E_1949_Zeitung_Nr.011
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Nr. 11— IV. BLATT AUTOMOBIL<br />
REVUE BERN,<br />
16. März <strong>1949</strong><br />
Bund und Hauptstrassenausbau<br />
Eine Eingabe der Studienkomtnission für den schweizerischen Strassenausbau<br />
an die ständerätliche Kommission für die Bundesfinanzreform<br />
Eine gefährliche Kurve in Wassen verschwindet<br />
Bei seinen Verhandlungen über die Bundesfinanzreform<br />
hatte der Nationalrat im<br />
vergangenen Dezember, im Gegensatz zum<br />
Ständerat, beschlossen, entsprechend dem<br />
bundesrätlichen Vorschlag die neue Verfassungsbestimmung<br />
über den Benzinzollanteil<br />
der Kantone so zu formulieren, dass der<br />
Bund ihnen einen solchen ausrichten<br />
könne , dass er jedoch höchstens die Hälfte<br />
des Treibstoffzollertrags ausmachen dürfe,<br />
währenddem nach dem Ständerat diese<br />
hälftige Zuteilung für alle Fälle erfolgen<br />
m u s s. Mit dem Entscheid der Volksvertreter<br />
konnten und wollten sich die am Strassenverkehr<br />
interessierten Kreise nicht abfinden,<br />
obwohl es nicht an Stimmen fehlte,<br />
die argumentierten: « Ganz recht, denn damit<br />
ist die Finanzreform endgültig begraben<br />
». Deshalb wandte sich die Studienkommission<br />
für den Schweiz. Strassenausbau<br />
Anfang dieses Monats, d. h. auf den Zusammentritt<br />
der ständerätlichen Kommission hin<br />
an diese, um sie zum Festhalten am Beschluss<br />
des Ständerats zu bewegen. Das ist<br />
denn auch geschehen, und zwar sozusagen<br />
einstimmig. Angesichts der Tragweite des<br />
ganzen Fragenkomplexes für den Hauptstrassenausbau<br />
in der Schweiz scheint es uns<br />
gerechtfertigt, den Inhalt der Eingabe der<br />
Studienkommission unsern Lesern mit geringen<br />
Kürzungen zur Kenntnis zu bringen.<br />
Dass im übrigen der Ständerat in der am<br />
21. März beginnenden Frühjahrssession seinen<br />
früheren Beschluss bestätigen wird,<br />
daran zweifelt heute kaum jemand mehr.<br />
* Red.<br />
Im wesentlichen führt die Eingabe aus:<br />
Die in der « Studienkommission » zusammengeschlossenen<br />
Verbände der Kantonalen Baudirektoren,<br />
der Strassenfachmänner, des Baugewerbes,<br />
des Strassenverkehrs und andere sind<br />
peinlich überrascht vom negativen Entscheid<br />
des Nationalrates vom 3. Februar <strong>1949</strong> über die<br />
neue Fassung des Art. 30, Absatz 2, der Bundesverfassung.<br />
Die Ablehnung des ständerätlichen<br />
Antrages betreffend die Aufteilung der Treibstoffzollerträge<br />
und die vorangegangene Debatte<br />
im Nationalrat lassen erkennen, dass über die<br />
Finanzierung des Hauptstrassenausbaues noch<br />
weit herum falsche Vorstellungen herrschen. Es<br />
liegt uns sehr daran, diese Missverständnisse zu<br />
beseitigen, denn der Entscheid über die Beteiligung<br />
des Bundes am Hauptstrassenausbau wird<br />
für die schweizerische Strassenverkehrspolitik<br />
von grösster Tragweite sein.<br />
Die wichtigsten Argumente für die vom<br />
Ständerat beschlossene Formulierung des Artikels<br />
30 BV und zugleich einige Gründe gegen<br />
den Beschluss des Nationalrates darlegend, fährt<br />
die Eingabe fort:<br />
1. Die Benzinzoll-Rückvergütung ist keine<br />
Subvention, sondern ein Anteil der Kantone an<br />
einer Sonderabgabe des Motorfahrzeuges.<br />
Wer den Standpunkt vertritt, der Benzinzoll<br />
gehöre wie jeder andere Zollertrag in die Bundeskasse,<br />
verkennt bewusst oder unbewusst den<br />
besonderen Charakter der Treibstoff zolle. Soweit<br />
hier der Zollansatz das übliche Mass überschreitet<br />
— und er tut es ausgiebig —, handelt<br />
es sich: nicht mehr um einen Einfuhrzoll, sondern<br />
am eine an der Grenze erhobene Sondersteuer<br />
des motorisierten Strassenverkehrs, deren Ertrag<br />
diesem Verkehrsmittel selbst in Form besserer<br />
Strassen wieder zugute kommen soll. So etwa<br />
lautete schon im Jahre 1928 die bundesrätliche<br />
Rechtfertigung für die Erhöhung der Treibstoffzölle.<br />
Bei der Finanzreform gilt es, diesen Anspruch<br />
der Kantone in der Bundesverfassung zu<br />
verankern. Unser Vorschlag, den Zollertrag aus<br />
Treibstoffen zwischen Bund und Strasse zu halbieren,<br />
ist als Zeichen bewusster Beschränkung<br />
und Verständigungsbereitschaft zu werten.<br />
2. Unser Anspruch ist kein Beutezug auf die<br />
Bundeskasse; der Bund wird nach wie vor an<br />
der Steigerung der Benzinzollerträge partizipieren.<br />
Die Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar<br />
1948 und sein Bericht vom 10. April 1948<br />
an die ständerätliche Kommission stellen Leistungen<br />
aus dem Benzinzoll an die Strassen von<br />
insgesamt 31,6 Mill. Fr. jährlich in Aussicht. Für<br />
den Bund verblieben gemäss Finanzplan 30 Mill.<br />
Fr. Setzt man als wahrscheinlichen zukünftigen<br />
Zollertrag auf Treibstoffen 80 Mill. Fr. ein<br />
(1947- 70 Mill., 1948: 71,5 Mill. Fr.), so erhielte<br />
bei einer hälftigen Teilung der Bund 40 Mill. Fr.,<br />
d. h. 10 Mill. Fr. mehr als ursprünglich erwartet<br />
wurden. Die Kantone müssten sich mit der bescheidenen<br />
Erhöhung ihres Anteiles von 31,6 auf<br />
40, d. h. um 8,4 Mill. Fr. begnügen.<br />
Das von Bundespräsident Nobs vor dem Nationalrat<br />
genannte « Loch in der Bundeskasse<br />
von 25 Mill. Fr jährlich ergäbe sich nur dann,<br />
wenn man den, zukünftigen mit dem bisherigen,<br />
völlig ungenügenden Verteilungsmodus vergleichen<br />
wollte Das ist aber nicht angängig, denn<br />
der Bundesrat selbst hat ja eine vermehrte Bundeshilfe<br />
an den Strassenausbau zugesagt.<br />
3. Die für den Tal- und Alpenstrassenausbau<br />
gebundene Benzinzollhälfte ist ein vorzügliches<br />
Instrument zur Krisenbekämpfung.<br />
Der Strassenbau gehört unbestreitbar zu den<br />
günstigsten und umfangreichsten Gelegenheiten<br />
zur Beschäftigung Arbeitsloser. Die öffentliche<br />
Hand muss also unbedingt die Mittel haben, um<br />
den Strassenbau einer konjunkturgerechten Investitionspolitik<br />
nutzbar zu machen. Es liegt im<br />
öffentlichen Interesse, auch des Bundes, dass der<br />
erhöhte Benzinzollanteil als zweckgebundene,<br />
grosse Reserve jederzeit verfügbar bleibt. Eine<br />
Reduktion dieser Mittel muss um so eher unterbleiben,<br />
als der im Finanzplan vorgesehene Reservefonds<br />
offenbar nicht mit 150 Mill. Fr. jährlich<br />
für Zwecke der Arbeitsbeschaffung geäufnet<br />
werden kann.<br />
4. Wir anerkennen, dass die öffentliche Hand<br />
nötigenfalls auch andern Verkehrsmitteln beizustehen<br />
hat, lehnen aber eine Verquickung der<br />
Strassenbaufinanzierung mit der Hilfe an die<br />
Bahnen ab.<br />
Unter den Verfechtern der Bahninteressen<br />
sind unseren Begehren Gegner erwachsen, die<br />
unter dem weitläufigen Begriff «Verkehrskoordination<br />
» einen zeitgemässen Strassenausbau<br />
mit Bundeshilfe verzögern und erschweren.<br />
Der Vorstand der Kantonalen Baudirektoren-Konferenz<br />
hat in seiner Eingabe vom 25.<br />
November 1948 an die nationalrätliche Kommission<br />
entschieden gegen diese Tendenz Stellung<br />
genommen.<br />
5. Entscheidend bleibt die von den kantonalen<br />
Baudirektionen immer wieder hervorgehobene<br />
Tatsache, dass der Hauptstrassenausbau unmöglich<br />
von den Kantonen allein finanziert werden<br />
kann.<br />
In allen Kulturstaaten ist es heute zur Hauptsache<br />
Aufgabe der Zentralgewält, die wichtigsten<br />
Strassenzüge auszubauen und zu unterhalten.<br />
Die Gliedstaaten, auf sich allein gestellt,<br />
sind dieser Aufgabe aus technisch-organisatorischen<br />
und vor allem aus finanziellen Gründen<br />
nicht gewachsen. Der Strassen verkehr ist schneller,<br />
dichter und weiträumiger geworden, seine<br />
Ansprüche sind gestiegen.*)<br />
Die schweizerische Lösung hat dieser Entwicklung.<br />
Rechnung zu trägen. Zur zentralen<br />
Planung des Hauptstrassennetzes muss eine erhebliche<br />
finanzielle Hilfe des Bundes hinzutreten;<br />
andernfalls werden nur die lokalen Strassen<br />
ausgebaut und der Bau von< Durchgangsstrassen,<br />
für den die geforderte Erhöhung d£s Benzinzollanteiles<br />
reserviert sein soll, unterbleibt. Es darf<br />
nicht vergessen werden, dasS das Hauptstrassennetz<br />
mit seinen 1700 km Länge nur lO°/o aller<br />
Kantonsstrassen ausmacht. Die verbleibenden<br />
9O°/o belasten wie bisher in erster Linie die<br />
Kantone. Es kommt hinzu, dass der Strassenbau,<br />
ganz abgesehen von der Teuerung, wesentlich<br />
kostspieliger geworden ist. Wir erinnern an die<br />
grösseren Fahrbahnbreiten, die teuren Beläge,<br />
die Radfahrwege und die Beseitigung von Bahnübergängen.<br />
Was vor zwei Jahrzehnten dank<br />
der Abtretung eines Viertels des Berizinzolles<br />
noch erreichbar war, muss heute durch doppelten<br />
Einsatz, nämlich mit der Hälfte des Zollertrages<br />
aus Treibstoffen, erhalten und ergänzt<br />
*) Hier sei z. B. an den gewaltig angewachsenen<br />
Motorfahrzeugpark der Armee und der<br />
PTT erinnert, für den der Bund die Eröffnung<br />
kantonaler Strassen verlangt, ohne hiefür eine<br />
angemessene Entschädigung auszurichten.<br />
So verlief die Gotthardstrasse am Südausgang von Wassen bisher, in einer scharfen S-Kurve, um das Haus in der Mitte<br />
herum. Dieses Hindernis ist nun abgetragen und damit die Möglichkeit geschaffen worden, die Kurve zu strecken und<br />
die Sicht zu verbessern, eine Korrektion, die dem ständig wachsenden Verkehr sehr zustatten kommt.<br />
Der Verkehrsunfall im Kandertal vor dem<br />
bernischen Obergericht<br />
Der in Nr. 32, 1948, der «AR» erwähnte<br />
tragische Unfall bei Mülenen im Kandertal, der<br />
in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 1948<br />
einem parkierenden Automobilisten das Leben<br />
kostete und bei dem ein anderer schwer verletzt<br />
wurde, ist im vergangenen Sommer vom<br />
Gerichtspräsidenten von Frutigen, der als Einzelrichter<br />
amtete, in der Weise erledigt worden,<br />
dass der Fehlbare, der 28jährige Landwirt und<br />
Wirtssohn Ammeter Fritz, von und in Mülenen,<br />
wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung,<br />
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit<br />
und Unfallflucht (rechtlich als pflichtwidriges<br />
Verhalten bei einem Unfall qualifiziert)<br />
zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, mit<br />
Strafaufschub während einer Probezeit von vier<br />
Jahren. Der Gerichtspräsident hielt den Beweis<br />
für das Fahren in angetrunkenem Zustand nicht<br />
für genügend erbracht, da keine Blutprobe vorgenommen<br />
wurde. Ammeter, der sich nach dem<br />
Unfall nach Hause begeben hatte und zu Bett<br />
ging, obgleich ihm mitgeteilt worden war, es<br />
habe sich auf der Strasse ein tödlicher Unfall<br />
ereignet, wurde erst etwa um 7 Uhr früh anlässlich<br />
der Garagekontrolle durch den Landjäger<br />
als Täter festgestellt. Nach so langer Zeit<br />
wäre eine Blutprobe ohnehin negativ gewesen,<br />
so dass auf eine solche verzichtet wurde. Anderseits<br />
bestand ein Widerspruch zwischen den<br />
verschiedenen vom Richter einvernommenen<br />
Zeugen.<br />
werden. Die Mittel, sind auch so noch bescheiden<br />
genug, rechnet das Oberbauinspektorat doch<br />
mit einem Aufwand von rund einer Milliarde<br />
Franken für den Ausbau der 1700-km-Durchgangsstrassen<br />
oder rund % Mill. Fr. für einen<br />
Kilometer modern ausgebaute Strasse.<br />
Diese knappen Hinweise sollen dartun, dass<br />
i- und nationalrätliche Fassung des<br />
'neuen Art 30 BV den Bedürfnissen in keiner<br />
Wejse gerecht wird. Die unterzeichneten Organisationen<br />
stehen geschlossen und mit aller Entschiedenheit<br />
für die vom Ständerat am 18. Juni<br />
1948 mit überzeugender Mehrheit beschlossene<br />
Lösung ein.<br />
Wir bitten Sie, die grosse Tragweite des Problems<br />
zu würdigen und an Ihrem Entscheid festzuhalten.<br />
Schweizerische Baudirektbren-Konferenz;<br />
Vereinigung Schweiz. Strassenfachmänner;<br />
Schweizerischer Autostrassenverein;<br />
Schweizerischer Strassen Verkehrsverband;<br />
Intericant. Kommission für das Motorfahrzeugwesen;<br />
Schweiz. Vereinigung für Landesplanung;<br />
Schweizerischer Gewerbeverband;<br />
Schweizerischer Baumeisterverband;<br />
Verband Schweiz. Unternehmungen<br />
für Strassenbeläge.<br />
AUS DE IV GERICHTEN<br />
Ein Jahr Gefängnis anbedingt für den fehlbaren Automobilisten<br />
Gegen dieses Urteil ergriff die Staatsanwaltschaft<br />
des Kantons Bern die Appellation, weshalb<br />
der Fall an die 1. Strafkammer des Obergerichts<br />
gewiesen wurde. Die obergerichtlichen<br />
Verhandlungen fanden am 10. März <strong>1949</strong> statt.<br />
— In seinen Ausführungen hielt Generalprokurator<br />
Dr. Waiblinger, der die<br />
Anklage persönlich vertrat, entgegen dem erstinstanzlichen<br />
Richter daran fest, dass der Pw<br />
Ammeters wegen ungenügender Hand- und<br />
Fussbremse und Versagens des Schluss- und<br />
Stopplichts nicht betriebssicher war. Ebenso ist<br />
erwiesen, dass Ammeter, nachdem ihm die<br />
Fahrbewilligung entzogen worden war, sich<br />
mehrmals in seinem Pw von einem Bekannten<br />
führen Hess, obgleich dieser nicht im Besitz<br />
einer Führerbewilligung für Pw, sondern nur<br />
für sLw war und bloss eine Lernfahrbewilligung<br />
für Pw besass. Als Piece de resistance bezeichnete<br />
der öffentliche Ankläger aber die Tatsache,<br />
dass auch<br />
das Fahren in angetrunkenem Zustand als<br />
erwiesen betrachtet<br />
werden müsse. Was das Verhalten nach dem<br />
Unfall angehe, so sollte an Stelle des Art. 60<br />
MFG, der die Gefängnisstrafe beim Instichlassen<br />
eines Verletzten auf maximal 6 Monate beschränkt,<br />
der strengere Art. 128 des Strafgesetzbuchs<br />
angewendet werden, der Gefängnis ohne<br />
Begrenzung nach oben vorsieht; denn der Automobilist<br />
dürfe nicht gegenüber dem Führer<br />
eines Pferdefuhrwerks oder einem Reiter privilegiert<br />
werden. Im übrigen lasse das Verhalten<br />
Ammeters nach dem Unfall und während der<br />
Voruntersuchung, wo er eine Vernebelungstaktik<br />
betrieben habe (u. a. sagte er, er sei überhaupt<br />
Wer die Gotthardstrasse befahren hat, der<br />
kennt auch die berüchtigte S-Kurve am Südausgang<br />
von Wassen, wo sich die Strasse in scharfer<br />
und völlig unübersichtlicher Biegung um ein talseits<br />
stehendes Haus herum windet. In ein paar<br />
Monaten wird man indessen sagen können: herumwand.<br />
Denn das störende Haus ist bereits abgebrochen,<br />
und sofort nach der Schneeschmelze<br />
werden die Arbeiten zur Verlegung der Strasse<br />
und Korrektion der Kurve ihren Anfang nehmen.<br />
Bis zum Zeitpunkt, da die Pässe wieder<br />
fahrbar sein werden, soll das Werk beendet sein.<br />
Und zwar erfolgt die Korrektion so, dass die<br />
Kurve gestreckt und durch Abgrabungen auf<br />
der Bergseite verbreitert wird, womit sie an<br />
Übersichtlichkeit erheblich gewinnt. Bei dem<br />
ständig anwachsenden Verkehr in Wassen, der<br />
dort vom Reusstal, vom Susten und vom Gotthard<br />
her zusammenfliesst, erwies sich diese<br />
Verbesserung als dringende Notwendigkeit. Dass<br />
sie nicht eher ausgeführt werden konnte, hatte<br />
seinen Grund in den schwachen Finanzen des<br />
Kantons Uri. Mit der Bewilligung des Kredits<br />
von Fr. 397 000.— für das Ueberbrückungsprogramm<br />
im Gebiete des Strassenbaues, womit es<br />
sich zugleich eine Bundessubvention von Fr.<br />
1 319 000.— sicherte, hat nun das Urner Volk vor;<br />
ein paar Wochen die Voraussetzungen für die<br />
Verwirklichung auch dieses Vorhabens geschaffen.<br />
Ebenso kann nun auch die Erweiterung und<br />
der Ausbau mehrerer gefährlicher Kurven bei<br />
Intschi und Meitschlingen unterhalb Gurtnellen<br />
in Angriff genommen werden, die schon wiederholt<br />
den Schauplatz von Unfällen bildeten.<br />
nicht angetrunken gewesen), ihn des bedingten<br />
Strafvollzugs von vornherein nicht würdig erscheinen.<br />
Eigentlich sollte man beim Strafmass<br />
über ein Jahr hinausgehen, doch dürfe der bisherigen<br />
Unbescholtenheit Rechnung getragen<br />
werden. Die Busse sei auf 500 Fr. zu bemessen.<br />
Demgegenüber bezeichnet der Verteidiger,<br />
Dr. Bühler, in Frutigen, das Verhalten<br />
des'A. nach dem Unfall zwar auch als pflichtwidrig,<br />
doch liege ein leichter Fall von Unfällflucht<br />
vor, da A. einfach die Nerven verloren<br />
habe. Dass er angetrunken gewesen sei, lasse<br />
sich nicht beweisen; er sei sehr alkoholtolerant<br />
und habe zudem in den letzten vier Stunden<br />
vor dem Unfall abstiniert. Was "die Anschuldi T<br />
gung des Fahrenlassens eines Dritten ohne Bewilligung<br />
angehe, so liege ein begreiflichst<br />
Rechtsirrtum vor; ganz allgemein herrsche die<br />
Auffassung, dass derjenige, der einen schweren<br />
Lastwagen führen darf, auch berechtigt sei,<br />
einen Pw zu führen. Schliesslich verwies er auf<br />
den guten Leumund des Angeklagten und auf<br />
dessen tätige Reue, die sich nicht nur darin<br />
äusserte, dass er der Witwe des Getöteten brieflich<br />
sogleich sein Beileid aussprach, sondern<br />
auch darin, dass er über die Versicherungsleistungen<br />
hinaus finanzielle Leistungen auf<br />
sich nahm, für die er teilweise auf seine Erbansprüche<br />
verzichten musste, da er nicht über<br />
die nötigen Barmittel verfügte. Der Verunglückte<br />
und A. seien inzwischen sogar Freunde geworden.<br />
Letzterer hat tatsächlich seine Straf klage<br />
zurückgezogen.<br />
In teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen<br />
Urteils erkannte die 1. Strafkammer Fritz<br />
Ammeter des Fahrens mit einem nicht betriebssichern<br />
Fahrzeug, des Fahrenlassens eines Dritten<br />
ohne Führerausweis, des Fahrens in angetrunkenem<br />
Zustand, der fahrlässigen Tötung,<br />
der fahrlässigen schweren Körperverletzung<br />
(die Offizialdelikt ist, also auch ohne privaten<br />
Strafantrag verfolgt werden muss), der fahrlässigen<br />
Störung des öffentlichen Verkehrs durch<br />
Fahren in übermüdetem Zustand und des<br />
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (nach<br />
MFG) schuldig und verurteilte ihn demgemäss<br />
zu einem Jahr Gefängnis unbedingt sowie<br />
zu einer Busse von 100 Fr.<br />
und zu den Kosten beider Instanzen.<br />
Der mündlichen Begründung durch den<br />
Kammervorsitzenden, Oberrichter Emil<br />
Schmid, entnehmen wir, dass A. die Vorschriften<br />
des Art. 36 MFG über das Verhalten nach<br />
einem Unfall, wenn nicht vorsätzlich, so doch<br />
zum mindesten grobfahrlässig missächtet hat, indem<br />
er ohne anzuhalten davonfuhr. Dass ferner<br />
niemand ohne Führerausweis einen Pw steuern<br />
darf, muss auch A. bekannt gewesen sein. D-r<br />
mangelhafte betriebliche Zustand des Wagens<br />
ist erwiesen, hätte jedoch, wenn er für sich<br />
allein dem Gericht überwiesen worden wäre,<br />
nur eine kleinere Busse nach sich gezogen. Der<br />
Hauptpunkt ist aber auch für die 1. Strafkammer<br />
das Fahren in angetrunkenem Zustand. Der<br />
wissenschaftliche Beweis für das Angetrunkensein<br />
fehlt zwar, da keine Blutprobe vorgenommen<br />
werden konnte. Aus den Aussagen der<br />
Parteien und der Zeugen und den Indizien, von<br />
denen jedes allein schon schlüssig ist und die<br />
zusammen eine lückenlose Kette bilden, ergibt<br />
sich aber unzweideutig, dass A. sein Fahrzeug<br />
in angetrunkenem Zustand führte. Schon die<br />
Tatsache, dass A. in der Voruntersuchung zuerst<br />
behauptete, nur in vier Wirtschaften verkehrt<br />
zu haben, während es in Wirklichkeit