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Verfassung des Freistaates Sachsen

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lage aus einem alten Bun<strong>des</strong>land – auch nicht aus einem unserer<br />

Partnerländer – einfach „abgeschrieben“ worden ist.<br />

1.<br />

Der volle Grundrechtsanteil enthält mit den Regelungen<br />

über Mitbestimmung in Betrieben und Einrichtungen (Artikel<br />

26), über das Recht auf Datenschutz (Artikel 33) und<br />

über das Recht auf Auskunft über bestimmte Umweltdaten<br />

(Artikel 34) bedeutsame Neuerungen gegenüber den geltenden<br />

deutschen Lan<strong>des</strong>verfassungen. Diese Neuerungen –<br />

wie überhaupt die Aufnahme eines eigenständigen Grundrechtskatalogs<br />

in die Lan<strong>des</strong>verfassung – rechtfertigen sich<br />

insbesondere aus unserer gemeinsamen Geschichte in der<br />

DDR. So gab es keine Auskunft über Umweltdaten, sondern<br />

diese waren Staatsgeheimnis, und verfolgt wurde, wer sie<br />

einforderte oder etwa zum Anknüpfungspunkt für politisch<br />

„abweichende“ Meinungsäußerungen nahm. Und mitzubestimmen<br />

hatte in der DDR au ßerhalb der engen Machtzirkel<br />

niemand – der bekannte Spruch, der solche Möglichkeiten<br />

vorspiegelte, war genauso Schall und Rauch wie das ganze<br />

Staats- und Rechtssystem aus dem Blickwinkel einer freiheitlichen<br />

Demokratie.<br />

2.<br />

Soziale Staatsziele, wie sie sich im Artikel 7 unserer <strong>Verfassung</strong><br />

unter dem Oberbegriff <strong>des</strong> menschenwürdigen Daseins<br />

finden, nämlich solche auf Arbeit, angemessenen Wohnraum,<br />

angemessenen Lebensunterhalt sowie auf Bildung,<br />

sind gleichfalls einerseits neu in deutschen Lan<strong>des</strong>verfassungen<br />

und andererseits mit unserer Geschichte verknüpft:<br />

Der Freistaat <strong>Sachsen</strong>, den diese <strong>Verfassung</strong> binden wird,<br />

soll auch rechtlich in die Pflicht genommen werden, sich um<br />

diese elementaren Belange seiner Bürger zu kümmern.<br />

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