Verfassung des Freistaates Sachsen
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Artikel 26<br />
In Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
sind Vertretungsorgane der Beschäftigten zu bilden. Diese<br />
haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung.<br />
Artikel 27<br />
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis<br />
sind unverletzlich.<br />
(2) Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes<br />
angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz<br />
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder<br />
<strong>des</strong> Bestan<strong>des</strong> oder der Sicherung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder<br />
eines Lan<strong>des</strong>, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie<br />
dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die<br />
Stelle <strong>des</strong> Rechtsweges die Nachprüfung durch von der<br />
Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.<br />
Für diesen Fall ist vorzusehen, dass die Beschränkungsmaßnahmen<br />
dem Betroffenen nach ihrem Abschluss<br />
mitzuteilen sind, wenn eine Gefährdung <strong>des</strong> Zweckes<br />
der Beschränkung ausgeschlossen werden kann.<br />
Artikel 28<br />
(1) Beruf und Arbeitsplatz können frei gewählt werden,<br />
soweit Bun<strong>des</strong>recht nicht entgegensteht. Die Berufsausübung<br />
kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes<br />
geregelt werden.<br />
(2) Erwerbsmäßige Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.<br />
(3) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen<br />
werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen,<br />
für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.<br />
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