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Verfassung des Freistaates Sachsen

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Mitglieder <strong>des</strong> Landtages eine Zweidrittelmehrheit, die<br />

jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder betragen muss.<br />

(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz, das auch den Verlust<br />

von Versorgungsansprüchen regeln kann.<br />

Artikel 119<br />

Für die Einstellung in den öffentlichen Dienst und die Weiterbeschäftigung<br />

im öffentlichen Dienst gelten die Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> Vertrages über die Herstellung der Einheit<br />

Deutschlands (Einigungsvertrag). Die Eignung für den öffentlichen<br />

Dienst fehlt jeder Person, die<br />

1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder<br />

Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die<br />

im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische<br />

Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten<br />

Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung<br />

der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948<br />

enthaltenen Grundrechte verletzt hat oder<br />

2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/<br />

Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war,<br />

und deren Beschäftigung im öffentlichen Dienst <strong>des</strong>halb<br />

untragbar erscheint.<br />

Artikel 120<br />

(1) Das im Gebiet <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> als Lan<strong>des</strong>recht<br />

geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es dieser <strong>Verfassung</strong><br />

nicht widerspricht.<br />

(2) Lan<strong>des</strong>recht und Lan<strong>des</strong>gesetze im Sinne der Artikel 81<br />

Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 90 sind auch das<br />

Recht und die Gesetze aus der Zeit vor dem Inkrafttreten<br />

dieser <strong>Verfassung</strong>.<br />

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