Versichern und versorgen - CDH
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Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />
Die Kernabsicherung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>versorgung<br />
bildet die gesetzliche Sozialversicherung.<br />
Doch nicht jeder Erwerbstätige ist automatisch<br />
versichertes Mitglied der gesetzlichen<br />
Renten-, Kranken-, Unfall- oder gar Arbeitslosenversicherung;<br />
denn Selbstständige<br />
zählen in aller Regel nicht zum versicherten<br />
Personenkreis.<br />
Für Vertriebsunternehmer kann nur unter<br />
ganz bestimmten Voraussetzungen eine<br />
Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />
entstehen, die allerdings auch eine Beitragspflicht<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
nach sich zieht. Eine ganz andere<br />
Frage ist insoweit, ob der Selbstständige<br />
eine freiwillige Rentenversicherungspflicht<br />
fortführt, um etwa den Erwerbs- bzw.<br />
Berufsunfähigkeitsschutz aus Vorbeschäftigungszeiten<br />
als Arbeitnehmer aufrecht zu<br />
erhalten.<br />
3.1.1 Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />
mit einem Auftraggeber/<br />
Befreiungsmöglichkeiten<br />
Selbstständige mit einem Auftraggeber sind<br />
seit Beginn des Jahres 1999 versicherungspflichtig<br />
in der Rentenversicherung, wenn<br />
sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />
beschäftigen <strong>und</strong> überwiegend für<br />
einen Auftraggeber tätig sind. Die Rentenversicherungsträger<br />
sehen das zweite Kriterium<br />
als erfüllt an, wenn der Selbstständige<br />
mindestens 5/6 seiner Gesamteinnahmen<br />
über einen Beurteilungszeitraum von einem<br />
Jahr hinweg nur von einem Auftraggeber<br />
bezieht. Auch ein Handelsvermittler, der<br />
gleichzeitig mehrere Unternehmen vertritt,<br />
kann damit dieses Kriterium erfüllen.<br />
Von dieser Rentenversicherungspflicht gibt<br />
es verschiedene Befreiungsmöglichkeiten,<br />
die aber in jedem Fall einen Befreiungsantrag<br />
voraussetzen. Gerade auch für den<br />
Existenzgründer gibt es eine Befreiungsmöglichkeit<br />
von bis zu 3 Jahren. Der Antrag<br />
muss allerdings – soll er von Anfang an<br />
wirken – spätestens im 3. Monat nach<br />
Tätigkeitsaufnahme bei der Deutschen Rentenversicherung<br />
B<strong>und</strong> (DRB), vormals BfA,<br />
gestellt sein.<br />
Somit empfiehlt sich gerade für Selbstständige<br />
in der Gründungsphase, eine individuelle<br />
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />
über ihre zuständige Krankenkasse<br />
oder durch die DRB vornehmen zu lassen.<br />
Auch bereits länger selbstständig Tätige<br />
haben unter bestimmten Voraussetzungen<br />
die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht<br />
mit einem Auftraggeber befreien zu<br />
lassen. Hilfreiche Unterstützung bieten die<br />
<strong>CDH</strong> Landesverbände <strong>und</strong> HDI-Gerling.<br />
Die Frage, ob diese Rentenversicherungspflicht<br />
für Selbstständige mit einem Auftraggeber<br />
auch generell den Gesellschafter-<br />
Geschäftsführer einer GmbH treffen kann,<br />
erhitzte insbesondere Anfang des Jahres<br />
2006 die Gemüter. Anlass war ein Urteil des<br />
B<strong>und</strong>essozialgerichtes (BSG-Urteil vom<br />
24.11.2005 Aktz. B 12 RA 1/04 R), wonach<br />
für die Beurteilung des Vorliegens der Kriterien<br />
dieser Rentenversicherungspflicht auf<br />
die eigene Person des Geschäftsführers abzustellen<br />
sein sollte. Damit wäre fast jeder<br />
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, da er<br />
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />
beschäftigt <strong>und</strong> im Wesentlichen nur<br />
für die GmbH tätig ist, rentenversicherungspflichtig<br />
gewesen. Die DRB hatte hingegen