Versichern und versorgen - CDH
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seit Inkrafttreten der Regelung im Jahre<br />
1999 die Auffassung vertreten, auf die juristische<br />
Person der GmbH für die Beurteilung<br />
dieser Versicherungspflicht abzustellen.<br />
Mitte des Jahres 2006 wurde nach heftigen<br />
Protesten gesetzlich festgeschrieben, dass<br />
bei Gesellschaftern als Auftraggeber nicht<br />
die Gesellschaft, sondern die Auftraggeber<br />
der Gesellschaft gelten. Maßgebend sind<br />
damit dem Sinn <strong>und</strong> Zweck der Versicherungspflichtregelung<br />
folgend die Außenverhältnisse<br />
der Gesellschaft <strong>und</strong> nicht das<br />
Innenverhältnis zwischen Gesellschaft <strong>und</strong><br />
Gesellschaftern. Auch wurde darüber hinaus<br />
klargestellt, dass für den Ausschluss der Versicherungspflicht<br />
nicht die Beschäftigung<br />
von Arbeitnehmern durch den Gesellschafter<br />
als natürliche Person erforderlich ist. Bei<br />
dem zweiten Kriterium sind damit ebenfalls<br />
allein die Außenverhältnisse der Gesellschaft<br />
maßgebend <strong>und</strong> damit die Frage, ob die<br />
Gesellschaft sozialversicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer beschäftigt. Da es sich nach<br />
der Gesetzesbegründung lediglich um eine<br />
Klarstellung handelt, ist sie auf alle seit dem<br />
01.01.1999 ausgeübten Tätigkeiten anzuwenden.<br />
Damit wurde sichergestellt, dass<br />
betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
nicht auf der Basis der o. g. BSG-Entscheidung<br />
für die Vergangenheit zur Nachzahlung<br />
von Rentenversicherungsbeiträgen<br />
herangezogen werden können.<br />
Allerdings bleibt diese Rentenversicherungspflicht<br />
für alle GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
nach wie vor ein Thema, wenn<br />
die GmbH nach außen überwiegend für<br />
einen Auftraggeber tätig ist <strong>und</strong> die GmbH<br />
selbst keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter<br />
beschäftigt. Ist dies der Fall können<br />
allerdings auch für den Gesellschafter-<br />
Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 11<br />
Geschäftsführer die oben bereits angesprochenen<br />
Befreiungsmöglichkeiten in Frage<br />
kommen.<br />
Auch eine andere Gruppe von GmbH-<br />
Geschäftsführern bleibt von dieser Rentenversicherungspflicht<br />
weiter betroffen,<br />
nämlich die Gruppe der beherrschenden<br />
GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung.<br />
Diese können trotz fehlendem<br />
Gesellschafterstatus durchaus „beherrschenden<br />
Einfluss“ auf die GmbH besitzen<br />
<strong>und</strong> sind damit sozialversicherungsfrei. Dieses<br />
wird von der Rechtsprechung vor allem<br />
dann angenommen, wenn keine familiären<br />
Bindungen des Geschäftsführers zur den<br />
übrigen Gesellschaftern bestehen, der Geschäftsführer<br />
selbst als einziger über die<br />
notwendigen Branchenkenntnisse verfügt<br />
<strong>und</strong> deshalb das Unternehmen sozusagen<br />
nach seinem eigenen Gutdünken führen<br />
kann. Die oben bereits erwähnte im Jahre<br />
2006 neu geschaffene Regelung stellt aber<br />
ausdrücklich nur für Gesellschafter auf die<br />
Verhältnisse der Gesellschaft ab. Damit ist<br />
an sich jeder versicherungsfreie GmbH-Geschäftsführer<br />
ohne Gesellschafterstatus von<br />
der Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />
mit einem Auftraggeber nach wie<br />
vor betroffen <strong>und</strong> damit rentenversicherungspflichtig.<br />
Ob die Rechtsprechung, die<br />
für Gesellschafter geltende Neufassung des<br />
§ 2 Nr. 9 SGB VI auch auf die Fälle der „wie<br />
ein Gesellschafter“ von der Sozialversicherungspflicht<br />
ausgenommenen Geschäftsführer<br />
entsprechend anwendet, bleibt abzuwarten.<br />
Für derartige Geschäftsführer ein<br />
Gr<strong>und</strong> mehr, sich mit einer möglichen Rentenversicherungspflicht<br />
<strong>und</strong> etwaigen Befreiungsmöglichkeiten<br />
möglichst frühzeitig<br />
zu beschäftigen.