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E_1949_Zeitung_Nr.010

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AUTOMOBIL REVUE<br />

MITTWOCH, Q. MÄRZ 19 »9 - \r.l0<br />

Für unverzügliche Einführung von Stopstrassen<br />

in der ganzen Schweiz<br />

Die FRS beantragt dem Bundesrat den Erlass der erforderlichen Verfügungen<br />

auf die diesjährige Fahrsaison hin<br />

In einer dieser Tage an den Bundesrat gerichteten<br />

Eingabe erinnert der Schweiz. Strassenverkehrsverband<br />

(FRS.) an den Bericht des Eidg.<br />

Justiz- und Polizeidepartementes vom Dezember<br />

1948 zur Interpellation Eggenberg, der die Einführung<br />

der « Stopstrassen » wenn möglich noch<br />

vor der Revision der eidgenössischen Automobilgesetzgebung<br />

in Aussicht nimmt. Die FRS begrüsst<br />

diese Absicht sehr und stellt denn auch<br />

in aller Form den Antrag, dass unverzüglich die<br />

Vorbereitungen an die Hand genommen werden,<br />

damit auf die bevorstehende Fahrsaison hin die<br />

nötigen Verfügungen erlassen werden können.<br />

Was die<br />

Bedurfnisfrage<br />

anbetrifft, dürfte sich heute jedermann darüber<br />

im klaren sein, dass neue Massnahmen vorgekehrt<br />

werden müssen, um ein weiteres Ansteigen<br />

der Unfallzahlen mit allen Mitteln zu verhindern.<br />

In den Kreisen der am Strassenverkehr<br />

interessierten Verbände ist man sich zwar vor<br />

allem darüber einig, dass der bauliche Zustand<br />

unseres Strassennetzes, namentlich der Hauptstrassen,<br />

einer radikalen Verbesserung bedarf.<br />

Weil aber auch nur die möglichst rasche Beseitigung<br />

der grössten Gefahrenquellen auf unseren<br />

Strassen Jahre beanspruchen wird, müssen inzwischen<br />

mit einfacheren Mitteln besonders unübersichtliche<br />

Strassenkreuzungen und -einmündungen<br />

gesichert werden. Längst ist man in den<br />

Vereinigten Staaten von Amerika zur ausgiebigsten<br />

Anwendung dieses Mittels übergegangen, und<br />

es wird versichert, dass ohne dieses überall vorgeschriebenen<br />

«Füll Stop » die Unfallzahlen<br />

noch ganz erheblich höher liegen würden.<br />

Im Zuge der Bestrebungen zur Unfallbekämpfung<br />

sind an verschiedenen Orten von den lokalen<br />

Behörden Stopstrassen eingerichtet worden.<br />

Es dürften heute in der Schweiz bereits rund<br />

hundert solcher Stopstrassen bestehen. Eine der<br />

ersten Städte, welche dazu überging, war Luzern.<br />

Der Erfolg ist dort deshalb überzeugend, weil<br />

seit bald zwei Jahren an sechs besonders gefährlichen<br />

Kreuzungen und Einmündungen, wo<br />

regelmässig jährlich mehrere Unfälle registriert<br />

wurden, keine Unfälle mehr vorgekommen sind.<br />

Nun besitzen aber die angebrachten Stopsignale<br />

und Stoplinien keine Rechtskraft, weshalb kein<br />

Fahrzeugführer wegen deren Nichtbeachtung<br />

bestraft werden darf. Somit werden diese Markierungen<br />

freiwillig, aber auch dankbar beachtet,<br />

und zwar mit dem erwähnten erfreulichen<br />

Ergebnis. Gleiches wird aus andern Ortschaften<br />

berichtet.<br />

Die Intervention der Bundesbehörden" noch<br />

vor der Revision des MFG ist vor allem deshalb<br />

angezeigt, weil diese Institution der Stopstrassen<br />

in bezug auf Oertlichkeit, Signalisierung und<br />

Markierung auf der Strasse ungleich gehandhabt<br />

wird. Beim Fehlen von Richtlinien sucht sich<br />

jede Lokalbehörde nach eigenem Ermessen zu<br />

helfen. Dieser Zustand darf nicht länger andauern,<br />

da wegen des offensichtlichen Erfolges<br />

der Stopstrassen immer mehr Lokalbehörden zur<br />

Errichtung solcher übergehen und die Gefahr<br />

besteht, dass eine gewisse Verwilderung um sich<br />

gTeift, die nicht im Interesse der Sache liegt.<br />

Wir stehen heute in dieser Beziehung geradezu<br />

vor einer, wenn auch gut gemeinten Anarchie.<br />

Zur Frage,<br />

wo Stopstrassen grundsätzlich zu bezeichnen<br />

sind,<br />

bemerkt die Eingabe:<br />

Stopstrassen sollten nur dort errichtet werden,<br />

wo aus baulichen Gründen keine Uebersicht<br />

besteht. In diesen Fällen bedeutet das Stopsignal<br />

und namentlich die Stoplinie eine äusserst<br />

wertvolle Hilfe für den Fahrzeugführer, der aus<br />

der verkehrsärmeren Strasse in die verkehrsreichere<br />

einfahren will. Ohne diese Linie weiss<br />

er ja in der Regel nicht, von welchem Punkt<br />

aus er eine genügende Uebersicht in die andere<br />

Strasse hat.<br />

Handelt es sich um gut übersichtliche Verkehrsschnittpunkte,<br />

sollten, zum mindesten vorläufig,<br />

noch keine Stopstrassen vorgesehen werden.<br />

In solchen Fällen dürfte die bisherige Ordnung,<br />

d.h. die Rechtsvortrittregel, bzw. ausserorts<br />

die Hauptstrasse mit Vortrittsrecht, genügen.<br />

Stopstrassen sollten zudem auch nur dann errichtet<br />

werden, wenn es sich um eine grössere<br />

Verkehrsintensität handelt. Besonders in rein<br />

ländlichen Verhältnissen dürfte sich eine solche<br />

Anlage erübrigen.<br />

Anlage der Stopstrasse.<br />

Unserer Ansicht nach sollte eine Stopstrasse<br />

äusserlich folgendennassen angelegt werden:<br />

An unübersichtlichen Strassenkreuzungen und<br />

-einmündungen ist grundsätzlich die verkehrsärmere<br />

Strasse mit dem Stopsignal zu versehen.<br />

Der soeben fertig ausgearbeitete Entwurf<br />

zu einer neuen internationalen Strassenverkehrskonvention<br />

sieht dafür eine kreisrunde Tafel mit<br />

rotem Rand vor, in deren hellem Grund ein rotes<br />

Dreieck mit Spitze nach unten steht. Im obern<br />

Teil des Dreiecks wird in schwarzer Farbe das<br />

Wort « Stop » eingefügt. Diese Tafel soll nicht<br />

tiefer als 60 cm (unterer Rand) vom Boden und<br />

nicht höher als 2,20 m angebracht sein. Dieses<br />

Signal soll möglichst nahe der Stoplinie aufgestellt<br />

werden. Auf alle Fälle nicht weiter davon<br />

entfernt als 10 bis höchstens 20 m. Andernfalls<br />

ist es unerlässlich, dass das Wort « Stop » noch<br />

bei der Linie auf der Strasse selbst aufgemalt<br />

wird.<br />

Die Stoplinie soll sich in bezug auf die<br />

Breite und Farbe gut von der Strassenoberflache<br />

abheben und ist quer über die rechte Strassenhälfte,<br />

und nur über sie, zu ziehen. Dabei ist es<br />

von Vorteil, das linke Ende der Stoplinie rückwärts<br />

in die Stopstrasse, als Sicherheitslinie ausgebildet,<br />

fortzusetzen.<br />

Die Linie hat nur dann einen Sinn, wenn sie<br />

genau an jenen Orten angelegt ist, wo der Fahrzeugführer<br />

von seinem etwas weiter zurückliegenden<br />

Platz eine genügende Uebersicht<br />

in die verkehrsreichere<br />

Strasse hat. Sollte dabei die Stoplinie in<br />

einen Fussgängerstreifen kommen, so darf man<br />

davor nicht zurückschrecken. Das Verbot, auf<br />

Fussgängerstreifen anzuhalten, kann nach Art. 49<br />

MFV niemals für den kurzen Sicherheitshalt<br />

gelten. Eine andere Auslegung wäre geradezu<br />

verkehrsgefährdend. Auch ohne Stoplinien ist es<br />

doch so, dass an unübersichtlichen Stellen ein<br />

Fahrzeugführer, trotz Fussgängerstreifen, sehr<br />

Bahnübergängen anzubringen. Es hätte<br />

dies jedoch nur einen Sinn, wenn die Verhältnisse<br />

sehr unübersichtlich sind. Leider gibt es in<br />

dieser Hinsicht Fälle, wo selbst der kurze Halt<br />

eines Motorfahrzeuges die Gefahr kaum ausschaltet,<br />

weil wegen des Lärmes des eigenen<br />

Motors das Herannahen eines Zuges nicfct mehr<br />

wahrgenommen werden kann. Wir neigen deshalb<br />

eher zur Ansicht, dass man vorläufig von<br />

der allgemeinen Verwendung des Stopsignales<br />

bei unbewachten und unübersichtlichen Bahnübergängen<br />

absehen sollte.<br />

Endlich ist es auch denkbar, dass es in Anlangsam<br />

fahren oder sogar anhalten muss, um<br />

nicht wegen der Fortsetzung seiner Fahrt einen<br />

Unfall zu riskieren.<br />

In Ausnahmefällen kann es auch vorkommen,<br />

dass, mangels eines Hartbelages, keine Stoplinie<br />

auf der Strasse angebracht werden kann. Unerlässlich<br />

ist dagegen immer das Stopsignal. In<br />

solchen Fällen muss dieses dafür so postiert<br />

werden, dass von seinem Standort aus die erforderliche<br />

Uebersicht in die verkehrsreichere,<br />

Strasse gewährleistet ist.<br />

Vortrittssignal als Ergänzung des Stopsignals<br />

and weitere Fragen.<br />

Da aus Gründen der Zweckmässigkeit und<br />

im Interesse der Rechtssicherheit für Fahrzeugführer,<br />

die aus solchen Stopstrassen kommen,<br />

das Vortrittsrecht von rechts aufgehoben werden<br />

muss, stellt sich die Frage, ob es nicht erforderlich<br />

sei, auf der andern Strasse ein Signal anzubringen,<br />

welches angibt, dass die Fahrzeuge auf<br />

dieser verkehrsreicheren Strasse den Vortritt<br />

haben. Wir halten dafür, dass zum mindesten<br />

während des Provisoriums eine solche zusatzliche<br />

Signalisierung nicht erforderlich ist Der<br />

Fahrzeugführer auf der verkehrsreicheren Strasse<br />

wird verhältnismässig frühzeitig die Rückseite<br />

des Stopsignals, das sich rechts in der einmündenden<br />

Strasse befindet, erkennen, ebenso in<br />

den meisten Fällen die Stoplinie sehen können.<br />

Denkbar wäre allerdings, dass die Rückseite des<br />

Stopsignals ebenfalls mit einem Symbol 'versehen<br />

wird, um dem Fahrzeugführer auf der<br />

andern Strasse die Orientierung zu erleichtern.<br />

Eventuell könnte man den roten Kreis mit dem<br />

auf der Spitze stehenden Dreieck in einer andern,<br />

weniger auffälligen Farbe wiederholen.<br />

Verschiedentlich ist der Wunsch geäussert<br />

worden, Stopsignale auch bei unbewachten<br />

EINE STOPSTRASSE IN BIEL<br />

Dem Beispiel zahlreicher anderer<br />

Schweizer Städte folgend<br />

hat nun auch Biel versuchsweise<br />

die Bubenbergstrasse bei deren<br />

Kreuzung mit der Heilmannstrasse,<br />

einer Stelle zahlreicher<br />

Unfälle, als Stopstrasse bezeichnet.<br />

Das dabei verwendete<br />

Signal Nr. 22 entspricht also<br />

nicht dem von der FRS in ihrer<br />

Eingabe an den Bundesrat vorgeschlagenen.<br />

Nach Biel sind<br />

auch Bellinzona, Lugano und<br />

locarno zur Einführung von<br />

Stopstrossen geschritten, wobei<br />

sie sich ebenfalls des Signals<br />

Nr. 22 bedienen.<br />

betracht der Verhaltnisse vorteilhaft wäre, ein<br />

Stopsignal auf einer Strasse zu errichten, die<br />

auch von einer Strassenbahn befahren<br />

wird. Es stellt sich dann die Frage, ob die Strassenbahn<br />

ebenfalls gezwungen, ist, einen Sicherheitshalt<br />

einzuschalten. Vom Standpunkt der<br />

Verkehrssicherheit aus könnte man diese Frage<br />

zweifellos bejahen. Mit Rücksicht auf Art. 3 des<br />

BRB vom .26. März 1934 wird man jedoch von<br />

Seiten der Strassenbahhunternehmungen aus<br />

nicht auf das absolute Vortrittsrecht verzichten<br />

wollen. Um langwierige Auseinandersetzungen<br />

zu vermeiden, schlagen wir deshalb vor, in solchen<br />

Fällen bis auf weiteres von der Errichtung<br />

von Stopstrassen abzusehen.<br />

Die rechtliche Grundlage<br />

für den Erlass provisorischer Vorschriften bildet<br />

MFG Art. 3. Was die endgültige Ordnung anlässlich<br />

der Revision der Automobilgesetzgebung<br />

anbetrifft, so behält sich die FRS vor, diese<br />

Frage bei der Einreichung ihrer Vorschläge für<br />

die Revision dieses Gesetzeswerkes zu behandeln.<br />

•riefe über allgemein interessierende Fragen werden gerne zur Veröffentlichung entgegengenommen. Sie sind möglichst<br />

kurz xu fassen und an die Redaktien der «Automobil Revue», Breitenrainstr. 97, Bern, zu senden. Die Verwendung eines<br />

Pseudonyms ist gestattet, wenn der Redaktion Name und Adresse des Absenders bekanntgegeben werden.<br />

Erwünscht: Ein Ölstandsanzeiger<br />

In Nr. 52 der « AR » vom 8. Dezember 1948<br />

macht « Cerberus » den Vorschlag, durch eine<br />

Vorrichtung den Oelstand des Motors anzuzeigen,<br />

die eine Kontrolle vom Führersitz aus ermöglicht.<br />

In meinem DKW-4-<br />

Zylinder besass ich eine<br />

derartige Einrichtung,<br />

die gleichzeitig zwei Annehmlichkeiten<br />

aufwies.<br />

Es handelte sich um. ei-<br />

stattete Automobil verfügt über ein Oelmanometer.<br />

Hat man sich zur Gewohnheit gemacht,<br />

die Instrumente auch zu beobachten, so ergibt<br />

sich bei unterer Grenze des Oelstandes, dass in<br />

scharfen Kurven oder bei brüskem Bremsen das<br />

•Manometer auf Null zurückgeht und man es im<br />

nächsten Augenblick wieder den normalen<br />

Druck anzeigen sieht. Dies bedeutet, dass das<br />

Oelniveau gerade noch hoch genug steht, um bei<br />

Geradeausfahrt die Oelpumpe im Betrieb zu<br />

halten. Durch Aenderung der Fahrtrichtung oder<br />

brüskes Bremsen, auch langdauerndes Abwärtsfahren,<br />

wird das Oel an eine Stelle des Motors<br />

nen Schwimmer in der<br />

verlagert, und der meist zentral gelegenen<br />

Oelwanne, der mit ei-<br />

Pumpe geht momentan « der Schnauf aus ». Gelangt<br />

das Fahrzeug wieder in normale Lage, so<br />

schöpft die Pumpe wieder. Dr. Max Eggenberg.<br />

nem Anzeiger oberhalb<br />

des Motors durch ein<br />

Stäbchen in Verbindung<br />

stand. Durch das Schauglas<br />

liess sich jederzeit<br />

das Oelniveau ohne weiteres<br />

ablesen, ohne den<br />

Meßstab herausziehen zu<br />

müssen. Das Blättchen, welches bei sinkendem<br />

Niveau den Zahnkranz an einer Stelle berührte,<br />

schloss einen elektrischen Kontakt, wodurch<br />

am Armaturenbrett ein Lämpchen grün<br />

aufleuchtete. Blinkte dieses Licht plötzlich auf,<br />

so wusste man, dass man sich um den Oelstand<br />

zu bekümmern hatte. Ein Blick unter die Motorhaube<br />

genügte, um am Stand des Niveauanzeigers<br />

im Schauglas zu erkennen, ob der Oelverbrauch<br />

bereits bedrohlich war oder nicht. Dieser<br />

Apparat welcher der Fabrik sicher keine<br />

bedeutenden Auslagen verursachte, erwies sich<br />

als sehr praktisch. Vielleicht liesse sich eine<br />

ähnliche Vorrichtung da oder dort nachträglich<br />

•einbauen?<br />

Es gibt nun allerdings noch ein anderes Mittel,<br />

unp sich über den Oelstand auf dem laufenden<br />

zu halten, ohne sich die Hände zu beschmutzen.<br />

Ich möchte seine Anwendung aber<br />

nicht jedermann empfehlen. Es ist auch nur in<br />

besonderen Fällen zulässig.<br />

Jedes normal mit Bordinstrumenten ausge-<br />

STOP<br />

BRIEFE DER LESER AN DIE A.R.<br />

F—<br />

'$&<br />

Kameradschaft der Strasse<br />

Als Anfänger im Autofahren erlebte ich<br />

kürzlich etwas, das mich sehr freute.<br />

In einer der letzten Nächte fuhr ich auf der<br />

Strasse von Freiburg Richtung Bulle. In einer<br />

scharfen, vereisten Kurve musste ich einem<br />

Radfahrer, der ohne Licht fuhr, ausweichen, und<br />

geriet ins Schleudern. Das Heck meines 9-PS-<br />

Wagens setzte sich so unglücklich auf die Strassenböschung,<br />

dass es mir nicht möglich war,<br />

allein aus dieser Situation herauszukommen. Inzwischen<br />

hatte sich der Radfahrer aus dem<br />

Staube gemacht<br />

Und nun das Erfreuliche an der ganzen Geschichte:<br />

Die Fahrer der nächsten fünf oder<br />

sechs Wagen, die kamen, setzten mit vereinten<br />

Kräften mein Fahrzeug wieder auf die Strasse<br />

und halfen mir, ohne mir irgendeinen Vorwurf<br />

zu machen, aus meiner schwierigen Lage.<br />

Ich kann Ihnen versichern, dass ich jedem<br />

Kollegen vom Volant, den ich in gleicher oder<br />

ähnlicher Situation antreffen werde, meine Hilfe<br />

bringen werde.<br />

CG.<br />

Wenn lokale Behörden schon bisher Stopstrassen<br />

errichtet haben, wobei sie sich auf MFG<br />

Art. 3, Abs. 3 stützen können, so bleiben solche<br />

Massnahmen immer unvollständig, weil es, gemäss<br />

MFG Art. 4, ausschliesslich Sache des Bundesrates<br />

ist, einheitliche .Signale vorzuchreiben.<br />

Dehalb dürfte sich zunächst eine Ergänzung des<br />

Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1932 über<br />

die Strassensignalisätion als notwendig erweisen.<br />

Ueberdies wird es aber auch erforderlich sein,<br />

den Bundesratsbeschluss vom 26. März 1934 über<br />

die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht abzuändern.<br />

Im Sinne einer Diskussionsgrundlage schlägt<br />

daher die FRS in ihrer Eingabe zwei Texte vor:<br />

a) Neuer Abs. 3 zu Art. 12 der Signalverordnung<br />

vom 17. Oktober 1932:<br />

«Das Stopsignal (Nr. 20a), das an unübersichtlichen<br />

Stellen wie Strassenkreuzungen<br />

und -einmündungen anzubringen ist, schreibt<br />

dem Fahrzeugführer einen kurzen Stcherheitshält<br />

vor, während welchem er sich zu<br />

überzeugen hat, dass er ohne Gefahr seine<br />

Fahrt fortsetzen kann. Der Fahrzeugführer,<br />

der die mit diesem Signal versehene Strasse<br />

benützt, besitzt kein Vortrittsrecht von rechts<br />

gemäss MFG Art. 27, Abs. 1. »<br />

b) Ergänzung von Art. 2 des BRB vom 26. März<br />

1934 über die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht:<br />

' Innerorts gilt bei allen Strassenkreuzungen,<br />

-einmündungen und -gabelungen das Vortrittsrecht<br />

von rechts. Eine Ausnahme besteht<br />

nur dann, wenn an einer Strasseneinmündung<br />

oder -kreuzung ein Stopsignal (Sig. Nr. 20a)<br />

aufgestellt worden ist. Der Fahrzeugführer,<br />

der die mit dem Stopsignal versehene Strasse<br />

benutzt, hat den Fahrzeugen auf der nicht<br />

mit diesem Signal gekennzeichneten Strasse<br />

den Vortritt zu lassen. »<br />

Alle übrigen Vorschriften, insbesondere Einzelheiten<br />

über die Anlage von Stopstrassen, das<br />

Anbringen von Stoplinien usw. sollten durch<br />

Weisungen des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes,<br />

gestützt auf Art. 19 der Verordnung über<br />

die Strassensignalisätion, geregelt werden.<br />

STRASSENVERKEHR<br />

Sag es klar und präzis, aber mit Humor!<br />

Wer, wie die «AR», den Automobilisten<br />

jahraus, jahrein ins Gewissen redet und auch<br />

nicht davor zurückscheut bei schweren Verkehrsdelikten<br />

Leute aus den eigenen Reihen mit<br />

vollem Namen vor der Oeffenüichkeit blosszustellen,<br />

der gerät wohl kaum in den Geruch des<br />

Pharisäertums, wenn er sich hin und wieder ein<br />

Wort darüber erlaubt, dass auch bei andern<br />

Strassenbenützern gesündigt wird. Und das nicht<br />

zu knapp. Offenbar teilt auch die Verkehrsabteilung<br />

des > Polizeiinspektorates von Basel diese<br />

Ansicht. Was sie dadurch sichtbar zum Ausdruck<br />

bringt, dass sie seit 1. März allen Radfahrern bei<br />

der Einlösung ihrer Velonummer ein Büchlein in<br />

die Hand drückt, das unter dem psychologisch<br />

geschickt gewählten Titel<br />

« Velofahrer, weisst du ... ? •<br />

die Verkehrsregeln für die pedalenden Zeitgenossen<br />

rekapituliert. Aber nicht etwa in lederner,<br />

schulmeisterlicher Manier, sondern fein<br />

säuberlich «gebüschelt» und aufgelockert in<br />

kleine Abschnitte. Dabei ist das Büchlein gespickt<br />

mit einem tüchtigen Schuss Humor in<br />

Form von Illustrationen, an denen wohl jedes<br />

Auge belustigt hängen bleibt. Tut es das aber, so<br />

wandert der Blick neugierig auf das, was « drunter<br />

steht » — und damit ist der Zweck erreicht.<br />

Ein paar Kostproben aus dem ergötzlichen<br />

und doch ernst gemeinten Pibelchen? Hier sind<br />

sie:<br />

« Ja, du musst », heisst es da z. B.,<br />

die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen<br />

Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpassen<br />

und vor allem an die Sicherheit denken;<br />

stets rechts fahren; wo Sicherheitslinien vorhanden<br />

sind, gelten sie auch für dich.<br />

« Ja, du darfst » (z. B.)<br />

beim Hintereinanderfahren nur so nahe aufschliessen,<br />

dass sich beim plötzlichen Anhalten<br />

des vorderen Fahrzeugs kein Zusammenstoss<br />

ereignen kann.<br />

« Ja, du sollst » (z. B.)<br />

nicht freihändig fahren, dich nicht an Fuhrwerke<br />

und Automobile anhängen und nicht<br />

nachziehen lassen.<br />

« Weisst du, dass » (z. B.)<br />

mehr als zwei Radfahrer nicht nebeneinander<br />

fahren dürfen und sofort in Einerkolonne zu<br />

fahren haben, wenn die Strassen- und Verkehrsverhältnisse<br />

es erfordern?<br />

« Achte darauf! »<br />

Wenn du Kurven schneidest, so riskierst du,<br />

dir den Kopf einzurennen.<br />

« Ist dein Velo betriebssicher? »<br />

Ist deine Velolampe geneigt, so dass der<br />

Lichtkegel nicht über 25 m reicht und die<br />

andern nicht blendet? Hast du dich ganz<br />

überzeugt, dass dein Licht wirklich nicht<br />

blendet? Bitte sieh heute mal ganz genau<br />

nach! Heute noch! • ; '<br />

Besitzt dein Velo am Schützblech oder an der<br />

hinteren, linken Strebe eine • Reflexlinse. Dieses<br />

sog. Katzenauge muss senkrecht zur Fahrbahn<br />

stehen und so angebracht sein, dass es<br />

niemals verdeckt werden kann.<br />

Für diese Aktion, : die sich in den Dienst der<br />

Aufklärung, Erziehung und Disziplinierung einer<br />

der wichtigsten Gruppen von Strassenbenützern<br />

stellt und die deshalb geeignet ist. die Verkehrsabwicklung:<br />

zu verbessern und Unfälle zu verhüten,<br />

verdient die Basler Polizei auch den Dank<br />

der Automobilisten.

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