Verfassung des Freistaates Sachsen
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im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem<br />
Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.<br />
Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der<br />
Staatsregierung in den Ausschüssen.<br />
(2) Die Staatsregierung kann die Beantwortung von Fragen<br />
ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung<br />
berühren oder einer Beantwortung gesetzliche<br />
Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende<br />
Belange <strong>des</strong> Geheimschutzes entgegenstehen.<br />
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung <strong>des</strong> Landtages.<br />
Artikel 52<br />
(1) Der Landtag bildet ständige Ausschüsse. Die Geschäftsordnung<br />
bestimmt Aufgaben, Zusammensetzung und<br />
Arbeitsweise.<br />
(2) Der Landtag kann auf Antrag von zwölf Abgeordneten<br />
oder einer Fraktion die Bildung zeitweiliger Ausschüsse<br />
beschließen. Gegenstand und Ziel <strong>des</strong> jeweiligen Ausschusses<br />
sind im Beschluss festzulegen.<br />
(3) Die Ausschüsse können öffentlich tagen.<br />
Artikel 53<br />
(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss zur Behandlung<br />
der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden.<br />
(2) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung <strong>des</strong> Landtages<br />
können Bitten und Beschwerden auch einem anderen<br />
Ausschuss überwiesen werden.<br />
(3) Die Befugnisse <strong>des</strong> Petitionsausschusses, insbesondere<br />
das Zutrittsrecht zu den öffentlichen Einrichtungen<br />
und das Recht auf Aktenvorlage, werden durch Gesetz<br />
geregelt.<br />
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