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Versichern und versorgen - CDH

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Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

Die Kernabsicherung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>versorgung<br />

bildet die gesetzliche Sozialversicherung.<br />

Doch nicht jeder Erwerbstätige ist automatisch<br />

versichertes Mitglied der gesetzlichen<br />

Renten-, Kranken-, Unfall- oder gar Arbeitslosenversicherung;<br />

denn Selbstständige<br />

zählen in aller Regel nicht zum versicherten<br />

Personenkreis.<br />

Für Vertriebsunternehmer kann nur unter<br />

ganz bestimmten Voraussetzungen eine<br />

Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />

entstehen, die allerdings auch eine Beitragspflicht<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

nach sich zieht. Eine ganz andere<br />

Frage ist insoweit, ob der Selbstständige<br />

eine freiwillige Rentenversicherungspflicht<br />

fortführt, um etwa den Erwerbs- bzw.<br />

Berufsunfähigkeitsschutz aus Vorbeschäftigungszeiten<br />

als Arbeitnehmer aufrecht zu<br />

erhalten.<br />

3.1.1 Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />

mit einem Auftraggeber/<br />

Befreiungsmöglichkeiten<br />

Selbstständige mit einem Auftraggeber sind<br />

seit Beginn des Jahres 1999 versicherungspflichtig<br />

in der Rentenversicherung, wenn<br />

sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />

keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />

beschäftigen <strong>und</strong> überwiegend für<br />

einen Auftraggeber tätig sind. Die Rentenversicherungsträger<br />

sehen das zweite Kriterium<br />

als erfüllt an, wenn der Selbstständige<br />

mindestens 5/6 seiner Gesamteinnahmen<br />

über einen Beurteilungszeitraum von einem<br />

Jahr hinweg nur von einem Auftraggeber<br />

bezieht. Auch ein Handelsvermittler, der<br />

gleichzeitig mehrere Unternehmen vertritt,<br />

kann damit dieses Kriterium erfüllen.<br />

Von dieser Rentenversicherungspflicht gibt<br />

es verschiedene Befreiungsmöglichkeiten,<br />

die aber in jedem Fall einen Befreiungsantrag<br />

voraussetzen. Gerade auch für den<br />

Existenzgründer gibt es eine Befreiungsmöglichkeit<br />

von bis zu 3 Jahren. Der Antrag<br />

muss allerdings – soll er von Anfang an<br />

wirken – spätestens im 3. Monat nach<br />

Tätigkeitsaufnahme bei der Deutschen Rentenversicherung<br />

B<strong>und</strong> (DRB), vormals BfA,<br />

gestellt sein.<br />

Somit empfiehlt sich gerade für Selbstständige<br />

in der Gründungsphase, eine individuelle<br />

sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />

über ihre zuständige Krankenkasse<br />

oder durch die DRB vornehmen zu lassen.<br />

Auch bereits länger selbstständig Tätige<br />

haben unter bestimmten Voraussetzungen<br />

die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht<br />

mit einem Auftraggeber befreien zu<br />

lassen. Hilfreiche Unterstützung bieten die<br />

<strong>CDH</strong> Landesverbände <strong>und</strong> HDI-Gerling.<br />

Die Frage, ob diese Rentenversicherungspflicht<br />

für Selbstständige mit einem Auftraggeber<br />

auch generell den Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer einer GmbH treffen kann,<br />

erhitzte insbesondere Anfang des Jahres<br />

2006 die Gemüter. Anlass war ein Urteil des<br />

B<strong>und</strong>essozialgerichtes (BSG-Urteil vom<br />

24.11.2005 Aktz. B 12 RA 1/04 R), wonach<br />

für die Beurteilung des Vorliegens der Kriterien<br />

dieser Rentenversicherungspflicht auf<br />

die eigene Person des Geschäftsführers abzustellen<br />

sein sollte. Damit wäre fast jeder<br />

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, da er<br />

keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />

beschäftigt <strong>und</strong> im Wesentlichen nur<br />

für die GmbH tätig ist, rentenversicherungspflichtig<br />

gewesen. Die DRB hatte hingegen

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