Verfassung des Freistaates Sachsen
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Artikel 121<br />
Der Freistaat bekennt sich zur Trägerschaft für die Sächsische<br />
Akademie der Wissenschaften zu Leipzig.<br />
Artikel 122<br />
(1) Diese <strong>Verfassung</strong> bedarf der Zustimmung von zwei<br />
Dritteln der Mitglieder <strong>des</strong> Landtages.<br />
(2) Sie wird vom Präsidenten <strong>des</strong> Landtages ausgefertigt<br />
und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt<br />
<strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> verkündet.<br />
(3) Die <strong>Verfassung</strong> tritt am Tag nach ihrer Verkündung in<br />
Kraft.<br />
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