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Verfassung des Freistaates Sachsen

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Artikel 26<br />

In Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

sind Vertretungsorgane der Beschäftigten zu bilden. Diese<br />

haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung.<br />

Artikel 27<br />

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis<br />

sind unverletzlich.<br />

(2) Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes<br />

angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz<br />

der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder<br />

<strong>des</strong> Bestan<strong>des</strong> oder der Sicherung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder<br />

eines Lan<strong>des</strong>, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie<br />

dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die<br />

Stelle <strong>des</strong> Rechtsweges die Nachprüfung durch von der<br />

Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.<br />

Für diesen Fall ist vorzusehen, dass die Beschränkungsmaßnahmen<br />

dem Betroffenen nach ihrem Abschluss<br />

mitzuteilen sind, wenn eine Gefährdung <strong>des</strong> Zweckes<br />

der Beschränkung ausgeschlossen werden kann.<br />

Artikel 28<br />

(1) Beruf und Arbeitsplatz können frei gewählt werden,<br />

soweit Bun<strong>des</strong>recht nicht entgegensteht. Die Berufsausübung<br />

kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes<br />

geregelt werden.<br />

(2) Erwerbsmäßige Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.<br />

(3) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen<br />

werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen,<br />

für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.<br />

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