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Verfassung des Freistaates Sachsen

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Artikel 19<br />

(1) Die Freiheit <strong>des</strong> Glaubens, <strong>des</strong> Gewissens und die Freiheit<br />

<strong>des</strong> religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses<br />

sind unverletzlich.<br />

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.<br />

Artikel 20<br />

(1) Jede Person hat das Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift<br />

und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus<br />

allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.<br />

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung<br />

durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.<br />

Eine Zensur findet nicht statt.<br />

(2) Unbeschadet <strong>des</strong> Rechtes, Rundfunk in privater Trägerschaft<br />

zu betreiben, werden Bestand und Entwicklung<br />

<strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet.<br />

(3) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften<br />

der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen<br />

zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen<br />

Ehre.<br />

Artikel 21<br />

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.<br />

Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur <strong>Verfassung</strong>.<br />

Artikel 22<br />

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>.<br />

(2) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für<br />

Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung.<br />

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