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E_1949_Zeitung_Nr.011

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Nr. 11— IV. BLATT AUTOMOBIL<br />

REVUE BERN,<br />

16. März <strong>1949</strong><br />

Bund und Hauptstrassenausbau<br />

Eine Eingabe der Studienkomtnission für den schweizerischen Strassenausbau<br />

an die ständerätliche Kommission für die Bundesfinanzreform<br />

Eine gefährliche Kurve in Wassen verschwindet<br />

Bei seinen Verhandlungen über die Bundesfinanzreform<br />

hatte der Nationalrat im<br />

vergangenen Dezember, im Gegensatz zum<br />

Ständerat, beschlossen, entsprechend dem<br />

bundesrätlichen Vorschlag die neue Verfassungsbestimmung<br />

über den Benzinzollanteil<br />

der Kantone so zu formulieren, dass der<br />

Bund ihnen einen solchen ausrichten<br />

könne , dass er jedoch höchstens die Hälfte<br />

des Treibstoffzollertrags ausmachen dürfe,<br />

währenddem nach dem Ständerat diese<br />

hälftige Zuteilung für alle Fälle erfolgen<br />

m u s s. Mit dem Entscheid der Volksvertreter<br />

konnten und wollten sich die am Strassenverkehr<br />

interessierten Kreise nicht abfinden,<br />

obwohl es nicht an Stimmen fehlte,<br />

die argumentierten: « Ganz recht, denn damit<br />

ist die Finanzreform endgültig begraben<br />

». Deshalb wandte sich die Studienkommission<br />

für den Schweiz. Strassenausbau<br />

Anfang dieses Monats, d. h. auf den Zusammentritt<br />

der ständerätlichen Kommission hin<br />

an diese, um sie zum Festhalten am Beschluss<br />

des Ständerats zu bewegen. Das ist<br />

denn auch geschehen, und zwar sozusagen<br />

einstimmig. Angesichts der Tragweite des<br />

ganzen Fragenkomplexes für den Hauptstrassenausbau<br />

in der Schweiz scheint es uns<br />

gerechtfertigt, den Inhalt der Eingabe der<br />

Studienkommission unsern Lesern mit geringen<br />

Kürzungen zur Kenntnis zu bringen.<br />

Dass im übrigen der Ständerat in der am<br />

21. März beginnenden Frühjahrssession seinen<br />

früheren Beschluss bestätigen wird,<br />

daran zweifelt heute kaum jemand mehr.<br />

* Red.<br />

Im wesentlichen führt die Eingabe aus:<br />

Die in der « Studienkommission » zusammengeschlossenen<br />

Verbände der Kantonalen Baudirektoren,<br />

der Strassenfachmänner, des Baugewerbes,<br />

des Strassenverkehrs und andere sind<br />

peinlich überrascht vom negativen Entscheid<br />

des Nationalrates vom 3. Februar <strong>1949</strong> über die<br />

neue Fassung des Art. 30, Absatz 2, der Bundesverfassung.<br />

Die Ablehnung des ständerätlichen<br />

Antrages betreffend die Aufteilung der Treibstoffzollerträge<br />

und die vorangegangene Debatte<br />

im Nationalrat lassen erkennen, dass über die<br />

Finanzierung des Hauptstrassenausbaues noch<br />

weit herum falsche Vorstellungen herrschen. Es<br />

liegt uns sehr daran, diese Missverständnisse zu<br />

beseitigen, denn der Entscheid über die Beteiligung<br />

des Bundes am Hauptstrassenausbau wird<br />

für die schweizerische Strassenverkehrspolitik<br />

von grösster Tragweite sein.<br />

Die wichtigsten Argumente für die vom<br />

Ständerat beschlossene Formulierung des Artikels<br />

30 BV und zugleich einige Gründe gegen<br />

den Beschluss des Nationalrates darlegend, fährt<br />

die Eingabe fort:<br />

1. Die Benzinzoll-Rückvergütung ist keine<br />

Subvention, sondern ein Anteil der Kantone an<br />

einer Sonderabgabe des Motorfahrzeuges.<br />

Wer den Standpunkt vertritt, der Benzinzoll<br />

gehöre wie jeder andere Zollertrag in die Bundeskasse,<br />

verkennt bewusst oder unbewusst den<br />

besonderen Charakter der Treibstoff zolle. Soweit<br />

hier der Zollansatz das übliche Mass überschreitet<br />

— und er tut es ausgiebig —, handelt<br />

es sich: nicht mehr um einen Einfuhrzoll, sondern<br />

am eine an der Grenze erhobene Sondersteuer<br />

des motorisierten Strassenverkehrs, deren Ertrag<br />

diesem Verkehrsmittel selbst in Form besserer<br />

Strassen wieder zugute kommen soll. So etwa<br />

lautete schon im Jahre 1928 die bundesrätliche<br />

Rechtfertigung für die Erhöhung der Treibstoffzölle.<br />

Bei der Finanzreform gilt es, diesen Anspruch<br />

der Kantone in der Bundesverfassung zu<br />

verankern. Unser Vorschlag, den Zollertrag aus<br />

Treibstoffen zwischen Bund und Strasse zu halbieren,<br />

ist als Zeichen bewusster Beschränkung<br />

und Verständigungsbereitschaft zu werten.<br />

2. Unser Anspruch ist kein Beutezug auf die<br />

Bundeskasse; der Bund wird nach wie vor an<br />

der Steigerung der Benzinzollerträge partizipieren.<br />

Die Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar<br />

1948 und sein Bericht vom 10. April 1948<br />

an die ständerätliche Kommission stellen Leistungen<br />

aus dem Benzinzoll an die Strassen von<br />

insgesamt 31,6 Mill. Fr. jährlich in Aussicht. Für<br />

den Bund verblieben gemäss Finanzplan 30 Mill.<br />

Fr. Setzt man als wahrscheinlichen zukünftigen<br />

Zollertrag auf Treibstoffen 80 Mill. Fr. ein<br />

(1947- 70 Mill., 1948: 71,5 Mill. Fr.), so erhielte<br />

bei einer hälftigen Teilung der Bund 40 Mill. Fr.,<br />

d. h. 10 Mill. Fr. mehr als ursprünglich erwartet<br />

wurden. Die Kantone müssten sich mit der bescheidenen<br />

Erhöhung ihres Anteiles von 31,6 auf<br />

40, d. h. um 8,4 Mill. Fr. begnügen.<br />

Das von Bundespräsident Nobs vor dem Nationalrat<br />

genannte « Loch in der Bundeskasse<br />

von 25 Mill. Fr jährlich ergäbe sich nur dann,<br />

wenn man den, zukünftigen mit dem bisherigen,<br />

völlig ungenügenden Verteilungsmodus vergleichen<br />

wollte Das ist aber nicht angängig, denn<br />

der Bundesrat selbst hat ja eine vermehrte Bundeshilfe<br />

an den Strassenausbau zugesagt.<br />

3. Die für den Tal- und Alpenstrassenausbau<br />

gebundene Benzinzollhälfte ist ein vorzügliches<br />

Instrument zur Krisenbekämpfung.<br />

Der Strassenbau gehört unbestreitbar zu den<br />

günstigsten und umfangreichsten Gelegenheiten<br />

zur Beschäftigung Arbeitsloser. Die öffentliche<br />

Hand muss also unbedingt die Mittel haben, um<br />

den Strassenbau einer konjunkturgerechten Investitionspolitik<br />

nutzbar zu machen. Es liegt im<br />

öffentlichen Interesse, auch des Bundes, dass der<br />

erhöhte Benzinzollanteil als zweckgebundene,<br />

grosse Reserve jederzeit verfügbar bleibt. Eine<br />

Reduktion dieser Mittel muss um so eher unterbleiben,<br />

als der im Finanzplan vorgesehene Reservefonds<br />

offenbar nicht mit 150 Mill. Fr. jährlich<br />

für Zwecke der Arbeitsbeschaffung geäufnet<br />

werden kann.<br />

4. Wir anerkennen, dass die öffentliche Hand<br />

nötigenfalls auch andern Verkehrsmitteln beizustehen<br />

hat, lehnen aber eine Verquickung der<br />

Strassenbaufinanzierung mit der Hilfe an die<br />

Bahnen ab.<br />

Unter den Verfechtern der Bahninteressen<br />

sind unseren Begehren Gegner erwachsen, die<br />

unter dem weitläufigen Begriff «Verkehrskoordination<br />

» einen zeitgemässen Strassenausbau<br />

mit Bundeshilfe verzögern und erschweren.<br />

Der Vorstand der Kantonalen Baudirektoren-Konferenz<br />

hat in seiner Eingabe vom 25.<br />

November 1948 an die nationalrätliche Kommission<br />

entschieden gegen diese Tendenz Stellung<br />

genommen.<br />

5. Entscheidend bleibt die von den kantonalen<br />

Baudirektionen immer wieder hervorgehobene<br />

Tatsache, dass der Hauptstrassenausbau unmöglich<br />

von den Kantonen allein finanziert werden<br />

kann.<br />

In allen Kulturstaaten ist es heute zur Hauptsache<br />

Aufgabe der Zentralgewält, die wichtigsten<br />

Strassenzüge auszubauen und zu unterhalten.<br />

Die Gliedstaaten, auf sich allein gestellt,<br />

sind dieser Aufgabe aus technisch-organisatorischen<br />

und vor allem aus finanziellen Gründen<br />

nicht gewachsen. Der Strassen verkehr ist schneller,<br />

dichter und weiträumiger geworden, seine<br />

Ansprüche sind gestiegen.*)<br />

Die schweizerische Lösung hat dieser Entwicklung.<br />

Rechnung zu trägen. Zur zentralen<br />

Planung des Hauptstrassennetzes muss eine erhebliche<br />

finanzielle Hilfe des Bundes hinzutreten;<br />

andernfalls werden nur die lokalen Strassen<br />

ausgebaut und der Bau von< Durchgangsstrassen,<br />

für den die geforderte Erhöhung d£s Benzinzollanteiles<br />

reserviert sein soll, unterbleibt. Es darf<br />

nicht vergessen werden, dasS das Hauptstrassennetz<br />

mit seinen 1700 km Länge nur lO°/o aller<br />

Kantonsstrassen ausmacht. Die verbleibenden<br />

9O°/o belasten wie bisher in erster Linie die<br />

Kantone. Es kommt hinzu, dass der Strassenbau,<br />

ganz abgesehen von der Teuerung, wesentlich<br />

kostspieliger geworden ist. Wir erinnern an die<br />

grösseren Fahrbahnbreiten, die teuren Beläge,<br />

die Radfahrwege und die Beseitigung von Bahnübergängen.<br />

Was vor zwei Jahrzehnten dank<br />

der Abtretung eines Viertels des Berizinzolles<br />

noch erreichbar war, muss heute durch doppelten<br />

Einsatz, nämlich mit der Hälfte des Zollertrages<br />

aus Treibstoffen, erhalten und ergänzt<br />

*) Hier sei z. B. an den gewaltig angewachsenen<br />

Motorfahrzeugpark der Armee und der<br />

PTT erinnert, für den der Bund die Eröffnung<br />

kantonaler Strassen verlangt, ohne hiefür eine<br />

angemessene Entschädigung auszurichten.<br />

So verlief die Gotthardstrasse am Südausgang von Wassen bisher, in einer scharfen S-Kurve, um das Haus in der Mitte<br />

herum. Dieses Hindernis ist nun abgetragen und damit die Möglichkeit geschaffen worden, die Kurve zu strecken und<br />

die Sicht zu verbessern, eine Korrektion, die dem ständig wachsenden Verkehr sehr zustatten kommt.<br />

Der Verkehrsunfall im Kandertal vor dem<br />

bernischen Obergericht<br />

Der in Nr. 32, 1948, der «AR» erwähnte<br />

tragische Unfall bei Mülenen im Kandertal, der<br />

in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 1948<br />

einem parkierenden Automobilisten das Leben<br />

kostete und bei dem ein anderer schwer verletzt<br />

wurde, ist im vergangenen Sommer vom<br />

Gerichtspräsidenten von Frutigen, der als Einzelrichter<br />

amtete, in der Weise erledigt worden,<br />

dass der Fehlbare, der 28jährige Landwirt und<br />

Wirtssohn Ammeter Fritz, von und in Mülenen,<br />

wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung,<br />

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit<br />

und Unfallflucht (rechtlich als pflichtwidriges<br />

Verhalten bei einem Unfall qualifiziert)<br />

zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, mit<br />

Strafaufschub während einer Probezeit von vier<br />

Jahren. Der Gerichtspräsident hielt den Beweis<br />

für das Fahren in angetrunkenem Zustand nicht<br />

für genügend erbracht, da keine Blutprobe vorgenommen<br />

wurde. Ammeter, der sich nach dem<br />

Unfall nach Hause begeben hatte und zu Bett<br />

ging, obgleich ihm mitgeteilt worden war, es<br />

habe sich auf der Strasse ein tödlicher Unfall<br />

ereignet, wurde erst etwa um 7 Uhr früh anlässlich<br />

der Garagekontrolle durch den Landjäger<br />

als Täter festgestellt. Nach so langer Zeit<br />

wäre eine Blutprobe ohnehin negativ gewesen,<br />

so dass auf eine solche verzichtet wurde. Anderseits<br />

bestand ein Widerspruch zwischen den<br />

verschiedenen vom Richter einvernommenen<br />

Zeugen.<br />

werden. Die Mittel, sind auch so noch bescheiden<br />

genug, rechnet das Oberbauinspektorat doch<br />

mit einem Aufwand von rund einer Milliarde<br />

Franken für den Ausbau der 1700-km-Durchgangsstrassen<br />

oder rund % Mill. Fr. für einen<br />

Kilometer modern ausgebaute Strasse.<br />

Diese knappen Hinweise sollen dartun, dass<br />

i- und nationalrätliche Fassung des<br />

'neuen Art 30 BV den Bedürfnissen in keiner<br />

Wejse gerecht wird. Die unterzeichneten Organisationen<br />

stehen geschlossen und mit aller Entschiedenheit<br />

für die vom Ständerat am 18. Juni<br />

1948 mit überzeugender Mehrheit beschlossene<br />

Lösung ein.<br />

Wir bitten Sie, die grosse Tragweite des Problems<br />

zu würdigen und an Ihrem Entscheid festzuhalten.<br />

Schweizerische Baudirektbren-Konferenz;<br />

Vereinigung Schweiz. Strassenfachmänner;<br />

Schweizerischer Autostrassenverein;<br />

Schweizerischer Strassen Verkehrsverband;<br />

Intericant. Kommission für das Motorfahrzeugwesen;<br />

Schweiz. Vereinigung für Landesplanung;<br />

Schweizerischer Gewerbeverband;<br />

Schweizerischer Baumeisterverband;<br />

Verband Schweiz. Unternehmungen<br />

für Strassenbeläge.<br />

AUS DE IV GERICHTEN<br />

Ein Jahr Gefängnis anbedingt für den fehlbaren Automobilisten<br />

Gegen dieses Urteil ergriff die Staatsanwaltschaft<br />

des Kantons Bern die Appellation, weshalb<br />

der Fall an die 1. Strafkammer des Obergerichts<br />

gewiesen wurde. Die obergerichtlichen<br />

Verhandlungen fanden am 10. März <strong>1949</strong> statt.<br />

— In seinen Ausführungen hielt Generalprokurator<br />

Dr. Waiblinger, der die<br />

Anklage persönlich vertrat, entgegen dem erstinstanzlichen<br />

Richter daran fest, dass der Pw<br />

Ammeters wegen ungenügender Hand- und<br />

Fussbremse und Versagens des Schluss- und<br />

Stopplichts nicht betriebssicher war. Ebenso ist<br />

erwiesen, dass Ammeter, nachdem ihm die<br />

Fahrbewilligung entzogen worden war, sich<br />

mehrmals in seinem Pw von einem Bekannten<br />

führen Hess, obgleich dieser nicht im Besitz<br />

einer Führerbewilligung für Pw, sondern nur<br />

für sLw war und bloss eine Lernfahrbewilligung<br />

für Pw besass. Als Piece de resistance bezeichnete<br />

der öffentliche Ankläger aber die Tatsache,<br />

dass auch<br />

das Fahren in angetrunkenem Zustand als<br />

erwiesen betrachtet<br />

werden müsse. Was das Verhalten nach dem<br />

Unfall angehe, so sollte an Stelle des Art. 60<br />

MFG, der die Gefängnisstrafe beim Instichlassen<br />

eines Verletzten auf maximal 6 Monate beschränkt,<br />

der strengere Art. 128 des Strafgesetzbuchs<br />

angewendet werden, der Gefängnis ohne<br />

Begrenzung nach oben vorsieht; denn der Automobilist<br />

dürfe nicht gegenüber dem Führer<br />

eines Pferdefuhrwerks oder einem Reiter privilegiert<br />

werden. Im übrigen lasse das Verhalten<br />

Ammeters nach dem Unfall und während der<br />

Voruntersuchung, wo er eine Vernebelungstaktik<br />

betrieben habe (u. a. sagte er, er sei überhaupt<br />

Wer die Gotthardstrasse befahren hat, der<br />

kennt auch die berüchtigte S-Kurve am Südausgang<br />

von Wassen, wo sich die Strasse in scharfer<br />

und völlig unübersichtlicher Biegung um ein talseits<br />

stehendes Haus herum windet. In ein paar<br />

Monaten wird man indessen sagen können: herumwand.<br />

Denn das störende Haus ist bereits abgebrochen,<br />

und sofort nach der Schneeschmelze<br />

werden die Arbeiten zur Verlegung der Strasse<br />

und Korrektion der Kurve ihren Anfang nehmen.<br />

Bis zum Zeitpunkt, da die Pässe wieder<br />

fahrbar sein werden, soll das Werk beendet sein.<br />

Und zwar erfolgt die Korrektion so, dass die<br />

Kurve gestreckt und durch Abgrabungen auf<br />

der Bergseite verbreitert wird, womit sie an<br />

Übersichtlichkeit erheblich gewinnt. Bei dem<br />

ständig anwachsenden Verkehr in Wassen, der<br />

dort vom Reusstal, vom Susten und vom Gotthard<br />

her zusammenfliesst, erwies sich diese<br />

Verbesserung als dringende Notwendigkeit. Dass<br />

sie nicht eher ausgeführt werden konnte, hatte<br />

seinen Grund in den schwachen Finanzen des<br />

Kantons Uri. Mit der Bewilligung des Kredits<br />

von Fr. 397 000.— für das Ueberbrückungsprogramm<br />

im Gebiete des Strassenbaues, womit es<br />

sich zugleich eine Bundessubvention von Fr.<br />

1 319 000.— sicherte, hat nun das Urner Volk vor;<br />

ein paar Wochen die Voraussetzungen für die<br />

Verwirklichung auch dieses Vorhabens geschaffen.<br />

Ebenso kann nun auch die Erweiterung und<br />

der Ausbau mehrerer gefährlicher Kurven bei<br />

Intschi und Meitschlingen unterhalb Gurtnellen<br />

in Angriff genommen werden, die schon wiederholt<br />

den Schauplatz von Unfällen bildeten.<br />

nicht angetrunken gewesen), ihn des bedingten<br />

Strafvollzugs von vornherein nicht würdig erscheinen.<br />

Eigentlich sollte man beim Strafmass<br />

über ein Jahr hinausgehen, doch dürfe der bisherigen<br />

Unbescholtenheit Rechnung getragen<br />

werden. Die Busse sei auf 500 Fr. zu bemessen.<br />

Demgegenüber bezeichnet der Verteidiger,<br />

Dr. Bühler, in Frutigen, das Verhalten<br />

des'A. nach dem Unfall zwar auch als pflichtwidrig,<br />

doch liege ein leichter Fall von Unfällflucht<br />

vor, da A. einfach die Nerven verloren<br />

habe. Dass er angetrunken gewesen sei, lasse<br />

sich nicht beweisen; er sei sehr alkoholtolerant<br />

und habe zudem in den letzten vier Stunden<br />

vor dem Unfall abstiniert. Was "die Anschuldi T<br />

gung des Fahrenlassens eines Dritten ohne Bewilligung<br />

angehe, so liege ein begreiflichst<br />

Rechtsirrtum vor; ganz allgemein herrsche die<br />

Auffassung, dass derjenige, der einen schweren<br />

Lastwagen führen darf, auch berechtigt sei,<br />

einen Pw zu führen. Schliesslich verwies er auf<br />

den guten Leumund des Angeklagten und auf<br />

dessen tätige Reue, die sich nicht nur darin<br />

äusserte, dass er der Witwe des Getöteten brieflich<br />

sogleich sein Beileid aussprach, sondern<br />

auch darin, dass er über die Versicherungsleistungen<br />

hinaus finanzielle Leistungen auf<br />

sich nahm, für die er teilweise auf seine Erbansprüche<br />

verzichten musste, da er nicht über<br />

die nötigen Barmittel verfügte. Der Verunglückte<br />

und A. seien inzwischen sogar Freunde geworden.<br />

Letzterer hat tatsächlich seine Straf klage<br />

zurückgezogen.<br />

In teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen<br />

Urteils erkannte die 1. Strafkammer Fritz<br />

Ammeter des Fahrens mit einem nicht betriebssichern<br />

Fahrzeug, des Fahrenlassens eines Dritten<br />

ohne Führerausweis, des Fahrens in angetrunkenem<br />

Zustand, der fahrlässigen Tötung,<br />

der fahrlässigen schweren Körperverletzung<br />

(die Offizialdelikt ist, also auch ohne privaten<br />

Strafantrag verfolgt werden muss), der fahrlässigen<br />

Störung des öffentlichen Verkehrs durch<br />

Fahren in übermüdetem Zustand und des<br />

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (nach<br />

MFG) schuldig und verurteilte ihn demgemäss<br />

zu einem Jahr Gefängnis unbedingt sowie<br />

zu einer Busse von 100 Fr.<br />

und zu den Kosten beider Instanzen.<br />

Der mündlichen Begründung durch den<br />

Kammervorsitzenden, Oberrichter Emil<br />

Schmid, entnehmen wir, dass A. die Vorschriften<br />

des Art. 36 MFG über das Verhalten nach<br />

einem Unfall, wenn nicht vorsätzlich, so doch<br />

zum mindesten grobfahrlässig missächtet hat, indem<br />

er ohne anzuhalten davonfuhr. Dass ferner<br />

niemand ohne Führerausweis einen Pw steuern<br />

darf, muss auch A. bekannt gewesen sein. D-r<br />

mangelhafte betriebliche Zustand des Wagens<br />

ist erwiesen, hätte jedoch, wenn er für sich<br />

allein dem Gericht überwiesen worden wäre,<br />

nur eine kleinere Busse nach sich gezogen. Der<br />

Hauptpunkt ist aber auch für die 1. Strafkammer<br />

das Fahren in angetrunkenem Zustand. Der<br />

wissenschaftliche Beweis für das Angetrunkensein<br />

fehlt zwar, da keine Blutprobe vorgenommen<br />

werden konnte. Aus den Aussagen der<br />

Parteien und der Zeugen und den Indizien, von<br />

denen jedes allein schon schlüssig ist und die<br />

zusammen eine lückenlose Kette bilden, ergibt<br />

sich aber unzweideutig, dass A. sein Fahrzeug<br />

in angetrunkenem Zustand führte. Schon die<br />

Tatsache, dass A. in der Voruntersuchung zuerst<br />

behauptete, nur in vier Wirtschaften verkehrt<br />

zu haben, während es in Wirklichkeit

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