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Versichern und versorgen - CDH

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seit Inkrafttreten der Regelung im Jahre<br />

1999 die Auffassung vertreten, auf die juristische<br />

Person der GmbH für die Beurteilung<br />

dieser Versicherungspflicht abzustellen.<br />

Mitte des Jahres 2006 wurde nach heftigen<br />

Protesten gesetzlich festgeschrieben, dass<br />

bei Gesellschaftern als Auftraggeber nicht<br />

die Gesellschaft, sondern die Auftraggeber<br />

der Gesellschaft gelten. Maßgebend sind<br />

damit dem Sinn <strong>und</strong> Zweck der Versicherungspflichtregelung<br />

folgend die Außenverhältnisse<br />

der Gesellschaft <strong>und</strong> nicht das<br />

Innenverhältnis zwischen Gesellschaft <strong>und</strong><br />

Gesellschaftern. Auch wurde darüber hinaus<br />

klargestellt, dass für den Ausschluss der Versicherungspflicht<br />

nicht die Beschäftigung<br />

von Arbeitnehmern durch den Gesellschafter<br />

als natürliche Person erforderlich ist. Bei<br />

dem zweiten Kriterium sind damit ebenfalls<br />

allein die Außenverhältnisse der Gesellschaft<br />

maßgebend <strong>und</strong> damit die Frage, ob die<br />

Gesellschaft sozialversicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer beschäftigt. Da es sich nach<br />

der Gesetzesbegründung lediglich um eine<br />

Klarstellung handelt, ist sie auf alle seit dem<br />

01.01.1999 ausgeübten Tätigkeiten anzuwenden.<br />

Damit wurde sichergestellt, dass<br />

betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

nicht auf der Basis der o. g. BSG-Entscheidung<br />

für die Vergangenheit zur Nachzahlung<br />

von Rentenversicherungsbeiträgen<br />

herangezogen werden können.<br />

Allerdings bleibt diese Rentenversicherungspflicht<br />

für alle GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

nach wie vor ein Thema, wenn<br />

die GmbH nach außen überwiegend für<br />

einen Auftraggeber tätig ist <strong>und</strong> die GmbH<br />

selbst keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter<br />

beschäftigt. Ist dies der Fall können<br />

allerdings auch für den Gesellschafter-<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers 11<br />

Geschäftsführer die oben bereits angesprochenen<br />

Befreiungsmöglichkeiten in Frage<br />

kommen.<br />

Auch eine andere Gruppe von GmbH-<br />

Geschäftsführern bleibt von dieser Rentenversicherungspflicht<br />

weiter betroffen,<br />

nämlich die Gruppe der beherrschenden<br />

GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung.<br />

Diese können trotz fehlendem<br />

Gesellschafterstatus durchaus „beherrschenden<br />

Einfluss“ auf die GmbH besitzen<br />

<strong>und</strong> sind damit sozialversicherungsfrei. Dieses<br />

wird von der Rechtsprechung vor allem<br />

dann angenommen, wenn keine familiären<br />

Bindungen des Geschäftsführers zur den<br />

übrigen Gesellschaftern bestehen, der Geschäftsführer<br />

selbst als einziger über die<br />

notwendigen Branchenkenntnisse verfügt<br />

<strong>und</strong> deshalb das Unternehmen sozusagen<br />

nach seinem eigenen Gutdünken führen<br />

kann. Die oben bereits erwähnte im Jahre<br />

2006 neu geschaffene Regelung stellt aber<br />

ausdrücklich nur für Gesellschafter auf die<br />

Verhältnisse der Gesellschaft ab. Damit ist<br />

an sich jeder versicherungsfreie GmbH-Geschäftsführer<br />

ohne Gesellschafterstatus von<br />

der Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger<br />

mit einem Auftraggeber nach wie<br />

vor betroffen <strong>und</strong> damit rentenversicherungspflichtig.<br />

Ob die Rechtsprechung, die<br />

für Gesellschafter geltende Neufassung des<br />

§ 2 Nr. 9 SGB VI auch auf die Fälle der „wie<br />

ein Gesellschafter“ von der Sozialversicherungspflicht<br />

ausgenommenen Geschäftsführer<br />

entsprechend anwendet, bleibt abzuwarten.<br />

Für derartige Geschäftsführer ein<br />

Gr<strong>und</strong> mehr, sich mit einer möglichen Rentenversicherungspflicht<br />

<strong>und</strong> etwaigen Befreiungsmöglichkeiten<br />

möglichst frühzeitig<br />

zu beschäftigen.

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