Verfassung des Freistaates Sachsen
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Artikel 61<br />
Die Mitglieder der Staatsregierung leisten beim Amtsantritt<br />
den Amtseid vor dem Landtag. Er lautet: „Ich schwöre, dass<br />
ich meine Kraft dem Wohl <strong>des</strong> Volkes widmen, seinen<br />
Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, <strong>Verfassung</strong> und<br />
Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft<br />
erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“<br />
Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott<br />
helfe“ geleistet werden.<br />
Artikel 62<br />
(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung,<br />
insbesondere die Besoldung und Versorgung, ist durch<br />
Gesetz zu regeln.<br />
(2) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes<br />
besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben.<br />
Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand<br />
einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören.<br />
Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen<br />
der überwiegende Einfluss <strong>des</strong> Staates sichergestellt ist.<br />
Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme<br />
einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt. Weitere Ausnahmen<br />
kann die Staatsregierung mit Zustimmung <strong>des</strong><br />
Landtages zulassen.<br />
Artikel 63<br />
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der<br />
Politik und trägt dafür die Verantwortung.<br />
(2) Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Staatsminister<br />
seinen Geschäftsbereich selbstständig unter<br />
eigener Verantwortung.<br />
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