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Verfassung des Freistaates Sachsen

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Artikel 61<br />

Die Mitglieder der Staatsregierung leisten beim Amtsantritt<br />

den Amtseid vor dem Landtag. Er lautet: „Ich schwöre, dass<br />

ich meine Kraft dem Wohl <strong>des</strong> Volkes widmen, seinen<br />

Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, <strong>Verfassung</strong> und<br />

Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft<br />

erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“<br />

Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott<br />

helfe“ geleistet werden.<br />

Artikel 62<br />

(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung,<br />

insbesondere die Besoldung und Versorgung, ist durch<br />

Gesetz zu regeln.<br />

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes<br />

besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben.<br />

Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand<br />

einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören.<br />

Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen<br />

der überwiegende Einfluss <strong>des</strong> Staates sichergestellt ist.<br />

Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme<br />

einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt. Weitere Ausnahmen<br />

kann die Staatsregierung mit Zustimmung <strong>des</strong><br />

Landtages zulassen.<br />

Artikel 63<br />

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der<br />

Politik und trägt dafür die Verantwortung.<br />

(2) Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Staatsminister<br />

seinen Geschäftsbereich selbstständig unter<br />

eigener Verantwortung.<br />

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