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Verfassung des Freistaates Sachsen

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im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem<br />

Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.<br />

Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der<br />

Staatsregierung in den Ausschüssen.<br />

(2) Die Staatsregierung kann die Beantwortung von Fragen<br />

ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung<br />

berühren oder einer Beantwortung gesetzliche<br />

Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende<br />

Belange <strong>des</strong> Geheimschutzes entgegenstehen.<br />

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung <strong>des</strong> Landtages.<br />

Artikel 52<br />

(1) Der Landtag bildet ständige Ausschüsse. Die Geschäftsordnung<br />

bestimmt Aufgaben, Zusammensetzung und<br />

Arbeitsweise.<br />

(2) Der Landtag kann auf Antrag von zwölf Abgeordneten<br />

oder einer Fraktion die Bildung zeitweiliger Ausschüsse<br />

beschließen. Gegenstand und Ziel <strong>des</strong> jeweiligen Ausschusses<br />

sind im Beschluss festzulegen.<br />

(3) Die Ausschüsse können öffentlich tagen.<br />

Artikel 53<br />

(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss zur Behandlung<br />

der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden.<br />

(2) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung <strong>des</strong> Landtages<br />

können Bitten und Beschwerden auch einem anderen<br />

Ausschuss überwiesen werden.<br />

(3) Die Befugnisse <strong>des</strong> Petitionsausschusses, insbesondere<br />

das Zutrittsrecht zu den öffentlichen Einrichtungen<br />

und das Recht auf Aktenvorlage, werden durch Gesetz<br />

geregelt.<br />

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