Verfassung des Freistaates Sachsen
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lage aus einem alten Bun<strong>des</strong>land – auch nicht aus einem unserer<br />
Partnerländer – einfach „abgeschrieben“ worden ist.<br />
1.<br />
Der volle Grundrechtsanteil enthält mit den Regelungen<br />
über Mitbestimmung in Betrieben und Einrichtungen (Artikel<br />
26), über das Recht auf Datenschutz (Artikel 33) und<br />
über das Recht auf Auskunft über bestimmte Umweltdaten<br />
(Artikel 34) bedeutsame Neuerungen gegenüber den geltenden<br />
deutschen Lan<strong>des</strong>verfassungen. Diese Neuerungen –<br />
wie überhaupt die Aufnahme eines eigenständigen Grundrechtskatalogs<br />
in die Lan<strong>des</strong>verfassung – rechtfertigen sich<br />
insbesondere aus unserer gemeinsamen Geschichte in der<br />
DDR. So gab es keine Auskunft über Umweltdaten, sondern<br />
diese waren Staatsgeheimnis, und verfolgt wurde, wer sie<br />
einforderte oder etwa zum Anknüpfungspunkt für politisch<br />
„abweichende“ Meinungsäußerungen nahm. Und mitzubestimmen<br />
hatte in der DDR au ßerhalb der engen Machtzirkel<br />
niemand – der bekannte Spruch, der solche Möglichkeiten<br />
vorspiegelte, war genauso Schall und Rauch wie das ganze<br />
Staats- und Rechtssystem aus dem Blickwinkel einer freiheitlichen<br />
Demokratie.<br />
2.<br />
Soziale Staatsziele, wie sie sich im Artikel 7 unserer <strong>Verfassung</strong><br />
unter dem Oberbegriff <strong>des</strong> menschenwürdigen Daseins<br />
finden, nämlich solche auf Arbeit, angemessenen Wohnraum,<br />
angemessenen Lebensunterhalt sowie auf Bildung,<br />
sind gleichfalls einerseits neu in deutschen Lan<strong>des</strong>verfassungen<br />
und andererseits mit unserer Geschichte verknüpft:<br />
Der Freistaat <strong>Sachsen</strong>, den diese <strong>Verfassung</strong> binden wird,<br />
soll auch rechtlich in die Pflicht genommen werden, sich um<br />
diese elementaren Belange seiner Bürger zu kümmern.<br />
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