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Verfassung des Freistaates Sachsen

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dass sich auch künftige sächsische Politik – gleichgültig,<br />

von welchen politischen Kräften sie getragen wird – aus<br />

diesen vorrangigen und existentiellen Aufgaben nicht leise<br />

davonstehlen kann.<br />

Besonders hervorheben möchte ich im Bereich der Staatsziele<br />

noch zwei Aussagen:<br />

Das Land bekennt sich in Artikel 7 Absatz 2 zur Verpflichtung<br />

der Gemeinschaft, alte und behinderte Menschen zu<br />

unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen<br />

hinzuwirken. Dies unterstreicht den Willen der <strong>Verfassung</strong>,<br />

für die ganze Gesellschaft und nicht nur für deren<br />

jungen und dynamischen Teil verbindlicher Leitfaden zu sein.<br />

Jeder von uns wird einmal alt werden und jeden von uns<br />

kann plötzlich und unvermutet eine Behinderung treffen.<br />

Die genannte Regelung ist daher nicht „für die anderen“<br />

geschaffen worden, sondern geht uns alle an und verpflichtet<br />

– jedenfalls moralisch – zugleich uns alle.<br />

Die zweite Aussage, die ich Ihnen noch ans Herz legen<br />

möchte, ist das Bekenntnis unserer <strong>Verfassung</strong> zu den<br />

Rechten und Interessen der bei uns lebenden besonderen<br />

Bevölkerungsgruppen. Allen voran betrifft dies die sorbischen<br />

Mitbürger, die ihre Identität über die Jahrhunderte<br />

durch ihren Glauben bewahrten. In Artikel 6 wird ihnen die<br />

gleichberechtigte Stellung in unserem Staatsvolk sowie die<br />

Gewährleistung und der Schutz ihres Rechtes auf Bewahrung<br />

ihrer Identität und auf Pflege und Entwicklung ihrer<br />

Sprache, Kultur und Überlieferung verbürgt. Aber auch nationale<br />

und ethnische Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit<br />

erfahren in Artikel 5 Absatz 2 verfassungsrechtlich die<br />

Gewährleistung und den Schutz ihres Rechtes auf Bewahrung<br />

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