06.12.2017 Aufrufe

Verfassung des Freistaates Sachsen

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Artikel 64<br />

(1) Die Staatsregierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen,<br />

über die Stimmabgabe <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong><br />

im Bun<strong>des</strong>rat, über Angelegenheiten, in denen die <strong>Verfassung</strong><br />

oder ein Gesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten,<br />

die den Geschäftskreis mehrerer<br />

Staatsministerien berühren, und über Fragen von grundsätzlicher<br />

oder weittragender Bedeutung.<br />

(2) Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

Artikel 65<br />

(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.<br />

(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung<br />

der Staatsregierung und <strong>des</strong> Landtages.<br />

Artikel 66<br />

Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Richter und<br />

Beamten <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong>. Dieses Recht kann durch Gesetz<br />

oder aufgrund eines Gesetzes auf andere Staatsbehörden<br />

übertragen werden.<br />

Artikel 67<br />

(1) Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht aus.<br />

Er kann dieses Recht, soweit es sich nicht um schwere<br />

Fälle handelt, mit Zustimmung der Staatsregierung auf<br />

andere Staatsbehörden übertragen.<br />

(2) Ein allgemeiner Straferlass und eine allgemeine Niederschlagung<br />

anhängiger Strafverfahren können nur durch<br />

Gesetz ausgesprochen werden.<br />

Artikel 68<br />

(1) Die Staatsregierung und je<strong>des</strong> ihrer Mitglieder können<br />

jederzeit ihren Rücktritt erklären.<br />

38

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!