28.02.2018 Aufrufe

E_1948_Zeitung_Nr.047

E_1948_Zeitung_Nr.047

E_1948_Zeitung_Nr.047

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

AUTOMOBIL REVUE<br />

MITTWOCH, 3. NOVEMBER <strong>1948</strong> - Nr. 47<br />

vorgehen müssen, so dass nur allfällig durch die<br />

Versicherung nicht gedeckte Beträge gegen den<br />

Halter zu verfolgen blieben. Eine sauberere Lösung<br />

würde aber in der<br />

Ersetzung der Haftpflichtversicherung durch<br />

eine vom Halter abzuschliessende Unfallversicherung:<br />

«auf Rechnung für wen es<br />

anseht»<br />

gefunden. Es musste bereits darauf hingewiesen<br />

werden, dass man schon mit der Einführung des<br />

Obligatoriums und noch mehr mit der Einführung<br />

des direkten Klagerechtes gegen den Versicherer<br />

den Grundgedanken der Haftpflichtversicherung<br />

(Schutz des Versicherten vor der eigenen<br />

Schadenstragung) verlassen und ein an<br />

sich der Haftpflichtversicherung fremdes, nun<br />

aber überwiegend gewordenes Element der Sozialversicherung<br />

in sie hineingetragen hat. Man<br />

hat diesem Element so sehr den Vorzug gegeben,<br />

dass man in Art. 50 MFG dem Versicherer<br />

verbietet, dem ihn belangenden Geschädigten<br />

Einreden entgegenzuhalten, die er nach dem<br />

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag<br />

oder nach dem Versicherungsvertrage selbst dem<br />

Versicherungsnehmer entgegenhalten könnte.<br />

Damit ist man eigentlich praktisch bereits zur<br />

Unfallversicherung für Rechnung des Geschädigten<br />

gekommen. Wäre es nicht richtiger, dies<br />

auch in unzweideutiger Weise zu sagen und die<br />

komplizierte, denaturierte Haftpflichtversicherung<br />

des gegenwärtigen Gesetzes durch eine Unfallversicherung<br />

«für wen es angeht» zu ersetzen,<br />

die vom Halter abzuschliessen wäre?<br />

Diese neue Ordnung brauchte durchaus nicht<br />

notwendig mit einer materiellen Ausdehnung<br />

der Haftpflicht verbunden zu sein. Die Versicherung<br />

müsste nur den Schaden decken, für<br />

den der Halter im Umfange seiner gesetzlichen<br />

Haftpflicht grundsätzlich verantwortlich wäre.<br />

Ein Streit über diese Frage würde im Prozess<br />

gegen die Versicherung genau so ausgetragen,<br />

Im August dieses Jahres hatte das Statthalteramt<br />

Luzern-Land angesichts der Häufung<br />

von tödlichen Unfällen auf der Strasse eine Verschärfung<br />

der Verkehrskontrollen, insbesondere<br />

in bezug auf die Geschwindigkeit in bewohnten<br />

Gegenden, angeordnet und die Führer von Motorfahrzeugen<br />

ermahnt, sich durch Einhaltung<br />

der gesetzlich vorgeschriebenen Tempomässigung<br />

innerorts Unannehmlichkeiten zu ersparen.<br />

Zwar machten die luzernischen Sektionen des<br />

ACS und des TCS gewisse Bedenken gegen diese<br />

Massnahme geltend, stimmten ihr aber schliesslich<br />

zu, weil die Kontrollen offen und korrekt<br />

durchgeführt wurden. Wie die Erfahrung gelehrt<br />

hat, ist die Zahl der Gebüssten übrigens<br />

gering, worin eine weitere Bestätigung der Tatsache<br />

liegt, dass sich die Kategorie der Wildlinge<br />

und Raser aus einer kleinen Minderheit<br />

rekrutiert, dieweil sich die grosse Mehrzahl der<br />

Automobilisten gewissenhaft an die Verkehrsvorschriften<br />

hält und weiss, was die Rücksichtnahme<br />

auf andere von ihnen verlangt. Die Rowdies<br />

aber konnten die Automobilverbände niemals<br />

in Schutz nehmen, jene, die mit 80 km/h<br />

und mehr durch die Ortschaften jagen und gegen<br />

die sie, zum Schutz der Verkehrssicherheit,<br />

einen ständigen Kampf führen. Auf Wunsch der<br />

Luzerner ACS- und TCS-Sektionen stellt uns<br />

nun, nach einer Besprechung der Angelegenheit<br />

mit diesen Organisationen, der a. o. Amtsstatthalter<br />

von Luzern-Land, Dr. Karmann,<br />

ein Expose zur Verfügung, worin er die Stellungnahme<br />

der Behörden zu den einschlägigen<br />

Fragen erläutert und deren Entschluss zur<br />

Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen<br />

innerorts begründet. Obwohl wir seinen Darlegungen<br />

nicht in allen Punkten beipflichten<br />

können, bringen wir sie unseren Lesern als Beitrag<br />

zu dem aktuellen, alle Kreise mehr denn je<br />

beschäftigenden Problem der Erhöhung der Verkehrssicherheit<br />

zur Kenntnis. Red.<br />

In Automobilistenkreisen ist vielfach die<br />

Meinung anzutreffen, weil das Gesetz keine<br />

Höchstgeschwindigkeiten vorschreibe, sei jede<br />

Geschwindigkeit erlaubt. Es ist erstaunlich, wie<br />

eine solche Auffassung sich verbreiten konnte.<br />

Art. 25 MFG schreibt nicht nur vor, dass die<br />

Geschwindigkeit den jeweils gegebenen Verhältnissen<br />

anzupassen sei. Vielmehr enthält er<br />

darüber hinaus einige konkrete Beschränkungsvorschriften:<br />

« Er hat namentlich in Ortschaften<br />

... den Lauf zu massigen ...» Diese Vorschrift<br />

ist absolut und nicht relativ zu verstehen. Wer<br />

vorher eine Geschwindigkeit von 30 km innegehabt<br />

hätte, brauchte sie nur wegen des Eintritts<br />

in eine Ortschaft nicht weiter herabzusetzen.<br />

Anderseits genügt jener, der auf offener<br />

Ueberlandstrasse mit 100 km fuhr, seiner Pflicht<br />

nach Art. 25 MFG nicht, wenn er von 100 km<br />

auf 65 km zurückgeht.<br />

Was massig ist, bestimmt sich auch nicht<br />

nach der durchschnittlichen Fahrweise. Mit dem<br />

Grundsatz: Recht ist, was üblich ist, würde das<br />

Strafrecht überhaupt aufhören. Wer gewisse gesteigerte<br />

Geschwindigkeiten in Ortschaften als<br />

üblich bezeichnet, muss damit auch Uebertretungen<br />

jeder Art als üblich anerkennen. Es trifft<br />

aber nicht einmal zu, dass Geschwindigkeiten<br />

von 60 und mehr km innerorts üblich seien. Die<br />

Verkehrskontrollen haben das vielleicht überraschende<br />

Ergebnis gezeitigt, dass nur eine geringe<br />

Minderheit von Fahrern sich solche Exzesse<br />

zuschulden kommen lässt.<br />

Die Frage nach der zulässigen Geschwindigkeit<br />

Wird vielfach in Beziehung gebracht zum Fortschritt<br />

der Technik. Solche Ueberlegungen sind<br />

wie es heute beim direkten Vorgehen gegen den<br />

Versicherer geschieht: Der Versicherer hätte die<br />

dem Halter zustehenden Einreden wie heute. Er<br />

würde daher praktisch auch nicht mehr in Anspruch<br />

genommen als heute, so dass die Aenderung<br />

des Systems keine Erhöhung der Versicherungsprämien<br />

zur Folge haben müsste. Aber es<br />

wäre eine klare Situation geschaffen, und die<br />

Komplikationen, von denen oben gesprochen<br />

werden musste, wären zum grossen Teil beseitigt,<br />

was gewiss im Interesse aller Beteiligten<br />

läge. Auch der Uebergang der Versicherung beim<br />

Halterwechsel würde bei diesem System vereinfacht.<br />

Es soll hier keine definitive Stellung bezogen,<br />

sondern nur dem Gedanken Ausdruck gegeben<br />

werden, dass es angezeigt wäre,<br />

das Versicherungsproblem im Fall einer Gesetzesrevision<br />

in seiner ganzen Ausdehnung<br />

zu prüfen und Wege zu suchen, aus den<br />

heute zweifellos bestehenden Unklarheiten<br />

und Schwierigkeiten herauszukommen.<br />

Dabei wäre es doch wohl besser, eine grundsätzlich<br />

andere Lösung zu treffen, als das hinkende<br />

System mit einer neuen Krücke zu versehen.<br />

Es wäre vor allem wünschenswert, dass<br />

den Versicherungspraktikern Gelegenheit gegeben<br />

würde, sich zum aufgeworfenen Gedanken<br />

und dessen praktischen Auswirkungen zu äussern.<br />

Die grundsätzliche Preisgabe der jetzigen<br />

Ordnung mag erschwert werden durch die Tatsache,<br />

dass der Entwurf, den das internationale<br />

Institut für Privatrechtsgesetzgebung in Rom im<br />

Jahre 1940 für die einheitliche Ordnung der<br />

Automobilhaftpflicht vorgelegt (wohl auf Veranlassung<br />

der schweizerischen Delegierten hin),<br />

unser System übernommen hat. Es ist zu hoffen,<br />

dass die Schweiz auf internationalem Boden<br />

Besseres zu bieten hat als unsere AutomobilhaftpfUchtversicherung!<br />

Geschwindigkeit innerorts<br />

berechtigt, soweit heute durch die Bremsen höhere<br />

Verzögerungswerte erreicht werden als<br />

früher. Dagegen gibt es keine Konzessionen an<br />

den technischen Fortschritt, der auf grösserer<br />

Leistungsfähigkeit der Motoren beruht. Auszugehen<br />

ist vielmehr einzig von der erhöhten Gefahr,<br />

welche bei der Durchfahrt eines Motorfahrzeugs<br />

durch ein bewohntes Gebiet an sich<br />

schon entsteht. Es gehört z. B. zum Wesen einer<br />

Ortschaft, dass deren verschiedene Teile untereinander<br />

und mit der Hauptverkehrsader verbunden<br />

sind, also eine Anzahl von Strassen in<br />

die letztere einmünden. Es gehört ferner zum<br />

Wesen einer ^Ortschaft, dass solche Einmündungen<br />

unübersichtlich sein können.<br />

Soweit aus Einmündungen Fahrzeuge von<br />

rechts kommen, muss auch der auf der Hauptverkehrsader<br />

verkehrende Führer eines Motorfahrzeugs<br />

darauf bedacht sein, den Vortritt zu<br />

gewähren. Das Bundesgericht mutet ihm allerdings<br />

nicht zu, vor jeder Einmündung die Geschwindigkeit<br />

derart herabzusetzen, dass er das<br />

Fahrzeug noch vor Erreichen des Schnittpunktes<br />

der Fahrbahnen zum Stehen bringen könnte.<br />

Gleichzeitig hat aber das Bundesgericht den auf<br />

der Hauptverkehrsader Verkehrenden zur Einhaltung<br />

einer angemessenen Geschwindigkeit<br />

verpflichtet (BGE 631125). Was angemessen<br />

ist, ergibt sich wiederum aus Art. 25 MFG.<br />

Das Bundesgericht hat nicht von der darin auferlegten<br />

Pflicht zur Mässigung der Geschwindigkeit<br />

in Ortschaften befreit, sondern sich nur<br />

über den Grad der Mässigung ausgesprochen.<br />

An der Konferenz, welche das Eidg. Justiz -<br />

und Polizeidepartement auf 6. Oktober einberufen<br />

hatte und womit es den interessierten<br />

Kreisen Gelegenheit zu einer Aussprache über<br />

das in seiner Verfügung vom 16. August <strong>1948</strong> erlassene<br />

Verbot der Sealed-Beam-Scheinwerfer<br />

gab — dessen Inkraftsetzung für neu in den<br />

Verkehr gelangende Fahrzeuge auf 1. Januar<br />

1949 angeordnet, währenddem für die Abänderung<br />

der Beleuchtungseinrichtungen an bereits<br />

zugelassenen Fahrzeugen eine Frist bis Ende<br />

'1949 festgesetzt war —, kristallisierten sich, wie<br />

in der « AR » (Nr. 44) gemeldet, drei Hauptanträge<br />

heraus. Forderte der eine die bedingungslose<br />

Aufhebung der Verfügung, so befürwortete<br />

der andere deren Aufrechterhaltung,<br />

und ein dritter schliesslich zielte auf eine Verlängerung<br />

des Termins ab, von dem an die Sealed-Beam-Scheinwerfer<br />

an neu in Verkehr gesetzten<br />

Fahrzeugen untersagt sein sollten. Nunmehr<br />

hat das Departement seinen Entscheid<br />

über diese Anträge gefällt, und zwar — um dies<br />

vorwegzunehmen — in dem Sinne, dass die Verfügung<br />

vom 16. August <strong>1948</strong> aufrechterhalten<br />

bleibt. In einem Brief vom 28. Oktober teilt uns<br />

dessen Vorsteher, Bundesrat von Steiger, mit:<br />

«Es stand schon vor dem Erlass unseres<br />

Kreisschreibens vom 16. August <strong>1948</strong> über das<br />

Verbot der Sealed-Beam-Scheinwerfer fest, dass<br />

die Meinungen über diese Beleuchtungseinrichtung<br />

stark auseinandergehen. Es können sowohl<br />

für wie gegen diese amerikanischen Scheinwerfer<br />

gute technische Gründe angegeben werden.<br />

Ebenso lassen sich Nützlichkeitserwägungen für<br />

und gegen ein Verbot der Sealed-Beam-Scheinwerfer<br />

anführen.<br />

Die Konferenz vom 6. Oktober <strong>1948</strong> hat dies<br />

bestätigt. Sie bekräftigte aber auch die Tatsache,<br />

dass ein grosser Teil der Strassenbenützer<br />

die amerikanischen Scheinwerfer als ausgesprochen<br />

blendend und daher gefährlich empfindet.<br />

In einem bewohnten Gebiet ist zum vornherein<br />

auch mit unzweckmässigem Verhalten<br />

anderer Strassenbenützer zu rechnen, das dem<br />

Führer eines Motorfahrzeugs Ueberraschungen<br />

bereiten kann. Innerorts dürfen solche Möglichkeiten<br />

nie gänzlich ausser acht gelassen werden.<br />

Leben und Gesundheit der Bevölkerung haben<br />

nicht hinter die Interessen von Technik, Geschäft,<br />

Sport und Fremdenverkehr zurückzutreten.<br />

Was sich aus der bundesgerichtlichen Praxis<br />

über die zulässige Geschwindigkeit auf<br />

Hauptverkehrsadern ergibt, stellt einen Kompromiss<br />

dieser Interessen dar. Die Automobilisten<br />

sollen sich wenigstens an diesen Kompromiss<br />

halten.<br />

Was ist «massige Geschwindigkeit»?<br />

Was nun als massig gelten könne, wird, von<br />

Fall zu Fall verschieden zu beantworten sein. Es<br />

gibt in Ortschaften mitunter Strecken, bei welchen<br />

die Umgebung der Fahrbahn nicht den<br />

typischen Ortschaftscharakter trägt. Die Pflicht<br />

zur Mässigung des Tempos nach Art. 25 MFG<br />

besteht aber dennoch. Ortschaft ' ist rechtlich<br />

gleichbedeutend mit innerorts, und innerorts<br />

liegt der gesamte Weg zwischen den Ortsbezeichnungstafeln.<br />

Sowohl der Fahrzeugführer<br />

als auch der Richter haben sich an diese Signalisierung<br />

zu halten, ohne prüfen zu können,<br />

ob sie 'von den Verwaltungsbehörden in Ansehung<br />

der Bebauungsverhältnisse auch richtig<br />

angebracht worden seien (BGE 65152, 661117).<br />

Wenn in gewissen Teilabschnitten die Bebauung<br />

lockerer wird oder aussetzt, so kann dies die<br />

Pflicht zur Mässigung nur graduell beeinflussen.<br />

Es gibt aber Geschwindigkeiten, welche jenseits<br />

der Grenzen des Ermessens liegen und in<br />

Ortschaften unter allen Umständen übersetzt<br />

sind. Das Luzerner Obergericht hat entschieden,<br />

dass eine Geschwindigkeit von 60 km/h in Ortschaften<br />

absolut übersetzt ist (KAK vom<br />

10. September <strong>1948</strong> i. S. Jacquat). Bei einer Geschwindigkeit<br />

von 60 km/h beträgt der Reaktionsweg<br />

16,6 m, der Bremsweg bei einer<br />

Verzögerung von 65 % (ausgezeichnete Bremse!)<br />

21,8 m. Bremsproben, welche von der Polizei<br />

anlässlich von Verkehrsunfällen durchgeführt<br />

wurden, haben die Richtigkeit dieser Angaben<br />

bestätigt. Eine Geschwindigkeit von 60 km bedingt<br />

also eine Anhaltestrecke von 38—39 m.<br />

Wer in einer Ortschaft 38—39 m braucht, bis er<br />

auf die Wahrnehmung einer Gefahr hin das<br />

Fahrzeug zum Stillstand bringen kann, behauptet<br />

zu Unrecht, er beherrsche seinen Wägen<br />

auch bei 60 km Geschwindigkeit. «Beherrschen<br />

» ist kein technischer, sondern ein rechtlicher<br />

Begriff. Der rechtliche Begriff des Beherrschens<br />

setzt voraus,, dass die benötigte Anhaltestrecke<br />

den Umständen angepasst ist. In<br />

Ortschaften darf man nicht gegen 40 m beanspruchen,<br />

um anhalten zu können; Mit weniger<br />

kommt aber ein. Führer, der eine Geschwindigkeit<br />

von 60 km/h innehatte, nicht aus.<br />

Ein drastisches Beispiel für den Unterschied<br />

im Ablauf der Ereignisse ohne und mit Mässigung<br />

der Geschwindigkeit bildet die Gegenüberstellung<br />

zweier Unfälle, die sich kurz nacheinander<br />

in Root ereigneten. Ein Autolenker fuhr<br />

mit 65 km'h, ein Knabe sprang über die Strasse<br />

und wurde getötet. Der andere Automobilist<br />

hielt eine Geschwindigkeit von ca. 45 km/h ein;<br />

auch hier sprang ein Kind über die Strasse; es<br />

wurde vom Auto im Moment des Stillstands nur<br />

noch leicht berührt und kam mit unbedeutenden<br />

Quetschungen davon. Es wäre tot oder<br />

schwer verletzt, wenn dieser Führer mit 60<br />

km/h gefahren wäre, und der Knabe im erstgenannten<br />

Fall wäre bei einer Geschwindigkeit<br />

von 45 km/h vom Auto unberührt geblieben, wie<br />

jene Tatbestandsaufnahme ergab. Der Fahrer<br />

hatte den Knaben nämlich auf eine Distanz von<br />

Es bleibt beim Verbot der Sealed-Beam-Scheinwerfer<br />

Diese Tatsache muss unserer Ansicht nach im<br />

Widerstreit der Meinungen den Ausschlag geben.<br />

Die Sealed-Beam-Scheinwerfer entsprechen<br />

den Vorschriften der Vollziehungsverordnung<br />

zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und<br />

Fahrradverkehr nicht. Wir haben sie durch eine<br />

provisorische Verfügung zum Sammeln von Erfahrungen<br />

und namentlich deswegen zugelassen,<br />

weil kurz nach dem Krieg keine Einsatzscheinwerfer<br />

erhältlich waren, die unsern Vorschriften<br />

entsprechen. Wir hätten weniger Bedenken, die<br />

Sealed-Beam-Scheinwerfer weiterhin zu gestatten,<br />

wenn die verschiedenen Strassenbenützergruppen<br />

sich nicht ungünstig dazu aussprechen<br />

würden. Nachdem jedoch viele Automobilisten,<br />

Motorradfahrer und auch andere Verkehrsteilnehmer<br />

die Blendwirkung der amerikanischen<br />

Scheinwerfer betonen und darin eine Gefahrenquelle<br />

erblicken, kann die Ausnahmebewilligung<br />

für diese Beleuchtungseinrichtung nicht verlängert<br />

werden.<br />

Es ist uns nicht unbekannt, dass seit einiger<br />

Zeit Vorarbeiten für eine internationale Normung<br />

der Automobilbeleuchtung im Gange sind.<br />

Hingegen lässt sich heute noch nicht voraussehen,<br />

wann dabei ein definitiver Beschluss gefasst<br />

und bis wann er wirksam werden wird.<br />

Ebenso ist noch völlig unbestimmt, welche<br />

Grundsätze zur Norm erhoben werden. Wenn<br />

einmal Vorschläge für solche Normen vorliegen,<br />

wird die Beleuchtungsfrage neu zu prüfen sein.<br />

Blosse Vorarbeiten dürfen dagegen nicht zu hoch<br />

in Rechnung gestellt werden und können Entscheidungen,<br />

die heute zu treffen sind, nicht<br />

masseebend beeinflussen.<br />

Nach Prüfung der verschiedenen Gründe und<br />

Ansichten sind wir zum Pch'uss gekommen, dass<br />

eine Aenderung unserer Verfügung vom 16. August<br />

<strong>1948</strong> nicht In Betracht gezogen werden<br />

kann. »<br />

30 m gesehen, was wohl bei 45, nicht aber bei<br />

60 km Geschwindigkeit zum Anhalten ausreicht.<br />

Jene, die keine Geschwindigkeitsgrenzen,<br />

auch nicht für das Befahren von Ortschaften,<br />

anerkennen wollen, erklären auch die<br />

Durchführung polizeilicher Kontrollen<br />

als unzulässig. Demgegenüber ist in Parlamenten<br />

von Kantonen und Gemeinden der Ruf erhoben<br />

worden, dass der Kampf gegen die Autoraserei<br />

aufzunehmen sei. Dies setzt vor allem<br />

eine Kontrolle des Verkehrs voraus. Auch die<br />

gerecht denkenden Automobilisten haben es unhaltbar<br />

empfunden, «dass man nicht vorher<br />

gegen diese Raserei an und für sich einschreitet,<br />

wenn man diese dann beim Unfall selbst als<br />

ausschlaggebendes Merkmal für die strafrechtlich<br />

belangbare Fahrlässigkeit annehmen will ».<br />

Dieser Gedanke aus einem Referat von Fr. Früh<br />

fand Eingang in einen Leitartikel der « AR >.<br />

Das zeigt, wie aktuell heute noch die Forderung<br />

ist, welche der Bundesrat schon 1935 erhoben<br />

hat. Er sah in einer strengen und regelmässigen<br />

Kontrolle das sichere Mittel, um die Anpassung<br />

der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse<br />

zu erwirken. Diese Pflicht der<br />

Polizei wurde leider zu lange vernachlässigt,<br />

trotzdem der Bundesrat in einem Kreisschreiben<br />

an die Kantonsregierungen vom August 1935<br />

u. a. auf ein bundesrätliches Votum in der Bundesversammlung<br />

hinwies, welches der Meinung<br />

entgegentrat, nach Abschaffung von Höchstgeschwindigkeiten<br />

habe sich die Polizei mit Geschwindigkeitsfragen<br />

nicht mehr zu befassen.<br />

Mit dem soeben zitierten Bundesratsentscheid<br />

ist zugleich dem Einwand begegnet, wenn man<br />

verlange, dass in Ortschaften in der Regel nicht<br />

rascher als 45 km/h oder jedenfalls nicht mit<br />

einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren<br />

werden dürfe, so hätte dies auf dem Wege der<br />

Verkehrsbeschränkung und Signalisation geschehen<br />

sollen. Das MFG verlangt vom Führer<br />

eines Motorfahrzeugs mehr als die blosse Respektierung<br />

schematischer Grenzzahlen bedeuten<br />

würde, und es hat dem eigenen Ermessen<br />

des Automobilisten ein Vertrauen entgegengebracht,<br />

dessen sich jene als unwürdig erweisen,<br />

die sich nur starren Formeln beugen wollen.<br />

Geschwindigkeitskontrollen innerorts nur<br />

möglich durch stehende Posten.<br />

Für die Durchführung von Verkehrskontrollen<br />

sind vielfach fliegende Polizeipatrouillen<br />

eingesetzt. Sie sind geeignet, das Verhalten bei<br />

Kreuzungen, in Kurven und in einer Reihe von-<br />

Situationen zu überwachen. Unzulässig wäre<br />

aber die Feststellung einer übersetzten Geschwindigkeit<br />

innerorts auf die Weise, dass die<br />

Polizei dem verdächtig schnellen Fahrzeug nachfahren<br />

und die Geschwindigkeit mit dem Geschwindigkeitsmesser<br />

oder Tachographen im<br />

eigenen Wagen kontrollieren würde. Die Polizei<br />

würde damit dieselbe Zuwiderhandlung gegen<br />

das Gesetz begehen, derentwegen sie einen andern<br />

zu verzeigen im Begriffe stünde. Geschwindigkeitskontrollen<br />

sind nur dort durchzuführen,<br />

wo die Geschwindigkeit gesetzlich beschränkt<br />

ist, z.B. «in Ortschaften >. Da sich<br />

auch die Polizei an diese Beschränkung halten<br />

muss, kann die Kontrolle nur durch stehende<br />

Posten mit Stoppuhren ausgeübt werden. Ob auf<br />

solche Weise zuverlässige Messungen möglich<br />

sind, wurde experimentell festgestellt. Vergleiche<br />

von Messungen mit manuell und elektrisch<br />

betätigten Stoppuhren ergaben Differenzen<br />

von 1—2 Zehntelssekunden, bisweilen sogar<br />

völlige Uebereinstimmung. Für praktische Kontrollen<br />

kommt die elektrische Messung nicht in<br />

Betracht, da sich nur ein Fahrzeug auf der Kontrollstrecke<br />

befinden dürfte. Unfehlbar und wesentlich<br />

einfacher wäre die Kontrolle im zu kontrollierenden<br />

Wagen durch Einbau des registrierenden<br />

Geschwindigkeitsmessers. Die Zürchei<br />

Polizeidirektion hat schon vor anderthalb Jahren<br />

dem Bundesrat beantragt, den Einbau registrierender<br />

Geschwindigkeitsmesser obligatorisch<br />

zu erklären. Sie stützte sich dabei auf die<br />

dem Bundesrat gesetzlich obliegende Pflicht,<br />

diese Ausrüstungsvorschrift auf den Zeitpunkt,<br />

da es der Stand der Technik erlaubt, zu erlassen.<br />

Dieser Zeitpunkt ist gekommen. Bis zum<br />

Erlass der entsprechenden Vorschrift wird die<br />

Polizei mit der viel geschmähten Stoppuhr arbeiten<br />

müssen. Die Schmähungen können übrigens<br />

nicht dieses technische Hilfsmittel als solches,<br />

sondern nur dessen gelegentliche Handhabung<br />

in längst vergangenen Zeiten treffen.<br />

MILITÄRISCHES<br />

Motorfahrzeug-Schatzungsexperlen<br />

der Arm<br />

Zur Sicherstellung des Nachwuchses an Motorfahrzeug-Schatzungsexperten<br />

und zur Erhöhung<br />

des Bestandes infolge vermehrter Motorisierung<br />

finden im Monat Dezember zweitägige<br />

Einführungskurse statt. Für die Ausbildung und<br />

Ernennung als Motorfahrzeug-Schatzungsexperte<br />

kommen alle im Autofach tätigen Wehrmänner<br />

der Jahrgänge 1892—1912 sowie Hilfsdienstpflichtige<br />

der Jahrgänge 1892—1924 in Frage,<br />

zum Beispiel:<br />

— amtliche oder private Experten,<br />

— Auto-, Lastwagen- und Motorradmechaniker,<br />

— Karossiers, Autospengler, Autoschlosser,<br />

Autoelektriker,<br />

— Automobilvertreter und Automobilverkäufef<br />

usw.<br />

Es können nur Kandidaten berücksichtigt<br />

werden, die über umfassende Kenntnisse in der<br />

Motorfahrzeugtechnik verfügen.<br />

Interessenten sind gebeten, sich unverzüglich<br />

schriftlich oder telephonisch zu melden an: Abteilung<br />

Heeresmotorisierung, 2. Sektion, Bern 3<br />

(Tel.-Nr. 031/3 93 76).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!