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Versichern und versorgen - CDH

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Abgesehen von der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

ist damit für ab dem 1. Januar<br />

2005 neu angemeldete beschäftigte<br />

Ehegatten <strong>und</strong> Lebenspartner des Betriebsinhabers<br />

sichergestellt, dass diese nicht umsonst<br />

viele Jahre Beiträge entrichten um<br />

dann, wenn es darauf ankommt, leer auszugehen.<br />

Gleichwohl ist den Betroffenen für<br />

die Zukunft zu empfehlen, mit einer formlosen<br />

Anfrage bei der DRB, dort alle vier Jahre<br />

überprüfen zu lassen, ob diese bei ihrer<br />

getroffenen Feststellung im ursprünglichen<br />

Bescheid verbleiben will. Dies gilt vor allen<br />

dann, wenn sich in den Verhältnissen der<br />

Mitarbeit des Ehegatten etwas geändert<br />

hat. Denn nur so ist es zu verhindern, dass<br />

Änderungen in den Verhältnissen trotz<br />

ursprünglich anderslautendem Feststellungsbescheid<br />

doch zur Verneinung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

in der Zukunft<br />

führen kann. Auch ist auf diese Weise<br />

sichergestellt, dass ggf. immer noch sämtliche<br />

für eine angenommene Beschäftigung<br />

in diesem Zeitraum entrichtete Beiträge<br />

zurückgefordert werden können.<br />

Entscheidungshilfe: Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

mit Ehegatten/Lebenspartner<br />

Die Einführung des gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Statusfeststellungsverfahrens hat<br />

dazu geführt, dass sich die Spitzenverbände<br />

der Sozialversicherungsträger auf Kriterien<br />

geeinigt haben, um die versicherungsrechtliche<br />

Beurteilung der Beschäftigung von<br />

Ehegatten/Lebenspartnern einheitlich vornehmen<br />

zu können.<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 13<br />

Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis<br />

kann danach angenommen werden, wenn<br />

• der Ehegatte/Lebenspartner in den Betrieb<br />

des Arbeitgebers wie eine fremde<br />

Arbeitskraft eingegliedert ist <strong>und</strong> die Beschäftigung<br />

tatsächlich ausgeübt wird,<br />

• der Ehegatte/Lebenspartner dem Weisungsrecht<br />

des Arbeitgebers – wenn<br />

auch in abgeschwächter Form – unterliegt,<br />

• der Ehegatte/Lebenspartner anstelle einer<br />

fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,<br />

• ein an Arbeitsleistung angemessenes<br />

Arbeitsentgelt vereinbart ist <strong>und</strong> auch<br />

regelmäßig gezahlt wird,<br />

• von dem Arbeitsentgelt regelmäßig<br />

Lohnsteuer entrichtet wird <strong>und</strong><br />

• das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe<br />

gebucht wird.<br />

Die aufgezählten Merkmale müssen allerdings<br />

nicht zwingend alle vorliegen, um ein<br />

versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />

zu begründen. Es wird immer eine<br />

Gesamtschau vorgenommen, die jeweils<br />

auch die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen<br />

muss. Auch die Eigentumsverhältnisse<br />

an den Betriebseinrichtungen <strong>und</strong><br />

der in einer Ehe bestehende Güterstand<br />

können eine Rolle spielen. Erst nach dieser<br />

rechtsverbindlichen Klärung kann damit<br />

die bedarfs- <strong>und</strong> problemorientierte Risikoabsicherung<br />

des mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartners<br />

gestaltet werden.

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