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Verfassung des Freistaates Sachsen

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Artikel 29<br />

(1) Alle Bürger haben das Recht, die Ausbildungsstätte frei<br />

zu wählen.<br />

(2) Alle Bürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den<br />

öffentlichen Bildungseinrichtungen.<br />

Artikel 30<br />

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.<br />

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr<br />

im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen<br />

anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen<br />

Form durchgeführt werden.<br />

(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur<br />

Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr<br />

für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch<br />

zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung<br />

der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder<br />

zum Schutz gefährdeter Jugendlicher vorgenommen<br />

werden.<br />

Artikel 31<br />

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.<br />

Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.<br />

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem<br />

Wohl der Allgemeinheit dienen, insbesondere die natürlichen<br />

Lebensgrundlagen schonen.<br />

Artikel 32<br />

(1) Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig.<br />

Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines<br />

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