Verfassung des Freistaates Sachsen
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dass sich auch künftige sächsische Politik – gleichgültig,<br />
von welchen politischen Kräften sie getragen wird – aus<br />
diesen vorrangigen und existentiellen Aufgaben nicht leise<br />
davonstehlen kann.<br />
Besonders hervorheben möchte ich im Bereich der Staatsziele<br />
noch zwei Aussagen:<br />
Das Land bekennt sich in Artikel 7 Absatz 2 zur Verpflichtung<br />
der Gemeinschaft, alte und behinderte Menschen zu<br />
unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen<br />
hinzuwirken. Dies unterstreicht den Willen der <strong>Verfassung</strong>,<br />
für die ganze Gesellschaft und nicht nur für deren<br />
jungen und dynamischen Teil verbindlicher Leitfaden zu sein.<br />
Jeder von uns wird einmal alt werden und jeden von uns<br />
kann plötzlich und unvermutet eine Behinderung treffen.<br />
Die genannte Regelung ist daher nicht „für die anderen“<br />
geschaffen worden, sondern geht uns alle an und verpflichtet<br />
– jedenfalls moralisch – zugleich uns alle.<br />
Die zweite Aussage, die ich Ihnen noch ans Herz legen<br />
möchte, ist das Bekenntnis unserer <strong>Verfassung</strong> zu den<br />
Rechten und Interessen der bei uns lebenden besonderen<br />
Bevölkerungsgruppen. Allen voran betrifft dies die sorbischen<br />
Mitbürger, die ihre Identität über die Jahrhunderte<br />
durch ihren Glauben bewahrten. In Artikel 6 wird ihnen die<br />
gleichberechtigte Stellung in unserem Staatsvolk sowie die<br />
Gewährleistung und der Schutz ihres Rechtes auf Bewahrung<br />
ihrer Identität und auf Pflege und Entwicklung ihrer<br />
Sprache, Kultur und Überlieferung verbürgt. Aber auch nationale<br />
und ethnische Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit<br />
erfahren in Artikel 5 Absatz 2 verfassungsrechtlich die<br />
Gewährleistung und den Schutz ihres Rechtes auf Bewahrung<br />
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