Verfassung des Freistaates Sachsen
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Mitglieder <strong>des</strong> Landtages eine Zweidrittelmehrheit, die<br />
jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder betragen muss.<br />
(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz, das auch den Verlust<br />
von Versorgungsansprüchen regeln kann.<br />
Artikel 119<br />
Für die Einstellung in den öffentlichen Dienst und die Weiterbeschäftigung<br />
im öffentlichen Dienst gelten die Bestimmungen<br />
<strong>des</strong> Vertrages über die Herstellung der Einheit<br />
Deutschlands (Einigungsvertrag). Die Eignung für den öffentlichen<br />
Dienst fehlt jeder Person, die<br />
1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder<br />
Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die<br />
im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische<br />
Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten<br />
Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung<br />
der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948<br />
enthaltenen Grundrechte verletzt hat oder<br />
2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/<br />
Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war,<br />
und deren Beschäftigung im öffentlichen Dienst <strong>des</strong>halb<br />
untragbar erscheint.<br />
Artikel 120<br />
(1) Das im Gebiet <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> als Lan<strong>des</strong>recht<br />
geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es dieser <strong>Verfassung</strong><br />
nicht widerspricht.<br />
(2) Lan<strong>des</strong>recht und Lan<strong>des</strong>gesetze im Sinne der Artikel 81<br />
Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 90 sind auch das<br />
Recht und die Gesetze aus der Zeit vor dem Inkrafttreten<br />
dieser <strong>Verfassung</strong>.<br />
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