Versichern und versorgen - CDH
Versichern und versorgen - CDH
Versichern und versorgen - CDH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Abgesehen von der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
ist damit für ab dem 1. Januar<br />
2005 neu angemeldete beschäftigte<br />
Ehegatten <strong>und</strong> Lebenspartner des Betriebsinhabers<br />
sichergestellt, dass diese nicht umsonst<br />
viele Jahre Beiträge entrichten um<br />
dann, wenn es darauf ankommt, leer auszugehen.<br />
Gleichwohl ist den Betroffenen für<br />
die Zukunft zu empfehlen, mit einer formlosen<br />
Anfrage bei der DRB, dort alle vier Jahre<br />
überprüfen zu lassen, ob diese bei ihrer<br />
getroffenen Feststellung im ursprünglichen<br />
Bescheid verbleiben will. Dies gilt vor allen<br />
dann, wenn sich in den Verhältnissen der<br />
Mitarbeit des Ehegatten etwas geändert<br />
hat. Denn nur so ist es zu verhindern, dass<br />
Änderungen in den Verhältnissen trotz<br />
ursprünglich anderslautendem Feststellungsbescheid<br />
doch zur Verneinung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
in der Zukunft<br />
führen kann. Auch ist auf diese Weise<br />
sichergestellt, dass ggf. immer noch sämtliche<br />
für eine angenommene Beschäftigung<br />
in diesem Zeitraum entrichtete Beiträge<br />
zurückgefordert werden können.<br />
Entscheidungshilfe: Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
mit Ehegatten/Lebenspartner<br />
Die Einführung des gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Statusfeststellungsverfahrens hat<br />
dazu geführt, dass sich die Spitzenverbände<br />
der Sozialversicherungsträger auf Kriterien<br />
geeinigt haben, um die versicherungsrechtliche<br />
Beurteilung der Beschäftigung von<br />
Ehegatten/Lebenspartnern einheitlich vornehmen<br />
zu können.<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 13<br />
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis<br />
kann danach angenommen werden, wenn<br />
• der Ehegatte/Lebenspartner in den Betrieb<br />
des Arbeitgebers wie eine fremde<br />
Arbeitskraft eingegliedert ist <strong>und</strong> die Beschäftigung<br />
tatsächlich ausgeübt wird,<br />
• der Ehegatte/Lebenspartner dem Weisungsrecht<br />
des Arbeitgebers – wenn<br />
auch in abgeschwächter Form – unterliegt,<br />
• der Ehegatte/Lebenspartner anstelle einer<br />
fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,<br />
• ein an Arbeitsleistung angemessenes<br />
Arbeitsentgelt vereinbart ist <strong>und</strong> auch<br />
regelmäßig gezahlt wird,<br />
• von dem Arbeitsentgelt regelmäßig<br />
Lohnsteuer entrichtet wird <strong>und</strong><br />
• das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe<br />
gebucht wird.<br />
Die aufgezählten Merkmale müssen allerdings<br />
nicht zwingend alle vorliegen, um ein<br />
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />
zu begründen. Es wird immer eine<br />
Gesamtschau vorgenommen, die jeweils<br />
auch die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen<br />
muss. Auch die Eigentumsverhältnisse<br />
an den Betriebseinrichtungen <strong>und</strong><br />
der in einer Ehe bestehende Güterstand<br />
können eine Rolle spielen. Erst nach dieser<br />
rechtsverbindlichen Klärung kann damit<br />
die bedarfs- <strong>und</strong> problemorientierte Risikoabsicherung<br />
des mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartners<br />
gestaltet werden.