidseits der Straßentasse.<br />
So sind nach Aussagen des lufthygienischen Gutachtens bereits wenige Meter<br />
neben der neuen Straße im Jahresmittel Belastungen durch Luftschadstoffe<br />
(Benzol, Stickstoffoxide und Feinstaub) nur in Höhe der Vorbelastung zu erwarten.<br />
Der zunehmende Verkehrslärm wird hingegen in den Abschnitten der Straße<br />
ohne Lärmschutz in einem weiteren Abstand bemerkbar sein.<br />
Durch die weitgehende Führung der Straße entlang der vorhandenen Bahnlinie<br />
sind auch die parallel zur Straße neu entstehenden beeinträchtigten Randstreifen<br />
minimiert worden bzw. mit den Flächen der Bahnanlage überlagert.<br />
Durch die Trassenführung der Osttangente konnten somit erhebliche anlagenund<br />
betriebsbedingte Auswirkungen der Straße auf Natur und Landschaft vermieden<br />
werden.<br />
Teilraum 1: Donau bis Donaustaufer Straße von ca. Bau-km 3+400 bis Bauende<br />
Am Bauende befindet sich die Anbindung der Osttangente an die Walhalla Allee/<br />
Schwabelweiser Brücke. Wegen der sehr starken Verkehrsbeziehung zwischen<br />
der Walhalla Allee und Schwabelweiser Brücke muss dieser Hauptstrom<br />
kreuzungsfrei mit einer Direktrampe zur geplanten <strong>Ostumgehung</strong> geführt werden.<br />
Diese Lösung ermöglicht eine zügige Verbindung von den Gewerbegebieten<br />
im <strong>Regensburg</strong>er Osten zur <strong>Ostumgehung</strong> und eine Reduzierung der notwendigen<br />
Spurenzahlen am signalisierten Knotenpunkt mit der Donaustaufer<br />
Straße. Die verbleibenden Abbiegebeziehungen können über einen großen<br />
Kreisverkehrsplatz und an der Donaustaufer Straße mit Signalanlage abgewickelt<br />
werden. An den Kreisverkehrsplatz ist auch der südlich angrenzende
- 76 -<br />
Großparkplatz optimal angebunden. Er ist aus allen Richtungen erreichbar und<br />
es kann nach allen Richtungen ausgefahren werden.<br />
Die Veranstaltungshalle „Donau-Arena“ liegt östlich des Untersuchungsbereiches,<br />
der zugehörige Parkplatz jedoch innerhalb.<br />
Im Südosten zwischen Donaustaufer Straße und Walhalle Allee ist die im Planungsgebiet<br />
größte zusammenhängende, öffentliche Grünfläche zu finden. Ein<br />
Teilbereich davon wird als Skateranlage mit mobilen Bauteilen genutzt.<br />
Der landschaftspflegerische Begleitplan (Planmappe 3 Anlage 9.a) weist den<br />
Verlust von Baumreihen und –gruppen (K2) bzw. auch Einzelbäumen (K1) im<br />
Zuge der straßenbegleitenden Allee aus.<br />
Außerdem ist der Verlust von Feldrainen bzw. Wiesenflächen (K9) als auch der<br />
Verlust von Ackerflächen (K10) aufgezeigt. Die unmittelbar an den bestehenden<br />
Straßendamm der Verbindungsgrenze reichende Biotopstruktur 0050 014 – 016<br />
wird zum Teil überbaut bzw. beeinträchtigt. Hier ist der Verlust von Feldgehölzen,<br />
hartem Gebüsch (K3; K4), die als Lebensraum von Heuschrecken und Vögeln<br />
dienen können, festzustellen.<br />
In diesem Streckenabschnitt verläuft die Osttangente etwa bei Bau-km 3+400<br />
bis 3+500 auf der bestehenden Donaustaufer Straße und führt dann über Eck in<br />
die angesprochene Verbindungsspange an die Walhalla Allee/Schwabelweiser<br />
Brücke. Zwischen der Bahn und der bestehenden Donaustaufer Straße wird<br />
durch die Überbauung von Hecken, Gebüsch als auch von Schotterflächen, die<br />
als Lebensraum für Vögel und Heuschrecken dienen, die Natur beeinträchtigt.<br />
Hervorzuheben ist der Standortverlust des Hieracium leucense-Leuker-<br />
Habichtskraut etwa südöstlich des Walhalla Bahnhofs. Es kommt dort auf feinerdereichem,<br />
kalkstaubimprägniertem offenen Kies vor. Die Gefährdung lag bislang<br />
in der fortschreitenden Sukzession der Flächen. Hier setzen auch die Pflegemaßnahmen<br />
des Artenhilfsprogramms an, in dem die Art seit 2003 geführt<br />
wird (Ausreißen von Lianen und Goldrute, Entfernung des Gehölzaufwuchses).<br />
Beide Standorte liegen im Konfliktbereich Straße bzw. Werksgleis. Auf einer<br />
Ausgleichsfläche in unmittelbarer Nachbarschaft zum Eingriff wird versucht, die<br />
Art umzusiedeln bzw. anzusalben.
- 77 -<br />
Das sehr stark anthropogen geprägte Landschaftsbild erfährt Beeinträchtigun-<br />
gen durch den Verlust von Gehölz- und Heckenstrukturen entlang der stillgeleg-<br />
ten Bahngleise am Kalkwerk. Die größere zusammenhängende Grünfläche<br />
westlich des Baseball-Platzes wird teilweise überbaut. Das bereits jetzt von Verkehrsflächen<br />
geprägte Landschaftsbild wird nicht wesentlich verändert. Daher<br />
werden die Auswirkungen der Eingriffe als gering eingestuft.<br />
Dieser Abschnitt hat für die stadtnahe Freizeitgestaltung eine besondere Bedeutung.<br />
Der bestehende Großparkplatz ist zwar im eigentlichen Sinne keine Erholungsfläche,<br />
ist aber notwendig für die westlich gelegene Freizeithalle. Die Grünfläche<br />
mit Skateranlage zwischen Donaustaufer Straße und Walhalla-Allee stellt<br />
eine Erholungsfunktion für die angrenzenden Siedlungen (Konradsiedlung,<br />
Schwabelweis) dar. Ähnliche Flächen sind in näherer Umgebung außerhalb des<br />
Planungsgebietes kaum vorhanden. Die Flächen sind qualitativ gesehen von<br />
mittlerer Wertigkeit, ihre Erreichbarkeit, auch fußläufig, ist gut.<br />
Die weiteren Frei- und Grünflächen sind nicht oder kaum zugänglich und haben<br />
daher nur wenig Bedeutung für den Erholungsnutzen. Durch die hohe Dichte an<br />
Verkehrsflächen sind die vorhandenen Erholungsflächen durch Lärm und Immissionen<br />
vorbelastet. Sie dienen daher eher einer intensiven/aktiven Freizeitnutzung<br />
als der Erholung.<br />
Bei der Einstufung der Wertigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass diese Flächen<br />
überwiegend künstlich angelegt und daher generell gesehen auch ersetzbar<br />
sind.<br />
Für Freizeit und Erholung hat dieser Abschnitt mittlere Bedeutung.<br />
Durch den Umbau der Straßenführungen kommt es zu keiner wesentlichen Veränderung<br />
der Erreichbarkeit der vorhandenen Erholungsflächen. Die Planung<br />
enthält zum Teil Fuß- und Radwege entlang der Straßen, im südlichen Bereich<br />
erfolgt eine Verlegung der Verbindungswege ohne größere qualitative Verluste.<br />
Die zusammenhängende Grünfläche westlich des Baseball-Platzes wird teilweise<br />
überbaut. Ein Verlegen der Skateranlage nach Norden ist flächengleich vorgesehen.<br />
Der Großparkplatz wird durch den neuen Kreisverkehr geringfügig<br />
überbaut. Der Verlust an Stellplätzen ist nicht wesentlich.
- 78 -<br />
Da die Erholungsinfrastruktur ausgehend vom Bestand nur geringfügig verändert<br />
oder wieder hergestellt wird, kommt es nur zu einem geringen bis sehr geringen<br />
Konflikt.<br />
Teilraum 2: Kalkwerke von der Grünthaler Straße (ca. Bau-km 2+500) bis zur<br />
bestehenden Donaustaufer Straße (ca. Bau-km 3+400)<br />
Dieser Bereich ist durch das Betriebsgelände der Fa. Walhalla-Kalk und dem<br />
Speditionsbetrieb Scheck einerseits und durch die Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> - Weiden<br />
stark vorbelastet. Außerdem kreuzt die Grünthaler Straße die Osttangente.<br />
Diese erschließt vor allem die Siedlungsgebiete im Nordosten von <strong>Regensburg</strong><br />
und weist daher in den Berufsverkehrszeiten sehr hohe Spitzenbelastungen auf.<br />
In diesem Teilraum treten kaum Konfliktpunkte hinsichtlich des Natur- und Landschaftsbildes<br />
auf. Entlang der Trasse der Osttangente ist lediglich der Verlust<br />
von Einzelbäumen bzw. des Begleitgrünes am Bahndamm festzustellen. Lediglich<br />
im nördlichen Bereich des Verbindungsastes mit der Grünthaler Straße werden<br />
größere Verluste an Feldgehölzen registriert.<br />
Die geplante Trasse stellt in diesem Bereich keine wesentliche Veränderung der<br />
Erholungseignung gegenüber dem Bestand dar. Der Wert für Freizeit und Erholung<br />
kann aufgrund der neu entstehenden Nord-Süd-Verbindung eher verbessert<br />
werden. Die zusätzlichen Lärm- und Immissionsbelastungen wirken sich<br />
aufgrund der hohen Ausgangsbelastungen nicht nennenswert aus. Zudem weist<br />
diese Zone keine Erholungsflächen auf, ist kaum zugänglich (Privatgrund), aus<br />
den umliegenden Siedlungsbereichen nicht einsehbar und durch Industrieanlagen<br />
geprägt. Lediglich die Hänge des Keilberges weisen weithin erlebbare<br />
Grünstrukturen auf.<br />
Hinsichtlich des Landschaftsbildes verursacht die geplante Trasse keine wesentlichen<br />
Veränderungen gegenüber dem Bestand. Die Lärm- und Abgasbelastungen<br />
erhöhen sich aufgrund des geplanten Schutzwalles/der geplanten<br />
Schutzwände nicht.<br />
Der zu erwartende Konflikt ist daher sehr gering bis nicht vorhanden.
- 79 -<br />
Teilraum 3: Übergangszone Brandlberg von etwa Höhe Meraner Straße (ca.<br />
Bau-km 3+200) bis Grünthaler Straße (ca. Bau-km 2+500)<br />
In Teilraum 3 befinden sich sowohl lineare (Bahngleise, Betriebsweg, Gehölz-<br />
strukturen entlang der Bahnlinie) als auch flächige Elemente (Ackerflächen und<br />
angrenzender Siedlungsbereich, Freizeiteinrichtungen). Raumbildend wirksam<br />
sind der Bahndamm, die Brandlberger Brücke und die gewerbliche Bebauung.<br />
Die einzelnen Flächen können den folgenden Nutzungstypen zugeordnet wer-<br />
den: Ackerflächen zwischen der Wohnbebauung, Industrie, Betriebsflächen,<br />
Bahndamm und Erholungsflächen (Trainingsplatz BSC und Stockbahn).<br />
Sichtbeziehungen sind vorhanden zur Brandlbergbrücke im Süden und zur um-<br />
gebenden Landschaft im Norden.<br />
Auch in diesem Abschnitt ist Lärm sowohl durch die Bahn als auch durch die Industrie<br />
wahrnehmbar.<br />
Der jahreszeitliche Wechsel zeigt sich durch die Ackerflächen und durch die<br />
Gehölzstrukturen in der Nähe der Brandlberger Brücke und im Siedlungsgebiet<br />
Brandlberg. Nachts wird die Umgebung erhellt durch Straßenbeleuchtung und<br />
diffuses Licht aus der Stadt.<br />
In diesem Bereich verläuft die Osttangente parallel zur Bahnlinie. Als Konflikte<br />
werden im landschaftspflegerischen Begleitplan genannt: der Verlust von Hecken<br />
und Gebüsch, die als Lebensraum für Heuschrecken und Vögeln dienen,<br />
von Einzelbäumen, Feldrainen und Ackerflächen. Außerdem ist an zwei Stellen<br />
der Verlust von Initialvegetation (trocken) angezeigt.<br />
Das Landschaftsbild ist hier durch Siedlung, Industrie und das Brückenbauwerk<br />
geprägt und daher als wenig wertvoll zu betrachten. Teilraum 3 stellt einen<br />
Übergangsbereich zwischen Zone 2 und 4 dar. Die hier so wichtige Ost-West-<br />
Verbindung bleibt bestehen. Es kommt jedoch zu einer teilweisen Überbauung<br />
der Sportanlage. Da in unmittelbarer Nähe Flächen liegen, die bisher landwirtschaftlich<br />
genutzt sind, kann die Anlage verlegt werden. Da es zu keiner maßgeblichen<br />
Veränderung der landschaftsbildprägenden Elemente kommt, ist keine<br />
wesentliche Veränderung des Landschaftsbildes zu erwarten. Der hervorgerufene<br />
Konflikt ist daher als gering einzustufen.
- 80 -<br />
Hinsichtlich der Erholungseignung stellt sich der Bereich Brandlberg sehr differenziert<br />
dar. Hier treffen unterschiedlichste Funktionen und Nutzungen aufeinander.<br />
Die Brandlberger Brücke als bedeutende Verbindung zum Stadtgebiet<br />
bildet eine wichtige Ausbreitungsachse der Erholungsnutzung in die angrenzende<br />
Landschaft. Weitere Verbindungen in Richtung Keilberg sind kaum vorhanden.<br />
Die Sportanlage bietet vielfältige Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, vorrangig<br />
für den Ortsteil Brandlberg. Auch hier besteht eine Vorbelastung durch<br />
Lärm. Bei der Einstufung der Wertigkeit wird hier von einer hohen Erholungseignung<br />
aufgrund der vorhandenen Erholungsinfrastruktur ausgegangen.<br />
Teilraum 4: Landwirtschaftliche Flächen östlich Wutzlhofen und Kondradsiedlung<br />
von Bau-km 0-580 bis Bau-km 2+000<br />
Der Teilraum 4 bildet den längsten Abschnitt.<br />
Dabei bildet der Bahndamm die Grenze zu dem Teilraum 5 Haslbach. Die Osttangente<br />
verläuft in diesem Bereich parallel zur Bahnlinie. Die Überquerung der<br />
Bahn mit den Rampen und den Anbindungen wird zum größten Teil dem Teilraum<br />
5 zugeordnet.<br />
Strukturelemente in linearer (Bahngleise, Feldweg, Gehölzstrukturen entlang der<br />
Bahnlinie und vereinzelt dazu quer verlaufend), in flächiger (Ackerflächen und<br />
angrenzender Siedlungsbereich zum Teil im Westen) und punktueller Form<br />
(Einzelgebäude) kennzeichnen diese Zone. Der Raum wird gebildet durch die<br />
Bahnlinie im Westen und den nach Osten ansteigenden Unterhang des östlichen<br />
Höhenzuges.<br />
Hier finden sich die Nutzungstypen Acker (überwiegend), Bahngleise und mit<br />
jeweils geringen Anteilen ungenutzte Flächen und Wald. Die Ackerflächen erscheinen<br />
in natürlichen Farbtönen und in einer gleichmäßigen Textur.<br />
Sichtbeziehungen existieren zur Industrieanlage im Süden, zur umgebenden<br />
Landschaft im Norden und Osten, zur Konradsiedlung und Wutzlhofen mit ihren<br />
topografischen Erhebungen.<br />
In dieser Zone ist ebenfalls Verkehrslärm durch die Bahn zu verzeichnen, aber<br />
auch durch den Straßenverkehr auf der Bundesstraße B 16 und zudem Lärm<br />
durch das Gewerbegebiet Haslbach.
- 81 -<br />
Jahreszeitliche Merkmale können anhand der Ackerflächen und der Gehölz-<br />
strukturen am östlichen Rand wahrgenommen werden. Die Gegend ist auch<br />
nachts durch diffuses Licht aus der Stadt erhellt.<br />
Neben den bereits in Teilbereich 3 genannten Verlusten von Feldgehölzen und<br />
Einzelbäumen, die entlang des Bahndammes liegen, ist vor allem der Verlust<br />
der Wiesenbrachfläche (Konflikt 15) etwa bei Bau-km 1+550 hervorzuheben.<br />
Am südlichen Ende dieser Wiesenbrachfläche wird ein Hohlweg mit südseitigem<br />
schönen Gehölzbewuchs und weithin sichtbaren, für das Landschaftsbild prägenden<br />
Eichen (Biotop 0258 001) zum Teil überbaut. Dieser Konflikt ist als hoch<br />
einzustufen.<br />
Ansonsten weisen wenige Äcker im Natur- und Übergangsbereich zum Naturschutzgebiet<br />
Brandlberg eine extensive Bearbeitung und von Kalkscherben<br />
durchsetzte Lage auf.<br />
Hinsichtlich des Landschaftsbildes weist dieser flächenmäßig größte Abschnitt<br />
eine ausgeräumte, intensiv landwirtschaftlich genutzte Agrarlandschaft auf. Hier<br />
wirken sich Eingriffe auf das ohnehin stark veränderte Landschaftsbild mit wenigen<br />
natürlichen Strukturen kaum aus. Da sich die geplante Straßentrasse erst<br />
am nördlichen Ende vor der Überführung über die Bahnlinie vom vorhandenen<br />
Bahndamm löst, wird diese im Landschaftsbild bis dahin wenig auffällig sein. Im<br />
Norden des Abschnittes, wo die Trasse nach Osten auf einem Damm geführt<br />
wird, ist jedoch von einer deutlichen Änderung und neuen Prägung des Landschaftsbildes<br />
auszugehen. Der erkennbare Konflikt kann aufgrund der bestehenden<br />
Beeinträchtigung durch die Bahnlinie zusammenfassend als mittel eingestuft<br />
werden.<br />
Für die Erholungseignung bzw. das Wegesystem für die Naherholung sieht die<br />
Planung eine Verlegung des bisherigen Bahnüberganges um ca. 200 m nach<br />
Norden vor. Diese Querverbindung bleibt daher bestehen. Bei der Auslegung<br />
der Planunterlagen waren die Verkehrswege wie bisher auf einer Länge von ca.<br />
1300 m für Fußgänger nicht passierbar. Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat im Erörterungstermin<br />
erklärt, eine weitere Querungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer<br />
zu schaffen. Wegen der Beteiligung der Öffentlichkeit wird dies jedoch in<br />
einem ergänzenden Verfahren geklärt. Auf die Auflage unter Teil B Abschnitt IV<br />
Ziffer 1.5 des Beschlusses darf verwiesen werden.
- 82 -<br />
Die Wegeverbindung von Norden nach Süden bleibt erhalten und wird ausge-<br />
baut. Durch den Straßenverkehr ist sie jedoch durch Lärm beeinträchtigt. Auch<br />
eine Änderung der Belastung für die weiter entfernt liegenden Flächen wird in<br />
Teilbereichen auftreten, vor allem im Norden des Abschnittes, wo die Trasse<br />
nach Osten über ein Brückenbauwerk/einen Damm schwenkt. Da die Flächen<br />
zwischen bestehendem Flurweg und der Grenze des Bearbeitungsraumes bis-<br />
her kaum zur Erholung genutzt werden, hält sich der Einfluss in einem geringen<br />
Umfang.<br />
Das Landschaftsbild ist bisher unter anderem durch die Bahnlinie mit seinen<br />
wenigen begleitenden Hecken geprägt. Optisch tritt nun die geplante Straße in<br />
den Vordergrund, die Bahnlinie verschwindet abschnittsweise hinter der geplanten<br />
Lärmschutzwand.<br />
Da der Teilraum jedoch von überregionalen Rad- und Wanderwegen durchquert<br />
wird, hat er wichtige Durchgangsfunktion für die örtliche und überörtliche Naherholung.<br />
Der erkennbare Konflikt ist daher zusammenfassend als mittel einzustufen.<br />
In der nördlichen Hälfte des Planungsraumes schneidet die geplante Trasse mit<br />
ihren Anlagen in Teilbereichen bis zu 4 m tief in das vorhandene Gelände ein.<br />
Hinsichtlich des Schutzgutes Wasser/Boden ist zu bemerken, dass durch den<br />
Abtrag der Bodenschichten die Filter- und Pufferfunktion der bisher vorliegenden<br />
Böden (überwiegend Braunerden) verloren gehen, was Auswirkungen auf den<br />
Eintrag von Stoffen in das Grundwasser nach sich zieht. Durch entsprechende<br />
Rückhaltemaßnahmen des Oberflächenwassers im Straßenbereich kann das<br />
Risiko einer Gefährdung reduziert werden. Während der Errichtung der Straße<br />
sind die angrenzenden Flächen generell durch Betriebsstoffe der Baumaschinen<br />
gefährdet. Oberflächenwasser der Straße selbst wird zur Kläranlage geleitet.<br />
Die Trasse versiegelt neben Flurwegen und strukturarmen Hecken auch landwirtschaftliche<br />
Flächen. Damit gehen Flächen verloren, die zumindest eine gewisse<br />
Filter- und Pufferfunktion aufweisen.<br />
Hinsichtlich der Geologie können auch tiefere Schichten betroffen sein. Geotope<br />
und Bodenschätze (Vorrang- und Vorbehaltsgebiete) liegen in diesen Zonen<br />
nicht vor.
- 83 -<br />
Konflikte mit den Bodendenkmälern können kaum auftreten, da sie deutlich abseits<br />
der eigentlichen Eingriffstrasse liegen.<br />
Die Konflikte durch die Baumaßnahme sind daher in den Teilzonen als mittel<br />
anzusetzen.<br />
Der Betrieb der neuen Trasse bewirkt eine zusätzliche Belastung der angrenzenden<br />
Böden durch Immissionen und stellt somit auch eine Gefährdung des<br />
Grundwassers dar. Als Vorbelastung können hier die Einträge aus den landwirtschaftlich<br />
genutzten Flächen gelten.<br />
Teilraum 5: Haslbach; Anschluss an die Bundesstraße 16<br />
In diesem Bereich wird die Osttangente an die Bundesstraße 16 verknüpft bzw.<br />
auch an die Kreisstraße RS 6 angebunden. Die Anschlussstelle am Gewerbe-<br />
gebiet Haslbach weist im Zuge der B 16 ausreichende Verzögerungsspuren auf,<br />
es sind aber für den von den Rampen einfahrenden Verkehr keine Beschleuni-<br />
gungsspuren vorhanden. Mit Realisierung der <strong>Ostumgehung</strong> wird die Belastung<br />
der Rampen deutlich ansteigen, so dass eine Beschleunigungsspur in Fahrtrich-<br />
tung Cham sinnvoll und notwendig ist. Außerdem wird die verlegte Kreisstraße<br />
RS 6 an die Osttangente angebunden. Vor allem die Überführung der Osttan-<br />
gente über die Bahn mit den Rampenbauwerken führt zur Beeinträchtigung der<br />
Natur und Landschaft.<br />
Diese Zone weist punktuelle (Gebäude der Stromversorgungsanlage), lineare<br />
Elemente (Straßen, Baumreihen, wenige linienhafte Gehölzstrukturen entlang<br />
der Bahnlinie) und kleinflächige Bereiche auf (Ackerflächen, Streuobstwiese).<br />
Raumbildend wirken sich der südwestliche Rand des Gewerbegebietes Haslbach<br />
und der Damm der Bundesstraße 16 aus.<br />
Die vorhandenen Flächen werden genutzt als Acker, Grünstrukturen und Verkehrsflächen<br />
für Industrie und Gewerbe.<br />
Farbliches Merkmal in dieser Zone ist das Grau der versiegelten Flächen (Straßen,<br />
Betriebsgelände) und die natürlichen Farbtöne je nach Jahreszeit der Ackerflächen<br />
und der Streuobstwiese.
- 84 -<br />
Sichtbeziehungen existieren in Richtung Wutzlhofen, aber aufgrund der Bun-<br />
desstraße B 16 nicht nach Nordwesten. Generell sind keine markanten Sichtbe-<br />
ziehungen vorhanden.<br />
Das ohnehin stark durch Siedlungs- und Verkehrsflächen geprägte Landschaftsbild<br />
wird zusätzlich durch die Brücken- und Dammbauwerke beeinflusst.<br />
Die Streuobstwiese geht verloren.<br />
Unter Berücksichtigung des Bestandes und der Vorbelastung ist der Konflikt<br />
Landschaftsbild als gering (bis mittel) zu bewerten.<br />
Die angesprochene Streuobstwiese, ein Obstgarten zwischen der Chamer Straße<br />
und der Bahn, wird durch das Vorhaben überbaut (Biotop 717 001). Die<br />
Streuobstwiese kann hier als selten bezeichnet werden.<br />
Außerdem sind Hecken entlang der B 16, die bereits als Biotope ausgewiesen<br />
sind, zu beseitigen. Diese wurden mit dem Bau der Bundesstraße etwa um 1978<br />
gepflanzt. Sie dienen als Lebensraum für Vögel und Heuschrecken. Ansonsten<br />
sind nur der Verlust von Ackerflächen und Straßenbegleitgrün zu erwähnen.<br />
Hinsichtlich des Erholungswertes weist der nördlichste Abschnitt überwiegend<br />
gewerbliche Nutzung auf. Es fehlt gänzlich an Freizeit- und Erholungsflächen.<br />
Das Gebiet hat lediglich eine Bedeutung als Querverbindung für Fußgänger<br />
oder Radfahrer zwischen den Flächen der freien Landschaft nördlich <strong>Regensburg</strong>s<br />
und um den Keilberg, dabei existiert jedoch kein eigener Rad- und Fußweg.<br />
Das Landschaftsbild ist durch die vorhandene Bebauung und die Verkehrsflächen<br />
geprägt. Diese wirken sich durch Lärm und Abgasimmissionen negativ auf<br />
die Erholungseignung aus.<br />
Insgesamt ist hier eine geringe Bedeutung für Freizeit und Erholung anzusetzen.<br />
Wie aus der Karte „Hochwassergefährdung und wassersensible Bereiche“<br />
(Planmappe: Ordner 3 Unterlage 9 Abbildung 12) zu ersehen ist, verläuft ein<br />
kurzer Abschnitt der Trasse im sogenannten wassersensiblen Bereich zwischen<br />
Wutzlhofen und Haslbach und stellt somit einen Konflikt dar.<br />
Durch die Baumaßnahme findet ein Eingriff in das Wasserschutzgebiet „Sallern“<br />
Zone WIII b in Haslbach statt. Hier besteht bereits eine Vorbelastung durch die<br />
vorhandenen Verkehrsflächen und das Gewerbegebiet. Außerdem sind gemäß
- 85 -<br />
Verordnung der Stadt <strong>Regensburg</strong> zum Wasserschutzgebiet Sallern vom 22.<br />
Januar 1996 die Errichtung von Straßen erlaubt und ebenfalls die Versickerung<br />
von aus den Verkehrsflächen abfließendem Wasser. Baustelleneinrichtungen<br />
oder Baustofflagerstätten sind in diesem Gebiet ebenfalls gestattet.<br />
Bei entsprechender Planung mit Vorkehrungen zum Schutz vor Einträgen in den<br />
Boden ist der Konflikt von mittlerer Bedeutung.<br />
Eine erhebliche Vorbelastung des Grundwassers ist gegeben durch das sehr<br />
hohe Gefährdungspotential der bestehenden Gleisanlagen und durch das hohe<br />
Gefährdungspotential der stark frequentierten Straßen vor allem im südlichen<br />
und nördlichen Planungsbereich. Die intensiv genutzten Ackerflächen beinhalten<br />
ebenso ein mittleres Gefährdungspotential.<br />
Da ein völliger Verzicht auf Projekte in Bereichen mit hohem Kontaminationsrisiko<br />
für das Grundwasser nicht realistisch ist, kommt einer vorbeugenden Planung<br />
von technischen Schutzmaßnahmen ein sehr hoher Stellenwert zu.<br />
5.5.3 Konfliktvermeidung/-minimierung<br />
Die im Rahmen der vorliegenden Planung vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen<br />
werden, soweit sie die Belange von Natur und Landschaft berühren,<br />
nachfolgend aufgeführt. Die aufgeführten Maßnahmen sind im landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmenplan (Planmappe: Ordner 3, Unterlage 9.3) dargestellt.<br />
Der Eingriffsverursacher ist verpflichtet, „vermeidbare Beeinträchtigungen von<br />
Natur und Landschaft zu unterlassen“ (Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG).<br />
Vermeidungsmaßnahmen sind:<br />
• Einsetzen einer ökologischen Bauleitung, die während der gesamten Bauzeit<br />
in die Bauabwicklung einbezogen wird und fachlich qualifiziert besetzt<br />
sein muss.<br />
• keine Lagerplätze, Baustelleneinrichtungen oder Baustellenzufahrten außerhalb<br />
der dafür vorgesehenen Flächen sowie auf vorhandenen oder zu<br />
erhaltenden Grünflächen sowie im Kronentraufbereich von zu erhaltenden<br />
Bäumen, im Bereich von Feldgehölzen oder Hecken oder sonstigen Biotopen.
- 86 -<br />
• umsichtiges Arbeiten mit Baumaschinen im Kronentraufbereich der zu erhal-<br />
tenden Bäume.<br />
• Rodungen sind nur außerhalb der Vogelbrutzeit, d.h. nur zwischen dem 1.<br />
Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Rodungen sind erst eine Ro-<br />
dungsperiode vor dem Baubeginn durchzuführen.<br />
Weiterhin sind Schutzmaßnahmen angeordnet, die den Schutzgegenstand (Boden,<br />
Baumbestand, Biotope) vor potentiellen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen<br />
schützen sollen.<br />
Folgende Schutzmaßnahmen sind vorgesehen:<br />
• Vor Beginn aller Arbeiten sind die zu erhaltenden gekennzeichneten Bäume<br />
zu schützen. Dazu gelten bei allen Arbeiten die Bestimmungen der DIN<br />
18.920 vom August 2002 und der RAS-LP 4. Wo im Maßnahmenplan gekennzeichnet,<br />
sind die Kronentraufbereiche vollständig mit einem dauerhaft<br />
installierten, festen und mindestens 2,0 m hohen Schutzzaun abzusichern.<br />
Dieser Bereich darf nicht befahren oder für die Baustellenorganisation (lagern,<br />
auffüllen, abgraben, verdichten, versiegeln) genutzt werden. Wenn nur<br />
geringe Arbeitsräume (< 1 m) verbleiben, sind Bäume durch ein Stammpolster<br />
zu schützen.<br />
• Schutzeinrichtungen sind während der gesamten Bauzeit vorzuhalten<br />
• Eventuell erforderliche Rückschnittmaßnahmen im Kronenbereich von<br />
Bäumen als Ausgleich bei Wurzelverlusten während der Baumaßnahme<br />
dürfen nur nach Anweisungen eines Fachmanns erfolgen.<br />
• Vor allen Tiefbaumaßnahmen und auf den Flächen der geplanten Baustelleneinrichtung<br />
ist der Oberboden auf allen bisherigen Ackerflächen getrennt<br />
vom Unterboden abzuschieben und von diesem getrennt in Bodenmieten<br />
zum Wiedereinbau zu lagern. Der Bodenausbau sollte nur bei trockener Witterung<br />
durchgeführt werden. Die Bodenmieten sind vor Verdichtung, Vernässung<br />
und Luftmangel zu schützen. Die Bodenmieten sind so zu profilieren<br />
und zu glätten, dass Oberflächenwasser abfließen kann. Wo absehbar<br />
ist, dass die Bodenmieten länger als ein Jahr bestehen bleiben, sind diese<br />
mit Luzerne zu begrünen.
- 87 -<br />
• Beim Umgang mit schädlichen Stoffen ist vor allem auf unbefestigten Flä-<br />
chen erhöhte Vorsicht vonnöten. Auch das Reinigen von Maschinen, Bau-<br />
stellengeräten etc. darf hier nicht stattfinden.<br />
• Schutzmaßnahmen für lichtsensitive Insekten (im Zusammenhang mit dem<br />
NSG/FFH-Gebiet Brandlberg, vgl. auch unter 7.4.1):<br />
1. Die Ausleuchtung der Straße richtet sich nach den Mindestanforderun-<br />
gen nach DIN EN 13 201 bzw. DIN 5044, diese sollen in keinem Ab-<br />
schnitt überschritten werden (-> Lockwirkung auf Insekten ist abhängig<br />
von der Lichtstärke).<br />
2. Es kommen HSE-Natriumdampfhochdruck-Lampen zum Einsatz, mit der<br />
Möglichkeit der Leistungsreduzierung (HSE-Lampen locken im Vergleich<br />
zu anderen gebräuchlichen Lampen am wenigsten Insekten an) (EI-<br />
SENBEIS, D & F. HASSEL (2000)).<br />
3. Verwendung von Beleuchtungskörpern mit Begrenzung der Lichtemission<br />
(keine Abstrahlung nach oben und seitlich, insbesondere ist Streulicht<br />
in Richtung Brandlberg zu vermeiden). Die Beleuchtungskörper<br />
müssen wirksam abgedichtet sein, um ein Eindringen und das damit<br />
verbundene Verbrennen von Insekten zu verhindern.<br />
4. Dimmen der Lichter ab 24 Uhr und Anbringung der Beleuchtungskörper<br />
in der geringstmöglichen Höhe über der Fahrbahn (je niedriger die<br />
Lichtquelle, desto niedriger der Anlockeffekt).<br />
5. Auf der dem NSG zugewandten Böschungskrone erfolgt eine Bepflanzung<br />
mit Sträuchern und Bäumen (Gestaltungsmaßnahmentyp G 3), die<br />
die Leuchten überragen soll (Abschirmung der Lichtemissionen während<br />
der für Insekten relevanten Vegetationsperiode).<br />
Ergänzend wird auf die Schutzauflagen unter Teil A Abschnitt IV und V des<br />
Beschlusses verwiesen.<br />
5.5.4 Unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />
Trotz der vorstehend aufgeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen<br />
verbleiben unvermeidbare Beeinträchtigungen.
- 88 -<br />
Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Arten- und Biotopausstattung, des<br />
landwirtschaftlichen Funktionsgefüges, des Landschaftsbildes, die Auswirkun-<br />
gen auf Erholung und Naturgenuss sowie auf die Naturgüter Boden, Wasser,<br />
Klima und Luft sind dem landschaftspflegerischen Bestands- und Konfliktplan<br />
(Planmappe 3: Anlage 9) zu entnehmen. Die Konflikte sind dort lagemäßig erfasst<br />
und in Konfliktbereichen zusammengefasst dargestellt.<br />
Aufgrund ihrer Vorbelastung und Artenausstattung sind die vom Ausbau betroffenen<br />
Hecken und Gehölze sowie Feuchtlebensräume als wiederherstellbar einzustufen.<br />
5.5.5 Ausgleichserfordernis<br />
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind nach Art. 6 a Abs. 1 BayNatSchG innerhalb<br />
einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und<br />
der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu<br />
kompensieren. Vom Verursacher können auch Ersatzzahlungen verlangt werden<br />
(Art. 6 a Abs. 3 BayNatSchG), wenn der Eingriff weder ausgleichbar noch in<br />
sonstiger Weise kompensierbar ist.<br />
Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn und soweit die beeinträchtigten<br />
Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild<br />
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (Art. 6 a Abs. 1 Satz<br />
4 BayNatSchG).<br />
Beim Ausgleich handelt es sich um keinen exakten naturwissenschaftlichen<br />
Begriff. Er zielt vielmehr auf Folgenbeseitigung ab, aber eher im Sinne von Kompensation<br />
als im Sinne von Restitution. Er hat möglichst gleichartig zu erfolgen,<br />
soweit es um die ökologischen Funktionen geht. Bei der Beeinträchtigung des<br />
Landschaftsbildes genügt die landschaftsgerechte Neugestaltung (Art. 6a Abs. 1<br />
Satz 4 BayNatSchG).<br />
Die im Untersuchungsbereich vorhandenen Nutzungs- und Biotoptypen werden<br />
auf der Basis der im Umweltreferat der Stadt <strong>Regensburg</strong> eingeführten Wertliste<br />
der Biotop- und Nutzungstypen bewertet. Die dort vergebenen Biotopwertpunkte<br />
je Quadratmeter sind zwar für die Eingriffsberechnung eingeführt worden, stel-
- 89 -<br />
len jedoch eine plausible und nachvollziehbare Wertskala der einzelnen Biotop-<br />
typen dar, die die eingangs aufgeführten Bewertungskriterien berücksichtigt.<br />
Im Bestands- und Konfliktplan sind diese Biotop- und Nutzungstypen in ihrer<br />
Lage bzw. räumlichen Ausdehnung dargestellt worden. Nach der von 1 bis 30<br />
reichenden Skala der möglichen Biotopwertpunkte je Quadratmeter wird folgende<br />
vierstufige (fünfstufige, die Punkte 21-30 wurden nicht vergeben) Bewertung<br />
vorgenommen und die erfassten Biotop- und Nutzungstypen entsprechend eingeordnet<br />
Biotopwertstufe I<br />
Kein bis sehr geringer Biotopwert (1-3 Biotopwertpunkte)<br />
• sehr stark oder völlig versiegelte Fläche<br />
• Schotter-, Kies-, Sandfläche, Fläche mit seitlicher Versickerung<br />
• Dachfläche, nicht begrünt (Gebäude)<br />
• Begrünte, befestigte Fläche, versickerungsfähiges Pflaster<br />
Biotopwertstufe II<br />
Geringer Biotopwert (4-8 Biotopwertpunkte)<br />
• Straßenbegleitgrün, artenarm, intensiv gepflegt<br />
• gärtnerisch gepflegte Anlage, arten- und strukturarmer Hausgarten<br />
• Einzelbaum, nicht heimisch, nicht standortgerecht<br />
• Schlagflur<br />
• Hecken-/Gebüschpflanzung, standortfremd, Ziergehölze<br />
• Baumgruppe, nicht heimisch, nicht standortgerecht<br />
• Weide, intensiv genutzt<br />
• Ackerbrache ≥ 1 Jahr nicht bewirtschaftet<br />
• Kurzlebige Ruderalflur<br />
• Rohboden mit Initialvegetation, trocken – frisch
• Bewachsener Feldweg<br />
• Acker intensiv genutzt<br />
- 90 -<br />
• Grabeland, Einzelgarten in der Landschaft<br />
• Intensiv genutzter/gepflegter Rasen<br />
• Extensivrasen, Langgraswiesen, Wiesen im besiegelten Raum<br />
Biotopwertstufe III<br />
mittlerer Biotopwert (9-13 Biotopwertpunkte)<br />
• Einzelbaum/Baumreihe/Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht<br />
• Baumhecke, großflächig<br />
• Mesophiles Gebüsch, naturnah<br />
• Gebüsch, Feldgehölz, trocken – frisch, naturnah<br />
• Gebüsch, Feldgehölz, feucht – nass, naturnah<br />
• Hecken-/Gebüschpflanzung, heimisch, standortgerecht, naturnah<br />
• Hecken-/Gebüschpflanzung, heimisch, neu<br />
• Frischwiese, extensiv genutzt, gering – mäßig artenreich<br />
• Initialvegetation, trocken<br />
• Feldrain, Wiesenrain, linear<br />
• Ausdauernde Ruderalflur frischer Standorte<br />
• Wärmeliebende, ausdauernde Ruderalflur<br />
• Wiesenbrache, ruderale Wiese<br />
• Wiesenbrache, magerer Altgrasbestand<br />
• Gehölzsukzession mit Krautschicht<br />
• Acker, intensiv genutzt<br />
• Arten- und strukturreicher Hausgarten<br />
• Gut strukturierte Grünanlage mit heimischen Gehölzen, Wiesen
Biotopwertstufe IV<br />
- 91 -<br />
hoher Biotopwert (14-20 Biotopwertpunkte)<br />
• Eichenmischwald, forstlich überformt<br />
• Eichenmischwald, wärmeliebend<br />
• Typischer voll entwickelter Waldrand<br />
• Hohlweg<br />
• Streuobstwiese, extensiv bewirtschaftet<br />
• Feldgehölz, Baumhecke, großflächig<br />
• Magerrasen, basenreich<br />
• Wärmeliebender Saum<br />
Biotopwertstufe V<br />
Sehr hoher Biotopwert (21-30 Biotopwertpunkte), kommt im Untersuchungsgebiet<br />
nicht vor.<br />
Durch die straßentechnischen Baumaßnahmen kommt es im Wesentlichen zu<br />
folgenden flächenhaften Eingriffen in den Landschafts- und Naturhaushalt:<br />
• Zusätzliche Bodenversiegelungen 5,67 ha<br />
• Verlust von Ackerflächen 14,38 ha<br />
• Verlust von Wald und waldartigen Flächen sowie<br />
flächenhaften und linienförmigen Gehölzbeständen 3,50 ha<br />
• Verlust von Wiesen und Wiesenbrachen 0,99 ha<br />
• Verlust von Ruderalflächen, Wiesen- und Feldrainen 1,16 ha<br />
• Verlust von Straßenbegleitgrün und gärtnerisch<br />
gepflegten Flächen 3,85 ha
- 92 -<br />
Durch den Ersatz von Parkplätzen für die Donauarena ist von einer zusätzli-<br />
chen Versiegelung/Teilversiegelung von rund 3.400 m² auszugehen.<br />
Die zusammenfassende Bilanzierung der Eingriffe und der Ausgleichsmaß-<br />
nahmen wird unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.5.7 des Beschlusses dargestellt.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
5.5.6 Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen<br />
5.5.6.1 Ausgleichsmaßnahmen<br />
Im Rahmen der geplanten Ausgleichsmaßnahmen wird beabsichtigt, gleichartigen<br />
Ersatz für beeinträchtigte Funktionen im Landschafts- und Naturhaushalt zu<br />
schaffen. Dazu zählen über das gesamte Planungsgebiet verteilte Entsiegelungen<br />
von voll oder teilweise versiegelten Flächen. Weiterhin wird das Ziel verfolgt,<br />
die Lebensräume von Pflanzen und Tieren, die mit großen Flächenanteilen<br />
verloren gehen, mit gleicher Funktion neu zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere<br />
ruderale Hochstauden- und Wiesenflächen, lineare und flächige Gehölze<br />
sowie besondere Lebensräume extensiv genutzter Ackerflächen.<br />
Auflistung der im Maßnahmenplan ausgewiesenen Ausgleichsflächen und<br />
ihre zukünftige Funktion<br />
Nr. Flächengröße in<br />
m²<br />
Biotoptyp nach Ausgleich<br />
Entwicklungsziel<br />
A 1 5.500 unterschiedlich Entsiegelung von 13 funktionslos<br />
gewordenen versiegelten<br />
Flächen, Wiederherstellung der<br />
Bodenfunktionen, Verbesserung<br />
der Grundwasserneubildungsrate<br />
A 2 850 unterschiedlich Entsiegelung von 2 funktionslos<br />
gewordenen teilversiegelten<br />
Flächen, Wiederherstellung der<br />
Bodenfunktionen, Verbesserung<br />
der Grundwasserneubildungsrate<br />
A 3 5.140 Gebüschpflanzung mit<br />
Einzelbäumen, heimische<br />
Arten<br />
geschlossener, teilweise halboffener<br />
naturnaher Strauch- und<br />
Baumbestand, linear, Biotopvernetzung,<br />
Ersatzlebensraum<br />
für Vögel
- 93 -<br />
A 4 1.840 Pioniervegetation nach<br />
ansaatloser Begrünung<br />
A 5 11.060 Grünlandgesellschaft<br />
aus autochtonem<br />
Saatgut<br />
A 6 3.950 Grünlandgesellschaft<br />
aus autochtonem<br />
Saatgut mit Anpflanzung<br />
regional typischer<br />
Obstsorten<br />
A 7 13.940 Ackernutzung mit<br />
anueller Ruderalflur<br />
Säume aus ruderalen Hochstauden<br />
und Wiesenarten<br />
(Feld- und Wiesenraine), Biotopvernetzung,Ersatzlebensraum<br />
für Insekten<br />
artenreiche Kräuterwiese, extensiv<br />
genutzter Lebensraum<br />
für Pflanzen und Tiere<br />
artenreiche Kräuterwiese halboffener<br />
naturnaher Baumbestand,<br />
extensiv genutzter Lebensraum<br />
für Pflanzen und<br />
Tiere<br />
extensive Ackernutzung mit<br />
artenreicher Ackerbegleitvegetation,<br />
Lebensraum für speziell<br />
angepasste Tierarten, Verbesserung<br />
der Bodenfunktionen<br />
A 8 1.060 anuelle Ruderalflur Saum aus Ackerbegleitflora,<br />
ruderalen Hochstauden und<br />
Wiesenarten, Biotopvernetzung,<br />
Ersatzlebensraum für<br />
Insekten trocken-warmer<br />
Standorte<br />
A 9<br />
A 9a<br />
Summe 44.080<br />
3.030 Anuelle Ruderalflur,<br />
geschottertes Saatbeet<br />
für Hieracium<br />
leucense<br />
Besonnte, lückige,<br />
magere Flächen<br />
Ersatzlebensraum für Hieracium<br />
leucense<br />
A 1 Entsiegelung versiegelter Flächen<br />
Auf 13 verschiedenen Teilflächen werden funktionslos gewordene versiegelte<br />
Flächen (Straßenteilstücke) entsiegelt. Der Straßenkörper mit Trag- und Deckschicht<br />
sowie Unterbau wird ausgebaut. Anschließend wird im Rahmen der<br />
Baumaßnahme anfallender Bodenaushub eingebaut. Der Bodeneinbau sollte<br />
möglichst bei trockener Witterung erfolgen, um nachhaltig wirkende Bodenverdichtungen<br />
zu vermeiden. Nach dem Bodeneinbau sollen je nach Lage und angrenzenden<br />
Funktionen unterschiedliche Folgenutzungen entstehen (Ackerflächen,<br />
Grünanlagen, Straßenbegleitgrün).
Pflegemaßnahmen<br />
- 94 -<br />
Je nach Folgenutzung unterschiedlich. Vor einer Ackernutzung sollte eine Grün-<br />
düngung mit intensiv wurzelnden anuellen Leguminosen erfolgen, um die feh-<br />
lende Bodenstruktur wieder aufzubauen.<br />
A 2 Entsiegelung teilversiegelter Flächen<br />
Auf zwei verschiedenen Teilflächen werden funktionslos gewordene Wege mit<br />
wassergebundener Deckschicht zurückgebaut. Nach Ausbau von Unterbau und<br />
Deckschicht erfolgt auch hier ein Bodeneinbau wie bei A 1 beschrieben.<br />
Pflegemaßnahmen<br />
Keine<br />
A 3 Anpflanzung von Hecken und Feldgehölzen<br />
A 4 Entwicklung von Feld- und Wiesenrainen<br />
A 5 Neuansaat von Kräuterwiesen mit lokal gewonnenem Saatgut<br />
In Aufbau, Zielsetzung und Pflege sind die Maßnahmen wie G3, G4 und G2 zu<br />
beschreiben. Da die Maßnahmenflächen nicht den unmittelbaren Beeinträchtigungen<br />
der künftigen Straße unterliegen, können gleichwertige Ersatzlebensräume<br />
für beseitigte funktionsgleiche Strukturen entwickelt werden. Die Flächen<br />
sind daher als Ausgleichsflächen zu bewerten.<br />
A 6 Neuanlage einer Streuobstwiese<br />
Anlage und Pflege des Untergrundes erfolgen wie in A5/G2 beschrieben. Die<br />
Fläche wird eine Vegetationsperiode nach Ansaat des Untergrundes mit hochstämmigen<br />
Obstbäumen lokaler und regionaler Sorten (veredelt auf stark wachsender<br />
Unterlage oder Sämling) bepflanzt. Die Bäume werden in einem Raster<br />
von 10 x 10 m auf Lücke gepflanzt.
Pflegemaßnahmen<br />
- 95 -<br />
Die Bäume erhalten in den ersten 6-8 Jahren einen jährlichen Erziehungsschnitt.<br />
Danach werden Schnittmaßnahmen in den Kronen auf einen Erhaltungsschnitt<br />
im Abstand von 4-5 Jahren reduziert. Pflege des Untergrundes wie<br />
in G2 beschrieben.<br />
A 7 Extensivierung vorhandener Ackernutzung auf magerem Standort<br />
Die Ackerfläche soll entsprechend den Standortbedingungen (flachgründiger,<br />
schwach entwickelter stark steiniger Boden – Rendzina) künftig extensiv als<br />
Winter-Getreideacker bewirtschaftet werden. Besondere Maßnahmen sind nicht<br />
erforderlich.<br />
Pflegemaßnahmen<br />
Es erfolgen die in der landwirtschaftlichen Nutzung üblichen Bodenbearbeitungs-<br />
und Ansaatarbeiten im September. Es ist jedoch auf eine mineralische<br />
Düngung und die Anwendung von Herbiziden zu verzichten.<br />
A 8 Entwicklung wärmeliebender Hochstaudensäume<br />
Vorgelagert an einem südexponierten Waldrand soll ein Hochstaudensaum aus<br />
der bisherigen Ackerbegleitflora ansaatlos entwickelt werden. Besondere Maßnahmen<br />
sind nicht erforderlich.<br />
Pflegemaßnahmen<br />
Die Pflege beschränkt sich auf eine einmalige Mahd im Abstand von 2 bis 3 Jahren.<br />
Aufkommende Gehölze sind zu entfernen.<br />
A 9 und A 9a Entwicklung von Magerrasen als Ersatzlebensraum für Hieracium<br />
leucense; Ersatzlebensraum für die Blauflügelige Ödlandschrecke/<br />
Sandschrecke<br />
In einem ersten Schritt werde die Habichtskräuter von den ehemaligen Gleisanlagen<br />
der Walhalla Kalk ausgegraben. Das Schottermaterial wird 15 cm tief
- 96 -<br />
ausgekoffert (soweit eine Schadstoffbelastung unter dem Grenzwert dies zulässt)<br />
und an einen Zwischenstandort, bevorzugt im Kalkwerk, wieder möglichst<br />
lagenweise, aufgebracht. Hier werden die abgefangenen Heuschrecken (erst ab<br />
Mitte Juli möglich) ebenfalls umgesiedelt. Sollte das Umsiedeln der Heuschrecken<br />
(Maßnahmenbeginn außerhalb des Sommers) nicht möglich sein, so wäre<br />
ein noch sorgfältigeres Ab- und Auftragen des Oberboden-/Schottergemisch erforderlich,<br />
um die Gelege in der Bodenschicht zu erhalten. In ähnlicher Art und<br />
Weise soll die Umsiedelung vom Zwischenquartier in die Ersatzfläche A9, auf<br />
die mageren, besonnten Böschungsflächen in der Innenkurve der Brückenauffahrt<br />
südlich des Stadtteils Haslbach erfolgen. Die Fläche ist im Maßnahmenplan<br />
mit Initialvegetation, trocken gekennzeichnet.<br />
5.5.6.2 Gestaltungsmaßnahmen<br />
Dem Gestaltungskonzept liegt das Ziel zu Grunde, die neu entstehenden straßenbegleitenden<br />
Grünstreifen (Seiten- und Mittelstreifen) mit Alleebäumen zu<br />
bepflanzen. Die Straßen sollen entsprechend ihrer Funktion und stadtgestalterischen<br />
Bedeutung wo immer möglich von einer Allee gesäumt werden. Mittelstreifen<br />
ab einer Mindestbreite von 3,50 m werden ebenfalls mit Bäumen bepflanzt.<br />
Mittelstreifen mit geringeren Ausbaubreiten werden nicht mit Alleebäumen bepflanzt,<br />
da Erfahrungswerte zeigen, dass hier der zur Verfügung stehende Wurzelraum<br />
nicht für eine ausreichende Entwicklung und einen längerfristigen Erhalt<br />
der Bäume ausreicht.<br />
Die vorhandenen Bäume werden soweit möglich erhalten, müssen aber an vielen<br />
Stellen (Kreisel an der Walhalla-Allee) gefällt werden, weil die Höhe des<br />
Straßenniveaus geändert wird.<br />
Die nach dem Bau kahlen Böschungskörper sollen durch Bepflanzung und Ansaat<br />
in die Landschaft eingebunden und die Wege für die Naherholung positiv<br />
gestaltet werden. Die Baum- und Gehölzpflanzungen bieten neben ihren gestal-
- 97 -<br />
terischen Funktionen gleichzeitig Ersatzlebensräume für Vögel und Insekten und<br />
haben positive Einflüsse auf das Siedlungsklima (nach einer mittelfristigen Ent-<br />
wicklungsphase).<br />
Unvermeidliche Verkehrsinnenflächen (fehlende Biotopvernetzung) werden<br />
landschaftsgerecht gestaltet.<br />
Auflistung der im Maßnahmenplan vorgesehenen Gestaltungsmaßnahmen<br />
Nummer Fläche in m² Gestaltungsmaßnahmen<br />
G 1 7.830 Entwicklung von Wiesenbrachen<br />
G 2 15.230 Neuansaat von Kräuterwiesen mit lokal gewonnenem<br />
Saatgut<br />
G 3 22.750 Anpflanzung von Hecken und Feldgehölzen<br />
G 4 4.680 Entwicklung von Feld- und Wiesenrainen<br />
G 5 72.270 Neuanlage verkehrsbegleitender Grünflächen<br />
als artenreiche Ansaat auf agemagerten Standorten<br />
G 6 630 Anpflanzung standortangepasster Stauden<br />
G 7 869 Stück<br />
je 15 m²<br />
Baumpflanzung entlang von Geh-/Radwegen<br />
und Fahrbahnen (Pflanzgröße Stammumfang<br />
20-25 cm)<br />
G 8 15.330 Entwicklung von Halbtrockenrasen auf abgemagerten<br />
Standorten<br />
G 9 3.200 lfm Wandbegrünung mit Rankgehölzen<br />
G 10 5.670 Anpflanzung von Feldgehölzen<br />
Wegen des Ersatzes der verlorengegangenen Parkplätze der Donauarena<br />
durch die Baumaßnahme und der damit verbundenen Schaffung von Parkflächen<br />
südlich des derzeitigen Areals ist folgende Gestaltungsfläche vorgesehen:<br />
Nummer Fläche in m² Gestaltungsmaßnahmen<br />
G 7 465 Baumpflanzung entlang von Geh-/Radwegen<br />
und Fahrbahnen (Pflanzgröße Stammumfang<br />
20-25 cm, 31 Stück)
- 98 -<br />
G 1 Entwicklung von Wiesenbrachen<br />
Die Flächen werden mit Landschaftsrasen (Regelsaatgutmischung mit Kräutern)<br />
angesät. Es handelt sich um zwei Teilflächen, die durch umgebende Verkehrsflächen<br />
weitgehend isoliert sind und daher nur einen eingeschränkten Biotopwert<br />
erreichen können. Da sie im unmittelbaren Zusammenhang mit Verkehrsflächen<br />
entstehen, sind diese nur als Gestaltungsmaßnahme zu sehen und zu<br />
bewerten.<br />
Pflegemaßnahmen<br />
• Während der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sind die Flächen<br />
zweimal pro Jahr zu mähen, das Mähgut ist zu entfernen.<br />
• Bei der Mahd dürfen keine Saugmäher verwendet werden, um die sich<br />
entwickelnde Insektenfauna nicht zu schädigen.<br />
• In den Folgejahren ist nur ein Schnitt in jedem zweiten Jahr nach Abschluss<br />
der Wiesenblüte bzw. der Hauptblüte der Hochstauden erforderlich.<br />
G 2 Neuansaat von Kräuterwiesen mit lokal gewonnenem Saatgut<br />
Für die Ansaat wird Saatgut aus Mähgut, das im NSG Brandlberg anfällt, gewonnen<br />
und zur Bereitstellung ausreichender Saatgutmengen ein bis zwei weitere<br />
Vegetationsperioden vermehrt. Hinsichtlich ihrer Biotopfunktion und Biotopvernetzung<br />
gilt für diese Flächen das unter G 1 ausgeführte. Sie sind daher nur<br />
als Gestaltungsmaßnahmen zu bewerten.<br />
Pflegemaßnahmen<br />
• Während der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sind die Flächen<br />
zweimal pro Jahr zu mähen, das Mähgut ist zu entfernen.<br />
• Bei der Mahd dürfen keine Saugmäher verwendet werden, um die sich<br />
entwickelnde Insektenfauna nicht zu schädigen.<br />
• In den Folgejahren sind zwei Schnitte im Jahr erforderlich. Erster Schnitt<br />
nach Abschluss der Wiesenblüte.
- 99 -<br />
G 3 Anpflanzung von Hecken und Feldgehölzen<br />
Entlang der straßenbegleitenden Einschnittböschungen sowie entlang der Straßendämme<br />
werden in 3 bis ca. 10 m breiten zusammenhängenden Flächen<br />
heimische Bäume und Sträucher in Einzel- oder Gruppenstellung gepflanzt. Auf<br />
eine ausreichende Entwicklungsgröße des Pflanzgutes ist zu achten. Die<br />
Pflanzabstände zum Straßenrand sind so zu wählen, dass auf einen regelmäßigen<br />
Gehölzrückschnitt aus verkehrstechnischen Gründen verzichtet werden<br />
kann. Bei den Gehölzpflanzungen werden die Randbereiche der Pflanzungen<br />
unregelmäßig ausgebuchtet, so dass möglichst lange „Grenzlinien“ zwischen<br />
Gehölz- und angrenzenden Ansaatflächen entstehen. Im Ziel soll ein Baum-<br />
Strauchbestand entwickelt werden, der mittelfristig Ersatz für die zu rodenden<br />
Gehölzbestände entlang des derzeitigen Eisenbahndamms bieten soll. Neben<br />
dieser Funktion dient die Gehölzbepflanzung auch dazu, siedlungsklimatologische<br />
Auswirkungen der Straße zu mindern und die Straße mit ihren Dämmen<br />
und Einschnitten in das Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Aufgrund der<br />
Beeinträchtigungen, die von der Straße auf die Gehölze ausgehen und da diese<br />
im Wesentlichen dem Straßenbauwerk dienen, werden die Anpflanzungen nur<br />
als Gestaltungsmaßnahme bewertet.<br />
Pflegemaßnahmen<br />
Eine Pflege hat nach Bedarf zu erfolgen. Bei dem eventuellen Rückschnitt und<br />
der Auslichtung der Sträucher hat dies abschnittsweise zu erfolgen, damit immer<br />
eine ausreichend große Strauchschicht für Vögel (Brut- und Nistmöglichkeit) und<br />
andere Tiere vorhanden ist. Die Maßnahmen sind in den Wintermonaten durchzuführen<br />
und müssen vor dem 1. März beendet sein. Das Schnittgut kann entweder<br />
als Totholzhaufen liegen bleiben, verhäckselt oder entfernt werden. Sollte<br />
es verhäckselt werden, soll der Eintrag nicht flächendeckend, sondern auf einzelne<br />
größere Haufen erfolgen.<br />
G 4 Entwicklung von Feld- und Wiesenrainen<br />
Die für diese Maßnahme vorgesehenen Flächen und Streifen werden ansaatlos<br />
begrünt.
Pflegemaßnahmen<br />
- 100 -<br />
Die Pflege beschränkt sich auf eine einmalige Mahd im Abstand von 2 bis 3 Jah-<br />
ren. Aufkommende Gehölze sind zu entfernen.<br />
G 5 Neuanlage verkehrsbegleitender Grünflächen als artenreiche Ansaat<br />
auf abgemagerten Standorten<br />
In den meist baumbestandenen Grünstreifen ist die obere Bodenschicht mit<br />
Sand 0-4 mm abzumagern. Die Ansaat erfolgt mit standortangepassten Gräsern<br />
und Kräutern, die in natürlichen Standorten in Mager- und Trockenrasengesellschaften<br />
vorkommen. Die Standorte sind im Straßengrün sehr extrem, bieten<br />
aber dennoch die Möglichkeit, die Vielfalt des Lebensraumangebots zu erweitern<br />
und den Pflegeaufwand in den straßenbegleitenden Grünstreifen zu reduzieren.<br />
Pflegemaßnahmen<br />
• Während der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sind die Flächen<br />
zweimal pro Jahr zu mähen, das Mähgut ist zu entfernen, um die mageren<br />
Standorte zu erhalten.<br />
• In den Folgejahren ist nur ein Schnitt nach Abschluss der Wiesenblüte<br />
bzw. der Hauptblüte der Hochstauden erforderlich (Mähgut entfernen).<br />
Eingewanderte Gehölze und zu dominierende Spontanvegetation sind zu<br />
beseitigen.<br />
G 6 Anpflanzung standortangepasster Stauden<br />
Einzelne Grünflächen, die nicht mit Bäumen bepflanzt werden können, an denen<br />
jedoch gestalterische Akzente gesetzt werden sollen, werden mit streusalzverträglichen<br />
Stauden (Silbersommer) bepflanzt.<br />
Pflegemaßnahmen<br />
Außer einem regelmäßigen Rückschnitt sind keine besonderen Pflegemaßnahmen<br />
erforderlich.
- 101 -<br />
G 7 Baumpflanzung entlang von Geh-/Radwegen und Fahrbahnen (Pflanzgröße<br />
Stammumfang 20-25 cm)<br />
Die Alleepflanzung mit heimischen oder standortgerechten Bäumen soll die Leitfunktion<br />
im Straßenraum übernehmen und den städtischen Charakter der<br />
Hauptverkehrsader betonen. Der Mindeststammumfang der zu pflanzenden<br />
Bäume beträgt 20-25 cm, um eine schnell wirksame grünordnerische Wirkung<br />
zu erzielen. Entlang der Walhalla-Allee und der Donaustaufer Straße werden<br />
Plantanen (Platanus acerifolia) wie im sonstigen Verlauf der Walhalla-Allee gepflanzt.<br />
Nördlich der Grünthaler Straße bei Haslbach werden Eschen (Fraxinus<br />
excelsior) zur Anpflanzung verwendet. Die Bäume sind in gleichen Abständen<br />
(Pflanzabstand 10 m zwischen Walhalla-Kreisel und Grünthaler Straße, 13 m<br />
zwischen Grünthaler Straße und Haslbach) zu pflanzen, so dass ein einheitliches<br />
Gesamtbild entsteht. Der Baumgraben ist zwischen den Bordsteinen der<br />
Straße und den Einfassungssteinen von Geh- und Radweg in der gesamten<br />
Breite als durchgehender Graben auszuführen. Je Baum ist eine Mindestgröße<br />
der Pflanzgrube von 12 m³ herzustellen. Der Baumpflanzgraben (mit Bodenaustausch)<br />
ist folgendermaßen aufzubauen (vgl. auch Anhang).<br />
• ca. 10 cm abgemagerter Oberboden, (30 % Zugabe von Sand 0-4)<br />
• Substrat nach ZTV-VegtraMü nicht tragfähig 150 cm.<br />
• Sohlenlockerung weitere 30 cm<br />
• Sparten sind außerhalb der Baumgräben zu führen.<br />
• Einbau von 4 Baumschnorcheln je Baum als Bewässerungshilfe.<br />
Pflegemaßnahmen<br />
Nach der Fertigstellungspflege sind die Bäume weiter zu pflegen. Das erforderliche<br />
Lichtraumprofil von 4,5 m im Bereich der Fahrbahnen und 2,5 m im Bereich<br />
von Geh- und Radwegen ist durch entsprechende Schnittmaßnahmen innerhalb<br />
der nächsten 10 Standjahre herzustellen.
- 102 -<br />
G 8 Entwicklung von Halbtrockenrasen auf abgemagerten Standorten<br />
Straßen- und Dammböschungen, die mit Süd- bis Westexposition entstehen,<br />
werden nicht mit Gehölzen bepflanzt. Unter diesen Standortbedingungen sollen<br />
Ersatzlebensräume für Insekten trocken-warmer Standorte entwickelt werden.<br />
Dazu erhalten die Böschungsflächen eine Andeckung der Vegetationsschicht<br />
aus gewaschenem Wandkies (0-32 mm, wenn erforderlich Abmagerung mit gewaschenem<br />
Sand 0-4 mm). Diese werden mit Magerrasen-/Trockenrasenarten<br />
angesät (Ansaatmischungen mit Arten regionaler Herkünfte).<br />
Pflegemaßnahmen<br />
• Während der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sind die Flächen<br />
zweimal pro Jahr zu mähen, das Mähgut ist zu entfernen, um die mageren<br />
Standorte zu erhalten.<br />
• Bei der Mahd dürfen keine Saugmäher verwendet werden, um die sich<br />
entwickelnde Insektenfauna nicht zu schädigen.<br />
• In den Folgejahren ist nur ein Schnitt nach Abschluss der Wiesenblüte<br />
bzw. der Hauptblüte der Hochstauden erforderlich (Mähgut entfernen).<br />
Eingewanderte Gehölze und zu dominierende Spontanvegetation sind zu<br />
beseitigen.<br />
G 9 Wandbegrünung mit Rankgehölzen<br />
Um die ca. 2,5 m hohen Lärmschutzwände landschaftlich einzubinden und deren<br />
Wirkung als technisches Element nicht zu stark im Orts- und Landschaftsbild<br />
dominieren zu lassen, werden die Wände auf der jeweils bahnabgewandten Seite<br />
mit rankenden/klimmenden Gehölzen begrünt. Die ungünstigen Standortbedingungen<br />
(Beschattung, schlechte Bodenqualität) schränkt die Auswahl geeigneter<br />
Arten ein. Am besten geeignet sind Efeu (Hedera helix, Selbstklimmer),<br />
Wilder Wein (Parhenocissus quinquefolia, Selbstklimmer) oder eingechränkt<br />
auch Schlingknöterich (Polygonum aubertii, benötigt Rankhilfe).<br />
Pflegemaßnahmen<br />
Nach der Fertigstellungspflege ist keine besondere Pflege erforderlich; gelegentlicher<br />
Rückschnitt erforderlich.
- 103 -<br />
G 10 Anpflanzung von Feldgehölzen<br />
Die Maßnahme betrifft eine Fläche von zusammenhängend ca. 4.000 m². Aufbau<br />
und Pflege entsprechen den Ausführungen unter G3. Lediglich die Funktion<br />
und die Bedeutung der geplanten Gehölzfläche sind unterschiedlich zu bewerten.<br />
Durch eine Breite zwischen 35 und 55 m und eine Länge von über 140 m<br />
kann das geplante Feldgehölz trotz seiner isolierten Lage ein weiterreichendes<br />
Lebensraumangebot und ein differenziertes Bestandsklima mit einer wenig gestörten<br />
Kernzone entwickeln.<br />
Über die unter G1 bis G10 beschriebenen Gestaltungsmaßnahmen hinaus entstehen<br />
sonstige landschaftsgärtnerisch herzustellende Flächen, die entweder<br />
überwiegend straßentechnische Funktionen besitzen oder der Abrundung bzw.<br />
Wiederherstellung angeschnittener Flächen dienen.<br />
5.5.7 Funktionale Gegenüberstellung der Eingriffe und der Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen<br />
Eingriff /<br />
Auswirkung<br />
Fläche<br />
in m²<br />
Kompensation /<br />
Auswirkung<br />
Eingriffe in die Boden- und Landschaftswasserhaushaltsfunktionen<br />
Zusätzliche Bodenversiegelung/ Verlust<br />
von Bodenfunktionen, verminderte<br />
Grundwasserneubildung<br />
Verlust von Ackerflächen / Verlust von<br />
Lebensräumen von wild lebenden Tieren<br />
und Pflanzen, Verlust landwirtschaftlicher<br />
Produktionsstandorte<br />
Verlust von Wald und waldartigen Flächen<br />
sowie flächenhaften und linienförmigen<br />
Gehölzbeständen / Verlust von<br />
Lebensräumen von wild lebenden Tieren<br />
und Pflanzen<br />
Verlust von Wiesen und Wiesenbrachen /<br />
Verlust von Lebensräumen von wild le-<br />
benden Tieren und Pflanzen<br />
Verlust von Ruderalflächen, Wiesen- und<br />
Feldrainen / Verlust von Lebensräumen<br />
von wild lebenden Tieren und Pflanzen<br />
56.700 Entsiegelung versiegelter und<br />
teilversiegelter Flächen (A1 +<br />
Nutzungsextensivierung A3 bis<br />
A8 und G1, G2 und G10)<br />
Eingriffe in die Biotopfunktionen<br />
143.800 Extensivierung von intensiv genutzten<br />
Ackerflächen,<br />
Schaffung von höherwertigen<br />
Ersatzlebensräumen, s. u.<br />
Ersatz landwirtschaftlicher Flächen<br />
nur im sehr geringen Umfang<br />
möglich (Entsiegelung und<br />
Rekultivierung)<br />
35.000 Ausgleichsmaßnahmen A3, A6<br />
und Gestaltungsmaßnahmen G3<br />
und G10<br />
9.900 Ausgleichsmaßnahme A5 und<br />
Gestaltungsmaßnahmen G1, G2<br />
und G8<br />
11.600 Ausgleichsmaßnahmen A4, A8,<br />
A9 und Gestaltungsmaßnahmen<br />
G4<br />
Schaffung von höherwertigen<br />
Ersatzlebensräumen, s. o.<br />
Fläche<br />
in m²<br />
72.070<br />
13.940<br />
37.510<br />
49.450<br />
8.320
- 104 -<br />
Eingriffe in die siedlungsklimatischen Funktionen<br />
Zusätzliche Bodenversiegelung / Verlust 56.700 Entsiegelung versiegelter und<br />
von Gehölzflächen mit positiven Auswirkungen<br />
auf das Siedlungsklima / ver-<br />
teilversiegelter Flächen (A1+A2),<br />
mehrte Aufheizung und verminderte 35.000 Ausgleichsmaßnahmen A3, A6<br />
Schadstofffilterung<br />
und Gestaltungsmaßnahmen G3,<br />
G5, G9 und G10<br />
Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild<br />
Verlust von Wald und waldartigen Flä- 35.000 Ausgleichsmaßnahmen A3,A6<br />
chen sowie flächenhaften und linienför-<br />
und Gestaltungsmaßnahmen G3<br />
migen Gehölzbeständen<br />
und G10<br />
Rodung von Einzelbäumen mit einer<br />
Kronengrundfläche von<br />
Verlust Straßenbegleitgrün und gärtnerisch<br />
gepflegte Grünflächen<br />
7.850<br />
Neuanpflanzung von 869 Einzelbäumen<br />
mit einer Kronengrund-<br />
fläche von<br />
38.500 Gestaltungsmaßnahmen G5, G9,<br />
neue gärtnerisch gepflegter<br />
Grünflächen<br />
6.350<br />
109.780<br />
37.510<br />
13.040<br />
92.890<br />
Nach Art. 6 a Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen,<br />
„wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts<br />
wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt<br />
oder neu gestaltet ist“. Die funktionale Gegenüberstellung der Eingriffe<br />
und der Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen, zeigt, dass eine funktionale<br />
Kompensation auf allen Funktionsebenen sichergestellt ist.<br />
Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen kann weiterhin davon ausgegangen<br />
werden, dass diese ein neues Landschaftsbild schaffen. Nach einiger Zeit, wenn<br />
die Baum- und Strauchpflanzungen sowie die artenreichen Ansaatflächen ihre<br />
vollständige Funktion übernommen haben, werden die für die Baumaßnahme<br />
geschaffenen Einschnittsböschungen, Dämme und Lärmschutzbauten vom Bet-<br />
rachter nicht mehr als störend empfunden werden, sondern als in die umgeben-<br />
de Landschaft eingebunden.<br />
5.5.8 Naturhaushalt und naturschutzrechtliche Aspekte der Eingriffs-<br />
Ausgleichsregelung<br />
Aufgrund des Schutzes der Restbestände des Baumbestandes und der Gestal-<br />
tungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die auch funktional die gleichen Aufgaben<br />
wie die Ausgangsbiotopflächen übernehmen können, kann davon ausgegangen<br />
werden, dass der Eingriff nach einer längeren Entwicklungszeit von ca. 10 Jah-<br />
ren ausgeglichen sein wird. Es darf in diesem Zusammenhang auf den nachfol-<br />
genden Punkt „Zusammenfassende Bilanzierung der Eingriffe und der Aus-<br />
gleichsmaßnahmen“ verwiesen werden.
Ausgleichsflächenabgrenzung<br />
- 105 -<br />
Für die Ausgleichsmaßnahmen A7 und A8 werden vom Grundstück Fl.Nr. 1167,<br />
Gemarkung Sallern insgesamt 15.000 m² zur Verfügung gestellt. Die genaue<br />
Abgrenzung der Ausgleichsmaßnahme A7 erfolgt durch die Vermessung.<br />
5.5.9 Zusammenfassende Bilanzierung der Eingriffe und der Ausgleichsmaßnahmen<br />
(Planungsbereich)<br />
Schl.-<br />
Nr.<br />
Biotop-<br />
Wert<br />
Biotoptyp Punkte<br />
je m² Fläche<br />
[m²]<br />
Biotopwert vorher<br />
Biotop-<br />
Wert-<br />
Punkte<br />
0 1 2 3 4 5 6 7<br />
[=Sp2 x<br />
Sp3]<br />
Biotopwert nachher<br />
Fläche Biotop-<br />
[m²] Wert-<br />
Punkte<br />
[=Sp2 x<br />
Sp5]<br />
Biotop-<br />
Wert-<br />
Diff.<br />
Biotop-<br />
Wert-<br />
Punkte<br />
[=Sp6 –<br />
Sp4]<br />
1121 Eichenmischwald, wärmeliebend 20 14.924 298.480 14.924 298.480 0<br />
1122 Eichenmischwald, forstlich überformt<br />
19 8.999 170.981 3.285 62.415 -108.566<br />
1153 Typischer voll entwickelter Waldrand<br />
20 2.496 49.920 2.496 49.920 0<br />
1154 Schlagflur, Sukzession mit Krautschicht<br />
12 868 10.416 618 7.416 -3.000<br />
212 mesophiles Gebüsch, naturnah 12 788 9.456 745 8.940 -516<br />
213 Gebüsch, Feldgehölz, trockenfrisch<br />
12 31.309 375.708 18.766 225.192 -150.516<br />
214 Gebüsch, Feldgehölz, feucht-nass,<br />
basenreich<br />
12 3.812 45.744 3.108 37.296 -8.448<br />
215 Hecken-/Gebüschpflanzung,<br />
heim., standortgerecht<br />
10 3.995 39.950 2.489 24.890 -15.060<br />
217 Hecken-/Gebüschpflanzung,<br />
standortfremd<br />
6 4.200 25.200 2.601 15.606 -9.594<br />
218 Hohlweg 16 409 6.544 235 3.760 -2.784<br />
219 Hecken-/Gebüschpflanzung, heim,<br />
neu, Bestand<br />
9 870 7.830 870 7.830 0<br />
219-G Hecken-/Gebüschpflanzung,<br />
heim., neue Anpflanzung, Gestaltungsmaßnahme<br />
8 0 0 22.828 182.624 182.624<br />
219-A Hecken-/Gebüschpflanzung,<br />
heim., neue Anpflanzung, Ausgleichsmaßnahme<br />
10 0 0 5.144 51.440 51.440<br />
312-A Streuobstwiese, neu angelegt,<br />
Ausgleichsmaßnahme<br />
14 0 0 3.953 55.342 55.342<br />
313 Streuobstwiese, extensiv bewirtschaftet<br />
15 6.011 90.165 5.120 76.800 -13.365<br />
411 Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht<br />
11 17.875 196.625 11.742 129.162 -67.463<br />
412 Einzelbaum, nicht heimisch, nicht<br />
standortgerecht<br />
7 4.416 30.912 3.006 21.042 -9.870<br />
413-G Einzelbaum heimisch, standortgerecht,<br />
neu, Gestaltungsmaßnahme<br />
(869 Stk., 15 m² Kronenfläche/Baum)<br />
8 0 0 13.035 104.280 104.280<br />
415 Einzelbaum, Obstbaum 10 1.694 16.940 1.393 13.930 -3.010<br />
421 Baumreihe/-gruppe, einheimisch,<br />
standortgerecht<br />
11 5.080 55.880 2.357 25.927 -29.953<br />
422 Baumgruppe, nicht heimisch, nicht<br />
standortgerecht<br />
8 4.657 37.256 2.144 17.152 -20.104
- 106 -<br />
443 Feldgehölz (Baumhecke), großflächig,<br />
Bestand<br />
15 25.517 382.755 16.238 243.570 -139.185<br />
443-G Feldgehölz (Baumhecke), großflächig,<br />
Neuanpflanzung, Gestaltungsmaßnahme<br />
10 0 0 5.666 56.660 56.660<br />
5343 temporäres Becken 6 0 0 245 1.470 1.470<br />
621 Extensiv genutzte Frischwiese,<br />
artenreich<br />
12 6.564 78.768 6.564 78.768 0<br />
622 Extensiv genutzte Frischwiese,<br />
gering-mäßig artenreich<br />
10 6.004 60.040 4.933 49.330 -10.710<br />
623 Intensiv genutzte Frischwiese 8 13.373 106.984 13.271 106.168 -816<br />
631-G Halbtrockenrasen, Gestaltungsmaßnahme<br />
10 0 0 15.329 153.290 153.290<br />
632 Magerrasen, basenreich, Bestand 18 225 4.050 118 2.124 -1.926<br />
632-A Magerrasen, basenreich, Ausgleichsmaßnahme<br />
11 0 0 738 8.118 8.118<br />
633 Weide, intensiv genutzt 7 1.415 9.905 1.415 9.905 0<br />
635 Grünlandeinsaat / Grasacker 8 11.975 95.800 11.975 95.800 0<br />
636-G Naturnahe Grünlandeinsaat, Kräuterwiese<br />
Gestaltungsmaßnahme<br />
8 0 0 16.228 129.824 129.824<br />
636-A Naturnahe Grünlandeinsaat, Kräuterwiese,<br />
Ausgleichsmaßnahme<br />
10 0 0 10.060 100.600 100.600<br />
711 Ackerbrache, mehr als ein Jahr<br />
nicht bewirtschaftet<br />
7 1.589 11.123 1.589 11.123 0<br />
712 Kurzlebige Ruderalflur 7 4.059 28.413 3.404 23.828 -4.585<br />
713 Initialvegetation, trocken 12 5.877 70.524 3.677 44.124 -26.400<br />
714 Feldrain, Wiesenrain, linear, Bestand<br />
10 17.112 171.120 12.341 123.410 -47.710<br />
714-G Feldrain, Wiesenrain, linear<br />
Gestaltungsmaßnahme<br />
8 0 0 4.688 37.504 37.504<br />
714-A Feldrain, Wiesenrain, linear, Ausgleichsmaßnahme<br />
9 0 0 1.836 16.524 16.524<br />
715 Rohboden mit Initialvegetation,<br />
trocken<br />
8 250 2.000 116 928 -1.072<br />
721 Ausdauerende Ruderalflur frischer<br />
Standorte<br />
10 5.339 53.390 5.001 50.010 -3.380<br />
722 Wärmeliebende, ausdauerende<br />
Ruderalflur<br />
13 1.127 14.651 955 12.415 -2.236<br />
723 Wärmeliebender Saum, Bestand 14 1.793 25.102 1.762 24.668 -434<br />
723-A Wärmeliebender Saum, Ausgleichsmaßnahme<br />
12 0 0 1.059 12.708 12.708<br />
7291 Wiesenbrache, ruderale Wiese,<br />
Bestand<br />
9 22.728 204.552 15.423 138.807 -65.745<br />
7291-G Wiesenbrache, ruderale Wiese,<br />
Gestaltungsmaßnahme<br />
6 0 0 5.587 33.522 33.522<br />
7291-A Wiesenbrache, ruderale Wiese,<br />
Ausgleichsmaßnahme<br />
7 0 0 2.248 15.736 15.736<br />
7292 Wiesenbrache, magerer Altgrasbestand<br />
11 3.808 41.888 2.452 26.972 -14.916<br />
7293 Gehölzsukzession mit Krautschicht,<br />
trocken/frisch<br />
9 7.932 71.388 4.835 43.515 -27.873<br />
814 Neu angelegte Trockenmauer,<br />
Gabione<br />
6 0 0 133 798 798<br />
851 Sehr stark oder völlig versiegelte<br />
Fläche<br />
1 178.540 178.540 235.254 235.254 56.714<br />
852 Schotter-, Kies-, Sandfläche,<br />
Fläche mit seitlicher Versickerung<br />
3 119.416 358.248 96.134 288.402 -69.846<br />
853 Begrünte befestigte Fläche, versickerungsfähig<br />
2 5.567 11.134 5.567 11.134 0<br />
861 Bewachsener Feldweg 5 6.570 32.850 10.592 52.960 20.110<br />
871 Dachfläche, nicht begrünt 1 38.544 38.544 34.523 34.523 -4.021<br />
876-G Mauer/Hauswand mit neu angelegter<br />
Begrünung, Gestaltungsmaßnahme<br />
4 0 0 746 2.984 2.984<br />
911 Acker, intensiv genutzt 4 741.299 2.965.196 600.204 2.400.816 -564.380<br />
912 Acker, extensiv genutzt, artenreich,<br />
Bestand<br />
8 5.892 47.136 5.892 47.136 0<br />
912-A Acker, extensiv genutzt, artenreich,<br />
Ausgleichsmaßnahme<br />
7 0 0 13.941 97.587 97.587<br />
9211 Grabeland, Einzelgarten in der<br />
Landschaft<br />
6 555 3.330 245 1.470 -1.860<br />
9221 Gärtnerisch gepfl. Anlage, artenund<br />
strukturarmer Hausgarten<br />
5 30.547 152.735 53.592 267.960 115.225<br />
9222 Arten- und strukturreicher Hausgarten<br />
10 2.301 23.010 2.301 23.010 0
- 107 -<br />
9224 Intensiv genutzter/gepflegter<br />
Rasen<br />
2 14.062 28.124 9.403 18.806 -9.318<br />
9225 Extensivrasen, Langgraswiesen,<br />
Wiesen im besiedelten Bereich<br />
7 20.237 141.659 9.456 66.192 -75.467<br />
9226 Straßenbegleitgrün, artenarm,<br />
intensiv gepflegt<br />
4 44.578 178.312 22.326 89.304 -89.008<br />
9227-G Straßenbegleitgrün, artenreich,<br />
extensiv gepflegt, Gestaltungsmaßnahme<br />
5 0 0 72.267 361.335 361.335<br />
9231 Park, Hain, Grünanlage mit dichtem/altem<br />
Baumbestand<br />
11 1.093 12.023 1.093 12.023 0<br />
9235 Gut strukturierte Grünanlage<br />
(heimische Gehölze)<br />
10 2.525 25.250 2.085 20.850 -4.400<br />
Summe 1.460.816 7.096.551 1.466.366 7.103.409<br />
Summe der Baumkronenfläche 23.985 29.176<br />
Rundungskorrektur 169 -190<br />
Summe der Grundfläche<br />
1.437.000 1.437.000<br />
Summe der Ausgleichsmaßname<br />
37.920<br />
Ausgleichsüberschuss 6.858<br />
Zusammenfassende Bilanzierung der Eingriffe und der Ausgleichsmaßnahmen,<br />
Tektur bisheriger Planungsbereich<br />
Schl.-<br />
Nr.<br />
Biotoptyp<br />
Biotop-<br />
Wert<br />
Punkte<br />
je m² Fläche<br />
[m²]<br />
Biotopwert vorher<br />
Biotop-<br />
Wert-<br />
Punkte<br />
0 1 2 3 4 5 6 7<br />
[=Sp2 x<br />
Sp3]<br />
Biotopwert, 1. Tektur<br />
Fläche<br />
[m²]<br />
Biotop-<br />
Wert-<br />
Punkte<br />
[=Sp2 x<br />
Sp5]<br />
Biotop-<br />
Wert-<br />
Diff.<br />
Biotop-<br />
Wert-<br />
Punkte<br />
[=Sp6 –<br />
Sp4]<br />
219 Hecken-/Gebüschpflanzung,<br />
heim., neu, Bestand<br />
9 870 7.830 150 1.350 - 6.480<br />
411 Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht<br />
11 590 6.490 100 1.100 - 5.390<br />
413- G Einzelbaum heimisch, standortgerecht,<br />
neu<br />
Gestaltungsmaßnahme<br />
(11/24 Stk., 15 m² Kronenfläche/<br />
Baum)<br />
8 165 1.320<br />
360 2.880 1.560<br />
422 Baumgruppe, nicht heimisch, nicht<br />
standortgerecht<br />
8 590 4.720 530 4.240 - 480<br />
631- G Halbtrockenrasen,<br />
Gestaltungsmaßnahme<br />
10 3.030 30.300 0 0 - 30.300<br />
713 Initialvegetation, trocken 12 0 0 3.030 36.360 36.360<br />
851 sehr stark oder völlig versiegelte<br />
Fläche<br />
1 3.690 3.690 5.200 5.200 1.510<br />
852 Schotter-, Kies-, Sandfläche,<br />
Fläche mit seitlicher Versickerung<br />
3 1.690 5.070 3.090 9.270 4.200<br />
9225 Extensivrasen,<br />
Langgraswiesen, Wiesen im besiedelten<br />
Bereich<br />
7 0 0 110 770 770<br />
9226 Straßenbegleitgrün, artenarm,<br />
intensiv, gepflegt<br />
4 1.080 4.320 930 3.720 - 600<br />
9227- Straßenbegleitgrün, artenreich,<br />
5 850 4.250 520 2.600 - 1.650<br />
G extensiv gepflegt<br />
Gestaltungsmaßnahme<br />
9231 Park, Hain, Grünanlage mit dichtem/altem<br />
Baumbestand<br />
11 810 8.910 510 5.610 - 3.300<br />
9.235 gut strukturierte Grünanlage (heimische<br />
Gehölze)<br />
10 1.550 15.500 90 900 - 14.600<br />
Summe 14.915 92.400 14.620 74.000<br />
Summe der Baumkronenfläche 755 460<br />
Rundungskorrektur 0 0<br />
Summe der Grundfläche 14.160 14.160<br />
Ausgleichsüberschuss - 18.400
- 108 -<br />
Zusammenfassende Bilanzierung der Eingriffe und der Ausgleichsmaßnahmen,<br />
Erweiterungsfläche Ergänzung<br />
Schl.-<br />
Nr.<br />
Biotoptyp<br />
Biotop-<br />
Wert<br />
Punkte<br />
je m² Fläche<br />
[m²]<br />
Biotopwert vorher<br />
Biotop-<br />
Wert-<br />
Punkte<br />
Biotopwert, 1. Tektur<br />
Fläche<br />
[m²]<br />
Biotop-<br />
Wert-<br />
Punkte<br />
0 1 2 3 4 5 6 7<br />
[=Sp2 x<br />
Sp3]<br />
[=Sp2 x<br />
Sp5]<br />
Biotop-<br />
Wert-<br />
Diff.<br />
Biotop-<br />
Wert-<br />
Punkte<br />
[=Sp6 –<br />
Sp4]<br />
411 Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht<br />
11 220 2.420 220 2.420 0<br />
413- G Einzelbaum heimisch, standortgerecht,<br />
neu<br />
Gestaltungsmaßnahme<br />
(18 Stk., 15 m² Kronenfläche/<br />
Baum)<br />
8<br />
0 0<br />
270 2.160 2.160<br />
714 Feldrain, Wiesenrain, linear, Bestand<br />
10 240 2.400 0 0 - 2.400<br />
7291 Wiesenbrache, ruderale Wiese,<br />
Bestand<br />
9 280 2.520 210 1.890 - 630<br />
851 sehr stark oder völlig versiegelte<br />
Fläche<br />
1 1.080 1.080 1.420 1.420 340<br />
852 Schotter-, Kies-, Sandfläche,<br />
Fläche mit seitlicher Versickerung<br />
3 0 0 120 360 360<br />
911 Acker, intensiv genutzt 4 560 2.240 230 920 - 1.320<br />
9225 Extensivrasen, Langgraswiesen,<br />
Wiesen im besiedelten Bereich<br />
7 0 0 180 1.260 1.260<br />
Summe 2.380 10.660 2.650 10.430<br />
Summe der Baumkronenfläche 220 490<br />
Rundungskorrektur 0 0<br />
Summe der Grundfläche 2.160 2.160<br />
Ausgleichsüberschuss - 230<br />
Insgesamt verbleibt damit ein Biotopwertdefizit von 11.772 Biotopwertpunkten. Bezogen<br />
auf das Volumen der Biotopwertpunkte im gesamten Planungsbereich von ca. 7,1 Mio.<br />
Biotopwertpunkten kann dieses Defizit (< 0,2 % des Biotopwertes vor dem Eingriff) vernachlässigt<br />
werden.<br />
5.5.10 Eingriffsregelung und Abwägung nach Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG<br />
Die naturschutzrechtliche Eingriffs(folgen)regelung macht es bei Eingriffen durch<br />
Straßenbauvorhaben erforderlich, nach der Pflicht zur Eingriffsvermeidung (und<br />
Eingriffsminimierung) für die in der Regel notwendige Abwägung zunächst die<br />
Ausgleichbarkeit bzw. die Nicht- Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigung festzustellen.
- 109 -<br />
Vorliegend bleibt festzustellen, dass die Eingriffe – wie oben dargestellt – i. S. d.<br />
Art. 6a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG ausgeglichen werden können; die Abwä-<br />
gungsstufe des Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG wird daher nicht erreicht.<br />
6. Artenschutz<br />
6.1 Allgemeines<br />
Bei Erstellung der Planfeststellungsunterlagen war aufgrund der Rechtslage<br />
nach § 43 Abs. 4 BNatSchG (a.F.) unter Beachtung der hierzu ergangenen<br />
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Be-<br />
freiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG notwendig.<br />
Die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (a.F.) galten nicht für Handlungen bei<br />
der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs, da hierbei<br />
Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten nicht absichtlich<br />
beeinträchtigt wurden.<br />
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 – Rs. C –<br />
98/03 bietet § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG (a.F.) keine Grundlage für die Zulassung<br />
eines gegen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (a.F.) verstoßenden<br />
(Straßenbau-) Vorhabens.<br />
Diese Rechtsauffassung hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung<br />
vom 16. März 2006, Az.: 4 A 1075/04 zum Flughafen Schönefeld zu<br />
eigen gemacht und in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2006 – Az.: BVerwG 9<br />
A 28.05 – weiter vertieft.<br />
Die Nichtanwendbarkeit der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG<br />
(a.F.) bei einem nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriff ist damit aufgrund<br />
dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr gegeben.<br />
Das Vorhaben ist daher im Sinne des Artenschutzes an den Vorgaben der Verbotstatbestände<br />
des § 42 Abs. 1 BNatSchG zu prüfen. Der Antrag des Trägers<br />
des Vorhabens auf Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG erfolgte<br />
mit Antragstellung auf Durchführung der Planfeststellung.
- 110 -<br />
Zwischenzeitlich wurde das Bundesnaturschutzgesetz durch das Erste Gesetz<br />
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S.<br />
2873) an die europarechtlichen Vorgaben angepasst.<br />
Das Vorhaben ist daher im Sinne des Artenschutzes an den Vorgaben der Verbotstatbestände<br />
i.S.v. § 42 Abs. 1 BNatSchG zu prüfen. Die Nr. 1, 2 und 3 des §<br />
42 Abs. 1 BNatSchG dienen – jedenfalls auch – der Umsetzung der artenschutzrechtlichen<br />
Regelungen, die einerseits in der FFH-RL und andererseits in<br />
der Vogelschutzrichtlinie enthalten sind. Zu den besonders geschützten Tierarten<br />
im Sinne der Nr. 1 gehören nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe<br />
b) BNatSchG neben den europäischen Vogelarten auch die Tier- und Pflanzenarten,<br />
die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt werden. Nr. 2 erstreckt sich<br />
ausdrücklich auf die europäischen Vogelarten und die in § 10 Abs. 2 Nr. 11<br />
Buchstabe b) BNatSchG genannten Tierarten des Anhangs IV der FFH-RL<br />
(BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, a.a.O).<br />
Soweit Verbotstatbestände i.S.v. § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, ist eine<br />
Ausnahme für die nach Anhang IV-FFH-RL bzw. der nach der VS-RL geschützten<br />
Arten gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. FFH-RL und VS-RL erforderlich.<br />
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen liegen vor.<br />
6.2 Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen für die nach Anhang IV der FFH-RL<br />
bzw. der Vogelschutz-RL geschützten Arten (spezielle artenschutzrechtliche<br />
Prüfung – saP)<br />
6.2.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-RL<br />
Pflanzen- und Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie kommen im Untersu-<br />
chungsraum nicht vor.<br />
6.2.2 Bestand und Betroffenheit der Vögel gemäß Vogelschutzrichtlinie<br />
Art RLB Brutstatus<br />
Amsel D<br />
Bachstelze D
- 111 -<br />
Blaumeise D<br />
Buchfink D<br />
Buntspecht B<br />
Dohle V D<br />
Dorngrasmücke D<br />
Eichelhäher B<br />
Elster C<br />
Feldlerche 3 D<br />
Feldsperling V D<br />
Girlitz D<br />
Goldammer V D<br />
Grünling D<br />
Hausrotschwanz D<br />
Haussperling D<br />
Haustaube D<br />
Heckenbraunelle C<br />
Klappergrasmücke V D<br />
Kleiber D<br />
Kohlmeise D<br />
Mauersegler V C<br />
Mäusebussard N<br />
Mönchsgrasmücke D<br />
Rabenkrähe D<br />
Ringeltaube B<br />
Rotkehlchen C<br />
Star D<br />
Sumpfrohrsänger D<br />
Türkentaube C<br />
Weidenmeise B<br />
Zilpzalp D<br />
Legenden:<br />
RLB: Rote Liste Bayern<br />
Kategorien der Roten Liste:<br />
0 ausgestorben oder verschollen<br />
1 vom Aussterben bedroht<br />
2 stark gefährdet<br />
3 gefährdet<br />
G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt<br />
R extrem seltene Arten mit geografischer Restriktion<br />
V Arten der Vorwarnliste<br />
D Daten defizitär<br />
Brutstatus:<br />
D sicher brütend<br />
B möglicherweise brütend<br />
C wahrscheinlich brütend<br />
Die Erhebung der Vögel erfolgte in einem Korridor von ca. 500 m Breite entlang<br />
der geplanten Trasse in zwei Begehungen in den Monaten Mai und Juni 2006.<br />
Die Bestimmung der Arten erfolgte anhand der arttypischen Reviergesänge und<br />
Rufe sowie nach Sicht. Insgesamt wurden 33 Brutvogelarten mit Brutstatus B –
- 112 -<br />
D bestimmt, davon ist eine Art (Feldlerche) in der Roten Liste Bayerns als ge-<br />
fährdet eingestuft. Fünf weitere Arten werden in der Vorwarnliste aufgeführt. Ei-<br />
ne Art (Mäusebussard) wurde als Nahrungsgast festgestellt. Hinweise auf weitere<br />
Vogelarten aus der Artenschutzkartierung und von örtlichen Vogelkennern<br />
(LBV, OAG) liegen nicht vor.<br />
6.2.3 Sonstige bemerkenswerte Arten<br />
6.2.3.1 Hieracium leucense – Leuker-Habichtskraut hat seinen einzigen Wuchsort in<br />
Bayern in zwei Biotopen südöstlich des Walhalla Bahnhofs (Biotop 0146-01/05).<br />
Es kommt dort auf feinerdereichem, kalkstaubimprägniertem offenen Kies vor.<br />
Die Gefährdung lag bislang in der fortschreitenden Sukzession der Flächen.<br />
Hier setzen auch die Pflegemaßnahmen des Artenhilfsprogramms (AHP; u.a.<br />
Ausreißen von Lianen und Goldrute, Entfernung des Gehölzaufwuches) an, in<br />
dem die Art seit 2003 geführt wird.<br />
Beide Standorte liegen im Konfliktbereich Straße bzw. Werksgleis. Auf einer<br />
Ausgleichsfläche in unmittelbarer Nachbarschaft zum Eingriff wird versucht, die<br />
Art umzusiedeln bzw. anzusalben.<br />
6.2.3.2 Tierarten<br />
Heuschrecken<br />
Auf den Untersuchungsflächen konnten insgesamt 13 Heuschreckenarten<br />
nachgewiesen werden. Davon ist eine Art in Bayern vom Aussterben bedroht,<br />
eine gilt als stark gefährdet, drei gelten als gefährdet, eine weitere Art wird in der<br />
Vorwarnliste geführt. Keine der Arten gehört zu den streng geschützten Arten<br />
nach § 10 Abs. 2 BNatSchG. An gefährdeten Arten liegt nach bisher vorhandenen<br />
Daten aus dem Untersuchungsgebiet nur der Nachweis des Feld-<br />
Grashüpfers aus dem Jahr 1993 vor, die Art konnte im Gebiet wieder bestätigt<br />
werden.<br />
Alle vorgefundenen Arten sind als bodenständig für das Untersuchungsgebiet<br />
anzusehen.<br />
Die Heuschreckenarten sind der Tabelle 1 der Landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />
(Planmappe 3 Anlage 9, 9.1 Ziffer 2.1.5.3.2) zu entnehmen.
- 113 -<br />
Besonders hervorzuheben sind dabei die Nachweise der in Bayern vom Aus-<br />
sterben bedrohten Blauflügeligen Sandschrecke und der stark gefährdeten<br />
Bauflügeligen Ödlandschrecke. Diese beiden hochspezialisierten Heuschre-<br />
ckenarten haben ähnliche Lebensraumansprüche und kommen oft gemeinsam<br />
vor. Sie bevorzugen warme und trockene Standorte und benötigen dabei außer-<br />
dem einen hohen Anteil an vegetationsfreiem Untergrund. Beide zeigen eine<br />
besondere Vorliebe für Sandboden; die Ödlandschrecke ist jedoch beispielswei-<br />
se auch auf dem lehmig-mergeligen Untergrund der Juragebiete verbreitet, wo<br />
man sie oft in aufgelassenen Kalksteinbrüchen findet, während die Sandschre-<br />
cke tatsächlich typisch für Sand- und Kiesgruben oder ähnliche Lebensräume<br />
ist. Letztere ist – im Gegensatz zur anderen Art – auf größere Flächen angewie-<br />
sen. Die natürlichen Lebensräume dieser beiden Ödlandschrecken sind bzw.<br />
waren vor allem Kies- und Sandbänke von Flüssen sowie offene Stellen in sandigen<br />
Heiden. Die Ödlandschrecke besiedelt auch vegetationsarme Trockenrasen<br />
und ähnliche Magerstandorte. Da es sich hier um sogenannte Pionier-Arten<br />
handelt, die sehr schnell neu entstandene Lebensräume besiedeln können, haben<br />
beide Arten in neuerer Zeit weitere, durch den Menschen entstandene Lebensräume<br />
erobert, die offensichtlich ebenfalls gute Lebensbedingungen bieten.<br />
Neben den bereits erwähnten aufgelassenen Abbauflächen sind das z. B. Feinschotterflächen<br />
und offene Ruderalbereiche von Güterbahnhöfen und ähnlichen<br />
weitläufigen Gleisanlagen.<br />
Die verbindenden Bahntrassen dienen dabei als Vernetzungsstrukturen und ermöglichen<br />
eine rasche Ausbreitung dieser ohnehin sehr flugtüchtigen Arten. In<br />
<strong>Regensburg</strong> sind die beiden blauflügeligen Heuschrecken hauptsächlich auf<br />
dem Bahngelände verbreitet; die bisher festgestellten Schwerpunkte der Populationen<br />
liegen im Bereich des Güter- und des Ostbahnhofs. Die Blauflügelige<br />
Ödlandschrecke tritt darüber hinaus noch in geringer Zahl am Brandlberg auf;<br />
dazu gibt es noch einen älteren Nachweis vom Keilstein. Aufgrund der Seltenheit<br />
beider Arten im Stadtgebiet kommt dem Vorkommen im Untersuchungsgebiet<br />
für das Stadtgebiet sehr hohe naturschutzfachliche Bedeutung zu.
- 114 -<br />
Die in Bayern gefährdete Westliche Beißschrecke kommt ebenfalls nur in tro-<br />
ckenen und warmen Biotopen vor. Auch diese Art benötigt, wenn auch in gerin-<br />
gerem Maße als die vorherigen, vegetationsfreie sonnige Stellen. Wie die vor-<br />
genannten Arten sind sie gute Indikatoren für naturnahe, weitgehend intakte<br />
Magerstandorte. In <strong>Regensburg</strong> existieren nur noch wenige Vorkommen bei<br />
Winzer, bei Gallingkofen und am Brandlberg. Dem Fundort kommt deshalb für<br />
das Stadtgebiet hohe naturschutzfachliche Bedeutung zu.<br />
Der Verkannte Grashüpfer und der Feld-Grashüpfer, beide sind in Bayern<br />
gefährdete Arten, sind im Norden des Stadtgebietes noch häufiger als die vorhergehenden<br />
Arten. Sie besiedeln beide eher magere, trockene, besonnte Magerrasen,<br />
wobei der Feld-Grashüpfer auch extensive Feldraine nutzt. Der Bestand<br />
beider Arten ist im Stadtgebiet derzeit nicht gefährdet. Alle untersuchten<br />
Probeflächen liegen im direkten Wirkbereich der geplanten Trasse und werden<br />
nahezu vollständig überbaut, gehen also als Lebensraum für die Heuschreckenfauna<br />
verloren.<br />
Tagfalter<br />
Als Beifunde konnten 12 Tagfalterarten ermittelt werden. Davon wird eine Art in<br />
der Bayerischen Roten Liste als stark gefährdet geführt.<br />
Als Tagfalter wurden der Kleine Kohlweißling, der Weiße Waldportier, Goldene<br />
Acht / Hufeisenklee-Gelbling, Distelfalter, Zitronenfalter, Tagpfauenauge, Silbrige<br />
Perlmuttfalter, Schwalbenschwanz, C-Falter, Gemeiner Blauling und der Admiral<br />
als Beifunde nachgewiesen.<br />
Der als Beifund festgestellte, in Bayern stark gefährdete, Weiße Waldportier ist<br />
in <strong>Regensburg</strong> sehr selten, die Verbreitungsschwerpunkte liegen am Brandlund<br />
Keilberg. Von dort ist der Falter wahrscheinlich auch zur Nahrungssuche<br />
angeflogen, als Larvenhabitat ist der Fundort nicht geeignet.
- 115 -<br />
6.3 Prüfung der Verbotstatbestände / Darlegung der naturschutzrechtlichen Voraus-<br />
setzung für eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG<br />
6.3.1 Arten des Anhang IV der FHH-Richtlinie<br />
Im Untersuchungsraum sind keine Arten des Anhang IV der FHH-Richtlinie<br />
nachgewiesen worden.<br />
6.3.2 Vögel der Vogelschutzrichtlinie<br />
Die unter Ziffer 6.2.2 vorgefundenen Vögel können durch folgende artenschutzrechtlichen<br />
Verbotstatbestände betroffen sein:<br />
BNatSchG:<br />
B 4 Beschädigen/Zerstören von Fortpflanzungs-<br />
B 5<br />
oder Ruhestätten von Tieren<br />
Erhebliches Stören von Tieren während der<br />
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-<br />
und Wanderzeiten<br />
Vogelschutz-Richtlinie:<br />
V 4 Beschädigung / Zerstörung / Entfernung von<br />
Nestern<br />
V 5 Stören, insbesondere während der Brut- und<br />
Aufzuchtzeit, mit erheblicher Auswirkung auf<br />
die Zielsetzung der Richtlinie<br />
§ 42 Abs. 1 Nr. 3<br />
§ 42 Abs. 1 Nr. 2<br />
Art. 5 Buchst. b<br />
Art. 5 Buchst. d<br />
Das Artenspektrum des Untersuchungsgebietes weist an erster Stelle vor allem<br />
typische Arten von Siedlungsbereichen auf, hinzu kommt als Offenlandart die<br />
Feldlerche. Dementsprechend liegt der Großteil der Brutnachweise im Bereich<br />
der Konrad-Siedlung westlich der Bahnlinie. Diese Brutplätze werden durch die<br />
geplante Maßnahme nicht beeinträchtigt.<br />
An zweiter Stelle hinsichtlich der Besiedlungsdichte kommt den Hecken entlang<br />
der Bahnlinie Bedeutung zu. Hier kommt es zum Verlust von Brutplätzen. Als<br />
einzige in Bayern als gefährdet eingestufte Art konnte die Feldlerche mit einem<br />
Brutvorkommen im Norden des Untersuchungsgebietes ca. 150 m östlich der<br />
Bahnlinie festgestellt werden. Eine unmittelbare Gefährdung des Brutvorkommens<br />
der Feldlerche durch das Bauvorhaben ist nicht gegeben.
- 116 -<br />
Die Brutstandorte von Dohle, Mauersegler und Klappergrasmücke, alles Arten<br />
der Vorwarnliste, liegen ebenfalls außerhalb des Wirkbereichs der Baumaßnahme,<br />
so dass Beeinträchtigungen auszuschließen sind. Von zwei weiteren Arten<br />
der Vorwarnliste liegen sieben Brutplätze des Feldsperlings und drei Brutplätze<br />
der Goldammer im direkten Wirkbereich der Maßnahme und gehen durch<br />
den Verlust der vorhandenen Hecken verloren. Ebenso sind dadurch weitere<br />
ungefährdete Vogelarten betroffen.<br />
Eingriffe bestehen hauptsächlich in der Beseitigung von Brutgehölzen. Um den<br />
Eingriff zu minimieren, hat die Beseitigung von Hecken und Gehölzen außerhalb<br />
der Brutzeit der Vögel zu erfolgen.<br />
Als Ersatz wird eine Neuanpflanzung von Gehölzen, vor allem am Ostrand des<br />
Planungsbereichs vorgenommen, damit wird auch gleichzeitig eine Abschirmwirkung<br />
zum östlich gelegenen FFH-Gebiet Brandlberg erreicht.<br />
Da in der näheren Umgebung ausreichend Brutplätze vorhanden sind und durch<br />
Ausgleichsmaßnahmen (Hecken-/Baumpflanzungen) neue Bruthabitate geschaffen<br />
werden, sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten, die die vorhandenen<br />
lokalen und regionalen Populationen von Brutvögeln gefährden.<br />
Potentiell besteht für Vögel deren Brut- bzw. Nahrungshabitat in unmittelbarer<br />
Nähe zur geplanten Straße liegt, nach Inbetriebnahme, eine Gefährdung durch<br />
Kollision mit Kraftfahrzeugen. Diese Gefahr wird bei der geplanten Trasse dadurch<br />
minimiert, dass die Straße in weiten Teilen im Einschnitt verläuft und die<br />
Bepflanzung mit potentiellen Brutgehölzen auf den Dammbereichen verläuft. In<br />
den anderen Bereichen wird die Bepflanzung mit Hecken in größtmöglichem<br />
Abstand zur Straße erfolgen, dadurch kann auch hier die Gefahr der Kollision<br />
mit Fahrzeugen beim An- bzw. Abflug von Brutplätzen vermindert werden. Damit<br />
sind durch Kollisionen mit Fahrzeugen keine Beeinträchtigungen zu erwarten,<br />
die die vorhandenen Populationen von Brutvögeln gefährden.<br />
Der aktuelle Erhaltungszustand der genannten Arten verschlechtert sich jedenfalls<br />
nicht.<br />
Die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8<br />
BNatSchG sind daher gegeben.
- 117 -<br />
6.4 Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung<br />
Von den Verboten des § 42 BNatSchG können – auf Antrag – im Einzelfall Ausnahmen<br />
zugelassen werden aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.<br />
(vgl. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Eine Ausnahme darf nur zugelassen<br />
werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand<br />
der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art.<br />
16 Abs. 1 FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält. Art. 16 Abs. 3 FFH-RL<br />
und Art. 9 Abs. 2 VS-RL sind zu beachten (vgl. § 43 Abs. 8 Satz 2 und 3<br />
BNatSchG).<br />
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die für eine Ausnahme erforderlichen Voraussetzungen<br />
gegeben:<br />
- Verweilen der Population der betroffenen Art ohne Beeinträchtigung in ihrem<br />
natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand (gem.<br />
Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bzw. Art. 9 i.V.m. Art. 13 VS-RL) – also keine Verschlechterung<br />
des Erhaltungszustands der Population.<br />
- keine anderweitige zufriedenstellende Lösung - also keine zumutbaren Alternativen<br />
(gem. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bzw. Art.<br />
9 VS-RL).<br />
Für die „<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong> (RS6, GVS, St 2125), Neubau und Ausbau<br />
von der Bundesstraße 16 bis zur Walhalla Allee von Bau-km 0-580 bis Bau-km<br />
3+863“ ist keine anderweitige zufriedenstellende Lösung (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL<br />
bzw. Art. 9 VS-RL bzw. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG) erkennbar. Mögliche Alternativtrassen<br />
wurden in Teil B Abschnitt II Ziff. 3.2.3 aufgezeigt. Danach<br />
kommt im Hinblick sowohl auf die Belange von Natur und Landschaft, des Habitat-<br />
und des Artenschutzes als auch im Hinblick auf die Verkehrswirksamkeit eine<br />
andere zufriedenstellende Lösung nicht in Betracht. Trassenalternativen, die<br />
die verkehrlichen Ziele ebenfalls in zumutbarer Weise erfüllen könnten, führen<br />
zu keiner geringeren Betroffenheit der geschützten Arten.
- 118 -<br />
6.5 Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />
Das Vorhaben ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen In-<br />
teresses (gem. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatschG, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bzw.<br />
Art. 0 VS-RL) geboten. Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses sind im allgemeinen Erläuterungsbericht (Planordner 1: Unterlage<br />
1T) bzw. im Teil B, Abschnitt II, Ziff. 3 dargelegt.<br />
Dabei wiegen die Belange, die für die Baumaßnahme „<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong><br />
(RS6, GVS, St. 2125), Neubau und Ausbau von der Bundesstraße 16 bis<br />
zur Walhalla Allee von Bau-km 0-580 bis Bau-km 3+863“ sprechen, so schwer,<br />
dass sie das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 GG erfüllen. Zeichnen<br />
sie sich durch Qualifikationsmerkmale aus, die den strengen Anforderungen des<br />
Enteignungsrechts genügen, so rechtfertigen sie es auch als zwingende Gründe<br />
des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-<br />
RL, von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG eine Ausnahme zu gewähren<br />
(BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, Az. 4 A 1073/04). Im Rahmen des Art. 9 Abs. 1<br />
Buchst. a Vogelschutzrichtlinie schlagen sie unter dem Blickwinkel der öffentlichen<br />
Sicherheit als Interessen zu Buche, die geeignet sind, sich gegenüber dem<br />
mit Art. 5 Vogelschutzrichtlinie verfolgten Schutzziel durchzusetzen. Der Begriff<br />
der öffentlichen Sicherheit nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Vogelschutzrichtlinie ist<br />
hier so weit auszulegen, dass es zu einem Gleichlauf mit der Regelung in Art.<br />
16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL kommt, die eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen<br />
Verbotstatbeständen aufgrund von Gründen des Gemeinwohls einschließlich<br />
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulässt. Nur so lässt sich die<br />
absurde Folge vermeiden, dass praktisch alle Infrastrukturprojekte zum Scheitern<br />
verurteilt wären, wenn sie nur einen der Verbotstatbestände des Art. 5 VS-<br />
RL für eine europäische Vogelart (und seien es so allgegenwärtige Arten wie die<br />
Amsel oder die Straßentaube) erfüllen, da keine Ausnahmemöglichkeit besteht.<br />
Dies würde den Intentionen des Europarechts zuwiderlaufen, welches nicht allein<br />
auf die Wahrung von Umweltbelangen fixiert ist (vgl. Art. 174 ff Vertrag zur<br />
Gründung der Europäischen Gemeinschaft), sondern auch einen Beitrag zur<br />
Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur (Art. 154 ff Vertrag zur Gründung der<br />
Europäischen Gemeinschaft) leisten will. Dies ergibt sich ferner aus Art. 2 Abs.<br />
3 FFH-RL und Art. 2 VS-RL, die dem Naturschutz keinen einseitigen Vorrang<br />
einräumen, sondern fordern, diesen unter anderem in Einklang mit wirtschaftli-
- 119 -<br />
chen Erfordernissen zu bringen. Das Vorhaben führt zu einer Verbesserung der<br />
Verkehrsverhältnisse im Raum <strong>Regensburg</strong>. Im Hinblick auf § 43 Abs. 8 Satz 1<br />
Nr. 5 BNatSchG (insoweit wortgleich mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL) kann<br />
nichts anderes gelten.<br />
6.6 Ermessen<br />
Für einige europäische Vogelarten gem. Art. 1 VS-RL werden die Verbotstatbestände<br />
des § 42 Abs. 1 BNatSchG bzw. die Verbotstatbestände des Art. 5 VL-<br />
RL erfüllt.<br />
Die europarechtlichen Artenschutzvorschriften der VS-RL stehen aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG jedoch nicht<br />
entgegen. Hinsichtlich der betroffenen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 VS-<br />
RL wurde unter Einbeziehung der vorgesehenen und im landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan festgesetzten Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen dargelegt,<br />
dass die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen<br />
Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen bzw. sich<br />
die aktuellen Erhaltungszustände der lokalen Populationen nicht verschlechtern<br />
(vgl. Ziff. 6.3).<br />
Es gibt für die durch das Planungsvorhaben aufgeworfenen artenschutzrechtlichen<br />
Probleme keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gemäß § 43 Abs.<br />
8 Satz 2 BNatschG, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bzw. Art. 9 VS-RL (Standort- und<br />
technische Alternativen), die zu einer geringeren Betroffenheit der Arten der europäischen<br />
Vogelarten gem. Art. 1 der VS-RL führen würde. Wie bei Art. 6 Abs.<br />
4 FFH-RL ist auch bei Art. 16 Abs. 1 FFH-RL die Frage nach der Alternative abhängig<br />
vom jeweiligen Planungskonzept. Dieses verfolgt bestimmte Ziele, die ihrerseits<br />
von einem Bewerten und Gewichten anderer Zielsetzungen abhängig<br />
sind. Letztlich gilt hier also nichts anderes als für die Abwägung von Alternativen<br />
nach Maßgabe des straßenrechtlichen Abwägungsgebots. Für die <strong>Ostumgehung</strong><br />
<strong>Regensburg</strong> sind keine anderweitigen zufriedenstellenden Lösungen erkennbar<br />
(vgl. Ziff. 6.5).<br />
Das gesamte Vorhaben dient zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses (gem. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 FFH-
- 120 -<br />
RL bzw. Art. 9 VS-RL). Es ist zur Verbesserung der Verkehrssituation im Raum<br />
<strong>Regensburg</strong> erforderlich.<br />
Die Planfeststellungsbehörde übt im Hinblick auf die dargestellten Beeinträchtigungen<br />
der Belange des Artenschutzes (eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
tritt bei keiner der betroffenen Arten ein) und die schwerwiegenden<br />
Gründe des Gemeinwohls ihr Ermessen dergestalt aus, die Ausnahme gemäß §<br />
43 Abs. 8 BNatSchG zuzulassen.<br />
7. Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Das planfestzustellende Vorhaben fällt nicht unter die Vorhaben i.S.d. Nr 14.3 –<br />
14.6 der Anlage 1 zu §§ 3, 3b UVPG. Danach ist die Durchführung einer formellen<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung ausschließlich Bundesfernstraßen vorbehalten.<br />
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich<br />
auch nicht aus Art. 37 BayStrWG, da die Schwellenwerte dieser Vorschrift nicht<br />
erreicht werden.<br />
Damit war keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />
Praktisch jedoch sind alle Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt in den<br />
Unterlagen dargestellt und berücksichtigt. Die Planfeststellungsbehörde hat sie<br />
bewertet und in die Gesamtabwägung mit einbezogen (Art. 78 c Satz 2<br />
BayVwVfG).<br />
Auf die Ausführungen unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.1 des Beschlusses darf<br />
verwiesen werden.<br />
Die Auslegung der Planunterlagen ist erfolgt (vgl. auch Teil B, Abschnitt I des<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es). Damit ist auch der in § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 9<br />
Abs. 1 UVPG geforderten Einbeziehung der Öffentlichkeit Genüge getan.
- 121 -<br />
III.<br />
Würdigung der Stellungnahmen und Einwände<br />
1. Stellungnahmen der Behörden und Verbände<br />
Soweit mit den Behörden und Verbänden im Planfeststellungsverfahren eine Ei-<br />
nigung erzielt wurde, wird auf die Niederschrift des Erörterungstermines und die<br />
Auflagen im vorliegenden Beschluss verwiesen.<br />
1.1 Kabel Deutschland<br />
Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
hat in ihrer Stellungnahme zugesichert, dass die notwendigen Anpassungen<br />
der Leitungen zwischen der Stadt <strong>Regensburg</strong> und Kabel Deutschland<br />
GmbH & Co. KG im Vorfeld der Ausführung geklärt werden. Die Ausführungspläne<br />
können Kabel Deutschland zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang<br />
darf auf die Auflage unter Ziffer 1.1 Abschnitt IV Teil A des Beschlusses<br />
verwiesen werden.<br />
1.2 Deutsche Telekom, T-Com <strong>Regensburg</strong><br />
Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
hat in ihrer Stellungnahme zugesichert, dass es das mit den Straßenbauarbeiten<br />
zu beauftragende Bauunternehmen auf die Erkundungspflicht nach vorhandenen<br />
Versorgungsleitungen sowie die einschlägigen Vorgaben gemäß Kabelschutzanweisung<br />
zur Vermeidung von Kabelschäden bei Näherung zu Kabelanlagen<br />
hinweisen wird.<br />
Weiterhin wird der geforderte Bauzeitenplan aufgestellt. Die von der Deutschen<br />
Telekom AG geforderte Vorlaufzeit von 6 Monaten wird beachtet.<br />
Die Verlegung bzw. die Veränderung der Telekommunikationsanlagen der Deutschen<br />
Telekom AG wird im Zuge des Straßenbaus ermöglicht. Bei den Vorgesprächen<br />
mit allen Spartenträgern ist festzustellen, welche Maßnahmen an den<br />
Anlagen der T-Com stattfinden. Maßnahmen, die die für die Stadt tätige Baufir-
- 122 -<br />
ma für die T-Com mit erledigen soll, sind von der T-Com zu beauftragen, sobald<br />
diese Firma feststeht. Eine gemeinsame Ausschreibung wäre möglich. Die De-<br />
tails der Koordinierung müssen rechtzeitig geklärt werden. Nach Fertigstellung<br />
der Ausführungspläne werden diese der Deutschen Telekom zugeschickt.<br />
Das Bauwerksverzeichnis wurde um den Passus „rechtzeitige Absprachen bzgl.<br />
provisorischer und endgültiger Kabeltrasse der Telekommunikationslinien sind<br />
unbedingt erforderlich“ ergänzt.<br />
Es darf auf die Auflage unter Ziffer 1.1 Abschnitt IV Teil A des Beschlusses verwiesen<br />
werden.<br />
1.3 REWAG <strong>Regensburg</strong>er Energie- und Wasserversorgung AG & Co. KG<br />
Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
hat zugesichert, dass die Anlagen der örtlichen Versorgung in die Pläne<br />
bzw. in das Bauwerksverzeichnis eingearbeitet werden, sofern dies nicht schon<br />
bereits geschehen ist. Die Ergänzung über die Kostentragung wird in das Bauwerksverzeichnis<br />
mit aufgenommen.<br />
1.4 Wehrbereichsverwaltung Süd<br />
Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
hat zugesichert, dass bei der weiteren Planung das Allgemeine Rundschreiben<br />
Nr. 23/1998 des Bundesverkehrsministerium (BMVBW) „Merkblatt für<br />
die Anlage von kleinen Kreisverkehrsplätzen“ beachtet wird. Die Befahrbarkeit<br />
des Kreisverkehrs wird mit Hilfe von Schleppkurven nachgewiesen.<br />
1.5 E.ON Bayern AG<br />
Netzplanung <strong>Regensburg</strong><br />
Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
hat zugesichert, dass die notwendigen Anpassungen der Leitungen bei der<br />
Ausführungsplanung abgestimmt werden. Rechtzeitig vor Baubeginn wird die
- 123 -<br />
Ausführungsplanung mit einem Bauzeitenplan an die E.ON Bayern AG ver-<br />
sandt.<br />
Es darf auf die Auflage unter Ziffer 1.1 Abschnitt IV Teil A des Beschlusses ver-<br />
wiesen werden.<br />
1.6 Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat beim Erörterungstermin Haltestellen in Höhe des Anschlusses<br />
der Kreisstraße R 6 an die <strong>Ostumgehung</strong> in Aussicht gestellt. Mit der<br />
Auflage unter Teil A Abschnitt IV Ziffer 1.6 wird die Anlage von Bushaltestellen<br />
auf der Kreisstraße R 6 sichergestellt.<br />
1.7 Landratsamt <strong>Regensburg</strong><br />
Beim Erörterungstermin konnten viele Sachverhalte geklärt werden. Strittig war<br />
jedoch die Anlage eines Fahrbahnteilers als Querungshilfe im Zuge der Kreisstraße<br />
etwa bei Bau-km 0-500, da die Benutzer des Geh- und Radweges in diesem<br />
Bereich auf die andere Straßenseite wechseln müssen.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat eine Querungshilfe im Zuge der Kreisstraße untersucht.<br />
Nachdem die Übersichtlichkeit der Kreisstraße R6, eine Geschwindigkeitsbegrenzung<br />
von 50 km/h gegeben ist und die Fahrbahnbreite lediglich 6,5<br />
m beträgt, hält die Stadt <strong>Regensburg</strong> eine Querungshilfe für nicht erforderlich.<br />
Für die Anlage der Querungshilfe wäre aufgrund der beengten Verhältnisse ein<br />
zusätzlicher Erwerb privaten Grundeigentums notwendig. Aus diesen Gründen<br />
hält auch die Planfeststellungsbehörde eine solche Querungshilfe für nicht erforderlich.<br />
Sollte sich ein Bedarf für die Querungshilfe einstellen, kann diese<br />
auch noch nachträglich erstellt werden.<br />
1.8 DB Service Immobilien GmbH, Niederlassung München<br />
In der Stellungnahme der DB Service Immobilien GmbH werden die verschiedenen<br />
Ansprechpartner der Bahn bei Ausführung bzw. beim Abschluss von Vereinbarungen<br />
genannt. Die Stadt <strong>Regensburg</strong> wird diese Hinweise beachten.
- 124 -<br />
1.9 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege<br />
Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Wegen der vermute-<br />
ten Funde sind der Stadt <strong>Regensburg</strong> unter Teil A Abschnitt IV Ziffer 7 des Be-<br />
schlusses zahlreiche Schutzauflagen auferlegt worden. Ergänzend hat die Stadt<br />
<strong>Regensburg</strong> mitgeteilt, dass eine archäologische Baubegleitung und ggf. Fund-<br />
bergung oder Ausgrabung finanziell durch die Stadt <strong>Regensburg</strong> übernommen<br />
werden kann. Deren Koordination kann durch die Stadtarchäologie/Untere<br />
Denkmalschutzbehörde erfolgen. Durch diese Stelle wird auch das denkmal-<br />
rechtliche Erlaubnisverfahren gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG getragen.<br />
Der geplante Neubau der <strong>Ostumgehung</strong> erstreckt sich größtenteils auf unbebau-<br />
tes Gebiet. Die Eingriffe werden auf das für einen ordnungsgemäßen, richtli-<br />
nienkonformen Straßenbau erforderliche Mindestmaß beschränkt.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> wird bei der Baudurchführung das DSchG beachten und<br />
die Auflagen einhalten. Die Finanzierung der Sondierungen mit Folgemaßnahmen<br />
erfolgt, falls erforderlich, durch die Stadt.<br />
Eine gesonderte Vereinbarung ist nicht erforderlich.<br />
1.10 <strong>Regensburg</strong>er Verkehrsverbund<br />
Mit den Bushaltestellen ist die Stadt <strong>Regensburg</strong> grundsätzlich einverstanden.<br />
Es darf auf die Ausführungen bei der Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen<br />
Personennahverkehrs verwiesen werden (vgl. obige Ziffer 1.6).<br />
1.11 Der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht<br />
Die Ausnahmegenehmigung für die Errichtung des höhengleichen Bahnüberganges<br />
bei Bau-km 3+050 nach § 2 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz wurde<br />
erteilt. Es darf auf die Auflage im Beschluss unter Teil A Abschnitt III Ziffer 3 verwiesen<br />
werden. Der geforderte Einbau einer Zwischengerade für den Bogenwechsel<br />
bei km 3+106 wurde in die Pläne aufgenommen. Auch hat die Stadt<br />
<strong>Regensburg</strong> zugesichert, die Auflagen des Landesbevollmächtigten, insbeson-
- 125 -<br />
dere die Beteiligung der Regierung von Mittelfranken als zuständige eisenbahn-<br />
technische Aufsichtsbehörde, den Einbau der entsprechenden Signaltechnik<br />
bzw. eines zugelassenen Bahnübergangsbelagsystems zu beachten.<br />
1.12 Regionaler Planungsverband<br />
Der Hinweis auf die Querungshilfe im Zuge der Kreisstraße R 6 etwa bei Bau-<br />
km 0+530 wurde bei der Stellungnahme des Landratsamtes <strong>Regensburg</strong> (vgl.<br />
obige Ziffer 1.7) behandelt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
1.13 <strong>Regensburg</strong>er Verkehrsbetriebe GmbH<br />
Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Überprüfung<br />
durch das von der Stadt <strong>Regensburg</strong> beauftragte Ingenieurbüro Sehlhoff hat ergeben,<br />
dass durch die Flächeninanspruchnahme für den Kreisverkehr etwa 134<br />
Parkplätze bei der Donau-Arena entfallen. Den Vorschlag der <strong>Regensburg</strong>er<br />
Verkehrsbetriebe, die Zufahrt zum Parkplatz ohne Mittelgrünstreifen und ohne<br />
Fahrbahnuntergliederung als zwanzig Meter breite Platte auszubilden, hat die<br />
Stadt <strong>Regensburg</strong> aufgegriffen. Damit entfallen nur noch 119 Parkplätze. Für die<br />
durch die Baumaßnahme entfallenden Parkplätze wird im Bereich südlich des<br />
heutigen Großparkplatzes Ersatz geschaffen. Damit stehen genauso viele Parkplätze<br />
zur Verfügung wie bisher.<br />
1.14 Volksschule <strong>Regensburg</strong>, Konradschule (Hauptschule)<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat die Konradschule in das Lärmgutachten aufgenommen.<br />
Die Berechnungen haben für die Immissionsorte IO 190, 191 und 192 einen<br />
maximalen Pegelwert von rund 54 dB(A) am Tag und in der Nacht ergeben.<br />
Dieser Maximalwert wird im III. Obergeschoß der der Bahnlinie zugewandten<br />
Gebäudeseite erreicht. Die sonstigen errechneten Pegelwerte liegen zum Teil<br />
deutlich darunter. Der Berechnung wurde die Überlagerung des Schienen- und<br />
Straßenverkehrs (<strong>Ostumgehung</strong>) unter Berücksichtigung der vorgesehenen<br />
Schallschutzmaßnahmen zugrunde gelegt.
- 126 -<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1.1T) und zusammengefasst unter Ziffer 5.2 Abschnitt<br />
II Teil B des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Es werden hier die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Lärmsanierung (70<br />
dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht) eingehalten. Es wird hier sogar der<br />
gesetzliche Tages-Immissionsgrenzwert für Schulen im Rahmen der Lärmvorsorge<br />
(57 dB(A)) eingehalten. Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen<br />
besteht daher nicht.<br />
1.15 Industrie- und Handelskammer<br />
Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Industrie- und<br />
Handelskammer befürwortet das Bauvorhaben <strong>Ostumgehung</strong>.<br />
Die vielen Staus in und um <strong>Regensburg</strong> müssen durch mehrere Maßnahmen<br />
reduziert werden. Die weitergeführte <strong>Ostumgehung</strong> zur B 16 böte eine gute<br />
Verbindung für die Verkehre aus Cham zu den Gewerbegebieten im Südosten<br />
und würde den Nordosten der Stadt entlasten. Diese <strong>Ostumgehung</strong> würde die<br />
Standortgunst <strong>Regensburg</strong> wieder erheblich verbessern. Die Industrie- und<br />
Handelskammer schlägt einen späteren Weiterbau bis zur B 15 nördlich Zeitlarn<br />
und weiter zur A 93 vor. Dies wäre eine Alternativroute zum Autobahnkreuz für<br />
Nord-Ost-Verkehre auf der A 93 / A 3. Dadurch gäbe es eine weitere Verbindung<br />
vom Norden des IHK-Bezirks zu den Gewerbegebieten im Südosten <strong>Regensburg</strong>s;<br />
z. B. für die Zulieferverkehre für BMW von Wackersdorf in das<br />
Hauptwerk Harting.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> antwortet darauf, dass es sich bei der geplanten <strong>Ostumgehung</strong><br />
um eine zweispurige und teilweise kreuzungsfrei geführte Straße handelt.<br />
Sie stellt eine sehr wichtige Ergänzung des städtischen Straßennetzes dar.<br />
Sie verbindet die Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Allee und die Donaustaufer<br />
Straße (St 2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße<br />
RS 6 im Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete<br />
und Einkaufsmöglichkeiten im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der<br />
Bundesstraße B 16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.
- 127 -<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Ver-<br />
kehre zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den im<br />
Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />
werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />
Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />
Es wird festgestellt, dass die gewünschte Weiterführung der <strong>Ostumgehung</strong> bis<br />
zur Bundesstraße 15 nördlich von Zeitlarn nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens<br />
ist. Im Übrigen wäre dort ein anderer Straßenbaulastträger als<br />
die Stadt <strong>Regensburg</strong> als Antragsteller der Planfeststellung zuständig.<br />
1.16 Landesbund für Vogelschutz in Bayern<br />
Ein Vertreter war beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die Einwendungen<br />
betreffen vor allem zwei im landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführte<br />
bedrohte bzw. stark gefährdete Heuschreckenarten (Blauflügelige Sandschrecke<br />
und Blauflügelige Ödlandschrecke), die bayernweit vom Aussterben bedroht<br />
sind. Die Blauflügelige Sandschrecke ist eine nach Bundesnaturschutzgesetz<br />
besonders geschützte Art. Damit werden die artenschutzrechtlichen Verbote der<br />
Kategorien B1, B2, B3 und B4 des § 42 Abs. 1 BNatSchG berührt. Beide Arten<br />
sind im Stadtgebiet laut Stadt-ABSP sehr selten, insbesondere von der vom<br />
Aussterben bedrohten Blauflügeligen Sandschrecke sind nur sehr wenige Fundorte<br />
bekannt, die sich nahezu ausschließlich auf aufgelassene bzw. wenig genutzte<br />
Bahnstrecken konzentrieren. Alle diese Standorte sind potentiell hoch gefährdet.<br />
Einzige Möglichkeit zur Sicherung dieser Arten ist die Schaffung einer ausreichend<br />
großen, artspezifischen Ausgleichsfläche (mind. 3000 m²), beispielsweise<br />
im Bereich des Kalkwerks, wohin die Population unter Aufsicht der ökologischen<br />
Bauleitung umgesiedelt werden sollte.<br />
Der Landesbund für Vogelschutz schlägt vor, die hier angeführten Aspekte bei<br />
der Auswahl der Kompensationsflächen zu berücksichtigen.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> kommt der Anregung nach, eine ca. 3000 m² große Ausgleichsfläche<br />
für die Umsiedlung der Blauflügeligen Sandschrecke und der<br />
Blauflügeligen Ödlandschrecke vorzusehen, da die Arten im Stadtgebiet sehr
- 128 -<br />
selten sind. Nach Rücksprache mit dem Landesbund für Vogelschutz hat die<br />
Stadt <strong>Regensburg</strong> eine geeignete und ausreichend große Fläche in der Nähe<br />
zur Osttangente gefunden. Es darf auf die Auflage unter Ziffer 5.6 Abschnitt IV<br />
Teil A des Beschlusses verwiesen werden.<br />
1.17 Verkehrsclub Deutschland<br />
Bei der Erörterung konnten bereits viele Sachverhalte geklärt werden. Die Querungshilfe<br />
im Zuge der Kreisstraße R 6 wurde bei der Stellungnahme des Landratsamtes<br />
<strong>Regensburg</strong> (vgl. obige Ziffer 1.7) behandelt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Der Bereich der Parkplätze bei der Donau-Arena wurde geändert. In diesem Zusammenhang<br />
wurde auch die angesprochene Führung des Radweges verbessert.<br />
Die Vorschläge des Verkehrsclub Deutschland wurden dabei grundsätzlich<br />
berücksichtigt.<br />
1.18 Eisenbahnbundesamt<br />
Das Eisenbahnbundesamt hat mitgeteilt, dass es sich bei dem Rückbau bzw.<br />
Neubau der Weichen und Gleise um eine Folgemaßnahme des Bauvorhabens<br />
„<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong>“ handelt; deshalb ist hierüber im straßenrechtlichen<br />
Zulassungsverfahren (Planfeststellungsverfahren) für die „<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong>“<br />
zu entscheiden. Neben der Planfeststellung „<strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong>“<br />
eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz<br />
(AEG) durchzuführen, ist nicht zulässig. Wegen der Konzentrationswirkung<br />
der straßenrechtlichen Planfeststellung (Art. 75 Abs. 1 Satz 1<br />
BayVwVfG) waren daher unter Abschnitt III Teil A des Beschlusses die eisenbahnrechtlichen<br />
Genehmigungen, Auflagen und Planfeststellung zu verfügen.<br />
Weiterhin hat das Eisenbahnbundesamt bemerkt, dass wegen des Rückbaus<br />
der Gleise und Weichen die DB AG den Nachweis zu führen hat, dass es sich<br />
hier höchstens um eine geringfügige Verringerung der Kapazität der Strecke<br />
handelt. Sollte es sich um eine mehr als geringfügige Verringerung der Streckenkapazität<br />
(vgl. § 11 AEG) handeln, sei dies bei der Zentrale des Eisenbahnbundesamtes<br />
vorzulegen.
- 129 -<br />
Die Deutsche Bahn AG hat per E-mail vom 03. Juli 2007 mitgeteilt, dass im<br />
Bahnhof <strong>Regensburg</strong> Walhallastraße die Gleise Nr. 1 und 2 die beiden durchgehenden<br />
Hauptgleise, die Gleise 3 und 4 die beiden Überholungsgleise sind.<br />
Auch bei einem Teilrückbau des Gleises 4 verbleibt mit dem Gleis 3 ein Überholungsgleis,<br />
welches eine uneingeschränkte Durchführung des Betriebsprogrammes<br />
gewährleistet. Die Kapazität der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Weiden ändert<br />
sich somit nicht.<br />
1.19 Bayerisches Landesamt für Umwelt<br />
Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat im Schreiben vom 14.05.2007 unter<br />
Ziffer 1.2 „Gesamtbeurteilungspegel“ bemerkt, dass auf der Grundlage einer<br />
Bahn-Prognose für das Jahr 2015 zunächst die Immissionspegel allein aus dem<br />
Schienenlärm, ohne Lärmschutzmaßnahmen, für die 182 Immissionsorte ermittelt<br />
wurden (Anhang D). Die Berechnungen zu dieser „Vorbelastung“ ergeben,<br />
dass hierdurch bei insgesamt 93 IO die Immissionsgrenzwerte der Lärmsanierung<br />
überschritten sind. Das LfU hat die schalltechnischen Berechnungen stichpunktartig<br />
und auf Plausibilität überprüft. Mit ihrem Ergebnis besteht Einverständnis.<br />
Anschließend wurden die im Prognosejahr 2020 zu erwartenden Auswirkungen<br />
des Straßenlärms in der Summe mit dem Schienenlärm untersucht, vorerst ohne<br />
die geplanten Schallschutzmaßnahmen (Anhang E). Es zeigt sich, dass bei<br />
allen 93 IO mit Pegelüberschreitungen (durch die Bahn) weitere Pegelzunahmen<br />
durch den Straßenverkehr auftreten, wenn auch in den meisten Fällen nur<br />
in geringem Umfang. Auch diese Berechnungen werden vom LfU bestätigt.<br />
Bei einem dieser Immissionsorte (IO 49) wird ein grundsätzlicher Anspruch auf<br />
Lärmschutz von der Stadt allerdings negiert, da er in einem Gewerbegebiet liegt,<br />
in dem eine Pegelerhöhung auf hohem Lärmniveau nach § 1 der 16. BImSchV<br />
nicht zu einem Anspruch auf Lärmschutz führt. Da dies aber nur für die Lärmvorsorge<br />
in nicht stark vorbelasteten Gebieten gilt, ist nach höchstrichterlicher<br />
Rechtsprechung ein grundsätzlicher Anspruch auf Lärmschutz zu gewähren.
- 130 -<br />
In einem weiteren Schritt wurden nun die Auswirkungen der geplanten Schall-<br />
schutzmaßnahmen an Straße und Schiene auf die „Summenpegel“ untersucht<br />
(Anhang F). Die Berechnungen zeigen, dass die Anzahl der Überschreitungen<br />
der Immissionsgrenzwerte der Lärmsanierung stark reduziert werden kann; auf<br />
insgesamt nur noch 28 IO. Die Überschreitungen treten hauptsächlich in der<br />
Nachtzeit auf.<br />
Das LfU bestätigt diesen Befund. Die 28 IO, hinsichtlich derer dem Grunde nach<br />
ein Anspruch auf zusätzliche Schutzmaßnahmen (Lärmsanierung) besteht, sind<br />
in der Tabelle 6 der Unterlage 8.1 aufgeführt.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat die angeführten Immissionsorte um weitere<br />
ergänzt; insoweit wird auf Ziffer 5.2.4, Abschnitt II Teil B des Beschlusses verwiesen.<br />
Die Immissionsorte, hinsichtlich derer dem Grunde nach ein Anspruch<br />
auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht, sind unter Ziffer 6.2 Abschnitt<br />
IV Teil A des Beschlusses aufgeführt.<br />
Das Landesamt für Umwelt weist darauf hin, dass die Grünthaler Straße, die bei<br />
Bau-km 2 + 500 über die geplante Straße und die Bahn überführt wird, eine ähnlich<br />
hohe Verkehrsbelastung aufweist wie die neue Trasse. Sie sollte deshalb für<br />
die IO 51 – 58 bei der Ermittlung eines „Summenpegels“ aus der geplanten <strong>Ostumgehung</strong><br />
sowie der Vorbelastung berücksichtigt werden. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
hat eine ergänzende schalltechnische Berechnung unter Berücksichtigung<br />
eines aktiven Lärmschutzes entlang der Grünthaler/Brandlbergerstraße durchführen<br />
lassen. Sowohl die Berechnungen für die zusätzlichen Immissionsorte als<br />
auch für die angesprochenen Immissionsorte hinsichtlich der Ermittlung des<br />
„Summenpegels“ Grünthaler Straße/Osttangente/Bahnlinie wurden vom Landesamt<br />
für Umwelt geprüft und bestätigt.<br />
Den Vorschlag des Landesamtes für Umwelt die Lärmschutzwand von 2,5 m auf<br />
4 m entlang der Bahn zu erhöhen, hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> aufgrund der privaten<br />
Einwendungen (vgl. Ziffer 2.2.1 Abschnitt II Teil B des Beschlusses) verworfen.<br />
Hinsichtlich der Luftreinhaltung wurde vom Landesamt für Umwelt bemerkt,<br />
dass eine Abschätzung der zu erwartenden verkehrsbedingten Immissionen
- 131 -<br />
nach dem Ausbreitungsmodell IMMIS-Luft vorgenommen wurde. Unter dem An-<br />
satz der vorgegebenen Verkehrsmengen ist nicht davon auszugehen, dass im<br />
Planfeststellungsbereich aufgrund von Kfz-Abgasen lufthygienische Grenzwerte<br />
der 22. BImSchV an den nächstgelegenen Anwesen erreicht oder überschritten<br />
werden.<br />
1.20 DB Netz AG, Regionalnetze<br />
Hinsichtlich der Auflagen und notwendigen Vereinbarungen darf auf den Abschnitt<br />
III Teil A des Beschlusses verwiesen werden. Die Weiche 31 neu wurde<br />
durch einen Gegenbogen r = 500 m ersetzt. Die Zusammenstellung der betroffenen<br />
Leitungen der Bahn wurde seitens der Stadt <strong>Regensburg</strong> geprüft und<br />
nachgetragen.<br />
2. Einwendungen<br />
2.1 Allgemeines<br />
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1990 –<br />
Az.: 1 BvR 1244/87 würde die Angabe der Namen der Einwendungsführer sowie<br />
deren Eigentumsverhältnisse im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> deren grundrechtlich<br />
gewährleistetes Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2<br />
Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. Eine davon abweichende Praxis ist<br />
vom Landesbeauftragten für Datenschutz gemäß Art. 31 Abs. 1 BayDSG beanstandet<br />
worden.<br />
Die Planfeststellungsbehörde sieht sich deshalb veranlasst, die personenbezogenen<br />
Daten in diesem Beschluss dahingehend zu verschlüsseln, dass jedem<br />
Einwendungsführer eine Betriebsnummer zugeteilt wird, die auf den ihn betreffenden<br />
Teil des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es verweist.<br />
Die Zuordnung der individuellen Einwendungen zum jeweiligen Einwender ist<br />
damit bestimmbar und gewährleistet (BVerfG a.a.O.).
- 132 -<br />
2.2 Einzeleinwendungen<br />
2.2.1 Themenkreise/Zusammenstellung der Einwände<br />
Die Prüfung der von den einzelnen Einwendungsführern erhobenen Einwen-<br />
dungen hat ergeben, dass diese inhaltlich weitgehend übereinstimmen. Zum<br />
Teil werden gleiche Satzformulierungen, jedoch in anderer Reihenfolge verwendet.<br />
Diese Einwendungen werden zu Themenkreisen zusammengefasst und<br />
vorab behandelt.<br />
Bei den einzelnen Einwendungsführern erfolgt ggf. ein Verweis auf die vorab<br />
behandelten Themenkreise.<br />
Soweit von einzelnen Einwendungsführern darüber hinaus besondere oder abweichende<br />
Aspekte vorgetragen wurden, werden diese bei den einzelnen Einwendungsführern<br />
gewürdigt.<br />
Zusammenstellung der Themenkreise<br />
Lfd. Nr.<br />
Einwendung<br />
Themenkreise (TK)<br />
Themenkreis Grundgesetz<br />
1 Durch das beantragte Vorhaben werden die Einwender in ihren<br />
Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2<br />
Abs. 2 GG) sowie auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2<br />
Abs. 1 GG) und in ihren Eigentumsrechten (Art. 14 GG) verletzt.<br />
Themenkreis Lufthygiene/Klima<br />
2 Aufgrund der besonderen geografischen Lage in einem Kesselgebiet<br />
mit oftmaligen Inversionswetterlagen haben die Anwohner<br />
wiederholt und eindringlich gebeten, das Straßenbauvorhaben<br />
im Bereich der Wohnbebauung Konradsiedlung/Brandlberg<br />
wegen der eintretenden unzumutbaren gesundheitlichen<br />
Dauerbelastungen mit einer Einhausung auszustatten.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat dies „aus wirtschaftlichen<br />
Gründen“ bisher abgelehnt.<br />
3 Da die verbindlichen Luftgütewerte der EU bereits heute in der<br />
Region <strong>Regensburg</strong> durch einen unzulässig hohen Feinstaubanteil<br />
überschritten werden, ist davon auszugehen, dass sich<br />
durch den Bau der Osttangente die Luftqualität im Großraum<br />
<strong>Regensburg</strong> weiter verschlechtern wird.<br />
Mittlerweile hat sich das Stadtklima dramatisch verschlechtert.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> nimmt eine Spitzenstellung in der Feinstaubbelastung<br />
ein.
- 133 -<br />
4 Das Argument der Stadt <strong>Regensburg</strong>, dass es mehrere Straßen<br />
im Stadtgebiet gibt, die gleich hoch oder höher belastet<br />
sind, wird nicht bestritten, kann aber kein Argument dafür sein,<br />
dass bei einem neuen Vorhaben dieser Größenklasse die<br />
gleichen Fehler wie in der Vergangenheit aus „wirtschaftlichen<br />
Gründen“ wiederholt werden.<br />
5 Zur Begründung der Einwendungen werden folgende Fakten<br />
angeführt:<br />
- In einem Prüfungsverfahren im Jahr 1993 hinsichtlich der<br />
Erstellung einer <strong>Ostumgehung</strong> von <strong>Regensburg</strong> im Bereich<br />
der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> – Hof wurde vom Stadtplanungsamt<br />
mit dem Berichterstatter Dr. Stöberl die Feststellung getroffen,<br />
dass der Bau der <strong>Ostumgehung</strong> „möglicherweise klimatische<br />
Nachteile mit sich bringen wird, da hierdurch eine gewisse Abriegelung<br />
des Talraumes stattfindet“.<br />
6 Aufgrund der besonderen geografischen Lage <strong>Regensburg</strong>s in<br />
einem Talkessel mit häufigen Inversionswetterlagen sind nicht<br />
alleine die angrenzenden Anwohner, sondern auch die gesamte<br />
Altstadt betroffen. Alleine eine Einhausung mit entsprechenden<br />
Abgasfiltern kann hier Abhilfe schaffen.<br />
7 Die Dammlage der Trasse bringt klimatische Nachteile mit sich<br />
da hierdurch eine gewisse Abriegelung des Talraumes stattfindet.<br />
Themenkreis Verkehrsbelastung/siehe auch Verkehrsgutachten<br />
8 Mit der Öffnung der Ostgrenzen ist eine gigantische Zunahme<br />
insbesondere des LKW-Verkehrs verbunden, der in hohem<br />
Maß über die geplante Osttangente rollen wird.<br />
Themenkreis Einhausung<br />
9 Den Bürgern wurden bisher weder eine zeitnahe Alternativplanung<br />
noch die tatsächlichen Mehrkosten einer Einhausung<br />
gegenüber den im Planfeststellungsverfahren vorgesehenen<br />
Schutzmaßnahmen vorgestellt.<br />
10 Die Anwohner haben wiederholt und eindringlich gebeten, das<br />
Straßenbauvorhaben im Bereich der Wohnbebauung Konradsiedlung/Brandlberg<br />
wegen der eintretenden unzumutbaren<br />
gesundheitlichen Dauerbelastungen mit einer Einhausung<br />
auszustatten.<br />
11 Der einzig wirksame Schutz für alle Betroffenen wird in einer<br />
Einhausung der Straße im Wohnbereich mit entsprechenden<br />
Filtern gesehen. Finanzielle Gründe können und dürfen kein<br />
Argument dafür sein, die Gesundheit und das Wohlergehen<br />
einer Vielzahl von Betroffenen auf Dauer zum Spielball zu machen.<br />
12 Sollte eine großräumige Umfahrung nicht durchführbar sein,<br />
so wird als einzig wirksamer Schutz für alle Betroffenen die
- 134 -<br />
Einhausung der Straße im gesamten Wohnbereich gefordert.<br />
Themenkreis Lärmschutz<br />
13 Die errechneten Lärmwerte beziehen sich auf eine Schutzwand<br />
zwischen Bahnlinie und Posenerstraße mit einer Höhe<br />
von 4,5 m; laut Plan ist jetzt eine Schutzwand von 2,5 m vorgesehen!<br />
Können die errechneten Lärmwerte noch eingehalten<br />
werden?<br />
14 Die Planungen sehen vor, dass die Konradsiedlung durch einen<br />
hohen Wall vor den Belastungen der neuen Straße geschützt<br />
werden soll, gleichwohl wird dem Ortsteil Brandlberg<br />
keinerlei Schutz aus Gründen, die nicht nachvollziehbar sind,<br />
zuerkannt. Es ist zu befürchten, dass der hohe Wall, der die<br />
Konradsiedlung einerseits schützen soll, andererseits den<br />
Schall zum höherliegenden Ortsteil Brandlberg reflektiert.<br />
15 Das vorliegende Lärmgutachten stellt nur einen gesetzlich geforderten<br />
Mindeststandard dar; die auf Dauer erlebte Realität<br />
für die Betroffenen wird sehr wahrscheinlich anders aussehen.<br />
Der geplante Lärmschutzwall, der die Konradsiedlung schützen<br />
soll, ist den Brandlbergern wenig hilfreich. Lärm steigt bekanntermaßen<br />
nach oben, der Lärmschutzwall kann den Lärm<br />
durch Reflexion noch potenzieren.<br />
16 Die andauernde Lärmbelästigung stellt eine erhebliche gesundheitliche<br />
Gefährdung dar. Es wird eine Verbesserung der<br />
Lärmschutzmaßnahmen gefordert.<br />
17 Der geplante Lärmschutzwall, der die Konradsiedlung schützen<br />
soll ist den Brandlbergern wenig hilfreich. Lärm steigt bekanntermaßen<br />
nach oben, der Lärmschutzwall kann den Lärm<br />
durch Reflexion noch potenzieren.<br />
18 Die Bewohner der angrenzenden Straßen sind gezwungen auf<br />
Dauer im Osten eine 2,5 bis 4,5 m hohe Mauer (zwischen<br />
Bahnlinie und Posener Straße) mit der unheimlichen Länge<br />
von 1450 m vor sich haben zu müssen. Die Mauer in der Possener<br />
Straße soll bis zu 4,5 m über die vorhandene Straße<br />
reichen (Angaben hierüber sind in den Planungsunterlagen<br />
nicht zu finden!).<br />
19 Durch diese gigantische Mauer entstehen ganz massiv<br />
Nachteile für direkte Anwohner. Die Wohnsituation und der<br />
Freizeitwert wird enorm verschlechtert.<br />
20 Die seit Jahren ausgeschlagene Übergangskonstruktion der<br />
Brandlberger Bahnüberführung verursacht bei jedem Fahrzeug<br />
laute Geräusche, besonders bei jedem LKW. Es befahren<br />
täglich 12000 Fahrzeuge diese Bahnüberführung. Es muss<br />
nachträglich Schallschutz angebracht werden. Zu den errechneten<br />
Werten der Osttangente muss dieser Lärm hinzugerechnet<br />
werden; das vorliegende Lärmgutachten ist nur ein
- 135 -<br />
gesetzlich geforderter Mindeststandard.<br />
21 Die Verwendung von speziellem offenporigem Asphalt entwickelt<br />
sich zum Stand der Technik, in anderen Städten (Augsburg,<br />
Ingolstadt) ist dieser bereits mit Erfolg im Einsatz. Die<br />
oftmals dagegengehaltenen höheren Pflege- und Unterhaltskosten<br />
scheinen angesichts der positiven Auswirkungen eindeutig<br />
gerechtfertigt.<br />
22 Für eine faire Aussage gegenüber den Anwohnern entlang der<br />
geplanten Ostumfahrung und der Bahnlinie wäre es notwendig<br />
gewesen, die tatsächliche Reichweite des Lärmteppichs bis<br />
unter die Wahrnehmbarkeitsschwelle aufzuzeigen.<br />
Themenkreis Finanzierung/Wertverlust der Immobilien<br />
23 Da die Stadt <strong>Regensburg</strong> aus wirtschaftlichen Gründen eine<br />
Einhausung oder wenigstens einen ordentlichen Schallschutz<br />
an der östlichen Seite am Brandlberg ablehnt, sollte sie sich<br />
an den BMW-Konzern wenden, der Hauptnutzer dieser Straße<br />
ist. Die Bürger müssen darunter leiden, dass BMW seine Lagerhaltung<br />
auf die LKW und dadurch auf die Straßen verlagert<br />
hat. Der Konzern könnte die anfallenden Mehrkosten für die<br />
oben genannten Baumaßnahmen aus der Portokasse bezahlen.<br />
24 Den Bürgern wurden bisher weder eine zeitnahe Alternativplanung,<br />
noch die tatsächlichen Mehrkosten einer Einhausung<br />
gegenüber den im Planfeststellungsverfahren vorgesehenen<br />
Schutzmaßnahmen vorgestellt.<br />
25 Die Bewohner des Stadtnordens werden künftig von ihrem<br />
Naherholungsgebiet durch eine hohe Mauer abgeschnitten.<br />
Die sinkende Lebensqualität geht einher mit einem ganz erheblichen<br />
Wertverlust der Immobilien!<br />
Themenkreis Gesundheit<br />
26 Die Einwender leiden in hohem Maße an Asthma Bronchiale.<br />
Da die verbindlichen Luftgütewerte der EU bereits heute in der<br />
Region <strong>Regensburg</strong> durch einen unzulässig hohen Feinstaubanteil<br />
überschritten werden, ist davon auszugehen, dass sich<br />
durch den Bau der Osttangente die Luftqualität im Großraum<br />
<strong>Regensburg</strong> weiter verschlechtern wird.<br />
27 In ärztlichen Gutachten wurde festgestellt, dass im Umkreis<br />
von 500 Metern zu stark befahrenen Straßen das Krebsrisiko<br />
erheblich zunimmt.<br />
Themenkreis Vierspuriger Ausbau<br />
28 Der an die geplante Ostumfahrung im Bereich der Konradsiedlung<br />
angrenzende Wirtschafts-, Fuß- und Radweg hat zusammen<br />
mit dem geplanten Grünstreifen eine Breite die ausreicht,<br />
um an deren Stelle eine weitere Fahrbahn für eine Erweiterung<br />
der Ostumfahrung auf 4 Fahrstreifen zu errichten.
- 136 -<br />
Themenkreis Naturschutz<br />
29 Die Einwender haben folgende Einwendungen:<br />
Die geplante Trasse durchschneidet ein FFH Gebiet mit<br />
schützenswerten Tieren (Zauneidechsen, verschiedene<br />
Schmetterlingsarten und seltene Ödlandschrecken, Feldhasen<br />
und Fasane). Es wird ein wertvolles Biotop zerstört. Die Trasse<br />
trennt die entlang der Bahnlinie vorkommenden Zauneidechsen<br />
vom Hinterland ab. Langfristig wird dadurch die Population<br />
ausgelöscht. Bei vielen Spaziergängen in den letzten<br />
Jahren konnte man sehr oft Zauneidechsen und seltene schützenswerte<br />
Ödlandschrecken (….) beobachten. Diese Arten<br />
sind laut Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Es<br />
ist eine Umsiedlung in ein Ersatzbiotop erforderlich.<br />
30 Hinzufügen möchten die Einwender noch, dass der Brandlberg<br />
über ein schönes Naturschutzgebiet verfügt, in dem sich Flora<br />
und Fauna sehr wohl fühlen. Man ist sich nicht sicher, welche<br />
Folgen die Belastung für Pflanzen und Tiere mit sich bringt.<br />
Themenkreis Bahnübergang für den landwirtschaftlichen<br />
Verkehr/bzw. Radfahrer und Fußgänger<br />
31 Bisher fahren die Einwender die Grundstücke 1121, 1132 über<br />
Wutzlhofen und den Bahnübergang Baltenstraße an. Nach<br />
den vorliegenden Planungen wird dies nicht mehr möglich<br />
sein, da die geplante Unterführung nicht für den landwirtschaftlichen<br />
Verkehr nutzbar sein wird. Das würde zu einem<br />
nicht hinzunehmenden Umweg führen. Die Einwender fordern<br />
daher vehement den Ausbau der Unterführung. Sollte dies<br />
planerisch (nicht kostenrechnend) nicht möglich sein, wird<br />
geldwerter Ausgleich für die entstehenden Mehrkosten bzw.<br />
Zeitaufwand gefordert.<br />
32 Durch den Wegfall des bisherigen Bahnübergangs kann der<br />
Spielplatz, der Kindergarten St. Konrad und die Konradschule<br />
auf diesem kurzen Weg nicht mehr erreicht werden. Der weiter<br />
nördlich vorgesehene Bahnübergang nützt nichts. Es wird daher<br />
eine Unterführung an der Stelle des bisherigen Bahnübergangs<br />
gefordert. Es wird die Prüfung einer Alternative auf Höhe<br />
der Konradschule gefordert.<br />
Themenkreis Verkehrsgutachten<br />
33 Fehlende grundsätzliche Notwendigkeit der <strong>Ostumgehung</strong>.<br />
Der Planung liegt das Gutachten der Fa. TRANSVER GmbH<br />
in Zusammenarbeit mit dem Ing-Büro von Prof. Kurzak (im<br />
folgenden Kurzak-Gutachten genannt) zugrunde. Die geplante<br />
<strong>Ostumgehung</strong> soll zu einer Entlastung der Autobahnen in und<br />
um <strong>Regensburg</strong> führen und damit den Zusammenbruch des<br />
Verkehrsflusses auf den genannten Autobahnen verhindern.<br />
Es ist an keiner Stelle der Planunterlagen oder in dem Kurzak-<br />
Gutachten erwähnt, dass der Bund als Straßenbaulastträger<br />
für die A 93 bereits eine Notwendigkeit für eine Erweiterung
- 137 -<br />
oder Ersatzmaßnahme erkannt und eine derartige Maßnahme<br />
kurz- mittel- oder langfristig in den Bundesverkehrswegeplan<br />
eingestellt hat. Aus Sicht des Bundes besteht damit keine<br />
Notwendigkeit, die A 93 zu entlasten.<br />
In dem Kurzak-Gutachten (Kurzfassung) wird die geplante<br />
<strong>Ostumgehung</strong> auch nur als mittelfristige Maßnahme vorgeschlagen.<br />
Es besteht daher keine zwingende Notwendigkeit,<br />
die geplante <strong>Ostumgehung</strong> kurzfristig zu bauen.<br />
34 Qualität des Kurzak-Gutachtens<br />
Dem Einwender liegt ein Ausdruck des Kurzak-Gutachtens<br />
von 2005 vor. Es enthält u.a. auch Aussagen über die Entlastungswirkung<br />
für die Straßen im Stadtnorden und weist Prognosezahlen<br />
für die geplante <strong>Ostumgehung</strong> aus. Leider verschweigt<br />
Herr Prof. Kurzak seine Berechnungsmethodik; er<br />
unternahm keine Verkehrssimulation, er weist keine richtungs-<br />
und tageszeitabhängigen Verkehrszahlen aus und er hat auch<br />
keine Hinweise auf eine gezielte Untersuchung von Ziel- und<br />
Quellverkehr mit Endpunkt <strong>Regensburg</strong> gegeben.<br />
Zum Themenkreis „Grundgesetz“ wird ausgeführt:<br />
(Einwendung lfd. Nr. 1)<br />
Dem Recht auf körperliche Unversehrtheit wird durch Beachtung und Einhaltung<br />
der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte Rechnung getragen. Der Schutzbereich<br />
des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst jedoch nicht faktische Beeinträchtigungen.<br />
Art. 14 GG gewährleistet das Eigentum nach Maßgabe der allgemeinen<br />
Gesetze. Das Eigentum unterliegt der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art.<br />
14 Abs. 2 GG); die Situationsgebundenheit ist unter Gemeinwohlgesichtspunkten<br />
zu berücksichtigen. Selbst Wertminderungen sind regelmäßig hinzunehmen,<br />
so lange sie nicht die Grenze zur Enteignung überschreiten. Immissionen, die<br />
innerhalb der gesetzlichen Vorgaben liegen, müssen somit entschädigungslos<br />
hingenommen werden. Jedenfalls besteht auch kein Anspruch auf Immissionsschutz<br />
über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Was daher den befürchteten<br />
Wertverlust der Immobilie angeht, so werden durch das Vorhaben die Voraussetzungen<br />
an gesundes Wohnen in der Wohnung der Einwendungsführer nicht<br />
beeinträchtigt. Die Nutzung der Wohnung wird rechtlich und faktisch nicht eingeschränkt.<br />
Die gesetzlichen Grenzwerte für Lärm und Luft werden grundsätzlich<br />
- bei den einzelnen Einwendern noch näher ausgeführt – eingehalten, so<br />
dass sich die Beeinträchtigungen somit im Rahmen des Ortsüblichen bewegen
- 138 -<br />
und wegen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen<br />
sind. Im Übrigen sind Entschädigungsfragen außerhalb der Planfeststellung zu<br />
regeln.<br />
Zu dem Themenkreis Lufthygiene/Klima wird ausgeführt:<br />
(Einwendungen lfd. Nr. 2 – 7)<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat sowohl ein Fachgutachten Klima als auch ein lufthygienisches<br />
Gutachten beim TÜV-Süd Industrie Service GmbH in Auftrag gegeben.<br />
Diese Gutachten kommen zu dem Schluss, dass die einschlägigen Grenzwerte<br />
eingehalten werden. Zusammenfassend wird der o.g. Themenkreis unter<br />
Teil B Abschnitt II Ziffer 5.3 „Luftreinhaltung“ des Beschlusses behandelt; es darf<br />
darauf verwiesen werden. Die o.g. Gutachten wurden vom Landesamt für Umwelt<br />
überprüft und bestätigt.<br />
Ergänzend darf angemerkt werden, dass die Verbesserung beim Verkehrsablauf<br />
des motorisierten Individualverkehrs durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong>, gemäß<br />
dem Luftreinhalteplan der Stadt <strong>Regensburg</strong> zu Entlastungen von Luftschadstoffen<br />
und Feinstaub im Stadtgebiet beitragen wird.<br />
Wie beim Erörterungstermin von der Stadt <strong>Regensburg</strong> ausgeführt, wurde in der<br />
Isarstraße von 1979 bis 2002 eine Luftmessstation vom Bayerischen Landesamt<br />
für Umwelt betrieben. Diese liegt deutlich näher an der Baumaßnahme als die<br />
Messstation am Schwanenplatz.<br />
An der Messstation Isarstraße war in dem Zeitraum 1979 bis 2002 eine tendenzielle<br />
Abnahme der Feinstaubbelastung erkennbar. Insbesondere im Zeitraum<br />
ab 1990 wurden die Grenzwerte von 40 µg/m³ (Feinstaub) nur noch in 2 Jahren<br />
(1991 und 1996) überschritten. An der Messstation Schwanenplatz war seit<br />
1990 eine kontinuierliche Abnahme der Feinstaubbelastung von ca. 50 µg/m³<br />
auf ca. 35 µg/m³ feststellbar, so dass auch an dieser hochbelasteten Messstelle<br />
seit 2004 keine Überschreitung des Jahresmittelwertes von 40 µg/m³ mehr vorkam.<br />
Die Strecke verläuft überwiegend im Einschnitt. Nur in einem lokal begrenzten<br />
Abschnitt - Überquerung der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> Weiden und der<br />
Hofer Straße – verläuft die Strecke in einer erwähnenswerten Dammlage (600<br />
m). In diesem Bereich ist jedoch eine Unterführung der Bahnlinie aufgrund des
- 139 -<br />
bestehenden Wasserschutzgebietes nicht möglich. Laut dem jetzt vorliegenden<br />
Fachgutachten Klima hat die Baumaßnahme keine erheblichen Auswirkungen<br />
auf die Frischluftzufuhr im Bereich Konradsiedlung. Die Frischluftzufuhr erfolgt<br />
laut Gutachten im Wesentlichen aus westlicher bis nordwestlicher Richtung.<br />
Der durch die Medien bekannte Immissionsgrenzwert von 50 µg/m³ (Feinstaub)<br />
der an 35 Tagen im Jahr nicht überschritten werden soll, wird am Standort<br />
Schwanenplatz regelmäßig überschritten.<br />
Die Messstation am Schwanenplatz befindet sich in einer Insellage; bei der früheren<br />
Messstation an der Isarstraße sind die Verkehrsbelastungen ungleich höher<br />
als bei der Osttangente. Außerdem wird davon ausgegangen, dass aufgrund<br />
bereits eingeleiteter oder geplanter Maßnahmen zur Immissionsminderung (z.B.<br />
schadstoffarme Motoren, Niedrigenergiesparhäuser) ein Rückgang der Vorbelastung<br />
angenommen werden kann. Weiterhin ist festzuhalten, dass in Abschnitten<br />
ohne Randbebauung die errechneten Werte bereits wenige Meter neben der<br />
Straße im Jahresmittel deutlich unter einem Mikrogramm pro m³ Luft liegen.<br />
Dies ist bei der Osttangente der Fall.<br />
Die besondere geografische Lage <strong>Regensburg</strong>s und ihre klimatisch meteorologischen<br />
Folgen spiegeln sich in der städtischen Luftschadstoff-Grundbelastung.<br />
Auf diesen Gegebenheiten bauen der Luftreinhalteplan der Stadt sowie alle<br />
rechnerischen Prognosen auf:<br />
1. Der städtische Luftreinhalteplan sieht in der <strong>Ostumgehung</strong> einen wichtigen<br />
Faktor, um das Stadtgebiet insgesamt von Luftschadstoffen und Feinstaub zu<br />
entlasten, da der Durchgangsverkehr aus Wohngebieten im Stadtnorden abgezogen<br />
und auf der <strong>Ostumgehung</strong> staufrei geführt wird.<br />
2. Das lufthygienische Gutachten, das der Planfeststellung zugrunde liegt,<br />
kommt eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der Luftschadstoffe<br />
schon im Nahbereich der neuen <strong>Ostumgehung</strong> sicher eingehalten werden.<br />
Mit zunehmendem Abstand verringert sich die Belastung weiter.<br />
Eine Einhausung der <strong>Ostumgehung</strong> aus lufthygienischen Gründen ist angesichts<br />
der o.g. Sachlage rechtlich gesehen nicht veranlasst.
- 140 -<br />
Zu dem Themenkreis Einhausung wird bemerkt:<br />
(Einwände lfd. Nr. 9 – 12)<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung die<br />
Kosten für eine Einhausung ermittelt. Die vorgesehene Wand-Wall-Kombination<br />
kostet etwa 1,2 Mio Euro brutto. Die Kosten der Einhausung, die aufgrund ähnlicher<br />
Bauwerke berechnet wurden, betragen ca. 13,5 Mio Euro. Zudem sind die<br />
jährlichen Betriebskosten für die Einhausung mit 250 Tsd Euro zu veranschlagen.<br />
Im vorliegenden Fall (vgl. hierzu den Themenkreis Lufthygiene/Klima) kann<br />
davon ausgegangen werden, dass im Einwirkungsbereich der vorgesehenen<br />
Maßnahme unter Berücksichtigung der für das Jahr 2020 prognostizierten Verkehrsbelastungen<br />
und der örtlichen Gegebenheiten die Immissionskonzentrationen<br />
der Orientierungs-, Grenz- und Schwellenwerte der TA Luft, der VDI-<br />
Richtlinie 2310 und der 22. BImSchV vom 11. September 2002 (BGBl I, S.<br />
3626) i.d.F. vom 04. Juni 2007 (BGBl I, S. 1006), sowie die Schwellen- und<br />
Zielwerte der EU-Ozonrichtlinie 2002/3/EG oder die Leitwerte der Weltgesundheitsorganisation<br />
WHO an den nächstgelegenen, dem Wohnen dienenden Gebäuden<br />
weder erreicht noch überschritten werden.<br />
Hinsichtlich der Lärmsituation darf angemerkt werden, dass durch den Bau der<br />
Osttangente mit ihren aktiven und passiven Lärmschutzeinrichtungen die Immissionsgrenzwerte<br />
der 16. BImSchV eingehalten werden und sich die Lärmbelastung<br />
im Vergleich zur bestehenden Ausgangslage sogar für weite Bereiche<br />
aufgrund der Bündelung der Verkehrswege verbessert. In diesem Zusammenhang<br />
darf auch auf den nachfolgenden Themenkreis „Lärm“ verwiesen werden.<br />
Insgesamt betrachtet, kann dem Antragsteller der Planfeststellung kein Rechtsversäumnis<br />
nachgewiesen werden, das eine Einhausung zwingend erfordert.<br />
Zu dem Themenkreis Lärm wird bemerkt:<br />
(Einwendungen lfd.Nr. 13-22)<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat eine umfangreiche schalltechnische Untersuchung in<br />
Auftrag gegeben. Die lärmtechnische Untersuchung und deren Ergebnisse sind<br />
in dem Planfeststellungsordner 2 unter Unterlage 8.1 enthalten. Außerdem darf<br />
auf die Ausführungen unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 „Lärmschutz“ und auf
- 141 -<br />
die Auflagen unter Teil A Abschnitt IV Ziffer 6 des Beschlusses verwiesen wer-<br />
den. Neben den ursprünglich untersuchten Immissionsorten wurden im Rahmen<br />
der Anhörung noch weitere Gebäude/Anwesen schalltechnisch untersucht. Au-<br />
ßerdem wurde in einer weiteren Untersuchung auch der Überlagerungsverkehr<br />
von der „Grünthaler Straße“ bei den betroffenen Anwesen berücksichtigt. Das<br />
Ergebnis ist als Auflage unter Teil A, Abschnitt IV Ziffer 6 des Beschlusses dokumentiert.<br />
Die Lärmberechnung anhand von Immissionsorten nachzuweisen ist wesentlich<br />
aussagekräftiger als z.B. einen „Lärmteppich“ anzulegen, da die Immissionsorte<br />
eingemessen sind und so die Höhenkoordinaten der Gebäude (EG, I. Stock, II.<br />
Stock, DG) zu tragen kommen. Die Koordinaten sind in den Planunterlagen, Unterlage<br />
8.1 Anhang C angegeben. Ein „Lärmteppich“ würde außerdem bei weiter<br />
entfernten Gebäuden einen Lärmpegel suggerieren, der aufgrund des Umgebungslärms<br />
der Anwesen gar nicht vorkommt.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat wegen der Bündelung der Verkehrswege und der<br />
gewählten offenen Bauweise den Lärm der bestehenden Bahn in ihre Lärmberechnung<br />
einfließen lassen. Bei einer Einhausung würde die „Gesamtpegelbetrachtung“<br />
weitgehend für die Gebäude in der Konradsiedlung und auch für den<br />
Brandlberg entfallen.<br />
Ob die Bahn allein für einen Lärmschutz sorgen muss, ist fraglich. In der schalltechnischen<br />
Berechnung der Stadt <strong>Regensburg</strong> wurde zugunsten der Anlieger<br />
eine Verdreifachung des Bahnverkehrs für den Prognosezeitraum angesetzt.<br />
Nach den Grundsätzen der Lärmsanierung ist auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
der Bahn zu berücksichtigen. Damit könnten sich die Lärmschutzmaßnahmen<br />
weiter verzögern.<br />
Den Berechnungen des Schallschutzgutachtens liegt eine Lärmschutzwand zwischen<br />
der Bahnlinie und der Posener Straße mit einer Schutzhöhe von 2,50 m<br />
über Schienenoberkante (SOK) zu Grunde. Die Schienenoberkante liegt jedoch<br />
in Teilbereichen bis zu 2,0 m über der Posener Straße, sodass sich eine Wandhöhe<br />
von 4,5 m ergibt. Bei einer Reduzierung der Wand würde der Schutzeffekt<br />
für die dahinterliegenden Anwesen vermindert. Nachdem die Wandhöhe nur in<br />
Teilbereichen eine Höhe von 4,5 m erreicht und vor der Wand ein bis zu 2,0 m
- 142 -<br />
breiter Bepflanzungsstreifen verbleibt, der zur Begrünung der Lärmschutzwand<br />
verwendet wird, ist die Lärmschutzwand zumutbar, da keine erdrückende Wirkung<br />
vorliegt.<br />
Da die Höhenlage der Bahn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Brücken)<br />
nicht verändert werden kann, wäre in jedem Falle, auch bei einer Einhausung<br />
der Osttangente eine Lärmschutzwand in vorgesehener Höhe, für den gewünschten<br />
vergleichbaren Lärmschutz bei der Konradsiedlung notwendig. In<br />
diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass weder der Antragsteller<br />
noch die Deutsche Bahn AG zu einem solchen Lärmschutz rechtlich<br />
zu verpflichten wäre.<br />
Die Wand-Wall-Kombination wird nach Aussagen der Stadt <strong>Regensburg</strong> schallabsorbierend<br />
ausgelegt, so dass der Schall nicht zum Ortsteil Brandlberg reflektiert<br />
wird.<br />
Die schalltechnischen Berechnungen wurden auf der Grundlage der geltenden<br />
Gesetze durchgeführt. An den Immissionsorten in Brandlberg, der Konradsiedlung<br />
und in Wutzlhofen sind die Grenzwerte für die Lärmvorsorge (59/49<br />
dB(A))sowie die Grenzwerte für die Lärmsanierung (70/60 dB(A)) mit wenigen<br />
Ausnahmen eingehalten. An den Immissionsorten, an denen die vorgenannten<br />
Grenzwerte überschritten werden, entsteht für die Betroffenen dem Grunde<br />
nach ein Anspruch auf zusätzliche Schallschutzmaßnahmen. Die Beurteilung<br />
der einzelnen Anwesen wird bei den jeweiligen Einwendern vorgenommen.<br />
Zu dem Themenkreis Finanzierung/Wertverlust der Immobilien wird ausgeführt:<br />
(Einwendungen lfd. Nr. 23 – 25)<br />
Die Frage der Finanzierung der Maßnahme ist nicht Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens.<br />
Antragsteller der Planfeststellung ist die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
als Straßenbaulastträger. Soweit Alternativplanungen angesprochen werden,<br />
kann auf die Ausführungen unter Teil B, Abschnitt II, Ziffer 3 „Planrechtfertigung“<br />
des Beschlusses verwiesen werden.
- 143 -<br />
In dem Bereich der geplanten Lärmschutzwand ist auch heute schon der Zugang<br />
zu dem Naherholungsgebiet durch die Bahnstrecke <strong>Regensburg</strong>-Weiden<br />
verhindert.<br />
Art. 14 GG gewährleistet das Eigentum nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.<br />
Das Eigentum unterliegt der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 14<br />
Abs. 2 GG); die Situationsgebundenheit ist unter Gemeinwohlgesichtspunkten<br />
zu berücksichtigen. Selbst Wertminderungen sind regelmäßig hinzunehmen, so<br />
lange sie nicht die Grenze zur Enteignung überschreiten. Immissionen, die innerhalb<br />
der gesetzlichen Vorgaben liegen, müssen somit entschädigungslos<br />
hingenommen werden. Die gesetzlichen Grenzwerte für Lärm und Luft werden<br />
eingehalten, so dass sich die Beeinträchtigungen somit im Rahmen des Ortsüblichen<br />
bewegen und wegen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos<br />
hinzunehmen sind.<br />
Zu dem Themenkreis Gesundheit wird ausgeführt:<br />
(Einwendungen lfd. Nr. 26-27)<br />
Soweit in diesem Themenkreis die Feinstaubbelastung bzw. der Lärmschutz<br />
angesprochen wird, darf auf die Themenkreise Lufthygiene/Klima und Lärmschutz<br />
verwiesen werden.<br />
Im vorliegenden Fall können einerseits mit Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen<br />
die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden und<br />
andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass im Einwirkungsbereich<br />
der vorgesehenen Maßnahme unter Berücksichtigung der für das Jahr<br />
2020 prognostizierten Verkehrsbelastungen und der örtlichen Gegebenheiten<br />
die Immissionskonzentrationen der Orientierungs-, Grenz- und Schwellenwerte<br />
der TA Luft, der VDI-Richtlinien 2310 und der 22. BImSchV vom 11. September<br />
2002 (BGBl I, S 3626) i.d.F. vom 04. Juni 2007 (BGBl I, S. 1006), sowie die<br />
Schwellen- und Zielwerte der EU-Ozonrichtlinie 2002/3/EG oder die Leitwerte<br />
der Weltgesundheitsorganisation WHO an den nächstgelegenen, dem Wohnen<br />
dienenden Gebäuden weder erreicht noch überschritten werden.
- 144 -<br />
Zu dem Themenkreis Vierspuriger Ausbau wird bemerkt:<br />
(Einwendungen lfd. Nr. 28)<br />
Ein vierspuriger Ausbau der <strong>Ostumgehung</strong> ist nicht geplant. Einem vierspurigen<br />
Ausbau steht auch die künftig nicht ausreichende Leistungsfähigkeit der Osttangente<br />
und der B 16 entgegen. Sollte aus heute nicht absehbaren Gründen in<br />
Zukunft ein vierspuriger Ausbau notwendig werden, unterläge dieser Ausbau erneut<br />
einem Planfeststellungsverfahren. Von einem vierspurigen Ausbau ist jedoch<br />
aus heutiger Sicht nicht auszugehen.<br />
Zu dem Themenkreis Naturschutz wird ausgeführt:<br />
(Einwendungen lfd. Nr. 29-30)<br />
Grundsätzlich darf in diesem Zusammenhang auf die ausgelegte landschaftspflegerische<br />
Begleitplanung (Planmappe: Ordner 3/Unterlage 9) und auf die<br />
Schutzauflagen unter Teil A, Abschnitt IV, Ziffer 5 und die umfangreichen Ausführungen<br />
unter Teil B, Abschnitt II, Ziffer 5.5 bzw. Ziffer 6 des Beschlusses<br />
verwiesen werden.<br />
Ergänzend darf ausgeführt werden, dass die geplante Trasse kein FFH-Gebiet<br />
durchschneidet. Laut vorliegender FFH-Vorprüfung beträgt der Abstand der geplanten<br />
Trasse in allen Bereichen mindestens 350 m zum FFH-Gebiet Brandlberg.<br />
Die unvermeidliche Inanspruchnahme von Biotopen der amtlichen Biotopkartierung<br />
entlang der Bahnlinie kann, wie der Landschaftspflegerische Begleitplan<br />
nachweist, durch die Entwicklung von Ersatzbiotopen an Straßenböschungen<br />
ausgeglichen werden. Daher ist nicht davon auszugehen, dass eine potentiell<br />
vorkommende Population der Zauneidechse ausgelöscht werden würde. Im<br />
Laufe der im Jahre 2006 durchgeführten Untersuchungen zur speziellen artenschutzrechtlichen<br />
Prüfung (saP) konnten keine Zauneidechsen bzw. Reptilien<br />
festgestellt werden. Aus der Artenschutzkartierung liegen drei, mehr als 10 Jahre<br />
zurückliegende, Hinweise auf Funde der Zauneidechse vor. Alle drei Fundorte<br />
liegen außerhalb des Wirkbereichs der geplanten Trasse. Eine Erfassung von<br />
Tagfaltern und Heuschrecken erfolgte im Rahmen der saP in vier Begehungen<br />
auf fünf repräsentativen Probeflächen zwischen Mitte Mai und Mitte September<br />
2006. Auf den Untersuchungsflächen konnten keine Arten des Anhang IV der
- 145 -<br />
FFH-Richtlinie festgestellt werden. Es liegen auch keine früheren Nachweise<br />
aus der Artenschutzkartierung vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die<br />
Aspekte des Biotop- sowie Artenschutzes ausreichend und qualifiziert behandelt<br />
wurden.<br />
Zu dem Themenkreis Bahnübergang für den landwirtschaftlichen Verkehr<br />
bzw. für Radfahrer und Fußgänger wird bemerkt:<br />
(Einwendungen lfd. Nr. 31-32)<br />
Als Ersatz für den höhengleichen Bahnübergang „Baltenstraße“, der mit einer<br />
Anrufschranke bestückt ist, wird ca. 20 m weiter nördlich eine Fuß- und Radwegunterführung<br />
unter der Bahnlinie und der <strong>Ostumgehung</strong> gebaut. Da die Wartezeit<br />
an der Anrufschranke im Mittel bei 10 Minuten liegt, geht mit der Benutzung<br />
der neuen Verbindung im Regelfall kein Zeitverlust einher. Der Umweg<br />
dürfte im Rahmen eines Spazierganges kein Problem darstellen. Der landwirtschaftliche<br />
Verkehr kann den neuen höhenfreien Übergang bei Haslbach benutzen.<br />
Auch dort wird der Zeitverlust nicht höher sein als der o.g. Zeitverlust bei<br />
der Anrufschranke.<br />
Beim Erörterungstermin hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> eingeräumt, dass der Abstand<br />
zwischen der neuen Fuß- und Radwegunterführung und der bestehenden<br />
Brandlbergerbrücke künftig bei rd. 1,3 km liegt. Eine zusätzliche Querung (Steg)<br />
für Radfahrer und Fußgänger auf ca. halber Strecke wurde für die Verbindung<br />
von Brandlberg (Wohngebiet, Naturschutzgebiet etc.) zur Konradsiedlung<br />
(Schule, Einkauf, ÖPNV Anbindung etc.) untersucht und für notwendig erachtet.<br />
Auf die Auflage unter Teil A, Abschnitt IV Ziffer 1.5 des Beschlusses darf hingewiesen<br />
werden.<br />
Zu dem Themenkreis Verkehrsgutachten/Verkehrsbelastung wird bemerkt:<br />
(Einwendungen lfd. Nr. 33-34)<br />
Die Autobahn A 93 führt als Bundesfernstraße durch das westliche Stadtgebiet<br />
von <strong>Regensburg</strong>. Die Donaubrücke der A 93 bei Pfaffenstein ist erheblich stärker<br />
belastet als die übrigen Autobahnabschnitte im Raum <strong>Regensburg</strong>, da sie
- 146 -<br />
auch von städtischen und regionalen donauüberschreitenden Verkehren mitbe-<br />
nutzt wird.<br />
In der Verkehrsuntersuchung Großraum <strong>Regensburg</strong> 2005 wird die vorliegende<br />
Planung behandelt in Kap. 5.1 Bauliche Maßnahmen (Netzergänzungen) im<br />
Straßennetz, hier Kap. 5.1.2.2 Maßnahmen Stadtgebiet <strong>Regensburg</strong> - P 4. <strong>Ostumgehung</strong><br />
von der Schwabelweiser Brücke bis zur B 16 in Haslbach zur Entlastung<br />
der Konradsiedlung.<br />
Bei der geplanten <strong>Ostumgehung</strong> handelt es sich um eine zweispurige und teilweise<br />
kreuzungsfrei geführte Straße. Sie stellt eine sehr wichtige Ergänzung<br />
des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die Schwabelweiser Brücke,<br />
die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St 2125) im Süden mit der<br />
Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im Norden. Es ist von großer<br />
Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten im Osten<br />
von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B 16 in Richtung Bayerischer Wald<br />
zu verbinden.<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />
zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den im<br />
Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />
werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />
Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />
Die „Verkehrsuntersuchung Osttangente <strong>Regensburg</strong> – 2006“, erstellt von Herrn<br />
Prof. Dr.-Ing. Kurzak, basiert auf der „Verkehrsuntersuchung Großraum <strong>Regensburg</strong><br />
– 2005“ die wiederum aufbauend auf dem Verkehrsentwicklungsplan<br />
der Stadt <strong>Regensburg</strong>, die Planungen im Bundes-, Staats- und Kreisstraßennetz<br />
des Umlandbereichs berücksichtigt.<br />
Methodik und Vorgehensweise sind dem Endbericht der „VU Großraum <strong>Regensburg</strong>“<br />
vom Juni 2005, vor allem der Tabelle 1-1 zu entnehmen. Die „VU<br />
Osttangente <strong>Regensburg</strong>“ enthält im Teil „Pläne“ u.a. Angaben zu Lkw-Anteilen<br />
(über 2,8 t) in Kfz/Std. tags und nachts als Grundlage für die Verkehrslärmberechnung,<br />
den Gesamtverkehr in Kfz/Tag sowie für Morgen- und Abendspitze in<br />
Kfz/Std.; alle Angaben beziehen sich dabei auf den Prognosehorizont 2020.<br />
Laut dem Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak wurde im Bereich der Konradsiedlung<br />
für die maßgebliche
- 147 -<br />
- Tag-Stunde ein LKW-Anteil von 10,5 % von 821 Fahrzeugbewegungen<br />
angenommen. Dies bedeutet eine LKW-Belastung von 87 LKWs pro<br />
Stunde.<br />
- Nacht-Stunde ein LKW-Anteil von 11,9 % von 159 Fahrzeugbewegungen<br />
angenommen. Dies bedeutet eine LKW-Belastung von 19 LKWs pro<br />
Stunde.<br />
Die Öffnung der Ostgrenzen war beim Erstellen des Gutachtens bekannt. Auf<br />
Grund der o.g. Verkehrsbelastungen drängt sich der Planfeststellungsbehörde<br />
kein begründeter Zweifel hinsichtlich der Berechnungen auf.<br />
2.2.2 Einwendungen privat Betroffener<br />
2.2.2.1 Einwendungsführer Betriebsnummer B 001<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar durch Grundabtretung betroffen.<br />
Ihr Anwesen an der Ortsstraße „Am Brandlberg“ ist ca. 370 m von der Trasse<br />
entfernt. Als Bezugspunkt für die Lärmberechnung kann der berechnete Immissionsort<br />
30 (Am Brandlberg 3), der näher an der geplanten Trasse liegt, herangezogen<br />
werden.<br />
Mit der Überlagerung des Schienen- und Straßenverkehrs und den vorgesehenen<br />
Schallschutzmaßnahmen der Planfeststellung werden ein maximaler Immissionspegel<br />
von 52 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht erreicht. Die hier<br />
maßgeblichen Werte der Lärmsanierung (Vorbelastung Bahn) werden bei weitem<br />
nicht erreicht. Es werden sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge für allgemeine<br />
Wohngebiete eingehalten. Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche<br />
Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht. Die Forderungen, Einwände lfd.<br />
Nr. 2-6, 7-9, 11, 14, 27 werden bei den betroffenen Themenkreisen (vgl. Teil B,<br />
Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses) abgehandelt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 148 -<br />
2.2.2.2 Einwendungsführer Betriebsnummer B 002<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 003<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 004<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 005<br />
Alle Einwendungsführer haben den gleichen Einwand vorgebracht und wohnen<br />
ausweislich der angegebenen Adresse im gleichen Anwesen. Um Wiederholungen<br />
zu vermeiden, werden die Einwendungsführer gemeinsam behandelt. Der<br />
Einwand ist identisch mit den Forderungen der Einwendungsführer Betriebsnummer<br />
001.<br />
Das Grundstück wird durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Das<br />
Anwesen ist in der schalltechnischen Untersuchung als Immissionsort 17 gekennzeichnet.<br />
Die schalltechnische Berechnung hat für die Überlagerung des<br />
Schienen- und Straßenverkehrs einen maximalen Immissionspegel von 53<br />
dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht ergeben. Damit werden die Grenzwerte<br />
einer Lärmsanierung (70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts) bei weitem nicht erreicht.<br />
Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> mit den hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />
würde sich nach der Berechnung des Gutachters (Bahnverkehr)<br />
im Prognosehorizont 2015 sogar eine höhere Belastung in der Nacht von<br />
54 dB(A) ergeben.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht somit<br />
nicht.<br />
Die Forderungen und Einwände (lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11, 14, 27) werden bei den<br />
betreffenden Themenkreisen (vgl. Teil B, Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses)<br />
behandelt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.3 Einwendungsführer Betriebsnummer B 006<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 007<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 010<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.
- 149 -<br />
Die Einwender haben den gleichen Einwand vorgebracht - der im übrigen iden-<br />
tisch mit dem Einwand der Einwendungsführer Betriebsnummer B 001 ist - und<br />
wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft. Die schalltechnische Berechnung für<br />
den Immissionsort 23 (Bodenwöhrstraße 9) hat unter Berücksichtigung des<br />
lärmtechnisch ungünstigsten Falles der Überlagerung des Schienen- und Stra-<br />
ßenverkehrs sowie den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen, einen Pegel-<br />
wert von 52 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht ergeben. Lärmtechnisch<br />
wurde das Anwesen, das näher zur Trasse liegt untersucht. Die Berechnungs-<br />
annahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe Ordner 2 Un-<br />
terlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2<br />
des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Es werden hier die maßgeblichen Werte der Lärmsanierung (70 dB(A) am<br />
Tag/60 dB(A) in der Nacht) bei weitem und sogar die Werte der Lärmvorsorge<br />
für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche<br />
Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.4 Einwendungsführer Betriebsnummer B 008<br />
Das Anwesen der Einwendungsführer liegt über 400 m von der Trasse der Ost-<br />
umgehung entfernt. Bei dem zur Trasse erheblich näher liegenden Berech-<br />
nungspunkt/Immissionsort 33, Sulzbachweg 4 werden weder die Grenzwerte<br />
der Lärmsanierung noch der Lärmvorsorge überschritten. Dabei wurde der ungünstigste<br />
Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms<br />
angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.
- 150 -<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.5 Einwendungsführer Betriebsnummer B 009<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Die Einwender haben den gleichen Einwand vorgebracht, der im übrigen identisch<br />
mit dem Einwand der Einwendungsführer Betriebsnummer B 001 ist, und<br />
wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zum untersuchten Immissionsort 23. Die<br />
schalltechnische Berechnung für den Immissionsort 23 (Bodenwöhrstraße 9) hat<br />
unter Berücksichtigung des lärmtechnisch ungünstigsten Falles der Überlagerung<br />
des Schienen- und Straßenverkehrs sowie den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen,<br />
einen Pegelwert von 52 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der<br />
Nacht ergeben. Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf<br />
verwiesen werden.<br />
Es werden hier die maßgeblichen Werte der Lärmsanierung (70 dB(A) am<br />
Tag/60 dB(A) in der Nacht) und sogar die Werte der Lärmvorsorge für allgemeine<br />
Wohngebiete eingehalten. Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen<br />
besteht daher nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 151 -<br />
2.2.2.6 Einwendungsführer Betriebsnummer B 011<br />
Der Einwendungsführer ist nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Das Anwesen des Einwenders wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltech-<br />
nische Berechnung für den Immissionsort 36 hat unter Berücksichtigung des<br />
lärmtechnisch ungünstigsten Falles der Überlagerung des Schienen- und Straßenverkehrs<br />
sowie den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen, einen Pegelwert<br />
von 53 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht ergeben. Die Berechnungsannahmen<br />
sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe Ordner<br />
2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt II Ziffer<br />
5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Es werden hier die maßgeblichen Werte der Lärmsanierung (70 dB(A) am<br />
Tag/60 dB(A) in der Nacht) eingehalten. Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche<br />
Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B, Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.7 Einwendungsführer Betriebsnummer B 012<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 042<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Die Einwender haben den gleichen Einwand vorgebracht, der im übrigen weitgehend<br />
identisch mit dem Einwand der Einwendungsführer Betriebsnummer B<br />
001 ist und wohnen ca. 400 m von der Trasse der <strong>Ostumgehung</strong> entfernt. Bei<br />
den zur Trasse erheblich näher liegenden Anwesen, den Immissionsorten 20<br />
(Haidhofweg 16) und 23 (Bodenwöhrstraße 9), werden weder die Grenzwerte<br />
der Lärmsanierung noch der Lärmvorsorge überschritten. Die Berechnungsannahmen<br />
sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe Ordner 2 Unterlage<br />
8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B, Abschnitt II Ziffer 5.2<br />
des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.
- 152 -<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.8 Einwendungsführer Betriebsnummer B 013<br />
Der Einwendungsführer ist nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Der Einwender wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft zum untersuchten Immissionsort<br />
27, Bodenwöhrstraße 3 b, das näher an der Trasse liegt. Mit 52 dB(A)<br />
am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen<br />
Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte<br />
der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Fall, die<br />
Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen. Die Berechnungsannahmen<br />
sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt<br />
II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 153 -<br />
2.2.2.9 Einwendungsführer Betriebsnummer B 014<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 041<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Die Einwender wohnen in der Nachbarschaft zu den untersuchten Immissionsor-<br />
ten 20 und 23, Haidhofweg 16 und Bodenwöhrstraße 9. Diese Anwesen liegen<br />
näher an der Trasse. Mit 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden<br />
hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschrit-<br />
ten, sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde<br />
der ungünstigste Fall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrs-<br />
lärm angenommen. Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen<br />
Berechnung (Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammenge-<br />
fasst unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf dar-<br />
auf verwiesen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 7-9, 11,14 und 27 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.10 Einwendungsführer Betriebsnummer B 015<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 016<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 017<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 019<br />
Die Einwendungsführer sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen.<br />
Das Anwesen der Einwendungsführer wurde lärmtechnisch untersucht. Der<br />
Immissionsort 25 hat einen Pegelwert von 52 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in<br />
der Nacht erbracht. Damit werden nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der<br />
Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge<br />
eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />
des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.
- 154 -<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Plan-<br />
mappe Ordner 2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht da-<br />
her nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14, 23 und 27 beschrieben<br />
sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer<br />
2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.11 Einwendungsführer Betriebsnummer B 018<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 020<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 021<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 022<br />
Die Einwendungsführer sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar betrof-<br />
fen. Das Anwesen in unmittelbarer Nachbarschaft der Einwendungsführer<br />
(Bodenwöhrstraße 7a) wurde lärmtechnisch untersucht. Der Immissionsort 24<br />
hat einen Pegelwert von 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht er-<br />
bracht. Da mit werden nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung<br />
weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge<br />
eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung des<br />
Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt<br />
II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung<br />
der privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11,14, 23 und 27 beschrie-
- 155 -<br />
ben sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III<br />
Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.12 Einwendungsführer Betriebsnummer B 023<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 024<br />
Die Einwender sind nicht von Grundabtretungen betroffen. Das Anwesen liegt<br />
ca. 90 m westlich der Trasse der <strong>Ostumgehung</strong> in der Konradsiedlung. Durch<br />
die Bahnlinie und die Grünthaler Straße ist dieses Gebiet deutlich durch Lärmimmissionen<br />
vorbelastet. Durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> allein wären keine<br />
Lärmschutzmaßnahmen notwendig.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat das Anwesen in ihrer ergänzenden lärmtechnischen<br />
Berechnung unter den Immissionsberechnungspunkt IO 188 aufgenommen.<br />
Unter Berücksichtigung der Überlagerung des Schienen- und Straßenverkehrs<br />
(hier: <strong>Ostumgehung</strong> und Grünthaler Straße) und der angeordneten aktiven<br />
Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand entlang der westlichen Bahnseite<br />
und entlang der Grünthalerstraße) ergibt sicht ein maximaler Pegelwert von 56<br />
dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der Nacht im 2. Obergeschoß. Damit werden<br />
die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung (70 dB(A) am Tag/60 dB(A)<br />
in der Nacht) bei weitem unterschritten.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 3-6, 8-9, 16 und 27 beschrieben sind. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 156 -<br />
2.2.2.13 Einwendungsführer Betriebsnummer B 025<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 060<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 061<br />
Die Einwender wohnen über 300 m von der geplanten Trasse der Ostumge-<br />
hung entfernt. Augrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Im-<br />
missionsgrenzwerten zu erwarten.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen lfd.Nr. 1, 3, 14, 22, 28 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.14 Einwendungsführer Betriebsnummer B 026<br />
Der Einwendungsführer wohnt in Gonnersdorf. Der Ausbau der Kreisstraße R<br />
6 in Gonnersdorf ist nicht Bestandteil dieses Planfeststellungsverfahrens.<br />
Direkte Immissionseinwirkungen von der <strong>Ostumgehung</strong> sind aufgrund der Entfernung<br />
nicht zu erwarten.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat auch den Umlagerungsverkehr prüfen lassen. Die<br />
Prognosebelastung der R 6 beträgt für das Jahr 2020 5.700 Kfz/Tag. Dies entspricht<br />
einer Zunahme gegenüber dem Prognosenullfall um 1.200 Kfz/Tag. An<br />
dem berechneten Immissionsort 3, Böhmerwaldstraße 107a, sind weder die<br />
Grenzwerte der Lärmvorsorge noch der Lärmsanierung überschritten.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 und 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Verschiedene Einwände beziehen sich auf die Themenkreise Grundgesetz,<br />
Lufthygiene/Klima, Lärm. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil<br />
B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Soweit allgemeine Fragen der<br />
Planrechtfertigung angesprochen werden, darf auf die Äußerungen unter Teil B<br />
Abschnitt II des Beschlusses verwiesen werden.
- 157 -<br />
Ergänzend darf bemerkt werden, dass die Errichtung der <strong>Ostumgehung</strong> und<br />
die gewählte Verknüpfung mit der B 16 seit langem Bestandteil des Flächen-<br />
nutzungsplans der Stadt <strong>Regensburg</strong> ist und somit nicht nur für den Anschluss<br />
des Gewerbegebietes Haslbach vorgesehen war. Für den Anschluss der Ost-<br />
umgehung an die B 16 werden die bestehenden Anschlussäste und bereits<br />
vorhandene Straßen, soweit möglich und verkehrlich sinnvoll, genutzt. Die ver-<br />
kehrliche Leistungsfähigkeit wurde in der „Verkehrsuntersuchung Osttangente<br />
<strong>Regensburg</strong>“ durch Herrn Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak nachgewiesen.<br />
Die Verkehrsprognose Osttangente <strong>Regensburg</strong> beruht auf der Grundlage der<br />
„Verkehrsuntersuchung Kfz-Verkehr Raum <strong>Regensburg</strong>“ vom 20.04.2005 und<br />
der „Verkehrsanalyse der Autobahnen A 3 und A 93 Raum <strong>Regensburg</strong>“ vom<br />
27.01.2006. Die B 16 ist nicht mautpflichtig und hat gegenüber der R 6 eine für<br />
den Schwerverkehr deutlich höhere Attraktivität für einen zügigen Verkehrsablauf.<br />
Zudem sind für Mautumgeher grundsätzlich nur Strecken interessant, die<br />
weitgehend parallel zu den mautpflichtigen Autobahnen verlaufen.<br />
Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
2.2.2.15 Einwendungsführer Betriebsnummer B 027<br />
Der Einwender wohnt in Lappersdorf. Die vorgebrachten Einwendungen beziehen<br />
sich vor allem auf den Neubau der Sallerner Regenbrücke sowie den Ausbau<br />
der Nordgaustraße nördlich der Isarstraße und sind demzufolge nicht Gegenstand<br />
des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens. Bei den o.g. Maßnahmen<br />
hat der Einwendungsführer ebenfalls seine Bedenken bzw. Forderungen<br />
geäußert. Soweit die Einwendungen auf den vorliegenden Planungsabschnitt<br />
bezogen werden können, ist folgendes festzustellen:<br />
Die Planfeststellung sieht vor, die <strong>Ostumgehung</strong> als Gemeindeverbindungsstraße<br />
und in einem Teilstück als Staatsstraße (St 2125) festzustellen. Die teilweise<br />
Verlegung der Kreisstraße RS 6 ist ebenfalls Gegenstand des Verfahrens.<br />
Die vom Einwender geforderte Weiterführung der <strong>Ostumgehung</strong> nach<br />
Regenstauf ist nicht Gegenstand dieser Planfeststellung. Hierfür wäre ein anderer<br />
Straßenbaulastträger verantwortlich.
- 158 -<br />
Soweit allgemeine Fragen der Planrechtfertigung angesprochen werden, darf<br />
auf die Äußerung unter Teil B Abschnitt II „Rechtliche Würdigung“ des Be-<br />
schlusses verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.16 Einwendungsführer Betriebsnummer B 028<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 029<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 030<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 031<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 032<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 102<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 103<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 154<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 155<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 156<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 157<br />
Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar von der Baumaßnahme<br />
betroffen. Die beiden Gebäude sind über 300 m von der Maßnahme<br />
entfernt. Bei den erheblich näher zur Trasse liegenden Berechnungspunkten<br />
Immissionsorte 20 und 23, (Haidhofweg 16; Bodenwöhrstraße 9) werden mit<br />
einem Pegelwert von maximal 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) die Grenzwerte<br />
der Lärmsanierung bei weitem eingehalten. Es werden sogar die Grenzwerte<br />
der Lärmvorsorge nicht überschritten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall,<br />
die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt<br />
II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.
- 159 -<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht da-<br />
her nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 7-9, 11-12,14, 23, 27 28 beschrieben<br />
sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III<br />
Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.17 Einwendungsführer Betriebsnummer B 033<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
In der Schallberechnung wurden die Gebäude herangezogen, die näher an der<br />
Trasse liegen. Die schalltechnische Berechnung hat für die Immissionsorte 24<br />
(Bodenwöhrstraße 7a) und 26 (Bodenwöhrstraße 5) einen Pegelwert von maximal<br />
53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht ergeben. Damit werden<br />
nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten,<br />
sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der<br />
ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms<br />
angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 9-10, 11 und 14 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 160 -<br />
2.2.2.18 Einwendungsführer Betriebsnummer B 034<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />
Immissionsort IO 30, Am Brandlberg 3, herangezogen. Mit 52 dB(A) am Tag<br />
und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />
der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der<br />
Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall die Überlagerung<br />
des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt<br />
II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 9-10, 11 und 14, beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.19 Einwendungsführer Betriebsnummer B 035,<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 036<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 037<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Das Anwesen (Immissionsort 9, Haidhofweg 38) der Einwendungsführer wurde<br />
lärmtechnisch untersucht. Mit 53 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht<br />
werden die Grenzwerte der Lärmsanierung nicht überschritten. Dabei wurde<br />
der ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms<br />
angenommen.
- 161 -<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Plan-<br />
mappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 7-9, 11, 14, 23 und 27 beschrieben<br />
sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer<br />
2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.20 Einwendungsführer Betriebsnummer B 038<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />
Immissionsort IO 30, Am Brandlberg 3, herangezogen. Mit 52 dB(A) am Tag<br />
und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />
der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der<br />
Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall die Überlagerung<br />
des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 9-10, 11 und 14, beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 162 -<br />
2.2.2.21 Einwendungsführer Betriebsnummer B 039<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 043<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
In der Schallberechnung wurden die Gebäude herangezogen, die näher an der<br />
Trasse liegen. Die schalltechnische Berechnung hat für die Immissionsorte 24<br />
(Bodenwöhrstraße 7a) und 26 (Bodenwöhrstraße 5) einen Pegelwert von maximal<br />
53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht ergeben. Damit werden<br />
nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten,<br />
sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der<br />
ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms<br />
angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 9-10, 11 und 14 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.22 Einwendungsführer Betriebsnummer B 040<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 089<br />
Der Einwender liegt über 500 m von der geplanten Trasse der Osttangente<br />
entfernt. Aufgrund der Entfernung sind hier keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />
zu erwarten.
- 163 -<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen beschrieben sind. Die Beantwortung dieser Einwände<br />
erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf<br />
verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.23 Einwendungsführer Betriebsnummer B 044<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 045<br />
Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />
Berechnung hat für den Immissionsort 87 bei einer Überlagerung des<br />
Schienen- und Straßenverkehrs und mit den angeordneten Lärmschutzmaßnahmen<br />
einen Pegelwert von rund 60 dB(A) im II. Obergeschoß am Tag und in<br />
der Nacht ergeben. Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten.<br />
Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />
würde der Bahnlärm nach schalltechnischer Berechnung (Planmappe:<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1) im Jahre 2015 auf rund 67 dB(A) am Tag und 68<br />
dB(A) in der Nacht ansteigen. Die Belastung der Bahnstrecke geht in die<br />
Schallschutzberechnung mit dem Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der<br />
Prognosewert des Jahres 2015 entspricht, verglichen mit heute, in etwa einer<br />
Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />
Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallbetrachtung hat der Schienenverkehr.<br />
Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr unter Berücksichtigung<br />
der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen resultiert, heranziehen<br />
würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50 dB(A) am Tag und 43 dB(A) in<br />
der Nacht ergeben.<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) oder aber zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.
- 164 -<br />
Die Höhe der Schallschutzwand von 2,50 m bezieht sich auf die Schienen-<br />
oberkante. Da die Gleise im Bereich der Posener Straße 1-2 m über dem Straßenniveau<br />
der Posener Straße liegen, ergibt sich eine Gesamtentwicklungshöhe<br />
des Schallschutzes gegenüber der Straße von bis zu 4,50 m. Dies wird bereits<br />
vielfach als störend und stadtgestalterisch unangemessen hoch empfunden.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt: „Ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />
(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />
einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />
dürfen zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung<br />
darstellt.“<br />
(BVerwG vom 21. März 1996 – Az: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994 –<br />
Az.: 8 A 93.40057).<br />
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />
auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />
Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
eine Verpflichtung auf Erhöhung der Lärmschutzwand nicht auferlegt werden.<br />
Bei den angegebenen Schadstoffwerten im lufthygienischen Gutachten (vgl.<br />
Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.4) handelt es sich um Immissionswerte an<br />
der angrenzenden Bebauung. Da die ermittelten Werte bereits wenige Meter<br />
neben der Fahrbahn der neuen <strong>Ostumgehung</strong> deutlich abgemindert sind, ist<br />
die Zunahme auf nur 23 μg/m³ (Feinstaub) realistisch.<br />
Der Gutachter hat die Luftschadstoffe Feinstaub, Stickstoffdioxid und Benzol<br />
betrachtet. Das entspricht den Anforderungen der 22. BImSchV vom<br />
11.09.2002 in der Fassung vom 04.06.2007. Die früher getrennt aufgeführte<br />
Rußbelastung ist heute im Feinstaubwert enthalten.<br />
Die Diesellokemissionen werden wie alle anderen Emissionen von den stationären<br />
Messstationen gemessen. Sie sind ein Teil der Vorbelastung. Die Vorbelastung<br />
wird aus vorhandenen Messdaten abgeleitet. Die Messwerte für Feinstaub<br />
waren ab 1990 an der ehemaligen Messstation Isarstraße etwas niedriger<br />
als an der Messstation am Schwanenplatz.
- 165 -<br />
Für die weiteren in der 22. BImSchV geregelten Luftschadstoffe können Grenz-<br />
wertüberschreitungen im Zusammenhang mit dem Kfz-Verkehr von vornherein<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 6, 7 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.24 Einwendungsführer Betriebsnummer B 046<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 107<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />
Immissionsort IO 30, Am Brandlberg 3, herangezogen. Mit 52 dB(A) am Tag<br />
und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />
der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der<br />
Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />
des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 9-12 und 14 beschrieben sind. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 166 -<br />
2.2.2.25 Einwendungsführer Betriebsnummer B 047<br />
Die Ortsdurchfahrt Gonnersdorf ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens.<br />
Die Prognosebelastung der R 6 für das Jahr 2020 beträgt 5.700<br />
Kfz/Tag. Dies entspricht einer Zunahme gegenüber dem Prognosenullfall um<br />
1.200 Kfz/Tag. An dem nächstgelegenen Immissionsort 3 Böhmerwaldstraße<br />
107a, der an der Kreisstraße R 6 liegt, die nach Gonnersdorf führt, sind weder<br />
die Grenzwerte der Lärmvorsorge noch der Lärmsanierung überschritten.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt II<br />
Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.26 Einwendungsführer Betriebsnummer B 048<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 049<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 050<br />
Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar von der Baumaß-<br />
nahme betroffen. Das Anwesen ist unter dem Immissionsort 19 in der schall-<br />
technischen Berechnung enthalten. Mit 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der<br />
Nacht werden nicht nur die hier maßgeblichen Werte der Lärmsanierung<br />
(70/60 dB(A)), sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge für ein Wohngebiet<br />
eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />
des Straßen- und Schienenverkehrslärms und die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />
angenommen. Weitere Berechnungsannahmen können aus der<br />
Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T und zusammengefasst in diesem<br />
Beschluss unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 entnommen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 7-9, 11, 14 beschrieben sind. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt II Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
- 167 -<br />
2.2.2.27 Einwendungsführer Betriebsnummer B 051<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 097<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 128<br />
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />
Immissionsort IO 30, Am Brandlberg 3 herangezogen. Mit 52 dB(A) am Tag<br />
und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />
der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der<br />
Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />
des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 9-12, 14 und 27 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.28 Einwendungsführer Betriebsnummer B 052<br />
Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />
Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />
durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Weitere erhobene Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nr. 29, 14, 5, 3 beschrieben. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 168 -<br />
2.2.2.29 Einwendungsführer Betriebsnummer B 053<br />
Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />
Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />
durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Weitere erhobene Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nr. 29, 14, 5, 3 beschrieben. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.30 Einwendungsführer Betriebsnummer B 054<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 055<br />
Das Anwesen der Einwender (Nittendorf/Schönhofen) liegt weit ab von der<br />
Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu<br />
erwarten.<br />
Weitere erhobene Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nr. 29, 14, 5, 3 beschrieben. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.31 Einwendungsführer Betriebsnummer B 056<br />
Der Einwendungsführer ist nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />
Immissionsort IO 165, Metzelerstraße 15, herangezogen. Mit 49 dB(A) am Tag<br />
und 48 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />
der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der
- 169 -<br />
Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überla-<br />
gerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-6, 9-11 und 14 beschrieben sind. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.32 Einwendungsführer Betriebsnummer B 057<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 058<br />
Das Anwesen der Einwender (Tegernheim) liegt weit ab von der Trasse der<br />
geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Weitere erhobene Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nr. 29, 14, 5, 3 beschrieben. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.33 Einwendungsführer Betriebsnummer B 059<br />
Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />
Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />
durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.
- 170 -<br />
Weitere erhobene Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der priva-<br />
ten Einwendungen unter lfd. Nr. 29, 14, 5, 3 beschrieben. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.34 Einwendungsführer Betriebsnummer B 062<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 063<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 066<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 067<br />
Die Einwendungsführer haben die gleichen Forderungen erhoben und werden<br />
daher gemeinsam behandelt. Das angesprochene Wasserschutzgebiet wurde<br />
in der Planung beachtet. Durch die Maßnahme werden die angesprochenen<br />
Weiher nicht tangiert.<br />
In der „Verkehrsuntersuchung Osttangente <strong>Regensburg</strong>“ durch Herrn Prof. Dr.-<br />
Ing. Harald Kurzak wird der Zeitlarner Weg im Prognose-Nullfall im Jahr 2020<br />
mit 2.600 Kfz/Tag belastet, mit einer <strong>Ostumgehung</strong> bis zur B 16 erhöht sich die<br />
prognostizierte Belastung auf 4.100 Kfz/Tag. Die Planfeststellungsbehörde hat<br />
daraufhin der Stadt <strong>Regensburg</strong> aufgegeben, das Lärmschutzgutachten zu ergänzen.<br />
Die Immissionsberechnung Pentlbergweg 2a und Ödenthal 1 haben einen Pegelwert<br />
von max. 47 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht ergeben. Damit<br />
werden nicht nur die maßgeblichen Werte der Lärmsanierung (70 dB(A) am<br />
Tag/60 dB(A) in der Nacht) bei weitem unterschritten, sondern sogar die<br />
Grenzwerte der Lärmvorsorge bei allgemeinen Wohngebieten (59 dB(A) am<br />
Tag/49 dB(A) in der Nacht) eingehalten.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1.2 T) enthalten. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht<br />
daher nicht.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 171 -<br />
2.2.2.35 Einwendungsführer Betriebsnummer B 065<br />
Der Einwender ist Pächter der Fl.Nr. 115/20, Gemarkung Sallern und wünscht<br />
nach dem Bau der <strong>Ostumgehung</strong> einen gleichwertigen Ersatz für das oben genannte<br />
Flurstück, da er dieses als Gemüsegarten nutzt und es nicht aufgeben<br />
will.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> prüft, ob ein gleichwertiges Grundstück angeboten werden<br />
kann. Im Übrigen handelt es sich um Entschädigungsfragen, die außerhalb<br />
der Planfeststellung zu regeln sind.<br />
2.2.2.36 Einwendungsführer Betriebsnummer B 064<br />
Die Einwender waren beim Erörterungstermin nicht anwesend. Die geplante<br />
Grünstreifenbreite in der Fahrbahnmitte beträgt derzeit 6,0 m und wird zur Anlage<br />
eines Verzögerungsstreifens entsprechend verschmälert. Das Wenden ist<br />
am Knotenpunkt Donaustaufer Straße/Querspange möglich. Im Abschnitt Walhalla<br />
Allee und Donaustaufer Straße ist als zul. Höchstgeschwindigkeit 50 km/h<br />
vorgesehen. Diese Forderungen werden von der Stadt <strong>Regensburg</strong> erfüllt.<br />
Auch hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> in ihrer Stellungnahme zugesichert, eine Verschiebung<br />
der Fahrbahnachse nach Norden zu überprüfen, um einen zusätzlichen<br />
Grünstreifen zwischen dem komb. Geh-/Radweg (im Gegenverkehr) und<br />
den nördlichen Grundstücksgrenzen anlegen zu können.<br />
Die Anwesen Donaustaufer Straße 232 (Immissionsort 46) und Donaustaufer<br />
Straße 236 (Immissionsort 45) wurden schalltechnisch untersucht. Die Anwesen<br />
liegen direkt an der Donaustaufer Straße. Aufgrund der Zufahrten und der<br />
beengten Verhältnisse kann kein aktiver Lärmschutz (Lärmschutzwand) erstellt<br />
werden. Daher wurde ein passiver Lärmschutz zugestanden.<br />
In diesem Zusammenhang darf auf Teil A Abschnitt IV Ziffer 6.2 und auf Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses verwiesen werden. Die Ermittlung der<br />
zu erwartenden Schwerverkehrsanteile basiert auf der „Verkehrsuntersuchung<br />
Kfz-Verkehr Raum <strong>Regensburg</strong>“ vom 25.02.2005. Hierbei wurden zur Abschät-
- 172 -<br />
zung des Neuverkehrs die Wohn- und Gewerbeflächenreserven im Nahbereich<br />
<strong>Regensburg</strong> in enger Abstimmung mit dem parallel zur Verkehrsuntersuchung<br />
durchgeführten „Teilraumgutachten Stadt-Umland-<strong>Regensburg</strong>“ aufgenommen.<br />
Gewerbliche Entwicklungen sind demzufolge in den prognostizierten Schwer-<br />
verkehrsanteilen enthalten.<br />
Der Einwand war, soweit diesem nicht stattgegeben wurde, zurückzuweisen.<br />
2.2.2.37 Einwendungsführer Betriebsnummer B 069<br />
Die Einwender waren beim Erörterungstermin nicht anwesend. Mit den Forderungen<br />
haben sich die Einwendungsführer den Ausführungen der Betriebsnummern<br />
B 064 angeschlossen. Es darf auf die Ziffer 2.2.2.36 Abschnitt III Teil<br />
B verwiesen werden. Das Anwesen, Donaustaufer Straße 234 a (Immissionsort<br />
197) wurde schalltechnisch untersucht. Mit 59 dB(A) am Tag und 54 dB(A)<br />
am Tag werden sowohl die gesetzlichen Grenzwerte der Lärmsanierung als<br />
auch die Grenzwerte der Lärmvorsorge in einem Dorf- und Mischgebiet eingehalten.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.38 Einwendungsführer Betriebsnummer B 068<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 105<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 106<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 121<br />
Die Einwendungsführer wohnen im gleichen Anwesen, daher werden ihre Ein-<br />
wendungen gemeinsam behandelt. Die Einwendungsführer sind nicht unmittel-<br />
bar von Grundabtretungen betroffen. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen<br />
wurde das Anwesen Thorner Straße 4 (Immissionsort 68), das näher zur Trasse<br />
liegt, untersucht. Mit 54 dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der Nacht werden<br />
die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung (70/60 dBA), unterschritten.<br />
Dabei hat die Planfeststellungsbehörde den ungünstigsten Planfall, die Überlagerung<br />
des Schienen- und Straßenverkehrs und den vorgesehenen aktiven
- 173 -<br />
Lärmschutz angenommen. Ohne die Lärmschutzmaßnahmen der Ostumge-<br />
hung würde sich bei dem o. a. Anwesen ein Pegel von 59 dB(A) am Tag und<br />
60 dB(A) in der Nacht ergeben. Bei diesen Werten wäre die Bahn nicht verpflichtet,<br />
Lärmsanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Vergleichsweise würde<br />
eine Verdoppelung der Lärmquellen -was aufgrund der angesetzten Verkehrsstärken<br />
bei der Straße und der Bahn nicht möglich ist - den Lärmpegel nur um<br />
3 dB(A) ansteigen lassen.<br />
Die Berechnungsannahme ist in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Zu dem Schreiben der Einwendungsführerin B 068 vom 15.03.2007 wird bemerkt,<br />
dass das Fachgutachten Klima (vgl. Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1<br />
und auch Teil B Abschnitt II Ziffer 5.3 des Beschlusses) zu dem Ergebnis<br />
kommt, dass sich aus der meteorologischen Analyse keine Indizien ergeben<br />
haben, die bei der <strong>Ostumgehung</strong> eine gesonderte Berücksichtigung lokaler<br />
klimatischer Effekte im Rahmen des lufthygienischen Gutachtens erforderlich<br />
machen würden. Das im Gutachten angewandte meteorologische Modell (IM-<br />
MIS-Luft) berücksichtigt die örtlichen klimatischen Verhältnisse an der <strong>Ostumgehung</strong><br />
in ausreichendem Umfang und mit der notwendigen Beurteilungssicherheit.<br />
Im Übrigen spiegeln sich die geographischen Randbedingungen der Stadt mit<br />
ihren klimatisch/meteorologischen Folgen in der städtischen Luftschadstoff-<br />
Grundbelastung.<br />
Die aus dem Neubau der <strong>Ostumgehung</strong> resultierenden Luftschadstoffbelastungen<br />
sind im lufthygienischen Gutachten dargestellt. Auch an den nächstgelegenen<br />
Immissionsorten werden die Grenzwerte sicher eingehalten. Mit zunehmendem<br />
Abstand verringert sich die Belastung weiter und nähert sich der<br />
städtischen Grundbelastung an.<br />
Diese Aussage des lufthygienischen Gutachtens wurde mit dem meteorologischen<br />
Modell IMMIS-Luft ermittelt. Das Fachgutachten Klima bestätigt die<br />
Brauchbarkeit dieses Modells. Lokale, klimatische Effekte müssen danach bei
- 174 -<br />
der lufthygienischen Betrachtung, die die Ausbreitung und Verteilung der Luft-<br />
schadstoffe vom Emissionsort modelliert, nicht gesondert berücksichtigt wer-<br />
den.<br />
Der städtische Luftreinhalteplan sieht in der <strong>Ostumgehung</strong> einen wichtigen<br />
Faktor, um das Stadtgebiet insgesamt und besonders Wohngebiete im Stadtnorden<br />
von Luftschadstoffen und Feinstaub zu entlasten, da der Durchgangsverkehr<br />
aus diesen Wohngebieten im Stadtnorden abgezogen und auf der<br />
<strong>Ostumgehung</strong> staufrei geführt wird.<br />
Da die Grenzwerte im Nahbereich der Baumaßnahme eingehalten werden und<br />
die Belastung mit zunehmendem Abstand geringer wird, besteht keine Notwendigkeit<br />
für ein detailliertes lufthygienisches Gutachten für das gesamte<br />
Stadtgebiet.<br />
Der Einfluss der meteorologischen Gegebenheiten findet seinen Niederschlag<br />
in der städtischen Schadstoff-Grundbelastung. Diese wird im lufthygienischen<br />
Gutachten angegeben und wurde aus Messdaten ermittelt.<br />
Das Datum 12.12.2006 stellt den „Redaktionsschluss“ der Planfeststellungsunterlagen<br />
dar. Durch die Endkontrolle der Unterlagen, durch erforderliche Nachbesserungen<br />
und durch die rechtlich vorgeschriebenen Abgabe- und Veröffentlichungsverfahren<br />
hat die Auslegung am 26.02.2007 begonnen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
sieht ab dann eine einmonatige Auslegung vor. Tatsächlich<br />
lagen die Unterlagen bis zum 30.03.2007 aus. Dieser Zeitraum wird<br />
vom Gesetz als ausreichend für die Information der Bürger angesehen.<br />
Weiterhin werden von der Einwendungsführerin B 068 Einwendungen erhoben,<br />
die unter der Zusammenstellung der privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-<br />
6, 8-9, 12, 14, 18, 22, 28, 32 beschrieben sind. Die Beantwortung dieser Einwände<br />
erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf<br />
darauf verwiesen werden.<br />
Ergänzend darf bemerkt werden, dass es sich bei der geplanten <strong>Ostumgehung</strong><br />
um eine zweispurige und teilweise kreuzungsfrei geführte Straße handelt. Sie<br />
stellt eine sehr wichtige Ergänzung des städtischen Straßennetzes dar. Sie<br />
verbindet die Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Alle und die Donaustaufer
- 175 -<br />
Straße (St 2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße<br />
RS 6 im Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete<br />
und Einkaufsmöglichkeiten im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße<br />
B 16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />
zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den<br />
im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />
werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />
Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />
Außerdem wird zu dem Schreiben des Einwendungsführers B 121 vom<br />
09.04.2007 bemerkt, dass die Kosten und die Finanzierung der Maßnahme<br />
grundsätzlich nicht Gegenstand einer Planfeststellung sind. Die Kosten können<br />
im Rahmen von verschiedenen Varianten als ein Gesichtspunkt bewertet werden.<br />
In diesem Zusammenhang darf auf Teil B Abschnitt II Ziffer 3 des Beschlusses<br />
verwiesen werden. Welche Vorhaben die Stadt <strong>Regensburg</strong> verwirklicht,<br />
liegt in der Planungshoheit der Gemeinde und ist daher nicht Gegenstand<br />
der Panfeststellung. Auch der politische Weg zur Verabschiedung des Stadtratsbeschlusses<br />
ist von der Planfeststellungsbehörde nicht zu würdigen. Die<br />
angedachte bauliche Entwicklung des Ortsteiles ist ebenfalls nicht Gegenstand<br />
des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens. Wegen der Lärmbelastung<br />
des Anwesens darf auf die anfangs gemachten Äußerungen verwiesen werden.<br />
Ergänzend wird ausgeführt, dass die maßgebliche 16. Bundesimmissionsschutzverordnung<br />
auf den rechnerisch prognostizierten Lärmmittelungspegel<br />
und auf die einzuhaltenden Lärmgrenzwerte abstellt. Sie ist für das gegenständliche<br />
Planfeststellungsverfahren anzuwenden. Eine Messung der heute<br />
vorhandenen Lärmbelastungen am Gebäude Thornerstraße 2 ist im Verfahren<br />
rechtlich gesehen irrelevant.<br />
Die für eine Straßenbaumaßnahme hinsichtlich des Lärmschutzes geltenden<br />
gesetzlichen Regelungen sind unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 „Lärmschutz“<br />
des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Die Einwendungen waren zurückzuweisen.
- 176 -<br />
2.2.2.39 Einwendungsführer Betriebsnummer B 074<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 181<br />
Die beiden Einwendungsführer weisen darauf hin, dass das Grundstück Donaustaufer<br />
Straße 226 gewerblich genutzt wird und die Breite der Einfahrt nicht<br />
ausreichend ist. Außerdem sollte eine Abbiegespur für das Grundstück 226<br />
stadtauswärts berücksichtigt werden, da es angedacht ist, das komplette<br />
Grundstück inclusive der Fl.Nr. 889/1 und 889 mit gewerblicher Bebauung zu<br />
erschließen.<br />
Grundsätzlich ist die Stadt <strong>Regensburg</strong> bereit, die Einfahrt zu verbreitern, wenn<br />
die gewerbliche Nutzung festgestellt wird. Die Anordnung einer Abbiegespur im<br />
Vorgriff auf eine mögliche gewerbliche Bebauung eines Privatgrundstückes,<br />
kann der Stadt <strong>Regensburg</strong> in einem Planfeststellungsverfahren nicht auferlegt<br />
werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.40 Einwendungsführer Betriebsnummer B 070<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 071<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 104<br />
Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen. Das Anwesen<br />
ist unter dem Immissionsort 53 in der schalltechnischen Berechnung<br />
enthalten.<br />
Gegenüber der Auslegung wurde der Lärmschutz nochmals verbessert. Einerseits<br />
wurde die Lärmschutzwand entlang der Bahn in Richtung <strong>Regensburg</strong> um<br />
ca. 60 m verlängert, andererseits wurde entlang der Grünthaler Straße im Bereich<br />
des Anwesens eine Lärmschutzwand vorgesehen.<br />
Durch die Bahnlinie und die Grünthaler Straße ist das Anwesen deutlich durch<br />
Lärmimmissionen vorbelastet. Mit den o.g. Maßnahmen kann erreicht werden,<br />
dass mit 60 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht im 2. Obergeschoss die<br />
Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten werden. Ohne den Bau der Ost-
- 177 -<br />
umgehung mit den angeordneten Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm<br />
bis zum Jahre 2015 auf rund 67 dB(A) in der Nacht im 2. Obergeschoss ansteigen.<br />
Sowohl das Erdgeschoss (55 dB(A) Tag und Nacht) als auch das 1.<br />
Obergeschoss (57 dB(A) Tag und Nacht) werden durch die angesprochenen<br />
Lärmschutzmaßnahmen spürbar besser geschützt.<br />
Weitere Berechnungsannahmen können aus der Planmappe Ordner 2 Unterlage<br />
8.1 bzw. 8.1.1 T und zusammengefasst in diesem Beschluss unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 entnommen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 6, 8, 4, 18, 14, 30 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.41 Einwendungsführer Betriebsnummer B 072<br />
Die Einwenderin ist durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen. Das Anwesen<br />
ist unter dem Immissionsort 52 in der schalltechnischen Berechnung<br />
enthalten.<br />
Gegenüber der Auslegung wurde der Lärmschutz nochmals verbessert. Einerseits<br />
wurde wegen der Schallausbreitung unter der Brücke die Lärmschutzwand<br />
in Richtung <strong>Regensburg</strong> um 60 m verlängert, andererseits wurde entlang<br />
der Grünthaler Straße eine 250 m lange Schallschutzwand angeordnet.<br />
Durch die Bahnlinie und die Grünthaler Straße ist das Anwesen deutlich durch<br />
Lärmimmissionen vorbelastet. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> mit den angeordneten<br />
Lärmschutzmaßnahmen würde der Lärmpegel verursacht durch die<br />
Bahn bis zum Jahre 2015 auf rund 65 dB(A) am Tag und in der Nacht im 1.<br />
Obergeschoss ansteigen. Mit den o.g. Maßnahmen kann erreicht werden, dass<br />
mit rund 56 dB(A) am Tag und in der Nacht die Grenzwerte der Lärmsanierung<br />
eingehalten werden.
- 178 -<br />
Dabei wurde der ungünstigste Planfall, Überlagerung des Schienen- und Stra-<br />
ßenverkehrslärms (Osttangente; Grünthaler Straße) und die vorgesehenen<br />
Schallschutzmaßnahmen angenommen. Weitere Berechnungsannahmen kön-<br />
nen aus der Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T und zusammen-<br />
gefasst in diesem Beschluss unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 entnommen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 6, 8, 4, 18, 14, 30 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.42 Einwendungsführer Betriebsnummer B 073<br />
Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />
Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />
durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Weitere vorgebrachte Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 3 und 24 beschrieben. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Die Kritik an dem zweistöckigen Kreisel geht fehl, da dieser in der Planungshoheit<br />
der Gemeinde liegt und die Finanzierung der Maßnahme nicht Gegenstand<br />
der Planfeststellung ist.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 179 -<br />
2.2.2.43 Einwendungsführer Betriebsnummer B 075<br />
Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />
Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />
durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Weitere vorgebrachte Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 30, 14, 10, 5 beschrieben. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.44 Einwendungsführer Betriebsnummer B 076<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 088<br />
Das Anwesen der Einwender liegt etwa 240 m von der Maßnahme entfernt;<br />
daher sind keine Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />
zu verzeichnen. In der schalltechnischen Berechnung wurde das zur Trasse<br />
näher liegende Anwesen, Brandlbergerstraße 169, Immissionsort 51 berechnet.<br />
Mit 51 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht werden die Werte der<br />
Lärmsanierung unterschritten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />
des Schienen- und Straßenverkehrs angenommen.<br />
Betrachtet man die geplante <strong>Ostumgehung</strong> allein, würden sich die Lärmpegelwerte<br />
auf 48 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht einpendeln.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Weiterhin werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 8, 11, 14, 17, 18 und 28 beschrie-
- 180 -<br />
ben sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III<br />
Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Ergänzend wird bemerkt, dass es sich bei der <strong>Ostumgehung</strong> um eine zweispu-<br />
rige und teilweise kreuzungsfrei geführte Straße handelt. Sie stellt eine sehr<br />
wichtige Ergänzung des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die<br />
Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St<br />
2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im<br />
Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten<br />
im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B<br />
16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />
zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den<br />
im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />
werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />
Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.45 Einwendungsführer Betriebsnummer B 077<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 080<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar durch Grundabtretungen betroffen.<br />
Die Einwender wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zum untersuchten<br />
Immissionsort 155, Baltenstraße 17, das näher an der Trasse liegt. Mit 55<br />
dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht werden hier die maßgeblichen<br />
Grenzwerte der Lärmsanierung (70 dB(A) tags 60 dB(A) nachts) nicht überschritten.<br />
Die Lärmbelastung entsteht in erster Linie nicht durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />
- diese ist durch die Lage und den angeordneten Lärmschutzwall/wand<br />
weitgehend abgeschirmt (Planfall G: Straßenverkehr <strong>Ostumgehung</strong> mit Lärmschutzmaßnahmen<br />
49 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht) - sondern aufgrund<br />
der Vorbelastung durch den Bahnverkehr. Eine Einhausung der <strong>Ostumgehung</strong><br />
würde sich eher negativ auf die Lärmbilanz auswirken, da die Stadt<br />
<strong>Regensburg</strong> rechtlich nicht zu verpflichten wäre, einen Lärmschutz entlang der
- 181 -<br />
Bahnlinie zu erstellen, somit also nur die Straße und nicht auch die Bahnlinie<br />
lärmgeschützt wäre.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt<br />
II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 3, 11, 14 und 27 beschrieben sind. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.46 Einwendungsführer Betriebsnummer B 078<br />
Der Einwendungsführer ist durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen.<br />
Das Anwesen des Einwenders wurde lärmtechnisch untersucht. Der Immissionsort<br />
83 hat einen Pegelwert von max. 58 dB(A) am Tag und in der Nacht im<br />
1. Obergeschoss erbracht. Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung<br />
(70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht) eingehalten. Dabei wurde der<br />
ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Schienen- und Straßenverkehrs<br />
angenommen.<br />
Die Lärmbelastung entsteht in erster Linie nicht durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />
- diese ist durch Lage und den vorgesehenen Lärmschutzwall/wand weitgehend<br />
abgeschirmt (vgl. Planfall G: Straßenverkehr <strong>Ostumgehung</strong> 49 dB(A)<br />
am Tag und 43 dB(A) in der Nacht) - sondern durch die Vorbelastung durch<br />
den Schienenverkehr. Eine Einhausung der <strong>Ostumgehung</strong> würde sich eher<br />
negativ auf die Lärmbilanz auswirken, da die Stadt <strong>Regensburg</strong> rechtlich nicht<br />
zu verpflichten wäre, einen Lärmschutz entlang der Bahnlinie zu erstellen, somit<br />
also nur die Straße und nicht auch die Bahnlinie lärmgeschützt wäre.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B Ab-
- 182 -<br />
schnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
In den schalltechnischen Untersuchungen wurde das Fertigteilwerk berücksichtigt.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Weiterhin werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 6 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Wegen der angesprochenen Dammlage der Trasse wird ergänzend bemerkt,<br />
dass die Strecke überwiegend im Einschnitt verläuft. Nur in einem lokal begrenzten<br />
Abschnitt – Überquerung der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> Weiden und der<br />
Hofer Straße – verläuft die Strecke in einer erwähnenswerten Dammlage<br />
(600 m). In diesem Bereich ist jedoch eine Unterführung der Bahnlinie aufgrund<br />
des bestehenden Wasserschutzgebietes nicht möglich. Laut dem jetzt<br />
vorliegenden Fachgutachten Klima hat die Baumaßnahme keine erheblichen<br />
Auswirkungen auf die Frischluftzufuhr im Bereich Konradsiedlung. Die Frischluftzufuhr<br />
erfolgt laut Gutachten im Wesentlichen aus westlicher bis nordwestlicher<br />
Richtung.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.47 Einwendungsführer Betriebsnummer B 079<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 093<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar durch Grundabtretungen betroffen.<br />
Die Einwender wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zum untersuchten<br />
Immissionsort 155, Baltenstraße 12, der näher an der Trasse liegt. Mit 55<br />
dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht werden hier die maßgeblichen<br />
Grenzwerte der Lärmsanierung (70 dB(A) tags 60 dB(A) nachts) nicht überschritten.<br />
Die Lärmbelastung entsteht in erster Linie nicht durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />
- diese ist durch die Lage und den angeordneten Lärmschutzwall/wand<br />
weitgehend abgeschirmt (Planfall G: Straßenverkehr Osttangente mit Lärm-
- 183 -<br />
schutzmaßnahmen 49 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht) - sondern auf-<br />
grund der Vorbelastung durch den Bahnverkehr. Eine Einhausung der Ostum-<br />
gehung würde sich eher negativ auf die Lärmbilanz auswirken, da die Stadt<br />
<strong>Regensburg</strong> rechtlich nicht zu verpflichten wäre, einen Lärmschutz entlang der<br />
Bahnlinie zu erstellen, somit also nur die Straße und nicht auch die Bahnlinie<br />
lärmgeschützt wäre.<br />
Die Berechnungsannahme ist in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 3, 11, 14 und 27 beschrieben sind. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.48 Einwendungsführer Betriebsnummer B 081<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 082<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 083<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 084<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 085<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 086<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 087<br />
Die Einwendungsführer wohnen in einem Gebäude, haben die gleichen Ein-<br />
wände vorgebracht und werden daher gemeinsam behandelt. Das Anwesen<br />
der Einwender liegt über 300 m von der Maßnahme entfernt; daher sind keine<br />
Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte zu verzeichnen. In<br />
der schalltechnischen Berechnung wurde das zur Trasse näher liegende An-<br />
wesen Memelerstraße 46, Immissionsort 164 berechnet. Mit 52 dB(A) am Tag<br />
und 51 dB(A) in der Nacht werden die Werte der Lärmsanierung unterschritten.
- 184 -<br />
Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Schienen- und<br />
Straßenverkehrs angenommen.<br />
Betrachtet man die geplante <strong>Ostumgehung</strong> allein, würden die Lärmpegelwerte<br />
sich auf 48 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht einpendeln.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Weiterhin werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 17, 18 und 28 beschrieben<br />
sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt<br />
III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Ergänzend wird bemerkt, dass es sich bei der <strong>Ostumgehung</strong> um eine zweispurige<br />
und teilweise kreuzungsfrei geführte Straße handelt. Sie stellt eine sehr<br />
wichtige Ergänzung des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die<br />
Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St<br />
2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im<br />
Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten<br />
im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B<br />
16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />
zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den<br />
im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />
werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />
Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />
Die Konradschule wurde in das schalltechnische Gutachten aufgenommen. Bei<br />
der Konradschule (Immissionsorte 190; 191; 192) sind die für Schulen einschlägigen<br />
Grenzwerte der Lärmvorsorge (Straße) [max. 48 dB(A) am Tag, IO<br />
190, III. OG Ost] und der Lärmsanierung (Überlagerung Straße und Schiene)<br />
[max. 54 dB(A) am Tag, IO 190, III.OG Ost] eingehalten.
- 185 -<br />
Die lufthygienischen Grenzwerte sind eingehalten.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.49 Einwendungsführer Betriebsnummer B 090<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 091<br />
Das Anwesen der Einwender liegt über 300 m von der Maßnahme entfernt;<br />
daher sind keine Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />
zu verzeichnen. In der schalltechnischen Berechnung wurde das zur Trasse<br />
näher liegende Anwesen Memelerstraße 46, Immissionsort 164 berechnet. Mit<br />
52 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht werden die Werte der Lärmsanierung<br />
weit unterschritten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />
des Schienen- und Straßenverkehrs angenommen.<br />
Betrachtet man die geplante <strong>Ostumgehung</strong> allein, würden sich die Lärmpegelwerte<br />
auf 48 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht einpendeln.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Weiterhin werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 8, 11, 14, 17, 18 und 28 beschrieben<br />
sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III<br />
Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Ergänzend wird bemerkt, dass es sich bei der <strong>Ostumgehung</strong> um eine zweispurige<br />
und teilweise kreuzungsfrei geführte Straße handelt. Sie stellt eine sehr<br />
wichtige Ergänzung des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die<br />
Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St<br />
2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im<br />
Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten<br />
im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B<br />
16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.
- 186 -<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Ver-<br />
kehre zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den<br />
im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />
werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />
Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.50 Einwendungsführer Betriebsnummer B 092<br />
Das Anwesen der Einwendungsführerin liegt ca. 200 m von der Trasse der<br />
<strong>Ostumgehung</strong> entfernt. Sowohl durch die Grünthalerstraße als auch durch die<br />
Bahn ist das Gebiet durch Lärm stark vorbelastet. Außerdem befinden sich gegenüber<br />
dem Anwesen Sportplätze.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat das näher zur Trasse liegende Anwesen, Brandlberger<br />
Straße 165 (Immissionsort 187) schalltechnisch untersucht. Unter Berücksichtigung<br />
der Überlagerung des Schienen- und Straßenverkehrs (<strong>Ostumgehung</strong><br />
und Grünthaler Straße) und der angeordneten aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />
(Lärmschutzwand entlang der westlichen Bahnseite und Lärmschutzwand<br />
entlang der Grünthaler Straße) ergibt sich ein maximaler Pegelwert<br />
von 60 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht im 2. Obergeschoss.<br />
Damit werden die hier maßgeblichen Grenzwerte einer Lärmsanierung bei weitem<br />
unterschritten.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 187 -<br />
2.2.2.51 Einwendungsführer Betriebsnummer B 094<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />
Immissionsort IO 30, Am Brandlberg Nr. 3, herangezogen. Mit 52 dB(A) am<br />
Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />
der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte<br />
der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die<br />
Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht. Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung<br />
der privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 8-9, 11-12, 14 und 28<br />
beschrieben sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt<br />
III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.52 Einwendungsführer Betriebsnummer B 095<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />
Immissionsort IO 157, Baltenstraße 23, II. Obergeschoss, herangezogen. Mit<br />
50 dB(A) am Tag und in der Nacht werden hier die maßgeblichen Grenzwerte<br />
der Lärmsanierung weit unterschritten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall,<br />
die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.
- 188 -<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Plan-<br />
mappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-4, 9, 11-12, 14, 17, 18 und 28 beschrieben<br />
sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt<br />
III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.53 Einwendungsführer Betriebsnummer B 096<br />
Die Einwendungsführer sind durch Grundabtretung nicht betroffen.<br />
Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />
Berechnung hat für den Immissionsort 189 bei einer Überlagerung des<br />
Schienen- und Straßenverkehrs (<strong>Ostumgehung</strong> und Grünthaler Straße) und<br />
unter Berücksichtigung der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen rund 53<br />
dB(A) im I. Obergeschoss am Tag und 51 dB(A) in der Nacht ergeben. Damit<br />
werden die Grenzwerte der Lärmsanierung bei weitem eingehalten.<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />
verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />
Die Ermittlung der zu erwartenden Schwerverkehrsanteile basiert auf der „Verkehrsuntersuchung<br />
Kfz-Verkehr Raum <strong>Regensburg</strong>“ vom 25.02.2005. Hierbei<br />
wurden zur Abschätzung des Neuverkehrs die Wohn- und Gewerbeflächenreserven<br />
im Nahbereich <strong>Regensburg</strong> in enger Abstimmung mit dem parallel zur<br />
Verkehrsuntersuchung durchgeführten „Teilraumgutachten Stadt-Umland-<br />
<strong>Regensburg</strong>“ aufgenommen. Gewerbliche Entwicklungen sind demzufolge in<br />
den prognostizierten Schwerverkehrsanteilen enthalten.
- 189 -<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />
Bei der Verwendung von 2-lagigem offenporigem Asphalt in Augsburg und In-<br />
golstadt handelt es sich um Pilotprojekte der Jahre 2003/2005 die noch nicht<br />
endgültig ausgewertet sind. Die bisherigen Erfahrungen mit 1-lagigem offenpo-<br />
rigen Asphalt zeigen, dass offenporiger Asphalt rd. 40 % der Lebensdauer von<br />
Splittmastixasphalt (20-25 Jahre) aufweist. Hinzu kommt, dass die anfangs hohen<br />
Schallpegelreduktionen von 6 dB(A) nicht über die gesamte Lebensdauer<br />
erhalten bleiben. Bereits nach ca. 6 Jahren sind die Vorteile des 1-lagigen offenporigen<br />
Asphalts gegenüber dem Splittmastixasphalt verschwunden. Zusammen<br />
mit den eindeutig höheren Unterhalts- und Pflegekosten ergibt sich<br />
ein deutlicher Nachteil des offenporigen Asphaltes im Vergleich zu Splittmastixasphalt,<br />
der ebenfalls eine Lärmreduktion von 2 dB(A) bewirkt.<br />
Die Höhe der Schallschutzwand mit 2,50 m bezieht sich auf die Schienenoberkante.<br />
Da die Gleise im Bereich der Posener Straße 1-2 m über dem Straßenniveau<br />
der Posener Straße liegen, ergibt sich eine Gesamtentwicklungshöhe<br />
des Schallschutzes gegenüber der Straße von bis zu 4,50 m. Dies wird bereits<br />
vielfach als störend und stadtgestalterisch unangemessen hoch empfunden.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt: „Ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />
(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />
einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />
dürfen zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung<br />
darstellt.“<br />
(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />
– Az.: 8 A 93.40057).<br />
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />
auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />
Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
eine Verpflichtung auf Erhöhung der Lärmschutzwand nicht auferlegt werden.<br />
Bei den angegebenen Schadstoffwerten im lufthygienischen Gutachten (vgl.<br />
Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.4) handelt es sich um Immissionswerte an
- 190 -<br />
der angrenzenden Bebauung. Da die ermittelten Werte bereits wenige Meter<br />
neben der Fahrbahn der neuen <strong>Ostumgehung</strong> deutlich abgemindert sind, ist<br />
die Zunahme auf nur 23 µg/m³ (Feinstaub) realistisch.<br />
Der Gutachter hat die Luftschadstoffe Feinstaub, Stickstoffdioxid und Benzol<br />
betrachtet. Das entspricht den Anforderungen der 22. BImSchV vom<br />
11.09.2002 in der Fassung vom 04.06.2007. Die früher getrennt aufgeführte<br />
Rußbelastung ist heute im Feinstaubwert enthalten.<br />
Die Diesellokemissionen werden wie alle anderen Emissionen von den stationären<br />
Messstationen gemessen. Sie sind ein Teil der Vorbelastung. Die Vorbelastung<br />
wird aus vorhandenen Messdaten abgeleitet. Die Messwerte für Feinstaub<br />
waren ab 1990 an der ehemaligen Messstation Isarstraße etwas niedriger<br />
als an der Messstation am Schwanenplatz.<br />
Für die weiteren in der 22. BImSchV geregelten Luftschadstoffe können<br />
Grenzwertüberschreitungen im Zusammenhang mit dem Kfz-Verkehr von<br />
vornherein ausgeschlossen werden.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 12 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieses Einwandes erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.54 Einwendungsführer Betriebsnummer B 098<br />
Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />
Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />
durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nr. 4-5 enthalten. Die Beantwortung dieser Einwände<br />
erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf<br />
verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 191 -<br />
2.2.2.55 Einwendungsführer Betriebsnummer B 099<br />
Soweit die Sallerner Regenbrücke, der Knoten <strong>Regensburg</strong>-Nord und die<br />
Nordgaustraße angesprochen werden, bleibt festzuhalten, dass diese nicht<br />
Gegenstand dieses Verfahrens sind. Außerdem hat die Planfeststellungsbehörde<br />
im Rahmen dieses Verfahrens nicht die Planungshoheit der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
zu überprüfen. Im Übrigen werden Vorschläge aufgezeigt, die andere<br />
Straßenbaulastträger betreffen. Soweit die Notwendigkeit der <strong>Ostumgehung</strong><br />
angesprochen wird, darf auf Teil B Abschnitt II, Ziffer 3 („Planrechtfertigung“)<br />
des Beschlusses verwiesen werden. Ergänzend darf ausgeführt werden, dass<br />
durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> etwa 4.000 Fahrten Durchgangsverkehr aus<br />
der Konradsiedlung herausgenommen werden. Dieser Durchgangsverkehr belastet<br />
die Konradsiedlung heute vor allem in den Berufsverkehrszeiten morgens<br />
und am Spätnachmittag. Durch die <strong>Ostumgehung</strong> werden auch die Chamer<br />
Straße (-2.400 Kfz/Tag = - 25 %) und die B 16 (-1.700 Kfz/Tag = -10 %)<br />
bis zur B 15, Amberger Straße entlastet. Die Belastung der Amberger Straße<br />
nimmt um 3.800 Kfz/Tag bzw. um 14 % ab, die daran anschließende Nordgaustraße<br />
wird um 3.400 Kfz/Tag bzw. um 12 % entlastet. Um 1.200 Kfz/Tag entlastet<br />
wird auch die Grünthaler Straße, die heute die Verbindung nach Irlbach<br />
herstellt. Dieser Verkehr wird künftig die Kreisstraße R 6 und die <strong>Ostumgehung</strong><br />
benutzen.<br />
Bei der geplanten <strong>Ostumgehung</strong> handelt es sich um eine zweispurige und teilweise<br />
kreuzungsfrei geführte Straße. Sie stellt eine sehr wichtige Ergänzung<br />
des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die Schwabelweiser Brücke,<br />
die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St 2125) im Süden mit der<br />
Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im Norden. Es ist von großer<br />
Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten im Osten<br />
von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B 16 in Richtung Bayerischer<br />
Wald zu verbinden.<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />
zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den
- 192 -<br />
im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />
werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />
Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchungen wurden auch die Schätz-<br />
kosten für eine Einhausung untersucht und auch bei verschiedenen Bürgerinformationsveranstaltungen<br />
genannt. Diese Kosten liegen um ein Vielfaches<br />
über den Kosten für einen aktiven Schallschutz mit einer Wall-Wand-<br />
Kombination.<br />
Soweit die Einhausung, als auch der Lärmschutz angesprochen wird, darf auf<br />
die jeweiligen Ausführungen unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 „Themenkreise/Zusammenstellung<br />
der Einwände“ des Beschlusses verwiesen werden.<br />
Hinsichtlich des Anschlusses <strong>Ostumgehung</strong> - Donaustaufer Straße - Schwabelweiser<br />
Brücke wird ausgeführt, dass wegen der starken Verkehrsbeziehung<br />
zwischen Walhalla Allee und Schwabelweiser Brücke dieser Hauptstrom kreuzungsfrei<br />
über den vorhandenen Knotenpunkt, d.h. den Abzweig zur Donaustaufer<br />
Straße und zur geplanten <strong>Ostumgehung</strong> geführt werden muss. Die<br />
verbleibenden Abbiegebeziehungen werden über einen großen Kreisverkehrsplatz<br />
abgewickelt. Um die Attraktivität der <strong>Ostumgehung</strong> zu erhöhen, wird die<br />
stark belastete Verbindung von der Schwabelweiser Brücke zur <strong>Ostumgehung</strong><br />
unter Ausnutzung der Höhensituation ebenfalls planfrei geführt, auch unter<br />
dem signalisierten Nachbarknoten Donaustaufer Straße hindurch. Diese Lösung<br />
ermöglicht eine zügige Verbindung von den Gewerbegebieten im <strong>Regensburg</strong>er<br />
Osten zur <strong>Ostumgehung</strong> und eine Reduzierung der Spurenzahl am<br />
signalisierten Knotenpunkt mit der Donaustaufer Straße. An den Kreisverkehrsplatz<br />
ist auch der südlich angrenzende Großparkplatz optimal angebunden.<br />
Er ist aus allen Richtungen erreichbar und es kann nach allen Richtungen<br />
abgefahren werden.<br />
An der Kreuzung B 16, Rampe West / Weidener Straße /Zeitlarner Weg ist für<br />
den Leistungsnachweis der morgendliche Berufsverkehr maßgebend, weil sich<br />
der von der B 16 kommende Linksabbieger Richtung <strong>Ostumgehung</strong> mit dem<br />
Verkehr von der <strong>Ostumgehung</strong> zum Gewerbegebiet kreuzt. Deshalb ist der geplante<br />
Kreisverkehrsplatz hier eine gute Lösung, der morgens wie abends die<br />
geforderte Verkehrsqualität aufweist.
- 193 -<br />
Im Gewerbegebiet Haslbach mündet die <strong>Ostumgehung</strong> in die Coburger Straße,<br />
die eine neue Verbindung zum bestehenden Anschluss an die B 16 (Rampe<br />
Ost) erhält. Auch diese Einmündung wird künftig mit starken Abbiegeströmen<br />
belastet sein. Nach der Verkehrsuntersuchung „Osttangente <strong>Regensburg</strong>“ ist<br />
für den Prognosehorizont 2020 die Leistungsfähigkeit in der Morgenspitze nicht<br />
ganz ausreichend. Es wird empfohlen, leistungssteigernde Maßnahmen vorzu-<br />
bereiten.<br />
Die Einmündung wird deshalb baulich für die Installation einer Lichtzeichenanlage<br />
vorbereitet.<br />
Die Einwendungen waren zurückzuweisen.<br />
2.2.2.56 Einwendungsführer Betriebsnummer B 100<br />
Die Einwendungsführer sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen.<br />
Das Anwesen der Einwendungsführer wurde lärmtechnisch untersucht. Der<br />
Immissionsort 15 hat einen Pegelwert von 53 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in<br />
der Nacht erbracht. Damit werden die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung<br />
weit unterschritten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />
des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3-6, 7-9, 11, 12, 14 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 194 -<br />
2.2.2.57 Einwendungsführer Betriebsnummer B 101<br />
Die Einwendungsführer sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen.<br />
Das Anwesen der Einwendungsführer wurde lärmtechnisch untersucht. Der<br />
Immissionsort 30 hat einen Pegelwert von 52dB(A) am Tag und 49 dB(A) in<br />
der Nacht erbracht. Damit werden nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der<br />
Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge<br />
eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />
des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 5, 6, 8-9, 12 und 28 beschrieben<br />
sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer<br />
2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.58 Einwendungsführer Betriebsnummer B 108<br />
Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />
Berechnung hat für den Immissionsort 98 für eine Überlagerung des<br />
Schienen- und Straßenverkehrs und die angeordneten Lärmschutzmaßnahmen<br />
rund 60 dB(A) im II. Obergeschoss am Tag und in der Nacht ergeben.<br />
Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau<br />
der <strong>Ostumgehung</strong> und den vorgesehenen Lärmschutz (vgl. schalltechnische<br />
Berechnung, Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) würde der Bahnlärm im Jahre<br />
2015 auf rund 67 dB(A) am Tag und 68 dB(A) in der Nacht ansteigen.
- 195 -<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 ent-<br />
spricht, verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />
Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />
Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />
(Osttangente) unter Berücksichtigung der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen<br />
resultiert, heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50<br />
dB(A) am Tag und 43 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.59 Einwendungsführer Betriebsnummer B 109<br />
Das Anwesen der Einwendungsführer liegt ca. 200 m von der Trasse der <strong>Ostumgehung</strong><br />
entfernt. Sowohl durch die Grünthalerstraße als auch durch die<br />
Bahn ist das Gebiet durch Lärm stark vorbelastet. Außerdem befinden sich gegenüber<br />
dem Anwesen Sportplätze.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat das näher zur Trasse liegende Anwesen, Brandlberger<br />
Straße 165 (Immissionsort 187) schalltechnisch untersucht. Unter Berücksichtigung<br />
der Überlagerung des Schienen- und Straßenverkehrs (<strong>Ostumgehung</strong><br />
und Grünthaler Straße) und der angeordneten aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />
(Lärmschutzwand entlang der westlichen Bahnseite und Lärmschutzwand<br />
entlang der Grünthaler Straße) ergibt sich ein maximaler Pegelwert<br />
von 60 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht im 2. Obergeschoss.
- 196 -<br />
Damit werden die hier maßgeblichen Grenzwerte einer Lärmsanierung bei wei-<br />
tem unterschritten.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.60 Einwendungsführer Betriebsnummer B 110<br />
Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse (ca. 450 m) der geplanten<br />
<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nr. 3, 4, 11, 12, 14, 17, 18, 29 enthalten. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Ergänzend wird bemerkt, dass eine Unterführung der Bahnlinie mit der <strong>Ostumgehung</strong><br />
im Rahmen der Vorplanung ausgeschieden wurde. Aufgrund der bestehenden<br />
Höhenverhältnisse hätte ebenso wie bei der geplanten Überführung,<br />
auch die Hofer Straße höhenfrei gekreuzt werden müssen. Die Unterführung<br />
der <strong>Ostumgehung</strong> unter der Hofer Straße hätte die sehr umfangreiche<br />
Neuverlegung von 3 Kanaltrassen und 2 Hochdruckgasleitungen zur Folge gehabt.<br />
Aufgrund des vorhandenen Wasserschutzgebietes wäre es notwendig,<br />
die gesamte Unterführungsstrecke mit einem wasserdichten Trog zu schützen.<br />
Die Unterführungsbauwerke müssten zudem stark aufgeweitet werden, um die
- 197 -<br />
Haltesichtweite im Bogen zu gewährleisten. Diese beiden Maßnahmen hätten<br />
einen erheblichen Kostenaufwand zur Folge - die Unterführung der Ostumge-<br />
hung unter der Bahnlinie ist als unwirtschaftlich anzusehen.<br />
Die Strecke verläuft überwiegend im Einschnitt. Nur in einem lokal begrenzten<br />
Abschnitt – Überquerung der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong> Weiden und der Hofer<br />
Straße – verläuft die Strecke in einer erwähnenswerten Dammlage (600 m). In<br />
diesem Bereich ist jedoch eine Unterführung der Bahnlinie aufgrund des bestehenden<br />
Wasserschutzgebietes nicht möglich. Laut dem vorliegenden Fachgutachten<br />
Klima hat die Baumaßnahme keine erheblichen Auswirkungen auf<br />
die Frischluftzufuhr im Bereich Konradsiedlung. Die Frischluftzufuhr erfolgt laut<br />
Gutachten im Wesentlichen aus westlicher bis nordwestlicher Richtung.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.61 Einwendungsführer Betriebsnummer B 111<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />
Immissionsort IO 157, Baltenstraße 23, II. Obergeschoss herangezogen. Mit<br />
49 dB(A) am Tag und 48 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen<br />
Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die<br />
Grenzwerte der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste<br />
Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Wegen der Forderung nach einer Straßenführung unter der Bahnlinie <strong>Regensburg</strong><br />
– Hof darf auf den vorherigen Einwand Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.2.60<br />
des Beschlusses verwiesen werden.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 5, 6, 9-12, 28, 29 beschrieben sind. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
- 198 -<br />
2.2.2.62 Einwendungsführer Betriebsnummer B 112<br />
Das Anwesen des Einwenders liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />
Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten<br />
durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Soweit eine Einhausung, das Thema Lärm oder das Thema Lufthygiene/Klima<br />
angesprochen werden, darf auf die Ausführungen zu diesen Themenkreisen<br />
unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses verwiesen werden.<br />
Ergänzend wird bemerkt, dass die <strong>Ostumgehung</strong> als städtische Verteilerschiene<br />
dient, auf der auch die Verkehre zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und<br />
in Richtung Cham) und den im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten<br />
leistungsfähig abgewickelt werden können. Sie hat Entlastungswirkung für<br />
die Konradsiedlung und die Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer<br />
<strong>Ostumgehung</strong> übernimmt. Mit der Trassenwahl wurde dem Grundsatz,<br />
Verkehrswege möglichst zu bündeln, entsprochen.<br />
Initiativen für Standortentscheidungen von Zulieferfirmen für das BMW-Werk<br />
<strong>Regensburg</strong> sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.63 Einwendungsführer Betriebsnummer B 113<br />
Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse (ca. 350 m) der<br />
geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 11, 14, 17, 18 enthalten. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.
- 199 -<br />
Ergänzend wird bemerkt, dass es sich bei der <strong>Ostumgehung</strong> um eine zweispurige<br />
und teilweise kreuzungsfrei geführte Straße handelt. Sie stellt eine sehr<br />
wichtige Ergänzung des städtischen Straßennetzes dar. Sie verbindet die<br />
Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Allee und die Donaustaufer Straße (St<br />
2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie der Kreisstraße RS 6 im<br />
Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten<br />
im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt mit der Bundesstraße B<br />
16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />
zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den<br />
im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />
werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />
Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.64 Einwendungsführer Betriebsnummer B 114<br />
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurden die näher zur Trasse liegenden<br />
Immissionsorte IO 20/23, Haidhofweg 16, Bodenwöhrstraße 9, herangezogen.<br />
Mit 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur<br />
die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern<br />
sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste<br />
Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms und<br />
die angeordneten Lärmschutzmaßnahmen angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.
- 200 -<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2 - 6, 8, 9, 12, 14, 27 - 30 beschrieben<br />
sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer<br />
2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.65 Einwendungsführer Betriebsnummer B 115<br />
Das Anwesen der Einwenderin (Steinweg) liegt weit ab von der Trasse der geplanten<br />
<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 8-9, 12, 14, enthalten. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.66 Einwendungsführer Betriebsnummer B 117<br />
Das Anwesen der Einwenderin (Keilberg) liegt weit ab von der Trasse der geplanten<br />
<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 8-9, 12-14 enthalten. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 201 -<br />
2.2.2.67 Einwendungsführer Betriebsnummer B 118<br />
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />
Immissionsort IO 23, Bodenwöhrstraße 9 herangezogen. Mit 53 dB(A) am Tag<br />
und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte<br />
der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der<br />
Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />
des Straßen- und Schienenverkehrslärms und die angeordneten Lärmschutzmaßnahmen<br />
angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Ziffer<br />
5.2 Abschnitt II Teil B des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 8-9, 12 und 14 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.68 Einwendungsführer Betriebsnummer B 119<br />
Das Anwesen der Einwenderin (Sternbergstraße) liegt weit ab von der Trasse<br />
der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 6, 8, 12, 14 enthalten. Die Beantwortung
- 202 -<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.69 Einwendungsführer Betriebsnummer B 120<br />
Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse (Steyrerweg) der<br />
geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 8-9, 12, 14 enthalten. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.70 Einwendungsführer Betriebsnummer B 122<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 123<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 124<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />
Immissionsort IO 154, Baltenstraße 15, II. Obergeschoss, herangezogen. Mit<br />
55dB(A) am Tag und in der Nacht werden die Grenzwerte der Lärmsanierung<br />
eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und die hier vorgesehenen<br />
Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm nach der schalltechnischen Berechnung<br />
(vgl. Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im Jahre 2015 auf rund 60<br />
dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />
verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.
- 203 -<br />
Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />
Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />
(Osttangente) unter Berücksichtigung der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen<br />
resultiert, heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 49<br />
dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />
(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />
einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />
zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.“<br />
(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />
– Az.: 8 A 93.40057).<br />
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />
auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />
Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
eine Verpflichtung auf Erhöhung der Lärmschutzwand nicht auferlegt werden.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 3, 11, 14, 28 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.71 Einwendungsführer Betriebsnummer B 125<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 126<br />
Das Anwesen der Einwendungsführer liegt weit ab von der Trasse (ca. 200 m)<br />
der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschrei-
- 204 -<br />
tungen von Immissionsgrenzwerten der Lärmsanierung durch den Bau der Ost-<br />
umgehung zu erwarten.<br />
In der schalltechnischen Berechnung wurde das zur Trasse näher liegende<br />
Anwesen Brandlberger Straße 169, Immissionsort 51 berechnet. Mit 57 dB(A)<br />
am Tag und 52 dB(A) in der Nacht werden die Werte der Lärmsanierung unterschritten.<br />
Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Schienen-<br />
und Straßenverkehrs (Osttangente und Grünthaler Straße) angenommen.<br />
Die Schallausbreitung der Brücke wurde nochmals überprüft mit dem Ergebnis,<br />
dass die Lärmschutzwand Richtung <strong>Regensburg</strong> verlängert wurde. Zudem<br />
wurde eine Lärmschutzwand entlang der Grünthaler Straße angeordnet.<br />
Betrachtet man die geplante <strong>Ostumgehung</strong> allein, würden die Lärmpegelwerte<br />
sich auf 46 dB(A) am Tag und 39 dB(A) in der Nacht einpendeln.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Die weiteren Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3, 4, 11, 14, 17, 18, enthalten. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen<br />
2.2.2.72 Einwendungsführer Betriebsnummer B 127<br />
Die Einwenderin ist nach eigenen Angaben Miteigentümerin des Anwesens ihrer<br />
Mutter. Ihre Mutter hat eigene Einwendungen vorgebracht. Diese werden<br />
unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.2.27 des Beschlusses behandelt. Es darf<br />
darauf verwiesen werden. Die Einwendungsführerin ist nicht unmittelbar von<br />
Grundabtretungen betroffen. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde<br />
der näher zur Trasse liegende Immissionsort IO 30, Am Brandlberg 3, heran-
- 205 -<br />
gezogen. Mit 52 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden hier nicht nur<br />
die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten, sondern<br />
sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungüns-<br />
tigste Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms an-<br />
genommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3-6, 8-9, 12, 14 beschrieben sind. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.73 Einwendungsführer Betriebsnummer B 129<br />
Der Einwendungsführer ist durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen.<br />
Das Anwesen in unmittelbarer Nachbarschaft des Einwendungsführers (Posenerstraße<br />
81) wurde lärmtechnisch untersucht. Der Immissionsort 117 hat<br />
einen Pegelwert von max. 52 dB(A) im II. Obergeschoss am Tag und in der<br />
Nacht ergeben. Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten.<br />
Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />
würde der Bahnlärm nach der schalltechnischen Berechnung (vgl.<br />
Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im Jahre 2015 auf rund 57 dB(A) am Tag<br />
und 58 dB(A) in der Nacht ansteigen.<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />
verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.
- 206 -<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) oder aber zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Ver-<br />
kehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Ände-<br />
rung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />
zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.“<br />
(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />
– Az.: 8 A 93.40057).<br />
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />
auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />
Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
eine Verpflichtung auf Durchführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht<br />
auferlegt werden.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 4, 9, 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.74 Einwendungsführer Betriebsnummer B 130<br />
Das Anwesen des Einwenders wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />
Berechnung hat für den Immissionsort 99 für eine Überlagerung<br />
des Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen<br />
Lärmschutzmaßnahmen rund 60 dB(A) im II. Obergeschoss am Tag und in der<br />
Nacht ergeben. Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten.<br />
Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und die hierfür vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />
würde der Bahnlärm nach der schalltechnischen Berechnung (vgl.<br />
Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im Jahre 2015 auf rund 67 dB(A) am Tag<br />
und 68 dB(A) in der Nacht ansteigen.
- 207 -<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 ent-<br />
spricht, verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />
Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />
Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />
(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />
heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50 dB(A) am Tag<br />
und 43 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) oder aber zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />
(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />
einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />
zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.<br />
(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />
– Az.: 8 A 93.40057). Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang<br />
mit diesen Urteilen auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in<br />
Wohngebieten festgelegt worden.<br />
Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
eine Verpflichtung auf Durchführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht<br />
auferlegt werden.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.75 Einwendungsführer Betriebsnummer B 131<br />
Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar von der Baumaßnahme<br />
betroffen. Das Anwesen ist unter dem Immissionsort 7 in der schall-
- 208 -<br />
technischen Berechnung enthalten. Mit 53 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der<br />
Nacht werden die hier maßgeblichen Werte der Lärmsanierung (70/60 dB(A)),<br />
für ein Wohngebiet eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die<br />
Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms in Verbindung mit den<br />
hier vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen angenommen. Weitere Berechnungsannahmen<br />
können aus der Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw.<br />
8.1.1T und zusammengefasst in diesem Beschluss unter Teil B Abschnitt II Ziffer<br />
5.2 entnommen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3-6, 8-9, 12 und 14 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.76 Einwendungsführer Betriebsnummer B 132<br />
Die Einwendungsführer sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar betroffen.<br />
Das Anwesen der Einwendungsführer wurde lärmtechnisch untersucht. Der<br />
Immissionsort 21 hat einen Pegelwert von 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in<br />
der Nacht erbracht. Damit werden nicht nur die maßgeblichen Grenzwerte der<br />
Lärmsanierung weit unterschritten, sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge<br />
eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />
des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.
- 209 -<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 7-9, 11, 14, 28, 31 und 32 be-<br />
schrieben sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Ab-<br />
schnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.77 Einwendungsführer Betriebsnummer B 133<br />
Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse (ca. 340 m) der geplanten<br />
<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Weitere erhobene Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nr. 3-5, 11, 14, 17, 18 beschrieben. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.78 Einwendungsführer Betriebsnummer B 134<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 135<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 136<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 137<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 138<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 139<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 140<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 141<br />
Alle Einwender wohnen im gleichen Anwesen. Außerdem sind die Inhalte ihrer<br />
Forderungen weitgehend identisch, sodass diese gemeinsam abgehandelt<br />
werden können. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur<br />
Trasse liegende Immissionsort IO 114, II. Obergeschoß, Posenerstraße 75 he-<br />
rangezogen. Mit etwa 55 dB(A) am Tag bzw. in der Nacht werden die hier<br />
maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Dabei wurde der
- 210 -<br />
ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrs-<br />
lärms in Verbindung mit den hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1.T) und zusammengefasst unter Teil<br />
B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />
(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />
einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />
dürfen zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung<br />
darstellt.“ (BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom<br />
05.07.1994 – Az.: 8 A 93.40057).<br />
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />
auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />
Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
eine Verpflichtung auf Durchführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht<br />
auferlegt werden.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 11, 14, 17, 18 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.79 Einwendungsführer Betriebsnummer B 142<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 143<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 144<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 145<br />
Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltech-<br />
nische Berechnung hat für den Immissionsort 114 für eine Überlagerung des
- 211 -<br />
Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den hier vorgesehenen<br />
Lärmschutzmaßnahmen einen Pegelwert von rund 55 dB(A) im II. Oberge-<br />
schoß am Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die hier maßgeblichen<br />
Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />
und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm (vgl.<br />
schalltechnische Berechnung Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im Jahre<br />
2015 auf rund 64 dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />
verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />
Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />
Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />
(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />
heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 49 dB(A) am Tag<br />
und 42 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />
(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />
einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />
dürfen zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung<br />
darstellt.“ (BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom<br />
05.07.1994 – Az.: 8 A 93.40057).<br />
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />
auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />
Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
eine Verpflichtung auf Durchführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen, z.B.<br />
eine Erhöhung der Lärmschutzwand, nicht auferlegt werden.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 8-9, 11-12, 14 und 29, 30 be-
- 212 -<br />
schrieben sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Ab-<br />
schnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.80 Einwendungsführer Betriebsnummer B 146<br />
Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />
Berechnung hat für den Immissionsort 113 für eine Überlagerung des<br />
Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den hier vorgesehenen<br />
Lärmschutzmaßnahmen einen Pegelwert von rund 56 dB(A) im II. Obergeschoß<br />
am Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die hier maßgeblichen<br />
Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />
und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm nach<br />
der schalltechnischen Berechnung (vgl. Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im<br />
Jahre 2015 auf rund 65 dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />
verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />
Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />
Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />
(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />
heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 49 dB(A) am Tag<br />
und 42 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />
(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />
einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />
zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.“<br />
(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />
– Az.: 8 A 93.40057).
- 213 -<br />
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Ur-<br />
teilen auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />
Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
eine Verpflichtung auf Durchführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht<br />
auferlegt werden.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3-4, 11, 14, 17-18 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.81 Einwendungsführer Betriebsnummer B 147<br />
Das Anwesen der Einwenderin wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />
Berechnung hat für den Immissionsort 103 für eine Überlagerung<br />
des Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den hier vorgesehenen<br />
Lärmschutzmaßnahmen einen Pegelwert von rund 56 dB(A) im I. Obergeschoß<br />
am Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die hier maßgeblichen<br />
Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />
und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm nach<br />
der schalltechnischen Berechnung (vgl. Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im<br />
Jahre 2015 auf rund 66 dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />
verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />
Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />
Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />
(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />
heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 49 dB(A) am Tag<br />
und 42 dB(A) in der Nacht ergeben.
- 214 -<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) oder aber zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Ver-<br />
kehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Ände-<br />
rung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />
zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.“<br />
(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />
– Az.: 8 A 93.40057).<br />
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />
auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />
Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
eine Verpflichtung auf Durchführung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht<br />
auferlegt werden.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.82 Einwendungsführer Betriebsnummer B 148<br />
Das Anwesen des Einwenders wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />
Berechnung hat für den Immissionsort 104 für eine Überlagerung<br />
des Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen<br />
Lärmschutzmaßnahmen einen Pegelwert von rund 56 dB(A) im I. Obergeschoß<br />
am Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die hier maßgeblichen<br />
Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />
und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm nach<br />
der schalltechnischen Berechnung (vgl. Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im<br />
Jahre 2015 auf rund 66 dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.
- 215 -<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 ent-<br />
spricht, verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />
Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />
Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenver-<br />
kehr (Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resul-<br />
tiert, heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 49 dB(A) am Tag<br />
und 42 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />
(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />
einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />
zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.“<br />
(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />
– Az.: 8 A 93.40057).<br />
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />
auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />
Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
eine Verpflichtung auf Erhöhung der Lärmschutzwand nicht auferlegt werden.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer. 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.83 Einwendungsführer Betriebsnummer B 149<br />
Das Anwesen der Einwenderin wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />
Berechnung hat für den Immissionsort 127 für eine Überlagerung
- 216 -<br />
des Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen akti-<br />
ven Lärmschutzmaßnahmen im EG einen Pegelwert von 58 dB(A) und im 1.<br />
OG einen Pegelwert von 62 dB(A) jeweils am Tag und in der Nacht ergeben.<br />
Da im 1. OG der Grenzwert der Lärmsanierung in der Nacht (60 dB(A)) überschritten<br />
wurde, wurde unter Teil A Abschnitt IV Ziffer 6.2 ein passiver Schallschutz<br />
anerkannt.<br />
Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und den vorgesehenen aktiven Lärmschutz<br />
würde der Bahnlärm im Jahre 2015 auf rund 69 dB(A) am Tag und in der Nacht<br />
ansteigen.<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />
verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />
Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />
Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />
(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />
heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 51 dB(A) am Tag<br />
und 44 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />
Gegen eine weitere Erhöhung der Lärmschutzwand haben sich zahlreiche Einwender<br />
ausgesprochen.<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />
(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />
einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />
zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.“<br />
(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />
– Az.: VGH 8 A 93.40057).<br />
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />
auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />
Daher wurde von der Planfeststellungsbehörde für das 1. OG ein passiver<br />
Lärmschutz für das Anwesen der Einwenderin verfügt.
- 217 -<br />
Wegen der Luftreinhaltung darf auf die Ausführungen unter Teil B Abschnitt II<br />
Ziffer 5.3 des Beschlusses verwiesen werden.<br />
Bei den angegebenen Schadstoffwerten im lufthygienischen Gutachten (vgl.<br />
Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.4) handelt es sich um Immissionswerte an<br />
der angrenzenden Bebauung. Da die ermittelten Werte bereits wenige Meter<br />
neben der Fahrbahn der neuen <strong>Ostumgehung</strong> deutlich abgemindert sind, ist<br />
die Zunahme auf nur 23 µg/m³ (Feinstaub) realistisch.<br />
Für die weiteren, in der 22. BImSchV geregelten Luftschadstoffe können<br />
Grenzwertüberschreitungen im Zusammenhang mit dem Kfz-Verkehr von vornherein<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Der Gutachter hat die Luftschadstoffe Feinstaub, Stickstoffdioxid und Benzol<br />
betrachtet. Das entspricht den Anforderungen der 22. BImSchV vom<br />
11.09.2002 in der Fassung vom 04.06.2007. Die früher getrennt aufgeführte<br />
Rußbelastung ist heute im Feinstaubwert enthalten.<br />
Der Naturschutz und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurde unter<br />
Teil B Abschnitt II Ziffer 5.5 bzw. 6.0 des Beschlusses abgehandelt. Es darf<br />
darauf verwiesen werden.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2 – 6, 8, 14, 29 und 30 beschrieben<br />
sind. Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer<br />
2.2.1 des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.84 Einwendungsführer Betriebsnummer B 150<br />
Das Anwesen der Einwender liegt etwa 680 m von der Trasse der geplanten<br />
<strong>Ostumgehung</strong> entfernt. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Die Einwender sind jedoch auch Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 1121 und<br />
1132, Gemarkung Sallern, die landwirtschaftlich genutzt werden.
- 218 -<br />
Hinsichtlich der Befürchtung von schädlichen Auswirkungen auf Menschen,<br />
Tiere und Naturprodukte darf auf die Ausführungen unter Teil B Abschnitt II Ziffer<br />
5.2 bis 5.4 des Beschlusses verwiesen werden. Die Grundstücke der Einwender<br />
sind wegen der Böschungsflächen bzw. dem vorgesehenen Grünstreifen<br />
der <strong>Ostumgehung</strong> und der Anlage eines Betriebsweges mindestens 15 m<br />
vom Fahrbahnrand der <strong>Ostumgehung</strong> entfernt.<br />
Die o.g. Grundstücke sind über die <strong>Ostumgehung</strong> bzw. über den Betriebsweg<br />
entlang der <strong>Ostumgehung</strong> angebunden. Damit sind die Grundstücke der Einwender<br />
auch nach dem Bau der Umgehung durch das öffentliche Wegenetz<br />
erschlossen. Der entstehende Umweg beträgt ca. 2,2 km (Hin- und Rückweg).<br />
Die Grundstückseigentümer sind Nebenerwerbslandwirte. Die Grundinanspruchnahme<br />
liegt unter einem halben Hektar. Aus dem o.g. Sachverhalt ist<br />
eine Existenzgefährdung der Einwender nicht ersichtlich und wurde auch von<br />
den Einwendern nicht vorgetragen.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat angemerkt, dass der derzeitige Bahnübergang „Baltenstraße“<br />
mit einer Anrufschranke gesichert ist, die im Mittel eine Wartezeit<br />
von 10 min. erfordert. Nachdem weder eine Existenzgefährdung noch ein unzumutbarer<br />
Umweg für die Einwender ersichtlich ist, kann die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
nicht verpflichtet werden, die vorgesehene Unterführung für den landwirtschaftlichen<br />
Verkehr auszubauen.<br />
Soweit Entschädigungsfragen (Umweg) angesprochen wurden, sind diese außerhalb<br />
dieses Verfahrens zu regeln.<br />
Ansonsten war der Einwand zurückzuweisen.<br />
2.2.2.85 Einwendungsführer Betriebsnummer B 151<br />
Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse (ca. 680 m) der geplanten<br />
<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Soweit mögliche andere Planungen der Stadt <strong>Regensburg</strong> angesprochen werden,<br />
hat diese die Planfeststellungsbehörde nicht zu überprüfen. Sowohl die
- 219 -<br />
Sallerner Regenbrücke als auch die Nordgaustraße sind nicht Gegenstand<br />
dieses Planfeststellungsverfahrens.<br />
Die Notwendigkeit des Vorhabens ist unter Teil B Abschnitt II Ziffer 3 des Be-<br />
schlusses dargestellt. Ergänzend wird bemerkt, dass es sich bei der geplanten<br />
<strong>Ostumgehung</strong> um eine zweispurige und teilweise kreuzungsfrei geführte Stra-<br />
ße handelt. Sie stellt eine sehr wichtige Ergänzung des städtischen Straßen-<br />
netzes dar. Sie verbindet die Schwabelweiser Brücke, die Walhalla Allee und<br />
die Donaustaufer Straße (St 2125) im Süden mit der Bundesstraße B 16 sowie<br />
der Kreisstraße RS 6 im Norden. Es ist von großer Bedeutung, die wichtigen<br />
Gewerbegebiete und Einkaufsmöglichkeiten im Osten von <strong>Regensburg</strong> direkt<br />
mit der Bundesstraße B 16 in Richtung Bayerischer Wald zu verbinden.<br />
Die <strong>Ostumgehung</strong> dient als städtische Verteilerschiene, auf der auch die Verkehre<br />
zwischen der Bundesstraße B 16 (aus und in Richtung Cham) und den<br />
im Südosten der Stadt gelegenen Gewerbegebieten leistungsfähig abgewickelt<br />
werden können. Sie hat Entlastungswirkung für die Konradsiedlung und die<br />
Grünthaler Straße, welche derzeit die Funktion einer <strong>Ostumgehung</strong> übernimmt.<br />
In Höhe der Konradsiedlung wird die <strong>Ostumgehung</strong> mit ca. 16.000 Kfz/Tag belastet<br />
sein (Werktag, Prognosejahr 2020). Der Lkw-Anteil wird tags ca. 11 %<br />
und nachts ca. 12 % betragen.<br />
Im Übrigen wird auch auf den Themenkreis Verkehrsgutachten (vgl. Teil B Abschnitt<br />
III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses) verwiesen.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.86 Einwendungsführer Betriebsnummer B 152<br />
Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse (ca. 960 m) der geplanten<br />
<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Soweit Naturschutzfragen angesprochen werden, darf auf die Ausführungen<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.5 und 6 des Beschlusses verwiesen werden.<br />
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die geplante Trasse kein FFH-Gebiet
- 220 -<br />
durchschneidet. Der Abstand der geplanten Trasse zum FFH-Gebiet Brandlberg<br />
beträgt mindestens 350 m. Die FFH-Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis,<br />
dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele<br />
oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen ausgeschlossen<br />
werden kann. Die teilweise oder vollständige Inanspruchnahme von<br />
Biotopen der amtlichen Biotopkartierung lässt sich nicht vermeiden oder weiter<br />
reduzieren. Eine Alternativtrasse, die zu geringeren Eingriffen in den Landschafts-<br />
und Naturhaushalt führt, ist nicht vorhanden. Für die im Einwirkungsbereich<br />
der Siedlungs- und Verkehrsflächen liegenden Biotope können gleichartige<br />
Ersatzlebensräume geschaffen werden.<br />
Im Wasserschutzgebiet (vgl. Teil A Abschnitt V Ziffer 3.3) werden die notwendigen<br />
Schutzmaßnahmen ergriffen. Die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften<br />
erforderliche Erkundung der Altlasten-Verdachtsflächen wurde durchgeführt.<br />
Der Bahnhof <strong>Regensburg</strong> – Walhallastraße ist durch das Vorhaben nicht betroffen.<br />
Die Anbindung der Anwesen Donaustaufer Straße 226, 232, 234 und<br />
236 an die <strong>Ostumgehung</strong> ist auch künftig gegeben.<br />
Soweit die klimatische bzw. schalltechnische Beurteilung der Maßnahme angesprochen<br />
wird, darf auf die jeweiligen Themenkreise verwiesen werden. Die<br />
Beantwortung erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es<br />
darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.87 Einwendungsführer Betriebsnummer B 153<br />
Das Anwesen des Einwenders liegt weit ab von der Trasse (ca. 1,1 km) der<br />
geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Die erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der privaten<br />
Einwendungen unter lfd. Nrn. 12 und 14 beschrieben. Außerdem werden die
- 221 -<br />
Themenkreise Klima, Einhausung etc. angesprochen. Die Beantwortung dieser<br />
Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf<br />
darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.88 Einwendungsführer Betriebsnummer B 158<br />
Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltech-<br />
nische Berechnung hat für den Immissionsort 62 für eine Überlagerung des<br />
Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />
einen Pegelwert von rund 58 dB(A) im I. Obergeschoß am<br />
Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung<br />
eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und den vorgesehenen<br />
Lärmschutz würde der Bahnlärm im Jahre 2015 auf rund 67 dB(A) am Tag und<br />
in der Nacht ansteigen.<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />
verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />
Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />
Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />
(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />
heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50 dB(A) am Tag<br />
und 43 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) oder aber zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Verkehrslärm<br />
(Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Änderung<br />
einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />
zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt“
- 222 -<br />
(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95; VGH München vom 05.07.1994<br />
– Az.: 8 A 93.40057).<br />
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />
auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />
Nachdem die Grenzwerte eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong> eine<br />
Verpflichtung auf Erhöhung der Lärmschutzwand nicht auferlegt werden.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nrn. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.89 Einwendungsführer Betriebsnummer B 159<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 160<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 161<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 162<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 172<br />
Die Einwender bewohnen dasselbe Anwesen. Außerdem sind ihre Einwendungen<br />
nahezu identisch, daher werden sie gemeinsam behandelt.<br />
Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar von der Baumaßnahme<br />
betroffen. Das Anwesen ist unter dem Immissionsort 20 in der schalltechnischen<br />
Berechnung enthalten. Mit 53 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der<br />
Nacht werden nicht nur die hier maßgeblichen Werte der Lärmsanierung<br />
(70/60 dB(A)), sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge für ein Wohngebiet<br />
eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />
des Straßen- und Schienenverkehrslärms in Verbindung mit den vorgesehenen<br />
Schallschutzmaßnahmen angenommen. Weitere Berechnungsannahmen können<br />
aus der Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T und zusammengefasst<br />
in diesem Beschluss unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 entnommen<br />
werden.
- 223 -<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht da-<br />
her nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nrn. 1, 2-6, 8, 12, 14 beschrieben sind. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Die von den Einwendern angesprochene Wohnbebauung des Brandlberges<br />
sowie eine geplante Biodiesel- und Verbrennungsanlage sind nicht Gegenstand<br />
dieses Planfeststellungsverfahrens. Hierzu sind eigene Genehmigungsverfahren<br />
durchzuführen.<br />
Die Verlegung des Sportplatzes ist in den Planunterlagen lediglich nachrichtlich<br />
enthalten. Da es sich insofern um Entschädigungsfragen im weiteren Sinne<br />
handelt, ist dies außerhalb der Planfeststellung zu regeln.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.90 Einwendungsführer Betriebsnummer B 163<br />
Das Anwesen der Einwenderin wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />
Berechnung hat für den Immissionsort 85 für eine Überlagerung<br />
des Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen<br />
Lärmschutzmaßnahmen einen Pegelwert von rund 60 dB(A) im II. Obergeschoß<br />
am Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die hier maßgeblichen<br />
Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />
und die hier vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen würde der Bahnlärm nach<br />
der schalltechnischen Berechnung (vgl. Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) im<br />
Jahre 2015 auf rund 68 dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />
verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />
Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />
Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenver-
- 224 -<br />
kehr (Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resul-<br />
tiert heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50 dB(A) am Tag<br />
und 43 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1 T) oder aber zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen „ein bereits vorhandener Ver-<br />
kehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder die wesentliche Ände-<br />
rung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung<br />
zu keiner Beeinträchtigung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt“<br />
(BVerwG vom 21. März 1996 – Az.: 4 C 9/95); VGH München vom 05.07.1994<br />
– Az.: 8 A 93.40057).<br />
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist im Zusammenhang mit diesen Urteilen<br />
auf Werte über 70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten festgelegt worden.<br />
Nachdem die Grenzwerte hier eingehalten werden, kann der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
eine Verpflichtung auf Erhöhung der Lärmschutzwand nicht auferlegt werden.<br />
Die bahnseitige Lärmschutzwand entlang der Posener Straße kann eingegrünt<br />
werden, da vor der Posener Straße ein ca. 2 m breiter Pflanzstreifen verbleibt.<br />
Auf eine Begrünung mit wintergrünen Pflanzen wird die Stadt hinwirken.<br />
Ebenso erscheint zum gegenwärtigen Planungsstand ein zeitliches Vorziehen<br />
der bahnseitigen Lärmschutzwand möglich.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 4, 8, 12 und 28 beschrieben sind. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.91 Einwendungsführer Betriebsnummer B 164<br />
Das Anwesen des Einwenders liegt weit ab von der Trasse der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>.<br />
Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen von Immis-
- 225 -<br />
sionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten. Auch der Arbeitsplatz<br />
im Gewerbepark ist von der <strong>Ostumgehung</strong> immissionsrechtlich nicht<br />
tangiert.<br />
Die weiteren erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2 – 6, 8, 12 und 14 beschrieben. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.92 Einwendungsführer Betriebsnummer B 165<br />
Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse (ca. 400 m) der geplanten<br />
<strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Die weiteren erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 33, 34, 23 und 24 beschrieben. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Soweit die Themenkreise Lärm/Einhausung angesprochen werden, darf ebenfalls<br />
auf die Ziffer 2.2.1 Abschnitt III unter lfd.Nr. 9-22 des Beschlusses verwiesen<br />
werden.<br />
Ergänzend darf ausgeführt werden, dass die Ausweisung von Industrie- und<br />
Gewerbegebieten nicht Gegenstand dieser Planfeststellung ist. Auch wird die<br />
Wirtschaftspolitik der Stadt <strong>Regensburg</strong> in einem Planfeststellungsverfahren<br />
nicht überprüft. Im Übrigen ist eine <strong>Ostumgehung</strong> zwischen der Schwabelweiser<br />
Brücke / Walhalla Allee und der B 16 Gewerbegebiet Haslbach Bestandteil<br />
des Flächennutzungsplans der Stadt <strong>Regensburg</strong> seit 1983 und wurde auch im<br />
Verkehrsentwicklungsplan 1991/94 zur Weiterentwicklung des städtischen<br />
Straßennetzes für notwendig erachtet.
- 226 -<br />
Die Trassenvarianten werden unter Teil B Abschnitt II Ziffer 3 des Beschlusses<br />
behandelt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Wegen der Behauptung, dass durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> keine wesent-<br />
liche Verminderung der Durchfahrten (auf Schleichwegen) durch die Konrad-<br />
siedlung erzielt werden könne, wird auf die „Verkehrsuntersuchung Osttangen-<br />
te <strong>Regensburg</strong> – 2006“ verwiesen: Durch die <strong>Ostumgehung</strong> werden gut 4.000<br />
Fahrten Durchgangsverkehr aus der Konradsiedlung herausgenommen. Dieser<br />
Durchgangsverkehr belastet die Konradsiedlung heute vor allem in den Be-<br />
rufsverkehrszeiten morgens und am Spätnachmittag. Durch die Osttangente<br />
werden auch die Chamer Straße ( - 2.400 Kfz/Tag = - 25 %) und die B 16 ( -<br />
1.700 Kfz/Tag = - 10 %) bis zur B 15, Amberger Straße entlastet. Die Belastung<br />
der Amberger Straße nimmt um 3.800 Kfz/Tag bzw. um 14 % ab, die daran<br />
anschließende Nordgaustraße wird um 3.400 Kfz/Tag bzw. um 12 % entlastet.<br />
Um 1.200 Kfz/Tag entlastet wird auch die Grünthaler Straße, die heute die<br />
Verbindung nach Irlbach und weiter herstellt. Dieser Verkehr wird künftig die<br />
Kreisstraße R 6 und die <strong>Ostumgehung</strong> benutzen.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.93 Einwendungsführer Betriebsnummer B 167<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 168<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 169<br />
Das Anwesen der Einwendungsführer liegt etwa 200 m von der Trasse der<br />
<strong>Ostumgehung</strong> entfernt.<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
Für die Beurteilung der Lärmimmissionen wurde der näher zur Trasse liegende<br />
Immissionsort IO 157, Baltenstraße 23, herangezogen. Mit 51 dB(A) am Tag<br />
und 50 dB(A) in der Nacht werden die maßgeblichen Grenzwerte der Lärmsanierung<br />
weit unterschritten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung<br />
des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen. Den entscheidenden<br />
Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der Schienenverkehr.<br />
Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr (Ost-
- 227 -<br />
tangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert, he-<br />
ranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 46 dB(A) am Tag und 40<br />
dB(A) in der Nacht ergeben.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Plan-<br />
mappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. In diesem Zusammenhang<br />
darf auch auf die allgemeinen Ausführungen zu dem Themenkreis<br />
Lärm/Einhausung (vgl. Ziffer 2.2.1 lfd.Nr. 9-22) verwiesen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Die weiteren erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 33, 34, 23 und 24 beschrieben. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Ergänzend darf ausgeführt werden, dass die Ausweisung von Industrie- und<br />
Gewerbegebieten nicht Gegenstand dieser Planfeststellung ist. Auch wird die<br />
Wirtschaftspolitik der Stadt <strong>Regensburg</strong> in einem Planfeststellungsverfahren<br />
nicht überprüft. Im Übrigen ist eine <strong>Ostumgehung</strong> zwischen der Schwabelweiser<br />
Brücke / Walhalla Allee und der B 16 Gewerbegebiet Haslbach Bestandteil<br />
des Flächennutzungsplans der Stadt <strong>Regensburg</strong> seit 1983 und wurde auch im<br />
Verkehrsentwicklungsplan 1991/94 zur Weiterentwicklung des städtischen<br />
Straßennetzes für notwendig erachtet.<br />
Die Trassenvarianten werden unter Teil B Abschnitt II Ziffer 3 des Beschlusses<br />
behandelt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Wegen der Behauptung dass durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> keine wesentliche<br />
Verminderung der Durchfahrten (auf Schleichwegen) durch die Konradsiedlung<br />
erzielt werden könne, wird auf die „Verkehrsuntersuchung Osttangente<br />
<strong>Regensburg</strong> – 2006“ verwiesen: Durch die <strong>Ostumgehung</strong> werden gut 4.000<br />
Fahrten Durchgangsverkehr aus der Konradsiedlung herausgenommen. Dieser<br />
Durchgangsverkehr belastet die Konradsiedlung heute vor allem in den Berufsverkehrszeiten<br />
morgens und am Spätnachmittag. Durch die Osttangente<br />
werden auch die Chamer Straße ( - 2.400 Kfz/Tag = - 25 %) und die B 16 ( -<br />
1.700 Kfz/Tag = - 10 %) bis zur B 15, Amberger Straße entlastet. Die Belas-
- 228 -<br />
tung der Amberger Straße nimmt um 3.800 Kfz/Tag bzw. um 14 % ab, die dar-<br />
an anschließende Nordgaustraße wird um 3.400 Kfz/Tag bzw. um 12 % entlas-<br />
tet. Um 1.200 Kfz/Tag entlastet wird auch die Grünthaler Straße, die heute die<br />
Verbindung nach Irlbach und weiter herstellt. Dieser Verkehr wird künftig die<br />
Kreisstraße R 6 und die <strong>Ostumgehung</strong> benutzen.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.94 Einwendungsführer Betriebsnummer B 170<br />
Das Anwesen der Einwenderin liegt weit ab von der Trasse (<strong>Regensburg</strong>-<br />
West) der geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu<br />
erwarten.<br />
Die weiteren erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2 – 6, 8, 12, und 14 beschrieben. Die<br />
Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des<br />
Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.95 Einwendungsführer Betriebsnummer B 171<br />
Einwendungen wurden sowohl vom Eigentümer als auch von der Mieterin des<br />
Anwesens in der Bodenwöhrstraße 15 e erhoben.<br />
Die Einwendungsführer sind nicht unmittelbar von Grundabtretungen betroffen.<br />
In der Schallberechnung wurden die Gebäude herangezogen, die näher an der<br />
Trasse liegen. Die schalltechnische Berechnung hat für den Immissionsort 20<br />
(Haidhofweg 16, II. Obergeschoss) einen Pegelwert von maximal 53 dB(A) am<br />
Tag und 49 dB(A) in der Nacht ergeben. Damit werden die maßgeblichen<br />
Grenzwerte der Lärmsanierung weit unterschritten und sogar die Grenzwerte
- 229 -<br />
der Lärmvorsorge eingehalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die<br />
Überlagerung des Straßen- und Schienenverkehrslärms angenommen.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung (Plan-<br />
mappe Ordner 2 Unterlage 8.1) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt II<br />
Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2 – 6, 8,12 und 14 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.96 Einwendungsführer Betriebsnummer B 173<br />
Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar von der Baumaßnahme<br />
betroffen. Das Anwesen ist unter dem Immissionsort 35 in der schalltechnischen<br />
Berechnung enthalten. Mit 52 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der<br />
Nacht werden nicht nur die hier maßgeblichen Werte der Lärmsanierung<br />
(70/60 dB(A)), sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge für ein Wohngebiet<br />
einhalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung des<br />
Straßen- und Schienenverkehrslärms in Verbindung mit den hier vorgesehenen<br />
Schallschutzmaßnahmen angenommen. Weitere Berechnungsannahmen<br />
können aus der Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 und zusammengefasst in<br />
diesem Beschluss unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 entnommen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 3-6, 9, 12, 14 und 28 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 230 -<br />
2.2.2.97 Einwendungsführer Betriebsnummer B 174<br />
Die Einwender sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar von der Baumaßnahme<br />
betroffen. Das Anwesen ist unter dem Immissionsort 33 in der schalltechnischen<br />
Berechnung enthalten. Mit 51 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der<br />
Nacht werden nicht nur die hier maßgeblichen Werte der Lärmsanierung<br />
(70/60 dB(A)), sondern sogar die Grenzwerte der Lärmvorsorge für ein Wohngebiet<br />
einhalten. Dabei wurde der ungünstigste Planfall die Überlagerung des<br />
Straßen- und Schienenverkehrslärm in Verbindung mit den hier vorgesehenen<br />
Schallschutzmaßnahmen angenommen. Weitere Berechnungsannahmen können<br />
aus der Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1.1T und zusammengefasst in<br />
diesem Beschluss unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 entnommen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Forderungen erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1, 2-6, 9, 12, 14 und 28 beschrieben sind.<br />
Die Beantwortung dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1<br />
des Beschlusses. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.98 Einwendungsführer Betriebsnummer B 175<br />
Das Anwesen der Einwenderin wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />
Berechnung hat für den Immissionsort 63 für eine Überlagerung<br />
des Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen<br />
Lärmschutzmaßnahmen einen Pegelwert von rund 58 dB(A) im II. Obergeschoß<br />
am Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die hier maßgeblichen
- 231 -<br />
Grenzwerte der Lärmsanierung eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong><br />
und den vorgesehenen Lärmschutz würde der Bahnlärm im Jahre 2015 auf<br />
rund 67 dB(A) am Tag und in der Nacht ansteigen.<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht,<br />
verglichen mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />
Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />
Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />
(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />
heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50 dB(A) am Tag<br />
und 43 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) oder aber zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.99 Einwendungsführer Betriebsnummer B 176<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 177<br />
Einwendungsführer Betriebsnummer B 178<br />
Das Anwesen der Einwender wurde lärmtechnisch untersucht. Die schalltechnische<br />
Berechnung hat für den Immissionsort 105 für eine Überlagerung des<br />
Schienen- und Straßenverkehrs in Verbindung mit den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />
einen Pegelwert von rund 58 dB(A) im II. Obergeschoß am<br />
Tag und in der Nacht ergeben. Damit werden die Grenzwerte der Lärmsanierung<br />
eingehalten. Ohne den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> und den vorgesehenen
- 232 -<br />
Lärmschutz würde der Bahnlärm im Jahre 2015 auf rund 66 dB(A) am Tag und<br />
in der Nacht ansteigen.<br />
Die Belastung der Bahnstrecke geht in die Schallschutzberechnung mit dem<br />
Prognosewert des Jahres 2015 ein. Der Prognosewert des Jahres 2015 entspricht<br />
verglichen, mit heute, in etwa einer Verdreifachung des Zugverkehrs.<br />
Den entscheidenden Anteil an der Gesamtschallpegelbetrachtung hat der<br />
Schienenverkehr. Sofern man nur den Schallpegel, der aus dem Straßenverkehr<br />
(Osttangente) unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen resultiert,<br />
heranziehen würde, würde sich ein Pegelwert von rund 50 dB(A) am Tag<br />
und 43 dB(A) in der Nacht ergeben.<br />
Weitere Berechnungsannahmen können der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1 bzw. 8.1.1T) oder aber zusammengefasst<br />
unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses entnommen werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht daher<br />
nicht.<br />
Ansonsten werden Einwände erhoben, die unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 1 und 14 beschrieben sind. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.100 Einwendungsführer Betriebsnummer B 179<br />
Das Anwesen der Einwender liegt weit ab von der Trasse (ca. 880 m) der ge-<br />
planten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Die weiteren erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 2-7, 29/30 beschrieben. Die Beantwortung<br />
dieser Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses.<br />
Es darf darauf verwiesen werden.
- 233 -<br />
Ergänzend darf bemerkt werden, dass die Verkehrszahlen vom „Reichen Winkel“<br />
mit der Sandgasse von den Einwendern verwechselt wurden.<br />
Das Projekt nimmt zumeist landwirtschaftliche Flächen in Anspruch; Ausgleichsmaßnahmen<br />
erfolgen im angrenzenden Naturraum. Im direkten Umfeld<br />
erwartet das Klimagutachten bzgl. der zusätzlichen Versiegelung nur Auswirkungen<br />
auf die kleinräumigen, thermisch-hygrischen Verhältnisse. Die bestehende<br />
Be- und Entlüftung der Muldenlage in Nord-Süd-Richtung wird jedoch<br />
nicht behindert.<br />
Der Hinweis, dass in dem untersuchten Gebiet doch Zauneidechsen verbreitet<br />
sind, wurde durch den Gutachter schon im Rahmen der Datenerfassung zur artenschutzrechtlichen<br />
Prüfung verfolgt. Auf Nachfrage bei dem Hinweisgeber,<br />
wann denn die Sichtnachweise erfolgten, waren die Angaben sehr vage. Konkrete<br />
Sichtungen aus den letzten Jahren lagen anscheinend nicht vor. Dass<br />
aus der näheren Umgebung Nachweise von Zauneidechsen vorliegen, wurde<br />
im Bericht erwähnt; diese liegen jedoch außerhalb des Planungsgebietes. Im<br />
Planungsbereich selbst konnten trotz intensiver Nachsuche keine Reptilien<br />
festgestellt werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
2.2.2.101 Einwendungsführer Betriebsnummer B 180<br />
Das Anwesen des Einwenders liegt weit ab von der Trasse (ca. 2,7 km) der<br />
geplanten <strong>Ostumgehung</strong>. Aufgrund der Entfernung sind keine Überschreitungen<br />
von Immissionsgrenzwerten durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> zu erwarten.<br />
Die weiteren erhobenen Einwendungen sind unter der Zusammenstellung der<br />
privaten Einwendungen unter lfd. Nr. 14 beschrieben. Die Beantwortung dieser<br />
Einwände erfolgt unter Teil B Abschnitt III Ziffer 2.2.1 des Beschlusses. Es darf<br />
darauf verwiesen werden.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 234 -<br />
2.3 Einwendungen der anwaltschaftlich vertretenen Einwendungsführer<br />
2.3.1 Rechtsanwälte Meidert & Kollegen, München<br />
Einwendungsführerin C1<br />
Die Einwendungsführerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 1118/3, 1119,<br />
1131/3, 1139, 1167/2, 1167/4, 1167/5 der Gemarkung Sallern und der<br />
Grundstücke FlNr. 1221, 1221/5, 1221/15, 1221/16, 1221/17, 1221/18, 1221/19,<br />
1221/20, 1217, 1219, 1219/2, 969, 962, 980 der Gemarkung Schwabelweis. Die<br />
vorbezeichneten Grundstücke werden insgesamt mit einer Fläche von 73.881<br />
m² durch den Bau der <strong>Ostumgehung</strong> in Anspruch genommen.<br />
Weiter ist die Einwendungsführerin Eigentümerin der Grundstücke FlNr.<br />
1221/24, 1221/14 und 1221/13 der Gemarkung Schwabelweis, welche unmittelbar<br />
an die direkt betroffenen Grundstücke angrenzen und somit mittelbar von<br />
der Planung betroffen sind.<br />
Ein Teil der o.g. Grundstücke ist an die Einwendungsführerin D1 verpachtet und<br />
teilweise wiederum an die Einwendungsführerin C3 unterverpachtet. Die beiden<br />
Pächter haben eigene Einwendungen im laufenden Planfeststellungsverfahren<br />
erhoben. Die Einwendungsführerin hat erklärt, dass sie diese Einwendungen zu<br />
ihren eigenen Einwendungen macht.<br />
In der Erörterungsverhandlung wurden die einzelnen Einwendungen der o.g.<br />
Parteien angesprochen. Dabei zeigte sich, dass viele Punkte geregelt werden<br />
können. Abschließend kam man überein, dass die Einwendungsführerin und ihre<br />
Pächter mit der Stadt <strong>Regensburg</strong> eine Vereinbarung abschließen, die die<br />
strittigen Punkte regelt. Diese öffentlich rechtliche Vereinbarung vom<br />
21.11./26.11./02.12.2008 wurde mit Schreiben vom 05.12.2008 der Regierung<br />
der Oberpfalz vorgelegt. Es darf wegen des gleichlautenden Sachverhaltes auf<br />
den Einwand der Einwendungsführerin C3, vertreten durch die Rechtsanwälte<br />
Graml & Kollegen, unter Ziffer 2.3.3.1 Abschnitt III Teil B des Beschlusses verwiesen<br />
werden.
- 235 -<br />
Daneben wurden von der Einwendungsführerin noch weitere Einwendungen<br />
hinsichtlich anderer Sachverhalte erhoben. Im Einzelnen kann zu diesen Ein-<br />
wendungen Folgendes ausgeführt werden.<br />
In den festgestellten Planunterlagen (vgl. Lageplan Planmappe Ordner 2 Unter-<br />
lage 6.1 T/2T) ist eine Zufahrt zu dem Grundstück Fl.Nr. 1167/5 der Gemarkung<br />
Schwabelweis enthalten.<br />
Die Verlegung des Sportplatzes ist in den Planunterlagen nur nachrichtlich dar-<br />
gestellt. Mit den diesbezüglichen Äußerungen der Stadt <strong>Regensburg</strong> beim Erörterungstermin<br />
war die Einwenderin einverstanden.<br />
In den festgestellten Planunterlagen (vgl. Lageplan Planmappe Ordner 2 Unterlage<br />
6.1/3T) wurde die Fahrbahnbreite der Zufahrt zum Fertigteilwerk auf 7 m<br />
geändert.<br />
Mit den Erläuterungen der Stadt <strong>Regensburg</strong>, dass die baulichen Entwicklungen<br />
der Gebiete am Brandlberg und am Keilberg bis zum Prognosejahr 2020 in den<br />
Verkehrszahlen enthalten sind und etwaige neue Baugebiete entlang der Bahnlinie<br />
am Brandlberg berücksichtigt wurden, war die Einwendungsführerin einverstanden.<br />
Die Einwendungsführerin hat sich gegen die geplante Ausbildung der <strong>Ostumgehung</strong><br />
als Allee, jedenfalls entlang der Straße zwischen Bau-km 1+600 bis Baukm<br />
2+500 ausgesprochen. Die großzügige Dimensionierung des Grünstreifens<br />
entlang der <strong>Ostumgehung</strong> löst einen erheblichen Flächenbedarf aus.<br />
Die Alleepflanzung mit heimischen oder standortgerechten Bäumen soll die Leitfunktion<br />
im Straßenraum übernehmen und den städtischen Charakter der<br />
Hauptverkehrsadern betonen. Hierzu ist eine möglichst durchgängige Baumreihe<br />
aufzubauen. Inzwischen hat die Einwendungsführerin bereits die entsprechenden<br />
Flächen an die Stadt <strong>Regensburg</strong> verkauft. Der Einwand ist daher gegenstandslos<br />
geworden.<br />
Die Darstellung der notwendigen Lärmschutzmaßnahmen für die mögliche Bebauung<br />
eines Baugebietes am Brandlberg ist lediglich als Hinweis zu werten.<br />
Seitens der Einwendungsführerin wird die Planung zur <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong><br />
begrüßt, da eine deutlich bessere Verkehrsanbindung des Gebietes<br />
Brandlberg erzielt wird.
- 236 -<br />
2.3.2 Rechtsanwaltskanzlei Volker Jäcklin, Bad Abbach<br />
Einwendungsführerin C2<br />
Verschiedene Fragestellungen (Planfeststellungsverfahren, keine Einhausung,<br />
landschaftspflegerische Begleitplanung, Bauzeit, Zufahrten etc). konnten bereits<br />
beim Erörterungstermin richtig gestellt bzw. geklärt werden.<br />
Weiterhin hat die Stadt <strong>Regensburg</strong> das Gebäude der Einwendungsführerin<br />
lärmtechnisch untersucht. Die Gebäude auf Fl.Nr. 257 und 259 liegen in einem<br />
Gewerbegebiet. Die Grenzwerte für Lärmsanierungsmaßnahmen betragen 75<br />
dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht. Die Berechnung der Immissionsorte<br />
193 bis 196 hat einen maximalen Lärmpegel von 65 dB(A) am Tag und 58 dB(A)<br />
in der Nacht ergeben. Damit sind die o.g. Grenzwerte bei weitem nicht erreicht.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.<br />
Die Berechnungsannahme ist in der schalltechnischen Berechnung (Planmappe<br />
Ordner 2 Unterlage 8.1.1T) und zusammengefasst unter Teil B Abschnitt II Ziffer<br />
5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen werden.<br />
Soweit das Thema Lufthygiene angesprochen wurde, darf auf die allgemeinen<br />
Ausführungen unter Teil B Abschnitt II Ziffer 5.3 des Beschlusses verwiesen<br />
werden.<br />
Die angesprochenen beabsichtigten Planänderungs- und Neuplanungsmaßnahmen<br />
der Einwendungsführerin sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />
Die angesprochenen Entschädigungsfragen sind außerhalb der Planfeststellung<br />
zu regeln.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
- 237 -<br />
2.3.3 Rechtsanwälte Graml & Kollegen, <strong>Regensburg</strong><br />
1) Einwendungsführerin C3<br />
Die Einwendungsführerin betreibt auf einer größeren angepachteten Teilflä-<br />
che der Fl.Nr. 1219 der Gemarkung Schwabelweis sowie auf Flächen ent-<br />
lang der Gleisanlagen der Deutschen Bahn eine Spedition.<br />
Die Einwendungsführerin ist insbesondere durch die sowohl vorübergehen-<br />
de als auch dauerhafte Inanspruchnahme von Teilflächen ihres Betriebsgeländes<br />
sowie die Abtrennung von Betriebsflächen durch Zerschneidung, des<br />
weiteren durch die erforderliche Beseitigung von genutzten Gebäuden und<br />
Anlagen und darüber hinaus, nach der gegenwärtigen Planung, durch die<br />
Einkesselung ihres Betriebsgeländes in einer kleinen Verkehrsinsel betroffen.<br />
Eigene Grundstücksflächen besitzt die Einwendungsführerin im Bereich<br />
der Osttangente nicht.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat nach Kenntnisnahme von den Einwendungen mit<br />
den Einwendern (Einwendungsführer C1, C3, D1, D2) Vorgespräche geführt<br />
und dabei ihre Bereitschaft erklärt, den aufgeführten Einwendungen durch<br />
Planänderungen weitgehend zu entsprechen, wenn dafür die erhobenen<br />
Einwendungen gegenüber der Planfeststellungsbehörde zurückgenommen<br />
werden. Auf der Basis dieser Vorgespräche hat die Stadt in ihrer Stellungnahme<br />
an die Planfeststellungsbehörde entsprechende Zusicherungen formuliert<br />
und diese im Erörterungstermin am 23.07.2007 verbindlich zu Protokoll<br />
erklärt. Die von den Einwendern im Rahmen des Anhörungsverfahrens<br />
vorgebrachten Anmerkungen zum Auszug aus der Niederschrift des Erörterungstermins<br />
am 23.07.2007 werden seitens der Planfeststellungsbehörde<br />
als Nachtrag und Ergänzung zur Niederschrift angesehen. Die Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
hat mit Schreiben vom 29.10.2007 ihr Einverständnis zu den Ergänzungen<br />
der Niederschrift erklärt. Allerdings zeigte sich im Erörterungstermin,<br />
dass eine abschließende Festlegung aller Folgemaßnahmen im<br />
Rahmen der Abarbeitung bzw. Erledigung der Einwendungen nicht möglich<br />
ist, ohne erhebliche Zeitverzögerungen im Planfeststellungsverfahren zu<br />
verursachen. Da aus diesem Grunde auch eine Rücknahme der erhobenen<br />
Einwendungen durch die Einwender nicht unmittelbar im Erörterungstermin<br />
möglich war, haben sich die Parteien darauf verständigt, die offenen Punkte
- 238 -<br />
in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Diese öffentlich-<br />
rechtliche Vereinbarung wurde der Regierung der Oberpfalz am 09.12.2008<br />
von der Stadt <strong>Regensburg</strong> vorgelegt. Die Vereinbarung ist von allen betrof-<br />
fenen Parteien (Einwendungsführer C1, C3 D1 und D2) unterzeichnet wor-<br />
den.<br />
Sämtliche vorgebrachten Einwände der Einwendungsführerin sind Gegenstand<br />
der vorliegenden Vereinbarung. Die Einwendungen, die die Ablehnung<br />
der geplanten Südanbindung der Grünthaler Straße an die <strong>Ostumgehung</strong><br />
<strong>Regensburg</strong> zum Inhalt hatten, wurden gegenüber der Planfeststellungsbehörde<br />
zurückgenommen.<br />
In der Vereinbarung wurde angesprochen, dass der Inhalt der Vereinbarung<br />
im erforderlichen Umfang im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> geregelt werden<br />
soll. In diesem Zusammenhang darf auf die Auflage unter Ziffer 1.2 Abschnitt<br />
IV „Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers“ hingewiesen werden.<br />
Danach sind Regelungen und Maßnahmen, über die im Erörterungstermin<br />
oder im übrigen Planfeststellungsverfahren eine Einigung mit der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
erzielt wurde oder eine Zusicherung bindend abgegeben wurde,<br />
zu beachten. Mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt<br />
<strong>Regensburg</strong> und den Einwendungsführern liegt eine dementsprechende Einigung<br />
im Planfeststellungsverfahren vor.<br />
Weiterhin darf auf die Schutzauflagen unter Ziffer 1.4 Abschnitt IV „Parkplatzverlegung“<br />
und Ziffer 1.7 Abschnitt IV „Verlegung und Umbau der Kfz-<br />
Werkstatt“, auf die festgestellten Planunterlagen insbesondere die Lagepläne<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 6.1 T/3 T und 4 T) und auf das Bauwerksverzeichnis<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 6.2 T) verwiesen werden.<br />
In der Gesamtschau kann davon ausgegangen werden, dass die Einwendungsführerin<br />
durch die Baumaßnahme unter Zugrundelegung der angesprochenen<br />
Vereinbarung und der im Beschluss enthaltenen Auflagen nicht<br />
existenzbedroht ist.<br />
Soweit weitere Entschädigungsfragen angesprochen werden, sind diese<br />
außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu regeln.
2) Einwendungsführerin C4<br />
- 239 -<br />
Die neunstöckigen Gebäude liegen etwa 400 m von der neuen <strong>Ostumgehung</strong><br />
entfernt. Die Hochhäuser wurden schalltechnisch untersucht.<br />
Die schalltechnische Berechnung hat für die Immissionsorte 184 – 186 einen<br />
Pegelwert von max. 52 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht im 8.<br />
Obergeschoss ergeben. Damit werden die maßgeblichen Grenzwerte der<br />
Lärmsanierung (70 dB(A) am Tag/60 dB(A) in der Nacht) weit unterschritten.<br />
Dabei wurde der ungünstigste Planfall, die Überlagerung des Straßen- und<br />
Schienenverkehrslärm in Verbindung mit den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen<br />
angenommen. Betrachtet man die <strong>Ostumgehung</strong> allein ergeben<br />
sich Pegelwerte von max. 49 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht.<br />
Der Umgebungslärm bei den Gebäuden ist weit höher anzurechnen als die<br />
Lärmeinwirkung der <strong>Ostumgehung</strong>. Das hier angeführte 3 dB(A)-Kriterium<br />
wird ebenfalls durch die <strong>Ostumgehung</strong> nicht erreicht.<br />
Im Übrigen handelt es sich beim 3 dB(A)-Kriterium der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)<br />
um ein Zusatzkriterium, mit dessen Hilfe die<br />
„Wesentlichkeit einer Änderung“ beim Ausbau einer Straße festgestellt werden<br />
kann, was dann zur Einschlägigkeit der o.g. Grenzwerte führt. Bei der<br />
<strong>Ostumgehung</strong> handelt es sich um einen Neubau, bei dem die Anwendung<br />
der o.g. Grenzwerte für das Wohngebiet ohnehin erfolgt. Da diese Grenzwerte<br />
jedoch nicht überschritten werden, sind weder zusätzliche aktive noch<br />
passive Maßnahmen zugunsten der Gebäude der Einwenderin erforderlich.<br />
Die Berechnungsannahmen sind in der schalltechnischen Berechnung<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 8.1) und zusammengefasst unter Teil B<br />
Abschnitt II Ziffer 5.2 des Beschlusses dargestellt. Es darf darauf verwiesen<br />
werden.<br />
Ein rechtlicher Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht<br />
daher nicht.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.
2.4 Einwendungsführer D1 und D2<br />
- 240 -<br />
Die Einwendungsführerin D1 betreibt östlich der geplanten <strong>Ostumgehung</strong> <strong>Regensburg</strong><br />
im Bereich zwischen Bau-km 2+500 bis Bau-km 3+863 ein aus dem<br />
Werksteil A (im Wesentlichen Flst.Nrn. 962, 969, 980, 1219, 1219/2 und 1196<br />
der Gemarkung Schwabelweis) und dem Werksteil B (im Wesentlichen FlstNrn.<br />
907, 994 und 981 der Gemarkung Schwabelweis) bestehendes Kalkwerk nebst<br />
einem unmittelbar angrenzenden größeren Steinbruch.<br />
Die Grundstücke im Werksteil B (inkl. Steinbruchteilen) sowie die Gebäude und<br />
Anlagen im Werksteil A sind Eigentum der Einwendungsführerin D1. Demgegenüber<br />
sind die Grundstücke im Werksteil A (inkl. Steinbruchteilen) Eigentum<br />
der Einwendungsführerin C1 und von dieser an die Einwendungsführerin D2<br />
– nach eigenen Angaben – auf Jahrzehnte hinaus verpachtet. Die Einwendungsführerin<br />
D2, die zugleich Mehrheitsgesellschafterin von der Einwendungsführerin<br />
D1 ist, hat diese angepachteten Grundstücke – nach eigenen Angaben<br />
- ebenfalls auf Jahrzehnte hinaus an die Einwendungsführerin D1 weiterverpachtet.<br />
Eine größere Teilfläche der FlstNr. 1219 der Gemarkung Schwabelweis einschließlich<br />
verschiedener Gebäude (Verwaltungsgebäude, 2 Garagen, Halle<br />
und Werkstätte) sind darüber hinaus von der Einwendungsführerin D1 an die<br />
Einwendungsführerin C3 – nach eigenen Angaben – langfristig unterverpachtet.<br />
Im gegenwärtigen Planfeststellungsverfahren ist die Einwendungsführerin D1<br />
sowohl durch die direkte Inanspruchnahme betrieblich genutzter sowie unterverpachteter<br />
Eigentums- und Pachtflächen als auch durch die notwendige Beseitigung<br />
verschiedener baulicher Anlagen und eines Gleisanschlusses sowie,<br />
in der gegenwärtigen Planung, durch die Ausgrenzung der Kfz-Werkstatt im<br />
Werksteil A vom übrigen Betriebsgelände des Kalkwerks betroffen.<br />
Die Einwendungsführerin D2 hat, wie bereits angesprochen, die Grundstücke<br />
des Werksteils A (im Wesentlichen FlstNrn. 962, 969, 980, 1219, 1219/2 und<br />
1196 der Gemarkung Schwabelweis) von der Einwendungsführerin C1 angepachtet<br />
und an die Einwendungsführerin D1 weiterverpachtet. Außerdem ist die<br />
Einwendungsführerin D2 Eigentümerin der Flst.Nrn. 969/1, Gemarkung Schwabelweis.<br />
Die Einwendungsführerin D2 ist daher zum einen mittelbar durch die
- 241 -<br />
Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs ihrer Tochtergesellschaft Einwendungs-<br />
führerin D1 und zum anderen unmittelbar durch die dauerhafte und vorüberge-<br />
hende Inanspruchnahme von Teilflächen betroffen, die Gegenstand bestehen-<br />
der wohl langfristiger Pachtverhältnisse sind.<br />
Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat nach Kenntnisnahme von den Einwendungen mit den<br />
Einwendern (Einwendungsführer C1, C3, D1 und D2) Vorgespräche geführt und<br />
dabei ihre Bereitschaft erklärt, den aufgeführten Einwendungen durch Planänderungen<br />
weitgehend zu entsprechen, wenn dafür die erhobenen Einwendungen<br />
gegenüber der Planfeststellungsbehörde zurückgenommen werden. Auf der Basis<br />
dieser Vorgespräche hat die Stadt in ihrer Stellungnahme an die Planfeststellungsbehörde<br />
entsprechende Zusicherungen formuliert und diese im Erörterungstermin<br />
am 23.07.2007 verbindlich zu Protokoll erklärt. Die von den Einwendern<br />
im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgebrachten Anmerkungen<br />
zum Auszug aus der Niederschrift des Erörterungstermins am 23.07.2007 werden<br />
seitens der Planfeststellungsbehörde als Nachtrag und Ergänzung zur Niederschrift<br />
angesehen. Die Stadt <strong>Regensburg</strong> hat mit Schreiben vom 29.10.2007<br />
ihr Einverständnis zu den Ergänzungen der Niederschrift erklärt. Allerdings zeigte<br />
sich im Erörterungstermin, dass eine abschließende Festlegung aller Folgemaßnahmen<br />
im Rahmen der Abarbeitung bzw. Erledigung der Einwendungen<br />
nicht möglich ist, ohne erhebliche Zeitverzögerungen im Planfeststellungsverfahren<br />
zu verursachen. Da aus diesem Grunde auch eine Rücknahme der erhobenen<br />
Einwendungen durch die Einwender nicht unmittelbar im Erörterungstermin<br />
möglich war, haben sich die Parteien darauf verständigt, die offenen Punkte<br />
in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Diese öffentlich-rechtliche<br />
Vereinbarung wurde der Regierung der Oberpfalz am 09.12.2008 von der Stadt<br />
<strong>Regensburg</strong> vorgelegt. Die Vereinbarung ist von allen betroffenen Parteien<br />
(Einwendungsführer C1, C3, D1 und D2) unterzeichnet worden.<br />
Sämtliche vorgebrachten Einwände der o.g. Einwendungsführer sind Gegenstand<br />
der vorliegenden Vereinbarung. Dabei sind die Einwendungen, die die Ablehnung<br />
der geplanten Südanbindung der Gründthaler Straße an die <strong>Ostumgehung</strong><br />
<strong>Regensburg</strong> zum Inhalt hatten, zurückgenommen worden.<br />
In der Vereinbarung wurde angesprochen, dass der Inhalt der Vereinbarung im<br />
erforderlichen Umfang im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> geregelt werden soll. In<br />
diesem Zusammenhang darf auf die Auflage unter Ziffer 1.2 Abschnitt IV „Ver-
- 242 -<br />
pflichtungen des Straßenbaulastträgers“ hingewiesen werden. Danach sind Re-<br />
gelungen und Maßnahmen, über die im Erörterungstermin oder im übrigen Plan-<br />
feststellungsverfahren eine Einigung mit der Stadt <strong>Regensburg</strong> erzielt wurde<br />
oder eine Zusicherung bindend abgegeben wurde, zu beachten. Mit der öffent-<br />
lich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt <strong>Regensburg</strong> und den Einwen-<br />
dungsführern liegt eine dementsprechende Einigung im Planfeststellungsverfah-<br />
ren vor.<br />
Weiterhin darf auf die Schutzauflagen unter Ziffer 1.4 „Parkplatzverlegung“ und<br />
Ziffer 1.7 „Verlegung und Umbau der Kfz-Werkstatt“ jeweils Abschnitt IV Teil A<br />
des Beschlusses, auf die festgestellten Planunterlagen insbesondere die Lagepläne<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 6.1 T/3 T und 4 T) und auf das Bauwerksverzeichnis<br />
(Planmappe Ordner 2 Unterlage 2 T) verwiesen werden.<br />
Damit sind die Forderungen der Einwendungsführer, die das Planfeststellungsverfahren<br />
betreffen, ausgeräumt. Der Betrieb der Einwendungsführerin D1 bzw.<br />
der Einwendungsführerin D2 ist durch den Bau der Osttangente nicht existenzbedroht.<br />
Soweit Entschädigungsfragen angesprochen werden, sind diese außerhalb<br />
des Verfahrens zu regeln.<br />
IV.<br />
Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange<br />
Die planungserheblichen öffentlichen und privaten Belange wurden in Teil B Abschnitt II<br />
und III in die Abwägung eingestellt. In Abwägung mit der Bedeutung des Vorhabens für<br />
die gewichtigen Belange des öffentlichen Verkehrs, die im Einzelnen ausführlich dargestellt<br />
wurden, müssen hier andere Belange – vor allem privatrechtlicher Art – zurücktreten.<br />
In die Abwägung einbezogen wurden neben den Belangen der Stadt <strong>Regensburg</strong>, der<br />
Gemeinde Wenzenbach und der Bürger insbesondere die Belange der regionalen und<br />
überregionalen Erschließung, der Verkehrssicherheit, der Wirtschaftlichkeit, der Wasserwirtschaft,<br />
des Immissionsschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes einschließlich<br />
der ökologischen Zusammenhänge, der Denkmalpflege und die Belange anderer<br />
öffentlichen Stellen.
- 243 -<br />
Insgesamt sprechen nach der Überprüfung durch die Planfeststellungsbehörde gewich-<br />
tige Gründe für die planfestgestellte Maßnahme. Es liegt im Rahmen des Planungser-<br />
messens, die ermittelten und in die Abwägung eingestellten entgegenstehenden Belan-<br />
ge dem Planziel unterzuordnen, da das öffentliche Interesse an dem Bau der geplanten<br />
Straße überwiegt.<br />
V.<br />
Kostenentscheidung<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes –<br />
KG – vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F). Von der Gebührenzahlung<br />
ist die Stadt <strong>Regensburg</strong> nach Art. 4 S. 1 Nr. 2 KG befreit.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage<br />
beim Bayerischen Verwaltungsgericht in 93047 <strong>Regensburg</strong>, Haidplatz 1, schriftlich oder<br />
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben<br />
werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand<br />
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid<br />
soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen<br />
sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Hinweis<br />
Die unter Ziffer II. des Entscheidungssatzes genannten Planunterlagen können bei der<br />
Stadt <strong>Regensburg</strong> – Tiefbauamt eingesehen werden. Sie werden auch bei der Stadt<br />
<strong>Regensburg</strong> und der Gemeinde Wenzenbach zwei Wochen lang öffentlich ausgelegt.
- 244 -<br />
Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über<br />
deren Einwendungen entschieden worden ist bzw. den bekannten Betroffenen zuzustellen.<br />
(Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG). Da der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> aber an mehr als 50<br />
Personen zuzustellen wäre, werden diese Zustellungen allgemein durch öffentliche Bekanntmachung<br />
ersetzt (Art. 74 Abs. 5 BayVwVfG).<br />
Eine Ausfertigung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es und eine Ausfertigung des festgestellten<br />
Plans liegen vom 2. März 2009 bis 20. März 2009 in<br />
der Stadt <strong>Regensburg</strong><br />
D.-Martin-Luther- Straße 1<br />
93047 <strong>Regensburg</strong><br />
dem Markt Wenzenbach<br />
Hauptstraße 40<br />
93173 Wenzenbach<br />
während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.<br />
Der Beschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber,<br />
die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (Art. 74 Abs. 5 Satz 3<br />
BayVwVfG).<br />
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> bis zum<br />
Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen<br />
erhoben haben, schriftlich bei der Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8,<br />
93047 <strong>Regensburg</strong>, angefordert werden (Art. 74 Abs. 5 Satz 4 BayVwVfG).<br />
<strong>Regensburg</strong>, 2. Februar 2009<br />
Ferschke<br />
Regierungsrätin