Verfassung des Freistaates Sachsen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(2) Der Präsident leitet die Verhandlungen nach Maßgabe<br />
der Geschäftsordnung.<br />
(3) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt<br />
im Gebäude <strong>des</strong> Landtages aus. Ohne seine Zustimmung<br />
darf in den Räumen <strong>des</strong> Landtages keine Durchsuchung<br />
oder Beschlagnahme stattfinden.<br />
(4) Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten<br />
<strong>des</strong> Landtages nach Maßgabe <strong>des</strong> Haushaltsgesetzes.<br />
Er vertritt den Freistaat im Rahmen der Verwaltung<br />
<strong>des</strong> Landtages. Ihm steht die Einstellung und<br />
Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im<br />
Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung<br />
der Beamten <strong>des</strong> Landtages zu. Der Präsident<br />
ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten<br />
und Arbeiter <strong>des</strong> Landtages.<br />
Artikel 48<br />
(1) Die Verhandlungen <strong>des</strong> Landtages sind öffentlich. Die<br />
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn der<br />
Landtag es auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder<br />
eines Mitglie<strong>des</strong> der Staatsregierung mit einer Mehrheit<br />
von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt.<br />
Über den Antrag wird in nicht öffentlicher<br />
Sitzung entschieden.<br />
(2) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn nicht auf Antrag<br />
eines seiner Mitglieder, der nur bis zum Beginn einer<br />
Abstimmung zulässig ist, vom Präsidenten festgestellt<br />
wird, dass weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend<br />
sind.<br />
(3) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen, sofern diese <strong>Verfassung</strong> nichts anderes<br />
bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen<br />
kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.<br />
30