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Verfassung des Freistaates Sachsen

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wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der<br />

Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.<br />

(4) Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher<br />

Trägerschaft sind unentgeltlich. Soweit Schulen in freier<br />

Trägerschaft, welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher<br />

Trägerschaft wahrnehmen, eine gleichartige Befreiung<br />

gewähren, haben sie Anspruch auf finanziellen<br />

Ausgleich.<br />

(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.<br />

Artikel 103<br />

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht <strong>des</strong><br />

<strong>Freistaates</strong>.<br />

(2) Bei den Schulaufsichtsbehörden können ehrenamtlich<br />

tätige Beiräte gebildet werden.<br />

(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung<br />

erworben werden soll, müssen vor den hierfür<br />

zuständigen Staatsbehörden oder den vom Freistaat<br />

hierzu ermächtigten Stellen abgelegt werden.<br />

Artikel 104<br />

(1) Eltern und Schüler haben das Recht, durch gewählte<br />

Vertreter an der Gestaltung <strong>des</strong> Lebens und der Arbeit<br />

der Schule mitzuwirken.<br />

(2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.<br />

Artikel 105<br />

(1) Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den<br />

Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und<br />

bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Bis<br />

zum Eintritt der Religionsmündigkeit entscheiden die<br />

Erziehungsberechtigten, in welchem dieser Fächer ihr<br />

Kind unterrichtet wird.<br />

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