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Verfassung des Freistaates Sachsen

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Artikel 121<br />

Der Freistaat bekennt sich zur Trägerschaft für die Sächsische<br />

Akademie der Wissenschaften zu Leipzig.<br />

Artikel 122<br />

(1) Diese <strong>Verfassung</strong> bedarf der Zustimmung von zwei<br />

Dritteln der Mitglieder <strong>des</strong> Landtages.<br />

(2) Sie wird vom Präsidenten <strong>des</strong> Landtages ausgefertigt<br />

und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

<strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> verkündet.<br />

(3) Die <strong>Verfassung</strong> tritt am Tag nach ihrer Verkündung in<br />

Kraft.<br />

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