E_1948_Zeitung_Nr.047
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AUTOMOBIL REVUE<br />
MITTWOCH, 3. NOVEMBER <strong>1948</strong> - Nr. 47<br />
vorgehen müssen, so dass nur allfällig durch die<br />
Versicherung nicht gedeckte Beträge gegen den<br />
Halter zu verfolgen blieben. Eine sauberere Lösung<br />
würde aber in der<br />
Ersetzung der Haftpflichtversicherung durch<br />
eine vom Halter abzuschliessende Unfallversicherung:<br />
«auf Rechnung für wen es<br />
anseht»<br />
gefunden. Es musste bereits darauf hingewiesen<br />
werden, dass man schon mit der Einführung des<br />
Obligatoriums und noch mehr mit der Einführung<br />
des direkten Klagerechtes gegen den Versicherer<br />
den Grundgedanken der Haftpflichtversicherung<br />
(Schutz des Versicherten vor der eigenen<br />
Schadenstragung) verlassen und ein an<br />
sich der Haftpflichtversicherung fremdes, nun<br />
aber überwiegend gewordenes Element der Sozialversicherung<br />
in sie hineingetragen hat. Man<br />
hat diesem Element so sehr den Vorzug gegeben,<br />
dass man in Art. 50 MFG dem Versicherer<br />
verbietet, dem ihn belangenden Geschädigten<br />
Einreden entgegenzuhalten, die er nach dem<br />
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag<br />
oder nach dem Versicherungsvertrage selbst dem<br />
Versicherungsnehmer entgegenhalten könnte.<br />
Damit ist man eigentlich praktisch bereits zur<br />
Unfallversicherung für Rechnung des Geschädigten<br />
gekommen. Wäre es nicht richtiger, dies<br />
auch in unzweideutiger Weise zu sagen und die<br />
komplizierte, denaturierte Haftpflichtversicherung<br />
des gegenwärtigen Gesetzes durch eine Unfallversicherung<br />
«für wen es angeht» zu ersetzen,<br />
die vom Halter abzuschliessen wäre?<br />
Diese neue Ordnung brauchte durchaus nicht<br />
notwendig mit einer materiellen Ausdehnung<br />
der Haftpflicht verbunden zu sein. Die Versicherung<br />
müsste nur den Schaden decken, für<br />
den der Halter im Umfange seiner gesetzlichen<br />
Haftpflicht grundsätzlich verantwortlich wäre.<br />
Ein Streit über diese Frage würde im Prozess<br />
gegen die Versicherung genau so ausgetragen,<br />
Im August dieses Jahres hatte das Statthalteramt<br />
Luzern-Land angesichts der Häufung<br />
von tödlichen Unfällen auf der Strasse eine Verschärfung<br />
der Verkehrskontrollen, insbesondere<br />
in bezug auf die Geschwindigkeit in bewohnten<br />
Gegenden, angeordnet und die Führer von Motorfahrzeugen<br />
ermahnt, sich durch Einhaltung<br />
der gesetzlich vorgeschriebenen Tempomässigung<br />
innerorts Unannehmlichkeiten zu ersparen.<br />
Zwar machten die luzernischen Sektionen des<br />
ACS und des TCS gewisse Bedenken gegen diese<br />
Massnahme geltend, stimmten ihr aber schliesslich<br />
zu, weil die Kontrollen offen und korrekt<br />
durchgeführt wurden. Wie die Erfahrung gelehrt<br />
hat, ist die Zahl der Gebüssten übrigens<br />
gering, worin eine weitere Bestätigung der Tatsache<br />
liegt, dass sich die Kategorie der Wildlinge<br />
und Raser aus einer kleinen Minderheit<br />
rekrutiert, dieweil sich die grosse Mehrzahl der<br />
Automobilisten gewissenhaft an die Verkehrsvorschriften<br />
hält und weiss, was die Rücksichtnahme<br />
auf andere von ihnen verlangt. Die Rowdies<br />
aber konnten die Automobilverbände niemals<br />
in Schutz nehmen, jene, die mit 80 km/h<br />
und mehr durch die Ortschaften jagen und gegen<br />
die sie, zum Schutz der Verkehrssicherheit,<br />
einen ständigen Kampf führen. Auf Wunsch der<br />
Luzerner ACS- und TCS-Sektionen stellt uns<br />
nun, nach einer Besprechung der Angelegenheit<br />
mit diesen Organisationen, der a. o. Amtsstatthalter<br />
von Luzern-Land, Dr. Karmann,<br />
ein Expose zur Verfügung, worin er die Stellungnahme<br />
der Behörden zu den einschlägigen<br />
Fragen erläutert und deren Entschluss zur<br />
Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen<br />
innerorts begründet. Obwohl wir seinen Darlegungen<br />
nicht in allen Punkten beipflichten<br />
können, bringen wir sie unseren Lesern als Beitrag<br />
zu dem aktuellen, alle Kreise mehr denn je<br />
beschäftigenden Problem der Erhöhung der Verkehrssicherheit<br />
zur Kenntnis. Red.<br />
In Automobilistenkreisen ist vielfach die<br />
Meinung anzutreffen, weil das Gesetz keine<br />
Höchstgeschwindigkeiten vorschreibe, sei jede<br />
Geschwindigkeit erlaubt. Es ist erstaunlich, wie<br />
eine solche Auffassung sich verbreiten konnte.<br />
Art. 25 MFG schreibt nicht nur vor, dass die<br />
Geschwindigkeit den jeweils gegebenen Verhältnissen<br />
anzupassen sei. Vielmehr enthält er<br />
darüber hinaus einige konkrete Beschränkungsvorschriften:<br />
« Er hat namentlich in Ortschaften<br />
... den Lauf zu massigen ...» Diese Vorschrift<br />
ist absolut und nicht relativ zu verstehen. Wer<br />
vorher eine Geschwindigkeit von 30 km innegehabt<br />
hätte, brauchte sie nur wegen des Eintritts<br />
in eine Ortschaft nicht weiter herabzusetzen.<br />
Anderseits genügt jener, der auf offener<br />
Ueberlandstrasse mit 100 km fuhr, seiner Pflicht<br />
nach Art. 25 MFG nicht, wenn er von 100 km<br />
auf 65 km zurückgeht.<br />
Was massig ist, bestimmt sich auch nicht<br />
nach der durchschnittlichen Fahrweise. Mit dem<br />
Grundsatz: Recht ist, was üblich ist, würde das<br />
Strafrecht überhaupt aufhören. Wer gewisse gesteigerte<br />
Geschwindigkeiten in Ortschaften als<br />
üblich bezeichnet, muss damit auch Uebertretungen<br />
jeder Art als üblich anerkennen. Es trifft<br />
aber nicht einmal zu, dass Geschwindigkeiten<br />
von 60 und mehr km innerorts üblich seien. Die<br />
Verkehrskontrollen haben das vielleicht überraschende<br />
Ergebnis gezeitigt, dass nur eine geringe<br />
Minderheit von Fahrern sich solche Exzesse<br />
zuschulden kommen lässt.<br />
Die Frage nach der zulässigen Geschwindigkeit<br />
Wird vielfach in Beziehung gebracht zum Fortschritt<br />
der Technik. Solche Ueberlegungen sind<br />
wie es heute beim direkten Vorgehen gegen den<br />
Versicherer geschieht: Der Versicherer hätte die<br />
dem Halter zustehenden Einreden wie heute. Er<br />
würde daher praktisch auch nicht mehr in Anspruch<br />
genommen als heute, so dass die Aenderung<br />
des Systems keine Erhöhung der Versicherungsprämien<br />
zur Folge haben müsste. Aber es<br />
wäre eine klare Situation geschaffen, und die<br />
Komplikationen, von denen oben gesprochen<br />
werden musste, wären zum grossen Teil beseitigt,<br />
was gewiss im Interesse aller Beteiligten<br />
läge. Auch der Uebergang der Versicherung beim<br />
Halterwechsel würde bei diesem System vereinfacht.<br />
Es soll hier keine definitive Stellung bezogen,<br />
sondern nur dem Gedanken Ausdruck gegeben<br />
werden, dass es angezeigt wäre,<br />
das Versicherungsproblem im Fall einer Gesetzesrevision<br />
in seiner ganzen Ausdehnung<br />
zu prüfen und Wege zu suchen, aus den<br />
heute zweifellos bestehenden Unklarheiten<br />
und Schwierigkeiten herauszukommen.<br />
Dabei wäre es doch wohl besser, eine grundsätzlich<br />
andere Lösung zu treffen, als das hinkende<br />
System mit einer neuen Krücke zu versehen.<br />
Es wäre vor allem wünschenswert, dass<br />
den Versicherungspraktikern Gelegenheit gegeben<br />
würde, sich zum aufgeworfenen Gedanken<br />
und dessen praktischen Auswirkungen zu äussern.<br />
Die grundsätzliche Preisgabe der jetzigen<br />
Ordnung mag erschwert werden durch die Tatsache,<br />
dass der Entwurf, den das internationale<br />
Institut für Privatrechtsgesetzgebung in Rom im<br />
Jahre 1940 für die einheitliche Ordnung der<br />
Automobilhaftpflicht vorgelegt (wohl auf Veranlassung<br />
der schweizerischen Delegierten hin),<br />
unser System übernommen hat. Es ist zu hoffen,<br />
dass die Schweiz auf internationalem Boden<br />
Besseres zu bieten hat als unsere AutomobilhaftpfUchtversicherung!<br />
Geschwindigkeit innerorts<br />
berechtigt, soweit heute durch die Bremsen höhere<br />
Verzögerungswerte erreicht werden als<br />
früher. Dagegen gibt es keine Konzessionen an<br />
den technischen Fortschritt, der auf grösserer<br />
Leistungsfähigkeit der Motoren beruht. Auszugehen<br />
ist vielmehr einzig von der erhöhten Gefahr,<br />
welche bei der Durchfahrt eines Motorfahrzeugs<br />
durch ein bewohntes Gebiet an sich<br />
schon entsteht. Es gehört z. B. zum Wesen einer<br />
Ortschaft, dass deren verschiedene Teile untereinander<br />
und mit der Hauptverkehrsader verbunden<br />
sind, also eine Anzahl von Strassen in<br />
die letztere einmünden. Es gehört ferner zum<br />
Wesen einer ^Ortschaft, dass solche Einmündungen<br />
unübersichtlich sein können.<br />
Soweit aus Einmündungen Fahrzeuge von<br />
rechts kommen, muss auch der auf der Hauptverkehrsader<br />
verkehrende Führer eines Motorfahrzeugs<br />
darauf bedacht sein, den Vortritt zu<br />
gewähren. Das Bundesgericht mutet ihm allerdings<br />
nicht zu, vor jeder Einmündung die Geschwindigkeit<br />
derart herabzusetzen, dass er das<br />
Fahrzeug noch vor Erreichen des Schnittpunktes<br />
der Fahrbahnen zum Stehen bringen könnte.<br />
Gleichzeitig hat aber das Bundesgericht den auf<br />
der Hauptverkehrsader Verkehrenden zur Einhaltung<br />
einer angemessenen Geschwindigkeit<br />
verpflichtet (BGE 631125). Was angemessen<br />
ist, ergibt sich wiederum aus Art. 25 MFG.<br />
Das Bundesgericht hat nicht von der darin auferlegten<br />
Pflicht zur Mässigung der Geschwindigkeit<br />
in Ortschaften befreit, sondern sich nur<br />
über den Grad der Mässigung ausgesprochen.<br />
An der Konferenz, welche das Eidg. Justiz -<br />
und Polizeidepartement auf 6. Oktober einberufen<br />
hatte und womit es den interessierten<br />
Kreisen Gelegenheit zu einer Aussprache über<br />
das in seiner Verfügung vom 16. August <strong>1948</strong> erlassene<br />
Verbot der Sealed-Beam-Scheinwerfer<br />
gab — dessen Inkraftsetzung für neu in den<br />
Verkehr gelangende Fahrzeuge auf 1. Januar<br />
1949 angeordnet, währenddem für die Abänderung<br />
der Beleuchtungseinrichtungen an bereits<br />
zugelassenen Fahrzeugen eine Frist bis Ende<br />
'1949 festgesetzt war —, kristallisierten sich, wie<br />
in der « AR » (Nr. 44) gemeldet, drei Hauptanträge<br />
heraus. Forderte der eine die bedingungslose<br />
Aufhebung der Verfügung, so befürwortete<br />
der andere deren Aufrechterhaltung,<br />
und ein dritter schliesslich zielte auf eine Verlängerung<br />
des Termins ab, von dem an die Sealed-Beam-Scheinwerfer<br />
an neu in Verkehr gesetzten<br />
Fahrzeugen untersagt sein sollten. Nunmehr<br />
hat das Departement seinen Entscheid<br />
über diese Anträge gefällt, und zwar — um dies<br />
vorwegzunehmen — in dem Sinne, dass die Verfügung<br />
vom 16. August <strong>1948</strong> aufrechterhalten<br />
bleibt. In einem Brief vom 28. Oktober teilt uns<br />
dessen Vorsteher, Bundesrat von Steiger, mit:<br />
«Es stand schon vor dem Erlass unseres<br />
Kreisschreibens vom 16. August <strong>1948</strong> über das<br />
Verbot der Sealed-Beam-Scheinwerfer fest, dass<br />
die Meinungen über diese Beleuchtungseinrichtung<br />
stark auseinandergehen. Es können sowohl<br />
für wie gegen diese amerikanischen Scheinwerfer<br />
gute technische Gründe angegeben werden.<br />
Ebenso lassen sich Nützlichkeitserwägungen für<br />
und gegen ein Verbot der Sealed-Beam-Scheinwerfer<br />
anführen.<br />
Die Konferenz vom 6. Oktober <strong>1948</strong> hat dies<br />
bestätigt. Sie bekräftigte aber auch die Tatsache,<br />
dass ein grosser Teil der Strassenbenützer<br />
die amerikanischen Scheinwerfer als ausgesprochen<br />
blendend und daher gefährlich empfindet.<br />
In einem bewohnten Gebiet ist zum vornherein<br />
auch mit unzweckmässigem Verhalten<br />
anderer Strassenbenützer zu rechnen, das dem<br />
Führer eines Motorfahrzeugs Ueberraschungen<br />
bereiten kann. Innerorts dürfen solche Möglichkeiten<br />
nie gänzlich ausser acht gelassen werden.<br />
Leben und Gesundheit der Bevölkerung haben<br />
nicht hinter die Interessen von Technik, Geschäft,<br />
Sport und Fremdenverkehr zurückzutreten.<br />
Was sich aus der bundesgerichtlichen Praxis<br />
über die zulässige Geschwindigkeit auf<br />
Hauptverkehrsadern ergibt, stellt einen Kompromiss<br />
dieser Interessen dar. Die Automobilisten<br />
sollen sich wenigstens an diesen Kompromiss<br />
halten.<br />
Was ist «massige Geschwindigkeit»?<br />
Was nun als massig gelten könne, wird, von<br />
Fall zu Fall verschieden zu beantworten sein. Es<br />
gibt in Ortschaften mitunter Strecken, bei welchen<br />
die Umgebung der Fahrbahn nicht den<br />
typischen Ortschaftscharakter trägt. Die Pflicht<br />
zur Mässigung des Tempos nach Art. 25 MFG<br />
besteht aber dennoch. Ortschaft ' ist rechtlich<br />
gleichbedeutend mit innerorts, und innerorts<br />
liegt der gesamte Weg zwischen den Ortsbezeichnungstafeln.<br />
Sowohl der Fahrzeugführer<br />
als auch der Richter haben sich an diese Signalisierung<br />
zu halten, ohne prüfen zu können,<br />
ob sie 'von den Verwaltungsbehörden in Ansehung<br />
der Bebauungsverhältnisse auch richtig<br />
angebracht worden seien (BGE 65152, 661117).<br />
Wenn in gewissen Teilabschnitten die Bebauung<br />
lockerer wird oder aussetzt, so kann dies die<br />
Pflicht zur Mässigung nur graduell beeinflussen.<br />
Es gibt aber Geschwindigkeiten, welche jenseits<br />
der Grenzen des Ermessens liegen und in<br />
Ortschaften unter allen Umständen übersetzt<br />
sind. Das Luzerner Obergericht hat entschieden,<br />
dass eine Geschwindigkeit von 60 km/h in Ortschaften<br />
absolut übersetzt ist (KAK vom<br />
10. September <strong>1948</strong> i. S. Jacquat). Bei einer Geschwindigkeit<br />
von 60 km/h beträgt der Reaktionsweg<br />
16,6 m, der Bremsweg bei einer<br />
Verzögerung von 65 % (ausgezeichnete Bremse!)<br />
21,8 m. Bremsproben, welche von der Polizei<br />
anlässlich von Verkehrsunfällen durchgeführt<br />
wurden, haben die Richtigkeit dieser Angaben<br />
bestätigt. Eine Geschwindigkeit von 60 km bedingt<br />
also eine Anhaltestrecke von 38—39 m.<br />
Wer in einer Ortschaft 38—39 m braucht, bis er<br />
auf die Wahrnehmung einer Gefahr hin das<br />
Fahrzeug zum Stillstand bringen kann, behauptet<br />
zu Unrecht, er beherrsche seinen Wägen<br />
auch bei 60 km Geschwindigkeit. «Beherrschen<br />
» ist kein technischer, sondern ein rechtlicher<br />
Begriff. Der rechtliche Begriff des Beherrschens<br />
setzt voraus,, dass die benötigte Anhaltestrecke<br />
den Umständen angepasst ist. In<br />
Ortschaften darf man nicht gegen 40 m beanspruchen,<br />
um anhalten zu können; Mit weniger<br />
kommt aber ein. Führer, der eine Geschwindigkeit<br />
von 60 km/h innehatte, nicht aus.<br />
Ein drastisches Beispiel für den Unterschied<br />
im Ablauf der Ereignisse ohne und mit Mässigung<br />
der Geschwindigkeit bildet die Gegenüberstellung<br />
zweier Unfälle, die sich kurz nacheinander<br />
in Root ereigneten. Ein Autolenker fuhr<br />
mit 65 km'h, ein Knabe sprang über die Strasse<br />
und wurde getötet. Der andere Automobilist<br />
hielt eine Geschwindigkeit von ca. 45 km/h ein;<br />
auch hier sprang ein Kind über die Strasse; es<br />
wurde vom Auto im Moment des Stillstands nur<br />
noch leicht berührt und kam mit unbedeutenden<br />
Quetschungen davon. Es wäre tot oder<br />
schwer verletzt, wenn dieser Führer mit 60<br />
km/h gefahren wäre, und der Knabe im erstgenannten<br />
Fall wäre bei einer Geschwindigkeit<br />
von 45 km/h vom Auto unberührt geblieben, wie<br />
jene Tatbestandsaufnahme ergab. Der Fahrer<br />
hatte den Knaben nämlich auf eine Distanz von<br />
Es bleibt beim Verbot der Sealed-Beam-Scheinwerfer<br />
Diese Tatsache muss unserer Ansicht nach im<br />
Widerstreit der Meinungen den Ausschlag geben.<br />
Die Sealed-Beam-Scheinwerfer entsprechen<br />
den Vorschriften der Vollziehungsverordnung<br />
zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und<br />
Fahrradverkehr nicht. Wir haben sie durch eine<br />
provisorische Verfügung zum Sammeln von Erfahrungen<br />
und namentlich deswegen zugelassen,<br />
weil kurz nach dem Krieg keine Einsatzscheinwerfer<br />
erhältlich waren, die unsern Vorschriften<br />
entsprechen. Wir hätten weniger Bedenken, die<br />
Sealed-Beam-Scheinwerfer weiterhin zu gestatten,<br />
wenn die verschiedenen Strassenbenützergruppen<br />
sich nicht ungünstig dazu aussprechen<br />
würden. Nachdem jedoch viele Automobilisten,<br />
Motorradfahrer und auch andere Verkehrsteilnehmer<br />
die Blendwirkung der amerikanischen<br />
Scheinwerfer betonen und darin eine Gefahrenquelle<br />
erblicken, kann die Ausnahmebewilligung<br />
für diese Beleuchtungseinrichtung nicht verlängert<br />
werden.<br />
Es ist uns nicht unbekannt, dass seit einiger<br />
Zeit Vorarbeiten für eine internationale Normung<br />
der Automobilbeleuchtung im Gange sind.<br />
Hingegen lässt sich heute noch nicht voraussehen,<br />
wann dabei ein definitiver Beschluss gefasst<br />
und bis wann er wirksam werden wird.<br />
Ebenso ist noch völlig unbestimmt, welche<br />
Grundsätze zur Norm erhoben werden. Wenn<br />
einmal Vorschläge für solche Normen vorliegen,<br />
wird die Beleuchtungsfrage neu zu prüfen sein.<br />
Blosse Vorarbeiten dürfen dagegen nicht zu hoch<br />
in Rechnung gestellt werden und können Entscheidungen,<br />
die heute zu treffen sind, nicht<br />
masseebend beeinflussen.<br />
Nach Prüfung der verschiedenen Gründe und<br />
Ansichten sind wir zum Pch'uss gekommen, dass<br />
eine Aenderung unserer Verfügung vom 16. August<br />
<strong>1948</strong> nicht In Betracht gezogen werden<br />
kann. »<br />
30 m gesehen, was wohl bei 45, nicht aber bei<br />
60 km Geschwindigkeit zum Anhalten ausreicht.<br />
Jene, die keine Geschwindigkeitsgrenzen,<br />
auch nicht für das Befahren von Ortschaften,<br />
anerkennen wollen, erklären auch die<br />
Durchführung polizeilicher Kontrollen<br />
als unzulässig. Demgegenüber ist in Parlamenten<br />
von Kantonen und Gemeinden der Ruf erhoben<br />
worden, dass der Kampf gegen die Autoraserei<br />
aufzunehmen sei. Dies setzt vor allem<br />
eine Kontrolle des Verkehrs voraus. Auch die<br />
gerecht denkenden Automobilisten haben es unhaltbar<br />
empfunden, «dass man nicht vorher<br />
gegen diese Raserei an und für sich einschreitet,<br />
wenn man diese dann beim Unfall selbst als<br />
ausschlaggebendes Merkmal für die strafrechtlich<br />
belangbare Fahrlässigkeit annehmen will ».<br />
Dieser Gedanke aus einem Referat von Fr. Früh<br />
fand Eingang in einen Leitartikel der « AR >.<br />
Das zeigt, wie aktuell heute noch die Forderung<br />
ist, welche der Bundesrat schon 1935 erhoben<br />
hat. Er sah in einer strengen und regelmässigen<br />
Kontrolle das sichere Mittel, um die Anpassung<br />
der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse<br />
zu erwirken. Diese Pflicht der<br />
Polizei wurde leider zu lange vernachlässigt,<br />
trotzdem der Bundesrat in einem Kreisschreiben<br />
an die Kantonsregierungen vom August 1935<br />
u. a. auf ein bundesrätliches Votum in der Bundesversammlung<br />
hinwies, welches der Meinung<br />
entgegentrat, nach Abschaffung von Höchstgeschwindigkeiten<br />
habe sich die Polizei mit Geschwindigkeitsfragen<br />
nicht mehr zu befassen.<br />
Mit dem soeben zitierten Bundesratsentscheid<br />
ist zugleich dem Einwand begegnet, wenn man<br />
verlange, dass in Ortschaften in der Regel nicht<br />
rascher als 45 km/h oder jedenfalls nicht mit<br />
einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren<br />
werden dürfe, so hätte dies auf dem Wege der<br />
Verkehrsbeschränkung und Signalisation geschehen<br />
sollen. Das MFG verlangt vom Führer<br />
eines Motorfahrzeugs mehr als die blosse Respektierung<br />
schematischer Grenzzahlen bedeuten<br />
würde, und es hat dem eigenen Ermessen<br />
des Automobilisten ein Vertrauen entgegengebracht,<br />
dessen sich jene als unwürdig erweisen,<br />
die sich nur starren Formeln beugen wollen.<br />
Geschwindigkeitskontrollen innerorts nur<br />
möglich durch stehende Posten.<br />
Für die Durchführung von Verkehrskontrollen<br />
sind vielfach fliegende Polizeipatrouillen<br />
eingesetzt. Sie sind geeignet, das Verhalten bei<br />
Kreuzungen, in Kurven und in einer Reihe von-<br />
Situationen zu überwachen. Unzulässig wäre<br />
aber die Feststellung einer übersetzten Geschwindigkeit<br />
innerorts auf die Weise, dass die<br />
Polizei dem verdächtig schnellen Fahrzeug nachfahren<br />
und die Geschwindigkeit mit dem Geschwindigkeitsmesser<br />
oder Tachographen im<br />
eigenen Wagen kontrollieren würde. Die Polizei<br />
würde damit dieselbe Zuwiderhandlung gegen<br />
das Gesetz begehen, derentwegen sie einen andern<br />
zu verzeigen im Begriffe stünde. Geschwindigkeitskontrollen<br />
sind nur dort durchzuführen,<br />
wo die Geschwindigkeit gesetzlich beschränkt<br />
ist, z.B. «in Ortschaften >. Da sich<br />
auch die Polizei an diese Beschränkung halten<br />
muss, kann die Kontrolle nur durch stehende<br />
Posten mit Stoppuhren ausgeübt werden. Ob auf<br />
solche Weise zuverlässige Messungen möglich<br />
sind, wurde experimentell festgestellt. Vergleiche<br />
von Messungen mit manuell und elektrisch<br />
betätigten Stoppuhren ergaben Differenzen<br />
von 1—2 Zehntelssekunden, bisweilen sogar<br />
völlige Uebereinstimmung. Für praktische Kontrollen<br />
kommt die elektrische Messung nicht in<br />
Betracht, da sich nur ein Fahrzeug auf der Kontrollstrecke<br />
befinden dürfte. Unfehlbar und wesentlich<br />
einfacher wäre die Kontrolle im zu kontrollierenden<br />
Wagen durch Einbau des registrierenden<br />
Geschwindigkeitsmessers. Die Zürchei<br />
Polizeidirektion hat schon vor anderthalb Jahren<br />
dem Bundesrat beantragt, den Einbau registrierender<br />
Geschwindigkeitsmesser obligatorisch<br />
zu erklären. Sie stützte sich dabei auf die<br />
dem Bundesrat gesetzlich obliegende Pflicht,<br />
diese Ausrüstungsvorschrift auf den Zeitpunkt,<br />
da es der Stand der Technik erlaubt, zu erlassen.<br />
Dieser Zeitpunkt ist gekommen. Bis zum<br />
Erlass der entsprechenden Vorschrift wird die<br />
Polizei mit der viel geschmähten Stoppuhr arbeiten<br />
müssen. Die Schmähungen können übrigens<br />
nicht dieses technische Hilfsmittel als solches,<br />
sondern nur dessen gelegentliche Handhabung<br />
in längst vergangenen Zeiten treffen.<br />
MILITÄRISCHES<br />
Motorfahrzeug-Schatzungsexperlen<br />
der Arm<br />
Zur Sicherstellung des Nachwuchses an Motorfahrzeug-Schatzungsexperten<br />
und zur Erhöhung<br />
des Bestandes infolge vermehrter Motorisierung<br />
finden im Monat Dezember zweitägige<br />
Einführungskurse statt. Für die Ausbildung und<br />
Ernennung als Motorfahrzeug-Schatzungsexperte<br />
kommen alle im Autofach tätigen Wehrmänner<br />
der Jahrgänge 1892—1912 sowie Hilfsdienstpflichtige<br />
der Jahrgänge 1892—1924 in Frage,<br />
zum Beispiel:<br />
— amtliche oder private Experten,<br />
— Auto-, Lastwagen- und Motorradmechaniker,<br />
— Karossiers, Autospengler, Autoschlosser,<br />
Autoelektriker,<br />
— Automobilvertreter und Automobilverkäufef<br />
usw.<br />
Es können nur Kandidaten berücksichtigt<br />
werden, die über umfassende Kenntnisse in der<br />
Motorfahrzeugtechnik verfügen.<br />
Interessenten sind gebeten, sich unverzüglich<br />
schriftlich oder telephonisch zu melden an: Abteilung<br />
Heeresmotorisierung, 2. Sektion, Bern 3<br />
(Tel.-Nr. 031/3 93 76).