Verfassung des Freistaates Sachsen
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wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der<br />
Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.<br />
(4) Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher<br />
Trägerschaft sind unentgeltlich. Soweit Schulen in freier<br />
Trägerschaft, welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher<br />
Trägerschaft wahrnehmen, eine gleichartige Befreiung<br />
gewähren, haben sie Anspruch auf finanziellen<br />
Ausgleich.<br />
(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.<br />
Artikel 103<br />
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht <strong>des</strong><br />
<strong>Freistaates</strong>.<br />
(2) Bei den Schulaufsichtsbehörden können ehrenamtlich<br />
tätige Beiräte gebildet werden.<br />
(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung<br />
erworben werden soll, müssen vor den hierfür<br />
zuständigen Staatsbehörden oder den vom Freistaat<br />
hierzu ermächtigten Stellen abgelegt werden.<br />
Artikel 104<br />
(1) Eltern und Schüler haben das Recht, durch gewählte<br />
Vertreter an der Gestaltung <strong>des</strong> Lebens und der Arbeit<br />
der Schule mitzuwirken.<br />
(2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.<br />
Artikel 105<br />
(1) Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den<br />
Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und<br />
bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Bis<br />
zum Eintritt der Religionsmündigkeit entscheiden die<br />
Erziehungsberechtigten, in welchem dieser Fächer ihr<br />
Kind unterrichtet wird.<br />
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