Verfassung des Freistaates Sachsen
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Artikel 64<br />
(1) Die Staatsregierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen,<br />
über die Stimmabgabe <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong><br />
im Bun<strong>des</strong>rat, über Angelegenheiten, in denen die <strong>Verfassung</strong><br />
oder ein Gesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten,<br />
die den Geschäftskreis mehrerer<br />
Staatsministerien berühren, und über Fragen von grundsätzlicher<br />
oder weittragender Bedeutung.<br />
(2) Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
Artikel 65<br />
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.<br />
(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung<br />
der Staatsregierung und <strong>des</strong> Landtages.<br />
Artikel 66<br />
Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Richter und<br />
Beamten <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong>. Dieses Recht kann durch Gesetz<br />
oder aufgrund eines Gesetzes auf andere Staatsbehörden<br />
übertragen werden.<br />
Artikel 67<br />
(1) Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht aus.<br />
Er kann dieses Recht, soweit es sich nicht um schwere<br />
Fälle handelt, mit Zustimmung der Staatsregierung auf<br />
andere Staatsbehörden übertragen.<br />
(2) Ein allgemeiner Straferlass und eine allgemeine Niederschlagung<br />
anhängiger Strafverfahren können nur durch<br />
Gesetz ausgesprochen werden.<br />
Artikel 68<br />
(1) Die Staatsregierung und je<strong>des</strong> ihrer Mitglieder können<br />
jederzeit ihren Rücktritt erklären.<br />
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